Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe

¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
– des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
– der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) in der geltenden Fassung,
– der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) in der geltenden Fassung,
– der Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) in der geltenden Fassung,
– der Ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „Härtefallfazilität des Bundes und der Länder für die Gewährung von Härtefallhilfen“ vom 12./13. April 2021 nebst Ergänzungsvereinbarungen sowie erläuternder Hinweise (FAQs)
– der Ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“ und „Überbrückungshilfe III Plus“ nebst Vollzugshinweisen „Überbrückungshilfe Dritte Phase“ und „Überbrückungshilfe Vierte Phase“ und FAQ zur Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus
– der Verordnungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 2020
– dieser Richtlinie
finanzielle Unterstützung für Unternehmen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe (Selbständige), die unmittelbar oder mittelbar durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind. ²Die Bayerische Corona-Härtefallhilfe (Härtefallhilfe) sieht für die Monate November 2020 bis Juni 2022 (Leistungszeitraum) eine finanzielle Unterstützung in Gestalt einer anteiligen Erstattung bestimmter betrieblicher Kosten vor. ³Die Härtefallhilfe wird als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Freistaat Bayern und dem Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt, um die wirtschaftliche Existenz von Unternehmern und Selbständigen zu sichern. ⁴Die Hilfen für Schausteller in der Bayerischen Härtefallhilfe (Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller) als ausschließlich aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern finanzierter Programmteil gewähren auf der Grundlage der gesonderten Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe – Programmteil Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte (Sonderhilfe Weihnachtsmärkte) vom 22. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 952) eine finanzielle Unterstützung in Form eines fiktiven Unternehmerlohns für die von der Absage von Weihnachtsmärkten und Volkfesten in ihrer privaten Lebensführung stark betroffenen Schausteller und Marktkaufleute im Förderzeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022.

1.  Zweck

¹Bund und Länder stützen die Wirtschaft in der Corona-Pandemie durch eine Vielzahl von Förderprogrammen. ²Trotz der umfangreichen Förderung kann es in besonderen Fallkonstellationen dazu kommen, dass die bestehenden Hilfsprogramme für Unternehmen und Selbständige von Bund, Ländern und Kommunen bisher nicht greifen. ³Denjenigen, die die Folgen der Pandemie unvorhersehbar und in besonderem Maße getroffen haben, ohne dass sie für diese Folgen aus anderen Hilfsprogrammen Mittel erhalten haben, soll durch die Härtefallhilfe eine einmalige Milderung der erlittenen Härten im Wege einer Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO gewährt werden.

2. Antragsberechtigung

2.1 Antragsteller

¹Antragsberechtigt sind von der Corona-Krise betroffene Unternehmen bzw. Selbständige, die ihre Tätigkeit von einem Sitz der Geschäftsführung bzw. einer Betriebsstätte im Freistaat Bayern ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind. ²Bei Betriebsstätten bzw. Niederlassungen in mehreren Bundesländern muss sich der Hauptsitz bzw. der Schwerpunkt der Tätigkeit im Freistaat Bayern befinden. ³In besonderen Einzelfällen sind auch Selbständige und Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2020 die Tätigkeit aufgenommen haben bzw. gegründet wurden, antragsberechtigt.

2.1.1 Verbundene Unternehmen

¹Verbundene Unternehmen im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung

2.1.2 Öffentliche Unternehmen

¹Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt; dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts. ²Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) und Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind antragsberechtigt.

2.1.3 Unternehmen in Schwierigkeiten

¹Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung

2.2 Subsidiarität gegenüber anderen Corona-Hilfsprogrammen

¹Unternehmen und Selbständige, die Billigkeitsleistungen im Rahmen anderer Corona-Hilfsprogramme des Bundes, der Länder oder Kommunen erhalten haben oder hätten erhalten können, sind für die Härtefallhilfe nicht antragsberechtigt (Subsidiarität)

2.3 Umsatzrückgang; Vergleichszeitraum

¹Unternehmen und Selbständige sind antragsberechtigt, wenn der Umsatz

2.4 Coronabedingte besondere Härte (Härtefälle)

¹Unternehmen und Selbständige sind antragsberechtigt, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt eine coronabedingte besondere Härte aufweist (Härtefall). ²Ein Härtefall liegt vor, wenn der Antragsteller aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie außerordentliche Belastungen zu tragen hat, die absehbar seine wirtschaftliche Existenz bedrohen. ³Dies wird vermutet, wenn aufgrund eines Liquiditätsengpasses die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z. B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.

3.  Höhe der Billigkeitsleistung

3.1  Gesamthöhe der Fördermittel

¹Die für die Härtefallhilfe zur Verfügung stehenden Mittel werden jeweils hälftig durch den Freistaat Bayern und die Bundesrepublik Deutschland aufgebracht. ²Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel wählt die Bewilligungsstelle die Anträge nach Eingang aus. ³Eine Bewilligung von Billigkeitsleistungen über die zur Verfügung stehenden Mittel ist ausgeschlossen.

3.2  Höchst- und Mindestbetrag der Billigkeitsleistung

¹Die Billigkeitsleistung ist für jeden Antragsberechtigten im Regelfall auf maximal 100 000 Euro beschränkt; in begründeten Einzelfällen ist eine Förderung bis maximal 250 000 Euro möglich. ²Förderungen mit einer Billigkeitsleistung unterhalb einer Bagatellgrenze von 2.000 Euro sind nicht möglich; Anträge unter dieser Bagatellgrenze werden abgelehnt.

3.3  Förderfähige Kosten

¹Förderfähig sind die gemäß Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV förderfähigen Fixkosten (einschließlich der Sonderregelungen für bestimmte Branchen), die im Leistungszeitraum (November 2020 bis Juni 2022) anfallen. ²Zudem sind im Einzelfall folgende Kosten förderfähig:
– regelmäßig anfallende betriebliche Fixkosten (z. B. TÜV-Kosten; Versicherungsbeiträge etc.), die nur außerhalb des Leistungszeitraums (November 2020 bis Juni 2022) in den Monaten März 2020 bis Oktober 2020 fällig geworden sind (z. B. bei nur jährlicher Fälligkeit);
– Kostenersatz für regelmäßig eingebrachte Arbeitsleistung in Höhe von 1 180 Euro für jeden beantragten Fördermonat im Leistungszeitraum, wenn in der Gewinn- und Verlustrechnung des Antragstellers kein Geschäftsführergehalt enthalten ist und er ansonsten keine betrieblichen Fixkosten geltend macht.
³Kostenpositionen können grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn sie nicht bereits im Rahmen einer Billigkeitsleistung eines anderen Förderprogramms von Bund, Ländern oder Kommunen berücksichtigt wurden.

3.4  Umfang der Härtefallhilfe

¹Die Härtefallhilfe erstattet für jeden Fördermonat einen Anteil in Höhe von
– 100 % der förderfähigen Kosten bei Umsatzrückgang von mehr als 70 %,
– 60 % der förderfähigen Kosten bei einem Umsatzrückgang zwischen einschließlich 50 % bis 70 %,
– 40 % der förderfähigen Kosten bei einem Umsatzrückgang ab 30 % bis 50 %.
²Für die Feststellung des Umsatzrückgangs gelten die Ausführungen in Nr. 2.3 entsprechend. ³Für in der Zukunft liegende Fördermonate ist eine Prognose der zu erwartenden Umsatzrückgänge und förderfähigen betrieblichen Fixkosten anzustellen, die sich an den Erfahrungswerten in der Vergangenheit orientiert. ⁴Sollten die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten (Nr. 3.3) niedriger ausfallen als bei der Antragstellung angegeben, sind die zu viel gezahlten Leistungen zurückzuzahlen.

4.  Antragsverfahren

4.1  Antragsfrist und -form

¹Anträge können ausschließlich in digitaler Form über ein gemeinsames Internetportal der Länder gestellt werden. ²Die Antragstellung ist bis spätestens zum 15. Juni 2022 möglich.

4.2  Antragstellung

¹Anträge können ausschließlich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt (prüfender Dritter) für den Antragsberechtigten gestellt werden. ²Der prüfende Dritte muss sein Einverständnis erklären, dass seine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. der Wirtschaftsprüferkammer bzw. der Rechtsanwaltskammer nachgeprüft wird. ³Ergänzend zu den Angaben, Erklärungen, Einwilligungen und einzureichenden Unterlagen, die das Verfahren der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV vorsieht, hat der Antragsteller im Antrag insbesondere folgende Erklärungen abzugeben:
Erklärung, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Härtefallhilfe vorliegen;
im Falle von Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden und Fixkosten geltend machen, Erklärung, dass durch die Inanspruchnahme von Härtefallhilfe der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nach
– der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung oder
– der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 oder
– der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder
– der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung
nicht überschritten wird,
im Falle von Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2018 gegründet wurden, Erklärung, dass der beihilferechtlich nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
im Falle des Nr. 2.3 Satz 5 eine Erklärung über die Höhe des anlässlich der Gründung gegenüber den Finanzbehörden im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ erklärten geschätzten Jahresumsatzes 2020;
Erklärung, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in keinem laufenden Insolvenzverfahren befindet und kein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren und keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vorliegen.
⁴Der prüfende Dritte hat ergänzend zu den Bestimmungen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus folgende Erklärungen abzugeben:
Erklärung, dass die Angaben des Antragstellers zu Fixkosten und Umsatzprognosen geprüft wurden und plausibel sind;
Erklärung, dass die Angaben, dass der Antragsteller ein verbundenes Unternehmen ist oder nicht ist, geprüft wurde und plausibel ist.
⁵Bei der Prognose der Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Situation im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht.

5.  Antragsprüfung und Auszahlung

5.1  Vorprüfung der Anträge

¹Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) ist Bewilligungsstelle gemäß § 47b ZustV. ²Offensichtlich unbegründete Anträge werden ohne weitere Prüfung abgelehnt. ³Wird der zulässige Höchstbetrag für Beihilfen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung voraussichtlich überschritten, wird der Antrag so ausgelegt, dass er sich auf eine Härtefallhilfe in maximal zulässiger Höhe bezieht, und entsprechend angepasst. ⁴Die IHK darf auf die im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. ⁵Bzgl. der Verhinderung von Missbrauch sind die Maßnahmen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV zu beachten; zudem hat der Antragsteller einzuwilligen, dass zum Zwecke der Vermeidung von Missbrauch ein Datenabgleich durchgeführt werden kann, ob der Antragsteller Oktober-/November-/Dezemberhilfe oder Überbrückungshilfe II oder III oder III Plus oder IV erhalten und beantragt hat.

5.2  Vorbereitung der Entscheidung

Die Entscheidung über die verbleibenden Anträge bereitet ein vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) beauftragter Dritter vor.

5.3  Härtefallkommission

¹Die Anträge und vorbereiteten Stellungnahmen des StMWi werden einer sog. Härtefallkommission vorgelegt. ²Sie besteht aus vier Mitgliedern, von denen drei Vertreter der bayerischen Wirtschaft sind und eines Vertreter des StMWi ist. ³Den Vorsitz hat der Vertreter des StMWi. ⁴Ihre Mitglieder werden durch das StMWi bestimmt. ⁵Die Härtefallkommission gibt eine Empfehlung für die Entscheidung des Antrags ab. ⁶Der Vertreter des StMWi hat jederzeit und ohne Begründung die Möglichkeit, die Empfehlung an sich zu ziehen und sie ohne die übrigen Mitglieder abzugeben, um insbesondere mögliche Interessenskonflikte der übrigen Mitglieder zu vermeiden und die Rechtsmäßigkeit der Empfehlung zu gewährleisten. ⁷Das StMWi kann ähnliche Fälle zu Fallgruppen zusammenfassen, die ohne vorherige Befassung der Härtefallkommission von der Bewilligungsstelle verbeschieden werden; eine Empfehlung der Härtefallkommission ist nicht erforderlich. ⁸Die Härtefallkommission gibt sich eine Geschäftsordnung zu Ablauf und Verfahren, die der Zustimmung des StMWi bedarf.

5.4  Bewilligungs- bzw. Ablehnungsentscheidung

Die IHK verbescheidet die Anträge unter Berücksichtigung der Empfehlung der Härtefallkommission.

5.5  Auszahlung

Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen.

5.6  Rückzahlung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit

¹Die Härtefallhilfe ist vollständig zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2022 dauerhaft einstellt. ²Die IHK darf keine Härtefallhilfe auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat; dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem 30. Juni 2022, jedoch vor Auszahlung der Billigkeitsleistung dauerhaft einstellt. ³Antragsteller und prüfender Dritter sind verpflichtet, der IHK eine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs unverzüglich anzuzeigen. ⁴Hat der Antragsteller die Absicht, einen coronabedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.

6. Nachprüfungen

6.1 Nachprüfung durch die IHK

¹Die IHK ist berechtigt, nach Bewilligung stichprobenartig oder in Verdachtsfällen Nachprüfungen durchzuführen. ²Sie kann dabei im Einzelfall verlangen, dass eine Schlussabrechnung

6.2 Prüfung durch andere Stellen

¹Der Bundesrechnungshof und der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 93 BHO bzw. Art. 91 BayHO durchzuführen. ²Dem StMWi sowie der IHK sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. ³Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Billigkeitsleistungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. ⁴Die im Zusammenhang mit der Härtefallhilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Härtefallhilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

7.  Rolle der prüfenden Dritten

¹Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Härtefallhilfe haben die prüfenden Dritten ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. ²Stehen die vom prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem groben Missverhältnis und lassen sich die Gründe hierfür nicht aufklären, kann die Hilfeleistung nach pflichtgemäßem Ermessen gekürzt werden. ³Entsprechende Fälle hat die IHK dem StMWi zur etwaigen Überprüfung einer Verletzung von Berufspflichten mitzuteilen. ⁴Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem Freistaat Bayern ist ausgeschlossen.

8.  Europäisches Beihilferecht

¹Die Bewilligung durch die IHK hat beihilfekonform zu erfolgen, dabei ist auch die Einhaltung der beihilferechtlichen Überwachungs- und Veröffentlichungspflichten entsprechend dem von dem Antragstellenden gewählten Beihilferahmen sicherzustellen. ²Die Härtefallhilfe fällt unter
die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung oder
wahlweise unter die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 oder
wahlweise unter die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder
wahlweise unter die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung oder
im Falle von Selbständigen und Unternehmen, die nach dem 31.12.2018 die Tätigkeit aufgenommen haben oder gegründet wurden, die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung.
³Die beihilferechtlich zulässigen Höchstbeträge dürfen nicht überschritten werden. ⁴Die im Zusammenhang mit der Härtefallhilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Härtefallhilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

9.  Strafrechtliche Hinweise

¹Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345). ²Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. ³Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben. ⁴Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragsteller und/oder der prüfende Dritte mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

10.  Steuerrechtliche Hinweise

¹Die als Härtefallhilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinn- oder Überschussermittlung zu berücksichtigen. ²Umsatzsteuerrechtlich ist die Härtefallhilfe als Billigkeitsleistung nicht steuerbar. ³Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger gewährte Härtefallhilfe; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten. ⁴Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist die Härtefallhilfe nicht zu berücksichtigen.

11.  Anwendbarkeit der Bestimmungen zur Überbrückungshilfe

¹Die Härtefallhilfe lehnt sich inhaltlich an die Bestimmungen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV an. ²Soweit diese Richtlinie und die erläuternden Hinweise (FAQs) keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV für die Härtefallhilfe entsprechend; soweit sich Bestimmungen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV ändern, werden diese auch im Rahmen der Härtefallhilfe berücksichtigt.

12.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 10. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin
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