GLKrWG
DE - Landesrecht Bayern

GLKrWG: Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834) BayRS 2021-1/2-I (Art. 1–61)

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt bei Gemeinde- und Landkreiswahlen sind alle Personen, die am Wahltag
Unionsbürger sind,
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten,
nicht nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(3) ¹Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. ²Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. ³Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 1 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.
(4) Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wahlberechtigt.

Art. 2 Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Art. 3 Stimmrecht

(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk innerhalb des Landkreises, zu dem die Gemeinde gehört, die den Wahlschein ausgestellt hat; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe nur in dieser Gemeinde erfolgen,
durch Briefwahl.
(4) ¹Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. ²Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
(5) ¹Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. ²Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. ³Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Art. 4 Wahlorgane

(1) ¹Die Wahlorgane sind Organe der Gemeinde oder des Landkreises. ²Sie sind an Weisungen der übrigen Organe der Gebietskörperschaften nicht gebunden. ³Die Bestimmungen über die Fachaufsicht bleiben unberührt. ⁴Eine Ersatzvornahme nach Art. 113 GO und Art. 99 LKrO ist ohne vorhergehende Weisung und Androhung mit Fristsetzung zulässig. ⁵Die Gemeinde oder der Landkreis ist vor der Ersatzvornahme anzuhören; dabei ist Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen Frist rechtmäßig zu entscheiden.
(2) Wahlorgane sind
ein Wahlleiter und ein Wahlausschuss für die Gemeindewahlen sowie ein Wahlleiter und ein Wahlausschuss für die Landkreiswahlen,
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk,
ein oder mehrere Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände.
(3) Niemand darf die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied oder stellvertretende Person sein.
(4) ¹Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(5) ¹Die Amtszeit der Wahlorgane beginnt mit ihrer Berufung. ²Sie endet mit dem Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags; bei einer nicht mit der Gemeinderatswahl verbundenen Wahl des ersten Bürgermeisters oder bei einer nicht mit der Kreistagswahl verbundenen Wahl des Landrats endet sie mit dem Beginn von dessen Amtszeit.

Art. 5 Wahlleiter, Wahlausschuss

(1) ¹Der Gemeinderat beruft den ersten Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. ²Der Kreistag oder an seiner Stelle der Kreisausschuss beruft den Landrat, den Stellvertreter des Landrats, einen seiner weiteren Stellvertreter, einen sonstigen Kreisrat oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten des Landratsamts oder aus dem Kreis der in dem Landkreis Wahlberechtigten zum Wahlleiter für die Landkreiswahlen. ³Außerdem wird aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen. ⁴Zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu dessen Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer bei der Wahl zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen Beauftragter für den Wahlvorschlag oder dessen Stellvertretung ist; entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen. ⁵Die Berufung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) ¹Mitglieder des Wahlausschusses sind der Wahlleiter als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm berufene Wahlberechtigte als Beisitzer. ²Für jeden Beisitzer beruft er eine stellvertretende Person. ³Bei der Auswahl der Beisitzer sind nach Möglichkeit die Parteien und die Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Gemeinderats- oder Kreistagswahl erhaltenen Stimmenzahlen zu berücksichtigen und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten zu berufen. ⁴Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. ⁵Keine Partei oder Wählergruppe darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein.
(3) ¹Der Wahlleiter bestellt einen Schriftführer für den Wahlausschuss. ²Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

Art. 6 Wahlvorsteher, Wahlvorstand, Briefwahlvorsteher, Briefwahlvorstand

(1) Die Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertretung werden von der Gemeinde berufen.
(2) ¹Mitglieder der Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) sind der Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteher) als vorsitzendes Mitglied, eine mit seiner Stellvertretung betraute Person sowie mindestens drei Beisitzer, die die Gemeinde entsprechend Art. 5 Abs. 2 Satz 3 aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten oder der wahlberechtigten Gemeindebediensteten beruft. ²Die Gemeinde bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer und dessen Stellvertretung.
(3) Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, kann sie den Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragen.
(4) ¹Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen und Briefwahlvorständen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. ²Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen und Briefwahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Abstimmungen verarbeitet und genutzt werden, sofern die betroffene Person der Verarbeitung oder Nutzung nicht widersprochen hat. ³Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. ⁴Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden: Familienname, Vorname, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschriften, der Dienstherr oder öffentliche Arbeitgeber im Sinn des Abs. 5 Satz 1, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
(5) ¹Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Durchführung der Wahl die Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Familienname, Vorname, akademischen Graden, Tag der Geburt, Anschriften und Telefonnummern zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände wahlberechtigte Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. ²Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

Art. 7 Wahlehrenamt

(1) Bei Wahlehrenämtern entscheidet die Gemeinde, beim Wahlausschuss für die Landkreiswahlen der Landkreis, ob ein wichtiger Grund nach Art. 19 GO oder Art. 13 LKrO vorliegt.
(2) ¹Die Wahlorgane, ihre Mitglieder, die Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. ²Sie dürfen bei der Ausübung ihres Amts ihr Gesicht nicht verhüllen. ³Im Übrigen gelten Art. 20 GO und Art. 14 LKrO.
(3) Die Gemeinde, beim Wahlausschuss für die Landkreiswahlen der Landkreis, kann eine angemessene Entschädigung gewähren.

Art. 7a Gemeindefreie Gebiete

In gemeindefreien Gebieten werden bei Landkreiswahlen die Gemeindeaufgaben von derjenigen kreisangehörigen Gemeinde wahrgenommen, die für das gemeindefreie Gebiet als Meldebehörde zuständig ist.

Art. 8 Beschwerdeausschuss

¹Bei jeder Regierung wird ein Beschwerdeausschuss gebildet. ²Dieser besteht aus
dem Regierungspräsidenten oder einem von ihm bestellten Mitglied mit der Befähigung für das Richteramt als vorsitzendem Mitglied,
einem vom Präsidenten des für den Regierungsbezirk zuständigen Verwaltungsgerichts benannten Mitglied aus dem Kreis der berufsmäßigen Richter dieses Gerichts und
einem vom Präsidenten des für den Sitz der Regierung zuständigen Oberlandesgerichts benannten Mitglied aus dem Kreis der berufsmäßigen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
³Für die Mitglieder nach Nrn. 2 und 3 ist jeweils mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. ⁴Die Benennung gilt für die Dauer von sechs Jahren; sie kann aus wichtigem Grund geändert werden.

Art. 9 Wahltag

(1) Wahlen finden an einem Sonntag statt.
(2) ¹Die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen finden jeweils an einem Sonntag im Monat März statt. ²Die Staatsregierung setzt spätestens sechs Monate vor dem Wahltag den Tag für die Wahlen fest.

Art. 10 Zusammentreffen mehrerer Wahlen und Abstimmungen

(1) ¹Am Tag einer Bezirkswahl, Landtagswahl, Bundestagswahl, Europawahl, einer Abstimmung über einen Volksentscheid oder während der Eintragungsfrist für ein Volksbegehren dürfen keine Gemeinde- oder Landkreiswahlen oder sonstige Abstimmungen stattfinden. ²Am Tag einer Gemeinde- oder Landkreiswahl dürfen keine sonstigen Abstimmungen stattfinden.
(2) ¹Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. ²Sie können zugelassen werden, wenn gegen die Durchführbarkeit der Wahl oder der Abstimmung keine Bedenken bestehen und eine Beeinflussung der Wahl oder der Abstimmung nicht zu befürchten ist.

Art. 11 Wahlkreis, Stimmbezirke

(1) Bei Gemeindewahlen bildet jede Gemeinde, bei Landkreiswahlen bildet jeder Landkreis einen Wahlkreis.
(2) ¹Wahlkreise können in Stimmbezirke eingeteilt werden. ²Die Einteilung erfolgt jeweils durch die Gemeinde. ³Gemeinden mit mehr als 2 500 Einwohnern sind in Stimmbezirke einzuteilen.
(3) ¹Kein Stimmbezirk darf mehr als 2 500 Wahlberechtigte umfassen. ²Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Personen gewählt haben.

Art. 12 Wählerverzeichnisse

(1) Die Gemeinden legen für jeden allgemeinen Stimmbezirk ein neues Wählerverzeichnis an und tragen darin die Wahlberechtigten von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) ¹Die Gemeinden halten die Wählerverzeichnisse an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Wahltag zur Einsicht bereit (Einsichtsfrist). ²Einsicht nehmen darf zur Prüfung der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses jede wahlberechtigte Person
zu den zu ihrer Person eingetragenen Daten,
zu Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen, wenn sie Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich insoweit eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Dieses Recht besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
(3) ¹Beschwerden wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse können innerhalb der Einsichtsfrist, gegen die Ablehnung von Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 13. Tag vor dem Wahltag schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde eingelegt werden. ²Falls diese nicht abhilft, hat sie die Beschwerde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum zehnten Tag vor dem Wahltag, der Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. ³Die Rechtsaufsichtsbehörde hat spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag über die Beschwerde zu entscheiden. ⁴Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben. ⁵Die Klage hat für die Durchführung des sonstigen Wahlverfahrens keine aufschiebende Wirkung.

Art. 13 Erteilung von Wahlscheinen

(1) Eine wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält von der Gemeinde auf Antrag einen Wahlschein.
(2) ¹Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. ²Diese hat spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag über die Beschwerde zu entscheiden. ³ Art. 12 Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

Art. 14 Briefwahl

(1) ¹Bei der Briefwahl hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde im verschlossenen Wahlbriefumschlag
den Wahlschein und
die Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag
zu übersenden. ²Der Wahlbrief muss bei der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingehen. ³ Art. 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Auf dem Wahlschein hat die wählende Person oder die Person ihres Vertrauens an Eides statt zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet worden sind.

Art. 15 Dauer der Abstimmung

(1) Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
(2) Trifft eine Gemeinde- oder Landkreiswahl mit einer anderen Wahl zusammen, deren Abstimmung über 18 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die andere Wahl bestimmten Uhrzeit.
(3) In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, kann bei Gemeindewahlen die Abstimmung vorzeitig beendet werden, wenn alle Stimmberechtigten abgestimmt haben und nicht zugleich andere Wahlen oder Abstimmungen stattfinden.

Art. 16 Stimmzettel, Wahlscheine, Briefwahlunterlagen

¹Für die Gemeindewahlen und die Landkreiswahlen sind in ganz Bayern einheitliche amtliche Stimmzettel zu verwenden. ²Die Stimmzettel für die Gemeindewahlen sind von der Gemeinde, die Stimmzettel für die Landkreiswahlen vom Landkreis zu beschaffen. ³Für die Beschaffung der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen (Wahlbriefumschläge, Stimmzettelumschläge und Merkblätter) sorgen bei den Gemeindewahlen und bei den mit diesen verbundenen Landkreiswahlen die Gemeinden, bei den sonstigen Landkreiswahlen die Landkreise.

Art. 17 Grundsatz der Öffentlichkeit

(1) Die Durchführung der Abstimmung ist öffentlich.
(2) ¹Die Wahlausschüsse, die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. ²Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. ³Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(3) ¹Der Wahlausschuss, der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand können Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum, dem Abstimmungsraum oder dem Auszählraum verweisen. ²Stimmberechtigten im Abstimmungsraum ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.

Art. 18 Abstimmungsgeheimnis

(1) ¹Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die abstimmende Person die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. ²Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses sicherstellen.
(2) ¹Die nach Art. 3 Abs. 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. ²Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Art. 19 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) ¹Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung, entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. ²Wurden in einem Stimmbezirk weniger als 50 Abstimmende zur Urnenwahl zugelassen, entscheidet ein von der Gemeinde bestimmter Wahlvorstand über die Gültigkeit der dort abgegebenen Stimmen und der in einem von der Gemeinde bestimmten anderen Stimmbezirk abgegebenen Stimmen zusammen und stellt ein gemeinsames Ergebnis fest.
(2) ¹Der Briefwahlvorstand entscheidet über die Zulassung oder die Zurückweisung der Wahlbriefe. ²Er entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Ergebnis der Briefwahl für seinen Bereich fest. ³Wurden weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen, entscheidet ein von der Gemeinde bestimmter Wahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen aus der Briefwahl zusammen mit den im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen und stellt ein gemeinsames Ergebnis fest. ⁴Die Stimmen einer wählenden Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlkreis wegzieht oder sonst ihr Wahlrecht verliert.
(3) ¹Nach der Feststellung der Ergebnisse für alle Stimmbezirke verkündet der Wahlleiter das vorläufige Wahlergebnis für den Wahlkreis. ²Der Wahlausschuss stellt das abschließende Wahlergebnis für den Wahlkreis fest. ³Er ist befugt, die Stimmergebnisse einschließlich der Auswertung der Stimmzettel und der Entscheidungen der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände sowie die Entscheidungen über die Wählbarkeit zu berichtigen. ⁴Dies gilt nicht für Entscheidungen des Beschwerdeausschusses. ⁵Der Wahlleiter verkündet das abschließende Wahlergebnis.

Art. 20 Unzulässige Beeinflussung, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen, Wahlgeheimnis

(1) Während der Abstimmungszeit ist in und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf andere Weise, insbesondere durch Umfragen oder durch Unterschriftensammlungen, sowie jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der Abstimmenden verboten.
(2) Vor Ablauf der Abstimmungszeit dürfen Ergebnisse von Befragungen über den Inhalt der Stimmrechtsausübung, die nach der Stimmabgabe vorgenommen wurden, nicht veröffentlicht werden.
(3) Den mit der Durchführung der Wahl betrauten Behörden und den Wahlorganen ist es untersagt, den Inhalt der Stimmrechtsausübung in irgendeiner Weise zu beeinflussen oder das Wahlgeheimnis zu verletzen.

Zweiter Teil Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte

Art. 21 Wählbarkeit für das Amt des Gemeinderatsmitglieds und des Kreisrats

(1) Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds oder eines Kreisrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag
Unionsbürger im Sinn von Art. 1 Abs. 2 ist,
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.

Art. 22 Wahlrechtsgrundsätze

(1) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder und die Kreisräte werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl nach den Grundsätzen eines verbesserten Verhältniswahlrechts gewählt.
(2) Wird in einem Wahlkreis kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, findet Mehrheitswahl statt.

Art. 23 Wahlzeit

(1) Die Wahlzeit der bei allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen neu gewählten Gemeinderäte und Kreistage beträgt sechs Jahre und beginnt jeweils an dem der Wahl folgenden 1. Mai.
(2) ¹Endet die Wahlzeit im Sinn des Abs. 1 durch bestandskräftige Entscheidung vorzeitig, wird für den Rest der Wahlzeit neu gewählt. ²Liegt das vorzeitige Ende jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre der Wahlzeit, wird der Gemeinderat oder der Kreistag bis zum Ablauf der Wahlzeit der nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählt. ³Die Wahlen sollen innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Entscheidung stattfinden; den Wahltermin setzt die Rechtsaufsichtsbehörde fest. ⁴Wahlen, die zwischen dem einer allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahl vorausgehenden 1. Dezember und den allgemeinen Wahlen abzuhalten wären, finden zusammen mit diesen Wahlen statt. ⁵Die Wahlzeit des neugewählten Gemeinderats oder des Kreistags beginnt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mit der Annahme der Wahl durch alle Mitglieder, spätestens am 29. Tag nach dem Wahltag.
(3) Bis zum Zusammentritt des neugewählten Gemeinderats führt der erste Bürgermeister die Geschäfte, bis zum Zusammentritt des neugewählten Kreistags der Landrat.

Art. 24 Wahlvorschlagsrecht

(1) ¹Wahlvorschläge können von Parteien und von Wählergruppen eingereicht werden (Wahlvorschlagsträger). ²Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeinde- oder an Landkreiswahlen zu beteiligen. ³Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren.
(2) ¹Die Prüfung, ob eine Wählergruppe mit einer bereits im letzten Gemeinderat oder im letzten Kreistag auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags vertretenen Wählergruppe übereinstimmt, richtet sich nach folgenden Gesichtspunkten:
War eine organisierte Wählergruppe bereits bei Einreichung des Wahlvorschlags zur vorhergehenden Wahl nach bürgerlichem Recht organisiert, gelten die Grundsätze des bürgerlichen Rechts.
In den übrigen Fällen ist die Übereinstimmung dann gegeben, wenn mindestens sechs Wahlberechtigte den jetzigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben oder sich auf ihm bewerben, die auch den früheren Wahlvorschlag unterzeichnet oder sich auf ihm beworben haben. Erfüllen mehrere Wählergruppen diese Voraussetzungen, stimmt diejenige Wählergruppe mit der im letzten Gemeinderat oder im letzten Kreistag vertretenen Wählergruppe überein, die die größte Anzahl an übereinstimmenden unterzeichnenden oder sich bewerbenden Personen hat.
²Wird ein Nachweis über die Organisation bei der Einreichung des Wahlvorschlags nicht erbracht, gilt die Wählergruppe als nicht organisiert.
(3) ¹Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. ²Ein Mehrfachauftreten eines Wahlvorschlagsträgers liegt nur dann vor, wenn
ein Wahlvorschlagsträger mehrere Wahlvorschläge mit demselben Kennwort einreicht,
ein Wahlvorschlagsträger mehrere Wahlvorschläge für verschiedene Teile des Wahlkreises einreicht und die räumliche Trennung im Kennwort zum Ausdruck bringt,
mehrere Wahlvorschläge von derselben Versammlung aufgestellt worden sind,
ein Wahlvorschlagsträger durch seine Organe einen weiteren Wahlvorschlag sonst beherrschend betreibt.
³Das Handeln von Untergliederungen eines Wahlvorschlagsträgers ist diesem zuzurechnen. ⁴Eine Organisation, in der man Mitglied sein kann, ohne zugleich Mitglied des Wahlvorschlagträgers zu sein, stellt keine Untergliederung dar. ⁵Der Wahlvorschlagsträger hat nach Aufforderung dem Wahlleiter mitzuteilen, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet, falls ein Mehrfachauftreten festgestellt wird; unterlässt er diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Wahlvorschläge für ungültig zu erklären.
(4) ¹Auf Aufforderung hat der Wahlvorschlagsträger dem Wahlleiter mitzuteilen, ob der Wahlvorschlag von einer Untergliederung einer Partei oder einer Wählergruppe eingereicht wurde. ²Der Wahlleiter kann hierzu Unterlagen anfordern.

Art. 25 Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) ¹Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 41. Tag vor dem Wahltag wahlberechtigt und nicht sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags sind. ²Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; Art. 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) ¹Jeder Wahlvorschlag darf höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind. ²In Gemeinden bis zu 3 000 Einwohnern und bei Mehrheitswahl kann vom Wahlvorschlagsträger die Zahl der sich bewerbenden Personen im Wahlvorschlag bis auf das Doppelte der zu wählenden ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhöht werden.
(3) ¹Jede sich bewerbende Person darf bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. ²Sie darf ferner bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. ³ Art. 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. ⁴Die sich bewerbende Person muss ihre Zustimmung zu der Bewerbung schriftlich erteilen. ⁵Die Zustimmung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr zurückgenommen werden.
(4) ¹Im Wahlvorschlag kann auch bestimmt werden, dass dieselbe sich bewerbende Person auf dem Stimmzettel zweimal oder dreimal aufgeführt wird. ²Auf dem Stimmzettel erscheinen die dreifach aufzuführenden sich bewerbenden Personen zuerst und die zweifach aufzuführenden vor den übrigen sich bewerbenden Personen.
(5) ¹Jeder Wahlvorschlag muss den Namen des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort tragen. ²Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. ³Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung hinzuzufügen, wenn dies zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist; der Wahlausschuss hat dem Kennwort eine weitere Bezeichnung hinzuzufügen, wenn dies der Wahlvorschlagsträger trotz Aufforderung durch den Wahlleiter unterlassen hat.

Art. 26

Art. 27 Unterstützung von Wahlvorschlägen

(1) ¹Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen über die nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Unterschriften hinaus von weiteren Wahlberechtigten unterstützt werden. ²Neue Wahlvorschlagsträger benötigen keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. ³Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.
(2) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
(3) Die Zahl der Wahlberechtigten, die den Vorschlag zusätzlich unterstützen müssen, beträgt
bei Gemeinderatswahlen
in Gemeinden mit bis zu
in den Städten
bei Kreistagswahlen
in Landkreisen mit bis zu
in Landkreisen mit mehr als

Art. 28 Eintragung in Unterstützungslisten, Eintragungsscheine

(1) ¹Soweit erforderlich, werden für jeden Wahlvorschlag von den Wahlleitern spätestens am Tag nach der Einreichung bis 12 Uhr des 41. Tags vor dem Wahltag bei Gemeindewahlen und bei Landkreiswahlen in den Gemeinden Unterstützungslisten aufgelegt. ² Art. 20 gilt entsprechend.
(2) ¹Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, haben sich dazu in der Gemeinde, in der sie spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist wahlberechtigt sind, in Unterstützungslisten einzutragen; ausgeschlossen sind sich bewerbende Personen und Ersatzleute von Wahlvorschlägen sowie Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen oder einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben. ² Art. 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. ³Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.
(3) ¹Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. ²Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. ³Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. ⁴Die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein außerdem an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen.
(4) ¹Gegen die Versagung eines Eintragungsscheins kann spätestens am sechsten Tag vor Ablauf der Eintragungsfrist Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. ²Diese hat spätestens am vierten Tag vor dem letzten Tag der Eintragungsfrist über die Beschwerde zu entscheiden. ³Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben. ⁴Die Klage hat für die Durchführung des sonstigen Wahlverfahrens keine aufschiebende Wirkung.

Art. 29 Aufstellung der sich bewerbenden Personen

(1) ¹Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist. ²Diese Aufstellungsversammlung ist
eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe,
eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden, oder
eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.
³Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.
(2) ¹Die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. ²Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt.
(3) ¹Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung, an der mindestens drei Abstimmungsberechtigte teilnehmen müssen, gewählt. ²Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. ³Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
(4) Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.
(5) ¹Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. ²Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. ³Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen; Art. 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. ⁴Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben.

Art. 30 Beauftragte für die Wahlvorschläge

(1) ¹In jedem Wahlvorschlag soll ein Beauftragter und seine Stellvertretung bezeichnet werden; fehlt diese Bezeichnung, gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Beauftragter, die zweite als Stellvertretung. ²Der Beauftragte und die stellvertretende Person müssen wahlberechtigt sein.
(2) ¹Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte oder seine Stellvertretung berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. ²Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten.
(3) Der Beauftragte und seine Stellvertretung können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit derjenigen, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

Art. 31 Einreichung der Wahlvorschläge

¹Die Wahlvorschläge sind spätestens bis 18 Uhr des 52. Tags vor dem Wahltag einzureichen; ihre Zurücknahme ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. ²Wurde bis zu diesem Zeitpunkt kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht, können Wahlvorschläge noch bis 18 Uhr des 45. Tags vor dem Wahltag nachgereicht werden. ³Wurde bis zum Ende dieser Nachfrist nur ein Wahlvorschlag eingereicht, kann dieser bis 18 Uhr des 41. Tags vor dem Wahltag auf doppelt so viele sich bewerbende Personen ergänzt werden, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind; eine mehrfache Aufführung sich bewerbender Personen wird dann gegenstandslos. ⁴In Gemeinden bis zu 3 000 Einwohnern dürfen nachgereichte Wahlvorschläge unter Beachtung des Art. 25 Abs. 4 über die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder hinaus nur so viele weitere sich bewerbende Personen enthalten, wie der Wahlvorschlag aufweist, der bis zum 52. Tag vor dem Wahltag eingereicht worden ist.

Art. 32 Zulassung der Wahlvorschläge

(1) ¹Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge nach Eingang unverzüglich auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. ²Stellt er Mängel fest, benachrichtigt er unverzüglich die Beauftragten und fordert sie auf, diese, soweit möglich, bis 18 Uhr des 41. Tags vor dem Wahltag zu beseitigen. ³Handelt es sich um Mängel, die nicht beseitigt werden können und die den ganzen Wahlvorschlag betreffen, kann innerhalb dieser Frist ein neuer Wahlvorschlag eingereicht werden. ⁴Ergeben sich Zweifel an der Gültigkeit des Wahlvorschlags, hat der Wahlleiter den Beauftragten aufzufordern, Unterlagen oder Erklärungen innerhalb dieser Frist nachzureichen, die geeignet sind, die Bedenken gegen die Zulassung des Wahlvorschlags auszuräumen.
(2) ¹Der Wahlausschuss tritt am 40. Tag vor dem Wahltag zusammen und beschließt über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge. ²Die Entscheidung ist in der Sitzung bekannt zu geben.
(3) ¹Hat der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt, hat er das dem Beauftragten für den Wahlvorschlag unverzüglich, möglichst noch am selben Tag mitzuteilen. ²Gegen diese Entscheidung kann der betroffene Wahlvorschlagsträger Einwendungen bis 18 Uhr des 34. Tags vor dem Wahltag beim Wahlleiter erheben. ³Der Wahlausschuss muss auf diese Einwendungen hin und kann von Amts wegen bis 24 Uhr des 33. Tags vor dem Wahltag über die Gültigkeit von Wahlvorschlägen nochmals beschließen.
(4) ¹Hilft der Wahlausschuss Einwendungen nicht ab oder wird ein Beschluss, der die Gültigkeit eines Wahlvorschlags festgestellt hat, von Amts wegen geändert, entscheidet auf Antrag des betroffenen Wahlvorschlagsträgers der Beschwerdeausschuss. ²Der Antrag ist bis 18 Uhr des 31. Tags vor dem Wahltag beim Wahlleiter einzureichen. ³Der Beschwerdeausschuss entscheidet bis 24 Uhr des 27. Tags vor dem Wahltag; dem Wahlleiter ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. ⁴Im Übrigen können Beschlüsse des Wahlausschusses nur bei der Überprüfung der Wahl nachgeprüft werden; Art. 19 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses und bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses können behebbare Mängel der eingereichten Wahlvorschläge beseitigt werden.

Art. 33 Bekanntmachung und Reihenfolge der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter hat die vom Wahlausschuss oder vom Beschwerdeausschuss zugelassenen Wahlvorschläge zusammengefasst spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bekannt zu machen.
(2) ¹Bei der Bekanntmachung werden die Wahlvorschläge in folgender Reihenfolge genannt:
Die Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern nach der Zahl der bei der letzten Landtagswahl auf sie entfallenen Sitze,
die Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern nach der Zahl der bei der letzten Gemeinderatswahl oder bei der letzten Kreistagswahl für sie abgegebenen Stimmen,
die übrigen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge der Kennworte.
²Bei gleicher Sitzzahl richtet sich die Reihenfolge nach der Zahl der Stimmen. ³Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen richtet sich die Reihenfolge nach der Partei oder der Wählergruppe, die im Kennwort an erster Stelle steht.

Art. 34 Stimmenzahl und Vergabe der Stimmen

Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, wird das Stimmrecht nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt:
Die stimmberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind. In Gemeinden bis zu 3 000 Einwohnern hat sie, falls von der Möglichkeit des Art. 25 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch gemacht wird, bis zu doppelt so viele Stimmen.
Die stimmberechtigte Person kann ihre Stimmen nur sich bewerbenden Personen geben, deren Namen in einem zugelassenen Wahlvorschlag enthalten sind.
Die stimmberechtigte Person kann durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen. Eine unveränderte Annahme liegt nicht vor, wenn die stimmberechtigte Person außerdem in einem oder mehreren Wahlvorschlägen einzelnen sich bewerbenden Personen Stimmen gibt.
Die stimmberechtigte Person kann innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl einer sich bewerbenden Person bis zu drei Stimmen geben.
Die stimmberechtigte Person kann innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl ihre Stimmen sich bewerbenden Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben.

Art. 35 Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge

(1) ¹Die Sitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der Gesamtzahlen der gültigen Stimmen verteilt, welche für die in den Wahlvorschlägen aufgeführten sich bewerbenden Personen abgegeben worden sind. ²Stimmen, die für eine nicht wählbare Person abgegeben worden sind, sind ungültig; hat die Person die Wählbarkeit erst nach Zulassung des Wahlvorschlags verloren, werden die Stimmen jedoch hinsichtlich der Sitzverteilung als gültig gewertet.
(2) ¹Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge werden die Gesamtstimmenzahlen, die für die einzelnen Wahlvorschläge festgestellt worden sind, nacheinander so lange durch 1, 3, 5, 7, 9 und so weiter geteilt, bis so viele Teilungszahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind. ²Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. ³Bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz fällt dieser dem Wahlvorschlag zu, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größere Stimmenzahl aufweist; sonst entscheidet das Los.
(3) Fallen einem Wahlvorschlag mehr Sitze zu, als er sich bewerbende Personen enthält, bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.

Art. 36 Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen

¹Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen sich bewerbenden wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. ²Haben mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los.

Art. 37 Listennachfolger

(1) Die nicht gewählten sich bewerbenden Personen und die gewählten sich bewerbenden Personen, die nach Art. 31 Abs. 3 GO oder nach Art. 24 Abs. 3 LKrO das Amt nicht antreten können oder ausscheiden, sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Listennachfolger; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) ¹Über das Nachrücken eines Listennachfolgers ist in dem Zeitpunkt zu entscheiden, in dem der Listennachfolger zum Nachrücken berufen ist. ²Kann er zu diesem Zeitpunkt das Amt nicht antreten oder müsste er ausscheiden, wird er auf der Liste der Listennachfolger gestrichen; das gilt nicht für Listennachfolger, die nach Art. 31 Abs. 3, Art. 34 Abs. 5 GO oder nach Art. 24 Abs. 3 LKrO das Amt nicht antreten können.

Art. 38 Mehrheitswahl

(1) ¹Wird kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene sich bewerbende Personen und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf eine sich bewerbende Person zu wählen. ²Die stimmberechtigte Person hat doppelt so viele Stimmen, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind.
(2) ¹Gewählt sind höchstens so viele Personen, wie Sitze zu vergeben sind. ²Die Reihenfolge der Gewählten richtet sich nach deren Stimmenzahlen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. ³Für Listennachfolger gilt Art. 37 entsprechend.

Dritter Teil Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats

Art. 39 Wählbarkeit für das Amt des ersten Bürgermeisters und des Landrats

(1) Für das Amt des ersten Bürgermeisters und des Landrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag
Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
im Fall der Bewerbung um das Amt des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) ¹Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet,
von einem deutschen Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden ist,
nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung eintritt, oder
nachweisbar dienstunfähig ist.
²Zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister und zum Landrat kann außerdem nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 67. Lebensjahr vollendet hat.

Art. 40 Wahlrechtsgrundsätze

(1) Der erste Bürgermeister und der Landrat werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl von den Wahlberechtigten aus dem Kreis der vom Wahlausschuss zugelassenen sich bewerbenden Personen gewählt.
(2) Wird kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, wird die Wahl ohne Bindung an eine vorgeschlagene sich bewerbende Person durchgeführt.
(3) Jede stimmberechtigte Person hat nur eine Stimme.

Art. 41 Amtszeit des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters

(1) Der ehrenamtliche erste Bürgermeister wird zugleich mit dem Gemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
(2) Endet das Beamtenverhältnis des bisherigen ersten Bürgermeisters während der Wahlzeit des Gemeinderats, findet eine Neuwahl eines ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters vorbehaltlich Art. 43 Abs. 2 für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats statt.

Art. 42 Amtszeit des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters und des Landrats

(1) ¹Der berufsmäßige erste Bürgermeister und der Landrat werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. ²Sie werden zugleich mit dem Gemeinderat oder dem Kreistag gewählt, wenn der Beginn ihrer Amtszeit mit dem Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags zusammenfällt.
(2) ¹Endet das Beamtenverhältnis des bisherigen ersten Bürgermeisters oder des bisherigen Landrats während der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags, findet eine Neuwahl eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters oder eines Landrats vorbehaltlich Art. 43 Abs. 2 für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags statt, es sei denn, die Amtszeit würde weniger als vier Jahre betragen. ²Dasselbe gilt, wenn das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft eintritt.
(3) ¹Ist ein berufsmäßiger erster Bürgermeister für eine über das Ende der Wahlzeit des Gemeinderats oder ein Landrat für eine über das Ende der Wahlzeit des Kreistags hinaus reichende Amtszeit gewählt, kann der Gemeinderat auf Antrag des ersten Bürgermeisters oder der Kreistag auf Antrag des Landrats bis zu dem der nächsten allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahl vorausgehenden 30. September beschließen, dass die Amtszeit vorzeitig mit dem Ablauf der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags endet. ²Der Beschluss ist amtlich bekannt zu machen.

Art. 43 Beginn und Verlängerung der Amtszeit, Beauftragter

(1) Die Amtszeit eines ersten Bürgermeisters oder eines Landrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisher das Amt innehabenden Person.
(2) Beginnt die Amtszeit innerhalb der letzten zwei Jahre der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags, endet sie mit dem Ablauf der folgenden Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags.
(3) ¹Ist zu Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats noch kein erster Bürgermeister oder zu Beginn der Wahlzeit des Kreistags noch kein Landrat im Amt, kann die Rechtsaufsichtsbehörde ein Gemeinderatsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ersten Bürgermeisters oder einen Kreisrat mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Landrats beauftragen. ²Der Beauftragte hat sich auf laufende und auf unaufschiebbare Geschäfte zu beschränken.

Art. 44 Festsetzung eines abweichenden Wahltermins

(1) ¹Endet die Amtszeit eines ersten Bürgermeisters nicht mit der Wahlzeit des Gemeinderats oder die Amtszeit eines Landrats nicht mit der Wahlzeit des Kreistags, setzt die Rechtsaufsichtsbehörde den Wahltermin fest. ²Steht schon vorher fest, wann die Amtszeit endet, soll die Wahl innerhalb der letzten drei Monate, beim Zusammentreffen mehrerer Wahlen oder Abstimmungen im Sinn von Art. 10 innerhalb der letzten sechs Monate dieser Amtszeit stattfinden. ³Im Übrigen soll die Wahl innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Amtszeit abgehalten werden. ⁴Endet die Amtszeit infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung, beginnt die Frist ab Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung.
(2) ¹Verliert eine sich bewerbende Person die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlags, findet die Wahl nicht statt. ²Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Wahlausschuss. ³Die Wahl ist nachzuholen. ⁴Die Nachholungswahl soll innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der ausgefallenen Wahl stattfinden. ⁵Den Wahltermin setzt die Rechtsaufsichtsbehörde fest. ⁶Die Wahl ist auf der Grundlage des bisherigen Wahlverfahrens durchzuführen. ⁷Die Wählerverzeichnisse sind jedoch auf den neuesten Stand zu bringen. ⁸Neue Wahlvorschläge können eingereicht werden.
(3) Wahlen, die zwischen dem einer allgemeinen

Art. 45 Wahlvorschläge

(1) ¹Für die Aufstellung, Einreichung, Zulassung, Bekanntmachung und Reihenfolge von Wahlvorschlägen für den ersten Bürgermeister und den Landrat gelten die Vorschriften des Zweiten Teils Abschnitt II entsprechend. ²Bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist auch für die Wahl des ersten Bürgermeisters auf die Zahl der bei der letzten Gemeinderatswahl und für die Wahl des Landrats auf die Zahl der bei der letzten Kreistagswahl abgegebenen Stimmen abzustellen.
(2) Ein neuer Wahlvorschlagsträger bedarf unbeschadet des Art. 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 auch dann keiner Unterstützungsunterschriften, wenn er im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten war.
(3) Wird eine sich bewerbende Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern aufgestellt, ist sie in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen zu wählen.

Art. 46 Wahlergebnis, Stichwahl, Wiederholungswahl

(1) ¹Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. ²Erhält niemand diese Mehrheit, findet am zweiten Sonntag nach dem Wahltag eine Stichwahl unter den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. ³Erhalten mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl, ist die Wahl zu wiederholen. ⁴Erhalten mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los, wer von ihnen in die Stichwahl kommt.
(2) ¹Verliert einer der Stichwahlteilnehmer vor der Stichwahl die Wählbarkeit, ist die Wahl zu wiederholen. ²War bei der Wahl kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, können die nicht im Wahlvorschlag vorgeschlagenen Stichwahlteilnehmer vor der Stichwahl zurücktreten; auch in diesem Fall ist die Wahl zu wiederholen.
(3) ¹Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat. ²Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. ³Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(4) Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer Wahl ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.
(5) Für die Wiederholungswahl gelten Art. 44 Abs. 2 Sätze 4 bis 8 entsprechend.

Vierter Teil Annahme der Wahl, Amtsverlust

Art. 47 Annahme der Wahl

(1) ¹Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Gewählte sie nicht binnen einer Woche nach Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, bei Landkreiswahlen beim Landratsamt, abgelehnt hat. ²Wird das Wahlergebnis nachträglich mit der Folge berichtigt, dass eine andere Person gewählt ist, wird die Änderung entsprechend Art. 19 Abs. 3 Satz 1 verkündet; der Gewählte kann die Wahl binnen einer Woche nach dieser Verkündung ablehnen.
(2) ¹Abweichend von Abs. 1 hat der Wahlleiter die nicht auf Grund eines Wahlvorschlags Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen zwei Wochen, bei einer Stichwahl nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 binnen einer Woche, nach der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses für den Wahlkreis nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. ²Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, bei Landkreiswahlen beim Landratsamt, angenommen wurde.
(3) ¹Die Art. 19 GO und Art. 13 LKrO finden keine Anwendung. ²Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden. ³Der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam.
(4) ¹Über eine Ablehnung der Wahl einer zu einem Ehrenamt gewählten Person entscheidet der Wahlausschuss. ²Bei einer wirksamen Ablehnung einer in den Gemeinderat oder in den Kreistag gewählten Person verständigt der Wahlleiter unverzüglich den Listennachfolger entsprechend Abs. 2. ³Wird die Wahl zum ersten Bürgermeister oder zum Landrat abgelehnt, findet eine Neuwahl statt. ⁴Für diese gilt Art. 44 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahltermin innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung der Wahl liegen soll.

Art. 48 Amtshindernisse, Amtsverlust, Nachrücken

(1) ¹Eine in den Gemeinderat oder in den Kreistag gewählte Person kann ihr Amt nicht antreten, ein ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied oder ein Kreisrat verliert sein Amt
bei Verlust der Wählbarkeit,
bei Verweigerung der Eidesleistung oder des Ablegens des Gelöbnisses,
in den Fällen des Art. 31 Abs. 3 GO oder des Art. 24 Abs. 3 LKrO; das gilt nicht bei der Wahl zum weiteren Bürgermeister oder zum Stellvertreter des Landrats.
²Die gewählte Person kann die Übernahme des Amts ablehnen oder das Amt niederlegen; Art. 19 GO und Art. 13 LKrO finden keine Anwendung. ³In den Fällen der Sätze 1 und 2 rückt ein Listennachfolger nach.
(2) ¹Eine zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister gewählte Person kann in den Fällen des Art. 34 Abs. 5 GO ihr Amt nicht antreten. ²In diesem Fall findet eine Neuwahl entsprechend Art. 44 statt.
(3) ¹Der Wahlausschuss stellt ein Amtshindernis oder die Ablehnung der Übernahme des Amts fest und entscheidet über das Nachrücken des Listennachfolgers. ²Ist die Amtszeit des Wahlausschusses beendet, stellt der Gemeinderat oder der Kreistag ein Amtshindernis, einen Amtsverlust oder die Niederlegung des Amts fest und entscheidet über das Nachrücken des Listennachfolgers. ³Für den Listennachfolger gilt Art. 47 Abs. 2 entsprechend.

Art. 49 Amtsverlust bei Partei- oder Vereinsverbot

(1) ¹Erklärt das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 des Grundgesetzes eine Partei für verfassungswidrig, verlieren die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte, die auf Grund eines Wahlvorschlags dieser Partei gewählt worden sind oder die der für verfassungswidrig erklärten Partei zur Zeit der Verkündung der Entscheidung angehören, mit der Verkündung der Entscheidung ihr Amt, soweit nicht in der Entscheidung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. ²Entsprechendes gilt beim Verbot einer Wählergruppe nach Vereinsrecht; an die Stelle der Verkündung der Entscheidung tritt deren Bestandskraft.
(2) ¹Soweit ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte nach Abs. 1 ihr Amt verloren haben, bleiben die freigewordenen Sitze unbesetzt. ²Dies gilt nicht, wenn die Ausgeschiedenen auf Grund eines Wahlvorschlags einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer nicht verbotenen Wählergruppe gewählt waren; in diesem Fall rücken die nächstfolgenden Listennachfolger dieses Wahlvorschlags nach, soweit nicht auch auf diese die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen.
(3) ¹Im Fall des Abs. 2 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Gemeinderats oder des Kreistags für den Rest der Wahlzeit entsprechend. ²Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt.
(4) Den Verlust des Amts stellt die Rechtsaufsichtsbehörde fest.

Fünfter Teil Überprüfung der Wahl

Art. 50 Wahlprüfung

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft von Amts wegen die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen sowie das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis.
(2) ¹Wurden Wahlvorschriften verletzt, hat die Rechtsaufsichtsbehörde das Wahlergebnis zu berichtigen, wenn
bei der Bürgermeisterwahl oder der Landratswahl eine andere Person das Amt erhalten hätte,
bei der Gemeinderatswahl oder der Kreistagswahl die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge anders wäre, andere Personen das Amt erhalten hätten, andere Personen Listennachfolger wären oder die Reihenfolge der Listennachfolger anders wäre; dies gilt auch im Fall des Art. 35 Abs. 1 Satz 2.
²Wären bei Einhaltung der Wahlvorschriften lediglich andere Stimmenzahlen festzustellen, kann sie das Wahlergebnis berichtigen. ³Sie ist befugt, die Auswertung der Stimmzettel einschließlich der Entscheidungen der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände zu berichtigen.
(3) Wurden Wahlvorschriften verletzt und ist es möglich, dass es dadurch zu einer unrichtigen Sitzverteilung oder Ämterverteilung gekommen ist, die nicht berichtigt werden kann, hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl für ungültig zu erklären.
(4) ¹Bei Berichtigung und Ungültigerklärung bleibt die Verletzung von Wahlvorschriften außer Betracht, die dem Nachweis dienen, dass Vorschriften des materiellen Wahlrechts eingehalten werden, wenn der Nachweis auf andere Weise erbracht wird; die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, hierüber Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen. ²Ferner bleiben insoweit Verstöße des Wahlleiters gegen Art. 32 Abs. 1 außer Betracht. ³Bei Berichtigung und Ungültigerklärung einer Nachwahl bleiben Verletzungen von Wahlvorschriften außer Betracht, die bereits die für ungültig erklärte Wahl betrafen.
(5) ¹Berichtigung und Ungültigerklärung sowie deren Änderung oder Aufhebung sind nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses zulässig. ²Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen, dass die Wahl zu berichtigen oder für ungültig zu erklären ist, bedarf es aber noch einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Frist verlängern.
(6) Eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Berichtigung oder Ungültigerklärung berührt nicht die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse und vorgenommener Amtshandlungen.
(7) ¹Ist die Wahlzeit und die Amtszeit des Gemeinderats und des ersten Bürgermeisters oder des Kreistags und des Landrats beendet, führt ein von der Rechtsaufsichtsbehörde eingesetzter Beauftragter die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neugewählten ersten Bürgermeisters, des neugewählten Landrats oder eines Stellvertreters. ²Der Beauftragte hat sich auf laufende und auf unaufschiebbare Geschäfte zu beschränken.

Art. 51 Wahlanfechtung

¹Jede im Wahlkreis wahlberechtigte Person und jede in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person kann innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde anfechten. ²Für die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde gilt Art. 50 entsprechend. ³Berichtigt die Rechtsaufsichtsbehörde ein Wahlergebnis von Amts wegen oder erklärt sie eine angefochtene Wahl von Amts wegen für ungültig, ist die Entscheidung auch auf die Wahlanfechtung zu erstrecken.

Art. 51a Rechtsweg

Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde oder ihre Unterlassung kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden von
einer Person, die geltend macht, hierdurch in ihren Rechten verletzt zu sein, oder
einer anderen Person, die die Wahl angefochten hat, wenn ihr mindestens fünf im Wahlkreis wahlberechtigte Personen beitreten.

Art. 52 Nachwahl, Neuwahl

(1) ¹Ist die Ungültigerklärung einer Wahl bestandskräftig geworden, setzt die Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich einen neuen Wahltermin fest. ²Dieser ist möglichst innerhalb eines Jahres seit dem Tag der für ungültig erklärten Wahl zu legen und soll spätestens drei Monate nach Bestandskraft der Ungültigerklärung der Wahl liegen. ³Wenn zwischen dem Tag der für ungültig erklärten Wahl und dem neuen Wahltermin nicht mehr als ein Jahr liegt, findet eine Nachwahl statt. ⁴Kann die Wahl nicht innerhalb eines Jahres seit dem Tag der für ungültig erklärten Wahl durchgeführt werden, findet eine Neuwahl statt.
(2) ¹Bei der Nachwahl ist das Wahlverfahren insoweit zu wiederholen, als Wahlrechtsverstöße zur Ungültigerklärung geführt haben; Verstöße des Wahlleiters gegen Art. 32 Abs. 1 bleiben insoweit außer Betracht. ²Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Nachwahl auf die Abstimmung in allen oder in einzelnen Stimmbezirken oder auf die Briefwahl beschränken, wenn die zur Ungültigerklärung führenden Wahlrechtsverstöße sich nur dort ausgewirkt haben können.
(3) Wahlberechtigt bei der Nachwahl ist, wer das Wahlrecht am Tag der Nachwahl besitzt; die Wählerverzeichnisse sind auf den neuesten Stand zu bringen.
(4) ¹Wurde die Nachwahl auf die Abstimmung in Stimmbezirken beschränkt, ist wahlberechtigt, wer in diesen Stimmbezirken wahlberechtigt ist und bei der für ungültig erklärten Wahl keinen Wahlschein erhalten hat. ²Abweichend von Satz 1 ist auch wahlberechtigt, wer bei der für ungültig erklärten Wahl die Stimme im Abstimmungsraum eines dieser Stimmbezirke mit Wahlschein abgegeben hat, wenn er das Wahlrecht in der Zwischenzeit nicht verloren hat.
(5) Wurde die Nachwahl auf die Briefwahl beschränkt, ist nur wahlberechtigt, wer bei der für ungültig erklärten Wahl einen Wahlschein erhalten hat und die Stimme nicht mit dem Wahlschein in einem Abstimmungsraum abgegeben hat.
(6) ¹Bei der Nachwahl ist wählbar, wer die Wählbarkeit am Tag der Nachwahl noch besitzt. ²Sich bewerbende Personen können innerhalb einer Woche nach Bestandskraft der Ungültigerklärung von der Bewerbung zurücktreten. ³Die Erklärung muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, bei Landkreiswahlen beim Landratsamt, gegeben werden. ⁴Ob die sich bewerbenden Personen die Wählbarkeit noch besitzen, entscheidet der Wahlausschuss bis 24 Uhr des zweiten Tags nach Ablauf der Frist nach Satz 2. ⁵Stehen keine sich bewerbenden Personen mehr zur Verfügung, findet eine Neuwahl statt.
(7) ¹Eine Nachwahl wird von denjenigen Wahlorganen durchgeführt, die bereits bei der für ungültig erklärten Wahl im Amt waren, wenn das Wahlverfahren nicht insgesamt zu wiederholen ist; eine fehlerhafte Besetzung ist zu bereinigen. ²Das Gesamtergebnis der Wahl ist neu festzustellen.

Sechster Teil Kosten, Wahlstatistik, Vollzugsvorschriften

Art. 53 Freistellungs- und Erstattungsanspruch

(1) ¹Arbeitnehmer, die zu einem Wahlehrenamt berufen werden, sind zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet, soweit ihre Mitwirkung im Wahlverfahren erforderlich ist. ²Ihre Abwesenheit haben sie unter Vorlage einer Bescheinigung der Gemeinde dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. ³Dieser ist verpflichtet, ihnen für die in Satz 1 bestimmte Zeit das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne ihre Tätigkeit im Rahmen des Wahlehrenamts erzielt hätten. ⁴Den Arbeitgebern sind auf Antrag die nach Satz 3 zu erbringenden Leistungen einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit von der Gemeinde zu erstatten. ⁵Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Wahltag bei der Gemeinde zu stellen.
(2) Für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt Abs. 1 mit Ausnahme der Sätze 4 und 5.
(3) ¹Die Gemeinde kann Personen, die zu einem Wahlehrenamt berufen werden, auf Antrag eine pauschalierte Ersatzleistung für den Verdienstausfall oder sonstigen Nachteil gewähren, der ihnen während der in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zeit entstanden ist, wenn ihnen nicht ein Anspruch nach Abs. 1 oder 2 zusteht. ²Im Übrigen gelten Art. 20a Abs. 2 Nrn. 2 und 3 GO.

Art. 54 Kosten

(1) Die Kosten der Gemeindewahlen tragen die Gemeinden.
(2) ¹Die Kosten der Landkreiswahlen tragen die Landkreise. ²Die Gemeinden tragen jedoch die Kosten für die Bereitstellung der Wahlräume und für die Beschaffung und die Herstellung der für die Wahl nötigen Gegenstände.
(3) Ist eine Landkreiswahl mit einer Gemeindewahl verbunden, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass Aufwendungen, die nicht getrennt einer der beiden Wahlen zugeordnet werden können, Gemeinde und Landkreis je zur Hälfte tragen.
(4) Sind Gemeinden Mitglieder einer Verwaltungsgemeinschaft, trägt diese an Stelle der Gemeinden die Kosten.
(5) Soweit Kosten zu erstatten sind, können diese nach einem festen Betrag je stimmberechtigte Person abgegolten werden.

Art. 55 Feststellung der Einwohnerzahl, Fristen und Termine

(1) ¹Soweit nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl in Betracht kommt, ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, der vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor dem Wahltag veröffentlicht wurde, zugrunde zu legen. ²Das gilt auch für die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder und Kreisräte; Art. 31 Abs. 2 Satz 4 GO und Art. 24 Abs. 2 Satz 2 LKrO bleiben unberührt.
(2) ¹Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. ²Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind behördliche Änderungen von Fristen sowie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

Art. 56 Wahlstatistik

(1) ¹Die Ergebnisse der Wahlen sind vom Landesamt für Statistik statistisch zu bearbeiten. ²Die Gemeinden und die Landkreise übermitteln dem Landesamt die dafür erforderlichen Angaben.
(2) ¹Gemeinden mit einer räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen getrennten mit der Durchführung statistischer Aufgaben betrauten Stelle können durch diese Stelle für geeignete Stimmbezirke auch nach Geschlecht und nach Altersgruppen gegliederte Statistiken der stimmberechtigten und der wählenden Personen unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellen. ²Die Trennung der Abstimmung nach Geschlecht und Altersgruppe ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen wählenden Personen dadurch nicht erkennbar wird. ³Auswertungen für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

Art. 57 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen Art. 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Abstimmende oder Unterzeichnende beeinflusst, behindert oder belästigt.
(2) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer entgegen Art. 20 Abs. 2 vor Ablauf der Abstimmungszeit Ergebnisse von Befragungen über den Inhalt der Stimmrechtsausübung, die nach der Stimmabgabe vorgenommen wurden, veröffentlicht.

Art. 58 Verordnungsermächtigung

¹Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt durch Rechtsverordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. ²Es kann darin insbesondere Bestimmungen treffen über
den Begriff des Aufenthalts im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3,
die Bildung der Wahlorgane und der Beschwerdeausschüsse,
die Einteilung der Stimmbezirke,
die Anlegung der Wählerverzeichnisse und die Eintragung der Wahlberechtigten,
die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen,
die Einrichtung der Wahlräume,
die Gestaltung der Stimmzettel, wobei auch Regelungen zur barrierefreien Teilnahme an Wahlen für blinde, erblindete und stark sehbehinderte Wähler und zur Einbeziehung von Blindenvereinigungen in Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen samt Kostenerstattung getroffen werden können,
die Aufstellung, die Einreichung, die Unterstützung, den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge mit den dazugehörigen Unterlagen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie ihre Zulassung oder ihre Zurückweisung,
die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlhandlung,
die Durchführung der Briefwahl und die Zulassung oder die Zurückweisung von Wahlbriefen,
die Wahl in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, in Klöstern, in Justizvollzugsanstalten,
die möglichen Arten der Stimmvergabe und deren Gültigkeit oder Ungültigkeit,
die Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung der Wahlergebnisse,
die Annahme der Wahl und den Amtsverlust,
die Wahlprüfung und die Wahlanfechtung,
die Neuwahl und die Nachwahl,
die Kosten der Wahl,
die Gestaltung von Vordrucken,
die Wahlstatistik und
den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen bei der Vorbereitung und der Durchführung der Wahl mit Ausnahme der Stimmabgabe, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und bei der Erstellung von Statistiken.

Siebter Teil Schlussbestimmungen

Art. 59 Schriftform

¹Soweit in diesem Gesetz und in der hierzu erlassenen Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Wahlorgan oder der zuständigen Stelle der Wahlorganisation im Original vorliegen. ²Durch die Wahlordnung kann von den Schriftformerfordernissen dieses Gesetzes abgewichen werden.

Art. 60 Übergangsregelung

Für Wahlen, die vor den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020 stattfinden, ist dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 31. März 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 60a Stichwahlen im Rahmen der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020

¹Die am 29. März 2020 im Zuge der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen erforderlich werdenden Stichwahlen werden ausschließlich als Briefwahlen durchgeführt. ²Die Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen werden durch die Gemeinden an alle wahlberechtigten Personen von Amts wegen ohne Antrag versandt.

Art. 60b Sonderregelungen im Jahr 2021 für Gemeinde- und Landkreiswahlen

(1) ¹Die Auswahl der sich bewerbenden Personen für Gemeinde- und Landkreiswahlen kann bis 31. Dezember 2021 abweichend von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 sowie den Regelungen einer Satzung oder sonstiger schriftlich niedergelegter Organisationsbestimmungen durch geheime briefliche Abstimmung erfolgen, an der mindestens drei Abstimmungsberechtigte teilnehmen müssen. ²Eine Stichwahl findet nicht statt. ³Erfolgt die Durchführung in einem schriftlichen Verfahren, muss die Einberufung geeignet sein, alle Teilnahmeberechtigten davon zu unterrichten, dass sich bewerbende Personen aufgestellt werden sollen. ⁴Ist der Kreis der Anhänger eines Wahlvorschlagsträgers nicht bestimmbar, kann die Teilnahmeberechtigung nach vorheriger, mit der öffentlichen Einberufung erfolgter öffentlicher Aufforderung von einer Rückmeldung in Textform bis zum Tag vor dem Abstimmungsende abhängig gemacht werden. ⁵Abweichend von Art. 29 Abs. 3 Satz 2 ist den Teilnahmeberechtigten Gelegenheit zu geben, schriftliche Vorschläge zu sich bewerbenden Personen in Textform einzureichen. ⁶Hierauf ist in der Einberufung, die spätestens am dritten Tag vor dem Tag, an dem die schriftlichen Vorschläge eingegangen sein müssen, veröffentlicht oder zugegangen sein muss, hinzuweisen. ⁷Abweichend von Art. 29 Abs. 3 Satz 3 müssen sich bewerbende Personen mit der Übersendung der schriftlichen Unterlagen zur brieflichen Abstimmung die Möglichkeit erhalten, sich und ihr Programm vorstellen zu können. ⁸Den Abstimmungsberechtigten ist mindestens ein Zeitraum von sieben Tagen für die Rücksendung der Abstimmungsunterlagen einzuräumen. ⁹An die Stelle des Zeitpunkts des Zusammentritts nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 tritt der Ablauf desjenigen Tages, der vom Wahlvorschlagsträger als letztmöglicher Tag für den Eingang brieflicher Abstimmungsunterlagen bestimmt wird. 1⁰Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 2 ist die Niederschrift von der das Verfahren leitenden Person und zwei wahlberechtigten, am Aufstellungsverfahren teilnehmenden Personen zu unterschreiben. 1¹Der Niederschrift muss eine Liste beigefügt sein, aus der die an der geheimen brieflichen Abstimmung teilnehmenden Personen ersichtlich sind.
(2) Ein Wahlvorschlag eines neuen Wahlvorschlagsträgers, der bis 31. Dezember 2021 für Gemeinde- und Landkreiswahlen eingereicht wird, bedarf abweichend von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften.
(3) ¹Die Rechtsaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Stelle anordnen, dass eine Gemeinde- oder Landkreiswahl bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 ausschließlich als Briefwahl durchzuführen ist. ²Ordnet dies die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb von drei Wochen vor dem nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 festgesetzten Wahltag an, kann sie die Wahl auf einen der drei auf den festgesetzten Wahltag folgenden Sonntage verlegen. ³Die Verlegung ist öffentlich bekannt zu machen.
(4) Für den Fall, dass die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird,
können die Wahlbehörden die erforderlichen Änderungen in den Anlagen nach § 101 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung vornehmen,
sind die Wahlscheine mit den Briefwahlunterlagen abweichend von Art. 13 Abs. 1 an alle wahlberechtigten Personen von Amts wegen ohne Antrag zu versenden und
findet die Stichwahl abweichend von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 am dritten Sonntag nach dem Wahltag statt.

Art. 61 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.
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