GLKrWO: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung – GLKrWO) Vom 7. November 2006 (GVBl. S. 852) BayRS 2021-1/2-1-I (§§ 1–103)
Auf Grund des Art. 58 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Wahlordnung:
Erster Teil Wahlrecht
§ 1 Schwerpunkt der Lebensbeziehungen
¹Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen Verheirateter, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie leben, ist regelmäßig die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie; das gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften und für Unverheiratete, die bei ihrer Familie wohnen. ²Im Übrigen ist der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen regelmäßig am Ort der Wohnung, von der aus eine Person ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrer Ausbildung nachgeht.
Zweiter Teil Wahlorgane, Beschwerdeausschuss
§ 2 Wahlehrenamt
Die Übernahme eines Wahlehrenamts können ablehnen
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landtags,
Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amts in besonderer Weise erschwert,
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder eine Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.
§ 3 Bildung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände
(1) ¹Die Gemeinde bildet auch bei Landkreiswahlen für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorstand. ²Bei mehreren Stimmbezirken bildet sie mindestens einen Briefwahlvorstand.
(2) ¹Die Gemeinde beruft die Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände möglichst aus dem Kreis der Wahlberechtigten des betreffenden Stimmbezirks; dabei sollen die Vorschläge der Parteien und der Wählergruppen berücksichtigt werden. ²Satz 1 gilt nicht, soweit Gemeindebedienstete berufen werden; diese müssen nicht im Wahlkreis wahlberechtigt sein.
(3) Die Gemeinde hat die Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände rechtzeitig vor dem Wahltag so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Abstimmung, der Zulassung oder der Zurückweisung der Wahlbriefe sowie der Ermittlung und der Feststellung des Stimmergebnisses gesichert ist.
§ 4 Beweglicher Wahlvorstand
¹Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und in Klöstern soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände bilden. ²Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seiner Stellvertretung und zwei Beisitzern des Wahlvorstands. ³Die Gemeinde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Stimmbezirks des Wahlkreises mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
§ 5 Einberufung des Wahlausschusses, der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände
(1) ¹Der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses. ²Er lädt die Beisitzer unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. ³Ort und Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses sind bekannt zu machen.
(2) Die Gemeinde teilt den Mitgliedern der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände ihre Berufung rechtzeitig mit, beruft sie unter Angabe von Ort und Zeit ein und fordert sie zum rechtzeitigen Erscheinen am Wahltag auf.
(3) Werden Arbeitnehmer für die Ausübung eines Wahlehrenamtes während ihrer Arbeitszeit benötigt, übermittelt ihnen die Gemeinde die nach Art. 53 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) für die Freistellung von der Arbeitsleistung notwendige Bescheinigung; diese soll einen Hinweis auf den Erstattungsanspruch der privaten Arbeitgeber und die Frist für die Antragstellung enthalten.
§ 6 Tätigkeit der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände
(1) ¹Die Wahlvorstände treten rechtzeitig vor Beginn der Abstimmung im Abstimmungsraum zusammen. ²Die Briefwahlvorstände treten in den von der Gemeinde zugewiesenen und geeignet ausgestatteten Räumen zusammen. ³Die Wahlvorsteher und die Briefwahlvorsteher leiten die Tätigkeit der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände und sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
(2) ¹Während der Abstimmung und bei der Zulassung oder der Zurückweisung der Wahlbriefe müssen mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher, der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertretung, anwesend sein. ²Bei der Ermittlung und der Feststellung des Ergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands oder des Briefwahlvorstands anwesend sein. ³Fehlende Mitglieder sind namens der Gemeinde vom Wahlvorsteher oder vom Briefwahlvorsteher durch Wahlberechtigte der Gemeinde zu ersetzen.
§ 7 Unparteilichkeit und Verschwiegenheit
(1) Die Gemeinde weist die Wahlvorsteher und die Briefwahlvorsteher sowie ihre Stellvertretung vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(2) Der Wahlleiter, die Wahlvorsteher und die Briefwahlvorsteher weisen die Beisitzer und die Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(3) Die Mitglieder der Wahlorgane dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
§ 8 Hilfskräfte
¹Zu den Arbeiten des Wahlausschusses, der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände können Hilfskräfte beigezogen werden. ²Diese sind nicht Mitglieder.
§ 9 Beschlüsse des Wahlausschusses und der Wahlvorstände
(1) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.
(2) Der Wahlvorstand (Briefwahlvorstand) ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteher) und der Schriftführer oder ihre Stellvertretung sowie mindestens ein Beisitzer anwesend sind.
(3) Entscheidungen werden durch Beschluss getroffen, sofern nicht der Wahlleiter, die Wahlvorsteher oder die Briefwahlvorsteher allein zuständig sind.
§ 10 Niederschriften
(1) ¹Über die Verhandlungen der Wahlorgane fertigen die Schriftführer eine gesonderte Niederschrift für jede Wahl. ²Übernimmt der Wahlvorstand die Geschäfte des Briefwahlvorstands, fertigt er nur eine Niederschrift für die Urnen- und die Briefwahl.
(2) Die Beschlüsse sind mit Ausnahme der Beschlüsse über die Gültigkeit der Stimmzettel, der Wahlbriefe und der Wahlscheine in die Niederschrift aufzunehmen; soweit sie nicht einstimmig gefasst werden, ist das Stimmenverhältnis anzugeben.
(3) ¹Niederschriften des Wahlausschusses sind vom Schriftführer und vom Wahlleiter, die Niederschriften der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen; bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage können sie in elektronischer Form erstellt und ausgedruckt werden. ²Verweigern Mitglieder die Unterschrift, ist das unter Angabe des Grundes zu vermerken.
§ 11 Beschwerdeausschuss
(1) ¹Die Regierung bildet den Beschwerdeausschuss für Gemeinde- und für Landkreiswahlen. ²Sie stellt aus dem Kreis ihrer Bediensteten eine Person für die Schriftführung und bei Bedarf Hilfskräfte zur Verfügung.
(2) ¹Der Beschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. ²Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.
(3) ¹Ort und Zeit der Sitzung sind bekannt zu machen. ²Hierfür genügt ein Aushang im Eingangsbereich des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. ³Ort und Zeit der Sitzung sind auch im betroffenen Wahlkreis bekannt zu geben.
(4) ¹Der Beschwerdeausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. ²Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. ³Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(5) ¹Das vorsitzende Mitglied gibt die Entscheidung des Beschwerdeausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. ²Das vorsitzende Mitglied ist befugt, Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(6) ¹Über die Verhandlungen des Beschwerdeausschusses führt der Schriftführer eine Niederschrift. ²Soweit Beschlüsse nicht einstimmig gefasst werden, ist das Stimmenverhältnis anzugeben. ³Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und vom Schriftführer zu unterzeichnen. ⁴Der Wahlleiter und der Beauftragte des betroffenen Wahlvorschlags erhalten einen Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit der Entscheidung und den Gründen.
(7) ¹Der Wahlleiter teilt dem vorsitzenden Mitglied des Beschwerdeausschusses den Wahltag unverzüglich mit, wenn dieser nicht am Tag der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen liegt. ²Das vorsitzende Mitglied unterrichtet die Mitglieder des Beschwerdeausschusses vorsorglich vom Termin einer möglicherweise notwendigen Sitzung.
(8) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses erhalten eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.
Dritter Teil Vorbereitung der Wahl
§ 12 Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
Der Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ist zulässig bei
der Vorbereitung der Wahl,
der Durchführung der Wahl mit Ausnahme der Stimmabgabe sowie
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und bei der Erstellung von Statistiken.
§ 13 Bildung der allgemeinen Stimmbezirke, Sonderstimmbezirke
(1) Die allgemeinen Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird.
(2) ¹Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Personen, die zur Ausübung ihres Stimmrechts keinen Abstimmungsraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. ²Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden.
(3) Für die Durchführung der Landkreiswahlen melden die Gemeinden dem Landratsamt die Anzahl und die Bezeichnung der Stimmbezirke und der Briefwahlvorstände.
§ 14 Inhalt und Form der Wählerverzeichnisse
(1) ¹Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass sie rechtzeitig angelegt werden können. ²Die Gemeinden haben sich gegenseitig alles, was für die Anlegung der Wählerverzeichnisse von Bedeutung ist oder zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in den Wählerverzeichnissen führen kann, mitzuteilen.
(2) Bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen sind gemeinsame Wählerverzeichnisse anzulegen.
(3) ¹In die Wählerverzeichnisse sind die Wahlberechtigten nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Wohnung einzutragen. ²Die Wählerverzeichnisse werden unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. ³Sie können auch nach Gemeindeteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. ⁴Sie enthalten je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. ⁵Bei allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen sind sechs Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe vorzusehen. ⁶Ein unterschiedliches Stimmrecht ist zu kennzeichnen.
§ 15 Eintragung in das Wählerverzeichnis
(1) In das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor dem Wahltag (Stichtag) in der Gemeinde den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben.
(2) ¹Bei Gemeinde- und bei Landkreiswahlen bleibt eine im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, die den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen innerhalb derselben Gemeinde in einen anderen Stimmbezirk verlegt, im Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, in dem sie am Stichtag den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatte. ²Sie ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu unterrichten.
(3) ¹Bei Landkreiswahlen wird eine im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, die den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis in eine andere Gemeinde desselben Landkreises verlegt, bei der Zuzugsgemeinde nur auf Antrag eingetragen. ²Die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde ist nicht möglich, wenn die wahlberechtigte Person von der Wegzugsgemeinde einen Wahlschein erhalten hat. ³Sie ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu unterrichten. ⁴Wird die wahlberechtigte Person auf ihren Antrag eingetragen, benachrichtigt die Zuzugsgemeinde hiervon unverzüglich die Wegzugsgemeinde, die die wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht. ⁵Wenn bei der Wegzugsgemeinde eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Zuzugsgemeinde, die die bisher wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht.
(4) Wer in der Gemeinde nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder fristgerecht erhobene Beschwerde in das Wählerverzeichnis eingetragen; er muss nachweisen, dass er sich am Wahltag seit mindestens zwei Monaten ununterbrochen mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Gemeinde, bei Landkreiswahlen im Landkreis, aufhält.
(5) ¹Wahlberechtigte, die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis einzutragen sind, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis derjenigen Gemeinde eingetragen, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung befindet. ²Die Gemeinde hat spätestens am Stichtag die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf diese Regelung und auf die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen.
(6) ¹Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis kann bis zum 21. Tag vor dem Wahltag gestellt werden. ²Über den Antrag ist spätestens bis zum Ende der Einsichtsfrist zu entscheiden. ³Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis nachträglich entfallen, ist der Antrag zurückzuziehen; § 20 bleibt unberührt.
(7) ¹Die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Tags der Geburt und des Geburtsorts sowie der Anschrift bei der Gemeinde zu beantragen. ²Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.
(8) ¹Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung den Antrag nicht persönlich unterzeichnen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. ²Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.
§ 16 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
(1) ¹Spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtsfrist benachrichtigt die Gemeinde jede wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist. ²Wahlberechtigte, die ab Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, werden unverzüglich nach der Eintragung benachrichtigt.
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten
den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift der wahlberechtigten Person,
Angaben darüber, für welche Wahlen das Stimmrecht besteht,
die Angabe des Wahltags und der Abstimmungszeit,
die Angabe des Abstimmungsraums und den Hinweis, ob der Raum barrierefrei zu erreichen ist,
die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
die Aufforderung, dass die Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis, von ausländischen Unionsbürgern ein Identitätsausweis, oder der Reisepass zur Abstimmung mitzubringen sind,
den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Abstimmung in einem anderen als dem angegebenen Abstimmungsraum berechtigt,
einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Abstimmungsräume und gegebenenfalls Hilfsmittel erhalten können,
eine Belehrung über die Möglichkeit, die Erteilung eines Wahlscheins und die Übersendung der für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen zu beantragen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die wahlberechtigte Person in einem anderen Abstimmungsraum ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird,
dass der Wahlschein von einer anderen als der wahlberechtigten Person nur beantragt werden kann, wenn eine gesonderte schriftliche Vollmacht vorgelegt wird.
(3) Der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen beizufügen.
(4) Wahlberechtigte, die nach § 15 Abs. 4 und 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
§ 17 Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen
Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bekannt,
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,
dass bei der Gemeinde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt werden kann,
dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
wie durch Briefwahl abgestimmt wird.
§ 18 Einsicht in die Wählerverzeichnisse
(1) ¹Die Gemeinde hält die Wählerverzeichnisse während der allgemeinen Dienststunden mindestens in der Gemeindeverwaltung zur Einsicht bereit. ²Wird das Wählerverzeichnis in elektronischer Form geführt, genügt es, wenn die Einsicht durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. ³Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. ⁴Das Datensichtgerät darf nur von Gemeindebediensteten bedient werden.
(2) ¹Innerhalb der Einsichtsfrist dürfen Wahlberechtigte im Zusammenhang mit der Prüfung des Stimmrechts einzelner bestimmter Personen Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen. ²Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Gemeinde gegen Erstattung der Auslagen Auszüge aus den Wählerverzeichnissen erstellen. ³Die Auszüge dürfen nur zur Prüfung des Stimmrechts verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden; hierauf hat die Gemeinde hinzuweisen. ⁴Eine Herausgabe von maschinell lesbaren Datenträgern oder mittels Datenübertragung ist nicht zulässig.
§ 19 Beschwerden gegen die Wählerverzeichnisse
(1) Soweit die in der Beschwerde behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die sich beschwerende Person nötigenfalls die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(2) Will die Gemeinde einer Beschwerde gegen die Eintragung einer anderen Person stattgeben, hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) ¹Die Gemeinde hat ihre Entscheidung, mit der sie der Beschwerde stattgibt, der sich beschwerenden Person und der betroffenen Person spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. ²Einer auf Eintragung gerichteten Beschwerde gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie der wahlberechtigten Person nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
(4) ¹Gegen eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung steht der betroffenen Person die Beschwerde zur Rechtsaufsichtsbehörde zu. ²Die Beschwerde ist binnen zwei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen; Abs. 1 gilt entsprechend. ³Die Gemeinde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde vor.
(5) ¹Abs. 2 gilt entsprechend für die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde. ²Die Rechtsaufsichtsbehörde hat ihre Beschwerdeentscheidung den Beteiligten zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. ³Die Entscheidung ist außerdem der Gemeinde bekannt zu geben.
§ 20 Berichtigung der Wählerverzeichnisse
(1) ¹Die Wählerverzeichnisse können von Amts wegen bis zu deren Abschluss, bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit auch noch nach deren Abschluss, berichtigt werden. ²Als Berichtigung gilt nicht der Eintrag eines Vermerks über die Ausstellung eines Wahlscheins. ³Wird eine Eintragung gestrichen, ist die betroffene Person hierüber, soweit möglich, zu benachrichtigen.
(2) ¹Alle nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorgenommenen Berichtigungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der Bediensteten, die die Berichtigungen vorgenommen haben, zu versehen. ²Im automatisierten Verfahren genügt an Stelle der Unterschrift ein Hinweis auf die verantwortlichen Bediensteten.
§ 21 Abschluss der Wählerverzeichnisse
(1) ¹Die Gemeinde schließt die Wählerverzeichnisse spätestens am Tag vor dem Wahltag, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor dem Wahltag ab. ²Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Stimmbezirks fest. ³Der Abschluss wird beurkundet. ⁴Bei automatisierter Führung ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Beim Abschluss gemeinsamer Wählerverzeichnisse ist die Zahl der Wahlberechtigten für die Gemeindewahlen, die Landkreiswahlen oder für jede Abstimmung gesondert festzustellen.
§ 22 Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins
(1) Eine wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der in Nr. 1 genannten Fristen entstanden ist, oder
ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
§ 23 Wahlscheinanträge
(1) ¹Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. ²Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. ³Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. ⁴Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angeben. ⁵Der mit der Wahlbenachrichtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden.
(2) ¹Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht, die zu den Wahlunterlagen genommen wird, nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. ²Die Vollmacht kann auf dem Vordruck für den Wahlscheinantrag angebracht werden. ³Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. ⁴Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.
(3) ¹Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. ²In den Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. ³Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheins den für den Stimmbezirk der wahlberechtigten Person zuständigen Wahlvorsteher zu unterrichten.
(4) Bei Wahlberechtigten, die nach § 15 Abs. 4 und 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag oder die Beschwerde zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, die wahlberechtigte Person will vor dem Wahlvorstand ihres Stimmbezirks abstimmen.
(5) ¹Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken. ²Sie sind ebenso wie die rechtzeitig eingegangenen schriftlichen Anträge zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
§ 24 Erteilung von Wahlscheinen
(1) ¹Wahlscheine dürfen nicht vor dem 34. Tag vor dem Wahltag erteilt werden. ²Die Wahlscheine werden von der Gemeinde ausgestellt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder einzutragen wäre.
(2) ¹Der Wahlschein muss von der mit der Erteilung beauftragten Person aus dem Kreis der Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden. ²Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, bedarf es keiner Unterschrift; stattdessen kann der Name der beauftragten Person eingedruckt werden. ³Der Wahlschein muss mit dem Dienstsiegel versehen sein, das eingedruckt werden kann. ⁴Auf dem Wahlschein wird die Nummer vermerkt, unter der die wahlberechtigte Person im Wahlscheinverzeichnis und im Wählerverzeichnis eingetragen ist. ⁵Bei nicht in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dieser nach § 22 Abs. 2 erteilt worden ist. ⁶In den Spalten für die Vermerke über die Stimmabgabe ist in den Wählerverzeichnissen „Wahlschein“ oder „W“ einzutragen.
(3) ¹Sind Landkreiswahlen mit Gemeindewahlen verbunden, wird nur ein Wahlschein erteilt. ²Auf dem Wahlschein ist anzugeben, für welche Wahl er gilt.
(4) ¹Dem Wahlschein sind beizufügen
ein Stimmzettel für jede Wahl,
ein Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
ein Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist und die Wahlscheinnummer oder der Stimmbezirk anzugeben sind und
ein Merkblatt zur Briefwahl.
²Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 25 Satz 1.
§ 25 Erteilung von Wahlscheinen an Wahlberechtigte in Einrichtungen
¹Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor dem Wahltag von den Leitungen
der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist,
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime oder Klöster, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist,
ein Verzeichnis der Wahlberechtigten aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung abstimmen wollen. ²Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.
§ 26 Wahlscheinverzeichnis
(1) ¹Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis. ²Es wird getrennt nach Wahlberechtigten, die in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind, und solchen, die nicht eingetragen sind, geführt.
(2) ¹Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. ²Bei verbundenen Wahlen muss aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, für welche Wahl die Wahlscheine gelten.
(3) ¹Das Wahlscheinverzeichnis ist zusammen mit den Wählerverzeichnissen abzuschließen. ²Werden nach Abschluss der Wählerverzeichnisse noch Wahlscheine erteilt, ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Abs. 1 und 2 zu führen.
§ 27 Versendung von Wahlscheinen
(1) ¹Der Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen werden der wahlberechtigten Person auf Kosten der Gemeinde zugesandt. ²Die Gemeinde übersendet der wahlberechtigten Person den Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen auf dem Luftweg, wenn sich aus ihrem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dies sonst geboten erscheint. ³Der Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen können auch an die wahlberechtigte Person persönlich ausgehändigt werden. ⁴Werden auf Grund eines nach § 23 Abs. 1 Satz 3 gestellten Antrags die Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift als an die Wohnanschrift versandt, erfolgt gleichzeitig eine Mitteilung an die Wohnanschrift. ⁵Anderen Personen dürfen der Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. ⁶ § 23 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. ⁷Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. ⁸Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. ⁹Die Vollmacht kann auf dem Vordruck für den Wahlscheinantrag angebracht werden. 1⁰Sie ist zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
(2) ¹Holt die wahlberechtigte Person den Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen persönlich bei der Gemeinde ab, soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. ²Dabei ist sicherzustellen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können.
§ 28 Ungültigkeit und Verlust von Wahlscheinen
(1) ¹Wird eine Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. ²In den Fällen des Art. 19 Abs. 2 Satz 4 GLKrWG ist im Wählerverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen einer Person, die bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind. ³Verlegt jedoch eine Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in eine andere Gemeinde desselben Landkreises, ist der Wahlschein von der Wegzugsgemeinde nur für die Gemeindewahlen für ungültig zu erklären; die abgegebenen Stimmen bleiben gültig.
(2) ¹Die Gemeinde führt ein Verzeichnis der insgesamt oder teilweise für ungültig erklärten Wahlscheine. ²Darin sind die Namen der betroffenen Personen und die Nummern der für ungültig erklärten Wahlscheine aufzunehmen. ³Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen.
(3) ¹Die Gemeinde übermittelt das Verzeichnis der insgesamt oder teilweise für ungültig erklärten Wahlscheine allen Wahlvorständen und Briefwahlvorständen der Gemeinde. ²Ist ein Wahlschein hinsichtlich der Landkreiswahlen für ungültig erklärt worden, verständigt sie das Landratsamt, das über die Gemeinden alle Wahlvorstände im Landkreis über die Ungültigkeit von Wahlscheinen spätestens bis zum Beginn der Abstimmung unterrichtet; das Gleiche gilt bei verbundenen Wahlen, wenn der Wahlschein nur hinsichtlich der Gemeindewahlen für ungültig erklärt wurde. ³Werden Wahlscheine für ungültig erklärt, weil Personen ihr Wahlrecht vor der Stimmabgabe durch Tod verloren haben, sind nur die betroffenen Briefwahlvorstände der Gemeinde, die die Wahlscheine ausgestellt hat, zu verständigen.
(4) ¹Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. ²Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. ³Der nicht zugegangene Wahlschein ist für ungültig zu erklären; Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 29 Beschwerde gegen die Versagung des Wahlscheins
(1) ¹Beschwerden gegen die Versagung des Wahlscheins können schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. ²Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die sich beschwerende Person nötigenfalls die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(2) ¹Die Rechtsaufsichtsbehörde hat ihre Entscheidung der sich beschwerenden Person zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. ²Die Entscheidung ist außerdem der Gemeinde bekannt zu geben.
§ 30 Äußere Beschaffenheit der Stimmzettel
¹Für die Stimmzettel soll, sofern eine Wahl allein stattfindet, weißes oder weißliches Papier verwendet werden. ²Im einzelnen Stimmbezirk dürfen die Stimmzettel nach Papierart und Farbe nicht voneinander abweichen. ³Papierart, Druck, Form und Ausführung der Stimmzettel sind so zu wählen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. ⁴Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. ⁵Muster der Stimmzettel sollen unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Selbsthilfeorganisationen der blinden Menschen in Bayern, die ihre Bereitschaft erklärt haben, Stimmzettelschablonen zu erstellen, zur Verfügung gestellt werden. ⁶Für Zwecke der Wahlstatistik können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.
§ 31 Form und Inhalt der Stimmzettel
(1) ¹Die Form und der Inhalt der Stimmzettel bestimmen sich nach den amtlichen Stimmzettelmustern, den zugelassenen Wahlvorschlägen und den Vorschriften dieser Verordnung. ²Die Wahlvorschläge erhalten auf dem Stimmzettel die gleiche Reihenfolge wie in der Bekanntmachung der Wahlvorschläge. ³Die Stimmzettel müssen die sich bewerbenden Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnen; der Tag der Geburt, das Geschlecht, die Straße und die Hausnummer dürfen nicht angegeben werden. ⁴Bei mehrfach aufzuführenden Personen wird der Name wiederholt.
(2) Bei Nachholungswahlen, bei Wiederholungswahlen und bei Nachwahlen werden zwischenzeitlich eingetretene Änderungen bei den Angaben zu den sich bewerbenden Personen auf Antrag des Beauftragten für den Wahlvorschlag, der bis 18 Uhr des 31. Tags vor dem Wahltag beim Wahlleiter eingegangen sein muss, vom Wahlleiter auf den neuesten Stand gebracht.
(3) Bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen ist auf dem Stimmzettel auf die den wählenden Personen zustehende Stimmenzahl hinzuweisen.
§ 32 Herstellung der Stimmzettel, der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen
(1) ¹Für die Briefwahl sind die Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen so rechtzeitig herzustellen, dass sie mit den Wahlscheinen ausgegeben werden können. ²Die Gemeinden und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik unverzüglich nach Herstellung ein Muster der Stimmzettel; die Einzelheiten legt das Landesamt fest. ³Einzelne Stimmzettel, Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können zur Information schon vor dem Wahltag an vertrauenswürdige Personen abgegeben werden, nachdem sie durch Aufdruck oder Stempel für die Stimmabgabe unbrauchbar gemacht worden sind.
(2) ¹Die Wahlscheine und die Briefwahlunterlagen sind ebenfalls amtlich herzustellen. ²Für die Wahlbriefumschläge ist hellrotes Papier zu verwenden, für die Wahlscheine, die Stimmzettelumschläge und die Merkblätter soll weißes oder weißliches Papier verwendet werden. ³Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. ⁴Die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge müssen mit Klebstoff versehen sein.
§ 33 Wahlunterlagen bei Zusammentreffen mehrerer Wahlen
(1) ¹Sind Gemeinderatswahlen, Bürgermeisterwahlen, Kreistagswahlen oder Landratswahlen verbunden, müssen sich die Stimmzettel für alle Wahlen durch ihre Farbe deutlich unterscheiden. ²Die Farben bestimmt das Landratsamt.
(2) ¹Treffen Gemeinde- und Landkreiswahlen mit einer anderen Wahl oder einer Abstimmung zusammen, müssen sich die Stimmzettel, die Wahlscheine, die Stimmzettelumschläge und die Merkblätter für die Gemeinde- und Landkreiswahlen durch ihre Farbe und durch Aufdruck der Bezeichnung der Wahl oder der Abstimmung von denen der anderen Wahl oder der Abstimmung deutlich unterscheiden; ein entsprechender Aufdruck ist auch auf den Wahlbriefumschlägen anzubringen. ²Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann die Farbe der Wahlunterlagen für die Gemeinde- und Landkreiswahlen oder der Abstimmungsunterlagen bestimmen.
Vierter Teil Wahlvorschläge
§ 34 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) ¹Der Wahlleiter macht frühestens am 89. Tag, spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag bekannt, welche Wahl durchzuführen ist und wie viele Gemeinderatsmitglieder und Kreisräte zu wählen sind. ²Er fordert dabei zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis 18 Uhr des 52. Tags vor dem Wahltag auf.
(2) In der Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 1 weist er außerdem darauf hin,
dass bei Gemeinderats- oder Kreistagswahlen Mehrheitswahl stattfindet, wenn kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird,
dass bei der Wahl des ersten Bürgermeisters oder des Landrats die Wahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen stattfindet, wenn nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.
(3) In der Aufforderung nach Abs. 1 Satz 2 weist er darauf hin,
dass Wahlvorschläge nur von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden dürfen,
wie die Wahlvorschlagsträger die Wahlvorschläge aufzustellen haben,
welche besonderen Voraussetzungen bei neuen Wahlvorschlagsträgern für die Gültigkeit der Wahlvorschläge gelten,
wann und wo der Wahlleiter die Wahlvorschläge entgegennimmt.
(4) ¹Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Wahlleiters macht die Gemeinde bekannt, wer sich wann und wo in die Unterstützungslisten eintragen kann und ob die Räume barrierefrei sind. ²Bei Landkreiswahlen unterrichtet der Wahlleiter für die Landkreiswahlen die Gemeinden rechtzeitig darüber, wann er die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bekannt macht.
§ 35 Einreichung der Wahlvorschläge
¹Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, nachdem die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bekannt gemacht worden ist. ²Sie können dem Wahlleiter zugesandt oder in seinem Dienstgebäude während der allgemeinen Dienststunden übergeben werden. ³Wahlvorschläge, die nicht entsprechend diesen Bestimmungen eingehen, sind vom Wahlleiter zurückzuweisen. ⁴Der Zeitpunkt der Einreichung ist auf den Wahlvorschlägen zu vermerken.
§ 36 Unterstützungslisten
(1) Das Landesamt für Statistik macht bekannt, welche Wahlvorschlagsträger bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
(2) Bei Landkreiswahlen teilt der Wahlleiter den Gemeinden unverzüglich mit, für welche Wahlvorschläge Unterstützungslisten aufzulegen sind.
(3) ¹Die Gemeinden bestimmen die Eintragungsräume und die Eintragungszeiten so, dass jede wahlberechtigte Person ausreichend Gelegenheit findet, sich ohne längere Wartezeiten in die Unterstützungslisten einzutragen. ²Jede Gemeinde richtet mindestens einen Eintragungsraum ein; für ihre Mitgliedsgemeinden richten die Verwaltungsgemeinschaften mindestens einen Eintragungsraum am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft ein. ³Das Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, ist deutlich zu kennzeichnen. ⁴Die Eintragungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Eintragung möglichst erleichtert wird.
(4) ¹Die Unterstützungslisten sind mindestens während der allgemeinen Dienststunden aufzulegen. ²Zusätzlich sind die Unterstützungslisten mindestens zwei Stunden an einem Sonntag, Feiertag oder Samstag und mindestens bis 20 Uhr an einem weiteren Werktag aufzulegen.
§ 37 Eintragung
(1) ¹Die Wahlberechtigten haben sich bei der Eintragung auszuweisen. ²Die Eintragung muss den Familiennamen und den Vornamen, die Anschrift und die Unterschrift enthalten. ³Auf jedem Blatt der Liste ist das Kennwort des Wahlvorschlags und die Seitenzahl aufzuführen.
(2) Für die Eintragungsscheine gelten folgende Vorschriften über die Erteilung und die Behandlung von Wahlscheinen entsprechend:
§ 23 Abs. 1 Sätze 1 bis 4, Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 5 für die Antragstellung,
§ 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 bis 4, Abs. 3 für die Erteilung der Eintragungsscheine; im Verzeichnis der Eintragungsberechtigten ist der Vermerk „E“ oder „Eintragungsschein“ einzutragen,
§ 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 für die Anlegung des Verzeichnisses der Eintragungsscheine,
§ 27 Abs. 1 für die Versendung der Eintragungsscheine,
§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 für Ungültigkeit und Verlust von Eintragungsscheinen; Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die dort genannte Frist und die Verweisung auf Abs. 3 nicht gelten,
§ 29 für die Beschwerde gegen die Versagung eines Eintragungsscheins.
(3) ¹Die Hilfspersonen übergeben ihren Eintragungsschein, auch im Fall der Zurückweisung, dem Beauftragten der Gemeinde. ²In der Bemerkungsspalte der Unterstützungsliste ist die Nummer des Eintragungsscheins einzutragen. ³Die Gemeinde behält die Eintragungsscheine ein.
(4) Falls die Verzeichnisse der Eintragungsberechtigten als Wählerverzeichnisse fortgeführt werden, dürfen Vermerke über die Erteilung von Eintragungsscheinen und über geleistete Unterstützungsunterschriften nicht mehr erkennbar sein.
(5) ¹Auskünfte über die Zahl der Eintragungen können bereits vor Abschluss der Unterstützungslisten erteilt werden; im Übrigen dürfen aus den Unterstützungslisten keine Auskünfte erteilt und keine Aufzeichnungen zugelassen werden. ²Zur Eintragung darf nur die laufende Seite vorgelegt werden.
§ 38 Abschluss und Weiterleitung der Unterstützungslisten
(1) ¹Nach Ablauf der Eintragungsfrist schließt die Gemeinde die Unterstützungslisten unverzüglich ab. ²Die Gemeinde bestätigt auf jeder Unterstützungsliste nach der letzten Unterschrift,
wie viele Eintragungen die Liste enthält,
wie viele und welche Eintragungen aus welchen Gründen für ungültig erachtet werden.
(2) ¹Bei Landkreiswahlen sind die Unterstützungslisten unverzüglich an den Wahlleiter für die Landkreiswahlen weiterzuleiten. ²Bei mehreren Unterstützungslisten ist eine Aufstellung über die Zahl der in den einzelnen Unterstützungslisten enthaltenen gültigen und für ungültig erachteten Eintragungen und über die Gesamtzahl der in der Gemeinde geleisteten Eintragungen beizufügen.
§ 39 Grundsätze für die Aufstellung der Wahlvorschläge
(1) Die Aufstellung der Wahlvorschläge hat nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen.
(2) Dieselbe Person kann sich gleichzeitig für die Wahl zum ersten Bürgermeister, zum ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglied, zum Landrat und zum Kreisrat bewerben.
(3) ¹Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Wahlvorschlagsträger sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen. ²Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.
(4) ¹Die Einberufung der Aufstellungsversammlung muss geeignet sein, alle Teilnahmeberechtigten davon zu unterrichten, dass sich bewerbende Personen aufgestellt werden sollen. ²Die Teilnahmeberechtigten sind schriftlich entweder durch öffentliche Ankündigung oder einzeln zur Aufstellungsversammlung zu laden; die Ladung muss spätestens am dritten Tag vor dem Tag der Aufstellungsversammlung veröffentlicht oder zugegangen sein. ³Das Nähere über die Einberufung und die Beschlussfähigkeit legen die Parteien und die Wählergruppen fest; sie können eine von Satz 2 abweichende Festlegung treffen. ⁴Verstöße gegen derartige Festlegungen sind wahlrechtlich unbeachtlich, wenn mindestens die in Satz 2 geregelten Anforderungen eingehalten werden.
(5) Wird der Wahlvorschlag durch eine Delegiertenversammlung aufgestellt, kann die Minderheit der Delegierten aus nichtgewählten (so genannten geborenen) Versammlungsmitgliedern bestehen.
§ 40 Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte
(1) ¹Falls die Partei oder die Wählergruppe keine Festlegungen getroffen hat, beschließt die Aufstellungsversammlung zunächst darüber, nach welchem Wahlverfahren die sich bewerbenden Personen gewählt werden sollen. ²Folgende Wahlverfahren sind insbesondere möglich:
Es wird über jede vorgeschlagene sich bewerbende Person einzeln mit „ja“ oder „nein“ geheim abgestimmt.
Es werden auf einem vorbereiteten Stimmzettel Stimmen an die dort aufgeführten sich bewerbenden Personen geheim vergeben. Wer an der Abstimmung teilnimmt, hat so viele Stimmen, wie sich bewerbende Personen zu wählen sind, wobei jeder sich bewerbenden Person bis zu drei Stimmen gegeben werden können.
Es wird über eine vorbereitete Liste oder über Teile einer solchen Liste von sich bewerbenden Personen im Ganzen in einem Wahlgang (Blockwahl) mit „ja“ oder „nein“ geheim abgestimmt. Änderungsanträge oder Streichungen von Namen müssen zugelassen werden; über Änderungsanträge ist vorweg geheim abzustimmen.
(2) ¹Die Versammlung stimmt geheim über die Reihenfolge aller sich bewerbenden Personen ab. ²Falls sich bewerbende Personen mehrfach auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen, ist darüber ebenfalls geheim abzustimmen. ³Die gesonderte Abstimmung über die Reihenfolge und die mehrfache Aufführung kann dadurch ersetzt werden, dass bei der Wahl der sich bewerbenden Personen gleichzeitig über ihre Reihenfolge und ihre mehrfache Aufführung abgestimmt wird.
(3) Die Versammlung beschließt, auf welche Weise die Plätze der ausgeschiedenen sich bewerbenden Personen durch Ersatzleute besetzt werden sollen.
§ 41 Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats
(1) ¹Falls die Partei oder die Wählergruppe keine Festlegungen getroffen hat, beschließt die Aufstellungsversammlung zunächst darüber, nach welchem Wahlverfahren die sich bewerbende Person gewählt werden soll. ²Sofern nichts anderes festgelegt wurde, ist nach Abs. 2 zu verfahren.
(2) ¹Als sich bewerbende Person ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. ²Erhält niemand diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. ³Erhalten mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl, ist die Wahl zu wiederholen. ⁴Bei Stimmengleichheit der Personen mit der zweithöchsten Stimmenzahl entscheidet das Los, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. ⁵Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. ⁶Für das Verfahren beim Losentscheid gilt § 91 entsprechend, wobei an die Stelle des Wahlausschusses die Aufstellungsversammlung tritt.
(3) ¹Die sich bewerbende Person kann statt in einer gemeinsamen Versammlung mehrerer Wahlvorschlagsträger in getrennten Versammlungen aufgestellt werden. ²Dabei hat die Aufstellungsversammlung zu beschließen, ob und mit welchen weiteren Wahlvorschlagsträgern ein gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht werden kann; sie sollen das gemeinsame Kennwort festlegen. ³Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte Person muss schriftlich erklären, ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will.
§ 42 Niederschrift über die Aufstellungsversammlung
(1) Die Niederschrift können auch sich bewerbende Personen unterzeichnen, wenn sie an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben.
(2) Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:
die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
die Zahl der teilnehmenden Personen,
bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,
der Verlauf der Aufstellungsversammlung,
das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,
die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,
auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat.
(3) Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen.
§ 43 Angaben in den Wahlvorschlägen
¹Ein Wahlvorschlag muss enthalten:
das Kennwort des Wahlvorschlags, wobei Kurzbezeichnungen, bei denen der Name eines Wahlvorschlagsträgers nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, ausreichen; wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligten Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort; enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Bürgermeister- oder Landratswahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort,
bei organisierten Wählergruppen einen Nachweis über die Organisation, falls sie als organisiert behandelt werden soll,
Angaben zum Beauftragten und seiner Stellvertretung, falls solche bezeichnet wurden:
Familienname und Vorname,
Anschrift,
bei Landkreiswahlen die Bescheinigung der Gemeinde über deren Wahlrecht,
Angaben zu den sich bewerbenden Personen und zu den Ersatzleuten, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat:
Familienname und Vorname; zulässig ist die Angabe akademischer Grade,
Tag der Geburt und Geschlecht,
Beruf oder Stand,
kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen, insbesondere ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretender Landrat, Kreisrat, Bezirkstagspräsident, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags,
die Anschrift mit amtlichem Namen des Gemeindeteils, falls dieser in den Stimmzettel mit aufgenommen werden soll,
die Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird,
die Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
eine Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit
bei der Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister, wenn die sich bewerbende Person im Wahlkreis weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
bei Landkreiswahlen;
zuständig ist jede Gemeinde, in der die sich bewerbende Person eine Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
eine Bescheinigung der Gemeinde, dass die sich bewerbende Person nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
bei Gemeindewahlen, wenn die sich bewerbende Person in der Gemeinde, in der sie sich bewirbt, weder ihre alleinige Wohnung noch ihre Hauptwohnung hat,
bei Landkreiswahlen;
zuständig ist die Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, bei Personen ohne Wohnung die letzte Wohnsitzgemeinde; die Bescheinigung darf für Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur einmal ausgestellt werden,
bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl die Angabe sämtlicher Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung,
bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl Angaben darüber, welche Personen zweifach oder dreifach auf dem Stimmzettel aufzuführen sind,
Angaben zu den Unterzeichnern des Wahlvorschlags:
Familienname und Vorname,
Anschrift,
bei Landkreiswahlen die Bescheinigung der Gemeinde über deren Wahlrecht.
²Weitere Angaben sind nicht zulässig.
§ 44
§ 45 Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge
(1) ¹Der Wahlleiter macht frühestens nach 18 Uhr des 52. Tags, spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag bekannt, wie viele Wahlvorschläge eingereicht worden sind und welches Kennwort sie tragen. ²Wurde kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht, ist in der Bekanntmachung auf die Möglichkeit hinzuweisen, bis 18 Uhr des 45. Tags vor dem Wahltag weitere Wahlvorschläge einzureichen. ³In Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern macht der Wahlleiter außerdem bekannt, wie viele sich bewerbende Personen der bereits eingereichte Wahlvorschlag enthält und dass nachgereichte Wahlvorschläge höchstens diese Bewerberzahl enthalten dürfen. ⁴Über die Wahlvorschläge hat der Wahlleiter auf Verlangen allen Beteiligten jederzeit Auskunft zu geben.
(2) ¹Die Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik unverzüglich die Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge. ²Die Einzelheiten legt das Landesamt fest.
§ 46 Ergänzung von Wahlvorschlägen
¹Liegt bis 18 Uhr des 45. Tags vor dem Wahltag für eine Gemeinderats- oder eine Kreistagswahl nur ein Wahlvorschlag vor, ist der Beauftragte sofort darauf hinzuweisen, dass die Zahl der sich bewerbenden Personen bis 18 Uhr des 41. Tags vor dem Wahltag auf das Doppelte der Zahl der zu wählenden Personen erhöht werden kann. ²Gleichzeitig ist der Beauftragte darauf aufmerksam zu machen, dass eine mehrfache Aufführung einzelner sich bewerbender Personen gegenstandslos geworden ist.
§ 47 Mängelbeseitigung
(1) Erklärt der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig, sind folgende Mängel des Wahlvorschlags bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses und bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses behebbar:
fehlende Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird,
fehlende Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
fehlende Bescheinigungen der Gemeinden über die Wählbarkeit und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit,
fehlende Erklärungen von Personen, deren Name auf mehreren Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl enthalten ist, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden oder ob sie bei der Wahl zum Bürgermeister oder zum Landrat als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten wollen,
die Unvollständigkeit eines Wahlvorschlags infolge ausgeschiedener sich bewerbender Personen,
fehlende Erklärungen von Wahlberechtigten, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet oder unterstützt haben, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden,
bei Landkreiswahlen fehlende Bescheinigungen der Gemeinden über das Wahlrecht der Unterzeichner von Wahlvorschlägen sowie der Beauftragten und deren Stellvertretung,
die fehlende Mitteilung des Wahlvorschlagsträgers, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet, falls ein Mehrfachauftreten festgestellt wird,
unwirksame oder fehlende Unterschriften auf Wahlvorschlägen und auf Niederschriften,
bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl unrichtige Angaben zur mehrfachen Aufführung sich bewerbender Personen.
(2) Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod der Unterzeichner des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.
§ 48 Einwendungen, Weiterleitung an den Beschwerdeausschuss
(1) ¹Einwendungen einer betroffenen Partei oder Wählergruppe gegen die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlags oder Anträge auf Entscheidung des Beschwerdeausschusses sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzureichen. ²Die Schriftform gilt auch durch Telefax gewahrt.
(2) Liegt ein Antrag auf Entscheidung des Beschwerdeausschusses vor, übermittelt ihn der Wahlleiter mit den für die Überprüfung durch den Beschwerdeausschuss erforderlichen Unterlagen und seiner Stellungnahme unverzüglich durch Boten dem vorsitzenden Mitglied des Beschwerdeausschusses.
§ 49 Zurücknahme von Wahlvorschlägen
¹Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. ²Der Beauftragte kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen.
§ 50 Ungültige Wahlvorschläge
(1) Ungültig ist ein Wahlvorschlag,
wenn er nicht rechtzeitig eingereicht worden ist,
wenn er nicht von der vorgeschriebenen Zahl Wahlberechtigter persönlich unterzeichnet ist,
wenn sich die erforderliche Zahl von Wahlberechtigten nicht wirksam in die Unterstützungsliste eingetragen hat,
wenn die Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nicht beigebracht ist oder sie nicht die vorgeschriebenen Angaben und Unterschriften enthält,
wenn der Niederschrift die Anwesenheitsliste nicht beigefügt ist,
wenn auf Grund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht, dass
zur Aufstellungsversammlung nicht ordnungsgemäß geladen wurde,
die Aufstellungsversammlung nicht beschlussfähig war, weil an der Abstimmung nicht mindestens drei Abstimmungsberechtigte teilgenommen haben, oder
die Unterzeichner der Niederschrift nicht an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben oder
bei der Wahl der sich bewerbenden Personen das vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet wurde,
wenn die sich bewerbende Person bei Bürgermeister- oder Landratswahlen nicht wählbar ist,
wenn bei Bürgermeister- und Landratswahlen die vorgeschriebenen Erklärungen der sich bewerbenden Person fehlen,
wenn bei Bürgermeister- und Landratswahlen die als Bewerber oder Bewerberin aufgestellte Person erklärt, dass sie sich nicht auf diesem Wahlvorschlag bewerben will,
wenn bei Bürgermeister- oder Landratswahlen die erforderliche Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit der sich bewerbenden Person fehlt,
wenn bei Landkreiswahlen für die vorgeschriebene Zahl der Unterzeichner der Wahlvorschläge die Bescheinigungen der Gemeinde über das Wahlrecht fehlen,
wenn sich bei einem festgestellten Mehrfachauftreten der Wahlvorschlagsträger für einen anderen Wahlvorschlag entschieden hat,
wenn bei einem festgestellten Mehrfachauftreten die Mitteilung des Wahlvorschlagsträgers, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet, nicht rechtzeitig vorgelegt wurde oder sich widersprechende Mitteilungen abgegeben werden.
(2) ¹Teilweise ungültig ist ein Wahlvorschlag,
soweit darin nichtwählbare Personen aufgeführt sind,
soweit die sich bewerbenden Personen nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
soweit er mehr sich bewerbende Personen enthält, als ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind; sie werden Ersatzleute, soweit dies dem erkennbaren Willen der Aufstellungsversammlung entspricht,
soweit sich bewerbende Personen mehr als dreifach aufgeführt sind,
soweit auf Grund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht, dass die mehrfache Aufführung sich bewerbender Personen nicht dem Ergebnis der Abstimmung entspricht,
soweit bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen die vorgeschriebenen Erklärungen der sich bewerbenden Personen fehlen,
soweit bei Gemeinderats- oder Kreistagswahlen erforderliche Bescheinigungen der Gemeinde über die Wählbarkeit oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit der sich bewerbenden Personen fehlen,
soweit bei Landkreiswahlen die Bescheinigungen der Gemeinde über das Wahlrecht der Beauftragten und deren Stellvertretung fehlen.
²Satz 1 gilt für Ersatzleute entsprechend.
(3) Bei der Prüfung formaler Anforderungen an wahlrechtliche Erklärungen ist im Zweifel auf den erkennbaren Willen der Erklärenden abzustellen.
(4) ¹Ein ungültiger Wahlvorschlag ist im Ganzen zurückzuweisen. ²In einem teilweise ungültigen Wahlvorschlag sind die ungültigen Eintragungen zu streichen. ³Die Streichungen sind zu beurkunden.
§ 51 Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge
(1) ¹Zugelassene Wahlvorschläge zu Gemeindewahlen sind getrennt von den Wahlvorschlägen zu Landkreiswahlen bekannt zu machen. ²Wahlvorschläge zu Landkreiswahlen sind auch von jeder Gemeinde bekannt zu geben. ³Bei den Angaben zu den sich bewerbenden Personen ist statt des Tags der Geburt nur das Jahr der Geburt anzugeben. ⁴Die Anschrift wird nicht in die Bekanntmachung aufgenommen.
(2) Wurde kein Wahlvorschlag zugelassen, ist dies bekannt zu machen.
(3) Hinsichtlich der Stimmvergabe ist auf die Wahlbekanntmachung zu verweisen.
(4) ¹Die Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik unverzüglich die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge. ²Die Einzelheiten legt das Landesamt fest.
§ 52 Ordnungszahlen
¹Wurden mehrere Wahlvorschläge zugelassen, werden diesen vom Wahlausschuss Ordnungszahlen zugeteilt. ²Das Landesamt für Statistik macht die Ordnungszahlen der Wahlvorschlagsträger, die bei der letzten Landtagswahl mindestens einen Sitz erhalten haben, bekannt. ³Diese Wahlvorschlagsträger erhalten die bekannt gemachten Ordnungszahlen; Ordnungszahlen von Wahlvorschlagsträgern, für die kein Wahlvorschlag zugelassen wurde, fallen aus. ⁴Die sonstigen Wahlvorschlagsträger erhalten die anschließenden Ordnungszahlen in fortlaufender Reihenfolge; bei verbundenen Wahlen erhalten jedoch die Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl die Ordnungszahl für die Gemeinderatswahl desselben Wahlvorschlagsträgers und die Wahlvorschläge für die Landratswahl die Ordnungszahl für die Kreistagswahl desselben Wahlvorschlagsträgers.
Fünfter Teil Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl
§ 53 Wahlbekanntmachung
(1) ¹Spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag macht die Gemeinde Beginn und Ende der Abstimmungszeit, die Stimmbezirke und die Abstimmungsräume sowie Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände bekannt. ²Hinsichtlich der Stimmbezirke mit ihren Abgrenzungen und ihren Abstimmungsräumen wird auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung hingewiesen. ³Der Bekanntmachung sollen die Stimmzettelmuster beigefügt werden. ⁴Werden die Stimmzettelmuster nicht beigefügt, sind diese in der Verwaltung der Gemeinde niederzulegen; auf die Niederlegung ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. ⁵Abzustellen ist dabei auf die jeweils vorzubereitende Wahl.
(2) In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten werden,
über wie viele Stimmen die Stimmberechtigten verfügen,
wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind,
in welcher Weise mit Wahlscheinen gewählt werden kann,
in welcher Weise durch Briefwahl gewählt werden kann,
dass die wahlberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,
dass ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,
dass nach § 107a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und dass unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 StGB auch der Versuch strafbar ist.
§ 54 Abstimmungsräume
(1) ¹Die Gemeinde bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum. ²Soweit möglich, stellen die Gemeinden Abstimmungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(2) ¹Die Abstimmungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Stimmberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird. ²Die Gemeinden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, ob die Abstimmungsräume barrierefrei sind.
§ 55 Wahlzellen
(1) ¹Die Gemeinde richtet in jedem Abstimmungsraum eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen die Abstimmenden ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. ²Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden können. ³Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Abstimmungsraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann.
(2) In den Wahlzellen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen.
§ 56 Wahlurnen
(1) Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(2) ¹Die Wahlurnen müssen mit einem Deckel versehen sein. ²Ihr Fassungsvermögen muss eine Aufnahme aller zu erwartenden Stimmzettel gewährleisten. ³Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. ⁴Im Deckel müssen die Wahlurnen einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. ⁵Sie müssen verschließbar sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
(4) Finden am selben Tag mehrere Wahlen und Abstimmungen statt, soll für jede Wahl und jede Abstimmung eine eigene Wahlurne verwendet werden.
§ 57 Wahltisch
¹Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. ²An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
§ 58 Ausstattung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände
(1) ¹Jeder Wahlvorsteher erhält vor Beginn der Abstimmung
das Wählerverzeichnis,
das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine und die Nachträge hierzu,
amtliche Stimmzettel in ausreichender Anzahl,
eine Kopie der Wahlbekanntmachung nach § 53,
je einen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Muster“,
Vordrucke der Niederschriften für jede Wahl,
Vordrucke der Zähllisten,
Vordrucke für die Meldung der vorläufigen Ergebnisse,
Textausgaben des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes sowie der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
Verschlussmaterial für die Wahlurnen,
Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und der Wahlscheine,
sonstige erforderliche Hilfsmittel (z.B. Schreibmaterial).
²Bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage kann auf die Übermittlung der Wahlunterlagen nach Satz 1 Nrn. 7 bis 10 in Papierform verzichtet werden.
(2) Die Kopie der Wahlbekanntmachung und die Stimmzettelmuster sind durch den Wahlvorstand am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen.
(3) Jeder Briefwahlvorsteher erhält die Wahlbriefe sowie die in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 7 bis 13 aufgeführten Unterlagen; Satz 2 gilt entsprechend.
§ 59 Eröffnung der Abstimmung
(1) ¹Der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmung damit, dass er die anwesenden Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Pflichten hinweist. ²Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) ¹Liegt ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine vor, trägt der Wahlvorsteher vor Beginn der Abstimmung im Wählerverzeichnis in der Spalte für die Stimmabgabevermerke „Wahlschein“ oder „W“ ein. ²Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses in der vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. ³Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen, verfährt er entsprechend.
(3) ¹Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Abstimmung, dass die Wahlurnen leer sind. ²Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurnen. ³Sie dürfen bis zum Schluss der Abstimmung nicht mehr geöffnet werden.
§ 60 Stimmabgabe im Abstimmungsraum
(1) ¹Die Abstimmenden erhalten beim Betreten des Abstimmungsraums einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl. ²Der Wahlvorstand kann anordnen, dass die Abstimmenden bei Aushändigung der Stimmzettel ihre Wahlbenachrichtigung vorzeigen.
(2) ¹Die Abstimmenden kennzeichnen ihre Stimmzettel in einer Wahlzelle. ²In der Wahlzelle darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. ³Abgesehen von dem Fall, dass sich Abstimmende einer Hilfsperson bedienen, darf sich immer nur eine abstimmende Person und diese nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhalten. ⁴Die Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.
(3) ¹Danach legen die Abstimmenden dem Wahlvorstand ihre Wahlbenachrichtigung vor. ²Auf Verlangen, insbesondere wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen können, haben sie sich auszuweisen.
(4) ¹Der Schriftführer prüft, ob die abstimmende Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist. ²Er stellt bei Verbindung von Gemeinde- und Landkreiswahlen fest, für welche Wahl das Stimmrecht gilt. ³Wenn kein Anlass zur Zurückweisung nach § 61 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. ⁴Die abstimmende Person legt ihre Stimmzettel in die Wahlurnen; mit Zustimmung der abstimmenden Person kann auch der Wahlvorsteher die Stimmzettel in die Wahlurnen legen. ⁵Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen, wenn die Feststellung des Stimmrechts es nicht erfordert, persönliche Angaben zur abstimmenden Person nicht so verlautbaren, dass sie von sonstigen im Abstimmungsraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
§ 61 Zurückweisung von Abstimmenden
(1) Der Wahlvorsteher hat Abstimmende zurückzuweisen, die
nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und keinen gültigen Wahlschein besitzen,
sich auf Verlangen des Wahlvorstands nicht ausweisen können oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigern,
keinen Wahlschein vorlegen, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen sind,
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie noch nicht abgestimmt haben,
ihre Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder zusammengefaltet haben,
einen Stimmzettel abgeben wollen, der als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder der mit einem äußeren Merkmal versehen ist, oder
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlzelle fotografiert oder gefilmt haben.
(2) Glaubt der Wahlvorsteher, das Stimmrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung einer abstimmenden Person zur Stimmabgabe erhoben, beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder die Zurückweisung.
(3) Haben Abstimmende Stimmzettel verschrieben, versehentlich unbrauchbar gemacht oder wurden sie nach Abs. 1 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, sind ihnen auf Verlangen neue Stimmzettel auszuhändigen.
§ 62 Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderung
(1) ¹Will sich eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bei der Stimmabgabe einer Person ihres Vertrauens bedienen, gibt sie dies dem Wahlvorstand bekannt. ²Hilfsperson kann auch ein von der stimmberechtigten Person bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.
(2) ¹Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. ²Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(3) ¹Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der abstimmenden Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. ²Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
§ 63 Vermerk über die Stimmabgabe
¹Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der abstimmenden Person im Wählerverzeichnis in der dafür vorgesehenen Spalte. ²Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist die Stimmabgabe für jede Abstimmung besonders zu vermerken.
§ 64 Stimmabgabe mit Wahlschein
(1) ¹Inhaber eines Wahlscheins weisen sich aus und übergeben den Wahlschein dem Wahlvorsteher zur Prüfung. ²Bestehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit auf und beschließt über die Zulassung oder die Zurückweisung. ³Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein, auch im Fall der Zurückweisung, ein.
(2) ¹Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist der Wahlschein besonders daraufhin zu prüfen, für welche Abstimmung er gilt. ²Die Stimmabgabe wird vom Schriftführer in den hierfür im Wahlschein eingedruckten Feldern vermerkt.
§ 65 Schluss der Abstimmung
(1) ¹Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. ²Von da ab dürfen nur noch die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Abstimmungsraum befinden. ³Der Zutritt zum Abstimmungsraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Stimmberechtigten abgestimmt haben. ⁴Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen.
(2) ¹In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, stimmen sich der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand darüber ab, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung der Abstimmung vorliegen, und entscheiden jeweils durch Beschluss; die Beschlüsse müssen übereinstimmen. ²Ist der Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt worden, entscheidet er allein. ³Die Beschlüsse sind in der Niederschrift zu vermerken.
§ 65a Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden
¹Nahmen weniger als 50 Stimmberechtigte im Stimmbezirk an der Wahl teil, sucht der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern einen im Vorfeld von der Gemeinde bestimmten Abstimmungsraum eines anderen Stimmbezirks oder den Auszählraum eines Briefwahlbezirks auf und übergibt dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine. ²Den Empfang hat der entgegennehmende Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter zu bestätigen.
§ 66 Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken
(1) ¹Zur Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken werden alle in der Einrichtung anwesenden Stimmberechtigten zugelassen, die einen gültigen Wahlschein besitzen. ²Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstands zu bestellen.
(2) ¹Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Abstimmungsraum. ²Die Gemeinde richtet den Abstimmungsraum her.
(3) Die Gemeinde bestimmt die Abstimmungszeit im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Abstimmungszeit nach dem allgemeinen Bedürfnis.
(4) Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und weist auf die Art und Weise der Stimmabgabe hin.
(5) ¹Der Wahlvorsteher und zwei Beisitzer können sich mit einer verschlossenen Wahlurne und mit Stimmzetteln in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. ²Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach §§ 60 bis 64. ³Dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch bettlägerige Stimmberechtigte ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen. ⁴Der Wahlvorsteher weist die Stimmberechtigten darauf hin, dass sie sich einer Person ihres Vertrauens bedienen können. ⁵Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Abstimmungsraum des Sonderstimmbezirks zu bringen. ⁶Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Abstimmungszeit unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. ⁷Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt.
§ 67 Stimmabgabe vor beweglichen Wahlvorständen
¹Die Gemeinde soll im Benehmen mit der Leitung kleinerer Krankenhäuser, kleinerer Alten- oder Pflegeheime und von Klöstern zulassen, dass dort anwesende Stimmberechtigte, die einen gültigen Wahlschein haben, vor einem beweglichen Wahlvorstand abstimmen. ²Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich dazu mit einer verschlossenen Wahlurne und mit Stimmzetteln in die Einrichtung. ³ § 66 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
§ 68 Stimmabgabe in Justizvollzugsanstalten
Stimmberechtigte Insassen in Justizvollzugsanstalten können nur durch Briefwahl wählen.
§ 69 Stimmabgabe durch Briefwahl
(1) ¹Bei der Stimmabgabe durch Briefwahl kennzeichnet die stimmberechtigte Person persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel, legt ihn in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. ²Sie unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt mit Datumsangabe, steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag. ³Sie sorgt dafür, dass der Wahlbrief bei der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, bis zum Ablauf der Abstimmungszeit eingeht. ⁴Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sorgt die Gemeinde dafür, dass der stimmberechtigten Person keine Portokosten entstehen. ⁵Nach Eingang des Wahlbriefs bei der Gemeinde darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Soweit Stimmberechtigte einen Wahlschein, einen Stimmzettel oder Briefwahlunterlagen verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht haben, sind ihnen auf Verlangen diese Unterlagen neu auszuhändigen.
(3) ¹Hat eine stimmberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese durch Unterzeichnen der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet hat. ²Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. ³Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. ⁴Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. ⁵Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) ¹In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden können. ²Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Stimmberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. ³Die Gemeinde weist die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag auf diese Regelungen hin.
§ 70 Behandlung der Wahlbriefe
(1) ¹Die Gemeinde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. ²Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Ablauf der Abstimmungszeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Die Gemeinde sorgt für die Bereitstellung und die Ausstattung des Auszählraums und verteilt die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände.
(3) ¹Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeinde ungeöffnet verpackt. ²Das Paket wird versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. ³Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
(4) ¹Als verspätet gelten Wahlbriefe nicht, wenn das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration feststellt, dass durch Naturkatastrophen oder sonst durch höhere Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, und die dadurch betroffenen Wahlbriefe nachweislich spätestens am Tag vor dem Wahltag abgesandt worden sind. ²Sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 15. Tag nach dem Wahltag, werden die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Ergebnisses überwiesen, sofern hierdurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.
§ 71 Zulassung der Wahlbriefe
(1) ¹Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. ²Wenn der Wahlbrief keinen Anlass zu Bedenken gibt, wird auf dem Wahlschein in den hierfür eingedruckten Feldern ein Stimmabgabevermerk angebracht und dann der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Briefwahlurne gelegt. ³Ist bei mit Gemeindewahlen verbundenen Landkreiswahlen eine Person nur für die Landkreiswahlen stimmberechtigt, wird dies auf dem betreffenden Stimmzettelumschlag vermerkt. ⁴Die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigefügt ist,
die Versicherung an Eides statt nicht unterschrieben ist,
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
ein oder mehrere Stimmzettel außerhalb des Stimmzettelumschlags liegen,
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der ein besonderes Merkmal aufweist oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt ist.
(3) ¹Gibt ein Wahlbrief Anlass zu Bedenken, beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder die Zurückweisung. ²Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren.
(4) Wurde ein Wahlbrief zurückgewiesen, wird die einsendende Person nicht als wählende Person gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
§ 72 Behandlung der Wahlbriefe bei weniger als 50 Wahlbriefen
(1) Werden weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen, ist die Zahl der in die Briefwahlurne gelegten Stimmzettelumschläge in eine Mitteilung einzutragen, die vom Briefwahlvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(2) ¹Hat der Briefwahlvorstand die Prüfung der Wahlbriefe beendet, sucht der Briefwahlvorsteher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern den Abstimmungsraum des Stimmbezirks auf, der von der Gemeinde bestimmt worden ist, und übergibt dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter die verschlossene Briefwahlurne und die Mitteilung nach Abs. 1. ²Den Empfang der Briefwahlurne und der Mitteilung hat der Wahlvorsteher des Stimmbezirks oder sein Stellvertreter zu bestätigen.
§ 73 Behandlung der Wahlbriefe in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk
(1) Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk und beauftragt sie den Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands, sollen dem Wahlvorstand am Wahltag bis spätestens 8 Uhr die bis dahin eingegangenen Wahlbriefe übergeben werden.
(2) Der Wahlvorstand prüft nach § 71 die Wahlbriefe, ohne dabei den Ablauf der Abstimmung zu behindern, und legt die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in eine besondere Briefwahlurne.
§ 74
§ 75 Stimmvergabe bei Verhältniswahl
Bei der Stimmvergabe ist Folgendes zu beachten:
Falls Wahlvorschläge in Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern mehr sich bewerbende Personen enthalten, als Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind, ist für die Berechnung der der stimmberechtigten Person zustehenden Stimmenzahl der Wahlvorschlag mit der höchsten Bewerberzahl maßgebend, wobei Mehrfachaufführungen zu berücksichtigen sind.
Namen dürfen nicht hinzugefügt werden; Streichungen sind zulässig.
Die Stimmvergabe erfolgt dadurch, dass die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag oder die Namen der sich bewerbenden Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise kennzeichnet.
Will die stimmberechtigte Person häufeln, kennzeichnet sie die sich bewerbende Person so, dass eindeutig ersichtlich ist, ob sie der sich bewerbenden Person zwei oder drei Stimmen geben will.
Nimmt die stimmberechtigte Person einen Wahlvorschlag durch Kennzeichnung in der Kopfleiste unverändert an, vergibt sie so viele Stimmen, wie der Wahlvorschlag ein- oder mehrfach aufgeführte sich bewerbende Personen enthält.
Nimmt die stimmberechtigte Person Wahlvorschläge unverändert an, die insgesamt weniger sich bewerbende Personen enthalten, als ihr Stimmen zustehen, verzichtet sie auf ihre weiteren Stimmen.
Kennzeichnet die stimmberechtigte Person einen oder mehrere Wahlvorschläge in der Kopfleiste, gibt sie aber zugleich einzelnen sich bewerbenden Personen Stimmen, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste nicht als Vergabe von Stimmen, wenn die stimmberechtigte Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt hat. Hat sie ihre Gesamtstimmenzahl durch Einzelstimmvergabe nicht voll ausgenutzt und nur eine Kopfleiste gekennzeichnet, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste als Vergabe der noch nicht ausgenutzten Reststimmen. Diese kommen den nicht gekennzeichneten sich bewerbenden Personen des in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der von der stimmberechtigten Person gestrichenen sich bewerbenden Personen zugute; dabei werden auch mehrfach aufgeführte sich bewerbende Personen in dem Umfang berücksichtigt, in dem sie eine ihrer Mehrfachaufführung entsprechende Stimmenzahl durch Einzelstimmvergabe noch nicht erhalten haben.
Kennzeichnet die stimmberechtigte Person einen oder mehrere Wahlvorschläge in der Kopfleiste und streicht sie in den gekennzeichneten Wahlvorschlägen einzelne Personen, gilt dies als Einzelstimmvergabe für die nicht gestrichenen Personen.
Kennzeichnet die stimmberechtigte Person keinen oder mehr als einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und gibt sie einzelnen sich bewerbenden Personen weniger Stimmen, als ihr insgesamt zustehen, verzichtet sie damit auf ihre weiteren Stimmen.
§ 76 Stimmvergabe bei Mehrheitswahl
(1) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, kann die stimmberechtigte Person die auf dem Stimmzettel vorgedruckten sich bewerbenden Personen dadurch wählen, dass sie den Wahlvorschlag oder die Namen der sich bewerbenden Personen in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnet.
(2) Die stimmberechtigte Person kann Stimmen an andere wählbare Personen vergeben, indem sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügt.
(3) ¹Nimmt die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag durch Kennzeichnung in der Kopfleiste unverändert an, vergibt sie ihre Stimmen in der Reihenfolge von oben nach unten an die sich bewerbenden Personen. ²Enthält der Wahlvorschlag weniger sich bewerbende Personen, als ihr Stimmen zustehen, verzichtet die stimmberechtigte Person auf ihre weiteren Stimmen.
(4) Kennzeichnet die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag in der Kopfleiste und streicht sie einzelne Personen, gilt dies als Einzelstimmvergabe für die nicht gestrichenen Personen.
(5) ¹Kennzeichnet die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag in der Kopfleiste, gibt sie aber zugleich einzelnen sich bewerbenden oder handschriftlich ergänzten Personen Stimmen, gilt die Kennzeichnung in der Kopfl eiste nicht als Vergabe von Stimmen, wenn die stimmberechtigte Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt hat. ²Hat sie ihre Gesamtstimmenzahl durch Einzelstimmvergabe nicht voll ausgenutzt, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste als Vergabe der noch nicht ausgenutzten Reststimmen. ³Diese kommen den nicht gekennzeichneten sich bewerbenden Personen des Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der von der stimmberechtigten Person gestrichenen sich bewerbenden Personen zugute.
(6) Liegt kein gültiger Wahlvorschlag vor, vergibt die stimmberechtigte Person ihre Stimmen dadurch, dass sie wählbare Personen in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich einträgt.
§ 77 Stimmvergabe
(1) ¹Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, kann die stimmberechtigte Person nur eine der vorgedruckten sich bewerbenden Personen wählen. ²Sie kennzeichnet dazu die sich bewerbende Person in eindeutig bezeichnender Weise. ³Streichungen gelten nicht als Stimmvergabe an nicht gestrichene sich bewerbende Personen.
(2) ¹Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann die stimmberechtigte Person die vorgedruckte sich bewerbende Person dadurch wählen, dass sie diese in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnet. ²Eine andere wählbare Person kann sie dadurch wählen, dass sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich einträgt.
(3) Liegt kein Wahlvorschlag vor, vergibt die stimmberechtigte Person ihre Stimme dadurch, dass sie eine wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich einträgt.
§ 78 Stichwahl
(1) ¹Der Wahlausschuss stellt für die Stichwahl unverzüglich die Namen der beiden Personen und die auf sie entfallenen Stimmen fest. ²Im Anschluss daran hat der Wahlleiter unverzüglich den Inhalt dieser Feststellungen und den Termin der Stichwahl bekannt zu machen. ³Gleichzeitig verständigt er die Stichwahlteilnehmer und weist darauf hin, unter welchen Voraussetzungen sie vor der Stichwahl zurücktreten können und dass die Rücktrittserklärung bis zum Ablauf des zweiten Tags nach dem Wahltag beim Wahlleiter eingegangen sein muss.
(2) Die Wahlorgane, die bei der ersten Wahl gebildet wurden, sind auch für die Stichwahl zuständig.
Sechster Teil Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 79 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand
(1) ¹Der Wahlvorstand ermittelt das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk in nachstehender Reihenfolge:
Stimmen für die Wahl des ersten Bürgermeisters,
Stimmen für die Wahl des Landrats,
Stimmen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder,
Stimmen für die Wahl der Kreisräte.
²Der Wahlvorsteher kann, wenn hinsichtlich der Richtigkeit der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses keine Bedenken bestehen, Arbeitsgruppen bilden, die bei der Auszählung der Stimmen nach Wahlvorschlägen einzuteilen sind.
(2) ¹Das Abstimmungsergebnis wird im Abstimmungsraum ermittelt. ²Wird zur Auszählung der Stimmzettel eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt, kann die Gemeinde bestimmen, dass der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis in einem anderen Raum ermittelt und feststellt.
(3) ¹Mit der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist unmittelbar nach Schluss der Abstimmung zu beginnen. ²Am Wahlabend ist zumindest das Ergebnis der Bürgermeister- und der Landratswahl zu ermitteln und festzustellen. ³Kann das gesamte Abstimmungsergebnis nicht für alle Wahlen am Wahlabend ermittelt und festgestellt werden, ist der Zählvorgang am Tag nach der Wahl fortzusetzen.
(4) ¹Wird das Abstimmungsergebnis nach dem Wahltag oder an einem anderen Ort ermittelt und festgestellt, sind die Wahlunterlagen samt den Stimmzetteln bis dahin vom Wahlvorstand in der verschlossenen Wahlurne zu belassen oder zu verpacken, zu versiegeln und unter Verschluss zu verwahren. ²Der Wahlvorsteher hat in diesen Fällen Zeit und Ort der Ermittlung und der Feststellung des Abstimmungsergebnisses bekannt zu geben und hierauf im Eingangsbereich des Abstimmungsraums durch Anschlag unverzüglich hinzuweisen. ³Werden diese Unterlagen an einen anderen Ort gebracht, müssen sie von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstands, darunter dem Wahlvorsteher oder seiner Stellvertretung, begleitet werden.
§ 79a Zählung der Stimmzettel aus der Urnenwahl
(1) ¹Nach dem Schluss der Abstimmung und vor dem Öffnen der Wahlurne sind alle nicht benutzten Stimmzettel von den Tischen, an denen das Ergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen und zu verpacken. ²Hierauf wird die Wahlurne geleert.
(2) Die Stimmzettel werden gezählt; die Zahl ist in der Niederschrift zu vermerken.
(3) ¹Die Zahl der Stimmzettel wird anschließend mit der Zahl der Stimmabgabevermerke und der eingenommenen Wahlscheine, für jede Abstimmung gesondert, verglichen. ²Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung, ist dies in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
§ 79b Zählung und Prüfung der Stimmzettelumschläge der Briefwahl
(1) Nachdem die letzten rechtzeitig eingegangenen Stimmzettelumschläge in die Briefwahlurne gelegt worden sind, wird diese nach Ablauf der Abstimmungszeit geöffnet.
(2) Die Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet gezählt; die Zahl ist in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der Zahl der eingenommenen Wahlscheine, ist das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(4) ¹Dann werden die Stimmzettelumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen. ²Enthält ein Stimmzettelumschlag keinen Stimmzettel oder bei verbundenen Wahlen nicht für jede Wahl einen Stimmzettel, wird dies auf dem Stimmzettelumschlag und in der Niederschrift vermerkt und der fehlende Stimmzettel als ungültige Stimmabgabe gewertet. ³Enthält ein Stimmzettelumschlag Stimmzettel, bei denen laut Vermerk auf dem Stimmzettelumschlag das Stimmrecht nicht gegeben ist, sind diese nicht zu entfalten, sondern auszusondern; die Zahl der ausgesonderten Stimmzettel ist in der Niederschrift zu vermerken. ⁴Finden mehrere Wahlen statt, sind die Stimmzettel, mit Ausnahme der Stimmzettel für die Wahl, deren Ergebnis zuerst zu ermitteln ist, in die Urnen für die anderen Wahlen zu legen.
§ 79c Ablauf bei der Auswertung mehrerer Wahlurnen für dieselbe Wahl
(1) Hat ein Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand mehrere Wahlurnen für dieselbe Wahl auszuwerten, öffnet er zunächst die übergebenen Wahlurnen.
(2) ¹Ergibt auch die wiederholte Zählung nach § 79a eine Abweichung von der in der Mitteilung des übergebenden Wahlvorstandes angegebenen Zahl der laut Stimmabgabevermerk abgegebenen Stimmen mit der Zahl der Stimmzettel, ist das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. ²Ergibt auch die wiederholte Zählung nach § 79b eine Abweichung von der in der Mitteilung des übergebenden Wahlvorstandes angegebenen Zahl der Stimmzettelumschläge mit den eingenommenen Wahlscheinen, ist das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(3) ¹Wurden alle Wahlurnen geöffnet und nach § 79a und §79b behandelt, werden alle Stimmzettel in eine gemeinsame Wahlurne gelegt, gemischt und zusammen ausgezählt. ²Der Vorgang wird in der Niederschrift vermerkt.
§ 80 Zählung der Stimmberechtigten und der Wähler
¹Die Zahl der Stimmberechtigten wird für jede Abstimmung anhand des Wählerverzeichnisses ermittelt. ²Die Zahl der Personen, die gewählt haben, wird für jede Abstimmung aus den Stimmabgabevermerken im Wählerverzeichnis und auf den Wahlscheinen festgestellt.
§ 81 Auszählung der Stimmen für die Bürgermeister- und die Landratswahl
(1) ¹Die Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit geprüft und dann in folgenden Stapeln getrennt gelegt:
gültige Stimmzettel, geordnet nach Wahlvorschlägen,
Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind,
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
² Stimmzettelumschläge aus der Briefwahl, die keinen Stimmzettel für die auszuzählende Wahl enthalten, werden zu Stapel 2 gelegt.
(2) Der Wahlvorsteher prüft zuerst die nicht gekennzeichneten Stimmzettel, sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist, und legt sie auf einen gesonderten Stapel.
(3) ¹Der Wahlvorstand beschließt dann über die Gültigkeit von Stimmzetteln, die gekennzeichnet sind und Anlass zu Bedenken geben. ²Der Wahlvorsteher vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift, warum eine Stimmvergabe für ungültig oder für gültig erklärt wurde. ³Die Stimmzettel sind daraufhin gesondert zu den Stapeln nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 zu legen.
(4) ¹Anschließend ermitteln zwei Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters unabhängig voneinander durch Zählen der nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzettel die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen. ²Stimmt das Ergebnis dieser beiden Zählungen nicht überein, ist der Zählvorgang zu wiederholen. ³Es ist auch während der Zählvorgänge darauf zu achten, dass die Stimmzettel nach Wahlvorschlägen getrennt richtig gelegt sind. ⁴Außerdem ist die Zahl der ungültigen Stimmzettel zu ermitteln. ⁵Das Ergebnis ist in der Niederschrift zu vermerken.
(5) ¹Der Wahlvorsteher vergleicht die nach Abs. 4 ermittelten und in der Wahlniederschrift vermerkten Zahlen der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen mit den nach § 80 festgestellten Zahlen über die Stimmabgabevermerke. ²Abweichungen sind sofort aufzuklären.
(6) ¹Wird zur Auszählung der Stimmzettel eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt, kann auf die Bildung von Stapeln verzichtet werden. ²An Stelle des Vermerks auf der Rückseite des Stimmzettels kann ein Ausdruck darüber erstellt werden, warum die Stimmvergabe für ungültig oder für gültig erklärt wurde, wenn eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Stimmzettel gewährleistet ist. ³Der Ausdruck ist vom Wahlvorsteher zu unterzeichnen. ⁴Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter überwacht, dass die Stimmen ordnungsgemäß erfasst werden. ⁵Das Zählen nach Abs. 4 Sätze 1 bis 3 entfällt.
§ 82 Auszählung der Stimmen für die Gemeinderats- und die Kreistagswahl
(1) ¹Zur Feststellung der Stimmen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte sind jeweils Zähllisten zu führen. ²Die Listen sind von den Personen, die die Listen führen, und dem Wahlvorsteher zu unterzeichnen.
(2) ¹Die Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit geprüft und dann in folgenden Stapeln getrennt gelegt:
nach Wahlvorschlägen geordnete Stimmzettel, auf denen nur ein Wahlvorschlag unverändert gekennzeichnet wurde,
nach Wahlvorschlägen geordnete Stimmzettel, die innerhalb nur eines Wahlvorschlags verändert gekennzeichnet wurden,
Stimmzettel, auf denen verschiedene Wahlvorschläge verändert gekennzeichnet wurden,
Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind,
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
² Stimmzettelumschläge aus der Briefwahl, die keinen Stimmzettel für die auszuzählende Wahl enthalten, werden zu Stapel 4 gelegt.
(3) Der Wahlvorsteher prüft zuerst die nicht gekennzeichneten Stimmzettel, sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist, und legt sie auf einen gesonderten Stapel.
(4) ¹Der Wahlvorstand beschließt dann über die Gültigkeit von Stimmzetteln, die gekennzeichnet sind und Anlass zu Bedenken geben. ²Der Wahlvorsteher vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift, warum eine Stimmvergabe für ungültig oder für gültig erklärt wurde. ³Die Stimmzettel sind daraufhin gesondert zu den Stapeln nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 oder Abs. 3 zu legen.
(5) ¹Anschließend ermitteln zwei Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters unabhängig voneinander die Zahl der nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzettel, auf denen nur ein Wahlvorschlag unverändert gekennzeichnet wurde, getrennt nach den einzelnen Wahlvorschlägen. ²Dabei ist darauf zu achten, dass die Stimmzettel nach Wahlvorschlägen richtig gelegt sind. ³Das Ergebnis wird für jeden Wahlvorschlag auf die Zähllisten in einer Summe übertragen.
(6) ¹Ein Beisitzer verliest bei den Stimmzetteln, die verändert gekennzeichnet wurden, welche Person wie viele Stimmen erhalten hat. ²Ein weiterer Beisitzer streicht jede aufgerufene Stimme sofort beim Verlesen in der jeweiligen Zählliste ab und wiederholt den Aufruf. ³Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter überwacht, dass die Zählliste ordnungsgemäß geführt wird.
(7) ¹Auszählvermerke dürfen auf den Stimmzetteln nur außerhalb der für die Stimmvergabe vorgesehenen Umrandungen und nur mit einem Zählstift vorgenommen werden, der sich farblich eindeutig von den für die Stimmvergabe verwendeten Schreibstiften unterscheidet. ²Sonstige Änderungen auf den Stimmzetteln sind unzulässig.
(8) ¹Zwei Beisitzer ermitteln unabhängig voneinander in der Zählliste die Gesamtsumme der für jede sich bewerbende Person abgegebenen Stimmen. ²Außerdem ist die Zahl der ungültigen Stimmzettel zu ermitteln. ³Das Ergebnis ist in der Niederschrift zu vermerken.
(9) ¹Wird zur Auszählung der Stimmzettel eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt, kann auf die Bildung von Stapeln verzichtet werden. ²An Stelle des Vermerks auf der Rückseite des Stimmzettels kann ein Ausdruck darüber erstellt werden, warum die Stimmvergabe für ungültig oder für gültig erklärt wurde, wenn eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Stimmzettel gewährleistet ist. ³Der Ausdruck ist vom Wahlvorsteher zu unterzeichnen. ⁴Zähllisten können in elektronischer Form geführt werden. ⁵Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter überwacht, dass die Stimmen ordnungsgemäß erfasst werden. ⁶Die Zähllisten sind auszudrucken und vom Wahlvorsteher und von der Person, die die Stimmen erfasst hat, zu unterzeichnen.
§ 83 Ungültigkeit der Stimmvergabe bei allen Wahlen
(1) Ungültig ist die Stimmvergabe, wenn der Stimmzettel
von einer nicht stimmberechtigten Person gekennzeichnet wurde,
nicht amtlich hergestellt ist,
nicht gekennzeichnet ist oder bei der Briefwahl in einem Stimmzettelumschlag für die auszuzählende Wahl fehlt,
ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen ist,
auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist,
ein besonderes Merkmal aufweist,
außer der vorgeschriebenen Bezeichnung der Person, welcher die Stimme gegeben wurde, noch Zusätze oder Vorbehalte enthält, es sei denn, dass es sich um die nähere Bezeichnung der Person handelt.
(2) Die Stimmvergabe ist außerdem insoweit ungültig, als
der Wille der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei zu erkennen ist,
Stimmen an nicht wählbare Personen vergeben wurden; soweit sich bewerbende Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, haben der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand von deren Wählbarkeit auszugehen.
(3) ¹Mehrere von einer abstimmenden Person zugleich abgegebene gleichartige Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel. ²Wenn sie verschieden gekennzeichnet sind, ist die Stimmvergabe ungültig.
(4) Werden Stimmzettel nicht an der dafür vorgesehenen Stelle gekennzeichnet, wird die Stimmvergabe nur insoweit ungültig, als der Wille der abstimmenden Person nicht mit Bestimmtheit zu ermitteln ist.
§ 84 Ungültigkeit der Stimmvergabe für die Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats
Die Stimmvergabe für die Wahl des ersten Bürgermeisters und für die Wahl des Landrats ist ungültig, wenn Stimmen an mehr als eine Person vergeben wurden.
§ 85 Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Verhältniswahl
Die Stimmvergabe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte ist bei Verhältniswahl ungültig,
wenn mehr als ein Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet und dadurch die Gesamtstimmenzahl überschritten wurde, hinsichtlich der unveränderten Annahme von Wahlvorschlägen,
wenn bei Einzelstimmvergabe die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl überschritten wurde,
soweit eine sich bewerbende Person mehr als drei Stimmen erhalten hat, hinsichtlich der weiteren Stimmen für diese Person; Nrn. 1 und 2 bleiben unberührt.
§ 86 Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Mehrheitswahl
Die Stimmvergabe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte ist bei Mehrheitswahl ungültig,
wenn der Stimmzettel mehr Personen enthält, als Stimmen vergeben werden können,
wenn die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl überschritten wurde,
soweit eine sich bewerbende Person mehr als einmal auf dem Stimmzettel benannt wurde oder mehr als eine Stimme erhalten hat, hinsichtlich der weiteren Stimmen für diese Person; Nrn. 1 und 2 bleiben unberührt.
§ 87 Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand
(1) Nach Auswertung aller Stimmzettel stellt der Wahlvorstand fest:
für die Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats
– die Zahl der für die einzelnen Personen abgegebenen gültigen Stimmen,
– die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
für die Wahl des Gemeinderats und des Kreistags
bei Verhältniswahl
– die Zahl der für die einzelnen Personen abgegebenen gültigen Stimmen,
– die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt entfallenen gültigen Stimmen,
bei Mehrheitswahl
– die Zahl der für die einzelnen Personen abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) ¹Nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses verkündet der Wahlvorsteher diese Zahlen. ²Anschließend wird die Niederschrift abgeschlossen. ³Wird eine Datenverarbeitungsanlage verwendet, kann auch der Wahlleiter die nach Abs. 1 ermittelten Zahlen verkünden. ⁴Die nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel und die nicht gekennzeichneten Stimmzettel sind getrennt zu verpacken und zu versiegeln.
§ 88 Schnellmeldungen
(1) Die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände melden das von ihnen festgestellte Stimmergebnis für die Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats der Gemeinde.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden fassen die Stimmergebnisse aller Stimmbezirke und der Briefwahlvorstände zu einem Gemeindeergebnis zusammen und melden dieses
bei der Wahl des ersten Bürgermeisters dem Landratsamt, Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern zusätzlich an das Landesamt für Statistik,
bei der Wahl des Landrats und des Kreistags an den Wahlleiter für die Landkreiswahlen.
(3) Die Landratsämter fassen die von den Gemeinden gemeldeten Ergebnisse zu einem Landkreisergebnis zusammen und melden an das Landesamt für Statistik
die Ergebnisse der Wahl des Landrats und des Kreistags und
die zusammengefassten Ergebnisse der Wahl der ersten Bürgermeister aller kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises.
(4) Die kreisfreien Gemeinden melden die Ergebnisse der Wahl des Oberbürgermeisters und des Stadtrats an das Landesamt für Statistik.
(5) Die Einzelheiten legt das Landesamt für Statistik fest.
§ 89 Übersendung der Wahlunterlagen
(1) ¹Der Wahlvorsteher übersendet bei Gemeindewahlen dem Wahlleiter, bei Landkreiswahlen der Gemeinde
die Niederschrift,
die Zähllisten für alle Wahlvorschläge und
die beschlussmäßig behandelten Stimmzettel.
²Nahmen weniger als 50 Stimmberechtigte in einem Stimmbezirk an der Urnenwahl teil, übersendet der übergebende Wahlvorsteher nur die Niederschrift. ³Wurde in der Gemeinde nur ein Stimmbezirk gebildet, dessen Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt wurde, übersendet der Wahlvorsteher zusätzlich
die zurückgewiesenen Wahlbriefe mit Inhalt,
die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden, und
die wegen fehlender Stimmberechtigung ausgesonderten Stimmzettel.
⁴Wenn Landkreiswahlen mit Gemeindewahlen verbunden sind, werden die zurückgewiesenen Wahlbriefe und die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden, der Niederschrift über eine Gemeindewahl beigefügt.
(2) ¹Der Briefwahlvorsteher übersendet bei Gemeindewahlen dem Wahlleiter, bei Landkreiswahlen der Gemeinde
die Niederschrift,
die Zähllisten für alle Wahlvorschläge,
die zurückgewiesenen Wahlbriefe mit Inhalt,
die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,
die beschlussmäßig behandelten Stimmzettel und
die wegen fehlender Stimmberechtigung ausgesonderten Stimmzettel.
²Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. ³Hat der Briefwahlvorstand weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen, übersendet der Briefwahlvorsteher nur die in Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Unterlagen.
(3) Alle übrigen Wahlunterlagen und Ausstattungsgegenstände werden der Gemeinde übersandt.
(4) Bei Landkreiswahlen sorgt die Gemeinde dafür, dass die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 vollständig sind, und übersendet sie anschließend dem Wahlleiter für die Landkreiswahlen.
§ 90 Vorbereitung der Feststellung und Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses
(1) ¹Der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, dass die Wahlunterlagen der Stimmbezirke und der Briefwahlvorstände sobald wie möglich bei ihm vorliegen. ²Die Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses wird in folgender Reihenfolge vorbereitet:
vom Wahlleiter für die Gemeindewahlen:
für die Wahl des ersten Bürgermeisters,
für die Wahl des Gemeinderats,
vom Wahlleiter für die Landkreiswahlen:
für die Wahl des Landrats,
für die Wahl des Kreistags.
(2) Der Wahlleiter ermittelt bei jeder Wahl für den Wahlkreis die Zahl
der Stimmberechtigten,
der Personen, die gewählt haben,
der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmzettel,
der für jede Person abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Für die Wahl des ersten Bürgermeisters oder des Landrats ermittelt der Wahlleiter außerdem,
ob die Person mit der höchsten Stimmenzahl mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und, wenn dies der Fall ist, welche Person damit zum ersten Bürgermeister oder zum Landrat gewählt ist,
falls keine Person mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, die Personen, zwischen denen eine Stichwahl stattzufinden hat.
(4) Bei der Wahl des Gemeinderats oder des Kreistags ermittelt der Wahlleiter außerdem
bei Verhältniswahl
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen durch Zusammenzählen der Stimmen sämtlicher sich bewerbender Personen eines Wahlvorschlags,
die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze,
die Namen und die Reihenfolge der Gewählten und der Listennachfolger,
bei Mehrheitswahl
die Namen und die Reihenfolge der Gewählten und der Listennachfolger nach der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen,
ob auf nicht wählbare Personen entfallene Stimmen bei der Sitzverteilung zu berücksichtigen sind.
(5) ¹Ist der Wahlleiter der Auffassung, dass der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis oder der Briefwahlvorstand das Ergebnis der Briefwahl nicht richtig festgestellt hat, bereitet er die Berichtigung vor. ²Soweit erforderlich, kann der Wahlleiter veranlassen, dass hierzu der Wahlvorstand oder der Briefwahlvorstand einberufen wird, damit dieser das Ergebnis erneut ermittelt und feststellt.
(6) ¹Der Wahlleiter hat das nach den Abs. 1 bis 5 ermittelte vorläufige Wahlergebnis unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss in geeigneter Form gegenüber der Öffentlichkeit zu verkünden und dies zu dokumentieren. ²Er muss vor dem Wahltag bekanntmachen, in welcher Form er das vorläufige Wahlergebnis gegenüber der Öffentlichkeit verkünden wird und, falls er mehrere Arten nutzen will, welche Verkündung für den Beginn der Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG entscheidend ist.
§ 91 Losentscheid
¹Falls ein Losentscheid erforderlich ist, betraut der Wahlausschuss durch Beschluss eines seiner Mitglieder mit der Herstellung, ein anderes mit der Ziehung des Loses; keines von beiden darf eine sich bewerbende Person sein. ²Die sich bewerbenden Personen und das mit der Ziehung betraute Mitglied dürfen bei der Herstellung des Loses nicht anwesend sein. ³Bei der Ziehung des Loses dürfen zwar die sich bewerbenden Personen, nicht jedoch das mit der Herstellung betraute Mitglied anwesend sein.
§ 92 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des abschließenden Wahlergebnisses
(1) Der Wahlleiter ermittelt,
bei welchen gewählten Personen die Wahl als angenommen gilt oder welche Personen die Wahl wirksam angenommen haben,
bei welchen dieser Personen Amtshindernisse vorliegen,
welche Person welches Amt erhält.
(2) Nach Abschluss seiner Ermittlungen beruft der Wahlleiter den Wahlausschuss unverzüglich zu einer Sitzung ein, in der der Wahlausschuss das abschließende Wahlergebnis für den Wahlkreis feststellt.
(3) ¹Nach Abschluss der Feststellung durch den Wahlausschuss verkündet der Wahlleiter das abschließende Wahlergebnis. ²Dieses ist mit allen Feststellungen bekannt zu machen; das Gleiche gilt, wenn das Wahlergebnis von der Rechtsaufsichtsbehörde berichtigt worden ist.
§ 93 Anzeige und Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde
¹Das abschließende Wahlergebnis ist unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. ²Nach Bekanntmachung des abschließenden Wahlergebnisses sind sämtliche Wahlunterlagen mit Ausnahme der Wählerverzeichnisse, der Wahlscheinverzeichnisse, der Wahlscheine, der schriftlichen Wahlscheinanträge, der Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine, der Vollmachten für die Beantragung und die Abholung von Wahlscheinen, der Eintragungsscheine, der eingenommenen Wahlbenachrichtigungen, der nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel und der nicht gekennzeichneten Stimmzettel der Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen.
§ 94 Meldungen der Wahlergebnisse
(1) ¹Die Gemeinden und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik die festgestellten Wahlergebnisse
bei der Wahl des Gemeinderats und des Kreistags mit der Anzahl der gewählten Frauen, jedoch ohne die Namen der gewählten Personen und der Listennachfolger,
bei der Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats mit Angabe des Familiennamens und des Vornamens, des Tags der Geburt, des Geschlechts, des Berufs, des Tags des ersten Amtsantritts sowie mit Angaben darüber, ob der erste Bürgermeister ehrenamtlich oder berufsmäßig tätig ist.
²Die Einzelheiten legt das Landesamt fest.
(2) ¹Das Landesamt für Statistik veröffentlicht die Wahlergebnisse; statt dem Tag der Geburt ist nur das Jahr der Geburt der ersten Bürgermeister und der Landräte zu veröffentlichen. ²Es übermittelt dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein Verzeichnis mit den Angaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
Siebter Teil Ablehnung der Wahl, Nachwahlen
§ 95 Ablehnung der Wahl, Ausscheiden
(1) ¹Die Erklärung, dass die Wahl abgelehnt wird, kann innerhalb der Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG nur bis zur Entscheidung des Wahlausschusses über die Ablehnung widerrufen werden. ²Hält der Wahlausschuss eine Ablehnung für unwirksam, hat er festzustellen, dass die Wahl als angenommen gilt. ³Hält er die Annahme eines nicht auf Grund eines Wahlvorschlags Gewählten für unwirksam, hat er festzustellen, dass die Wahl als abgelehnt gilt.
(2) ¹Ein zum ersten Bürgermeister gewähltes Gemeinderatsmitglied verliert sein Amt mit Beginn der Amtszeit als erster Bürgermeister. ²Entsprechendes gilt für einen zum Landrat gewählten Kreisrat.
(3) Ist die Amtszeit des Wahlleiters beendet, verständigt der erste Bürgermeister oder der Landrat die Listennachfolger.
§ 96 Nachwahlen
(1) Wird die Nachwahl auf der Grundlage der zugelassenen Wahlvorschläge durchgeführt, sind sich bewerbende Personen, die von ihrer Bewerbung wirksam zurückgetreten sind oder die die Wählbarkeit nicht mehr besitzen, in den Stimmzettel nicht aufzunehmen; für sie rücken Ersatzleute nach.
(2) ¹Ist die Nachwahl auf die Abstimmung in einzelnen Stimmbezirken beschränkt, darf deren Einteilung nicht verändert werden. ²Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis für diese Stimmbezirke eingetragen sind, in denen die Nachwahl stattfindet, die aber mit Wahlschein in einem dieser Stimmbezirke gewählt haben, erhalten ebenfalls eine Wahlbenachrichtigung. ³Wahlberechtigte, die bei der für ungültig erklärten Wahl einen Wahlschein erhalten haben, sind aus den Wählerverzeichnissen der betroffenen Stimmbezirke zu streichen, sofern sie ihre Stimme nicht mit Wahlschein in einem Abstimmungsraum eines dieser Stimmbezirke abgegeben haben.
(3) Ist die Nachwahl auf die Briefwahl beschränkt, ist zusätzlich für die Abstimmung mindestens ein Stimmbezirk zu bilden.
Achter Teil Kostenerstattung, Bekanntmachungen, Wahlunterlagen
§ 97 Kostenerstattung durch den Landkreis
(1) ¹Der Erstattungsbetrag wird vom Landratsamt festgesetzt. ²Dabei werden insbesondere die Kosten für folgende Leistungen berücksichtigt:
wenn eine Landkreiswahl nicht mit einer Gemeindewahl verbunden ist,
Entschädigungen für Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände,
Vergütungen für Dienstleistungen von in der Gemeinde beschäftigten Hilfskräften,
Erstattungen und Ersatzleistungen nach Art. 53 GLKrWG,
Anlegung der Wählerverzeichnisse,
Bekanntmachungen der Gemeinde,
Beschaffung und Versendung der Wahlbenachrichtigungen,
Versendung der Wahlscheine und der für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen,
Freimachung der Wahlbriefumschläge,
Beförderungsentgelte für nicht freigemachte Wahlbriefe,
Unterrichtung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände,
Beschaffung und Auflegung von Unterstützungslisten;
wenn eine Landkreiswahl mit einer Gemeindewahl verbunden ist,
Leistungen nach Nr. 1 Buchst. a bis k sowie für die Beschaffung und die Herstellung der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen zur Hälfte,
Beschaffung von Unterstützungslisten für die Landkreiswahlen.
(2) Wenn der Landkreis von der Möglichkeit Gebrauch macht, die für die Landkreiswahlen den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften zu erstattenden Kosten nach einem festen Betrag je Person, die für die Landkreiswahl stimmberechtigt war, zu bemessen, werden die durchschnittlichen Kosten angesetzt.
§ 98 Bekanntmachungen
Soweit eine Bekanntmachung ohne nähere Verfahrensbestimmungen vorgeschrieben ist, erfolgt die Bekanntmachung
der Gemeinde und des Wahlleiters für die Gemeindewahlen durch öffentlichen Anschlag am Rathaus und bei einer Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, zusätzlich an der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft oder entsprechend den Vorschriften, die für die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde gelten,
des Wahlleiters für die Landkreiswahlen durch öffentlichen Anschlag am Landratsamt oder entsprechend den Vorschriften, die für die Bekanntmachung von Satzungen des Landkreises gelten.
§ 99 Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Die Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) ¹Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen der für ungültig erklärten Wahlscheine dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Abstimmung erforderlich sind. ²Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Abstimmung oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
§ 100 Vernichtung der Wahlunterlagen
(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) ¹Wählerverzeichnisse, schriftliche Wahlscheinanträge, Vollmachten für die Beantragung und die Abholung von Wahlscheinen, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine, Unterstützungslisten für Wahlvorschläge sowie eingenommene Eintragungsscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Abstimmung zu vernichten. ²Die Rechtsaufsichtsbehörde kann eine längere Verwahrungszeit anordnen, soweit diese Unterlagen für ein schwebendes Verfahren über die Wahlanfechtung, die Berichtigung oder die Ungültigerklärung der Wahl oder zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) ¹Die übrigen Wahlunterlagen können nach Ablauf der Wahlzeit oder der Amtszeit vernichtet werden. ²Die Rechtsaufsichtsbehörde kann vorzeitig die Vernichtung der nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel, der nicht gekennzeichneten Stimmzettel und der Wahlscheine zulassen, soweit sie nicht mehr für ein schwebendes Verfahren über die Wahlanfechtung, die Berichtigung oder die Ungültigerklärung der Wahl oder zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(4) Die Bestimmungen des Bayerischen Archivgesetzes bleiben unberührt.
Neunter Teil Schlussbestimmungen
§ 101 Anlagen
¹Die beiliegenden
§ 102 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. November 2006 tritt die Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung – GLKrWO) vom 5. April 2000 (GVBl S. 213, BayRS 2021-1/2-1-I) außer Kraft.
§ 103 Übergangsregelung
(1) Die Wahlordnung für die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl. S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I) in der ab 1. April 2019 geltenden Fassung ist erstmals für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020 anzuwenden.
(2) Für Wahlen, die vor den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020 stattfinden, ist die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung in der bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.
München, den 7. November 2006
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
Feedback