BSO
DE - Landesrecht Bayern

BSO: Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung – BSO) Vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631) BayRS 2236-2-1-K (§§ 1–26)

Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Satz 4, Art. 49 Abs. 1 Satz 2, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 467), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Berufsschule.
(2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

Teil 2 Aufnahme und Schulwechsel

§ 2 Aufnahme in die Berufsschule

(1) Es wird aufgenommen:
in das Berufsgrundschuljahr, wer berufsschulpflichtig ist oder nicht mehr berufsschulpflichtig ist, sich aber in Berufsausbildung befindet (Berufsschulberechtigte),
in das Berufsvorbereitungsjahr (§ 5 Abs. 3), wer berufsschulpflichtig ist,
in die dreijährigen doppelqualifizierenden Bildungsgänge Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife sowie Berufsschule Plus, wer über einen Notendurchschnitt von mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss oder über die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums verfügt,
in die Fachklasse des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife, wer die Anforderungen nach Nr. 3 erfüllt und eine Zusatzvereinbarung über die Teilnahme am doppelqualifizierenden Bildungsgang Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife im Ausbildungsvertrag nachweist,
in die Fachklasse des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus, wer die Anforderungen nach Nr. 3 erfüllt und sich im ersten oder zweiten Ausbildungsjahr befindet oder eine mindestens zweijährige Berufsfachschule besucht.
(2) ¹Die Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr und in das Berufsvorbereitungsjahr erfolgt grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres; eine nachträgliche Aufnahme kann bis zum 15. Oktober erfolgen. ²Werden einschlägige berufliche Vorkenntnisse nachgewiesen, kann eine nachträgliche Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr spätestens bis zum 15. Dezember erfolgen. ³In unmittelbarem Anschluss an die Auflösung eines Ausbildungsverhältnisses oder bei Übertritt aus dem Berufsgrundschuljahr kann eine nachträgliche Aufnahme in das Berufsvorbereitungsjahr spätestens bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres erfolgen.
(3) ¹Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich in die Fachklassen der Jahrgangsstufe 10. ²Eine Eingliederung in die Fachklassen der Jahrgangsstufe 11 erfolgt,
wenn auf Grund rechtlicher Regelung ein vorheriger Schulbesuch mit mindestens einem Jahr auf die Ausbildungszeit im Berufsausbildungsverhältnis angerechnet wird,
auf Antrag, wenn die Jahrgangsstufe 10 bereits an einer beruflichen Schule, an der die Schulpflicht erfüllt wurde, mit Erfolg durchlaufen wurde und auf Grund dieser Vorbildung erwartet werden kann, dass der Unterricht mit Aussicht auf Erfolg besucht wird,
auf Antrag im Einzelfall für besonders befähigte Schülerinnen und Schüler, wenn zu erwarten ist, dass sie auf Grund ihrer einschlägigen fachlichen Vorkenntnisse und der bisher gezeigten Leistungen den Anforderungen gewachsen sind.
³Besteht ein Ausbildungsverhältnis, ist in den Fällen von Satz 2 Nrn. 2 und 3 zusätzlich erforderlich, dass im Ausbildungsvertrag eine mindestens sechsmonatige Verkürzung der Ausbildungszeit vereinbart ist.
(4) ¹Wird die Teilnahme am doppelqualifizierenden Bildungsgang Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife beendet, gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend. ²Die Teilnahme am doppelqualifizierenden Bildungsgang endet insbesondere, wenn das Ausbildungsverhältnis aufgelöst oder die einjährige Probezeit im Ausbildungsabschnitt 1 nicht bestanden wird.

§ 3 Anmeldung, Schulwechsel

(1) ¹Die Anmeldung zum Besuch der Berufsschule soll bis zum letzten Ferientag abgeschlossen sein. ²Ort und Zeit der Anmeldung werden von der Schule festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht.
(2) ¹Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Berufsschule. ²Bei der Anmeldung ist der Schule das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule und – soweit ein Ausbildungsverhältnis eingegangen ist – der Ausbildungsvertrag oder eine entsprechende Bestätigung des Betriebs in Kopie zu übergeben.
(3) ¹Tritt eine berufsschulpflichtige Schülerin oder ein berufsschulpflichtiger Schüler an eine andere bayerische Schule über, benachrichtigt die aufnehmende Schule die abgebende Berufsschule. ²Erfolgt die Benachrichtigung nicht innerhalb von zwei Unterrichtswochen, benachrichtigt die abgebende Berufsschule die Kreisverwaltungsbehörde.

Teil 3 Schulbetrieb

§ 4 Berufsschulberechtigte

(1) Berufsschulberechtigten kann die weitere Teilnahme am Unterricht des laufenden Schuljahres trotz des Verlustes des Ausbildungsplatzes gestattet werden, wenn sie zur Berufsabschlussprüfung zugelassen werden, es sei denn, sie haben den Verlust des Ausbildungsplatzes zu vertreten.
(2) ¹Berufsschulberechtigte, für die weder eigene Klassen noch ein doppelqualifizierender Bildungsgang Berufsschule Plus eingerichtet werden und die einen mittleren Schulabschluss nachweisen, können auf Antrag von den Fächern Religionslehre, Ethik, Islamischer Unterricht oder Deutsch befreit werden. ²Über die Befreiung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im pflichtgemäßen Ermessen. ³Entsprechendes gilt für das Fach Politik und Gesellschaft, wenn die für die Berufsausbildung zuständige Stelle auf die erneute Ablegung des Prüfungsteils Wirtschafts- und Sozialkunde verzichtet.

§ 5 Organisationsformen des Unterrichts

(1) ¹Der Unterricht an der Berufsschule wird als Teilzeitunterricht an einzelnen Wochentagen oder als Blockunterricht erteilt. ²Im Berufsgrundschuljahr wird er, im Berufsvorbereitungsjahr kann er als Vollzeitunterricht erteilt werden. ³Berufsschultage oder Berufsschulwochen können auch als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) angeboten werden.
(2) ¹Wird Unterricht an einzelnen Wochentagen erteilt, ist die Bescheinigung nach § 20 Abs. 1 BaySchO am nächsten Schultag vorzulegen. ²Über die Einführung und Aufhebung von Blockunterricht im Sprengelgebiet entscheidet der Berufsschulbeirat nach Anhörung der betroffenen Ausbildungsbetriebe und der zuständigen Stelle. ³Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann im Einzelfall feststellen, für welche Fachklassen Blockunterricht eingerichtet wird.
(3) ¹Das Berufsvorbereitungsjahr soll Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis für eine Berufsausbildung oder für den Eintritt in das Berufsleben befähigen. ²Der Unterricht soll von betrieblichen Praktika begleitet werden. ³Das Berufsvorbereitungsjahr wird nach Bedarf und nach Maßgabe der vorhandenen personellen und räumlichen Möglichkeiten angeboten. ⁴Es kann für Schülerinnen und Schüler, die entweder über keine oder nicht ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, im Rahmen der Beschulung in Berufsintegrationsklassen um eine Vorklasse erweitert werden.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einer der Unterrichtsorganisationsformen nach Abs. 1 bis 3 teilnehmen, können eigene Klassen mit geeigneten Unterrichtsangeboten eingerichtet werden.

§ 6 Klassenbildung

(1) An der Berufsschule wird der Unterricht in Fachklassen, Klassen für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz und Klassen des Berufsvorbereitungsjahres erteilt.
(2) ¹Fachklassen werden gebildet für Schülerinnen und Schüler eines Ausbildungsberufs oder mehrerer verwandter Ausbildungsberufe, für die dieselben Lehrpläne gelten. ²Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsverhältnis können insbesondere nach Maßgabe der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in Fachklassen eingegliedert werden. ³Im Berufsgrundbildungsjahr werden Fachklassen gebildet für Schülerinnen und Schüler eines Berufsfeldes oder Berufsfeldschwerpunkts; bei der Zuordnung der Schülerinnen und Schüler ist auf ihr Berufsziel abzustellen. ⁴In Ausbildungsberufen, in denen das erste Jahr der Berufsausbildung im Berufsgrundbildungsjahr erfolgt, werden in der 10. Jahrgangsstufe Fachklassen außerhalb des Berufsgrundbildungsjahres nicht gebildet.
(3) ¹Fachklassen werden ferner gebildet für Schülerinnen und Schüler, die die letzte Jahrgangsstufe ihrer Fachklasse durchlaufen haben, die Abschlussprüfung im Berufsausbildungsverhältnis jedoch erst im darauf folgenden Schulhalbjahr ablegen. ²Der Unterricht findet im Fach Politik und Gesellschaft, im Fach Englisch, sofern es als Pflichtfach eingeführt ist, und in fachlichen Unterrichtsfächern statt.
(4) Klassen für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz können gebildet werden für Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsverhältnis, soweit keine Eingliederung in Fachklassen erfolgt.
(5) ¹Klassen des Berufsvorbereitungsjahres werden für Schülerinnen und Schüler gebildet, die nach Maßgabe der Stundentafel in beruflichen Schwerpunkten unterrichtet werden. ²Die Bildung von Klassen des Berufsvorbereitungsjahres bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
(6) ¹Aus organisatorischen Gründen können mit Zustimmung der Schulaufsicht Fachklassen verwandter Ausbildungsberufe in einer Klasse zusammengefasst werden, wenn sichergestellt wird, dass die Lehrpläne für den fachlichen Unterricht der jeweiligen Fachklasse erfüllt werden. ²Zur Sicherstellung können im fachlichen Unterricht Gruppen gebildet werden. ³ § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) ¹Der Unterricht in Religionslehre, Ethik und Islamischem Unterricht kann klassenübergreifend, in Sport sowie in Wahlfächern klassen- und jahrgangsübergreifend erteilt werden. ²Kann an einer Schule der katholische oder der evangelische Religionsunterricht nicht angeboten werden, kann den Schülerinnen und Schülern der jeweiligen anderen Konfession der Besuch des angebotenen Religionsunterrichts ermöglicht werden; § 27 Abs. 3 Satz 2 BaySchO gilt entsprechend. ³Zur Gruppenbildung im Fach Ethik und im Islamischen Unterricht können Schulen zusammenwirken.
(8) ¹Geht eine Schülerin oder ein Schüler ohne Ausbildungsverhältnis ein Ausbildungsverhältnis ein oder wechselt eine Schülerin oder ein Schüler den Ausbildungsberuf, ist sie oder er in die entsprechende Fachklasse einzuweisen. ²Im Berufsgrundschuljahr ist ein Übertritt in die Fachklasse eines anderen Berufsfeldes oder Berufsfeldschwerpunkts zulässig, wenn der erfolgreiche Besuch der neuen Fachklasse auf die Ausbildungszeit im Berufsausbildungsverhältnis angerechnet wird.

§ 7 Klassenstärken und Gruppenbildung an staatlichen Berufsschulen

(1) ¹Die Zahl der Schülerinnen und Schüler darf bei zwei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 16, bei drei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 21, bei vier parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 23, bei fünf und sechs parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 24 und bei sieben und mehr parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 25 betragen. ²Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll in den doppelqualifizierenden Bildungsgängen nicht mehr als 30 betragen. ³Beträgt nach Satz 1 die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse mindestens 28, bei parallelen Klassen im Durchschnitt mehr als 27, kann zu den nach Satz 1 möglichen Klassen eine weitere Klasse gebildet werden, wenn mehr als ein Fünftel aller Schülerinnen und Schüler nicht über den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt. ⁴Die Schule kann von den festgelegten Mindest- und Höchststärken abweichen, wenn das der Schule zustehende gesamte Unterrichtsbudget nicht überschritten wird. ⁵Dies gilt nicht bei einzügig geführten Eingangs- und Fachklassen, bei denen die Zahl der Schülerinnen und Schüler grundsätzlich 16 nicht unterschreiten darf; aus besonderen Gründen kann die Schulaufsichtsbehörde hiervon Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Schule nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen in Gruppen und über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern.

§ 8 Unterricht in Wahlfächern, Förderunterricht, Distanzunterricht

¹Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Schule darüber, welche Wahlfächer sie anbietet. ²Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung begonnen oder abgebrochen werden. ³Über die Einrichtung von Förderunterricht entscheidet die Schule in eigener pädagogischer Verantwortung. ⁴Wahl- und Förderunterricht sowie Unterricht im Rahmen des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus können als Distanzunterricht gehalten werden. ⁵Die Schulaufsicht kann Distanzunterricht in Einzelfällen genehmigen, insbesondere in Fällen des § 11 Abs. 4.

§ 9 Stundentafeln

(1) ¹Für den Unterricht gelten die Rahmen-Stundentafeln in
(2) ¹Die Anzahl der Unterrichtswochen im Schuljahr für den Teilzeitunterricht als Blockunterricht wird in den Stundentafeln für die einzelnen Fachklassen festgelegt. ²Soweit dies nicht der Fall ist, soll die Gesamtunterrichtszeit im Schuljahr dem Umfang des Einzeltagesunterrichts an einzelnen Wochentagen entsprechen.
(3) ¹Der Unterricht im doppelqualifizierenden Bildungsgang Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife richtet sich nach den Anlagen 2, 3 und 5 der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO). ²Die Leistungsbewertung erfolgt entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO.

§ 10 Unterrichtszeit

(1) ¹Der Pflichtunterricht darf an einem Tag neun Unterrichtsstunden nicht überschreiten. ²Bei einem Pflichtunterricht von neun Unterrichtsstunden in der Woche wird der Unterricht an einem Tag erteilt; aus organisatorischen Gründen kann der Unterricht auf Antrag einer Mehrheit der Ausbildungsbetriebe unter Berücksichtigung der Zahl der Auszubildenden auf zwei Tage verteilt werden. ³Bei Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen, der nach der Stundentafel mehr als neun Unterrichtsstunden in der Woche umfasst, sind die den neunstündigen Unterrichtstag überschreitenden Stunden grundsätzlich wochenübergreifend zu Unterrichtstagen mit mindestens acht Stunden Unterricht zusammenzufassen. ⁴Mit Zustimmung der Mehrheit der Ausbildungsbetriebe unter Berücksichtigung der Zahl der Auszubildenden kann eine andere Verteilung erfolgen.
(2) Bei Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen kann aus besonderen Gründen, insbesondere zur Vermeidung von Beurlaubungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, im Benehmen mit der zuständigen Stelle vorübergehend eine vom wöchentlichen Unterricht abweichende Verteilung des Unterrichts erfolgen.
(3) ¹Bei Blockunterricht beträgt die Wochenstundenzahl 39 Unterrichtsstunden. ²Fällt für die gesamte Klasse Sportunterricht aus organisatorischen Gründen aus, beträgt die Wochenstundenzahl 37 Unterrichtsstunden.
(4) ¹Zusatzunterricht im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus muss außerhalb des regulären Berufsschulunterrichts und der Arbeitszeit der Ausbildungsbetriebe abgehalten werden. ²Er kann ebenso wie Wahl- und Förderunterricht nach § 8 am Samstag angeboten werden.
(5) ¹In Abschlussklassen endet der Unterricht grundsätzlich mit Beginn der Berufsabschlussprüfung, bei gestreckten Prüfungen mit Beginn des zweiten Teils der Berufsabschlussprüfung. ²Im Benehmen mit der zuständigen Stelle kann die Schule für Fachklassen bzw. Fachklassen-Gruppen die Fortsetzung des Unterrichts längstens bis zum Beginn der mündlichen Berufsabschlussprüfung anordnen. ³Soweit bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts nach den Sätzen 1 und 2 der zwischen Unterrichtsende und Schuljahresschluss stundenplanmäßig anfallende Unterricht aus organisatorischen Gründen nicht abgehalten werden kann, werden Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des Schuljahres vom Unterricht beurlaubt. ⁴Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen, deren Unterricht zum Schulhalbjahr endet.

§ 11 Beurlaubung

(1) ¹Schülerinnen und Schüler sind unbeschadet des § 20 Abs. 3 und 4 BaySchO auf ihren oder auf schriftlichen Antrag der Ausbildenden, der Arbeitgeber oder der Träger der betreffenden Maßnahmen zu beurlauben
zu gesetzlich geregelten Anlässen, insbesondere zur Teilnahme
an Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung,
an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder des Betriebsrates oder der Jugendvertretung nach § 37 Abs. 6 und 7 des Betriebsverfassungsgesetzes, soweit diese Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Betriebsrat oder in der Jugendvertretung erforderlich sind,
an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrates oder Betriebsrates, der Gesamtjugendvertretung oder Jugendvertretung sowie der Betriebsjugendversammlung nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder
an den entsprechenden Veranstaltungen, Sitzungen und Versammlungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz;
zur Teilnahme an überbetrieblichen oder besonderen betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, wenn
durch die Ausbildungsordnung festgelegt oder durch die zuständige Stelle angeordnet oder für einzelbetriebliche Maßnahmen genehmigt wird, dass die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt wird (§ 5 Abs. 2 Nr. 6, §§ 9, 27 BBiG; § 21 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Nr. 6, § 41 der Handwerksordnung),
keine geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen von Berufsschulunterricht und Ausbildungsmaßnahme getroffen werden können und
die Beurlaubung spätestens einen Monat vor Beginn beantragt wird;
zur Teilnahme an sonstigen von Ausbildungsbetrieben und Fachverbänden durchgeführten oder veranlassten Bildungsmaßnahmen bis zu einer Höchstgesamtdauer von zwei Wochen während der Dauer des Berufsschulbesuchs, wenn
die Maßnahmen grundsätzlich mindestens vier Tage dauern und ihnen auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle von der Schulaufsichtsbehörde ein besonderer Wert für die Ausbildung oder Erziehung zuerkannt wird,
keine geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen von Berufsschulunterricht und den Bildungsmaßnahmen getroffen werden können und
die Beurlaubung spätestens einen Monat vor Beginn beantragt wird;
zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen und ähnlichen Veranstaltungen nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit bis zu einer Gesamtdauer von einer Woche im Schuljahr;
um die Durchführung von Teilen der Berufsausbildung im Ausland zu ermöglichen, wenn dies dem Ausbildungsziel dient (§ 2 Abs. 3 BBiG); oder
für Auslandspraktika.
²Beurlaubungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 dürfen eine Gesamtdauer von vier Wochen im Schuljahr nicht überschreiten. ³Eine Beurlaubung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 vom Blockunterricht kann nicht gewährt werden. ⁴Beurlaubungen nach Satz 1 Nr. 5 sollen ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.
(2) ¹Bei einer Beurlaubung ist gleichzeitig zu entscheiden, in welcher Form versäumter Unterrichtsstoff nachzuholen ist. ²Satz 1 findet auf eine Beurlaubung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 keine Anwendung.
(3) Schülerinnen und Schüler, die bei Wiederholung der Berufsabschlussprüfung vom theoretischen Teil der Prüfung befreit sind, können vom gesamten Unterricht befreit werden.
(4) ¹Bei Auszubildenden, die ihre Ausbildung aus berechtigtem Interesse in einer Teilzeitform absolvieren, kann in Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb von § 19 BaySchO abgewichen werden, sofern dafür die schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. ²Soweit die Auszubildenden von der Teilnahme am Unterricht befreit oder beurlaubt werden, darf dies das Erreichen des angestrebten schulischen Abschlusses nicht gefährden.
(5) ¹Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. ²Sollen Schülerinnen und Schüler mehrerer Berufsschulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen, ausgenommen überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen, beurlaubt werden und sind gleichzeitig Berufsschulen mehrerer Aufsichtsbezirke oder Schulen anderer Schularten betroffen, trifft die Regierung die Entscheidung für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden. ³Das Staatsministerium kann für einzelne Veranstaltungen die Beurlaubung landesweit genehmigen.

Teil 4 Leistungsnachweise, Zeugnisse

§ 12 Leistungsnachweise

(1) Soweit von den Schülerinnen und Schülern betriebliche Ausbildungsnachweise zu führen sind, beispielsweise Berichtshefte, kann die Lehrkraft Einsicht nehmen.
(2) ¹Zur Feststellung des Leistungsstands erbringen die Schülerinnen und Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Fachs schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise; schriftliche Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, mündliche insbesondere auch Stegreifaufgaben. ²Im Schuljahr sind pro Pflichtfach mindestens drei Leistungsnachweise zu erbringen, es sei denn, der Unterricht endet zum Schulhalbjahr. ³Leistungsnachweise im Pflichtfach Englisch können auf Antrag nicht benotet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler berufsschulberechtigt ist oder vor Besuch der Berufsschule weniger als drei Jahre regulär den Englischunterricht an einer Schule der Sekundarstufe I besucht hat. ⁴Im Übrigen beschließt die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Fachgruppen Art und Zahl der Leistungsnachweise in den einzelnen Fachklassen unter Berücksichtigung des Unterrichtsumfanges und der Stundenzahl der einzelnen Fächer; der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. ⁵Im doppelqualifizierenden Bildungsgang Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife gilt § 16 Satz 2 FOBOSO. ⁶Im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus werden in jedem nach der Stundentafel nach
(3) ¹Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. ²Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt.
(4) ¹Bedient sich die Schülerin oder der Schüler bei der Anfertigung eines Leistungsnachweises unerlaubter Hilfe (Unterschleif), wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. ²Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. ³Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel. ⁴Wird ein Tatbestand nach Satz 1 erst nach Rückgabe des Leistungsnachweises bekannt, so ist der entsprechende Leistungsnachweis nachträglich mit der Note 6 zu bewerten und die Zeugnisnote entsprechend zu berichtigen; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) ¹Schulaufgaben und Stegreifaufgaben werden unverzüglich bewertet und baldmöglichst den Schülerinnen und Schülern zur Einsichtnahme zurückgegeben und besprochen. ²Die Lehrkraft kann bewertete Arbeiten Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten oder der oder des Ausbildenden für die Dauer von höchstens zwei Wochen überlassen; auf Verlangen der Erziehungsberechtigten oder der oder des Ausbildenden muss sie dies tun.
(6) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen Leistungsnachweis oder verweigert sie oder er eine Leistung, wird die Note 6 erteilt.
(7) ¹Neben der Bewertung der erbrachten Leistungen nach Notenstufen können Erläuterungen und Schlussbemerkungen angebracht werden. ²Zwischennoten werden nicht erteilt.
(8) Für Schülerinnen und Schüler, die bei Aufnahme in die Fachklasse oder bei Eintritt in das Berufsgrundschuljahr nicht länger als 48 Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt erstmals in dem Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz begründet haben, in dem Deutsch Amtssprache ist, kann das Staatsministerium die Form der Leistungserhebungen und der Leistungsbewertungen abweichend von den Abs. 1 bis 7 regeln.

§ 13 Zeugnisse

(1) ¹Zum Abschluss eines Schuljahres erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Jahreszeugnis, das am letzten Unterrichtstag der Klasse im Schuljahr ausgestellt und an diesem Tag ausgehändigt wird, sofern die Schulleitung keinen späteren Termin für die Zeugnisaushändigung bestimmt. ²Im doppelqualifizierenden Bildungsgang Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife erhalten die Schülerinnen und Schüler zum Ende der Ausbildungsabschnitte 1, 2 und 3/1 Zeugnisse über die jeweils erbrachten Leistungen. ³Bei regelmäßigem Besuch der Berufsintegrationsvorklasse erhalten die Schülerinnen und Schüler zum Abschluss des Schuljahres eine Bescheinigung des Leistungsstandes.
(2) ¹Bei erfolgreich abgeschlossener Vollzeitbeschulung wird für Schülerinnen und Schüler, die bisher noch nicht den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule nachweisen, folgender Vermerk in das Jahreszeugnis eingetragen: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“ ²Im Jahreszeugnis des Berufsgrundschuljahres wird eine Bemerkung entsprechend § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV) eingetragen. ³Bei Vollzeitbeschulung wird am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des ersten Schulhalbjahres) ein Zwischenzeugnis ausgegeben. ⁴In den Berufsintegrationsvorklassen wird das Zwischenzeugnis durch ein Lernentwicklungsgespräch ersetzt. ⁵Das Beiblatt Leistungsausprägung ist Teil der Bescheinigung des Leistungsstandes der Berufsintegrationsvorklasse sowie des Zwischen- und des Jahreszeugnisses der Berufsintegrationsklasse.
(3) ¹Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule mit Erfolg abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis, wer die Berufsschule ohne Erfolg abgeschlossen hat, erhält ein Entlassungszeugnis. ²Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Schülerinnen und Schüler, die
vor Erreichen der letzten Jahrgangsstufe zum Schuljahresende austreten, erhalten ein Jahreszeugnis, in dem der rechtliche Grund des Austritts vermerkt ist;
während des Schuljahres austreten, ohne in eine andere Schule überzutreten, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über den bisherigen Schulbesuch und über die bis zum Austritt erzielten Leistungen; die Bescheinigung stellt ferner den rechtlichen Grund des Austritts fest;
während des Schuljahres an eine außerbayerische Schule übertreten, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über den bisherigen Schulbesuch und über die bis zum Austritt erzielten Leistungen;
vorzeitig zur Prüfung im Berufsausbildungsverhältnis zugelassen werden wollen, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die im laufenden Schuljahr erzielten Leistungen;
das Abschlussjahr der Berufsschule freiwillig wiederholen, erhalten auf Antrag ein Abschlusszeugnis.
(5) ¹In das Zwischen- und in das Jahreszeugnis soll eine Bemerkung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG aufgenommen werden; dies gilt nach Maßgabe näherer Regelungen des Staatsministeriums auch für die Teilnahme an Projekten. ²Abschlusszeugnisse, Entlassungszeugnisse sowie Zwischenzeugnisse und Jahreszeugnisse des Berufsgrundschuljahres, des Berufsvorbereitungsjahres sowie der Berufsintegrationsklasse und die Bescheinigungen der Berufsintegrationsvorklasse dürfen keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert. ³Gegen die Schülerin oder den Schüler verhängte Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlass erwähnt; in Abschlusszeugnissen unterbleibt die Erwähnung.
(6) ¹Auf Grund der während des Schuljahres erbrachten Leistungen setzt die im betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft im Einvernehmen mit der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter in jedem Unterrichtsfach die Zeugnisnote fest; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. ²Die Zeugnisnote eines Fachs wird auf Grund der Einzelnoten für die Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. ³Hat die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen in einem Fach keine oder für eine Notenbildung nicht ausreichende Leistungsnachweise erbracht, erhält sie oder er anstelle einer Zeugnisnote folgende Bemerkung im Zeugnis: „Entfällt mangels Leistungsnachweises.“ ⁴Die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern wird im Zeugnis durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bewertung bestätigt. ⁵Im Wahlfach Englisch, in dem zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses Leistungsnachweise nach § 12 erhoben wurden, wird eine Note erteilt; auf Antrag der Schülerin oder des Schülers wird sie nicht in das Zeugnis aufgenommen. ⁶Bei Schülerinnen und Schülern mit anerkanntem sonderpädagogischen Förderbedarf kann bei entsprechender Empfehlung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst insbesondere im Berufsvorbereitungsjahr die Festsetzung von Noten durch eine verbale Beschreibung ersetzt werden.
(7) ¹Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen und den Ausweis der Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten. ²Über besondere Leistungen in Schule und Ausbildung kann die Schule ein Zertifikat erstellen.

§ 14 Abschluss des Berufsgrundschuljahres

(1) ¹Das Berufsgrundschuljahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich zugebilligt wird. ²Notenausgleich kann zugebilligt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler im berufsfeldübergreifenden Bereich und im berufsfeldbezogenen Bereich jeweils in nicht mehr als einem Fach eine schlechtere Note als 4 erhalten und in mindestens einem Fach desselben Bereichs mindestens die Note 3 erzielt hat. ³Bei der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss des Berufsgrundschuljahres bleibt das Fach Sport außer Betracht. ⁴Die Entscheidung über die Zubilligung des Notenausgleichs trifft die Klassenkonferenz.
(2) Schülerinnen und Schüler, die das Berufsgrundschuljahr nicht erfolgreich abgeschlossen haben, können auf Antrag das Berufsgrundschuljahr einmal wiederholen, wenn nach dem Urteil der Lehrerkonferenz die Ursache des Misserfolgs nicht in mangelnder Eignung oder schuldhaftem Verhalten der Schülerin oder des Schülers gelegen ist.

§ 15 Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres

(1) ¹Schülerinnen und Schüler erhalten ein Jahreszeugnis, das die Befreiung von der Berufsschulpflicht bestätigt, wenn sie das Berufsvorbereitungsjahr regelmäßig besucht haben und in nicht mehr als zwei Fächern eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich zugebilligt wird. ²Notenausgleich kann zugebilligt werden, wenn in nicht mehr als drei Fächern eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde und in mindestens zwei Fächern die Note 3 erreicht wurde. ³Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben, wird auf Antrag eine Bescheinigung über die Schulbesuchstage ausgestellt, die bei regelmäßigem Schulbesuch nach pädagogischem Ermessen Bemerkungen mit Beobachtungen zum Sozialverhalten, zum Lern- und Arbeitsverhalten und zur individuellen Lernentwicklung enthalten können, die dem Übergang in das Berufsleben förderlich sind.
(2) ¹Das Berufsvorbereitungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich gewährt wird. ²Notenausgleich kann gewährt werden, wenn in nicht mehr als einem Fach eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde und in mindestens zwei Fächern die Note 3 erreicht wurde.
(3) § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Teil 5 Prüfung, Abschlüsse

§ 16 Durchführung der Abschlussprüfung

(1) An der Berufsschule findet keine Abschlussprüfung statt.
(2) ¹Die Schülerinnen und Schüler des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus legen am Ende des 3. Schuljahres die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ab. ²Für die Zusatzprüfung gilt die Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR).

§ 17 Abschlusszeugnis, Entlassungszeugnis, erfolgreicher Berufsschulabschluss

(1) ¹Das Abschlusszeugnis enthält die Noten in den einzelnen Fächern und die Zuerkennung des erfolgreichen Berufsschulabschlusses. ²Das Entlassungszeugnis enthält die Noten in den einzelnen Fächern und die Bemerkung, dass die Schülerin oder der Schüler die Berufsschulpflicht erfüllt hat.
(2) ¹Wird die Berufsschule im ersten Schulhalbjahr abgeschlossen, wird die Zeugnisnote aus den Noten der Leistungsnachweise des vorangegangenen und des laufenden Schuljahres gebildet. ²Fächer, die vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden, werden in das Zeugnis mit folgender Fußnote übernommen: „Die Note wurde aus dem Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe … übernommen.“ ³Für die Teilnahme an Projekten kann nach Maßgabe näherer Regelung des Staatsministeriums eine Bemerkung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG in das Zeugnis aufgenommen werden. ⁴ § 13 Abs. 6 gilt entsprechend.
(3) ¹Auf Grund der Zeugnisnoten in den Pflichtfächern mit Ausnahme des Fachs Sport wird der erfolgreiche Berufsschulabschluss zuerkannt. ²Fächer, die vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden, werden berücksichtigt. ³Die Berufsschule ist ohne Erfolg abgeschlossen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler einmal die Note 6 oder zweimal die Note 5 erzielt hat, sofern nicht durch die Klassenkonferenz Notenausgleich gewährt wird. ⁴Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Zeugnisnote 6 einmal oder die Zeugnisnote 5 nicht mehr als zweimal und sonst keine schlechtere Zeugnisnote als 4 erlangt, kann Notenausgleich gewährt werden, wenn sie oder er einmal die Zeugnisnote 1 oder 2 oder zweimal die Zeugnisnote 3 erzielt hat. ⁵ § 13 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) ¹Wer im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus die Berufsschule erfolgreich besucht und die Berufsabschlussprüfung sowie die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erfolgreich abgelegt hat, erhält ein Zeugnis, das die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen bescheinigt (Zeugnis der Fachhochschulreife). ²Das Zeugnis weist die Gesamtnoten in den vier Fächern gemäß § 9 Abs. 1 ErgPOFHR, die Jahresfortgangsnote des naturwissenschaftlichen Fachs des dritten Jahres des Zusatzunterrichts sowie die Prüfungsgesamtnote aus. ³Im gesellschaftswissenschaftlichen Fach wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote im gesellschaftswissenschaftlichen Fach des Zusatzunterrichts und aus der Note im Fach Politik und Gesellschaft aus dem Abschlusszeugnis der Berufsschule gebildet, wobei beide Noten gleichwertig sind. ⁴Das Zeugnis der Fachhochschulreife ist an den erfolgreichen Berufsabschluss gebunden.

§ 18 Durchschnittsnote, erfolgreicher Abschluss der Mittelschule, mittlerer Schulabschluss

(1) ¹Aus den Noten in den Pflichtfächern mit Ausnahme des Fachs Sport wird eine Durchschnittsnote – auf eine Dezimalstelle – gebildet; es wird nicht gerundet. ²Fächer, die vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden, werden mitgerechnet. ³Eine Bemerkung gemäß § 13 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberücksichtigt. ⁴Die Durchschnittsnote wird im Abschlusszeugnis ausgewiesen. ⁵ § 13 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) ¹Schülerinnen und Schüler, die unter Einschluss der allgemein bildenden Fächer eine Durchschnittsnote gemäß Abs. 1 Satz 1 von mindestens 3,0 erzielen und mindestens ausreichende Englischkenntnisse nachweisen, erhalten, sofern sie nicht bereits wenigstens einen mittleren Schulabschluss besitzen, von Amts wegen folgende Eintragung in das Abschlusszeugnis: „Dieses Zeugnis verleiht in Verbindung mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren den mittleren Schulabschluss“; Schülerinnen und Schüler, die bereits einen mittleren Schulabschluss besitzen, erhalten die Eintragung in das Abschlusszeugnis nur auf Antrag. ²Der Eintrag unterbleibt, wenn im Zeugnis mehr als zwei Bemerkungen nach § 13 Abs. 6 Satz 3 enthalten sind. ³Die geforderten Englischkenntnisse, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Pflichtunterrichts entsprechen müssen, werden nachgewiesen durch die Note „ausreichend“ in diesem Fach
im Abschlusszeugnis über den erfolgreichen oder qualifizierenden Abschluss der Mittelschule oder
im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums, einer Realschule, einer Wirtschaftsschule oder einer Schule besonderer Art oder
im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss gemäß § 28 Abs. 5 der Mittelschulordnung oder
im Abschlusszeugnis der Berufsschule.
⁴Die geforderten Englischkenntnisse werden ferner nachgewiesen durch ein vom Staatsministerium allgemein anerkanntes Zertifikat. ⁵Einzelfallentscheidungen obliegen den Regierungen. ⁶Sie können in Fällen besonderer Härte den Nachweis ausreichender Kenntnisse einer anderen modernen Fremdsprache als Ersatz für Englisch genehmigen.

Teil 6 Berufsschulbeirat, Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen

§ 19 Zusammensetzung

(1) ¹Dem Berufsschulbeirat gehören an:
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
drei Lehrkräfte, die hauptamtlich oder nicht unterhälftig beschäftigt sind,
je ein Vertreter
des Aufwandsträgers,
der Schülerinnen und Schüler,
der Erziehungsberechtigten,
je zwei Vertreter
der Arbeitgeber,
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
der zuständigen Stellen gemäß § 24 Abs. 2.
²Den Vorsitz führt, soweit er als Vertreter des Aufwandsträgers an der Sitzung teilnimmt, der Landrat oder Oberbürgermeister oder sein gesetzlicher Vertreter, im Übrigen die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) An den Sitzungen können beratend teilnehmen
Vertreter der Schulaufsichtsbehörden,
je ein Vertreter
der im Religionsunterricht vertretenen Religionsgemeinschaften,
der Berufsberatung der Agentur für Arbeit,
die Schulärztin, der Schularzt oder ein anderer Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
wenn an der Schule landwirtschaftliche Fachklassen bestehen, je ein Vertreter
des örtlich zuständigen Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
des Bayerischen Bauernverbands,
wenn die Schule von Auszubildenden für die öffentliche Verwaltung besucht wird, ein Vertreter der Behörden,
wenn die Schule von Auszubildenden des Handwerks besucht wird, ein Vertreter der Gesellenausschüsse,
wenn an der Schule Jugendsozialarbeit eingerichtet ist, ein Vertreter der öffentlichen und freien Jugendhilfe.

§ 20 Wahl und Bestellung der Vertreter im Berufsschulbeirat

(1) Unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters wählt mit einfacher Mehrheit
(2) ¹Es entsenden:
²Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen im Schulsprengel, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 im Bezirk ihrer für die Berufsschule zuständigen Stelle ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben.

§ 21 Amtszeiten und Mitgliedschaft

(1) ¹Die Mitglieder nach § 20 Abs. 1 werden alle zwei Jahre gewählt. ²Ihre Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Berufsschulbeirats nach der Wahl und endet mit dem ersten Zusammentritt des Berufsschulbeirats nach der darauf folgenden Wahl. ³Die Mitgliedschaft endet vorzeitig bei den Vertretern der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler mit dem Ausscheiden aus der Schule, bei den Erziehungsberechtigten mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Berufsschule; die Mitgliedschaft endet ferner vorzeitig mit der Amtsniederlegung sowie bei Verlust der Wählbarkeit. ⁴Beim Ausscheiden während der Amtszeit wird die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl Mitglied.
(2) Die Amtszeit der bestellten Mitglieder endet mit der Bestellung eines neuen Mitglieds.
(3) ¹ § 16 Abs. 4 BaySchO gilt entsprechend. ²Notwendige Fahrtkosten und Verdienstausfälle werden auf Antrag vom Aufwandsträger erstattet.

§ 22 Geschäftsgang

(1) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft im Einvernehmen mit dem Vertreter des Aufwandsträgers den Berufsschulbeirat nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. ²Der Berufsschulbeirat ist einzuberufen, wenn ein Mitglied nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder Nr. 4 oder ein Drittel der Mitglieder es beantragt.
(2) ¹Die Tagesordnung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest; sie ist mit der Einladung allen Mitgliedern und den Teilnahmeberechtigten rechtzeitig zu übermitteln. ²Anträge von Mitgliedern und Teilnahmeberechtigten sind nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens drei Tage vor der Sitzung der Schulleitung zugegangen sind.
(3) ¹ § 17 Abs. 1 und 2 Satz 4 bis 7 BaySchO gilt entsprechend. ²Bei Abstimmungen sind neben den Mitgliedern die Teilnahmeberechtigten nach § 19 Abs. 2 in den jeweils sie betreffenden Angelegenheiten stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. ³ § 18a BaySchO gilt entsprechend.
(4) Der Berufsschulbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 23 Gemeinsamer Berufsschulbeirat

(1) ¹Dem gemeinsamen Berufsschulbeirat gehören an:
ein Vertreter des Schulträgers,
je zwei Vertreter der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 Buchst. b und c und Nr. 4 genannten Gruppen.
²Den Vorsitz führt der Vertreter des Schulträgers.
(2) Die Vertreter der Schulleiter werden von ihnen, die übrigen Vertreter nach Abs. 1 Nr. 2 von den jeweiligen Gruppenvertretern in den Berufsschulbeiräten jeweils aus ihrer Mitte gewählt.
(3) Die §§ 21 und 22 gelten entsprechend.

§ 24 Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen

(1) ¹Die Berufsschulen wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit den Ausbildenden, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und den Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern der jeweiligen Ausbildungsbetriebe vertrauensvoll zusammen. ²Mindestens für jedes Schulhalbjahr werden den Ausbildungsbetrieben auf Antrag über die Schülerinnen oder Schüler die Themenbereiche für die einzelnen Fächer übermittelt. ³Auf Einladung soll die Berufsschule Vertreter zu Versammlungen der örtlichen oder regionalen Gremien der Ausbildungsbetriebe entsenden. ⁴Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und mit den Trägern überbetrieblicher Ausbildung entsprechend.
(2) Zuständige Stellen im Sinn dieser Schulordnung sind die nach Teil 3 Kapitel 1 BBiG zuständigen Stellen.

§ 25 Weitergabe von Informationen

(1) Es werden hinsichtlich ihrer Schülerinnen und Schüler jeweils baldmöglichst unterrichtet:
die Ausbildungsbetriebe über
alle ausbildungsbedeutsamen Angelegenheiten,
Fehltage und Beurlaubungen, für die der Schule keine Ablichtung der dem Ausbildungsbetrieb vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermittelt wurden,
Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen,
einen deutlichen Abfall der schulischen Leistungen,
die Erziehungsberechtigten über Fehltage und Beurlaubungen,
die zuständigen Stellen über die Durchschnittsnote nach § 18 Abs. 1, wenn die Schülerin oder der Schüler die Aufnahme dieser Note in das Berufsabschlusszeugnis beantragt.
(2) Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen des Berufsschulunterrichts mit Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 stellen, soweit erforderlich, die Berufsschulen den Maßnahmeträgern auf Anforderung Listen zur Verfügung, in denen die Namen der betroffenen Schülerinnen und Schüler, die besuchten Fachklassen und ihre Ausbildungsbetriebe enthalten sind.

Teil 7 Schlussvorschrift

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2008 in Kraft.
(2) § 22 Abs. 3 Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.
München, den 30. August 2008
Siegfried Schneider, Staatsminister

1.1 Einzeltagesunterricht

1.2 Blockunterricht

2. Berufsgrundschuljahr

3. Berufsvorbereitungsjahr

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