Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten (ohne Forstverwaltung)
1. Bewirtschaftung gebundener Stellen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 HG – Personalsoll A)
1.1 Zuweisung
Im Vollzug des jeweiligen Haushalts werden mit gesondertem Schreiben des Staatsministeriums
die Stellen bis einschließlich VergGr. Ia
– der Landesanstalt für Landwirtschaft für die Kapitel 08 20 und 08 25
– den Direktionen für Ländliche Entwicklung für das Kapitel 08 30
die Stellen bis einschließlich VergGr. Vc
– der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Kapitel 08 40 und 08 42
– der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau für das Kapitel 08 72
zur Bewirtschaftung zugewiesen. Davon unberührt bleibt die Berechtigung des Staatministeriums, Stellen einzuziehen oder zu sperren.
1.2 Umfang der Stellenbewirtschaftungsbefugnis
Die Befugnis zur Stellenbewirtschaftung umfasst alle Befugnisse des Arbeitgebers, sofern nicht nach den tarifrechtlichen Bestimmungen die oberste Dienstbehörde zuständig ist. Bei der Stellenbewirtschaftung sind die einschlägigen Bestimmungen zu beachten.
Höherwertige Tätigkeiten, deren Ausübung eine Höhergruppierung begründet, dürfen nur übertragen werden, wenn
– hierfür eine dienstliche Notwendigkeit vorliegt,
– die Angestellten zur Ausübung der höherwertigen Tätigkeiten geeignet sind und
– entsprechende besetzbare Stellen zur Verfügung stehen.
Im Übrigen ist zu beachten, dass im mittleren und gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst sowie im höheren Beratungs- und Fachschuldienst wegen der eingerichteten Beamtenlaufbahnen grundsätzlich Angestellte nicht unbefristet eingestellt werden dürfen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums.
1.3 Übertragung weiterer Zuständigkeiten
Über die sich aus den Nrn. 1.1 und 1.2 ergebenden Befugnisse hinaus ist übertragen
– der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau gegenüber ihren Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern der ihr angegliederten Fachschulen,
– der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gegenüber ihren Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern an den staatlichen agrarwirtschaftlichen Fachschulen, soweit diese nicht einer Landesanstalt angegliedert sind, sowie den Arbeitnehmern der Staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft Triesdorf,
– den Ämtern für Landwirtschaft und Forsten gegenüber ihren Arbeitnehmern der Landwirtschaftsverwaltung
die Entscheidung über
– die Höhergruppierung im Wege des Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegs (§§ 23a, 23b BAT),
– die Gewährung von Elternzeit (§§ 15, 16 BErzG); die Befugnis der Ämter für Landwirtschaft und Forsten umfasst nicht die Entscheidung über die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung,
– die Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 10 BAT),
– die Genehmigung oder Versagung einer Nebentätigkeit (§ 11 BAT in Verbindung mit Art. 73 ff. BayBG),
– die Entbindung von der Schweigepflicht (§ 9 BAT),
– den Abschluss eines Auflösungsvertrags (§ 58 BAT).
Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ist gegenüber ihren Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern der ihr angegliederten Fachschulen, die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gegenüber ihren Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern der Landwirtschaftsverwaltung an den Ämtern für Landwirtschaft und Forsten sowie den Arbeitnehmern an den staatlichen agrarwirtschaftlichen Fachschulen, soweit diese nicht einer Landesanstalt angegliedert sind, und den Arbeitnehmern der Staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft Triesdorf außerdem zuständig für Entscheidungen über
– die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung und die Gewährung von Sonderurlaub (§ 15b, § 50 BAT; Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 23. Juli 2002 (FMBl S. 310) in der jeweils geltenden Fassung),
– die Anrechnung einer beruflichen Tätigkeit auf die Dienstzeit, wenn diese Voraussetzung für die Einstellung war (§ 20 Abs. 5 BAT).
2. Bewirtschaftung nicht gebundener Stellen – Personalsoll B
Bei den im Einzelplan 08 im Personalsoll B ausgebrachten Stellen handelt es sich um nicht gebundene Stellen. Die Bewirtschaftung der entsprechenden Personalausgaben richtet sich gemäß Nr. 2.1 Satz 2 DBestHG nach den (per Kassenanschlag) zugewiesenen Mitteln. Die Befugnis zur Bewirtschaftung dieser Mittel umfasst grundsätzlich alle Befugnisse des Arbeitgebers, sofern nicht nach den tarifrechtlichen Bestimmungen die oberste Dienstbehörde zuständig ist. Soweit die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten solche Haushaltsmittel ihrerseits den Ämtern für Landwirtschaft und Forsten zuweist, ist sie ermächtigt, abweichend von Satz 3 zu entscheiden, inwieweit die damit verbundenen Arbeitgeberbefugnisse auf Ämter für Landwirtschaft und Forsten übergehen. Dem Staatsministerium ist gegebenenfalls mitzuteilen, welche Arbeitgeberbefugnisse im Einzelnen auf Ämter für Landwirtschaft und Forsten übergegangen sind.
3. Ehrung von Arbeitsjubilaren
Die nach § 6 Abs. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung über die Ehrung von Arbeitsjubilaren vom 1. Juli 1988 Az.: I 3/0836/5/88 (AllMBl S. 735, StAnz Nr. 34) in der jeweils geltenden Fassung der obersten Dienstbehörden zustehende Befugnis, Arbeitsjubilare ihres Geschäftsbereichs für die Verleihung einer Ehrenurkunde vorzuschlagen, wird übertragen:
– der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für ihre Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer der agrarwirtschaftlichen Fachschulen, sofern diese nicht einer Landesanstalt angegliedert sind, sowie für die Arbeitnehmer der staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft Triesdorf,
– den Ämtern für Landwirtschaft und Forsten für ihre Arbeitnehmer der Landwirtschaftsverwaltung,
– den übrigen unmittelbar nachgeordneten Behörden für ihre Arbeitnehmer; der Landesanstalt für Landwirtschaft zusätzlich für die Arbeitnehmer des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe, der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zusätzlich für die Arbeitnehmer der ihr angegliederten Fachschulen.
4. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten bisher bestehender Regelungen
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Mit Ablauf des 30. Juni 2005 tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 18. Dezember 1997 (AllMBl 1998 S. 5), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28. November 2003 (AllMBl S. 925) außer Kraft.
Adelhardt
Ministerialdirektor
Feedback