Arbeitszeitrechtliche Bewertung von Fortbildungsveranstaltungen
1. Geltungsbereich
Diese Bekanntmachung gilt für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, bei denen der Dienstherr ein mindestens überwiegendes dienstliches Interesse anerkannt hat. Die Gewährung von Dienstbefreiung für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UrlV bleibt unberührt.
2. Zeitlicher Umfang der Fortbildung pro Beschäftigten und Jahr
Fortbildungsmaßnahmen können in der Regel für die Beschäftigten im Umfang von bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr bzw. bis zu 15 Arbeitstagen in 3 Jahren bewilligt werden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen auf Grund einer freiwilligen Meldung oder auf Grund einer verpflichtenden Einladung durch die FüAK oder einer sonstigen Weisung einer vorgesetzten Stelle (Pflichtlehrgang) erfolgt. Darüber hinaus können Fortbildungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn für die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ein zwingendes dienstliches Interesse bejaht wird (z.B. bei Fortbildungsmaßnahmen mit längerer Dauer, zwingend notwendige Anpassungsfortbildung im Rahmen von Pflichtlehrgängen der FüAK). Unberührt bleibt die Teilnahme an Lehrgängen im Rahmen der Ausbildungspläne für Dienstanfänger und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
3. Mehrstufige Führungslehrgänge (sog. Bausteinreihe)
Nr. 2 gilt auch für die Teilnahme an Führungslehrgängen im Rahmen der sog. Bausteinreihe der FüAK. Die Anmeldung hierfür erfolgt auf freiwilliger Basis. Das Prinzip der Freiwilligkeit wird nicht dadurch aufgehoben, dass sich die Lehrgangsteilnehmer bei ihrer (freiwilligen) Erstanmeldung zugleich verpflichten, an den jeweiligen Folgelehrgängen der Bausteinreihe teilzunehmen. Die Auswahl der Lehrgangsteilnehmer erfolgt durch das Staatsministerium.
4. Arbeitszeitrechtliche Bewertung
4.1
Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen wird bei Vollzeitkräften arbeitszeitrechtlich bis höchstens der täglichen Sollzeit im Sinne der Nr. 2.1 Satz 2 und 3 der Rahmenbestimmungen für die gleitende Arbeitszeit (FMBek vom 25.04.1996, StAnz Nr. 19) in der jeweils geltenden Fassung als Arbeitszeit gewertet. Eine Anrechnung von Fortbildungszeiten außerhalb der Sollzeit auf die Arbeitszeit (z.B. Fortbildung mit Abendveranstaltungen und Fortbildungsveranstaltungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) ist nicht möglich. Fahrzeiten außerhalb der Sollzeit können auf die Arbeitszeit nicht angerechnet werden (vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 20. Mai 1997, StAnz Nr. 22).
4.2
Nr. 4.1 gilt grundsätzlich auch für Teilzeitkräfte bezogen auf die dienstrechtlich bzw. arbeitsvertraglich vereinbarte Sollzeit. Abweichend hiervon besteht mit Rücksicht auf den von Teilzeitkräften bei ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen einzubringenden höheren Anteil an Freizeit Einverständnis, die Teilnahme von Teilzeitkräften bei solchen Fortbildungsveranstaltungen bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr bzw. bis zu 15 Arbeitstagen in 3 Jahren arbeitszeitrechtlich im Umfang der täglichen Sollzeit für Vollzeitkräfte auf die Arbeitszeit anzurechnen. Insoweit anfallende Zeitgutschriften sind grundsätzlich im Rahmen des Arbeitszeitausgleichs nach Maßgabe der gleitenden Arbeitszeit abzubauen.
In begründeten Einzelfällen kann ein Freizeitausgleich im Sinne von angeordneten Überstunden/Mehrarbeit außerhalb der Regelungen über die gleitende Arbeitszeit gewährt werden. Bei Beamten ist in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des Art. 80 Abs. 2 BayBG für die Gewährung von Freizeitausgleich erforderlich, dass mit der zusätzlichen Inanspruchnahme durch Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme die 5-Stunden-Grenze (Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG) überschritten wird.
Eine darüber hinausgehende Anrechnung von Fortbildungsmaßnahmen auf die Arbeitszeit ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn Teilzeitkräfte nach Ausschöpfung der 5-Tage-Grenze bzw. der Begrenzung auf 15 Arbeitstage in 3 Jahren (Nr. 1) zu weiteren Fortbildungsmaßnahmen einberufen werden (Pflichtlehrgänge).
5. In-Kraft-Treten
Die Bekanntmachung tritt am 01.01.2001 in Kraft.
Mit Ablauf des 31.12.2000 wird das LMS vom 14.12.1989 Nr. Z 1-0231-55
I. A.
Adelhardt
Ministerialdirektor
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