AbBek: Steuerliche Behandlung von Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldern sowie Auslagenersatz nach Art. 12 Bayerisches Umzugskostengesetz aus öffentlichen Kassen
1. Allgemeines
¹Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) wurden die Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht geändert. ²Ein wesentlicher Punkt der ab 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Neuregelungen war die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte in § 9 Abs. 4 EStG. ³Erste Tätigkeitsstätte ist demnach die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmers (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. ⁴Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. ⁵Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des – befristeten oder unbefristeten – Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll (Prognoseentscheidung). ⁶Auch im Steuerrecht hat ein Arbeitnehmer je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.
⁷Die dienst- oder arbeitsrechtliche Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG erfolgt im Geltungsbereich des Bayerischen Reisekostengesetzes in Anlehnung an die Regelungen zum reisekostenrechtlichen Dienstort, für dessen Bestimmung die Dienststelle im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayRKG maßgeblich ist. ⁸Dies gilt für alle Beschäftigten, unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Dienstleistung an der Dienststelle, so dass es auf die zeitlichen Kriterien des § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG nicht mehr ankommt. ⁹Abweichungen hiervon ergeben sich lediglich bei befristeten dienstrechtlichen Maßnahmen (zum Beispiel Abordnung, Zuweisung, Zuteilung) bis zu einer Dauer von 48 Monaten, da in diesen Fällen die steuerrechtliche Regelung einen Verbleib der ersten Tätigkeitsstätte am bisherigen Dienstort vorsieht.
2. Reisekostenvergütungen nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG)
2.1
¹Nach § 3 Nr. 13 EStG sind Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen für Dienstreisen und Dienstgänge im Sinne des Art. 2 BayRKG nur insoweit steuerfrei, als sie die steuerlichen Verpflegungspauschalen des § 9 Abs. 4a EStG nicht übersteigen. ²Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich von Dienstreisen und Dienstgängen dürfen je Kalendertag nur in Höhe der Beträge nach § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG steuerfrei gezahlt werden:
³Ist der Dienstreisende an einem Kalendertag mehrfach auswärts tätig, sind für die Beurteilung der anzusetzenden Verpflegungspauschalen die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen. ⁴Für einen Kalendertag, der sowohl eine eintägige Dienstreise als auch den An- oder Abreisetag einer mehrtägigen Dienstreise umfasst, ist die die Verpflegungspauschale nur einmal anzusetzen.
⁵Dies führt dazu, dass die nach dem Bayerischen Reisekostengesetz zustehenden Tagegelder gegebenenfalls ganz oder teilweise als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sind. ⁶Bei Gewährung einer Mahlzeit/eines Frühstücks sind die steuerlichen Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG zu kürzen. ⁷Im Einzelnen vergleiche hierzu Nr. 2.3.
⁸Die Berücksichtigung der Verpflegungspauschalen ist nach § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. ⁹Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert. 1⁰Eine berufliche Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer an dieser mindestens an drei Tagen wöchentlich tätig wird.
2.2
¹Bei eintägigen Dienstreisen bis zu 6 Stunden Dauer und bei Dienstgängen von nicht mehr als 8 Stunden Dauer sind die nach Art. 13 Satz 2 BayRKG erstatteten Verpflegungsmehraufwendungen voll steuerpflichtig. ²Wird dem Dienstreisenden von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist auch diese mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu erfassen. ³Bei mehr als 8 Stunden dauernden Dienstgängen sind die steuerfreien Beträge zu beachten.
2.3
¹Werden Mahlzeiten vom Dienstherrn oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten überlassen, so ist die Erfassung einer üblichen Mahlzeit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG als Arbeitslohn nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ausgeschlossen, wenn der Dienstreisende für die betreffende Auswärtstätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale im Sinne des § 9 Abs. 4 a EStG als Werbungskosten geltend machen könnte. ²Im Ergebnis unterbleibt daher die Erfassung der mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeit immer dann, wenn der Dienstreisende anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen kann, weil er innerhalb der Dreimonatsfrist nach § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG nachweislich mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist oder eine mehrtägige Auswärtstätigkeit mit Übernachtung vorliegt.
³Wenn dem Dienstreisenden eine Mahlzeit von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, ist nunmehr jedoch die steuerliche Verpflegungspauschale nach Maßgabe des § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG tageweise wie folgt zu kürzen:
a)
für ein Frühstück
um 20 %,
b)
für ein Mittagessen
um 40 %,
c)
für ein Abendessen
um 40 %,
der bei einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden maßgebenden Verpflegungspauschale. ⁴Die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.
⁵Nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist die Gestellung einer Mahlzeit grundsätzlich als Arbeitslohn zu erfassen. ⁶Dabei richtet sich der Wert einer üblichen Mahlzeit nach den amtlichen Sachbezugswerten, die jeweils im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden.
2.4
¹Die gegebenenfalls steuerpflichtigen Anteile sind auch bei Aufwandsvergütungen (Art. 18 BayRKG) und Pauschvergütungen (Art. 19 BayRKG), die Verpflegungsanteile enthalten, zu ermitteln. ²Für jeden Abrechnungszeitraum sind anhand der Anzahl der Dienstreisen und Dienstgänge sowie der jeweiligen Abwesenheitszeiten die Summe der steuerfrei zulässigen Leistungen zu ermitteln und die gegebenenfalls übersteigenden Verpflegungsanteile zur Besteuerung zu melden.
2.5
¹Steuerlich gelten für
⁴Bei Erstattung der pauschalen Auslandstagegelder ergibt sich somit bei 24-stündiger Abwesenheit kein steuerpflichtiger Teilbetrag. ⁵In den Fällen, in denen ein Zuschuss nach Art. 8 Abs. 5 BayRKG zum Auslandstagegeld gezahlt wird, der 20 % des maßgebenden Auslandstagegeldes übersteigt, entsteht ein steuerpflichtiger Teilbetrag.
⁶Wird dem Dienstreisenden von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist die maßgebliche Verpflegungspauschale nach Maßgabe des § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG ebenfalls zu kürzen:
a)
für ein Frühstück
um 20 %,
b)
für ein Mittagessen
um 40 %,
c)
für ein Abendessen
um 40 %,
der bei einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden jeweils maßgebenden Verpflegungspauschale.
2.6
¹Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Betrages ist auf die Summe der für die gesamte Abwesenheitsdauer steuerfreien Pauschbeträge abzustellen. ²Übersteigen die Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 4a EStG das Tagegeld gemäß Art. 8 BayRKG, kann der nicht genutzte Freibetrag auf einen anderen Tag, an dem das Tagegeld nach Art. 8 BayRKG höher als der steuerliche Freibetrag ist, übertragen werden.
³Es ist auch zulässig, nicht ausgenutzte steuerfreie Beträge bei den Übernachtungskosten und den Fahrtkosten auf steuerpflichtige Teile des Tagegeldes anzurechnen.
⁴Ohne Kostennachweis erhalten Dienstreisende eine Übernachtungskostenpauschale in der in Art. 9 Abs. 2 BayRKG genannten Höhe. ⁵Übernachtungskosten können dagegen in der in R 9.7 Abs. 3 Satz 1 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) genannten Höhe steuerfrei belassen werden. ⁶Die Pauschbeträge dürfen gemäß R 9.7 Abs. 3 Satz 6 LStR nicht steuerfrei erstattet werden, wenn dem Arbeitnehmer die Unterkunft vom Arbeitgeber oder auf Grund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde.
⁷Soweit Fahrtkosten zu den Reisekosten gehören, können diese im Rahmen und nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG steuerfrei erstattet werden.
⁸Eine auf den gegebenenfalls steuerpflichtigen Teil des reisekostenrechtlichen Tagegeldes anrechenbare Differenz zwischen dem unter Beachtung des § 3 Nr. 13 EStG steuerlich maßgebenden Kilometersatz und der erstatteten Wegstreckenentschädigung kann sich beispielsweise in den Fällen des Art. 6 Abs. 6 BayRKG ergeben.
⁹Es wird gebeten, zu Gunsten der Dienstreisenden alle steuerlich zulässigen Anrechnungen auszuschöpfen.
2.7
Die vorstehenden Hinweise sind bei Reisen aus besonderem Anlass im Sinne des Art. 24 Abs. 1 bis 3 BayRKG entsprechend anzuwenden.
3. Trennungsgeld nach der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (BayTGV)
3.1
¹Das Trennungsgeld ist nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei, soweit ein steuerfreier Ersatz im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte in Betracht kommt oder wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG. ²Dementsprechend ist hinsichtlich des Umfangs des steuerfreien Ersatzes zwischen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (zum Beispiel zeitlich befristete Abordnung ohne Versetzungsabsicht) und einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (zum Beispiel Versetzung, Abordnung mit dem Ziel der Versetzung) zu unterscheiden.
³Die folgenden Beispiele sollen die Einordnung erleichtern:
Versetzung ohne zeitliche Befristung – dauerhafte Zuordnung, es wird eine neue „erste Tätigkeitsstätte“ begründet (vergleiche Nr. 3.3),
Abordnung ohne zeitliche Befristung – dauerhafte Zuordnung, es wird eine neue „erste Tätigkeitsstätte“ begründet (vergleiche Nr. 3.3),
Abordnung mit einer zeitlichen Befristung bis zu 48 Monaten, gegebenenfalls auch verbunden mit dem Ziel der Versetzung – keine dauerhafte Zuordnung, damit keine neue „erste Tätigkeitsstätte“ (vergleiche Nr. 3.2).
⁴Entsprechendes gilt für abordnungs- oder versetzungsgleiche Maßnahmen (zum Beispiel Zuteilung, Zuweisung).
3.2 Befristete vorübergehende Abordnung
¹Befristete vorübergehende Abordnungen (nicht mehr als 48 Monate) und vergleichbare Maßnahmen werden steuerrechtlich in der Regel für den gesamten Zeitraum als beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte behandelt. ²Die Ausführungen unter Nr. 2 zur steuerlichen Berücksichtigung der Fahrtkosten, der Übernachtungskosten im Fall des auswärtigen Verbleibens sowie der Verpflegungsmehraufwendungen gemäß § 3 Nr. 13 EStG gelten entsprechend. ³Die steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen ist dabei nach § 9 Abs. 4a Satz 12 EStG auf die ersten drei Monate beschränkt. ⁴Des Weiteren ist in den vorgenannten Fällen nicht zwischen den Fällen der täglichen Rückkehr an den Wohnort (§ 6 BayTGV) und denen des auswärtigen Verbleibens (§§ 3 bis 5 BayTGV) zu unterscheiden.
3.3 Versetzung, unbefristete Abordnung oder Abordnung von mehr als 48 Monaten
3.3.1
Bei einer täglichen Rückkehr an den Wohnort ist das nach § 6 BayTGV zustehende Trennungsgeld von Anfang an nur insoweit steuerfrei, als es für die tatsächliche Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr als Ersatz der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 3 Nr. 15 EStG gezahlt wird.
3.3.2
¹Bei auswärtigem Verbleib ist das nach §§ 3 bis 5 BayTGV zustehende Trennungsgeld insoweit nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei, als nach den für die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung geltenden steuerlichen Grundsätzen die steuerfreie Erstattung von Verpflegungskosten, Übernachtungspauschbeträgen und von Fahrtkosten für Heimfahrten zulässig ist. ²Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. ³Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. ⁴Bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann unterstellt werden, dass sie einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen. ⁵Bei anderen Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn sie schriftlich erklären, dass sie neben einer Zweitwohnung oder -unterkunft am Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsorts einen eigenen Hausstand unterhalten, an dem sie sich auch finanziell beteiligen.
⁶In diesem Fall ist der Ersatz von Verpflegungskosten für die ersten drei Monate wie bei Dienstreisen steuerfrei. ⁷Auf die Dreimonatsfrist wird gegebenenfalls die Dauer einer vorangegangenen Dienstreise angerechnet. ⁸Hinsichtlich der Übernachtungskosten können die in R 9.11 Abs. 10 Satz 7 Nr. 3 LStR genannten Beträge steuerfrei gezahlt werden. ⁹Dies gilt nicht, wenn dem Arbeitnehmer die Zweitwohnung unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist. 1⁰Die Berücksichtigung tatsächlicher Unterkunftskosten ist bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland auf die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG genannte Höhe begrenzt. 1¹Daneben ist der Kostenersatz für eine Heimfahrt wöchentlich nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 Satz 2 EStG steuerfrei.
¹2Zur Ermittlung der anrechenbaren steuerfreien Beträge ist für die (tatsächlich durchgeführten) wöchentlichen Heimfahrten – unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel – die Entfernungspauschale je Entfernungskilometer zugrunde zu legen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 ff. EStG, bei Menschen mit Behinderung: § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG). ¹3Hierzu haben die Antragsteller im eigenen Interesse Angaben über jede durchgeführte Familienheimfahrt und die maßgebliche Entfernung zu machen. ¹4Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Betrages ist auf die Summe der für den gesamten Abrechnungszeitraum steuerfreien Beträge abzustellen. ¹5Ein Werbungskostenabzug für die Kosten der doppelten Haushaltsführung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist nur insoweit möglich, als die Aufwendungen vom Arbeitgebern nicht bereits steuerfrei ersetzt wurden.
¹6Liegen bei auswärtigem Vergleich mangels eigenem Hausstands die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht vor, kann das Trennungsgeld nur insoweit steuerfrei bleiben, als entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG Aufwendungen für mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr tatsächlich durchgeführte Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorliegen, die gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei erstattet werden können.
4. Auslagenersatz nach Art. 12 Bayerisches Umzugskostengesetz (BayUKG)
¹Bei dienstrechtlichen Maßnahmen, die zu einem Auslagenersatzanspruch nach Art. 12 BayUKG führen, ist aufgrund der dauerhaften Zuordnung zur neuen Dienststelle oder Behörde eine berufliche Auswärtstätigkeit stets zu verneinen. ²Die Ausführungen der Nr. 3.3 betreffend die Behandlung von Trennungsgeld bei Versetzung, unbefristeter Abordnung oder befristeter Abordnung von mehr als 48 Monaten gelten daher entsprechend.
4.1 Tägliche Rückkehr
In Fällen Fahrkostenerstattung für die tägliche Rückkehr zum Wohnort nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG ist Nr. 3.3.1 entsprechend anzuwenden.
4.2 Unterwöchiger auswärtiger Verbleib
Bei unterwöchigen auswärtigem Verbleib gilt für die steuerliche Beurteilung des Mietzuschusses und der Fahrkostenerstattung für eine wöchentliche Heimfahrt gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BayUKG Nr. 3.3.2 entsprechend.
5. Aufgaben der Abrechnungsstellen und der Bezügestellen
5.1 Aufgaben der Abrechnungsstellen
Die für die Abrechnung von Reisekosten, Trennungsgeld und Auslagenersatz nach Art. 12 BayUKG zuständigen Stellen (Abrechnungsstellen) sind für die Ermittlung und Meldung der steuerpflichtigen Anteile zuständig.
5.1.1 Berechnung der steuerpflichtigen Anteile
¹Die Abrechnungsstellen berechnen die steuerpflichtigen Anteile an den Reisekosten, dem Trennungsgeld und dem Auslagenersatz nach Art. 12 BayUKG. ²In der Vergleichsberechnung können mehrere Dienstreisen zusammengefasst werden, wenn die Auszahlung der betreffenden Reisekostenvergütungen in einem Betrag erfolgt. ³Eine gegebenenfalls jeweilige Ausfertigung der Reisekosten- oder Trennungsgeldabrechnung ist an den Empfänger als Mitteilung über die steuerpflichtigen Anteile zu übersenden. ⁴Der gesamte Rechenweg – insbesondere bei Sammelabrechnungen die Feststellung der Summe der Tagegelder und der Summe der steuerfreien Beträge – ist gegebenenfalls auf einem gesonderten Blatt festzuhalten. ⁵Die Berechnungsunterlagen sind bei den Abrechnungsstellen als Lohnunterlagen aufzubewahren.
5.1.2 Meldung der steuerpflichtigen Anteile an die Bezügestellen
¹Die Abrechnungsstellen haben den zuständigen Bezügestellen die steuerpflichtigen Anteile an den Reisekosten, dem Trennungsgeld und dem Auslagenersatz nach Art. 12 BayUKG laufend, möglichst zeitnah zum Auszahlungsmonat mitzuteilen. ²Die gegebenenfalls steuerpflichtigen Anteile des Auslagenersatzes sind dabei unter dem gleichen Schlüssel zu melden wie die steuerpflichtigen Trennungsgelder.
5.2 Aufgaben der Bezügestellen
5.2.1 Besteuerung der steuerpflichtigen Anteile
¹Die Bezügestellen erfassen die mitgeteilten steuerpflichtigen Leistungen und führen die Besteuerung für den gemeldeten Lohnzahlungszeitraum durch. ²Die Mitteilungen der Abrechnungsstellen sind bei den Bezügestellen als begründende Unterlagen zentral aufzubewahren.
5.2.2 Mitteilung an den Bezüge- oder Vergütungsempfänger
Die Besteuerung der steuerpflichtigen Anteile der Reisekosten, des Trennungsgeldes und des Auslagenersatzes nach Art. 12 BayUKG ist dem Bezüge- oder Vergütungsempfänger auf der Bezügemitteilung in der Form anzuzeigen, dass er die besteuerten Anteile der jeweiligen Reisekosten- oder Trennungsgeldabrechnung zuordnen kann (Begründung auf der Rückseite der Bezügemitteilung).
5.3 Erfassung nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreier Fahrtkosten in der Lohnsteuerbescheinigung
¹Wird eine Fahrberechtigung, die ganz oder teilweise die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG erfüllt, auch für Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten oder für eine Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzt, ist die Arbeitgeberleistung, soweit sie auf diese Fahrten entfällt, nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. ²Die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 13 EStG hat Vorrang gegenüber der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 15 EStG
³Soweit Trennungsgeld oder Auslagenersatz nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei belassen wurde (vergleiche Nrn. 3.3.1, 3.3.2 Satz 16 oder Nr. 4.1 und Nr. 4.2 in Verbindung mit Nr. 3.3.2 Satz 16), ist es gemäß § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG in der Lohnsteuerbescheinigung zu erfassen. ⁴Wird eine Fahrkostenerstattung erst nach Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung beantragt und abgerechnet (vergleiche § 10 Abs. 2 BayTGV), so ist die Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren (§ 93c Abs. 3 Satz 1 AO).
6. Inkrafttreten/Außerkrafttreten
6.1
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
6.2
Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Steuerliche Behandlung von Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen vom 23. Dezember 2013 (FMBl. 2014 S. 3, StAnz. 2014 Nr. 2) außer Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
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