NeuhSchiffV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Verkehrsministeriums über die Schiffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden Vom 29. Juli 1991

1. ABSCHNITT Geltungsbereich und anwendbare Vorschriften

§ 1

Diese Verordnung gilt für die Rheinstrecke von der Landesgrenze bei Jestetten, Ortsteil Altenburg (km 50,24) bis zur Landesgrenze bei Lottstetten (km 63,14) und von der Landesgrenze bei Hohentengen (km 76,66) bis zur Straßenbrücke Rheinfelden (km 149,22).

§ 1a Anwendung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung 1

Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf der in § 1 genannten Rheinstrecke sowie für das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen.

Fußnoten

1
Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118 ber. ABl L 181 vom 5.7.2019, S. 123, die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2019/1668 der Kommission vom 26. Juni 2019 (ABl L 256 vom 7.10.2019, S. 1 geändert worden ist) und der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 15).

2. ABSCHNITT Verkehrsvorschriften

1. Unterabschnitt Allgemeines

§ 2 Schiffsführer

(1) Jedes einzeln in Fahrt befindliche Fahrzeug sowie jeder Schlepp- und Schubverband muß unter Führung einer dafür geeigneten Person (Schiffsführer) stehen.
(2) Der Schiffsführer ist für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung verantwortlich.
(3) Der Führer eines Fahrzeugs, das mit Maschinenantrieb ausgerüstet ist, muß unbeschadet der Vorschriften des § 30 mindestens 14 Jahre alt sein.

§ 3 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord

(1) Die Mitglieder der Besatzung haben die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie haben zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beizutragen.
(2) Alle Personen an Bord haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung an Bord erteilt.

§ 4 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus hat der Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht gebietet, um insbesondere
1.
die Gefährdung oder Belästigung von Menschen, 2.
die Beschädigung anderer Fahrzeuge, der Ufer und der Ufervegetation und von Anlagen jeder Art im Gewässer und an dessen Ufer,
3.
eine Behinderung der Schiffahrt oder der Fischerei und
4.
eine Verunreinigung des Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften
zu vermeiden.

§ 5 Urkunden

Wenn für den Betrieb eines Fahrzeugs eine Zulassung oder für die Führung eines Fahrzeugs ein Schifferpatent erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 6 Schutz der Schiffahrtszeichen

(1) Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.
(2) Wer ein Schiffahrtszeichen beschädigt hat, muß dies unverzüglich der Polizei melden.

§ 7 Gewässerschutz

(1) Es ist verboten, Stoffe in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder dessen Eigenschaften nachteilig verändern können.
(2) Sind wassergefährdende Stoffe unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, muß der Schiffsführer unverzüglich die Verunreinigung oder die Gefahr der Verunreinigung beseitigen, oder, sofern er hierzu nicht in der Lage ist, die Polizei benachrichtigen.
(3) Stellt ein Schiffsführer wassergefährdende Stoffe im Gewässer fest, muß er unverzüglich die Polizei benachrichtigen.
(4) Für das Waschen und Reinigen von Fahrzeugen dürfen keine gewässerschädlichen Waschmittel verwendet werden. Die Behandlung des Fahrzeugrumpfes mit gewässerschädlichen Farbanstrichen - biozidhaltigen Antifoulinganstrichen - ist verboten.

§ 8 Immissionsschutz

Es darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeugs unvermeidbar ist.

§ 9 Unfälle und Hilfeleistung

(1) Der Schiffsführer muß bei Unfällen alle zum Schutz oder zur Rettung der Menschen an Bord erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2) Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
(3) Der Schiffsführer hat Menschen oder Fahrzeugen in Gefahr unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne Beeinträchtigung der Sicherheit seines Fahrzeugs möglich ist.

§ 10 Anordnungen der zuständigen Behörden

(1) Die zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwehr von Gefahren örtliche Anordnungen treffen.
(2) Die Schiffsführer haben die Anordnungen, die ihnen von den zuständigen Behörden und der Polizei im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erteilt werden, zu befolgen.

2. Unterabschnitt Kennzeichen der Fahrzeuge

§ 11

(1) Jedes Fahrzeug muß mit einem von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeugs gut sichtbar anzubringen ist. Ein von einer anderen in- oder ausländischen Behörde zugeteiltes Kennzeichen gilt als Kennzeichen nach Satz 1.
(2) Ausgenommen hiervon sind 1.
Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, deren Länge weniger als 2,50 m beträgt,
2.
Segelsurfbretter, Paddelboote, Kajaks, Rennruderboote und ähnliche Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb.
(3) Fahrzeuge nach Absatz 2 müssen Namen und Anschrift des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten tragen.
(4) Eine Änderung des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten oder seiner Anschrift ist der Behörde die das Kennzeichen zugeteilt hat, unverzüglich mitzuteilen.

3. Unterabschnitt Sicht- und Schallzeichen

§ 12 Allgemeines

(1) Die vorgeschriebenen Lichter sind bei Nacht und unsichtigem Wetter gut sichtbar zu führen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen sie von allen Seiten sichtbar sein und gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.
(2) Es ist verboten, andere als die vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
(3) Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so verwendet werden, daß sie
1.
mit den vorgesehenen Lichtern verwechselt werden können,
2.
blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.
(4) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln müssen gut sichtbar sein. Die Flaggen und Tafeln müssen rechteckig und mindestens 60 cm hoch und breit sein.

§ 13 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

(1) Einzeln fahrende oder schleppende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:
1.
als Topp- oder Buglicht auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs in der Mittellängsebene ein weißes helles Licht, das von vorne über einen Horizontbogen von 225° sichtbar ist, und zwar 112°30' nach jeder Seite;
2.
als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes helles und an Backbord ein rotes helles Licht, die von vorne nach der betreffenden Seite über einen Horizontbogen von 112°30' sichtbar sind; die Verbindungslinie der Seitenlichter muß mindestens 0,50 m zum Bug- oder Topplicht, und der Abstand der Seitenlichter zur Mittellängsachse nicht weniger als die Hälfte der Fahrzeugbreite, mindestens jedoch 1 m, betragen;
3.
als Hecklicht so nahe wie möglich am Heck ein weißes gewöhnliches Licht, das von hinten über einen Horizontbogen von 135° sichtbar ist, und zwar 67°30' nach jeder Seite.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb anstelle der hellen Lichter gewöhnliche Lichter führen. Das Topp- und Hecklicht darf durch ein weißes Rundumlicht in der Mittellängsebene, das auch auf dem hinteren Teil des Fahrzeuges geführt werden darf, ersetzt werden. Die Seitenlichter können auch in einer doppelfarbigen Leuchte am Bug zusammengefaßt sein, sofern das Topplicht von vorne sichtbar bleibt.
(3) Schubverbände müssen die Lichter nach Absatz 1 führen; das Topp- oder Buglicht ist auf dem vordersten Fahrzeug zu setzen.
(4) Segelfahrzeuge mit oder ohne gesetzte Segel, die den Maschinenantrieb verwenden, führen
1.
ein weißes Rundumlicht und Seitenlichter; letztere dürfen am Bug nebeneinander oder in einer zweifarbigen Leuchte in der Mittellängsebene angebracht werden oder
2.
ein Topplicht, ein Hecklicht und Seitenlichter; Seitenlichter und Hecklichter dürfen auch in einer dreifarbigen Leuchte an der Mastspitze geführt werden.
(5) Beträgt die Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW, genügt in allen Fällen ein weißes Licht.

§ 14 Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb

(1) Einzeln oder im Schleppverband fahrende Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen ein weißes gewöhnliches Licht führen.
(2) Segelfahrzeuge dürfen folgende Lichter führen: 1.
Hecklicht und Seitenlichter; letztere dürfen am Bug nebeneinander oder in einer zweifarbigen Laterne in der Mittellängsebene angebracht werden oder
2.
ein dreifarbiges Licht an der Mastspitze.

§ 15 Fahrzeuge beim Stilliegen

Fahrzeuge, ausgenommen solche, die am Ufer oder an einem behördlich zugelassenen Liegeplatz festgemacht sind, müssen beim Stilliegen ein weißes gewöhnliches Licht führen.

§ 16 Fahrzeuge bei der Arbeit und festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge, von denen aus im Gewässer gearbeitet wird, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen führen:
1.
bei Nacht und unsichtigem Wetter a)
nach der Seite oder den Seiten, wo vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches und etwa 1 m darunter ein weißes gewöhnliches Licht,
b)
nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie dasjenige auf der anderen Seite,
2.
bei Tag a)
nach der Seite oder den Seiten, wo vorbeigefahren werden kann, eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß,
b)
nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße oder rote Flagge auf der anderen Seite.
(2) Die Zeichen sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, so müssen sie in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
(3) Wenn es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, sind die einzelnen Verankerungen bei Nacht und unsichtigem Wetter mit weißen gewöhnlichen Lichtern, bei Tag mit gelben Schwimmkörpern zu kennzeichnen.
(4) Fahrzeuge, die in besonderem Einsatz (Messungen, Gewässeruntersuchungen und Rettungsaktionen) vor Wellenschlag geschützt werden müssen, dürfen mit Bewilligung der zuständigen Behörde führen:
1.
bei Nacht und unsichtigem Wetter zusätzlich zu den vorgeschriebenen Lichtern ein rotes gewöhnliches Licht und etwa 1 m darunter ein weißes gewöhnliches Licht,
2.
bei Tag eine Flagge, deren obere Hälfte rot, deren untere Hälfte weiß ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen ersetzt werden, die obere rot, die untere weiß.

§ 17 Schallzeichen

(1) Die vorgeschriebenen Schallzeichen müssen gegeben werden:
1.
auf Motorfahrzeugen, ausgenommen auf Vergnügungsfahrzeugen mittels mechanisch oder elektrisch betriebenen Schallgeräten,
2.
auf anderen Fahrzeugen mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns.
(2) Fahrzeuge, die nach § 11 Abs. 2 von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind, müssen keine Schallzeichen geben.
(3) Die Schallzeichen sind in Tönen von gleichbleibender Höhe zu geben. Ein kurzer Ton dauert etwa eine Sekunde, ein langer Ton etwa vier Sekunden. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen dauert etwa eine Sekunde.
(4) Die nachstehenden Schallzeichen müssen gegeben werden, wenn es die Sicherheit der Schiffahrt und der übrigen Benützer des Gewässers gebietet:

1. ein langer Ton:

»Achtung« oder »Ich halte meinen Kurs bei«,

2. ein kurzer Ton:

»Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord«,

3. zwei kurze Töne:

»Ich richte meinen Kurs nach Backbord«,

4. drei kurze Töne:

»Meine Maschine geht rückwärts«,

5. vier kurze Töne:

»Ich bin manövrierunfähig«,

6. Folge sehr kurzer Töne:

»Gefahr eines Zusammenstoßes«,

7. Folge lauter Töne:

»Ich bin in Not«.

(5) Es ist verboten, andere als die Schallzeichen nach Absatz 4 zu geben oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

4. Unterabschnitt Schiffahrtszeichen

§ 18

(1) Die Schiffsführer haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die Schiffahrtszeichen (Anlage) erteilt werden.
(2) Die zuständige Behörde bestimmt, welche Schifffahrtszeichen anzubringen sind.

5. Unterabschnitt Regeln für Fahrt und Stilliegen

§ 19 Höchstgeschwindigkeit

Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt, jeweils gegen das Ufer gemessen.

§ 20 Begegnen und Überholen

(1) Fahrzeuge dürfen nur dann begegnen und überholen, wenn das Fahrwasser hinreichend Raum für die gefahrlose Vorbeifahrt gewährt. Fehlt beim Begegnen der Raum zur gefahrlosen Vorbeifahrt, hat das zu Berg fahrende Fahrzeug die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Engstelle abzuwarten.
(2) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb haben anderen Fahrzeugen auszuweichen.
(3) Begegnen sich Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, hat jedes Fahrzeug nach Steuerbord auszuweichen. Ist dies nicht möglich, kann unter rechtzeitiger Abgabe von »zwei kurzen Tönen« Ausweichen nach Backbord verlangt werden. Das andere Fahrzeug hat in gleicher Weise zu antworten und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.
(4) Fahrgastschiffe und Güterschiffe sind gegenüber allen anderen Fahrzeugen vorfahrtsberechtigt.
(5) Fähren sind gegenüber allen anderen Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge nach Absatz 4, vorfahrtsberechtigt.
(6) Nähern sich zwei Segelfahrzeuge einander so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, weicht aus:
1.
wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, das Fahrzeug mit Wind von Backbord,
2.
wenn sie den Wind von derselben Seite haben, das luvwärtige Fahrzeug.
Die Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Segel gegenüber liegt.

§ 21 Durchfahrt von Schleusen und Kahnrampen

Die Schiffsführer haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Bedienungspersonal der Schleusen und Kahnrampen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Verkehrs erteilt werden.

§ 22 Verhalten an Landestellen

Fahrgastschiffe, die an einer Landestelle an- oder ablegen wollen, dürfen nicht behindert werden.

§ 23 Vermeiden von Sog und Wellenschlag

Gegenüber den in § 16 genannten Fahrzeugen ist die Geschwindigkeit angemessen herabzusetzen und möglichst großer Abstand zu halten.

§ 24 Uferschutz

(1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die sich in Fahrt befinden und nicht an- oder ablegen, müssen sich, soweit es der Verkehr und die örtlichen Verhältnisse zulassen, im Bereich der Flußmitte aufhalten. Das An- und Ablegen hat auf dem kürzesten Weg zu erfolgen. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge der Berufsfischer während der Ausübung des Fangs.
(2) Fahrzeuge dürfen nur an geeigneten Stellen ins Wasser gesetzt oder an Land gebracht werden, an denen die Ufer sowie die Pflanzen- und Tierwelt nicht beeinträchtigt werden können. Dies gilt auch für das Anlegen und Festmachen.
(3) Bestände von Wasserpflanzen dürfen nicht befahren werden.

§ 25 Fahren mit Wasserski und ähnlichen Geräten

(1) Das Fahren mit Wasserski, das Wellenbrettfahren, das Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie die Verwendung unbemannter Schleppgeräte ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Fahren mit Wasserski auf entsprechend bezeichneten Wasserflächen gestatten.
(3) Auf Fahrzeugen, die Wasserskifahrer schleppen, muß neben dem Schiffsführer eine zweite Person an Bord sein, die in der Lage ist, die geschleppten Wasserskifahrer zu beobachten und sie gemeinsam mit dem Schiffsführer auf Gefahren, die sie verursachen könnten, aufmerksam zu machen.
(4) Von einem Fahrzeug dürfen nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig geschleppt werden. Das Schleppseil darf nicht leer im Wasser nachgezogen werden.
(5) Für Fahrzeuge, die Wasserskifahrer schleppen, beträgt abweichend von § 19 die Höchstgeschwindigkeit 40 km/h.

§ 26 Stilliegen

(1) Außerhalb von für die Schiffahrt zugelassenen Anlagen dürfen Fahrzeuge nicht länger als 24 Stunden stilliegen. Dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der Arbeit.
(2) Im Bereich von Brücken und Fähren sowie im Bereich der Zufahrten der Schleusen und Bootsübersetzstellen ist das Stilliegen verboten.

6. Unterabschnitt Zusätzliche Vorschriften

§ 27 Gefährliche und wassergefährdende Güter

Die Beförderung von gefährlichen und von wassergefährdenden Gütern, insbesondere von flüssigen Brennstoffen und Gasen, flüssigen, festen und gasförmigen Chemikalien, ist verboten.

§ 28 Veranstaltungen

Veranstaltungen auf dem Wasser, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von der Veranstaltung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist.

§ 29 Fähren

Der Betrieb eines Fährschiffes bedarf unbeschadet der wasserrechtlichen Vorschriften der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb gegeben sind.

3. ABSCHNITT Zulassungsvorschriften

§ 30 Patentpflicht

(1) Zur Führung eines Fahrzeugs ist ein Schifferpatent erforderlich, soweit dies für den Rhein zwischen Basel und Rheinfelden nach § 1
der Hochrheinschifferpatentordnung (Anlage 1 zur Einführungsverordnung zur Hochrheinschifferpatentordnung vom 19. Oktober 1978 - GBl. S. 594) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist. Die Hochrheinschifferpatentordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Führung eines mit Maschinenbetrieb ausgerüsteten Fahrzeugs, dessen größte nicht überschreitbare Nutzleistung an der Schraubenwelle mehr als 3,68 KW beträgt, ist, soweit nicht eine Patentpflicht nach Absatz 1 gegeben ist, ein Befähigungsnachweis im Sinne der Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-Binnen) vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich. Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen ist entsprechend anzuwenden.

§ 31 Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, daß die Verkehrsvorschriften eingehalten werden können, die Sicherheit der Personen an Bord gewährleistet ist und die Beschaffenheit des Wassers nicht nachteilig verändert werden kann.
(2) Der Betrieb von Luftkissenbooten, Hydrogleitern, amphibischen Fahrzeugen, Tragflügelbooten und Unterseebooten sowie von Fahrzeugen, die nach ihrer Bau- und Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, ist nicht gestattet.
(3) Der in seitlichem Abstand von 25 m von der Bordwand nach DIN-Norm 45 640 gemessene Schallpegel eines Fahrzeugs darf 72 db(A) nicht übersteigen.
(4) Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff nicht mehr als ein Volumen-Prozent Öl enthält (Mischungsverhältnis 1 : 100) und wenn keine Kondensate aus dem Kurbelwellengehäuse ins Wasser gelangen können.
(5) Fahrzeuge mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein, die an Land entleert werden können.

§ 32 Zulassung von Fahrzeugen

(1) Fahrzeuge, die mit Maschinenantrieb ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die zuständige Behörde zugelassen sind.
(2) Die Zulassung von Fahrzeugen, die in den Geltungsbereich des § 1 Absatz 5 bis 7
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung fallen, richtet sich nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung mit den Maßgaben, dass deren Regelungen nach Anhang II gelten und der Nachweis erbracht wird, dass das Fahrzeug für den Betrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung geeignet, insbesondere bezüglich seiner Abmessungen den Gegebenheiten der Wasserstraße angepasst ist.
(3) Die Zulassung für andere Fahrzeuge erfolgt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch die zuständige Behörde oder einen von ihr bestellten Sachverständigen den Vorschriften entspricht. Einzelheiten der Untersuchung werden durch die zuständige Behörde festgelegt. Die Zulassung kann versagt werden, wenn es aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Umwelt, des Gewässers oder der Fischerei erforderlich ist. Bei Fahrzeugen, für die eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90, ber. ABl. L 297 vom 13.11.2015, S. 9) vorliegt, wird bei Erstzulassungen von einer Untersuchung abgesehen.
(4) Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.
(5) Zugelassene Fahrzeuge nach Absatz 3 sind nach jeweils 3 Jahren erneut zu untersuchen (Nachuntersuchung).
(6) Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Vorschriften, kann die zuständige Behörde die Zulassung entziehen.

4. ABSCHNITT Besondere Vorschriften

§ 33 Sonderrechte

(1) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind, soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, von den Vorschriften dieser Verordnung befreit.
(2) Fahrzeuge der Kraftwerke sind, soweit es zur Erfüllung der den Kraftwerken obliegenden Aufgaben notwendig und ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich ist, von den Beschränkungen der §§ 19, 24 und 26 befreit.

§ 34 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.

5. ABSCHNITT Schlußbestimmungen

§ 35 Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinne der §§ 11 und 28 sind die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden, im übrigen das Regierungspräsidium Freiburg.

§ 36 Bußgeldbestimmungen

Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 1 ein Fahrzeug führt, ohne hierfür geeignet zu sein,
2.
entgegen § 3 eine Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt,
3.
entgegen § 4 nicht alle Vorsichtsmaßnahmen trifft, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht gebietet, um eine Gefährdung oder Belästigung von Menschen, eine Beschädigung anderer Fahrzeuge, der Ufer und der Ufervegetation und von Anlagen jeder Art im Gewässer und an dessen Ufer, eine Behinderung der Schiffahrt oder der Fischerei oder eine Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu vermeiden,
4.
entgegen § 5 die vorgeschriebenen Urkunden nicht an Bord mitführt,
5.
entgegen § 6 Abs. 1 ein Schiffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt, unbrauchbar macht oder an ihm festmacht,
6.
entgegen § 6 Abs. 2 der Polizei die Beschädigung eines Schiffahrtszeichens nicht oder nicht unverzüglich meldet,
7.
entgegen § 7 Abs. 2 die Verunreinigung oder die Gefahr der Verunreinigung nicht beseitigt oder, wenn er dazu nicht in der Lage ist, nicht unverzüglich die Polizei benachrichtigt,
8.
entgegen § 8 mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeugs unvermeidbar ist,
9.
entgegen § 9 Abs. 1 bei Unfällen nicht alle zum Schutz oder zur Rettung der Menschen an Bord erforderlichen Maßnahmen trifft,
10.
entgegen § 9 Abs. 2 nicht die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung an einem Unfall ermöglicht,
11.
entgegen § 9 Abs. 3 nicht unverzüglich Menschen oder Fahrzeugen in Gefahr Hilfe leistet,
12.
entgegen § 10 Abs. 2 eine Anordnung der zuständigen Behörde oder der Polizei nicht befolgt,
13.
als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter den Vorschriften des § 11 Abs. 1 oder 3 über die Kennzeichnung der Fahrzeuge zuwiderhandelt,
14.
den Vorschriften der §§ 12 bis 16 über das Führen von Lichtern und Flaggen oder den Vorschriften des § 17 über Schallzeichen zuwiderhandelt,
15.
entgegen § 18 Abs. 1 ein Schiffahrtszeichen nicht beachtet,
16.
entgegen § 19 mit einer höheren Geschwindigkeit als 10 km/h in der Bergfahrt oder 20 km/h in der Talfahrt fährt,
17.
als Schiffsführer einer Vorschrift des § 20 über das Begegnen und Überholen zuwiderhandelt,
18.
entgegen § 22 Fahrgastschiffe behindert, die an einer Landestelle an- oder ablegen wollen,
19.
entgegen § 23 gegenüber den nach § 16 bezeichneten Fahrzeugen die Geschwindigkeit nicht angemessen herabsetzt oder keinen genügenden Abstand hält,
20.
einer Bestimmung des § 24 über den Uferschutz zuwiderhandelt,
21.
einer Vorschrift des § 25 über das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten zuwiderhandelt,
22.
einer Vorschrift des § 26 über das Stilliegen zuwiderhandelt,
23.
entgegen § 27 gefährliche oder wassergefährende Güter befördert,
24.
entgegen § 28 eine Veranstaltung auf dem Wasser ohne Genehmigung durchführt,
25.
entgegen § 29 ein Fährschiff ohne Genehmigung betreibt,
26.
entgegen § 30 ein Fahrzeug ohne das erforderliche Schifferpatent oder den erforderlichen Befähigungsnachweis führt,
27.
ein Fahrzeug betreibt, das einer Vorschrift des § 31 über den Bau und die Ausrüstung nicht entspricht,
28.
entgegen § 32 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne Zulassung in Betrieb nimmt.

§ 37 Übergangsbestimmungen

(1) Für Fahrzeuge, die nach bisherigem Recht nicht kennzeichnungspflichtig waren und nunmehr nach § 11 mit einem Kennzeichen versehen werden müssen, gilt diese Verpflichtung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) § 29 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
(3) Für Fahrzeuge, die nach bisherigem Recht ohne Schifferpatent oder Befähigungsnachweis geführt werden konnten, gilt die Patentpflicht nach § 30 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(4) § 31 Abs. 3 bis 5 treten zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
(5) Fahrzeuge, die nach bisherigem Recht nicht zulassungspflichtig waren und nunmehr nach § 32 einer Zulassung bedürfen, müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung untersucht und zugelassen werden.

§ 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt, soweit in § 37 nichts anderes bestimmt ist, am 1. September 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Innenministeriums über die Schiffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden vom 13. November 1970 (GBl. S. 501) außer Kraft.

Anlage

(zu § 18 Abs. 1)
Schiffahrtszeichen

A. Verbotszeichen

A.1 Verbot der Durchfahrt. (allgemeines Zeichen)

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A.2 Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.

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A.3 Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb befahrbar.

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A.4 Überholverbot.

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A.5 Verbot des Begegnens und Überholverbot.

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A.6 Stilliegeverbot.

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A.7 Ankerverbot.

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A.8 Festmacheverbot.

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A.9 Vermeidung von Sog und Wellenschlag.

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A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.

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A.11 Fahrverbot für Segelfahrzeuge.

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A.12 Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.

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A.13 Verbot des Segelsurfens.

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A.14 Verbot des Wasserskilaufens.

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A.15 Wendeverbot.

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B. Gebotszeichen

B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.

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B.2 Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten.

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B.3 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten.

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B.4 Gebot, Schallsignal zu geben.

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B.5 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen (Ankündigung einer Gefahrenquelle).

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C. Zeichen für Einschränkungen

C.1 Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.

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C.2 Die Durchfahrtshöhe ist begrenzt.

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C.3 Die Durchfahrtsbreite ist begrenzt.

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C.4 Schiffahrtsbeschränkungen, die auf der Zusatztafel angegeben sind.

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C.5 Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl gibt den einzuhaltenden Abstand vom Tafelzeichen in Metern an.

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D. Empfehlende Zeichen

D.1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung

a) für Verkehr in beiden Richtungen;

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b) nur in Richtung des Zeichens.

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D.2 Empfehlung, sich auf der mit »grün« bezeichneten Fahrwasserseite zu halten.

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E. Hinweiszeichen

E.1 Erlaubnis der Durchfahrt oder
Lichtsignal (kommt nur in Verbindung mit A.1 vor).

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E.2 Nicht frei fahrende Fähre.

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E.3 Erlaubnis zum Stilliegen.

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E.4 Erlaubnis zum Ankern.

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E.5 Ende einer Einschränkung, eines Verbots oder Gebots.

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E.6 Erlaubnis zum Wasserskifahren.

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E.7 Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge.

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E.8 Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.

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E.9 Erlaubnis zum Segelsurfen.

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E.10 Stelle zum Einsetzen von Kleinfahrzeugen.

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E.11 Stelle zum Herausnehmen von Kleinfahrzeugen.

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E.12 Hochspannungs-Freileitung.

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E.13 Empfohlende Fahrrichtung.

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E.14 Wehr.

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E.15 Erlaubnis zum Festmachen.

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E.16 Wendestelle

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F. Zusatzschilder
(in Verbindung mit den Hauptzeichen)

F.1 Angabe in Metern zu der Stelle, wo die Vorschrift oder Besonderheit zu erwarten ist.

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Beispiel: Nicht freifahrende Fähre (E.2) in 1500 m Entfernung.

F.2 Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.

Beispiel a: Grenze der Wasserskistrecke.

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Beispiel b: Liegeverbot auf 500 m.

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F.3 Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise auf eine Besonderheit geben.

Beispiel a: Achtung: Fähre

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Beispiel b: Achtung: Engstelle.

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G. Kennzeichnung der Fahrrinne und Hindernisse

G.1 Einzelne Hindernisse; Kegel mit Spitze nach unten rot bemalt.

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G.2 Bezeichnung der Fahrrinne;

a) rechte Seite: Zylinder rot bemalt,

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b) linke Seite: Kegel mit Spitze nach oben grün bemalt.

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