Verordnung des Verkehrsministeriums über die Schiffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden Vom 29. Juli 1991
1. ABSCHNITT Geltungsbereich und anwendbare Vorschriften
§ 1
§ 1a Anwendung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung 1
Fußnoten
2. ABSCHNITT Verkehrsvorschriften
1. Unterabschnitt Allgemeines
§ 2 Schiffsführer
§ 3 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord
§ 4 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 5 Urkunden
§ 6 Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 7 Gewässerschutz
§ 8 Immissionsschutz
§ 9 Unfälle und Hilfeleistung
§ 10 Anordnungen der zuständigen Behörden
2. Unterabschnitt Kennzeichen der Fahrzeuge
§ 11
3. Unterabschnitt Sicht- und Schallzeichen
§ 12 Allgemeines
§ 13 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
§ 14 Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb
§ 15 Fahrzeuge beim Stilliegen
§ 16 Fahrzeuge bei der Arbeit und festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
§ 17 Schallzeichen
|   1. ein langer Ton:  | 
  »Achtung« oder »Ich halte meinen Kurs bei«,  | 
|   2. ein kurzer Ton:  | 
  »Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord«,  | 
|   3. zwei kurze Töne:  | 
  »Ich richte meinen Kurs nach Backbord«,  | 
|   4. drei kurze Töne:  | 
  »Meine Maschine geht rückwärts«,  | 
|   5. vier kurze Töne:  | 
  »Ich bin manövrierunfähig«,  | 
|   6. Folge sehr kurzer Töne:  | 
  »Gefahr eines Zusammenstoßes«,  | 
|   7. Folge lauter Töne:  | 
  »Ich bin in Not«.  | 
4. Unterabschnitt Schiffahrtszeichen
§ 18
5. Unterabschnitt Regeln für Fahrt und Stilliegen
§ 19 Höchstgeschwindigkeit
§ 20 Begegnen und Überholen
§ 21 Durchfahrt von Schleusen und Kahnrampen
§ 22 Verhalten an Landestellen
§ 23 Vermeiden von Sog und Wellenschlag
§ 24 Uferschutz
§ 25 Fahren mit Wasserski und ähnlichen Geräten
§ 26 Stilliegen
6. Unterabschnitt Zusätzliche Vorschriften
§ 27 Gefährliche und wassergefährdende Güter
§ 28 Veranstaltungen
§ 29 Fähren
3. ABSCHNITT Zulassungsvorschriften
§ 30 Patentpflicht
§ 31 Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen
§ 32 Zulassung von Fahrzeugen
4. ABSCHNITT Besondere Vorschriften
§ 33 Sonderrechte
§ 34 Ausnahmen
5. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§ 35 Zuständigkeit
§ 36 Bußgeldbestimmungen
§ 37 Übergangsbestimmungen
§ 38 Inkrafttreten
Anlage
|   A. Verbotszeichen  | 
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|   A.1 Verbot der Durchfahrt. (allgemeines Zeichen)  | 
  
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|   A.2 Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.  | 
  
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|   A.3 Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb befahrbar.  | 
  
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|   A.4 Überholverbot.  | 
  
  | 
|   A.5 Verbot des Begegnens und Überholverbot.  | 
  
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|   A.6 Stilliegeverbot.  | 
  
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|   A.7 Ankerverbot.  | 
  
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|   A.8 Festmacheverbot.  | 
  
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|   A.9 Vermeidung von Sog und Wellenschlag.  | 
  
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|   A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.  | 
  
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|   A.11 Fahrverbot für Segelfahrzeuge.  | 
  
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|   A.12 Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.  | 
  
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|   A.13 Verbot des Segelsurfens.  | 
  
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|   A.14 Verbot des Wasserskilaufens.  | 
  
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|   A.15 Wendeverbot.  | 
  
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|   B. Gebotszeichen  | 
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|   B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.  | 
  
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|   B.2 Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten.  | 
  
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|   B.3 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten.  | 
  
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|   B.4 Gebot, Schallsignal zu geben.  | 
  
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|   B.5 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen (Ankündigung einer Gefahrenquelle).  | 
  
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|   C. Zeichen für Einschränkungen  | 
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|   C.1 Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.  | 
  
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|   C.2 Die Durchfahrtshöhe ist begrenzt.  | 
  
  | 
|   C.3 Die Durchfahrtsbreite ist begrenzt.  | 
  
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|   C.4 Schiffahrtsbeschränkungen, die auf der Zusatztafel angegeben sind.  | 
  
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|   C.5 Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl gibt den einzuhaltenden Abstand vom Tafelzeichen in Metern an.  | 
  
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|   D. Empfehlende Zeichen  | 
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|   D.1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung  | 
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|   a) für Verkehr in beiden Richtungen;  | 
  
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|   b) nur in Richtung des Zeichens.  | 
  
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|   D.2 Empfehlung, sich auf der mit »grün« bezeichneten Fahrwasserseite zu halten.  | 
  
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|   E. Hinweiszeichen  | 
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|   E.1 Erlaubnis der Durchfahrt oder  | 
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|   E.2 Nicht frei fahrende Fähre.  | 
  
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|   E.3 Erlaubnis zum Stilliegen.  | 
  
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|   E.4 Erlaubnis zum Ankern.  | 
  
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|   E.5 Ende einer Einschränkung, eines Verbots oder Gebots.  | 
  
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|   E.6 Erlaubnis zum Wasserskifahren.  | 
  
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|   E.7 Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge.  | 
  
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|   E.8 Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.  | 
  
  | 
|   E.9 Erlaubnis zum Segelsurfen.  | 
  
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|   E.10 Stelle zum Einsetzen von Kleinfahrzeugen.  | 
  
  | 
|   E.11 Stelle zum Herausnehmen von Kleinfahrzeugen.  | 
  
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|   E.12 Hochspannungs-Freileitung.  | 
  
  | 
|   E.13 Empfohlende Fahrrichtung.  | 
  
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|   E.14 Wehr.  | 
  
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|   E.15 Erlaubnis zum Festmachen.  | 
  
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|   E.16 Wendestelle  | 
  
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|   F. Zusatzschilder  | 
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|   F.1 Angabe in Metern zu der Stelle, wo die Vorschrift oder Besonderheit zu erwarten ist.  | 
  
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|   Beispiel: Nicht freifahrende Fähre (E.2) in 1500 m Entfernung.  | 
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|   F.2 Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.  | 
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|   Beispiel a: Grenze der Wasserskistrecke.  | 
  
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|   Beispiel b: Liegeverbot auf 500 m.  | 
  
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|   F.3 Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise auf eine Besonderheit geben.  | 
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|   Beispiel a: Achtung: Fähre  | 
  
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|   Beispiel b: Achtung: Engstelle.  | 
  
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|   G. Kennzeichnung der Fahrrinne und Hindernisse  | 
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|   G.1 Einzelne Hindernisse; Kegel mit Spitze nach unten rot bemalt.  | 
  
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|   G.2 Bezeichnung der Fahrrinne;  | 
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|   a) rechte Seite: Zylinder rot bemalt,  | 
  
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|   b) linke Seite: Kegel mit Spitze nach oben grün bemalt.  | 
  
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