WG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) Vom 3. Dezember 2013 *

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum

§ 1 Allgemeine Grundsätze

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), in der jeweils geltenden Fassung, auszuführen und zu ergänzen, soweit das Wasserhaushaltsgesetz keine oder keine abschließende Regelung getroffen hat oder bestimmte Regelungsbereiche ausdrücklich dem Landesrecht eröffnet sind. Das Gesetz enthält auch vom Wasserhaushaltsgesetz abweichende Regelungen.
(2) Neben dem Zweck und den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes sind zusätzlich folgende Grundsätze zu beachten:
1.
mit dem Allgemeingut Wasser ist sparsam und effizient umzugehen,
2.
die Gewässer sind wirksam vor stofflichen Belastungen zu schützen,
3.
beim Hochwasserschutz sollen ökologisch verträgliche Lösungen angestrebt werden,
4.
der Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels sollen berücksichtigt werden und
5.
die Gewässer sollen wirksam gegen thermische Belastung geschützt werden; soweit es dem Gewässertyp entspricht, soll das Anlegen eines Gehölzsaums angestrebt werden.
Hierbei ist der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung zu tragen.

§ 2 Gewässerbegriff, Anwendungsbereich

(zu § 2 WHG)
(1) Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2
Absatz 1 WHG genannten Gewässer.
(2) Fischteiche, Feuerlöschteiche, Eisweiher und ähnliche kleine Wasserbecken, die mit einem oberirdischen Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind, werden von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes ausgenommen. Die §§ 89 und 90
WHG gelten auch für Gewässer nach Satz 1.
(3) Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung werden von den Bestimmungen der §§ 39 bis 42 und 67 bis 71
WHG und des § 28 dieses Gesetzes ausgenommen. § 30 Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 3 Einteilung der oberirdischen Gewässer

(1) Die oberirdischen Gewässer sind öffentliche oder private Gewässer.
(2) Öffentliche Gewässer sind 1.
die natürlichen Wasserläufe, 2.
die künstlichen Wasserläufe (Kanäle, Gräben, Wuhre), an deren Bett Privateigentum nicht nachweisbar ist oder die nach bisher geltendem Recht öffentliche Gewässer waren,
3.
die natürlichen stehenden Gewässer (Seen, Teiche, Weiher), die einen ständig fließenden oberirdischen Zu- oder Ablauf haben.
Alle anderen oberirdischen Gewässer sind private Gewässer.
(3) Natürliche Wasserläufe sind die in natürlichem Bett fließenden Gewässer einschließlich ihrer Quellen, der unterirdischen und der aufgestauten Strecken, der Nebenarme, der Flutkanäle und der mit dem Wasserlauf in Verbindung stehenden oberirdischen Becken, in denen Wasser für Zwecke des Wasserlaufs zusammengefasst wird, samt ihren Zu- und Ableitungen. Zu den natürlichen Wasserläufen gehören auch die künstlich angelegten Wasserlaufstrecken, die einen Teil des natürlichen Wasserlaufs ersetzen (Ersatzstrecken).

§ 4 Gebrauch und Einteilung der öffentlichen Gewässer

Die öffentlichen Gewässer dienen unter Aufsicht der Wasserbehörden dem allgemeinen Gebrauch nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes. Sie werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung sowie den Bedürfnissen der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes in Gewässer erster Ordnung und in Gewässer zweiter Ordnung eingeteilt. Gewässer erster Ordnung sind die Bundeswasserstraßen sowie die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten öffentlichen Gewässer. Alle anderen öffentlichen Gewässer sind Gewässer zweiter Ordnung.

§ 5 Eigentumsverhältnisse am Bett der öffentlichen Gewässer

(1) Das Bett eines Gewässers erster Ordnung, ausgenommen Bundeswasserstraßen, steht im öffentlichen Eigentum des Landes, das eines Gewässers zweiter Ordnung innerhalb des Gemeindegebietes im öffentlichen Eigentum der Gemeinde. Privateigentum anderer am Bett eines öffentlichen Gewässers und Privateigentum des Landes oder einer Gemeinde an künstlich überfluteten Flächen oder am Bett eines Gewässers nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bleibt unberührt.
(2) Trennt ein öffentliches Gewässer benachbarte Gemeindegebiete, so folgt die Gemeindegrenze den natürlichen Veränderungen des Gewässers durch Überflutung und Verlandung. Ist der Verlauf der Gemeindegrenze nicht näher bestimmt, so gilt als Gemeindegrenze,
1.
wenn die Gemeindegebiete einander gegenüberliegen, eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie,
2.
wenn die Gemeindegebiete nebeneinander liegen, eine vom Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie.
Ist Satz 2 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so wird das Gewässerbett auf die Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken aufgeteilt.
(3) Als Mittelwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Wasserstände der letzten 20 Jahre. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, so bezeichnet die Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind. Bei künstlicher Veränderung des Wasserstands bleiben die Wasserstände vor der Veränderung außer Betracht. Fehlen Pegelbeobachtungen überhaupt, so bestimmt sich der Mittelwasserstand im Zweifel nach der Grenze des Pflanzenwuchses.
(4) Bauten und andere feste Anlagen im Bett öffentlicher Gewässer sind nur insoweit Bestandteile des Gewässerbettes, als sie der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen. Bauten und andere feste Anlagen im Bett öffentlicher Gewässer, die einem für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsrecht oder einer für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsbefugnis dienen, gelten als Bestandteile dieses Grundstücks. Bauten und andere feste Anlagen im Bett öffentlicher Gewässer, die einem vom Grundstück unabhängigen Wasserbenutzungsrecht oder einer vom Grundstück unabhängigen Wasserbenutzungsbefugnis dienen, stehen im Eigentum der Benutzungsberechtigten oder -befugten. Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Rechte Dritter bleiben unberührt.
(5) Privateigentum am Bett eines öffentlichen Gewässers, das nicht in das Grundbuch eingetragen ist, kann durch den der Wasserbehörde gegenüber schriftlich oder zur Niederschrift erklärten Verzicht des Eigentümers aufgegeben werden. Ist das Grundstück nicht mit Rechten Dritter belastet, so wird es öffentliches Eigentum nach Absatz 1 Satz 1; im anderen Falle gilt § 928
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(6) Ändern sich die Eigentumsverhältnisse nach Absatz 1 Satz 1, so werden bestehende Fischereiberechtigungen nicht berührt.

§ 6 Öffentliches Eigentum am Bett der öffentlichen Gewässer

Für das öffentliche Eigentum des Landes und der Gemeinden am Bett eines öffentlichen Gewässers gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Grundeigentum nur, soweit nicht die aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Gewässer und die aus dem Wasserrecht folgenden Beschränkungen entgegenstehen. Über öffentliches Eigentum kann durch Privatrechtsgeschäft nicht verfügt werden.

§ 7 Uferlinie, Ufer

(1) Die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstands bestimmt.
(2) Die Uferlinie kann nach Anhörung der Anlieger und der sonst Beteiligten durch die Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Die festgesetzte Uferlinie bleibt maßgebend, bis sie geändert oder aufgehoben wird.
(3) Als Ufer gilt die zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante liegende Landfläche. Fehlt eine Böschungsoberkante, so tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstands. Als mittlerer Hochwasserstand gilt das arithmetische Mittel der jährlichen Höchstwerte der Wasserstände der letzten 20 Jahre. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, so bezeichnet die Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind.

§ 8 Überflutung und Verlandung bei öffentlichen Gewässern

(1) Werden Ufergrundstücke an öffentlichen Gewässern oder dahinter liegende Grundstücke bei Mittelwasserstand infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so erstreckt sich das Eigentum am Gewässerbett auch auf die überfluteten Flächen.
(2) In den Fällen des § 10 Absatz 2 erwirbt der Eigentümer des Gewässerbettes das Eigentum erst, wenn die Wasserbehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 10 Absatz 2 nicht zugelassen hat oder nach § 10 Absatz 4 entschieden hat, dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht notwendig ist, oder das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erloschen ist.
(3) Entstehen in öffentlichen Gewässern durch Anschwemmung oder durch Zurücktreten des Wassers dauernde Verlandungen, so gehören sie dem Eigentümer des Gewässerbettes.

§ 9 Verlassenes Bett eines öffentlichen Gewässers

(1) Hat ein öffentliches Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so verbleibt das verlassene Gewässerbett dem Eigentümer. An den in das neue Gewässerbett fallenden Grundflächen entsteht öffentliches Eigentum desjenigen, der nach § 5 Absatz 1 Eigentümer des Gewässerbettes ist.
(2) In den Fällen des § 10 Absatz 2 treten die Rechtsfolgen des Absatzes 1 erst ein, wenn die Wasserbehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 10 Absatz 2 nicht zugelassen hat oder nach § 10 Absatz 4 entschieden hat, dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht notwendig ist, oder das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erloschen ist.
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend, wenn nur ein Nebenarm des Gewässers entstanden ist.

§ 10 Entschädigung, Wiederherstellung

(1) In den Fällen des § 8 Absatz 1 und des § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. Die Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die Wasserbehörde die Wiederherstellung zugelassen hat.
(2) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, innerhalb von in genehmigten Flächennutzungsplänen dargestellten Baugebieten, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen sind die Beteiligten gemeinsam oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung ihrer Grundstücke erheblich beeinträchtigt wird. Ein Wiederherstellungsrecht besteht auch, wenn das Belassen des Zustandes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Wiederherstellung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Beteiligte sind in den Fällen des § 8 die durch die Veränderungen betroffenen Eigentümer, die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen, der Träger der Unterhaltungslast und in den Fällen des § 9 auch die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke sowie die Gemeinden, in deren Gebiet das verlassene und das neue Bett liegen. Die Wiederherstellung bedarf der Zulassung durch die Wasserbehörde.
(3) Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn der frühere Zustand nicht binnen drei Jahren, gerechnet von der Zulassung der Wiederherstellung an, hergestellt ist. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann die Wasserbehörde die Frist verlängern.
(4) Der Träger der Unterhaltungslast hat den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn es im Interesse des Wohls der Allgemeinheit notwendig ist. Hierüber entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten; sie kann Art und Umfang der Wiederherstellungsarbeiten näher bestimmen. § 54 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, die durch die Wiederherstellungsarbeiten betroffen werden, sind verpflichtet, die vorübergehende Benutzung ihrer Grundstücke für Zwecke der Wiederherstellung, insbesondere auch zum Herbeischaffen und Lagern der Geräte und Baustoffe, zu dulden. Entstehen dadurch Schäden, so hat der Geschädigte gegen den Vorhabenträger Anspruch auf Schadensersatz. Der Duldungspflichtige kann Sicherheitsleistung verlangen.
(6) Streitigkeiten über das Eigentum und über die Entschädigung entscheiden die ordentlichen Gerichte.

§ 11 Künstliche Landgewinnung an einem öffentlichen Gewässer

(1) Wird einem öffentlichen Gewässer durch Verlegung, Abtrennung, Auffüllung, Verdolung oder ähnliche bauliche Maßnahmen Land abgewonnen, so geht das Eigentum an der Grundfläche zwischen der alten und der neuen Uferlinie auf den Vorhabenträger über, soweit nicht Absatz 3 etwas anderes bestimmt.
(2) Im Ausbauverfahren kann bestimmt werden, dass der Vorhabenträger an den Eigentümer des Gewässerbettes ein Entgelt zu entrichten hat; die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem Vorteil des künstlich gewonnenen Landes für den Vorhabenträger.
(3) Soweit an dem Bett eines öffentlichen Gewässers Privateigentum besteht, verbleibt das künstlich gewonnene Land dem Eigentümer.

Teil 2 Bewirtschaftung von Gewässern

Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

§ 12 Grundsätze

(1) Die Gewässer sind nach Maßgabe des § 6 WHG zu bewirtschaften.
(2) Die nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer soll auch durch ökonomische Instrumente und durch Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung gefördert werden.
(3) Das natürliche Wasserrückhaltevermögen ist zu erhalten. Besteht kein natürliches Wasserrückhaltevermögen oder reicht dieses nicht aus, ist es zu verbessern. Eine Stärkung der Grundwasserneubildung ist anzustreben. Der Wasserabfluss darf nur aus wichtigem Grund, insbesondere zum Schutz von Siedlungsbereichen vor Hochwasser, beschleunigt werden.
(4) Benutzungen des Grundwassers dürfen nur im Rahmen der Neubildung zugelassen werden. Ausnahmen können für die Entnahme von Mineral- und Thermalwasser gewährt werden.
(5) Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen Veränderungen der Erdoberfläche sind die Belange der Grundwasserneubildung, der Gewässerökologie und des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen.

§ 13 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten

(zu § 7 Absatz 1 und 5 WHG)
(1) Die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser werden folgenden Flussgebietseinheiten zugeordnet:
1.
im Einzugsgebiet des Rheins der Flussgebietseinheit Rhein mit den Bearbeitungsgebieten Alpenrhein/Bodensee, Hochrhein, Oberrhein, Neckar und Main,
2.
im Einzugsgebiet der Donau der Flussgebietseinheit Donau mit dem Bearbeitungsgebiet Donau.
Die Einzugsgebiete der Flussgebietseinheiten und die Bearbeitungsgebiete sind in der Anlage 2 zu diesem Gesetz in Kartenform dargestellt.
(2) Im Einzugsbereich des Rheins koordinieren die Flussgebietsbehörden die Beiträge für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan sowie den Risikomanagementplan der Flussgebietseinheit Rhein mit den zuständigen Behörden der Länder Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz. Die oberste Wasserbehörde koordiniert die Beiträge mit den zuständigen Behörden der Französischen Republik, der Republik Österreich und der Italienischen Republik und bemüht sich, die Beiträge mit den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zu koordinieren. Die oberste Wasserbehörde wirkt bei der Aufstellung des internationalen Bewirtschaftungsplans und des internationalen Maßnahmenprogramms sowie des internationalen Risikomanagementplans mit den Staaten im Einzugsgebiet sowie mit über- und zwischenstaatlichen Stellen zusammen.
(3) Im Einzugsgebiet der Donau koordiniert die Flussgebietsbehörde die Beiträge für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan sowie den Risikomanagementplan der Flussgebietseinheit Donau mit den zuständigen bayerischen Behörden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 14 Benutzungen

(1) Als Benutzungen im Sinne von § 9 WHG gelten insbesondere auch
1.
das Herstellen und Betreiben von Hafen- und Umschlaganlagen, Lande- und Anlegestellen, Lade- und Löschplätzen und Werftanlagen sowie von Stichkanälen,
2.
das Einrichten und Betreiben von Fähren, 3.
das Einrichten und Betreiben von standortfesten schwimmenden Anlagen,
4.
das Starten und Landen von Luftfahrzeugen auf Gewässern und
5.
das Versickern, Verregnen und Verrieseln oder sonstige Aufbringen von Abwasser und anderen Stoffen, welche die Eigenschaften von Wasser nachteilig verändern können, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Düngung entsprechend der guten fachlichen Praxis.
(2) Die Gewässer sind so zu benutzen, dass deren ökologische Funktionen möglichst wenig beeinträchtigt werden, alle Benutzer angemessene Vorteile aus dem Wasser ziehen können und jede vermeidbare Beeinträchtigung anderer unterbleibt. Wird Wasser entnommen oder abgeleitet, soll das Wasser nach der Nutzung ortsnah zurückgeleitet werden.
(3) Die Benutzer sind verpflichtet, Anlagen zur Benutzung des Wassers so einzurichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass nicht Wasser zum Nachteil anderer nutzlos aufgestaut, abgelassen oder verbraucht wird oder verloren geht.

§ 15 Alte Rechte und alte Befugnisse

(zu § 20 WHG)
(1) § 20 Absatz 1 WHG gilt mit der Maßgabe, dass zur Ausübung der Benutzung rechtmäßige Anlagen vor dem 1. März 1960 vorhanden waren.
(2) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den Rechtsvorschriften, die vor dem 1. März 1960 gegolten haben. Die zuständige Wasserbehörde kann Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse von Amts wegen oder auf Antrag bezogen auf den 1. März 1960 feststellen sowie Anforderungen nach § 20
Absatz 2 Satz 3 WHG stellen und Maßnahmen anordnen.

§ 16 Verzicht auf Wasserbenutzungsrechte, -befugnisse und sonstige Vorhabenzulassungen

Wasserbenutzungsrechte, -befugnisse und sonstige Vorhabenzulassungen können durch Verzicht des Inhabers aufgegeben werden. Der Verzicht ist der Wasserbehörde gegenüber schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.

§ 17 Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten, -befugnissen und sonstigen Vorhabenzulassungen

(1) Erlöschen Wasserbenutzungsrechte oder -befugnisse oder sonstige Vorhabenzulassungen, so kann die Wasserbehörde aus Gründen der Gewässerunterhaltung, der Erhaltung oder Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer oder zur Abwendung nachteiliger Folgen für die Benutzung des Gewässers dem bisherigen Inhaber des Rechts, der Befugnis oder Zulassung oder dem bisherigen Anlagenbetreiber oder dem Eigentümer der Anlage oder des Grundstücks aufgeben, die Wasserbenutzungsanlage oder sonstige Anlage ganz oder teilweise bestehen zu lassen, auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder andere geeignete Vorkehrungen zu treffen; diese dürfen dem Pflichtigen keine höheren Kosten verursachen als die Beseitigung der Anlage und die Wiederherstellung des früheren Zustands.
(2) Eine Anlage, die aus Gründen der Gewässerunterhaltung oder der Erhaltung oder der Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer nicht beseitigt werden darf, ist künftig von dem Träger der Gewässerunterhaltungslast zu unterhalten und zu bedienen. Die Wasserbehörde kann diese Verpflichtung dem bisherigen Inhaber des Rechts, der Befugnis oder Zulassung oder dem bisherigen Anlagenbetreiber oder dem Eigentümer der Anlage oder des Grundstücks auferlegen, soweit dies nach den Umständen billig erscheint. Ist der Fortbestand der Anlage aus anderen Gründen notwendig, so haben die Beteiligten, in deren Interesse der Fortbestand liegt, für die künftige Unterhaltung und Bedienung zu sorgen.
(3) Der Eigentümer der Anlage oder des betreffenden Grundstücks ist verpflichtet, ein Betreten der Grundstücke durch die zur Unterhaltung und Bedienung der Anlage Verpflichteten und deren Beauftragte zu gestatten, die Anlage und ihre Einrichtungen zugänglich zu machen und die Vornahme der erforderlichen Arbeiten zu dulden.
(4) Sind mehrere zur Unterhaltung und Bedienung verpflichtet, so kann die Wasserbehörde die künftige Unterhaltung und Bedienung nach dem Verhältnis des Interesses der einzelnen Verpflichteten am Fortbestand der Anlage regeln. Sie kann auch Ausgleichszahlungen festsetzen.
(5) Werden Vorkehrungen nach Absatz 1 im Zusammenhang mit einer entschädigungspflichtigen Beschränkung oder Rücknahme eines Wasserbenutzungsrechts, einer -befugnis oder einer sonstigen Vorhabenzulassung verlangt, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.

§ 18 Änderung von Wasserbenutzungsanlagen

Wer eine zugelassene Wasserbenutzungsanlage oder eine sonstige Benutzung ändern möchte, ohne dass sich die Art, das Maß oder der Zweck der Benutzung ändern, hat dies der Wasserbehörde anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 92.

§ 19 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung

(zu §§ 23 und 24 WHG)
(1) Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 23
Absatz 3 WHG zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23
Absatz 1 WHG, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48
Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61
Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 WHG, sowie nach § 24
Absatz 3 WHG zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 24
Absatz 1 WHG wird auf die oberste Wasserbehörde übertragen.
(2) Zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, die den Gesundheitsschutz bei Badegewässern betreffen, können die oberste Wasserbehörde und die oberste Gesundheitsbehörde durch gemeinsame Rechtsverordnung Regelungen über Anforderungen an Gewässer und Wasser sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und der Badenden erlassen.

Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

§ 20 Gemeingebrauch (zu § 25 WHG)

(1) Der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn ist vorbehaltlich einer Regelung auf Grund von § 21 Absatz 2 oder § 39 Absatz 2 als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Dasselbe gilt für die Benutzung dieser Gewässer zum Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau.
(2) Der Gemeingebrauch wird erstreckt auf 1.
das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, soweit es den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 entspricht, und
2.
das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.
(3) Der Gemeingebrauch ist ausgeschlossen an Speicherbecken sowie an Gewässern in Hofräumen, Gärten oder Parkanlagen.

§ 21 Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anliegergebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich

(zu §§ 25 und 26 WHG)
(1) Der Eigentümergebrauch und der Anliegergebrauch sind ausgeschlossen.
(2) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, können die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall
1.
die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie
2.
das Verhalten im Uferbereich regeln.
(3) Soweit es ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist, kann die Wasserbehörde das Fahren mit kleinen Fahrzeugen mit eigener Triebkraft durch Rechtsverordnung als Gemeingebrauch oder im Einzelfall zulassen.
(4) Soweit es mit dem Zweck des Speichers vereinbar ist, kann die Wasserbehörde den Gemeingebrauch ganz oder teilweise auch an Speicherbecken zulassen.

§ 22 Umtragen von Hindernissen

Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde auf Grund eines Antrages der Anlieger ausgeschlossen sind.

§ 23 Mindestwasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung

(zu §§ 33 bis 35 WHG)
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes kann insbesondere festgelegt werden, welche Kriterien bei der Bemessung der Mindestwasserführung, für die Durchgängigkeit und in Bezug auf die ökologische Funktionsfähigkeit zugrunde zu legen sind.
(2) Schwall und Sunk sind zu vermeiden; die Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

§ 24 Wasserkraftnutzung

(zu §§ 12 und 35 WHG)
(1) Die Wasserkraft soll im Interesse des Klimaschutzes und der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien genutzt werden. Eine Wasserkraftnutzung soll im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nach § 12
Absatz 2 WHG zugelassen werden, wenn kein Versagungsgrund nach § 12
Absatz 1 WHG vorliegt.
(2) Das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigt auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt nicht übersteigt.
(3) Vorhaben zur Umnutzung nach Absatz 2 sowie Maßnahmen, die sich auf den ökologischen Zustand auswirken können, einschließlich Maßnahmen, die eine Verbesserung des ökologischen Zustands bezwecken, sind, soweit sie nicht einer wasserrechtlichen Zulassung bedürfen, der Wasserbehörde vor der Durchführung anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 92.
(4) Betreiber von Wasserkraftanlagen sind verpflichtet, die unter ökologischen Gesichtspunkten verfügbare Wassermenge effizient entsprechend dem Stand der Technik zu nutzen.

§ 25 Vorhandene Querbauwerke

(zu § 35 Absatz 3 WHG)
Die Ergebnisse der Prüfung vorhandener Querbauwerke nach § 35
Absatz 3 WHG werden von der Wasserbehörde im Internet veröffentlicht. Ein Anspruch auf Zulassung wird durch das Prüfergebnis nicht begründet. Über die Zulassung wird im Einzelfall im wasserrechtlichen Verfahren entschieden.

§ 26 Stauanlagen

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen muss mit Staumarken versehen werden, an denen die einzuhaltenden Stauhöhen deutlich angegeben sind. Die Staumarken sind von öffentlich vereidigten Vermessungsingenieuren anzubringen. Sind Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen und die Rechte oder Befugnisse anderer nicht zu erwarten, so kann die Wasserbehörde hiervon unter Vorbehalt des Widerrufs eine Befreiung erteilen. Wird eine Stauanlage nach Satz 1 dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt, so bedarf dies als sonstige Benutzung im Sinne des § 14 Absatz 1 der wasserrechtlichen Erlaubnis; § 17 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Wasserbehörde kann das Anbringen von Staumarken auch für Stauanlagen, die keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, sowie zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen anordnen, die im öffentlichen Interesse oder mit Rücksicht auf Rechte oder Befugnisse anderer eingehalten werden müssen.
(3) Eigentümer und Besitzer der Stauanlage haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarken zu sorgen, jede Beschädigung und Veränderung der Staumarken der Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen und bei behördlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.
(4) Die Kosten für das Setzen, Erneuern und Ändern der Staumarken haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Stauanlage zu tragen.

§ 27 Ablassen

Aufgestautes Wasser darf, sofern die Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, nur so abgelassen werden, dass für andere keine Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert wird und die ökologischen Funktionen des Gewässers nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Eine infolge des Ablassens durch Sedimentaufwirbelung entstandene Eintrübung allein stellt keine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionen des Gewässers dar. Abgesehen von Notfällen ist das Ablassen des Gewässers dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

§ 28 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

(zu § 36 WHG)
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Bauten oder sonstigen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern und deren wesentliche Änderung, soweit diese nicht der Gewässerunterhaltung dienen, bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, wenn dadurch der Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigt oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährdet oder behindert werden können.
(2) Es gelten die für die Zulassung einer Gewässerbenutzung und die für Wasserbenutzungsanlagen bestehenden Bestimmungen. Die Zulassung für diese Vorhaben kann auch versagt werden, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt.
(3) Für bestehende Anlagen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 76
Absatz 1 Satz 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in seiner bis zum 1. Januar 2014 geltenden Fassung genehmigt wurden, gelten diese Genehmigungen als Erlaubnisse fort. Bestehende Anlagen, die nach § 76
Absatz 1 Satz 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in seiner bis zum 1. Januar 2014 geltenden Fassung keiner Genehmigung bedurften, dürfen ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Absatz 1 weiterbetrieben werden.
(4) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.

§ 29 Gewässerrandstreifen

(zu § 38 WHG)
(1) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich fünf Meter breit. Ausgenommen sind Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Im Außenbereich kann die Wasserbehörde und im Innenbereich die Gemeinde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde durch Rechtsverordnung
1.
breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer erforderlich ist,
2.
schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies mit den Grundsätzen des § 38
WHG vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
(2) In den Gewässerrandstreifen sind Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(3) § 38 Absatz 4 WHG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in den Gewässerrandstreifen ebenfalls verboten sind
1.
der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel, in einem Bereich von fünf Metern,
2.
die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind und
3.
die Nutzung als Ackerland in einem Bereich von fünf Metern ab dem 1. Januar 2019; hiervon ausgenommen sind die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren sowie die Anlage und der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten.
(4) § 38 Absatz 5 WHG findet auf Absatz 2 und Absatz 3 entsprechende Anwendung. Im Innenbereich trifft die Entscheidungen die Gemeinde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
(5) Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 2 und 3 Anforderungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, so ist dafür Entschädigung zu leisten. § 96
WHG gilt entsprechend.
(6) 1) Dem Land oder der Gemeinde als Träger der Unterhaltungslast nach § 32 Absatz 1 und 2 steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, auf denen sich Gewässerrandstreifen zu öffentlichen Gewässern befinden. Befindet sich der Gewässerrandstreifen nur auf einem Teil des Grundstücks, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Der Eigentümer kann die Übernahme der Restfläche verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, diese Restfläche zu behalten. Das Vorkaufsrecht besteht nicht beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Es darf nur ausgeübt werden, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Gewässers erforderlich ist. Es darf nicht ausgeübt werden bei einem Verkauf an Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Verwandte ersten Grades. Das Vorkaufsrecht geht anderen landesrechtlichen Vorkaufsrechten sowie rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten vor und bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es ist nicht übertragbar. Besteht ein Vorkaufsrecht nach Satz 1 und 4, hat der Verkäufer den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich dem Vorkaufsberechtigten mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, bescheinigt der Mitteilungsempfänger auf Antrag bis zum Ablauf der Ausübungsfrist die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts. Die §§ 463 bis 468, § 469
Absatz 2 Satz 1, §§ 471 und 1098 Absatz 2 sowie §§ 1099 bis 1102
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.

Fußnoten

1)
[Gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 381) ist folgende Übergangsvorschrift zu beachten:
”Für Kaufverträge, die nach dem 31. Dezember 2013 und vor dem Ablauf des Tags der Verkündung dieses Gesetzes geschlossen wurden, gilt die bisherige Fassung von § 29
Absatz 6 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg mit der Maßgabe, dass die Gemeinde zuständige Stelle für die Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts ist.”]

§ 30 Gewässerunterhaltung

(zu § 39 WHG)
(1) Die Unterhaltungslast begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.
(2) Die Unterhaltungslast an privaten Gewässern und an Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern begründet daneben auch eine privatrechtliche Verpflichtung gegenüber den Eigentümern von Grundstücken und Anlagen sowie den Inhabern von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen, die bei mangelhafter Unterhaltung geschädigt würden. Privatrechtliche Verträge über die Unterhaltung bleiben unberührt.
(3) Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind so zu unterhalten, dass das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Ordnung oder die Belange der Gewässerökologie und der Landeskultur, durch sie nicht beeinträchtigt werden kann.

§ 31 Unterhaltung von Wasserbenutzungsanlagen und sonstigen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

(zu § 36 WHG)
(1) Wasserbenutzungsanlagen und sonstige Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind von ihren Eigentümern und Besitzern nach Maßgabe des § 36
WHG zu unterhalten.
(2) Eigentümer und Besitzer einer Anlage sowie Nutzungsberechtigte haben dem Träger der Unterhaltungslast die durch die Anlage oder Nutzung verursachten Mehraufwendungen für die Unterhaltung des Gewässers zu erstatten.

§ 32 Träger der Unterhaltungslast

(zu § 40 WHG)
(1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, ausgenommen Bundeswasserstraßen, ist Aufgabe des Landes. Sie obliegt den Landesbetrieben Gewässer.
(2) Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den Gemeinden. Abweichend hiervon obliegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung, die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, und der nach bisheriger Rechtslage dazu gehörenden Anlagen dem Land, wobei weitere gesetzlich an der Unterhaltungslast anknüpfende Verpflichtungen für diese Gewässer und Anlagen nicht beim Land liegen.
(3) Die Unterhaltung der privaten Gewässer obliegt dem Eigentümer des Gewässerbettes.
(4) Das Land, eine sonstige Gebietskörperschaft, ein Zweckverband oder ein Wasser- und Bodenverband können abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Unterhaltungslast übernehmen. Vereinbarungen, an denen das Land nicht beteiligt ist, bedürfen der Zustimmung der Wasserbehörde.
(5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Unterhaltung dieser Gräben obliegt, soweit am Gewässerbett Privateigentum besteht, dem Eigentümer, sonst den Anliegern. Verpflichtungen anderer bleiben unberührt.
(6) Der Träger der Unterhaltungslast besichtigt regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, nach vorheriger Unterrichtung der Wasserbehörde die Gewässer einschließlich ihrer Ufer und des für den Hochwasserschutz und die ökologische Funktion des Gewässers erforderlichen Gewässerumfelds. Ausgenommen sind Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Besichtigung kann auf wesentliche Teile eines Gewässers beschränkt werden. Der Träger der Unterhaltungslast dokumentiert die bei der Besichtigung festgestellten Missstände, insbesondere im Hinblick auf den Wasserabfluss und den ökologischen Zustand des Gewässers, und übermittelt diese der Wasserbehörde.

§ 33 Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände

Hat der Träger der Unterhaltungslast einen rechts- oder ordnungswidrigen Zustand beseitigt, so haben ihm die in den §§ 6 und 7
des Polizeigesetzes bezeichneten Personen die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

§ 34 Ersatzweise Durchführung

(zu § 40 Absatz 4 WHG)
Wird die Unterhaltungspflicht nicht oder nicht genügend erfüllt, so haben bei Gewässern erster Ordnung, ausgenommen Bundeswasserstraßen, das Land, sonst die Gemeinden, die Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungslast auszuführen; dies gilt nicht, soweit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast ist. Die Pflicht zur ersatzweisen Durchführung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur ersatzweisen Durchführung Verpflichteten.

§ 35 Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand der Gemeinden

(zu § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG)
Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Anlieger, die Hinterlieger und diejenigen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Anlagen, die von der Unterhaltung des Gewässers und seiner Ufer Vorteile haben, sowie die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen nach Maßgabe ihres Vorteils Beiträge zu dem der Gemeinde entstehenden Aufwand zu leisten haben. Dabei sind die für vermehrte Kosten der Unterhaltung des Gewässers zu beanspruchenden Beiträge (§ 40
Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG, § 31 Absatz 2 dieses Gesetzes) sowie die Beiträge privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 36) und Zuschüsse Dritter vorher abzusetzen.

§ 36 Beitragspflicht privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer

Der private Eigentümer des Bettes eines öffentlichen Gewässers hat zu den Aufwendungen des Landes oder der Gemeinde für die Unterhaltung des ihm gehörenden Teils des Gewässerbettes einen Beitrag in Höhe der Hälfte dieser Aufwendungen zu leisten. Vor der Berechnung des Beitrags sind Beiträge Dritter nach § 40
Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG und § 31 Absatz 2 dieses Gesetzes abzusetzen.

§ 37 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

(zu § 41 WHG)
(1) § 41 WHG gilt mit der Maßgabe, dass auch das Einbauen von Festpunkten, das Aufstellen von Flusseinteilungszeichen und das Anbringen von Hochwassermarken und Schifffahrtszeichen sowie die vorübergehende Mitbenutzung von Wasserbenutzungsanlagen durch die dazu Berechtigten zu dulden sind.
(2) Die Anlieger und die Hinterlieger haben das Aufbringen von Aushub auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) § 41 Absatz 4 WHG findet auf die Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend Anwendung.

§ 38 Fischerei

(1) Abgesehen von Notfällen sind Unterhaltungsmaßnahmen, durch die die Fischerei erheblich beeinträchtigt werden kann, dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die Wasserbehörde im Einvernehmen mit der Fischereibehörde über Zeitpunkt und Umfang der Unterhaltungsarbeiten.
(2) Die Fischereiausübungsberechtigten haben zu dulden, dass die Ausübung der Fischerei vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit dies zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.

Abschnitt 3 Schifffahrt

§ 39 Ausübung der Schifffahrt

(1) Gewässer, die für die Schifffahrt bestimmt sind, darf jedermann zur Schifffahrt benutzen. Für die Schifffahrt bestimmte Gewässer sind die in der Anlage 4 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer. Die untere Wasserbehörde kann im Benehmen mit dem Regierungspräsidium Freiburg als Schifffahrtsfachbehörde das Befahren von Gewässern, die nicht für die Schifffahrt bestimmt sind, zulassen, soweit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist; § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Verkehrsministerium als oberste Schifffahrtsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde
1.
die Ausübung der Schifffahrt, 2.
das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft im Zusammenhang mit einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 sowie
3.
die Benutzung der in § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen, das Verhalten Dritter in diesen Einrichtungen sowie die Einrichtung und Aufgaben von Behörden zur Überwachung dieser Benutzungen und des Verhaltens Dritter in diesen Einrichtungen
durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 eine Genehmigung für Betriebszeiten und Fahrpläne der Fähren vorgeschrieben werden.
(3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann auch geregelt werden, auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen
1.
mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers,
2.
technischer Mängel eines Fahrzeuges, einer Anlage, eines Instruments, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes
eine Erlaubnis zum Führen oder zur Zulassung eines Wasserfahrzeuges entzogen oder eine Urkunde hierüber vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden kann.
(4) Für den Vollzug der Rechtsverordnungen nach Absatz 2 und 3 kann die zuständige Behörde Fahrzeuge und schwimmende Anlagen anhalten und betreten sowie Prüfungen vornehmen. Der Eigentümer, Schiffsführer und die Person, unter deren Aufsicht das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage steht, sind verpflichtet, den damit betrauten Personen das Betreten des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage und die Vornahme der Prüfung zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(5) Die Betreiber von öffentlichen Hafen- und Umschlaganlagen, Lande- und Anlegestellen sowie Fähren sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die für die Zulassung der in Satz 1 aufgeführten Benutzungen zuständige Wasserbehörde kann den Betreiber auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; sie muss ihn befreien, wenn ihm die Fortführung des Betriebs nicht zuzumuten ist.
(6) Die Anlieger haben im Notfall das Landen und Befestigen der Schiffe und, soweit erforderlich, auch das Ausladen zu dulden. Entstehen dadurch Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
(7) Die oberste Schifffahrtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, die zur Durchführung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf dem Gebiet der Schifffahrt erforderlich sind. Diese Vorschriften können insbesondere auch betreffen
1.
die Einrichtung und den Betrieb harmonisierter Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS),
2.
Fahrgastrechte im Binnenschiffsverkehr und 3.
die Hafenstaatkontrolle.

§ 40 Beleihung von juristischen Personen

(1) Die oberste Schifffahrtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung juristische Personen des privaten Rechts mit der Untersuchung von Wasserfahrzeugen, der Abnahme von Prüfungen und, soweit sie für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge), ihrer technischen Zulassung zum Verkehr, der Zuteilung von Kennzeichen und Identitätsnachweisen, ihrer Registrierung sowie mit der Erteilung von Befähigungsnachweisen für die Führung von Sportfahrzeugen zu beauftragen. Die juristischen Personen müssen nach Satzung und Verhalten hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bieten. Im Rahmen des Auftrags unterstehen juristische Personen der Rechts- und Fachaufsicht der obersten Schifffahrtsbehörde.
(2) Die für den Vollzug einer Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuständige Behörde kann den Betreiber eines Hafens beauftragen, in Wahrnehmung ihrer durch diese Rechtsverordnung geregelten Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs und Betriebs im Hafen zu treffen. Die zuständige Behörde und der Betreiber des Hafens treffen eine Vereinbarung über den Ersatz der durch den Vollzug der übertragenen Aufgaben entstandenen Aufwendungen und die Anrechnung erhobener Verwaltungsgebühren.

§ 41 Fahrverbot

Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen hat, nach einer auf Grund des § 39 erlassenen Rechtsverordnung eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Schiffsverkehr Wasserfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen des Führens eines Wasserfahrzeugs unter Alkoholeinfluss, das nach einer auf Grund des § 39 erlassenen Rechtsverordnung eine Ordnungswidrigkeit ist, eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. § 25
Absatz 2 bis 5, 7 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.

Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers

§ 42 Erlaubnisfreie Benutzungen

(zu § 46 WHG)
(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts gefährdet ist, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass in den Fällen des § 46
Absatz 1 WHG eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.
(2) Die Benutzung von Grundwasser zum Zwecke der Bewässerung kleingärtnerisch genutzter Flächen in geringen Mengen bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.

§ 43 Erdaufschlüsse, Geothermie

(zu § 49 WHG)
(1) Erdarbeiten und Bohrungen, die mehr als zehn Meter in den Boden eindringen sowie alle Arbeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe, die Menge oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 92.
(2) Anstelle der Anzeige ist eine Erlaubnis erforderlich, wenn bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden und sich dies nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Eine Erlaubnis ist auch erforderlich, wenn Bohrungen in den Grundwasserleiter eindringen oder diesen durchstoßen.
(3) Wer Erdarbeiten oder Bohrungen vornimmt, ist für dadurch verursachte nachteilige qualitative und quantitative Veränderungen eines Gewässers sowie dadurch verursachte Schäden verantwortlich.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 können insbesondere auch Regelungen getroffen werden über
1.
zu beachtende Anforderungen bei Bohrungen, der Herstellung einer geothermischen Anlage oder Erdarbeiten, die tiefer als zehn Meter in den Boden eindringen,
2.
die Überwachung von Bohrungen, geothermischer Anlagen oder Erdarbeiten, die tiefer als zehn Meter in den Boden eindringen,
3.
einen Versicherungsschutz für Veränderungen und Schäden nach Absatz 3 sowie
4.
die Zulassung von Sachverständigen.
(5) Die Wasserbehörde hat die Arbeiten zu untersagen und die Einstellung begonnener Arbeiten anzuordnen, wenn eine Verunreinigung oder nachteilige quantitative Veränderung des Grundwassers zu besorgen oder eingetreten ist und die Schäden nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen verhütet, beseitigt oder ausgeglichen werden können. Die Wasserbehörde kann die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt dies erfordern.
(6) Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser haben der Vorhabenträger sowie der mit den Arbeiten Beauftragte der Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, sind einstweilen einzustellen. Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen.
(7) Ist für die Arbeiten ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, so ist die Bergbehörde an Stelle der Wasserbehörde zuständig. Die Bergbehörde trifft die Anordnungen im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
(8) Die Kosten der Überwachung fallen dem Vorhabenträger zur Last.

Teil 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete

§ 44 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserversorgungsanlagen

(zu § 50 WHG)
(1) Die öffentliche Wasserversorgung obliegt der Gemeinde als Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die Gemeinde kann die Organisationsform frei wählen, soweit und solange die Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
(2) Die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen kann auch im Rahmen kleinräumiger Verbundlösungen (Kooperationen oder Gruppenwasserversorgung) erfolgen. Die Gemeinden erstellen eine Bilanz des Wasserbedarfs der öffentlichen Wasserversorgung und seiner Deckung (Wasserversorgungsbilanz), wenn sich eine wesentliche Änderung der Versorgungsverhältnisse abzeichnet, und leiten diese der Wasserbehörde zu.
(3) Die öffentliche Wasserversorgung stellt sicher, dass Wasser in guter Qualität und ausreichender Menge bereit steht. Vorsorgende Maßnahmen in Bezug auf die Versorgungssicherheit und Güte sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer sollen im Rahmen des Aufgabenbereichs durchgeführt und unterstützt werden. Das Wasser muss mit ausreichendem Druck zur Verfügung stehen, um im Bedarfsfall die Löschwasserversorgung in Siedlungsgebieten zu gewährleisten.
(4) Wasserversorgungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Die oberste Wasserbehörde kann allgemein anerkannte Regeln der Technik durch öffentliche Bekanntmachung einführen; bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Bestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.
(5) Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 50
Absatz 5 Satz 1 WHG zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf die oberste Wasserbehörde übertragen.
(6) Die Gemeinden haben darüber zu wachen, dass die Vorschriften der Wasserversorgungssatzung eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Gemeinden treffen zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Die §§ 100 und 101
WHG sowie § 75 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

§ 45 Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete

(zu §§ 52 und 53 WHG)
(1) In den Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken auch verpflichtet werden, Bodenuntersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Aufzeichnungen zu Bewirtschaftungsmaßnahmen vorzunehmen und an überbetrieblichen Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen teilzunehmen.
(2) Die Entschädigung für Anordnungen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 und 3 WHG sowie Absatz 1 dieser Vorschrift hat im Sinne des § 52
Absatz 4 WHG derjenige zu leisten, in dessen Interesse die Anordnung erlassen wird.
(3) Den Ausgleich nach § 52 Absatz 5 WHG leistet das Land. Die erwerbsgärtnerische Nutzung gilt als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks. Die Ausgleichspflicht gilt für Anordnungen nach § 52
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 und 3 WHG sowie Absatz 1 dieser Vorschrift sowie für pflanzenschutzrechtliche Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten. Der Ausgleich ist in Geld zu leisten. Er bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit Leistungen von Dritten gewährt werden. Die oberste Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Landwirtschaftsbehörde durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über die Pauschalierung des Ausgleichs und die Festlegung von Geringfügigkeitsgrenzen, die Fälligkeit der Ausgleichszahlungen, die Frist, innerhalb derer ein Antrag auf Ausgleichsleistungen gestellt werden muss, die zuständige Behörde und das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren.
(4) Wird das Wasservorkommen zum Zwecke der künftigen öffentlichen Wasserversorgung geschützt, ohne dass bereits ein Träger feststeht, ist das Land anstelle des Begünstigten nach Absatz 2 verpflichtet. Der künftige Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat dem Land die nach Satz 1 entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
(5) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Landwirtschaftsbehörde durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Gewässeraufsicht (§§ 100 und 101
WHG sowie § 75 dieses Gesetzes) in Bezug auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in den in § 96 genannten Gebieten auf die untere Landwirtschaftsbehörde zu erstrecken.
(6) Die öffentlichen Wasserversorger wirken bei der Überwachung der Wasserschutzgebiete, die in ihrem Interesse festgesetzt worden sind, durch Beobachtung mit. Sie sind verpflichtet, die Wasserbehörde unverzüglich über Vorgänge zu unterrichten, die ein Eingreifen der Wasserbehörde erfordern können. Sie sind außerdem verpflichtet, die Bevölkerung über die Bedeutung der Wasserschutzgebiete und die wichtigsten Schutzbestimmungen zu informieren sowie die engeren Schutzzonen kenntlich zu machen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken in Wasserschutzgebieten sind verpflichtet, das Anbringen von Kennzeichen zu dulden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für als Wasserschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen im Interesse der öffentlichen Wasserversorger vorläufige Anordnungen getroffen worden sind.

Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung

§ 46 Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung

(zu § 56 WHG)
(1) Die Abwasserbeseitigung obliegt der Gemeinde. Das Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen.
(2) Die Pflicht der Gemeinde nach Absatz 1 entfällt für
1.
Straßenoberflächenwasser, das auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfällt,
2.
Niederschlagswasser, welches dezentral beseitigt wird, es sei denn die Gemeinde hat den Anschluss an Anlagen der dezentralen Beseitigung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bebaute Grundstücke angeordnet,
3.
das in vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser,
4.
Abwasser, welches nach Absatz 4 von der Beseitigung ausgeschlossen oder für das eine Ausnahme von der Überlassungspflicht zugelassen wurde.
Soweit die Gemeinde nicht zur Beseitigung verpflichtet ist, hat derjenige das Abwasser zu beseitigen, bei dem es anfällt.
(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 46
Absatz 2 WHG Anforderungen an eine schadlose Beseitigung nach Art, Menge und Herkunft des Niederschlagswassers und an die Einrichtungen zur Beseitigung stellen.
(4) Die Gemeinde regelt durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt und in welcher Weise und Zusammensetzung ihr das Abwasser zu überlassen ist. Sie kann die Vorbehandlung des Abwassers vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation vorschreiben sowie Abwasser, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann, oder dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort, die Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde, mit Zustimmung der Wasserbehörde allgemein oder in Einzelfällen von der Beseitigung ausschließen.
(5) Die Gemeinde kann in Einzelfällen Ausnahmen von der Überlassungspflicht zulassen, wenn dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. In landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser, für das keine Überlassungspflicht besteht, kann auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht werden, sofern die Ausbringung den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Düngegesetzes und des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie den auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen nicht widerspricht.
(6) Die Gemeinde hat darüber zu wachen, dass die satzungsrechtlichen Vorschriften eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Gemeinde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Die §§ 100 und 101
WHG sowie § 75 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(7) Der Inhaber einer Abwasseranlage kann durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, einem nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten die Mitbenutzung der Abwasseranlage gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser das Abwasser anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann und die Mitbenutzung für den Inhaber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird es von der Wasserbehörde festgesetzt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitbenutzung der Abwasseranlage in einer der öffentlich-rechtlichen Formen kommunaler Zusammenarbeit, auf die das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, erreicht werden kann. Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung nach Satz 1 begründen ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 11
Absatz 1 und § 27 Absatz 1 GKZ; die Fristsetzung nach § 11
Absatz 1 und § 27 Absatz 1 GKZ erfolgt durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

§ 47 Konzeption der Abwasserbeseitigung

Die Gemeinden können in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde eine Abwasserbeseitigungskonzeption als internes Planungsinstrument aufstellen, die eine Übersicht über den Stand der Abwasserbeseitigung und deren geplanter Entwicklung gibt; sie kann bei Bedarf fortgeschrieben werden. In der Konzeption wird insbesondere dargestellt, wie das Niederschlagswasser bewirtschaftet und welche Ortsteile voraussichtlich in welchem Zeitraum an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen und welche Ortsteile dezentral entsorgt werden müssen. Die Konzeption wird in ortsüblicher Weise bekannt gemacht.

§ 48 Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen

(zu § 60 Absatz 3 und 4 WHG)
(1) Der Bau und der Betrieb von Abwasseranlagen, die nicht unter § 60
Absatz 3 WHG fallen, bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung. Die Genehmigungspflicht entfällt bei
1.
öffentlichen Abwasseranlagen, wenn sie im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde geplant und ausgeführt werden,
2.
nicht öffentlichen Abwasseranlagen für häusliche Abwasser,
3.
Anlagen zur dezentralen Beseitigung von Niederschlagswasser,
4.
Abwasseranlagen, die nach der Bauart zugelassen sind,
5.
Abwasseranlagen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 5), deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichen), das sie tragen, die in bauordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Klassen und Leistungsstufen aufweist,
6.
Abwasseranlagen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird.
Soweit die Genehmigungspflicht für eine Anlage entfällt, gilt dies auch für die mit der Anlage im Zusammenhang stehenden Nebenanlagen und Nebeneinrichtungen. Die Inbetriebnahme der Anlagen nach Satz 2 Nummer 4 bis 6 ist der Wasserbehörde mitzuteilen.
(2) Die wesentliche Änderung einer genehmigungspflichtigen Abwasseranlage, die nicht unter § 60
Absatz 3 WHG fällt, oder ihres Betriebes ist der Wasserbehörde anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 92.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Grundsätzen des § 55
Absatz 1 WHG widerspricht. Im Übrigen gilt § 60 WHG entsprechend. Die Genehmigung wird zusammen mit der Genehmigung der Indirekteinleitung nach § 58
Absatz 1 WHG erteilt, wenn das Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.

§ 49 Indirekteinleiterkataster

(1) Wer öffentliche Abwasseranlagen betreibt, hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die Abwasseranlage, deren Wirksamkeit, Betrieb oder Unterhaltung oder auf das Gewässer zu erwarten ist (Indirekteinleiterkataster). Die Betriebe sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Das Verzeichnis ist der Wasserbehörde auf Verlangen zu übermitteln.
(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete öffentlich-rechtliche Körperschaft kann sich insbesondere anerkannter sachverständiger Personen oder Stellen bedienen.
(3) Die Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.
(4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung nach § 19
Absatz 1 in Verbindung mit § 61 Absatz 3 WHG Vorschriften erlassen über die Übermittlung der Daten in einem automatisierten Abrufverfahren nach § 8
des Landesdatenschutzgesetzes und die im Indirekteinleiterkataster zu speichernden erforderlichen Daten, die Fristen ihrer Sperrung und Löschung sowie über die Art und Weise, wie es zu führen ist; dabei kann die elektronische Führung und das Format für die Abgabe der Daten an die das Indirekteinleiterkataster führende Stelle vorgeschrieben werden.

§ 50 Öffentliche Abwasseranlagen

(zu §§ 60 und 61 WHG)
(1) Öffentliche Abwasseranlagen sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes durch fachkundiges Personal zu überwachen oder durch geeignete Stellen überwachen zu lassen.
(2) Öffentliche Abwasseranlagen können im Rahmen der Anforderungen nach § 60
Absatz 1 WHG zur Energiegewinnung genutzt werden.

§ 51 Private Abwasseranlagen

(zu §§ 60 und 61 WHG)
(1) Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks haben auf eigene Kosten Abwasseranlagen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser des Grundstücks durch fachkundiges Personal zu überprüfen oder durch geeignete Stellen überprüfen zu lassen. Davon ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser. Eigentümer und Nutzungsberechtigte anderer Grundstücke, in denen die zu überprüfenden Leitungen verlaufen, haben die Überprüfung sowie damit einhergehende Maßnahmen zu dulden.
(2) Abwasseranlagen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser, an welches in einer Rechtsverordnung nach § 23
Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 WHG oder nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, sind vor dem Endkontrollschacht alle fünf, nach dem Endkontrollschacht alle zehn Jahre zu überprüfen.
(3) Abwasseranlagen zum Sammeln und Fortleiten von häuslichem und sonstigem, nicht dem Absatz 2 unterliegendem Abwasser sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu überprüfen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 61
Absatz 3 WHG können insbesondere Regelungen erlassen werden über
1.
die Festlegung von Fristen, in denen Abwasseranlagen nach Absatz 3 erstmalig oder wiederholend zu überprüfen sind,
2.
die Anerkennung von durchgeführten Überprüfungen,
3.
Anforderungen an das fachkundige Personal und die geeigneten Stellen, die Art und den Umfang der Überprüfung, die Dokumentation und Nachweise der Ergebnisse,
4.
die Speicherung und Nutzung der erforderlichen Daten einschließlich der Führung eines Registers der zu überprüfenden Abwasseranlagen, die Übermittlung der Daten der Überprüfung durch den Eigentümer oder Erbbauberechtigten, sofern er die Überprüfung durch fachkundiges Personal vornimmt, oder die geeignete Stelle sowie die Fristen ihrer Sperrung und Löschung; dabei kann auch die elektronische Führung des Registers und das Format der Übermittlung sowie die Verpflichtung der Gemeinden, zur Überwachung der Fristen den Eigentümer oder Erbbauberechtigten sowie das Jahr der Errichtung des Gebäudes mitzuteilen, vorgeschrieben werden,
5.
die Übertragung der Überwachung der Pflichten nach Absatz 3 an eine zentrale Stelle, die auch beliehen werden kann sowie die Befugnis dieser Stelle, nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anzuordnen, die im Einzelfall zur Durchsetzung dieser Pflichten erforderlich sind; die Satzungsbefugnis der Gemeinde nach Absatz 6 bleibt hiervon unberührt.
(5) Die für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde verantwortliche Stelle kann Eigentümer oder Erbbauberechtigte von privaten Abwasseranlagen zum Sammeln und Fortleiten von häuslichem Abwasser über Zeitpunkt, Umfang, Verfahrensweise und zu erwartende Kosten der Überprüfung und Sanierung beraten.
(6) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass die erstmalige oder wiederholende Überprüfung von privaten Abwasseranlagen zum Sammeln und Fortleiten von häuslichem und sonstigem, nicht dem Absatz 2 unterliegendem Abwasser für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon von der Gemeinde vorgenommen wird. Die Gemeinde kann dabei Fristen festlegen, welche von den in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgelegten Fristen abweichen, wenn die Überprüfung nach Straßenzügen oder Teilen des Gemeindegebiets vorgenommen werden soll. Die Frist, nach der spätestens die Überprüfung der Abwasseranlagen in den Zonen I und II von Wasserschutzschutzgebieten oder vergleichbaren Schutzzonen von Heilquellenschutzgebieten vorgenommen werden muss, soll die in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgelegte Frist nicht um mehr als zwei Jahre überschreiten. Die Gemeinde kann den Ersatz der Kosten der Überprüfung der privaten Abwasseranlagen erheben; § 42
des Kommunalabgabengesetzes gilt entsprechend. Die Gemeinde unterrichtet die zentrale Stelle sowie die Wasserbehörde von der Übernahme der Überprüfung nach Satz 1, die Eigentümer oder Erbbauberechtigten über die Durchführung der Überprüfung.
(7) Die geeignete Stelle hat über das Ergebnis der Überprüfung den Eigentümern oder Erbbauberechtigten eine Bescheinigung auszustellen sowie die zentrale Stelle, die Wasserbehörde und die Gemeinde darüber zu unterrichten. Im Fall der Überprüfung durch fachkundiges Personal hat der Eigentümer oder Erbbauberechtigte die zentrale Stelle, die Wasserbehörde und die Gemeinde zu unterrichten. Hat die Gemeinde die Überprüfung vorgenommen, unterrichtet sie die Eigentümer oder Erbbauberechtigten, die zentrale Stelle und die Wasserbehörde über das Ergebnis. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.
(8) Ist ein schadhafter Zustand der Abwasseranlage festgestellt worden, setzt die Wasserbehörde den Eigentümern oder Erbbauberechtigten eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung. Hat die Gemeinde die Überprüfung nach Absatz 6 vorgenommen, nimmt sie diese Befugnis wahr und unterrichtet die Wasserbehörde.

§ 52 Gewässerschutzbeauftragte

(zu § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 2 und § 66 WHG)
Bei Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden ist Gewässerschutzbeauftragter der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiter oder ein sonstiger Beauftragter. § 65
Absatz 2 und 3 WHG sowie § 66 WHG, soweit darin auf § 55
Absatz 1 und 3 sowie die §§ 56 und 57 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwiesen wird, finden keine Anwendung.

Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 53 Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(zu § 62 WHG)
Mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Absatz 3 und 4 WHG ist, soweit nicht andere Vorschriften Abweichendes bestimmen, so umzugehen, insbesondere sind sie so zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu verwenden oder zu behandeln, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Für die Landbewirtschaftung gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

Abschnitt 4 Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen

§ 54 Ausbaulast

(1) Der Träger der Unterhaltungslast hat, soweit dies für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss im Rahmen eines ökologisch verträglichen Hochwasserschutzes sowie für eine naturnahe Entwicklung des Gewässers notwendig ist, die Aufgabe, das Gewässer und seine Ufer auszubauen. Die Ausbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Ausbaulast.
(2) Sind die für den Ausbau erforderlichen Aufwendungen im Vergleich zu dem dem Träger der Ausbaulast aus dem Ausbau erwachsenden Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hoch, so kann er nur dann zum Ausbau angehalten werden, wenn er durch Kostenbeiträge ausreichend entlastet wird.
(3) § 42 Absatz 1 WHG und § 34 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

§ 55 Planfeststellung, Plangenehmigung

(zu § 68 WHG)
Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Vorhaben an kleinen Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, soweit das Vorhaben den naturnahen Ausbau eines Gewässers bezweckt. Im Übrigen gilt § 74
Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Vorhaben sind der Wasserbehörde mitzuteilen.

§ 56 Veränderungssperre

(1) Bei Maßnahmen des Gewässerausbaus dürfen von der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren oder Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder das geplante Vorhaben erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.
(3) Treffen eine Veränderungssperre nach § 86 WHG und nach dieser Bestimmung aufeinander, so ist die Dauer der jeweiligen Veränderungssperre auf die Gesamtdauer von vier Jahren anzurechnen.

§ 57 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus

(1) Die Eigentümer des Gewässerbettes, die Anlieger und die Hinterlieger haben zu dulden, dass der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke nach vorheriger Ankündigung vorübergehend benutzen, wenn es zur Vorbereitung und Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ausbaus erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen haben die Benutzer zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird oder dass Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt werden. Ist streitig, wem die Unterhaltung oder der Ausbau oder eine besondere Pflicht im Interesse des Ausbaus obliegt, so entscheidet die Wasserbehörde. Sie bestimmt Art und Umfang des Ausbaus und der besonderen Pflichten im Interesse des Ausbaus.
(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

§ 58 Vorteilsausgleich

(1) Bringt ein aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit unternommener Ausbau einem anderen Vorteile oder führen Maßnahmen eines anderen zu einem erhöhten Aufwand beim Ausbau, so kann dieser nach seinem Vorteil oder bezüglich des erhöhten Aufwands zu den Kosten des Ausbaus herangezogen werden. Kostenbeiträge, die eine Gemeinde oder ein Dritter nach Satz 1 zum Ausbauaufwand des Landes zu leisten hat, setzt die Behörde fest, die über den Ausbau entscheidet. Geringfügige Vorteile bleiben außer Betracht.
(2) Erlangt jemand durch Ausbaumaßnahmen, die außerhalb des Landes im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes ausgeführt werden, einen Vorteil, so ist er verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbaumaßnahme ausgeführt wird, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Beiträge zu leisten; dies gilt nur, soweit durch eine entsprechende Bestimmung des anderen Landes die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

§ 59 Aufwendungsersatz

Soweit Maßnahmen im Zuge des Ausbaus eines Gewässers erster Ordnung auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen, hat diese die hierfür entstehenden Aufwendungen zu tragen. Für diese Aufwendungen gilt § 58 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

§ 60 Dämme

(1) Für Dämme, die wasserwirtschaftlichen Zwecken dienen, gelten die Bestimmungen über Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer entsprechend, soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen ist.
(2) Die Unterhaltung eines Damms umfasst die Erhaltung des Zustands, in den der Damm zur Erreichung seines Zwecks versetzt worden ist, insbesondere die zum Schutz gegen Angriffe des Wassers notwendigen Maßnahmen und die Beseitigung von Schäden. Die Wasserbehörde kann den Umfang der Unterhaltung einschränken, wenn sie die Erhaltung des bisherigen Zustands nicht mehr für notwendig hält.
(3) Der Träger der Unterhaltungslast hat die Dämme zu erneuern, zu erhöhen, zu verstärken oder umzugestalten (Ausbau), soweit dies zum Schutz gegen Hochwasser notwendig ist.
(4) Dämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.
(5) Entlang des landseitigen Dammfußes ist ein Streifen mit einer Breite von mindestens drei Metern von Anlagen und Hindernissen freizuhalten, die die Dammunterhaltung und -sicherung beeinträchtigen können. § 29 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 61 Unterhaltungslast für Dämme

(1) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verpflichtungen zur Unterhaltung von Dämmen bleiben aufrechterhalten. Im Übrigen obliegt die Unterhaltung von Dämmen dem, der den Damm bisher unterhalten hat. Lässt sich der Träger der Unterhaltungslast nicht feststellen, so sind die Eigentümer und Besitzer der durch einen Damm geschützten Grundstücke zur Unterhaltung verpflichtet.
(2) Die in der Anlage 5 zu diesem Gesetz aufgeführten Dämme am Rhein und an der Mündungsstrecke des Neckars werden vom Land unterhalten.
(3) § 40 Absatz 2 WHG und § 32 Absatz 4 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(4) Ist streitig, wem die Unterhaltung oder der Ausbau eines Damms oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus obliegen, so entscheidet die Wasserbehörde. Sie bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung oder des Ausbaus sowie der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus.
(5) Ist streitig, wer zur Unterhaltung eines Damms verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung vorläufig bis zur Feststellung der Unterhaltungslast der Gemeinde. Der Träger der Unterhaltungslast hat der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

§ 62 Beitragspflicht zum Aufwand der Gemeinden für Unterhaltung und Ausbau von Dämmen

Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die von der Errichtung, der Unterhaltung und dem Ausbau eines Damms Vorteile haben, nach dem Verhältnis des Vorteils Beiträge zu dem der Gemeinde entstehenden Aufwand zu leisten haben. Dasselbe gilt für Kostenbeteiligungen der Gemeinden, die sie dem Land für Hochwasserschutzmaßnahmen an Gewässern erster Ordnung zu leisten haben.

§ 63 Bau und Betrieb von Stauanlagen

(1) Der Bau, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen, wie Wasserbecken, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Staustufen, Pumpspeicherbecken oder Sedimentationsbecken, deren Absperrbauwerk vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone höher als fünf Meter ist oder deren Fassungsvermögen bis zur Krone mehr als 100 000 Kubikmeter beträgt, bedürfen, soweit nicht eine Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich ist, der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung.
(2) Stauanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.
(3) Der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb von Stauanlagen, die überwiegend dem Hochwasserschutz oder der Niedrigwasseraufhöhung dienen und überörtliche Bedeutung haben, ist Aufgabe des Landes oder der zu diesem Zweck bestehenden oder gebildeten öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

§ 64 Gemeinsame Schutzvorschriften

Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit können die Wasserbehörden durch Rechtsverordnung Regelungen zum Schutz des Gewässerbetts und der Ufer, der Vorländer und der Dämme gegen Beschädigungen treffen.

Abschnitt 5 Hochwasserschutz

§ 65 [1] Überschwemmungsgebiete

(zu §§ 76 und 78 bis 78c WHG)
(1) Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,
1.
Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Dämmen oder Hochufern,
2.
Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
3.
Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
Die Überschwemmungsgebiete werden in Karten mit deklaratorischer Bedeutung eingetragen.
(2) Die Karten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete können in den Wasserbehörden und den Gemeinden eingesehen werden. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen. Die Karten werden von der Wasserbehörde im Internet zugänglich gemacht.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 78 Absatz 5 Satz 1 WHG ist die Gemeinde. Der zeitgleiche Ausgleich des Verlusts von verlorengehendem Rückhalteraum (§ 78
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1a WHG) kann über ein Hochwasserschutzregister erfolgen, dem kommunale Maßnahmen zur Schaffung von Rückhalteraum zum Ausgleich zu Grunde liegen. Das Hochwasserschutzregister führt die Gemeinde. Die Gemeinde kann durch Satzung insbesondere regeln
1.
das Anlegen und Führen des Hochwasserschutzregisters,
2.
die Durchführung des Ausgleichs im Einzelfall, 3.
die Kostenerstattung.
(4) Der Geltungsbereich von Überschwemmungsgebieten kann durch Rechtsverordnung der Wasserbehörden aus Gründen des Hochwasserschutzes ausgedehnt werden.

Fußnoten

[1]
§ 65 in Kraft mit Wirkung vom 22. Dezember 2013

Abschnitt 6 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

§ 66 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

(zu § 7 Absatz 2 bis 4, §§ 82 bis 84 WHG)
(1) Für die baden-württembergischen Anteile eines jeden Bearbeitungsgebiets nach § 13 Absatz 1 sind durch die Flussgebietsbehörde ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan nach Maßgabe der §§ 82 bis 84
WHG aufzustellen, zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
(2) Dem Landtag ist über die Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne zu berichten.

§ 67 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

(1) Die staatlichen Behörden, die Gemeinden und Gemeindeverbände, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechtes wirken bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sowie der Risikomanagementpläne (§ 75
WHG) mit. Insbesondere unterstützen sie die Flussgebietsbehörden und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
(2) Sonstige Planungs- und Vorhabenträger haben den Flussgebietsbehörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und alle Informationen zur Verfügung zu stellen, welche diese für die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sowie der Risikomanagementpläne benötigen. Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse auf Verlangen vertraulich zu behandeln.

§ 68 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen

(zu §§ 82 und 83 WHG)
(1) Die Veröffentlichungen nach § 83 Absatz 4 WHG erfolgen durch die Flussgebietsbehörde durch Einstellen in das Internet und einen Hinweis auf die Fundstelle im Staatsanzeiger.
(2) Die oberste Wasserbehörde stellt die Maßnahmenprogramme und die Bewirtschaftungspläne der Flussgebietseinheiten Rhein und Donau und deren Aktualisierungen fest und veröffentlicht sie sowie deren Aktualisierungen durch Einstellen in das Internet und einen Hinweis auf die Fundstelle im Staatsanzeiger.
(3) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sowie deren Aktualisierungen werden bei den Flussgebietsbehörden zur Einsicht ausgelegt.

§ 69 Wasserbuch

(zu §§ 87 und 21 WHG)
(1) Die Wasserbücher werden von der unteren Wasserbehörde elektronisch angelegt und geführt.
(2) In das Wasserbuch sind neben den in § 87 Absatz 2 WHG aufgeführten Rechtsverhältnissen Heilquellenschutzgebiete einzutragen.
(3) Nach § 21 WHG angemeldete alte Rechte und alte Befugnisse werden nur in das Wasserbuch eingetragen, wenn ihr Bestehen vom Antragsteller nachgewiesen ist. Für die Erbringung des Nachweises haben die Behörden Akteneinsicht zu gewähren. Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.
(4) Die Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. Zu diesem Zweck haben die Behörden die in Absatz 2 bezeichneten Rechtsverhältnisse, soweit erforderlich unter Anschluss der Akten und Pläne, der unteren Wasserbehörde mitzuteilen.

Abschnitt 7 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

§ 70 Mitbenutzen von Anlagen

(zu § 94 WHG)
§ 94 WHG gilt auch für sonstige Wasserbenutzungsanlagen.

§ 71 Fristen zur Ausführung der Arbeiten

(1) Wird eine Duldungspflicht begründet, so hat die für die Duldungsverpflichtung zuständige Behörde dem Begünstigten eine Frist zu bestimmen, in der die Arbeiten auf dem Grundstück des Duldungspflichtigen auszuführen oder die Anlagen in Betrieb zu nehmen sind; bei Fristversäumnis erlischt die Duldungsverpflichtung. Auf Antrag des Begünstigten kann die für die Duldungsverpflichtung zuständige Behörde die Frist verlängern.
(2) Macht der Begünstigte von dem durch die Duldungsverpflichtung erworbenen Recht keinen Gebrauch, so kann der Duldungspflichtige von ihm Entschädigung für die durch die Verpflichtung etwa entstandenen Nachteile verlangen.

§ 72 Leistung der Entschädigung

(1) Der Begünstigte darf mit den Arbeiten, die auf Grund einer Duldungsverpflichtung gegen Entschädigung auf den Grundstücken oder an Anlagen anderer auszuführen sind, nicht beginnen, bevor er die Entschädigung geleistet hat, es sei denn, dass der Duldungspflichtige zustimmt.
(2) Lässt sich der durch die Ausführung der Arbeiten erwachsende Schaden im Voraus nicht genau berechnen, so ist die Entschädigung von der für die Duldungsverpflichtung zuständigen Behörde annähernd zu ermitteln und vorläufig festzusetzen. Ist anzunehmen, dass dem Duldungspflichtigen außer dem durch die Belastung erwachsenden und vor der Inangriffnahme der Arbeiten zu ersetzenden Schaden im Zusammenhang mit der Ausführung, dem Betrieb und der Unterhaltung der Anlagen weitere wirtschaftliche Nachteile entstehen können, so hat die für die Duldungsverpflichtung zuständige Behörde auf Antrag des Duldungspflichtigen dem Begünstigten aufzugeben, für diese Nachteile vor Beginn der Arbeiten Sicherheit zu leisten.

§ 73 Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist die sofortige Ausführung des die Duldungsverpflichtung erfordernden Vorhabens zulässig und aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten und ist die Besitzeinweisung hierfür notwendig, so kann die für die Duldungsverpflichtung zuständige Behörde nach Eröffnung des Duldungsverpflichtungsverfahrens den Vorhabenträger auf Antrag in den Besitz der für die Duldungsverpflichtung vorgesehenen Grundstücke und Anlagen einweisen (Besitzeinweisungsbeschluss). Durch die Besitzeinweisung wird die Geltendmachung der an den Grundstücken und Anlagen bestehenden Rechte insoweit ausgeschlossen, als sie mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar sind. Der Begünstigte darf das im Duldungsverpflichtungsantrag bezeichnete Vorhaben ausführen und die hierfür auf den Grundstücken und an den Anlagen notwendigen Maßnahmen treffen.
(2) Die Besitzeinweisung wird zu dem von der für die Duldungsverpflichtung zuständigen Behörde bezeichneten Zeitpunkt, jedoch frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses, wirksam. Auf Verlangen des Betroffenen ist die Wirksamkeit der Besitzeinweisung von der Leistung einer entsprechenden Sicherheit abhängig zu machen.

Teil 4 Entschädigung, Ausgleich

§ 74 Umfang und Art der Entschädigung

Soweit nach diesem Gesetz außerhalb eines Enteignungsverfahrens eine Entschädigung zu leisten ist, gelten §§ 96 bis 98
WHG und §§ 7 bis 14 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend.

Teil 5 Gewässeraufsicht

§ 75 Allgemeine Gewässeraufsicht

(1) Die §§ 100 und 101 WHG finden auf die Überwachung aller wasserrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern sowie anderer wasserwirtschaftlich bedeutsamer Vorgänge und auferlegter Verpflichtungen sowie der Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft Anwendung. Die Wasserbehörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Die Wasserbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Sachverständige heranziehen.
(2) Die Kosten der Gewässeraufsicht tragen der Benutzer eines Gewässers und der Betreiber von Anlagen, soweit sich die Überwachung auf die Einhaltung ihrer Pflichten bezieht; dies gilt auch für die Kosten von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten, wenn die Überwachung ergibt, dass von ihm wasserrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. Kosten sind vom Gewässerbenutzer und Anlagenbetreiber nicht zu tragen für Besichtigungen gemäß § 32 Absatz 6 oder für von Dritten veranlasste Besichtigungen, die zu keinen Beanstandungen geführt haben. Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Absatz 1 entstehen, ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück; im Übrigen gilt § 25
des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend.

§ 76 Gewässerkundlicher Dienst

Das Land unterhält einen gewässerkundlichen Dienst, der die Wasserbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt. Der gewässerkundliche Dienst hat im von der obersten Wasserbehörde festgelegten Umfang insbesondere
1.
Gewässerdaten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu veröffentlichen,
2.
die Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen,
3.
den Zustand der Oberflächengewässer, des Grundwassers und der Schutzgebiete zu beobachten und zu bewerten,
4.
den Zustand der Gewässer regelmäßig in einem Bericht darzustellen,
5.
die Berichtspflichten des Landes über den Zustand der Gewässer gegenüber dem Bund zu erfüllen,
6.
bei der Aufstellung und Aktualisierung von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen mitzuwirken,
7.
bei der Durchführung der §§ 73 bis 75 und 79 WHG mitzuwirken und
8.
die Folgen des Klimawandels für die Gewässer des Landes regelmäßig zu überprüfen und zu bewerten sowie entsprechende Prognosen und Szenarien bereitzustellen.
Trägerin des gewässerkundlichen Dienstes ist die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW). Der gewässerkundliche Dienst kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen. § 101
WHG gilt für die Durchführung des gewässerkundlichen Dienstes entsprechend.

§ 77 Erfassung der Wasserentnahmen

(1) Wer Wasser aus oberirdischen Gewässern entnimmt oder ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutagefördert, zutageleitet oder ableitet, hat die Anlage mit Geräten auszurüsten, mit denen die Menge des Wassers festgestellt werden kann. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte und ihr Betrieb sowie die Form der Aufzeichnungen können durch die Wasserbehörde festgelegt werden.
(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,
1.
welche Geräte einzubauen sind und in welcher Form die Messergebnisse aufzuzeichnen und wie lange sie aufzubewahren sind,
2.
in welchen Fällen auf Geräte verzichtet werden kann,
3.
in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Aufzeichnungen zu übermitteln sind.

§ 78 Bauüberwachung und Bauabnahme

(1) Wer Bauten oder sonstige Anlagen errichtet, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz einer Zulassung bedürfen, hat den ordnungsgemäßen Betrieb der Baustelle und die ordnungsgemäße Ausführung der Bauten und Anlagen sicherzustellen. Die Bauüberwachung kann auf Anordnung der Wasserbehörde durch anerkannte Sachverständige oder durch anerkannte sachverständige Stellen erfolgen. Diese haben die Wasserbehörden über Vorgänge zu unterrichten, die ein Eingreifen der Wasserbehörden erfordern können, und die Ergebnisse der Überwachung mitzuteilen. Der Vorhabenträger hat den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Anlage der Wasserbehörde mitzuteilen.
(2) Eine Abnahme findet nur statt, wenn sie von der Wasserbehörde wegen der Größe oder der Art der Anlage oder wegen besonderer Umstände des Einzelfalles zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angeordnet wurde. Ist die Anlage ordnungsgemäß ausgeführt worden, so erteilt die Wasserbehörde für den wasserrechtlichen Bereich einen Abnahmeschein. Unwesentliche Abweichungen stehen der Erteilung nicht entgegen; der Vorhabenträger hat die Pläne und Beschreibungen mit dem wirklichen Zustand in Einklang zu bringen. Vor Erteilung des Abnahmescheins darf die Anlage nur insoweit betrieben oder benutzt werden, als dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unerlässlich ist.

§ 79 Wasser- und Eisgefahr

(1) Für die Abwehr von Gefahren und die Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen durch Wasser- und Eisgefahr gelten die Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes und des Polizeigesetzes.
(2) Bei Wasser- und Eisgefahr sind die Betreiber von Stauanlagen und Wasserbecken verpflichtet, ihre Anlagen nach näherer Anordnung der Wasserbehörden ohne Entschädigung für die Hochwasserabführung und Hochwasserrückhaltung einzusetzen.
(3) Bei Wasser- und Eisgefahr sind die Eigentümer und Besitzer nichtöffentlicher Nachrichtenmittel verpflichtet, diese nach näherer Anordnung der Wasserbehörden für den Hochwassermeldedienst einzusetzen. Hierdurch entstehende besondere Kosten werden erstattet. Soweit dies zur Abwehr von Wasser- und Eisgefahr notwendig ist, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung einen geordneten Hochwassermeldedienst einrichten und die näheren Bestimmungen hierfür treffen.
(4) Die Wasserbehörden wirken in den Fällen der polizeilichen Gefahrenabwehr beratend mit.

Teil 6 Zuständigkeit und Verfahren

Abschnitt 1 Zuständigkeit

§ 80 Wasserbehörden

(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes, der §§ 65 bis 69
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei Vorhaben nach den Nummern 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1
zum UVPG und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Wasserbehörden.
(2) Wasserbehörden sind 1.
das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde,
2.
die Regierungspräsidien als höhere Wasserbehörden,
3.
die unteren Verwaltungsbehörden (§ 15 Landesverwaltungsgesetz) als untere Wasserbehörden.

§ 81 Sachverständige

Durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 kann auch geregelt werden
1.
die Übertragung bestimmter Aufgaben, insbesondere im Rahmen von Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen,
2.
in Bezug auf Sachverständige oder sachverständige Stellen
a)
die Voraussetzungen für ihre Anerkennung; dazu können insbesondere die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung festgelegt werden,
b)
das Verfahren zur Anerkennung, c)
ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, d)
die Vergütung und Auslagenerstattung für ihre Leistung,
e)
den Verlust der Anerkennung, 3.
die Verpflichtung der Antragsteller, Anlagenbetreiber oder sonstigen Veranlasser von Maßnahmen, die Kosten der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu tragen,
4.
die Verpflichtung, die Erfüllung von Maßnahmen nach Nummer 1 durch eine Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen, und
5.
die Art der Durchführung der Aufgaben nach Nummer 1 sowie die Teilnahme an Ringversuchen und andere Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung.

§ 82 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die untere Wasserbehörde ist sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist. Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Wasserbehörde zuständig ist, selbst beteiligt, bedarf die Entscheidung der Zustimmung der höheren Wasserbehörde, wenn gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben werden. Die Gebietskörperschaft ist nicht allein dadurch selbst beteiligt, dass sie gegen das Vorhaben Einwendungen erhebt. Für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts und der Abwasserabgabe ist die untere Wasserbehörde zuständig. Zuständige Behörden im Sinne des § 26
Absatz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes und § 14
Absatz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes sind die unteren Wasserbehörden.
(2) Die höhere Wasserbehörde ist sachlich zuständig
1.
für Entscheidungen, die folgende Gewässerbenutzungen und Vorhaben betreffen:
a)
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, wenn die zu nutzende Wassermenge fünf Millionen Kubikmeter im Jahr übersteigt,
b)
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, wenn die zu nutzende Wassermenge 40 000 Kubikmeter je Tag übersteigt,
c)
Aufstauen von Wasserläufen sowie Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Wasserläufen für Zwecke der Gewinnung und Ausnutzung von Wasserkräften, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt übersteigt,
d)
Errichtung, Betrieb und Änderung von Talsperren im Sinne von § 63 Absatz 1 und von Pumpspeicherwerken mit Speicherbecken, soweit diese über ein Fassungsvermögen von mehr als 100 000 Kubikmeter verfügen,
e)
Einleiten von Stoffen aus Abwasserbehandlungsanlagen, die für organisch belastetes Abwasser von mehr als 6000 kg/d BSB5
(roh) oder für eine Menge von anorganisch belastetem Abwasser (einschließlich Kühlwasser) von mehr als 3000 Kubikmeter in zwei Stunden oder für mehr als 100 000 Einwohnerwerte (EW) ausgelegt sind,
f)
Errichtung, Betrieb und Änderung von Hafen- und Umschlaganlagen sowie Lade- und Löschplätzen für den Güterverkehr auf den Bundeswasserstraßen,
g)
Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen nach Nummer 19.3. der Anlage 1
zum UVPG;
die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auch auf die Vorbereitung der Entscheidung, die Anhörung sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verfahren,
2.
für Betriebsgelände, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, auf denen
a)
mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,
b)
mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
c)
mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 WHG genehmigungsbedürftig ist, oder
d)
mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19. 6. 2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung
vorhanden ist oder errichtet werden soll.
Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen; die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auf alle Verfahrensschritte, einschließlich der Vorbereitung der Entscheidung und der Anhörung von Beteiligten sowie auf alle damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Verfahren und der Überwachung. Für Betriebsgelände, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.
(3) Die höhere Wasserbehörde ist auch zuständig für Entscheidungen nach § 67 bis § 71
WHG, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d stehen, soweit für den Gewässerausbau nicht der Bund zuständig ist.
(4) Die oberste Wasserbehörde ist sachlich zuständig
1.
für Entscheidungen, die das Entnehmen von Wasser aus Gewässern für den Betrieb von Kernkraftwerken sowie das Einleiten von Stoffen aus Kernkraftwerken betreffen,
2.
für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften für die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ermittelt die untere Wasserbehörde den Sachverhalt, hört die Beteiligten an und führt die erforderlichen Verfahrenshandlungen durch; sie legt der obersten Wasserbehörde die Akten mit einem Entscheidungsentwurf vor.
(5) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die untere Wasserbehörde für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums gilt § 29 d
des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes entsprechend.
(6) Zuständige Behörde im Sinne des § 93 WHG ist die Gemeinde. Bei der Zuständigkeit der Gemeinde für Entscheidungen nach § 93
WHG sowie § 29 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 und § 65 Absatz 3 dieses Gesetzes handelt es sich um Pflichtaufgaben nach Weisung der Wasserbehörden. Die Wasserbehörden haben ein unbeschränktes Weisungsrecht.

§ 83 Zuständigkeit der Flussgebietsbehörden

(1) Die Flussgebietsbehörden sind zuständig 1.
für den Vollzug der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung,
2.
für die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen,
3.
für die Durchführung der §§ 73 bis 75 und 79 WHG. Die Flussgebietsbehörden veröffentlichen die erstellten Gefahrenkarten und Risikokarten (§ 74
WHG) sowie die Risikomanagementpläne (§ 75 WHG) im Internet.
Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung der Programme und Pläne ergeben, sind von den nach § 82 zuständigen Wasserbehörden zu überwachen.
(2) Flussgebietsbehörden sind die Regierungspräsidien.
(3) Zuständige Flussgebietsbehörden sind 1.
in der Flussgebietseinheit Rhein a)
für das Bearbeitungsgebiet Alpenrhein/Bodensee das Regierungspräsidium Tübingen,
b)
für das Bearbeitungsgebiet Hochrhein das Regierungspräsidium Freiburg,
c)
für das Bearbeitungsgebiet Oberrhein das Regierungspräsidium Karlsruhe,
d)
für das Bearbeitungsgebiet Neckar das Regierungspräsidium Stuttgart,
e)
für das Bearbeitungsgebiet Main das Regierungspräsidium Stuttgart,
2.
in der Flussgebietseinheit Donau für das Bearbeitungsgebiet Donau das Regierungspräsidium Tübingen.

§ 84 Zusammentreffen mehrerer Entscheidungen

(1) Ist ein Vorhaben, das einer wasserrechtlichen Genehmigung oder Eignungsfeststellung bedarf, auch Gegenstand eines bergrechtlichen Betriebsplans, so entscheidet die Bergbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auch über die Genehmigung oder Eignungsfeststellung.
(2) Sind für ein Vorhaben, das einer wasserrechtlichen Genehmigung, Eignungsfeststellung oder einer Befreiung bedarf, auch baurechtliche Entscheidungen der Baurechtsbehörde notwendig, so entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde auch über die Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Befreiung. Im Falle einer Befreiung nach § 29 Absatz 4, die den Innenbereich betrifft, bedarf die Entscheidung auch des Einvernehmens der Gemeinde. Im Falle einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78
Absatz 5 Satz 1 WHG ist anstelle des Einvernehmens der zuständigen Wasserbehörde das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich.
(3) Die Erlaubnis und die Bewilligung schließen eine nach diesem Gesetz oder nach baurechtlichen Vorschriften für das Vorhaben erforderliche Genehmigung ein.

§ 85 Zuständigkeit für Veränderungssperren

(zu § 86 WHG)
Die Ermächtigung, Rechtverordnungen nach § 86 Absatz 1 WHG zu erlassen, wird auf die für das Vorhaben zuständige Wasserbehörde übertragen.

Abschnitt 2 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 86 Antrag

(1) Anträge, über welche die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen und sonstigen Unterlagen schriftlich bei der für die Entscheidung zuständigen Wasserbehörde einzureichen. Die Wasserbehörde kann unzulässige oder unvollständige Anträge ablehnen, wenn der Antragsteller den Mangel nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist behoben hat.
(2) Die den Anträgen beizugebenden Unterlagen müssen von hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet sein.

§ 87 Schriftform

Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen, es sei denn, sie haben nur vorläufigen Inhalt oder ergehen bei Gefahr im Verzug.

§ 88 Aussetzung auf Grund von Einwendungen

(1) Werden Einwendungen auf Grund von Privatrechtsverhältnissen erhoben, so kann das Verwaltungsverfahren ausgesetzt werden, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen; es muss ausgesetzt werden, wenn der Antrag beim Bestehen des Rechts abzuweisen wäre. Bei Aussetzung des Verfahrens ist zu bestimmen, bis wann die Klage erhoben sein muss. Wird die Prozessführung verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.
(2) Wird einem Antrag stattgegeben, bevor über das Bestehen des Rechts rechtskräftig entschieden worden ist, so bleibt die Entscheidung über die bei Bestehen des Rechts festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen vorbehalten. Über die sonstigen nicht erledigten Einwendungen wird entschieden.

§ 89 Sicherheitsleistung, Versicherung

Die Wasserbehörde kann eine Sicherheitsleistung, insbesondere den Nachweis einer Versicherung verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben, Inhalts- und Nebenbestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern.

§ 90 Beweissicherung

Die zuständige Behörde kann zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, die notwendigen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.

§ 91 Datenverarbeitung

(zu § 88 WHG)
(1) Gemeinden, Gemeindeverbände, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene sind auf Verlangen verpflichtet, den Wasserbehörden sowie der LUBW ihnen bekannte wasserwirtschaftliche Daten zu übermitteln und für die Wasserwirtschaft bedeutsame Tatsachen mitzuteilen.
(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, dass wasserwirtschaftlich relevante Daten der Maßnahmenprogramme nach § 82
WHG, der Bewirtschaftungspläne nach § 83 WHG, der Risikomanagementpläne nach § 75
WHG, der Gewässerrandstreifen nach § 38 WHG, auch in Verbindung mit § 29 dieses Gesetzes, der Dammbauten nach § 67
WHG, auch in Verbindung mit § 60 dieses Gesetzes, der Karten nach § 74
WHG, auch in Verbindung mit § 65 und § 95 dieses Gesetzes, des gewässerkundlichen Dienstes nach § 76 dieses Gesetzes sowie des Wasserbuchs nach § 87
WHG, auch in Verbindung mit § 69 dieses Gesetzes, flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in Druckwerken sowie elektronisch veröffentlicht werden, soweit ihre Kenntnis von allgemeinem öffentlichen Interesse ist. Dazu zählen insbesondere Daten über die Benutzungen, die Beschaffenheit und Belastungen der Gewässer sowie deren Ursachen und die Einträge in die Gewässer sowie die Angaben über Überschwemmungs- und Schutzgebiete.

Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten

§ 92 Anzeigeverfahren

(1) Besteht für ein Vorhaben eine Anzeigepflicht, so sind, soweit nichts anderes geregelt ist, der Anzeige die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen, insbesondere Erläuterungsbericht, Lageplan und Bauzeichnungen beizufügen. Die Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Mit den Arbeiten darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige begonnen werden, wenn die Wasserbehörde nicht einem früheren Beginn zustimmt.
(2) Eine Zulassung des Vorhabens ist erforderlich, wenn die Wasserbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige ein Zulassungsverfahren einleitet. Die Anzeige gilt in diesem Fall als Antrag. Der Beginn des Zulassungsverfahrens ist dem Antragsteller mitzuteilen. Die Mitteilung kann zusammen mit der Bestätigung der Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 erfolgen.
(3) Um zu klären, ob die Einleitung eines Zulassungsverfahrens nach Absatz 2 erforderlich oder zweckmäßig ist, kann die Wasserbehörde innerhalb der Monatsfrist Träger öffentlicher Belange, Anlieger oder die Öffentlichkeit über das Vorhaben informieren oder in geeigneter Form dazu anhören.

§ 93 Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren

(zu § 11 WHG)
(1) Für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung sind die §§ 72, 73, 74
Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, § 75
Absatz 4 und § 76 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) entsprechend anzuwenden.
(2) Bei der Bekanntmachung der Auslegung des Antrags auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass
1.
nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,
2.
nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden,
3.
Ansprüche zur Abwehr von nachteiligen Wirkungen durch eine Gewässerbenutzung, die durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen ist, nach Maßgabe des § 16
WHG nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden können.
(3) Wird die Erlaubnis nicht als gehobene Erlaubnis beantragt, kann sie ohne Bekanntmachung des Antrags oder Unterrichtung der Beteiligten sowie ohne Verhandlung über etwa erhobene Einwendungen insbesondere erteilt werden für
1.
Benutzungen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung,
2.
Benutzungen, von denen erhebliche Nachteile für andere nicht zu erwarten sind,
3.
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern,
4.
das Einleiten von Trinkwasser in oberirdische Gewässer,
5.
grundstücksbezogene Erdwärmenutzungen, 6.
Benutzungen bei der Sanierung von Gewässerverunreinigungen, soweit in der Sanierungsentscheidung bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist,
7.
Benutzungen für einen vorübergehenden Zweck und für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr.
Die Wasserbehörde kann bis zum Abschluss des Verfahrens Träger öffentlicher Belange, Anlieger oder die Öffentlichkeit über das Vorhaben informieren oder in geeigneter Form dazu anhören.

§ 94 Zusammentreffen mehrerer Anträge

(1) Treffen Anträge auf Zulassung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann nicht nebeneinander ausüben lassen, wenn den Anträgen nur teilweise oder unter Bedingungen oder Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt.
(2) Nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist werden weitere Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt.

§ 95 Verfahrensregelungen zu Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten, Gewässerrandstreifen und Veränderungssperren

(1) Die Ermächtigungen, Rechtsverordnungen nach § 51
Absatz 1 Satz 1, § 53 Absatz 4 Satz 1, § 78 Absatz 6 Satz 1, § 78a Absatz 4 und 5 Satz 1
WHG in Verbindung mit § 76 Absatz 2 und § 86 Absatz 1 Satz 2 WHG zu erlassen, werden auf die untere Wasserbehörde übertragen. Erstreckt sich das Wasserschutz-, Heilquellenschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet über den Bezirk einer unteren Wasserbehörde hinaus, so kann die gemeinsame übergeordnete Behörde die zuständige Wasserbehörde bestimmen oder, soweit sie höhere Wasserbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst erlassen.
(2) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist den berührten Gemeinden der Entwurf zur Stellungnahme zuzuleiten.
(3) Die untere Wasserbehörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, einen Monat zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der unteren Wasserbehörde bestimmten Form der Verkündung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen bei der unteren Wasserbehörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. § 73
Absatz 3 Satz 2 LVwVfG gilt entsprechend.
(4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Wasserbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betreffenden das Ergebnis mit.
(5) Soll das Gebiet gegenüber dem im Entwurf der Rechtsverordnung vorgesehenen Umfang räumlich erweitert oder sollen die Schutzbestimmungen nicht unerheblich geändert werden, so ist das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 zu wiederholen.
(6) Die Kosten für die Festsetzung und Aufhebung von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten einschließlich der Kosten für die erforderlichen Untersuchungen trägt der Begünstigte. Die Vorschriften des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend.
(7) Für die Regelungen über Gewässerrandstreifen nach § 29 Absatz 1 Satz 3 im Außenbereich durch die Wasserbehörde gelten Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 6 entsprechend, für Regelungen im Innenbereich durch die Gemeinde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde gelten Absätze 2 bis 6 entsprechend.

§ 96 Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten

(zu §§ 23 und 50 bis 53 WHG)
Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Anordnungen für alle oder mehrere
1.
öffentliche Wasserversorgungen nach § 50 Absatz 5 Satz 1 WHG,
2.
Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 WHG,
3.
Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 Satz 1 WHG,
4.
als Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2 oder § 53
Absatz 5 WHG getroffen worden sind,
erlassen. Soweit die Rechtsverordnung die land- und forstwirtschaftliche Nutzung regelt, ergeht sie im Einvernehmen mit der obersten Landwirtschafts- und Forstbehörde. § 95 findet keine Anwendung.

§ 97 Heilung von Verfahrens- und Formmängeln

(1) Eine Verletzung der in § 95 Absatz 2 bis Absatz 4 genannten Verfahrens- und Formvorschriften ist nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlass der Rechtsverordnung gegenüber der Behörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, schriftlich geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Bei der Verkündung der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolge des Satzes 1 hinzuweisen.
(2) Mängel im Abwägungsvorgang bei der Festsetzung von Rechtsverordnungen nach § 95 Absatz 1 sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Mängel der Abwägung werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Rechtsverordnung schriftlich gegenüber der Wasserbehörde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

§ 98 Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren

(1) Über Ansprüche auf Entschädigung außerhalb eines Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde, welche die dem Anspruch zugrunde liegende Verfügung trifft. Über Ansprüche auf Entschädigung, die sich unmittelbar aus wasserrechtlichen Vorschriften ergeben, entscheidet die Wasserbehörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist.
(2) Vor Festsetzung der Entschädigung hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Die Urkunde ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar.
(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die nach Absatz 1 zuständige Behörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. In dem Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen; er ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
(4) Für die Festsetzung von Ausgleichszahlungen gelten im Übrigen die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Teil 7 Wasserbenutzungsabgaben

Abschnitt 1 Benutzungsentgelt

§ 99 Besondere Bestimmungen für die Wasserkraftnutzung und das Entnehmen fester Stoffe

(1) Bei Benutzungen, die zum Gegenstand haben 1.
die Gewinnung und Ausnutzung von Wasserkräften öffentlicher Gewässer, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt übersteigt,
2.
das Entnehmen fester Stoffe aus öffentlichen Gewässern, an deren Bett Privateigentum nicht nachweisbar ist,
kann dem Inhaber des Rechts oder der Befugnis ein angemessenes Entgelt auferlegt werden. Das Entgelt kann bei veränderten Verhältnissen geändert werden.
(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich bei der Wasserkraftnutzung nach dem Wert der durchschnittlich zur Verfügung stehenden Leistung der Rohwasserkraft für den Vorhabenträger; diese berechnet sich aus der benutzbaren Wassermenge und der Rohfallhöhe. Beim Entnehmen von Bestandteilen des Gewässerbettes richtet sich die Höhe des Entgelts nach dem Wert der Benutzung für den Vorhabenträger sowie den Einwirkungen der Benutzung auf die Beschaffenheit des Wassers und den Zustand des Bettes und der Ufer des Gewässers. Die oberste Wasserbehörde kann im Übrigen durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften für die Bemessung des Entgelts erlassen.
(3) Das Entgelt steht dem Eigentümer des Gewässerbettes zu.

Abschnitt 2 Wasserentnahmeentgelt

§ 100 Entgelt für Wasserentnahmen

Das Land erhebt ein Entgelt für die Benutzung von Gewässern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 101 Begriffsbestimmungen

Im Sinne der §§ 102 bis 114 bedeutet: 1.
Entgeltpflichtiger ist derjenige, der ein Gewässer in der in § 102 näher bezeichneten Art und Weise benutzt.
2.
Hocheffiziente KWK-Anlage ist eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494), in der jeweils geltenden Fassung, die die Kriterien für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21. Februar 2004, S. 50) erfüllt.
3.
Maßnahmen zur Herstellung der gewässerökologischen Funktionsfähigkeit von oberirdischen Gewässern sind solche Maßnahmen, die geeignet sind, einen guten ökologischen und chemischen Zustand nach § 27
WHG und Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114), zu erreichen.
4.
Aufwendungen sind diejenigen Herstellungskosten, die als Aufwendungen im Sinne von § 255
Absatz 2 des Handelsgesetzbuches anerkannt werden können.
5.
EMAS-Umweltmanagementsysteme sind solche Systeme, die in Unternehmen zum Einsatz kommen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung validiert und registriert sind.
6.
ISO 14001-Umweltmanagementsysteme sind solche Systeme, die in Unternehmen zum Einsatz kommen, die nach der EN ISO 14001:2004 in der jeweils geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2010 von einer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert sind. Als ISO 14001 - Umweltmanagementsysteme gelten auch solche Systeme, die vor dem 1. Januar 2010 von einer anerkannten Zertifizierungsstelle zertifiziert worden sind, wenn die Akkreditierungsurkunde der Zertifizierungsstelle noch nicht abgelaufen ist.
7.
Umweltgutachter ist eine Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95, 97), in der jeweils geltenden Fassung, tätig werden darf.
8.
Abschlussprüfer sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder vereidigte Buchprüfer. Im Falle von mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267
des Handelsgesetzbuches sind die Voraussetzungen nach § 319
des Handelsgesetzbuches zu erfüllen.

§ 102 Entgeltpflichtige Benutzungen

Entgeltpflichtig sind folgende Benutzungen eines Gewässers, soweit sie der Wasserversorgung dienen:
1.
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
Bei der Erhebung des Entgelts gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer.

§ 103 Ausnahmen von der Entgeltpflicht

Ein Entgelt wird nicht erhoben für 1.
erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von § 8 Absatz 2 und 3, §§ 25, 26 und 46
WHG und §§ 20, 21 und § 42 Absatz 2 dieses Gesetzes,
2.
die Benutzung von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird,
3.
die Benutzung von Wasser aus oberirdischen Gewässern, soweit das entnommene Wasser zur Heizung oder Kühlung von Gebäuden verwendet und anschließend dem oberirdischen Gewässer wieder zugeführt wird,
4.
die Benutzung von Grundwasser, soweit das entnommene Wasser zur Heizung oder Kühlung von Gebäuden verwendet und anschließend dem Grundwasser wieder zugeführt wird,
5.
die Benutzung von Grundwasser zur Gefahrenabwehr im Rahmen von behördlich angeordneten Boden- oder Grundwassersanierungen,
6.
die Benutzung von Wasser für Zwecke der Fischerei,
7.
die Benutzung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser zum Zwecke der Beregnung oder Berieselung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen,
8.
die Benutzung von Wasser zur Speisung von bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Lauf- und Springbrunnen,
9.
geringfügige Benutzungen a)
im Falle der Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser zur öffentlichen Wasserversorgung, sofern die Wassermenge nicht mehr als 4000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt,
b)
im Falle der Verwendung von Grundwasser, sofern die Wassermenge nicht mehr als 4000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt,
c)
im Falle der Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern, sofern die Wassermenge nicht mehr als 20 000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt.

§ 104 Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungszeitraum, Zweckbindung

(1) Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.
(2) Das Entgelt beträgt für 1.
die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung: 0,081 Euro, ab dem 1. Januar 2019 0,10 Euro je Kubikmeter,
2.
die Verwendung von Grundwasser: 0,051 Euro je Kubikmeter,
3.
die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern: 0,010 Euro, ab dem 1. Januar 2019 0,015 Euro je Kubikmeter.
(3) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(4) Das Entgelt steht dem Land zu. Das Entgeltaufkommen sowie das Entgelt für Benutzungen nach § 99, soweit es dem Land zusteht, sind ab dem 1. Januar 2015 zugunsten wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Belange zweckgebunden zu verwenden. Aus dem Entgeltaufkommen wird vorweg nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans der mit der Erhebung des Entgelts verbundene Verwaltungsaufwand gedeckt.

§ 105 Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern

(1) Auf Antrag erfolgt für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern eine Ermäßigung von höchstens 25 Prozent des geschuldeten Entgelts durch Verrechnung mit Aufwendungen für die in Absatz 2 genannten Maßnahmen. Ist ein Unternehmen für mehrere Produktionsstandorte entgeltpflichtig, kann die Verrechnung der an einem Standort getätigten Aufwendungen auch mit dem für die übrigen Standorte geschuldeten Entgelt für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern bis zu 25 Prozent des insgesamt zu entrichtenden Entgelts erfolgen. Gehören mehrere Entgeltpflichtige als Konzernunternehmen einem Konzern im Sinne von § 18
des Aktiengesetzes an, kann der Antrag nach Satz 1 auch von einem Konzern für alle Konzernunternehmen gemeinsam gestellt werden.
(2) Nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sind die Aufwendungen für folgende Maßnahmen verrechnungsfähig:
1.
Maßnahmen an Produktions- oder Kühlanlagen, die eine Reduzierung der Wärmefrachten in einem Abwasserstrom um mindestens 5 Prozent bezogen auf die Gesamtstromfracht oder um 10 Prozent bezogen auf eine Teilstromfracht im Verhältnis zum Mittelwert der beiden letzten Jahre vor Inbetriebnahme der Maßnahmen bewirken,
2.
Neuerrichtung einer hocheffizienten KWK-Anlage oder Umrüstung eines vorhandenen Kraftwerks in eine hocheffiziente KWK-Anlage, sofern die hocheffiziente KWK-Anlage nach dem 1. Januar 2011 in Dauerbetrieb genommen wird,
3.
Maßnahmen zur Herstellung der gewässerökologischen Funktionsfähigkeit von oberirdischen Gewässern, zu deren Durchführung der Entgeltpflichtige nicht durch behördliche Anordnungen verpflichtet ist und die nicht als vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten gebucht wurden,
4.
Maßnahmen an Produktions- oder Kühlanlagen, die zu einem Umstieg in der Gewässerbenutzung von der Verwendung von Grundwasser auf Wasser aus oberirdischen Gewässern führen.
(3) Bemessungsgrundlage für die Verrechnung sind folgende Anteile der Aufwendungen nach Absatz 2:
1.
Im Falle von Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 ein Anteil von 75 Prozent.
2.
Im Falle von Absatz 2 Nummer 2 ein Anteil von 25 Prozent oder auf Einzelnachweis 50 Euro je jährlich genutzter MWh Wärme, jedoch höchstens ein Anteil von 75 Prozent.
(4) Das Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Absatz 2, die Höhe des berücksichtigungsfähigen Anteils der Aufwendungen nach Absatz 3 und der Verrechnungszeitraum nach Absatz 5 werden durch die Wasserbehörde gesondert festgestellt (Grundlagenbescheid). Die Feststellungen im Grundlagenbescheid sind für die Festsetzung des Entgelts bindend.
(5) Die Verrechnung darf erstmals mit Wirkung für das Kalenderjahr, in dem die den Maßnahmen zugrunde liegenden Anlagen in Betrieb genommen worden sind, oder bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 3 im Jahr der Fertigstellung, erfolgen. Für Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 gilt das Kalenderjahr des Baubeginns, frühestens jedoch das Jahr 2011, als Beginn des Verrechnungszeitraums. Der Verrechnungszeitraum beträgt für Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 15 Kalenderjahre, für alle anderen Maßnahmen fünf Kalenderjahre (Verrechnungszeitraum).
(6) Innerhalb des Verrechnungszeitraums nach Absatz 5 und der nach Absatz 1 vorgegebenen Ermäßigungshöchstgrenze von 25 Prozent gelten folgende Verrechnungsgrundsätze: Der im Grundlagenbescheid nach Absatz 4 festgestellte berücksichtigungsfähige Anteil der Aufwendungen ist gleichmäßig auf den Verrechnungszeitraum zu verteilen, es sei denn, es wird ein Einzelnachweisverfahren nach Absatz 3 Nummer 2 Halbsatz 2 gewählt. Wird die Möglichkeit zur Ermäßigung durch Verrechnung auf Einzelnachweis in Anspruch genommen, erfolgt je Kalenderjahr eine Verrechnung in Höhe der in einer Abrechnung nach § 110 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 nachgewiesenen Wärmenutzung, höchstens jedoch in Höhe des gleichmäßig auf den Verrechnungszeitraum verteilten berücksichtigungsfähigen Anteils der Aufwendungen, der im Grundlagenbescheid festgestellt worden ist.

§ 106 Ermäßigung für die Verwendung von Grundwasser

Auf Antrag erhalten Entgeltpflichtige aus dem Bereich der Gewinnung von Steinen und Erden und des verarbeitenden Gewerbes, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig nach Abschnitt B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2008 (WZ 2008), zuzuordnen sind, für die Verwendung von Grundwasser eine Ermäßigung von 25 Prozent des geschuldeten Entgelts, wenn sie EMAS- oder ISO 14001-Umweltmanagementsysteme einsetzen und einen haushälterischen, sparsamen sowie rationellen Einsatz des verwendeten Grundwassers gewährleisten.

§ 107 Härtefälle

In besonderen Härtefällen kann auf Antrag das Entgelt ermäßigt oder von der Festsetzung abgesehen werden, insbesondere wenn die Festsetzung des Entgelts in voller Höhe zu einer außergewöhnlichen oder atypischen Belastung führen würde. Eine Kumulierung mit einer Ermäßigung nach § 105 oder § 106 ist nicht zulässig.

§ 108 Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit

(1) Der Entgeltpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum gegenüber der Wasserbehörde unaufgefordert eine Erklärung abzugeben (Entgelterklärung). In der Entgelterklärung sind alle zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben, insbesondere zur entnommenen Wassermenge, zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen, einschließlich etwaiger Anträge nach den §§ 105 bis 107 sowie Nachweise nach den §§ 110 und 111, vorzulegen (Erklärungsumfang). Die Entgelterklärung ist nach einem von der obersten Wasserbehörde vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln (amtlicher elektronischer Vordruck). Die Wasserbehörde kann von der Verwendung des amtlichen elektronischen Vordrucks absehen. Die Entgelterklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben (Erklärungsfrist). Abweichend hiervon ist im Falle der §§ 105 bis 107 die Entgelterklärung spätestens bis zum 31. März abzugeben; die Wasserbehörde ist vor Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 5 von der beabsichtigten Antragstellung in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag kann die Erklärungsfrist nach Satz 5 oder Satz 6 durch die Wasserbehörde verlängert werden. § 109
Absatz 1 Satz 2 und § 110 der Abgabenordnung (AO) gelten entsprechend. Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach Satz 1 bis 6 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, kann die Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen (Entgeltschätzung) und einen Verspätungszuschlag entsprechend § 152
AO festsetzen (Verspätungszuschlag). Die Geltendmachung von Anträgen nach den §§ 105 bis 107 ist nach Ablauf der Erklärungsfrist ausgeschlossen (Ausschlussfrist), es sei denn, die Wasserbehörde hat die Frist verlängert.
(2) Das Entgelt wird unter Berücksichtigung von Anträgen nach den §§ 105, 106 oder 107 jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Vorauszahlungen nach Absatz 4 werden angerechnet.
(3) Eine Entgeltfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Frist zur Festsetzung abgelaufen ist (Festsetzungsfrist). Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Überschreitung der Erklärungsfrist fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre und im Falle von § 105 Absatz 2 Nummer 2 auf 15 Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Im Falle von § 105 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 gilt die nach Satz 2 auf zehn Jahre verlängerte und im Falle von § 105 Absatz 2 Nummer 2 die auf 15 Jahre verlängerte Festsetzungsfrist auch dann, wenn die Angaben in der Entgelterklärung in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig sind und dadurch ein Entgelt verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Benutzung nach § 102 folgenden Kalenderjahres. Hiervon abweichend beginnt im Falle von § 105 die Festsetzungsfrist
1.
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die der Maßnahme nach § 105 Absatz 2 Nummer 2 zugrunde liegende KWK-Anlage den Dauerbetrieb aufgenommen hat, wenn nach § 105 Absatz 5 Satz 2 die Ermäßigung durch Verrechnung erstmals mit Wirkung für das Kalenderjahr des Baubeginns erfolgt,
2.
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist, wenn nachträglich Änderungen an Maßnahmen nach § 105 Absatz 2 vorgenommen worden sind, die sich mit Wirkung für die Vergangenheit auf die Festsetzung des Entgelts auswirken.
Im Falle von § 105 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids.
(4) Der Entgeltpflichtige hat am 1. Juni und am 1. Dezember Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum zu entrichten (gesetzliche Vorauszahlungspflichten). Jede Vorauszahlung beträgt die Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages, ist noch kein Festsetzungsbescheid erlassen worden, die Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages. Der Entgeltpflichtige hat die Vorauszahlung selbst zu berechnen und bei Fälligkeit zu entrichten. Die Wasserbehörde kann den Entgeltpflichtigen auf Antrag von den Vorauszahlungen ganz oder teilweise befreien, wenn zu erwarten ist, dass die Entgeltpflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt oder erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen Veranlagungszeitraum.
(5) Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids, die Vorauszahlungen sind sofort zur Zahlung fällig.

§ 109 Feststellung durch Grundlagenbescheid

(1) Auf der Grundlage der Entgelterklärung des Entgeltpflichtigen für das Kalenderjahr, für das eine Ermäßigung durch Verrechnung nach § 105 erstmals vorzunehmen ist, ist von der Wasserbehörde der Grundlagenbescheid nach Maßgabe von § 105 Absatz 4 zu erlassen. Der Entgeltpflichtige hat die Wasserbehörde über nachträgliche Änderungen an Maßnahmen nach § 105 Absatz 2, die sich wesentlich auf die Feststellungen im Grundlagenbescheid auswirken, unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Frist für die gesonderte Feststellung durch einen Grundlagenbescheid nach § 105 Absatz 4 (Feststellungsfrist) beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf dasjenige Kalenderjahr folgt, für das eine Ermäßigung durch Verrechnung nach § 105 erstmals vorzunehmen ist.
(3) Ein Grundlagenbescheid kann auch nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erlassen werden, als die darin enthaltenen gesonderten Feststellungen für die Festsetzung eines Entgelts von Bedeutung sind, für das die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Grundlagenbescheids noch nicht abgelaufen ist. Hierauf ist im Festsetzungsbescheid hinzuweisen.

§ 110 Nachweise für Ermäßigungen

(1) Der Entgeltpflichtige hat das Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen und den Umfang der Ermäßigung wie folgt nachzuweisen:
1.
Im Falle von § 105 Absatz 2 Nummer 1 wahlweise durch die Vorlage einer Bescheinigung eines Umweltgutachters für den Bereich Wasserversorgung oder für den Bereich Wärmeversorgung oder aber durch die Vorlage von Messergebnissen, die auf einem mit der Zulassungsbehörde abgestimmten Messprogramm beruhen. Die Aufwendungen sind vom Entgeltpflichtigen nach Inbetriebnahme zu ermitteln und durch einen Abschlussprüfer zu bestätigen.
2.
Im Falle von § 105 Absatz 2 Nummer 2 durch die Vorlage einer Bescheinigung eines Umweltgutachters für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wärmekraft oder für den Bereich Wärmeversorgung und die Mitteilung der voraussichtlichen Höhe der Aufwendungen. Nach Inbetriebnahme sind die behördliche Zulassungsentscheidung nach § 6
Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vorzulegen und die Höhe der Aufwendungen durch einen Abschlussprüfer zu bescheinigen. Sofern der Entgeltpflichtige von der Möglichkeit zur Verrechnung auf Einzelnachweis nach § 105 Absatz 3 Nummer 2 Halbsatz 2 Gebrauch macht, hat er für jedes Kalenderjahr zusätzlich eine durch einen Abschlussprüfer bestätigte Abrechnung gemäß § 8
Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vorzulegen.
3.
Im Falle von § 105 Absatz 2 Nummer 3 und 4 durch die Vorlage der behördlichen Zulassungsentscheidung. Die Aufwendungen sind vom Entgeltpflichtigen nach Fertigstellung zu ermitteln und durch einen Abschlussprüfer zu bestätigen.
4.
Im Falle von § 106 Satz 1 durch die Vorlage einer EMAS-Registrierung oder einer gültigen ISO 14001-Zertifizierung.
(2) Sieht es die Wasserbehörde nach den Umständen des Einzelfalles als geboten an, kann sie die Vorlage weiterer Nachweise fordern.

§ 111 Nachweise für Härtefälle

Der Entgeltpflichtige hat als Nachweis alle Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die besondere Härtefallstellung herleiten lässt. Für Inhalt und Umfang der Mitwirkungs- und Nachweispflichten und Beweismittel gelten die §§ 90, 92, 93, 96
Absatz 1 bis Absatz 7 Satz 1 und 2 und §§ 97 bis 99
AO entsprechend.

§ 112 Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung

(1) Ein Festsetzungsbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 105 Absatz 4), dem Bindungswirkung für diesen Festsetzungsbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird.
(2) Das Entgelt ist nachzuerheben, 1.
wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Festsetzung des Entgelts führen, insbesondere, wenn die dem Grundlagenbescheid zugrunde liegenden Angaben unrichtig oder unvollständig waren,
2.
wenn nachträgliche Änderungen an Maßnahmen nach § 105 Absatz 2 zu einer höheren Festsetzung des Entgelts führen, insbesondere weil sie sich auf die im Grundlagenbescheid festgestellten Bemessungsgrundlagen auswirken,
3.
wenn nach § 105 Absatz 5 Satz 2 die Ermäßigung durch Verrechnung erstmals mit Wirkung für das Kalenderjahr des Baubeginns festgesetzt wurde und die der Maßnahme nach § 105 Absatz 2 Nummer 2 zugrunde liegende hocheffiziente KWK-Anlage den Dauerbetrieb nicht spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr des Baubeginns folgt, aufgenommen hat.
Die Nacherhebung erfolgt durch Aufhebung oder Änderung des Grundlagenbescheids und der hierauf beruhenden Festsetzungsbescheide. Ist innerhalb des Verrechnungszeitraums nach § 105 Absatz 5 eine nachträgliche Änderung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 nur für die Festsetzung des Entgelts in späteren Kalenderjahren von Bedeutung, hat die Aufhebung oder Änderung des Grundlagenbescheids insoweit zu erfolgen, als die Feststellungen für spätere Festsetzungen von Bedeutung sind. Das nacherhobene Entgelt ist vom Entgeltpflichtigen rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an nach § 238
AO zu verzinsen.

§ 113 Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

(1) Beim Vollzug der §§ 100 bis 114 sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden über
1.
die steuerlichen Begriffsbestimmungen nach § 3 Absatz 1, 3 und 4, den §§ 4, 5 und 7 bis 15,
2.
die Haftungsbeschränkung für Amtsträger nach § 32,
3.
die Steuerpflichtigen nach den §§ 33 bis 36, 4.
das Steuerschuldverhältnis nach den §§ 37, 38, 42 und 44 bis 49,
5.
die Haftung nach den §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, §§ 73 bis 75 und 77,
6.
die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel nach § 88,
7.
die Verwaltungsakte nach § 129, 8.
die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt nach § 164 Absatz 1 bis 4 Satz 1,
9.
die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach den §§ 218, 219, 224
Absatz 2, §§ 225, 226 und 228 bis 232, 10.
die Verzinsung und Säumniszuschläge nach den §§ 233, 234
Absatz 1 und 2, § 235 Absatz 1 bis 3, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an Stelle des § 137
Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) § 155 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) Anwendung findet, § 237 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs der Widerspruch nach § 68
VwGO gegeben ist, § 237 Absatz 2 und 4 mit der Maßgabe, dass § 234
Absatz 3 keine Anwendung findet, und §§ 238 bis 240,
11.
die Sicherheitsleistung nach den §§ 241 bis 248,
12.
die allgemeinen Vollstreckungsvorschriften nach § 251
Absatz 3, 13.
die Niederschlagung nach § 261.
Bei der Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Bestimmungen treten an die Stelle
1.
der Finanzbehörde oder des Finanzamts die zuständige Wasserbehörde,
2.
des Wortes »Abgabe« das Wort »Entgelt«, 3.
des Wortes »Besteuerung« die Worte »Heranziehung zu Entgelten«,
4.
des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 114 Berichtspflicht

Die oberste Wasserbehörde legt dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Erfahrungsbericht zur Erhebung des Wasserentnahmeentgelts vor. Sie soll dabei insbesondere über
1.
den Vollzug der Vorschriften und 2.
die Auswirkungen auf Wasserentnahmen, Wärmeeinleitung, gewässerökologische Funktionsfähigkeit von Oberflächengewässern und den Rückgang der Grundwasserbenutzungen infolge eines Umstiegs auf die Benutzung von Oberflächenwasser
berichten. Der Erfahrungsbericht soll auch Vorschläge zur weiteren Entwicklung des Wasserentnahmeentgelts enthalten.

Abschnitt 3 Abwasserabgabe

§ 115 Ermittlung auf Grund des Bescheides

(zu § 3 Absatz 3 und § 4 AbwAG)
(1) Die Jahresschmutzwassermenge ist auf Grund einer Schätzung von der Wasserbehörde festzulegen. Einleiter haben die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Messergebnissen spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres mitzuteilen.
(2) Wird nach § 4 Absatz 5 des Abwasserabgabengesetzes
(AbwAG) erklärt, dass im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, ein niedrigerer Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge eingehalten werde, ist glaubhaft zu machen, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. Ist dies nicht glaubhaft gemacht, sind für die Berechnung der Abwasserabgabe die im Bescheid festgesetzten Werte maßgebend.

§ 116 Niederschlagswasser

(zu § 7 AbwAG)
(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser ist abgabefrei, soweit die Regenwasserbehandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides eingehalten werden. Bei der Schätzung der Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner für die Ermittlung der Abgabe ist die Zahl der insgesamt an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner und der noch fehlende Ausbaugrad der Regenwasserbehandlung im Gemeindegebiet zugrunde zu legen.
(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus der öffentlichen Kanalisation ist ferner für das gesamte Gemeindegebiet abgabefrei, falls der Ausbaugrad der Regenwasserbehandlung für das Gemeindegebiet ab dem 1. Januar 2015 mindestens 95 Prozent und ab dem 1. Januar 2020 100 Prozent beträgt.
(3) Errichtet oder erweitert der Einleiter Einrichtungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 dienen, oder werden Entsiegelungsmaßnahmen durchgeführt, die geeignet sind, die Menge des zu behandelnden Niederschlagswassers zu vermindern, so können die dafür entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage oder Durchführung der Entsiegelungsmaßnahme geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass der Einleiter Anlagen zur Regenwassernutzung errichtet, soweit diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. § 10
Absatz 3 Satz 3, 4 Alternative 1 und Satz 5 AbwAG gilt entsprechend.
(4) Bei der Schätzung der Zahl der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner oder der Größe der angeschlossenen Fläche ist von den Verhältnissen am 31. Dezember des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

§ 117 Kleineinleitungen

(zu § 8 AbwAG)
(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das die Gemeinde nach § 9
Absatz 2 Satz 2 AbwAG in Verbindung mit § 118 Absatz 1 dieses Gesetzes abgabepflichtig ist, beträgt 70 Prozent der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner.
(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren gesamtes Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und deren ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung gilt insbesondere als gesichert, wenn die Gemeinde die Beseitigungspflicht durch Regelung in der Abwassersatzung übernommen hat oder der Nachweis der rechtmäßigen Aufbringung in der Landwirtschaft geführt wird.
(3) § 116 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 118 Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit

(zu § 9 Absatz 2 AbwAG)
(1) Die Gemeinden sind an Stelle von Einleitern abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. Ist einer Gemeinde oder einem Zweckverband nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde übertragen, so kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung oder in der Verbandssatzung bestimmt werden, dass die erfüllende Gemeinde oder der Zweckverband an Stelle der Einleiter nach Satz 1 abgabepflichtig ist. Satz 2 gilt für Verwaltungsgemeinschaften entsprechend.
(2) Körperschaften, die nach Absatz 1 an Stelle von Einleitern abgabepflichtig sind, können zur Deckung der ihnen entstehenden Aufwendungen eine Abgabe von den Eigentümern oder dinglich Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, oder von den Einleitern erheben. Für den Erlass der Abgabesatzung gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes entsprechend. Die Abgabesatzung kann dabei vorsehen, dass zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 auch der durch die Erhebung der Abgabe entstehende Verwaltungsaufwand rechnet.

§ 119 Verdünnung

(zu § 9 Absatz 5 Satz 1 AbwAG)
(1) Eine Verdünnung kann bei der Entscheidung nach § 9
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AbwAG nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn im Jahresmittel der Verdünnungsanteil ab dem Jahr 2015 45 Prozent und ab dem Jahr 2020 40 Prozent des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht übersteigt. Wird dieser Verdünnungsanteil überschritten, so ist der Entscheidung über die Ermäßigung ein höherer Anforderungswert zugrunde zu legen, wenn dieser ohne eine Verdünnung zu erwarten wäre. Der Wert ist von der Wasserbehörde auf der Grundlage des Verdünnungsanteils und der Ablaufkonzentration des Gesamtabwassers zu ermitteln.
(2) Aufwendungen für Einrichtungen, die dazu dienen, den Verdünnungsanteil zu verringern, können mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. § 10
Absatz 3 Satz 2, 3, 4 Alternative 1 und Satz 5 AbwAG gilt entsprechend.
(3) Bei Kanalsanierungen kann nur die Hälfte der Aufwendungen verrechnet werden. Die Aufwendungen werden pauschaliert; pro Meter Kanalisation werden je nach Durchmesser der Kanalisation feste Sätze angerechnet. Bei besonders schwierigen Untergrundverhältnissen kann ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen zusätzlich verrechnet werden. Die oberste Wasserbehörde legt die Einzelheiten der Pauschalierung in einer Verwaltungsvorschrift fest.

§ 120 Verrechnung

(zu § 10 Absatz 3 AbwAG)
(1) Die Verrechnung ist von den Abgabepflichtigen schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der Wasserbehörde zu erklären. Die Verrechnung ist zulässig mit der Abgabe für Einleitungen, die im Zusammenhang mit der zu errichtenden Abwasserbehandlungsanlage stehen.
(2) Die Verrechnung kann auch mit Aufwendungen erfolgen, die an andere Abgabepflichtige zur Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage geleistet wurden. Die Verrechnung ist nur zulässig, wenn die anderen Abgabepflichtigen unwiderruflich bestätigen, dass sie Aufwendungen in dieser Höhe nicht selbst verrechnen und hierfür keine weiteren Bestätigungen ausstellen werden.
(3) Die Verrechnung kann nur innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres erklärt werden, in dem die errichtete oder erweiterte Abwasseranlage in Betrieb genommen wurde.

§ 121 Erklärungspflicht

(zu § 11 AbwAG)
(1) Wird die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 6
Absatz 1 AbwAG die für die Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der Wasserbehörde vorzulegen, insbesondere eine Abgabeerklärung abzugeben.
(2) Die Abgabeerklärung ist zusammen mit der nach § 11
Absatz 2 AbwAG vorzunehmenden Mitteilung für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen.
(3) Anträge, Erklärungen oder Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz sind nach amtlichen Vordrucken abzugeben. § 87 a
Absatz 1 bis 3 AO gilt entsprechend.

§ 122 Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit

(1) Die Abwasserabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid).
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 121 Absatz 2 fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Einleitung folgenden Kalenderjahres. Abweichend von Satz 3 beginnt die Festsetzungsfrist im Falle des § 10
Absatz 3 Satz 4 AbwAG mit Ablauf des Jahres der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage.
(3) Die Abwasserabgabe ist drei Monate nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids zur Zahlung fällig.

§ 123 Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren

(1) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind für das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden, soweit das Abwasserabgabengesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen:
1.
aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften - a)
über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Absatz 1, Absatz 4 mit der Maßgabe, dass Zwangsgelder und Kosten nicht als Nebenleistungen anzusehen sind, Absatz 4 sowie die §§ 4, 5 und 7 bis 15,
b)
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
2.
aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht - a)
über die Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36, b)
über das Steuerschuldverhältnis die §§ 37, 38, 42 und 44 bis 49,
c)
über die Haftung die §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, §§ 73 bis 75 und 77,
3.
aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
a)
über die Verfahrensgrundsätze die §§ 78 bis 82 Absatz 1 und 2, § 83
Absatz 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, die §§ 85, 86, § 87 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigten oder beglaubigten Übersetzung verlangt werden kann, die §§ 88 bis 93, § 96
Absatz 1 bis Absatz 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101
Absatz 1, §§ 102 bis 110, § 111 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115 und § 117
Absatz 1, 2 und 4, b)
über die Verwaltungsakte die §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122
Absatz 5 das Landesverwaltungszustellungsgesetz Anwendung findet, und dass in § 126
Absatz 2 und in § 132 an die Stelle des finanzgerichtlichen Verfahrens das verwaltungsgerichtliche Verfahren tritt,
4.
aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
a)
über die Steuererklärungen § 149 Absatz 1, § 152
Absatz 1, Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Höchstbetrag 50 000 Euro nicht überschreiten darf, und Absatz 3, § 153
Absatz 1 und 2, b)
über die Steuerfestsetzung §§ 155, 156 Absatz 2, § 157
Absatz 1, § 162 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 163 Satz 1 und 3, § 164
Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 sowie § 171
Absatz 1 bis 3, Absatz 3 a mit der Maßgabe, dass an Stelle des § 100
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 sowie des § 101 FGO § 113
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 VwGO Anwendung findet, § 171
Absatz 9 bis 14, § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 174
Absatz 1 bis 3, die §§ 175, 176 und 182, c)
über die Haftung die §§ 191 und 192, 5.
aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren - a)
über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis die §§ 218, 219, 222, 224
Absatz 2, §§ 225 bis 232, b)
über die Verzinsung und Säumniszuschläge §§ 233, 234
Absatz 1 und 2, § 235 Absatz 1 bis 3, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an Stelle des § 137
Satz 1 FGO § 155 Absatz 4 VwGO Anwendung findet, § 237
Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs der Widerspruch (§ 68
VwGO) gegeben ist, Absatz 2, Absatz 4 mit der Maßgabe, dass § 234
Absatz 3 keine Anwendung findet, und §§ 238 bis 240,
c)
über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248,
6.
aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung - a)
über die allgemeinen Vorschriften § 251 Absatz 3,
b)
über die Niederschlagung § 261.
(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften treten jeweils an die Stelle
1.
der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die zuständige Wasserbehörde,
2.
des Wortes »Steuer«, allein oder in Wortzusammensetzungen, das Wort »Abgabe«,
3.
des Wortes »Besteuerung« die Wörter »Heranziehung zu Abgaben«,
4.
des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht, 5.
der Wörter »§ 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes« die Wörter »§ 10
Absatz 2 des Landesverwaltungszustellungsgesetzes«.

§ 124 Abzug des Verwaltungsaufwands

Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird vorweg nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans der mit dem Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt.

Teil 8 Straf- und Bußgeldbestimmungen

§ 125 Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

(1) Bezüglich der Entgelte für Wasserentnahmen (§ 100) sind die Strafvorschriften des § 370
Absatz 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 AO über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschrift des § 378
AO über die leichtfertige Steuerverkürzung entsprechend anzuwenden.
(2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei entsprechender Anwendung des § 370
Absatz 1 AO beträgt zwei Jahre.

§ 126 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine von der Wasserbehörde angebrachte Bezeichnung der Uferlinie (§ 7 Absatz 2) beschädigt, unbefugt beseitigt oder sonst verändert,
2.
unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage Benutzungen im Sinne von § 14 ausübt,
3.
gegen die Anzeigepflicht des § 18 verstößt, 4.
entgegen § 20 Absatz 1 ein oberirdisches Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt oder entgegen § 20 Absatz 3 Speicherbecken benutzt,
5.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 2 unbefugt Schwall und Sunk verursacht, wenn dadurch signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerzustand oder auf die Gewässerökologie verursacht werden,
6.
gegen die Anzeigepflicht des § 24 Absatz 3 verstößt,
7.
entgegen § 26 Absatz 1 Satz 3 eine Stauanlage ohne Erlaubnis dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt oder entgegen § 26 Absatz 3 Beschädigungen oder Veränderungen von Staumarken nicht unverzüglich anzeigt,
8.
entgegen § 27, sofern die Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, aufgestautes Wasser so ablässt, dass für andere Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen wesentlich beeinträchtigt wird, die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird oder die ökologischen Funktionen des Gewässers wesentlich beeinträchtigt werden,
9.
entgegen § 28 Absatz 1 eine Anlage in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
10.
entgegen § 29 Absatz 2 Bäume und Sträucher außerhalb von Wald entfernt, soweit es nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, oder entgegen § 29 Absatz 3 Nummer 1 Dünge- oder Pflanzenschutzmittel einsetzt oder lagert oder entgegen § 29 Absatz 3 Nummer 2 bauliche oder sonstige Anlagen errichtet oder entgegen § 29 Absatz 3 Nummer 3 eine Fläche als Ackerland nutzt,
11.
entgegen § 39 Absatz 1 ein Gewässer zur Schifffahrt benutzt, das nicht dafür bestimmt ist,
12.
gegen die Anzeigepflicht des § 43 Absatz 1 verstößt oder entgegen § 43 Absatz 6 die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser nicht unverzüglich mitteilt oder die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, nicht einstweilen einstellt,
13.
entgegen § 48 Absatz 1 eine Abwasseranlage unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage errichtet oder betreibt oder gegen die Anzeigepflicht des § 48 Absatz 2 verstößt,
14.
entgegen § 53 mit wassergefährdenden Stoffen so umgeht, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist,
15.
entgegen § 77 Absatz 1 eine Anlage nicht mit den von der Wasserbehörde festgelegten Geräten ausrüstet,
16.
entgegen § 92 Absatz 1 Satz 3 mit den Arbeiten vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige ohne Zustimmung der Wasserbehörde beginnt,
17.
entgegen § 108 seine Entgelterklärung oder entgegen § 121 seine Abgabeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
18.
einer auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes, auch in den alten Fassungen, ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift oder auf § 120
Absatz 1 Nr. 19 WG in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz die Behörden, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.
(4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung des Verkehrsministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden vom 29. Juli 1991 (GBl. S. 511), nach der Schifffahrtsverordnung Rheinfelden-Basel vom 30. November 2002 (GBl. 2003 S. 20) und nach der Einführungsverordnung zur Hochrheinpatentverordnung vom 30. November 2002 (GBl. 2003 S. 2), jeweils zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 88), in ihren jeweils geltenden Fassungen ist abweichend von Absatz 3 Verwaltungsbehörde die untere Wasserbehörde.

Teil 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 127 Einschränkung des Grundrechts nach Artikel 13 des Grundgesetzes

Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht nach Artikel 13
des Grundgesetzes berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.

§ 128 Übergangsregelung

(1) Bereits begonnene Verwaltungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes von den bisher zuständigen Behörden zu Ende zu führen.
(2) Für Vorhaben nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt werden, ist die untere Wasserbehörde bis zur erstmaligen Inbetriebnahme des Pumpspeicherwerkes sachlich zuständig. Mit der erstmaligen Inbetriebnahme des Pumpspeicherwerkes geht die sachliche Zuständigkeit auf die höhere Wasserbehörde über.
(3) Die Bemessung des Entgelts für Wasserentnahmen richtet sich nach dem am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums geltenden Recht.
(4) Verordnungen, die auf Grund der bisherigen Ermächtigungen ergangen sind, bleiben in Kraft.

Anlage 1

(zu § 4 Satz 3)
Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung

Gewässer

von

bis

Bodensee
(einschl. Untersee)

 

 

Argen einschl. Oberer
und Unterer Argen

 

 

Schussen

Einmündung der Wolfegger Aach bei Kasernen, Gemeinde Berg, Landkreis Ravensburg

Mündung in den Bodensee

Seefelder Aach

 

 

Salemer Aach

Einmündung des Aubachs bei Frickingen, Bodenseekreis und Einmündung des Stefansfelder Kanals bei Buggensegel, Gemeinde Salem, Bodenseekreis

Abzweigung des Kleinen Riedgrabens

Zusammenfluss mit der Deggenhauser Aach

Kleiner Riedgraben
Schwarzer Graben
Stefansfelder Kanal

 

 

Deggenhauser Aach

Einmündung des Sedelbachs bei Deggenhausen, Gemeinde Deggenhausertal, Bodenseekreis

Zusammenfluss mit der Salemer Aach

Rhein, soweit nicht
Bundeswasserstraße

 

 

Wutach

Einmündung des Kommenbachs in Grimmelshofen, Stadt Stühlingen, Landkreis Waldshut

Mündung in den Rhein

Kotbach

 

 

Klingengraben

Grenze gegen die Schweiz

Zusammenfluss mit dem Schwarzbach

Schwarzbach

Einmündung des Seegrabens bei Riedern, Gemeinde Klettgau, Landkreis Waldshut

Zusammenfluss mit dem Klingengraben

Schlücht

Einmündung des Haselbachs nördlich von Gurtweil, Stadt Waldshut-Tiengen, Landkreis Waldshut

Mündung in die Wutach

Wiese

Einmündung des Himmelbachs in Zell im Wiesental, Landkreis Lörrach

Grenze gegen die Schweiz

Kander

Brücke im Zuge der Bundesstraße 3 in Eimeldingen, Landkreis Lörrach

Mündung in den Rhein

Neumagen

Eisenbahnbrücke oberhalb Staufen, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Mündung in die Möhlin

Möhlin

Einmündung des Neumagens

Mündung in den Rhein

Durchgehender Altrheinzug1

Abzweigung bei Rhein-km 228,35 bei Breisach a. Rh., Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Einmündung bei Rhein-km 292,00 bei Kehl, Ortenaukreis

Dreisam

Gemeindegrenze Kirchzarten-Freiburg i. Br., Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Mündung in die Elz

Elz

Gemeindegrenze Gutach i. Br.-Waldkirch, Landkreis Emmendingen

Leopoldskanal

Leopoldskanal

Abzweigung von der Elz

Mündung in den Rhein

Schutter

Einmündung des Michelbronnbächle in Wittelbach, Gemeinde Seelbach, Ortenaukreis

Abzweigung des Schutter-Entlastungskanals

Schutter-Entlastungskanal

Abzweigung von der Schutter

Mündung in den Rhein

Kinzig

Eisenbahnbrücke unterhalb Rötenbach, Stadt Alpirsbach, Landkreis Freudenstadt

Mündung in den Rhein

Schiltach

Einmündung des Kirnbachs in Schramberg, Landkreis Rottweil

Mündung in die Kinzig

Gutach

Einmündung des Reichenbachs in Hornberg, Ortenaukreis

Mündung in die Kinzig

Erlenbach (Harmersbach)

Einmündung der Nordrach bei Zell am Harmersbach, Ortenaukreis

Mündung in die Kinzig

Rench

Zusammenfluss von Griesbach und Wilder Rench

Abzweigung des Rench-Flutkanals bei Erlach, Stadt Renchen, Ortenaukreis

Rench-Flutkanal

Abzweigbauwerk bei Erlach, Stadt Renchen, Ortenaukreis

Mündung in den Rhein

Acher

Eisenbahnbrücke beim Bahnhof Achern, Ortenaukreis

Abzweigung des Acher-Flutkanals bei Gamshurst, Stadt Achern, Ortenaukreis

Acher-Flutkanal

Abzweigung von der Acher

Mündung in den Rench-Flutkanal

Rheinniederungskanal (Süd)

Brücke im Zuge der Straße von Greffern, Gemeinde Rheinmünster, Landkreis Rastatt, nach Drusenheim, Französische Republik

Mündung in den Rhein

Murg

Einmündung des Igelbachs oberhalb Gernsbach, Landkreis Rastatt

Mündung in den Rhein

Pfinz

Einmündung des Kämpfelbachs in Singen, Gemeinde Remchingen, Enzkreis

Abzweigung des Pfinz-Entlastungskanals in Grötzingen, Stadt Karlsruhe

Pfinz-Entlastungskanal

Abzweigbauwerk in Grötzingen, Stadt Karlsruhe

Mündung in den Rhein

Pfinzkorrektion/Pfinzüberleitung

Zusammenfluss mit Weingartener Entlastungskanal bei Blankenloch, Gemeinde Stutensee, Landkreis Karlsruhe

Mündung in den Saalbachkanal

Saalbachkanal

Abzweigbauwerk Bruchsal, Landkreis Karlsruhe

Mündung in den Rhein

Rheinniederungskanal (Nord)

Hafendammschleuse Leopoldshafen, Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen, Landkreis Karlsruhe

Mündung in den Rhein

Kraichbach

Kreuzung mit der Bundesstraße 3 in Ubstadt-Weiher, Landkreis Karlsruhe

Mündung in den Rhein

Kriegbach

Abzweigung vom Kraichbach

Mündung in den Rhein

Leimbach

Einmündung des Waldangelbachs bei Wiesloch, Rhein-Neckar-Kreis

Mündung in den Rhein

Landgraben

Durchlassbauwerk unterhalb der Max-Berk-Straße in Nußloch, Rhein-Neckar-Kreis

Mündung in den Leimbach

Hardtbach

Abzweigung vom Leimbach

Mündung in den Kraichbach

Weschnitz

 

 

Neckar, soweit nicht Bundeswasserstraße

Eisenbahnbrücke an der Gemeindegrenze Dauchingen, Schwarzwald-Baar-Kreis - Deißlingen, Landkreis Rottweil

Gemeindegrenze Wernau-Plochingen, Landkreis Esslingen

Glatt

Einmündung des Heimbachs in Leinstetten, Gemeinde Dornhan, Landkreis Rottweil

Mündung in den Neckar

Eyach

Einmündung des Meßstetter Talbachs in Lautlingen, Stadt Albstadt, Zollernalbkreis

Mündung in den Neckar

Starzel

Einmündung des Weiherbachs in Hechingen, Zollernalbkreis

Mündung in den Neckar

Erms

Einmündung der Elsach in Bad Urach, Landkreis Reutlingen

Mündung in den Neckar

Aich

Einmündung der Schaich bei Neuenhaus, Stadt Aichtal, Landkreis Esslingen

Mündung in den Neckar

Lauter

Einmündung der Lindach in Kirchheim/Teck, Landkreis Esslingen

Mündung in den Neckar

Fils

Einmündung der Eyb in Geislingen an der Steige, Landkreis Göppingen

Mündung in den Neckar

Rems

Einmündung des Krümmlingbachs bei Zimmern, Stadt Schwäbisch Gmünd, Ostalbkreis

Mündung in den Neckar

Murr

Einmündung der Lauter bei Sulzbach an der Murr, Rems-Murr-Kreis

Mündung in den Neckar

Enz

Straßenbrücke bei Lautenhof, Stadt Wildbad im Schwarzwald, Landkreis Calw

Mündung in den Neckar

Nagold

Einmündung des Zinsbachs oberhalb Altensteig, Landkreis Calw

Mündung in die Enz

Würm

Einmündung der Schwippe bei Schafhausen, Stadt Weil der Stadt, Landkreis Böblingen

Mündung in die Nagold

Kocher

Einmündung des Schlierbachs bei Hüttlingen, Ostalbkreis

Mündung in den Neckar

Lein

Einmündung der Rot bei Täferrot, Ostalbkreis

Mündung in den Kocher

Jagst

Einmündung der Sechta bei Schwabsberg, Gemeinde Rainau, Ostalbkreis

Mündung in den Neckar

Seckach

Einmündung der Kirnau in Adelsheim, Neckar-Odenwald-Kreis

Mündung in die Jagst

Elz

Einmündung des Auerbachs bei Auerbach, Gemeinde Elztal, Neckar-Odenwald-Kreis

Mündung in den Neckar

Elsenz

Einmündung des Schwarzbachs bei Meckesheim, Rhein-Neckar-Kreis

Mündung in den Neckar

Brigach

frühere Gemeindegrenze Villingen-Marbach, Stadt Villingen-Schwenningen, Schwarzwald-Baar-Kreis

Zusammenfluss mit der Breg

Breg

Gemeindegrenze Vöhrenbach-Donaueschingen, Schwarzwald-Baar-Kreis

Zusammenfluss mit der Brigach

Donau, soweit nicht
Bundeswasserstraße

Zusammenfluss von Brigach und Breg

Landesgrenze gegen Bayern

Riß

Gemeindegrenze Ingoldingen-Schweinhausen, Gemeinde Hochdorf, Landkreis Biberach

Mündung in die Donau

Rot

Einmündung der Haslach bei Rot an der Rot, Landkreis Biberach

Mündung in die Donau

Iller

 

 

Eschach/Aitrach

Straßenbrücke Schmidsfelden-Häfeliswald, Stadt Leutkirch, Landkreis Ravensburg

Mündung in die Iller

Blau

 

 

Brenz

Eisenbahnbrücke oberhalb des Itzelberger Sees, Gemeinde Königsbronn, Landkreis Heidenheim

Landesgrenze gegen Bayern

Tauber

Landesgrenze gegen Bayern bei Archshofen, Stadt Creglingen, Main-Tauber-Kreis

Mündung in den Main

Fußnoten

1
Durchgehender Altrheinzug.
Der durchgehende Altrheinzug beginnt am Einlaufbauwerk bei Rhein-km 228,35 auf der Markung Breisach a. Rh. und endet an seiner Mündung in den Rhein bei Rhein-km 292,00 auf Markung Kehl. Er umfasst alle damit zusammenhängenden Wasserläufe zwischen dem Rhein und dem Hauptdamm III, dem Hochgestade von der Burg Sponeck bis Sasbach, den Hauptdämmen IV, V, VI, VII, VIII, IX und XII.
Dazu gehören auch der Wasserlauf vom Düker unter dem Leopoldskanal bis zur Mündung in den Inneren Rhein (Altrhein-Leopoldskanal-Kappel) und der Parallelgraben zum Hauptdamm X vom Einlaufbauwerk auf Höhe Rhein-km 281,00 bis zur Mündung in den Altenheimer Mühlbach auf Höhe Rhein-km 295,00. Ausgenommen sind die Seitengräben entlang der Seitendämme, das Blauwasser (Altrhein-Burkheim-Rhein), der Jechtinger Dorfbach (Altrhein-Jechtingen-Rhein), der Sasbacher Abwasservorfluter (Altrhein-Sasbach-Rhein), der neue Weisweiler Mühlbach (vom Einlaufbauwerk bei Rhein-km 242,80 bis zur Kreuzung mit dem alten Weisweiler Mühlbach), der Ottenheimer Mühlbach vom Abzweig bei Rhein-km 264,70 bis zur Mündung in das Entenwasser, der Meißenheimer Mühlbach vom Regulierbauwerk im Meißenheimer Faschinat bis zur Mündung in den Holländer-Rhein und der Altenheimer Mühlbach vom Altenheimer Faschinat bis zum Hauptdamm X. Weiterhin sind ausgenommen alle Baggerseen einschließlich deren Zu- und Abläufe.

Anlage 2

(zu § 13 Absatz 1 Satz 2)
Einzugsgebiete der Flussgebietseinheiten und Bearbeitungsgebiete in Baden-Württemberg
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

(zu § 32 Absatz 2 Satz 2)
Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung in der Unterhaltung des Landes

Gewässer

von

bis

Im Bereich der Acher- Rench-Korrektion

 

 

Alte Rench

Abzweigung des Renchflutkanals in Erlach

Mündung in Renchflutkanal unterhalb Memprechtshofen

Rheinniederungskanal (Süd)

Abzweigung vom Mühlkanal bei Rheinau-Freistett

Brücke im Zuge der Landesstraße L85 in Rheinmünster-Greffern

Schwarzwassergraben

Autobahn A 5

Mündung in Scheidgraben

Fuchsgraben

Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg, Bundesstraße B 3 neu

Mündung in Roßstapfengraben

Sasbach-Flutkanal

Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg, Bundesstraße B 3 neu

Mündung in Sasbach-Laufbach-Röderbach-Flutkanal

Querch-Schwiebergraben- Rehlach-Holchenbach - Stangenbach

Urloffen, Gewerbestraße

Mündung in Renchflutkanal unterhalb Memprechtshofen

Vereinigter Ritt- und Schwellengraben

Zusammenfluss von Ritt- und Schwellengraben

Mündung in Alte Rench unterhalb Memprechtshofen

Rittgraben-Überleitung

Abzweigung aus Rittgraben

Mündung in Acher-Feldbach

Schwellengraben

Wagshurst, Zufahrt zum Fischweiher Brand

Zusammenfluss von Ritt- und Schwellengraben

Rittgraben

Autobahn A 5

Zusammenfluss von Ritt- und Schwellengraben

Seegraben-Überleitung
(= Geißenstallgraben nach AWGN)

Düker Renchflutkanal

Mündung in Rehlach

Seegraben
(= Geißenstallgraben nach AWGN)

Gemarkungsgrenze Wagshurst-Rheinbischofsheim

Düker Renchflutkanal

Verlängerter Seegraben

Düker Renchflutkanal

Mündung in Schwellengraben

Plauelbach

Wegbrücke über den Plauelbach im Gewann Pferchschollen, Gemarkung Wagshurst

Mündung in Schwellengraben

Fautenbach-Flutkanal
(= Fautenbach)

Fautenbach Weststraße

Mündung in Acher-Feldbach

Pelzbach-Muhrgraben

Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg

Mündung in Acher-Feldbach

Ansenbach-Flutkanal

Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg

Mündung in Alte Rench

Schwarzgraben
(= Schwarzer Graben)

Düker Renchflutkanal

Mündung in Holchenbach/Rehlach

Hurschgraben

Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg

Düker Renchflutgraben

Mühriggraben

Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg

Mündung in Hurschgraben

Fischgießen (Sander
Reezgraben)

Bahnlinie Kehl-Appenweier

Landesstraße L 95

DKW-Kanal

Zusammenfluss von Neugraben und Kammbach

Mündung in Renchflutkanal beim Regulierwerk

Filmigraben
(= Vilmygraben)

Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg

Mündung in Glimmenbach

Glimmenbach

Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg

Mündung in Stangenbach

Kammbach

Kreisstraße K 5324

Zusammenfluss von Neugraben und Kammbach

Wannenbach

Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg

Mündung in Neugraben

Neugraben

Bundesstraße B 28

Zusammenfluss von Neugraben und Kammbach

Durbach

Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg

Bundesstraße B 28

Auslauf- und Vorflutgraben Abtsmoor

Brücke am Zulauf Hochwasserrückhaltebecken Abtsmoor

Mündung in Scheidgraben

Fünfheimburger Waldgraben

Beginn der Ausbaustrecke bei km 3+015 am Alten Schwarzwasser

Mündung in Scheidgraben

Laufbach-Röderbach-Flutkanal

Abzweigbauwerk am Laufbach in Ottersweier

Mündung in Sasbach-Laufbach-Röderbach-Flutkanal

Neuer Bannwaldgraben

Ausleitung am Sulzbach bei Sinzheim-Leiberstung

Mündung in Schinlingraben

Notbach

Abzweigbauwerk am Dorfbach-Röderbach in Ottersweier

Mündung in Laufbach-Röderbach-Flutkanal

Roßstapfengraben und Verbindungsgraben

Ausleitung am Laufbach bei Ottersweier-Unzhurst

Mündung in Scheidgraben

Sandbach

Bahnlinie Karlsruhe-Offenburg

Abzweigbauwerk am Sandbach in Höhe Friedhof Bühl-Vimbuch

Sandbach-Flutkanal

Abzweigbauwerk am Sandbach in Höhe Friedhof Bühl-Vimbuch

Brücke am Zulauf Hochwasserrückhaltebecken Abtsmoor

Sasbach-Laufbach-Röderbach-Flutkanal

Zusammenfluss von Sasbach-Flutkanal und Laufbach-Röderbach-Flutkanal

Auslassbauwerk Hochwasserrückhaltebecken Hägenich

Scheidgraben

Zusammenfluss von Schwarzwassergraben und Fünfheimburger Waldgraben

Mündung in Rheinniederungskanal (Süd)

Schinlingraben

Ausleitung am Sulzbach in Bühl-Weitenung

Zulauf Alter Bannwaldgraben, Beginn Schwarzer Graben in Hügelsheim

Schwarzer Graben

Zusammenfluss von Schinlingraben und Alter Bannwaldgraben in Hügelsheim

Mündung in Sandbach in Iffezheim

Sulzbach

Auslassbauwerk Hochwasserrückhaltebecken Hägenich

Mündung in Scheidgraben

Im Bereich der Pfinz-Saalbach-Korrektion

 

 

Pfinzüberleitung

Pfinz-Heglach

Mündung in Pfinzkorrektion

Weingarter-Entlastungskanal

Unterhalb Absetzbecken an der L 559

Mündung in Pfinzkorrektion

Alte Bach

Bauwerk 332 in Stutensee-Blankenloch

Mündung in Pfinzkorrektion

Wehrgraben

Lochenwalddammbrücke

Mündung in Pfinzkorrektion

Grombach-Entlastungskanal

Auslaufbauwerk Untergrombach, Friedhof

Mündung in Neuen Kanal

Neuer Kanal

Grombach-Entlastungskanal

Mündung in Pfinzkorrektion

Alter Pfinzgraben

Pfinzkorrektion Karlsdorf-Neuthardt

Bauwerk 353 Graben-Neudorf

Hardtgraben

Autobahn A 5

Mündung in Pfinzkorrektion

Weißer Graben

Karlsruhe Neureut, B 36, Neureut Nord

Mündung in Bachkanal, Eggenstein Süd

Bachkanal

Überführung Wässergraben/Weißer Graben

Mündung in Rheinniederungskanal (Nord)

Reblach Süd

Kellersloch Eggenstein

Mündung in Eggensteiner Altrhein

Reblach Nord

Tulladamm Eggenstein

Mündung in Reblach Süd

Östliches Herrenwasser

Zufahrt Leopoldshafen Kläranlage

Mündung in Rheinniederungskanal (Nord)

Pfinz Dettenheim-Rußheim

Unterwasser Schleifmühle

Mündung in Rheinniederungskanal (Nord)

Gradnausbruchgraben

Klostermauer Hochstetten

Mündung in Östliches Herrenwasser

Verlängerter Pfinzkanal

Erlichwald, Kranichwiesenäcker

Mündung in Rheinniederungskanal (Nord)

Anlage 4

(zu § 39 Absatz 1 Satz 2)
Verzeichnis der für die Schifffahrt bestimmten Gewässer

lfd.
Nr.

Bezeichnung der für die
Schifffahrt bestimmten
Gewässer

Begrenzung

Zugelassene
Verkehrsart1

1

Bodensee einschließlich Untersee und Seerhein

innerhalb des baden-württembergischen Staatsgebiets und im Rahmen des Kondominiums

Alle

2

Hochrhein

Stein am Rhein bis Basel innerhalb des deutschen Staatsgebiets

Alle

3

Ulmer Donau

Illermündung bis Kraftwerk Ulm-Böfinger Halde innerhalb des baden-württembergischen Staatsgebiets

Personenschifffahrt2

4

Folgende Nebengewässer des Rheins:

 

 

 

Innenrhein bei Kappel

Von Rhein-km 260,80 bis 400 m nördlich der Herrenkopfbrücke

Kiesschifffahrt

 

Stichkanal und Baggersee bei Freistett

Von Rhein-km 312,40 bis zur Umschlagstelle am Südende des Baggersees

Getreide- und Kiesschifffahrt, Sport- und Vergnügungsschifffahrt

 

Sandbach und Verladebecken

Von Rhein-km 335,10 bis zur Umschlagstelle

Kiesschifffahrt

 

Goldkanal und Baggerseen der Kieswerke Illingen GmbH & Co.KG und Valet & Ott Kies- und Sandwerke GmbH & Co.KG, Gemeinden Elchesheim-Illingen und Steinmauern

Von der Mündung bei Rhein-km 347,20

 

a) bis zu den Kiesverladestellen

a) Kiesschifffahrt

b) bis 500 m oberhalb der Mündung des Goldkanals

b) Sport- und Vergnügungsschifffahrt

 

Maxau-Hafen, Stadt Karlsruhe

Rhein-km 362,20

Güterschifffahrt von und zur Stora Enso Maxau GmbH, Sport- und Vergnügungsschifffahrt

 

Schmugglermeer (Altrhein, Pfinz-Entlastungskanal und Stichkanal sowie Baggerseen der Firma Heinrich Krieger und Söhne KG, Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen

Von Rhein-km 371,20 über den Pfinz-Entlastungskanal und den Stichkanal einschließlich Schiffswendeplatz bis zum südlichen Ufer des Baggersees (ohne Leopoldshafen und Alb)

Kiesschifffahrt

 

Hochstetter Altrhein (ohne Baggerseen), Gemeinden Linkenheim-Hochstetten und Dettenheim

Vom Rhein-km 377,20 bis zur Straßenbrücke zwischen Festland und Insel Rott

Kiesschifffahrt, Sport- und Vergnügungsschifffahrt, Personenschifffahrt

 

(Oberer) Philippsburger Altrhein (ohne Baggersee), Stadt Philippsburg

Von Rhein-km 389,22 bis 300 m östlich des Bootshauses des Ski- und Kanuclubs Philippsburg

Sport- und Vergnügungsschifffahrt sowie Schiffsverkehr von und zur Schiffsverladeanlage der Firma EnBW des Kernkraftwerks Philippsburg

 

Oberhauser Altrhein (Unterer Philippsburger Altrhein) und Baggerseen sowie Zufahrtskanal der Firma Heinrich Krieger und Söhne KG, Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen und Stadt Philippsburg

a) Altrhein bei Rhein-km 391,73 und Baggersee bis zu den Linien, die 300 m südlich des Nordufers des Altrheins und 300 m östlich des Ostufers des Rheins verlaufen und durch Schifffahrtskennzeichen gekennzeichnet sind

a) Sport- und Vergnügungsschifffahrt

b) Altrhein, Baggerseen und Zufahrtskanal von Rhein-km 391,73 bis zum südöstlichen Ufer der Baggerseen

b) Kiesschifffahrt

 

Südlicher Ketscher Altrhein und Baggersee der Firma Heinrich Krieger und Söhne KG, Gemeinde Ketsch

Von Rhein-km 395,40 (Mündung) nach Süden

Schifffahrt von und zu den Umschlagstellen der Fa. Heinrich Krieger und Söhne KG und Fa. Münzesheimer Mühle GmbH & Co.KG

 

Südlicher Ketscher Altrhein und Baggersee der Firma Heinrich Krieger und Söhne KG, Gemeinde Ketsch

Von Rhein-km 406,25 bis zum östlichen Ufer des Baggersees

Kiesschifffahrt

 

Nördlicher Ketscher Altrhein und Baggersee der Firma Heinrich Krieger und Söhne KG, Gemeinden Ketsch und Brühl

Von Rhein-km 409,10 bis zum südlichen Ufer des Baggersees

Kiesschifffahrt

 

Otterstädter Altrhein und Baggersee der Firma Gebr. Grieshaber GmbH & Co.KG, Gemeinde Brühl

Rhein-km 410,60 (linksrheinisch)

Kiesschifffahrt

 

Backofen, Stadt Mannheim

Von Rhein-km 412,40 (Mündung) 400 m nach Süden

Sport- und Vergnügungsschifffahrt

Fußnoten

1
Auf den für die Schifffahrt bestimmten Gewässern ist neben den in dieser Spalte zugelassenen Verkehrsarten der Verkehr mit Fahrzeugen der Polizei, der Wasserwirtschaftsverwaltung und sonstiger Stellen, soweit die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es erfordert, sowie mit Fahrzeugen der für die Gewässerstrecke eingerichteten Rettungsdienste zulässig.

Anlage 5

(zu § 61 Absatz 2)
Verzeichnis der Hauptdämme

Dammsystem

von

bis

III

Hochstetten, Stadt Breisach a. Rh.

Burkheim, Stadt Vogtsburg i. K.

IV

Sasbach

Oberhausen, Gemeinde Rheinhausen (Leopoldskanal)

V

Oberhausen, Gemeinde Rheinhausen (Leopoldskanal)

Niederhausen, Gemeinde Rheinhausen (Pumpwerk Rheinhausen)

VI

Niederhausen, Gemeinde Rheinhausen (Pumpwerk Rheinhausen)

Kappel, Gemeinde Kappel-Grafenhausen

VII

Wittenweier, Gemeinde Schwanau

Nonnenweier, Gemeinde Schwanau (Schutter-Entlastungskanal)

VIII

Nonnenweier, Gemeinde Schwanau (Schutter-Entlastungskanal)

Ottenheim,
Gemeinde Schwanau

IX

Ottenheim, Gemeinde Schwanau

Ichenheim, Gemeinde Neuried

X
(einschließlich der Querriegel Ichenheim, Altenheim und nördlicher Abschlussdamm Polder Altenheim)

Meißenheim, Gemeinde Meißenheim

Altenheim, Gemeinde Neuried (Pumpwerk Altenheim)

XI

Altenheim, Gemeinde Neuried (Pumpwerk Altenheim)

Kulturwehr Kehl/Straßburg

XIa

Südliche Gemarkungsgrenze Stadt Kehl

Kehl-Kronenhof

XII

Goldscheuer, Stadt Kehl

Kehl (100 Meter südlich Europabrücke)

XIII

Auenheim, Stadt Kehl

Honau, Stadt Rheinau

XIV

Leutesheim, Stadt Kehl/Honau, Stadt Rheinau

Diersheim, Stadt Rheinau

XV

Diersheim, Stadt Rheinau

Freistett, Stadt Rheinau

XVa

Freistett, Stadt Rheinau

 

XVI

Freistett, Stadt Rheinau

Helmlingen, Stadt Rheinau

XVIII

Helmlingen, Stadt Rheinau

Greffern, Gemeinde Rheinmünster

XIX1

 

 

XX

Ulm, Stadt Lichtenau/Greffern, Gemeinde Rheinmünster

Söllingen,
Gemeinde Rheinmünster

XXa

Söllingen,
Gemeinde Rheinmünster

 

XXI

Söllingen,
Gemeinde Rheinmünster

Iffezheim
(Sandbach/Bundesstraße 36)

XXII2

 

 

XXIII

Iffezheim
(Sandbach/Bundesstraße 36)

Steinmauern
(Murg/Hoffelder Brücke)

XXIV

Steinmauern (Schöpfwerk)

Oberhalb Murgmündung

XXV

Steinmauern

Rheinhafenabsperrtor Karlsruhe (Südseite)

 

(Murg/Hoffelder Brücke) und Hochwasserdamm XXVIa

Rheinpegel Karlsruhe-Maxau

 

(Rheinhafen Karlsruhe, Nordseite)

 

XXVa

Neuburgweier, Gemeinde Rheinstetten

Rappenwörter Altrhein

XXVI

Mörsch, Gemeinde Rheinstetten

Damm XXV oberhalb der Einfahrt zum Karlsruher Hafen

XXVIa

Rheinhafen Karlsruhe

Eisenbahnlinie Karlsruhe-Maxau

XXVII

Hafen Maxau

Mündung des Pfinz-Entlastungskanals

XXVIII

Karlsruhe-Knielingen

Kreisstraße 3580 nördlich Eggenstein, Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen

XXIX

Straße von Eggenstein-Leopoldshafen nach Linkenheim-Hochstetten

Hochwasserdamm XXX bei der Reitstegschleuse

XXIXa

Hochwasserdamm XXIX

Hochwasserdamm XXX bei Linkenheim, Gemeinde Linkenheim-Hochstetten

XXX

Kreisstraße 3580 nördlich Eggenstein, Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen

Neudorf, Gemeinde Graben-Neudorf (Prestelwehr)

XXXa

Hochwasserdamm XXX

Mündung des Pfinz-Entlastungskanals

XXXI3

Neudorf, Gemeinde Graben-Neudorf (Prestelwehr)

Jägerschrittschleuse

XXXIa4

Rußheim, Gemeinde Dettenheim

Hochwasserdamm XXXI bei Germersheim

XXXIb

Jägerschrittschleuse

Pfinzkanaldüker

XXXII

Pfinzkanaldüker

Philippsburg (Kreisstraße 3537)

XXXIII

Ringdamm Rheinschanzinsel

 

XXXIIIa

Philippsburger Abschlussdamm

 

XXXIV

Oberhausen, Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen (Kreisstraße 3537)

Neulußheim

XXXV

Altlußheim

Hockenheim

XXXVI

bei Ketsch

 

XXXVII

Ringdamm Kollerinsel

 

XXXVIII

bei Brühl-Rohrhof

 

XXXIX

Mannheim-Neckarau, Großkraftwerk

Mannheim-Neckarau, Speyerer Straße

XXXIXa (Neckardamm)

Mannheim-Seckenheim

Mannheim-Neuostheim,

XLa

Friesenheimer Insel

 

XLI

Friesenheimer Altrhein

Autobahn Mannheim-Sandhofen

XLII

Autobahn Mannheim-Sandhofen

Landesgrenze gegen Hessen

Neckardamm links

Neckarhausen, Gemeinde Edingen-Neckarhausen

Mannheim-Seckenheim

Neckardamm rechts

bei Ilvesheim

 

Fußnoten

1
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