Gesetz zur Regelung des Personalübergangs auf die Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg
Teil 1 Personal
§ 1 Übernahme von Beamtinnen und Beamten
(1) Die Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg (Anstalt) übernimmt auf Grundlage der §§ 26 und 27
des Landesbeamtengesetzes (LBG)
1.
Beamtinnen und Beamte des Landes
a)
der unteren und höheren Forstbehörden sowie der obersten Forstbehörde,
b)
des Forstlichen Bildungszentrums Königsbronn, des Forstlichen Bildungszentrums Karlsruhe,
2.
Beamtinnen und Beamte der Stadt- und Landkreise der unteren Forstbehörden bei den Bürgermeister- und Landratsämtern
in dem Umfang, der der Aufgabenübertragung nach § 3
des ForstBW-Gesetzes auf die Anstalt entspricht. Die Übernahme erfolgt statusgleich und besitzstandswahrend. Eine Aufteilung der Person einer Beamtin oder eines Beamten auf mehrere Dienstherren ist ausgeschlossen.
(2) Soweit Aufgaben der unteren Forstbehörden auf die Anstalt übergehen, erfolgt eine dem Umfang des Aufgabenüberganges entsprechende Übernahme von Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 im Einvernehmen mit den betroffenen Stadt- und Landkreisen. Die Übernahme der Beamtinnen und Beamten des Landes der unteren und höheren Forstbehörden regelt das Ministerium Ländlicher Raum im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
(3) Beamtinnen und Beamte der nach Absatz 1 betroffenen Behörden, die nicht von Forst Baden-Württemberg übernommen werden, verbleiben bei ihren bisherigen Dienstherren.
(4) Die Auswahl zur Übernahme der Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt nach landesweit einheitlichen Verfahrensregelungen. Die Beamtinnen und Beamten der kommunalen Holzverkaufsstellen bei den Landkreisen sind in das Auswahlverfahren einzubeziehen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Soweit durch die Übernahme der Beamtinnen und Beamten des Landes andere Ressorts betroffen sind, stimmt sich das Ministerium Ländlicher Raum mit den betroffenen Ministerien einvernehmlich ab.
(6) Bei Übernahme von Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 Nummer 2, bei denen die Erstattung der Versorgungsbezüge nicht durch § 11 Absatz 5
des Finanzausgleichsgesetzes und der Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg, den Land- und Stadtkreisen von Baden-Württemberg vom 29. Juni 2017 geregelt ist, gilt die Zustimmung zur Versorgungslastenteilung gemäß § 79
Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) durch den abgebenden Dienstherrn als erteilt.
(7) Bereits bestehende Einzelvereinbarungen, insbesondere zur Teilzeitbeschäftigung, zum Freistellungsjahr, zur Altersteilzeit und zum Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge, werden von Forst Baden-Württemberg fortgeführt.
§ 2 Übernahme von Tarifbeschäftigten
(1) Forst Baden-Württemberg übernimmt
1.
Tarifbeschäftigte des Landes, die
a)
bei den unteren und höheren Forstbehörden oder der obersten Forstbehörde,
b)
beim Forstlichen Bildungszentrum Königsbronn, dem Forstlichen Bildungszentrum Karlsruhe,
2.
Tarifbeschäftigte der Stadt- und Landkreise der unteren Forstbehörden bei den Bürgermeister- und Landratsämtern, die
unbefristet beschäftigt sind, in dem Umfang, der der Aufgabenübertragung nach § 3
des ForstBW-Gesetzes auf die Anstalt entspricht. Die Übernahme erfolgt durch die Unterbreitung eines den folgenden Absätzen entsprechenden Vertragsangebots durch die Anstalt und durch dessen Annahme durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer. Die Übernahme durch die Anstalt erfolgt besitzstandswahrend und unter der Übertragung einer tariflichen Tätigkeit, die der bisherigen Entgeltgruppe zugeordnet ist. Eine Aufteilung der Person einer oder eines Tarifbeschäftigten auf mehrere Arbeitgeber ist ausgeschlossen.
(2) § 1 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Für die nach Absatz 1 und 2 übernommenen Tarifbeschäftigten des Landes und der Kommunen gelten für die weitere Zugehörigkeit zu der Anstalt im ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis die für die Anstalt jeweils geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen mit ergänzenden besitzstandswahrenden Regelungen gemäß Absatz 4 bis 16. Die Anstalt ist unbeschadet der Regelung in § 19 Absatz 1 Satz 3
ForstBWG verpflichtet, mit ihrer Errichtung den Antrag auf Beitritt zum Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg zu stellen. Ab diesem Zeitpunkt sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben (TVöD-Wald BaWü) in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg aus dem Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) und dem Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst) in den TVöD-Wald BaWü und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Wald BaWü) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(4) Die Übernahme erfolgt mindestens in die Entgeltgruppe und Stufe, in der die oder der Tarifbeschäftigte vor ihrer oder seiner Übernahme eingruppiert war. Dies gilt auch dann, wenn die oder der Tarifbeschäftigte in die Entgeltgruppe E 2 Ü, E 13 Ü oder E 15 Ü nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) oder in die Entgeltgruppe E 2 Ü oder E 15 Ü nach TVöD in Verbindung mit dem TVÜ-VKA oder in die Entgeltgruppe E 2 Ü nach dem TV-L-Forst in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW beziehungsweise MTW-Ost in den TV-L Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst) beziehungsweise nach dem TVöD-Wald BaWü in Verbindung mit dem TVÜ-Wald BaWü eingruppiert ist.
(5) Besteht bei Tarifbeschäftigten des Landes im Zeitpunkt der Überleitung eine Differenz zwischen dem einschlägigen Tabellenentgelt des TV-L beziehungsweise TV-L-Forst und dem hierzu vergleichbaren Tabellenentgelt des TVöD beziehungsweise dem TVöD-Wald BaWü, so dass der oder dem Tarifbeschäftigten durch die Übernahme ein finanzieller Nachteil entsteht, wird diese Differenz als besitzstandswahrende Zulage gewährt. Künftige Tariferhöhungen im TVöD beziehungsweise im TVöD-Wald BaWü werden zur Hälfte auf die Zulage angerechnet. Die Zulage endet, wenn die Differenz durch künftige Tariferhöhungen nicht mehr besteht. Besitzstände, die auf anderen Gründen als der Übernahme in die Anstalt beruhen, sind hiervon nicht erfasst.
(6) Besteht bei Tarifbeschäftigten des Landes im Zeitpunkt der Überleitung eine Differenz zwischen sonstigen Entgeltbestandteilen, Entschädigungen, Zulagen oder Zuschlägen des TV-L beziehungsweise TV-L-Forst und den hierzu vergleichbaren Leistungen des TVöD beziehungsweise TVöD-Wald BaWü, so dass der oder dem Tarifbeschäftigten durch die Übernahme ein finanzieller Nachteil entsteht, wird diese Differenz als besitzstandswahrende Zulage gewährt. Die Zulage endet, wenn die Differenz durch künftige Tarifanpassungen nicht mehr besteht.
(7) Bei der Berechnung der Stufenlaufzeit und der Beschäftigungszeit werden die bisher von den Tarifbeschäftigten erreichten berücksichtigungsfähigen Zeiten uneingeschränkt anerkannt, als wären sie bei der Anstalt erreicht worden. Sofern der beschäftigten Person ein Stufenaufstieg vorweggewährt wurde, gilt dies für die Dauer der ununterbrochen fortgesetzten Tätigkeit auch nach der Übernahme.
(8) Das Entgelt der Tarifbeschäftigten bemisst sich neben den unter dem Absatz 4 bis 6 aufgeführten Kriterien zudem nach den im Zeitpunkt der Übernahme gewährten Zulagen und Besitzständen, die aus den Überleitungstarifverträgen TVÜ-Länder, TVÜ-VKA, TVÜ-Forst oder TVÜ-Wald BaWü resultieren. Die betroffenen Beschäftigten erhalten diese weiterhin unter den bisherigen Voraussetzungen.
(9) Sofern für die Tarifbeschäftigten bisher eine betriebliche Altersversorgung bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg oder bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder besteht ist vorgesehen, dass diese auch nach dem Zeitpunkt der Übernahme bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg oder bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder von der Anstalt fortgeführt wird. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung der Anstalt mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg. Von der Anstalt neu eingestellte Tarifbeschäftigte werden bei einer Zusatzversorgungseinrichtung in Trägerschaft der öffentlichen Hand für die betriebliche Altersversorgung angemeldet. Die Anstalt ist deshalb verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Beteiligung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung in Trägerschaft der öffentlichen Hand zu stellen und die für die Beteiligung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Den Arbeitgeberanteil trägt in allen Fällen die Anstalt.
(10) Haben Tarifbeschäftigte Vereinbarungen zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg abgeschlossen, ist beabsichtigt diese Vereinbarungen ab dem Zeitpunkt der Übernahme von der Anstalt fortzuführen.
(11) Ein im Zeitpunkt der Übernahme eventuell noch bestehender tarifvertraglich geregelter Beihilfeanspruch besteht für die Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses zu der Anstalt fort.
(12) Der im Zeitpunkt der Übernahme bestehende Urlaubsanspruch wird übertragen. §§ 5 und 6
des Bundesurlaubsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
(13) Von den im Rahmen dieses Gesetzes getroffenen Regelungen zu den Besitzständen kann durch tarifvertragliche Regelungen oder Dienstvereinbarungen zu Gunsten der Beschäftigten abgewichen werden.
(14) § 1 Absatz 7 gilt entsprechend.
(15) Für Tarifbeschäftigte, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, finden die Vorschriften nach Absatz 1 entsprechende Anwendung. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 1 des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes, finden die in Satz 1 genannten Vorschriften unter der Maßgabe Anwendung, dass der Bedarf an der Arbeitsleistung auch nach der Übertragung der Aufgaben auf die Anstalt fortbesteht. Für jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten von Saisonbeschäftigten, bei denen zum Zeitpunkt des Übergangs der Aufgaben auf die Anstalt kein Arbeitsverhältnis besteht, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung.
(16) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Ausbildungsverhältnisse, die bis zu diesem Zeitpunkt vom Landesbetrieb ForstBW finanziert worden sind, werden von der Anstalt fortgeführt. Die Übernahme erfolgt durch die Unterbreitung eines entsprechenden Vertragsangebots durch die Anstalt und durch dessen Annahme durch die Auszubildende oder den Auszubildenden. Die Übernahme erfolgt besitzstandswahrend. Sofern die Auszubildenden von den Regelungen des Absatzes 1 bis 15 betroffen sind, sind diese entsprechend anzuwenden.
(17) Die Absätze 1 bis 16 sind auf Arbeitsverträge, die nicht im Geltungsbereich eines Tarifvertrages abgeschlossen worden sind, entsprechend anzuwenden.
§ 3 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen
(1) Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung oder Übernahme an einen anderen Dienstort ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung oder Übernahme
1.
die Beamtin oder der Beamte
a)
das 61. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 oder einer Gleichstellung nach § 2 Absatz 3
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) das 58. Lebensjahr, vollendet hat,
b)
die Feststellung des Grads der Schädigungsfolgen von mindestens 50 vom Hundert nachweist,
c)
durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist,
2.
der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder ein beim Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähiges Kind, mit dem die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einem Betreuungsangebot lebt, das vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist wie vom bisherigen Dienst- oder Wohnort oder
3.
die Beamtin oder der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt; als eigene Wohnung gilt auch die Wohnung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin oder Lebenspartners beziehungsweise Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, mit dem der Beamte oder die Beamtin in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c
des Landesumzugskostengesetzes ausgeschlossen ist.
(3) Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist der versetzten oder übernommenen Person schriftlich mitzuteilen, aus welchem Grund und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage unterbleibt.
(4) Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis zur Versetzung oder Übernahme oder bis zum Eintritt in den Ruhestand, im Übrigen für die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung, abgesehen. Hat die versetzte Person im Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist das 61., im Fall einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2
SGB IX oder einer Gleichstellung nach § 2 Absatz 3
SGB IX das 58. Lebensjahr vollendet, gilt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits erteilte Erstattungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag widerrufen werden.
(5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Versetzungs- oder Übernahmeverfügung schriftlich bei der Behörde zu beantragen, die über die Erstattungszusage zu entscheiden hat. Dies ist bei einer Versetzung oder Übernahme innerhalb des staatlichen Bereichs die Behörde, von der die Versetzung oder Übernahme verfügt wird. Wenn die Versetzung oder Übernahme mit einem Dienstherrenwechsel verbunden ist, ist der Antrag bei der neuen Beschäftigungsbehörde zu stellen. Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 beizufügen.
(6) Die versetzte oder übernommene Person ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörde anzuzeigen; sie ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen.
(7) Über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt des Wegfalls der dort genannten Voraussetzungen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes zu entscheiden.
(8) Bei Beschäftigten ist der Absatz 1 bis 7 entsprechend anzuwenden.
§ 4 Sicherstellung der mittelfristigen Personalentwicklungsmöglichkeiten der Beschäftigten
(1) Bewerben sich Beamtinnen und Beamte oder Tarifbeschäftigte in unbefristeten Arbeitsverhältnissen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus Anlass der Errichtung der Anstalt auf diese übergeleitet wurde, um einen Dienstposten beziehungsweise eine Verwendung bei der Landesforstverwaltung inklusive der unteren Forstbehörden bei den Stadt- und Landkreisen, so stehen sie während eines Zeitraums von 15 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Auswahlentscheidungen vergleichbaren Beschäftigten der Körperschaft gleich, bei der der Dienstposten zu besetzen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
1.
Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte in unbefristeten Arbeitsverhältnissen, die am 31. Dezember 2019 für die Landesforstverwaltung einschließlich der unteren Forstbehörden bei den Stadt- und Landkreisen beschäftigt sind und die dort verbleiben, wenn sie sich um eine Verwendung bei der Anstalt oder bei der Landesforstverwaltung inklusive der unteren Forstbehörden bei den Stadt- oder Landkreisen bewerben,
2.
Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte in unbefristeten Arbeitsverhältnissen, die am 31. Dezember 2019 beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg Aufgaben der Landesforstverwaltung wahrnehmen, wenn sie sich um eine Verwendung bei der Anstalt oder bei der Landesforstverwaltung inklusive der unteren Forstbehörden bei den Stadt- oder Landkreisen bewerben.
(3) Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der kommunalen Holzverkaufsstellen bei den Land- und Stadtkreisen, die zwischen dem 1. September 2015 und vor dem 31. Dezember 2019 in eine kommunale Holzverkaufsstelle gewechselt sind, sind den Beschäftigten nach Absatz 1 und 2 gleichgestellt.
(4) Die zu besetzenden Stellen sind grundsätzlich beschränkt innerhalb der Anstalt sowie der Landesforstverwaltung einschließlich der unteren Forstbehörden bei den Stadt- und Landkreisen auszuschreiben und in beiden Bereichen bekanntzugeben. Abweichend davon können bei entsprechender Eignung:
1.
Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten,
a)
die durch Wegfall von Betreuungsaufgaben im Körperschafts- und Privatwald ihre seitherige Aufgabe verloren haben oder
b)
denen in der Folge der Organisationsveränderung aufgrund dieses Gesetzes innerhalb der in Satz 1 genannten Organisationseinheiten nur übergangsweise ein Dienstposten beziehungsweise Arbeitsplatz übertragen werden konnte,
freie Dienstposten und Arbeitsplätze bei der Anstalt und der Landesforstverwaltung einschließlich der unteren Forstbehörden bei den Stadt- und Landkreisen ohne vorherige interne Ausschreibung besitzstandswahrend übertragen werden. Sofern der Wechsel von Tarifbeschäftigten zum Land besitzstandswahrend erfolgen soll, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums.
2.
Absolventinnen und Absolventen der forstlichen Hochschulen mit dem Ziel der Qualifizierung für eine der forstlichen Fachlaufbahnen eingestellt werden.
(5) Um einen möglichst großen Personalaustausch zwischen der Anstalt und der Landesforstverwaltung inklusive der unteren Forstbehörden bei den Stadt- und Landkreisen zu ermöglichen, ist eine Abstimmung der jährlichen Einstellungszahlen von Absolventinnen und Absolventen der forstlichen Hochschulen mit dem Ziel der Qualifizierung für eine der forstlichen Fachlaufbahnen vorzunehmen. Die Koordinierung erfolgt durch das Ministerium Ländlicher Raum unter Beteiligung der Anstalt, des Innenministeriums sowie des Städte- und des Landkreistages.
§ 5 Verpflichtungen bei Personalüberkapazität durch Aufgabenentfall bei den Landkreisen
(1) Sofern Aufgaben in der forstlichen Revierleitung im Bereich vertraglich betreuter Körperschafts- und Privatwälder bei den Landkreisen entfallen, ohne dass die bisher in der Betreuung eingesetzten Personen durch den Waldbesitzer mit übernommen werden (Personalüberkapazität), ist das Landratsamt verpflichtet zu prüfen, ob im Zeitraum von fünf Monaten vor und fünf Monaten nach Wegfall der Aufgabe die betroffenen Personen in einer anderen forstlichen Tätigkeit in zumutbarer Entfernung dauerhaft verwendet werden können. Im Einvernehmen mit den betroffenen Personen ist eine dauerhafte Verwendung in anderen Aufgabenbereichen ebenfalls möglich.
(2) Kann keine alternative Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 innerhalb des Landratsamtes gefunden werden, sind die oberste und die höhere Forstbehörde sowie die Anstalt verpflichtet, die Prüfung in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 durchzuführen und bei Vorhandensein von freien oder in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum freiwerdenden Stellen für die Aufgabe geeignetes Personal in die forstlich zuständigen Organisationseinheiten zu übernehmen, höchstens jedoch im Umfang des Aufgabenwegfalls.
§ 6 Risikobeteiligung durch das Land bei Aufgabenentfall bei den Landkreisen
(1) Sofern eine Personalüberkapazität vorliegt und eine Beschäftigung nach § 5 nicht möglich ist, beteiligt sich das Land nach Maßgabe der folgenden Absätze an der weiteren Finanzierung des am 31. Dezember 2019 dort eingesetzten Personals des forstlichen Revierdienstes. Der Einsatz des Personals muss in diesem Fall außerhalb der Betreuungsaufgaben stattfinden.
(2) Das Land beteiligt sich an der Finanzierung ab dem Erreichen einer Wesentlichkeitsschwelle von insgesamt 1 200 Hektar vertraglich betreuter forstlicher Betriebsfläche im Körperschaftswald und vergleichbar betreutem Privatwald.
(3) Die Finanzierung erfolgt nur dann, wenn der Aufgabenwegfall innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt. Sie wird maximal für die Dauer von vier Jahren gewährt, längstens jedoch für den Zeitraum des Bestehens einer Personalüberkapazität oberhalb der Wesentlichkeitsschwelle nach Absatz 2.
(4) Die Finanzierung erfolgt degressiv. Dabei erhält der Landkreis je anteilig ab 1 200 Hektar entfallender forstlicher Betriebsfläche für das erste Jahr 70 vom Hundert, für das zweite Jahr 50 vom Hundert, für das dritte Jahr 25 vom Hundert und für das vierte Jahr 10 vom Hundert des in der Richtsatztabelle des Planausschreibens des Ministeriums für Finanzen für das betreffende Kalenderjahr aufgeführten Wertes für eine Beamtin oder einen Beamten in Besoldungsgruppe A 11.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die oberste oder höhere Forstbehörde bereit ist, Personal im Umfang des Aufgabenwegfalls mit dem Ziel der Übertragung eines dauerhaften Dienstpostens zu übernehmen. Die Kosten werden bis zum Freiwerden einer entsprechenden Stelle im Umfang von 100 vom Hundert aus den hierfür bereitzustellenden Mitteln des Landes getragen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn anstelle des Landratsamtes die Anstalt bereit ist, Personal im Umfang des Aufgabenwegfalls mit dem Ziel der Übertragung eines dauerhaften Dienstpostens zu übernehmen.
Teil 2 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragte für Chancengleichheit
§ 7 Übergangspersonalrat
(1) In der Anstalt wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Er besteht aus 19 Mitgliedern.
(2) Dem Übergangspersonalrat gehören die Beschäftigten der Anstalt an, die am 31. Dezember 2019 Mitglied
1.
eines Personalrats bei den Landratsämtern, Stadtkreisen oder Regierungspräsidien,
2.
eines Personalrats beim Forstlichen Bildungszentrum Königsbronn oder beim Forstlichen Bildungszentrum Karlsruhe,
3.
eines Bezirkspersonalrats bei den Regierungspräsidien oder
4.
des Hauptpersonalrats beim Innenministerium oder beim Ministerium Ländlicher Raum
waren. Soweit Beschäftigte nach Satz 1 nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, gehören Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Personalvertretungen dem Übergangspersonalrat an. Die Beschäftigten erklären auf Anforderung des Vorstands von Forst Baden-Württemberg, ob sie bereit sind, als Mitglied oder Ersatzmitglied in den Übergangspersonalrat einzutreten.
(3) Stehen für den Übergangspersonalrat mehr als 19 Mitglieder aus den in Absatz 2 Satz 1 genannten Personalvertretungen zur Verfügung, wählen diese aus ihrer Mitte die Mitglieder des Übergangspersonalrats; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Personen werden in der Reihenfolge ihrer erreichten Stimmenzahlen Ersatzmitglieder des Übergangspersonalrats; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stehen für den Übergangspersonalrat genau 19 Mitglieder zur Verfügung, werden die Ersatzmitglieder der Personalvertretungen nach Absatz 2 Satz 1 zu einer Wahlversammlung eingeladen, in der sie in der Reihenfolge ihrer erreichten Stimmenzahlen zu Ersatzmitgliedern des Übergangspersonalrats gewählt werden; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stehen für den Übergangspersonalrat weniger als 19 Mitglieder zur Verfügung, werden auch die Ersatzmitglieder der Personalvertretungen nach Absatz 2 Satz 1 zu einer gemeinsamen Wahlversammlung eingeladen. Gewählt werden die Mitglieder des Übergangspersonalrats aus der Gesamtheit von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. Die nicht zum Mitglied gewählten Personen werden in der Reihenfolge ihrer erreichten Stimmenzahlen Ersatzmitglieder des Übergangspersonalrats; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sind Wahlen vorzunehmen, beruft das lebensälteste Mitglied oder Ersatzmitglied spätestens sechs Arbeitstage nach der Errichtung von Forst Baden-Württemberg zur Wahlversammlung ein. Sie oder er übernimmt die Aufgaben des Wahlvorstands, bis die Teilnehmer aus ihrem Kreis eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestellt haben. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die zur Wahl Vorgeschlagenen haben vor der Durchführung der Wahl zu erklären, ob sie mit dem Wahlvorschlag einverstanden sind. Bei den zur Wahl Vorgeschlagenen sollen die Gruppen und Geschlechter ihren Anteilen unter den Beschäftigten entsprechend vertreten sein. Für die Durchführung der Wahl gelten §§ 26 bis 32 und 42 bis 44
der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend. Gewählt wird geheim mit Stimmzetteln, die von der Versammlungsleitung zur Verfügung gestellt werden. Jede und jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(4) Für den Übergangspersonalrat gelten die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) entsprechend. § 19
LPVG gilt mit der Maßgabe, dass das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands übernimmt.
(5) Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der Neuwahl des Personalrats, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
§ 8 Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1) Mit der Errichtung der Anstalt wird eine Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Dieser gehören die Beschäftigten der Anstalt an, die am 31. Dezember 2019
1.
Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei einem Landratsamt oder Stadtkreis,
2.
beim Forstlichen Bildungszentrum Königsbronn oder beim Forstlichen Bildungszentrum Karlsruhe,
3.
bei einem Regierungspräsidium oder
4.
beim Ministerium Ländlicher Raum
waren.
(2) Die Ersatzmitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach Absatz 1 Satz 2 werden Ersatzmitglieder der Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(3) Die Amtszeit des Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung endet mit der Neuwahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
§ 9 Übergangsschwerbehindertenvertretung
(1) In der Anstalt werden die Aufgaben und Befugnisse der Schwerbehindertenvertretung nach Maßgabe der folgenden Absätze wahrgenommen.
(2) Bei der Anstalt wird eine Übergangsschwerbehindertenvertretung gebildet. Dieser gehören die Beschäftigten an, die am 31. Dezember 2019 Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bei einem Landratsamt oder Stadtkreis oder beim Landesbetrieb ForstBW waren und ab dem 1. Januar 2020 in der Anstalt beschäftigt sind. Die Mitglieder der Übergangsschwerbehindertenvertretung wählen spätestens zwei Wochen nach Errichtung der Anstalt aus ihrer Mitte eine Person aus, die den Vorsitz ausübt. Das lebensälteste Mitglied der Übergangsschwerbehindertenvertretung übernimmt die Aufgaben der Wahlleitung. Die nicht gewählten Vertrauenspersonen werden zu stellvertretenden Mitgliedern. Für die Durchführung der Wahl sind § 20 Absatz 3 und 4 und § 22 Absatz 2
der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
(SchwbVWO) sinngemäß anzuwenden. Die Amtszeit der Übergangsschwerbehindertenvertretung endet mit der Wahl der neuen Schwerbehindertenvertretung, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
(3) Kommt die Bildung einer Übergangsschwerbehindertenvertretung nicht zustande, werden die Aufgaben und Befugnisse der Schwerbehindertenvertretung übergangsweise bis zur Neuwahl einer Schwerbehindertenvertretung, längstens bis zum 31. Dezember 2020, von der Hauptschwerbehindertenvertretung des Ministeriums Ländlicher Raum wahrgenommen. Die Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung kann frühestens sechs Monate nach Errichtung von Forst Baden-Württemberg eingeleitet werden. Liegen die Voraussetzungen des § 18
SchwbVWO vor, lädt die Hauptschwerbehindertenvertretung zu einer Wahlversammlung ein. Für die Durchführung der Wahl ist § 20
SchwbVWO anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen des § 18
SchwbVWO nicht vor, bestellt die Hauptschwerbehindertenvertretung einen Wahlvorstand und dessen Vorsitz. Für die Durchführung der Wahl sind die §§ 2 bis 16
SchwbVWO anzuwenden.
(4) Für die Übergangsschwerbehindertenvertretung gelten die Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für Schwerbehindertenvertretungen entsprechend.
§ 10 Übergangsregelung Beauftragte für Chancengleichheit
(1) Die Beauftragte für Chancengleichheit des Ministeriums Ländlicher Raum und deren Stellvertreterin nehmen ab dem 1. Januar 2020 übergangsweise bis zur Bestellung nach Absatz 2 Satz 3 die Aufgaben nach dem Chancengleichheitsgesetz in der Anstalt wahr.
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt die Anstalt einen Wahlvorstand zur Durchführung der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin gemäß § 7 Absatz 1
der Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit. Der Wahlvorstand hat das Wahlverfahren unverzüglich einzuleiten. Die Beauftragte für Chancengleichheit und die Stellvertreterin sind spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zu bestellen.
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