ABPVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPVO) des Umweltministeriums Vom 14. Juli 1978 *

ERSTER TEIL Vorschriften für alle Betriebe

ERSTER ABSCHNITT Sachlicher Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht nach den Berggesetzen, dem Gasspeichergesetz und der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze unterliegen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1.
Unternehmer derjenige, in dessen Namen und für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird,
2.
Aufsichtsperson, wer vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften als verantwortliche Person bestellt wurde,
3.
Weisungsbefugte Person, wer vom Unternehmer oder einer Aufsichtsperson zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung sicherheitlicher und ordnungsgemäßer Verhältnisse in einem begrenzten Betriebsbereich oder zur verantwortlichen Wahrnehmung von Sonderaufgaben insbesondere gegenüber dritten Personen bestimmt wurde,
4.
Sachverständiger jeder, der vom Regierungspräsidium Freiburg für eine bestimmte Sachverständigentätigkeit aus dem Bereich des Bergwesens anerkannt wurde,
5.
Fachkundige Person, wer auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Kenntnis einschlägiger Bestimmungen die notwendige Fachkunde hat, die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen,
6.
Unterwiesene Person, wer auf die Durchführung vom Unternehmer übertragener Arbeiten vorbereitet und über mögliche Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet wurde,
7.
Betriebsanweisungen die vom Unternehmer schriftlich festzulegenden allgemeinen sicherheitlichen Regelungen für besondere, in dieser Verordnung näher bezeichnete betriebliche Tätigkeiten,
8.
Dienstanweisungen Betriebsanweisungen, die sich an bestimmte Personen oder Personengruppen richten,
9.
Arbeitsstätten alle Arbeitsräume, Arbeitsplätze und Verkehrswege sowie sonstige Betriebsbereiche, die zum Aufenthalt von Personen bestimmt sind,
10.
Überdruckanlagen alle technischen Arbeitsmittel, die einen Druck erzeugen oder in deren Innerem durch die Betriebsweise ein höherer als der atmosphärische Druck herrscht oder entstehen kann,
11.
Druckgase die Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50° C liegt oder deren Dampfdruck bei 50° C mehr als 3 bar beträgt, sowie Blausäure,
12.
Druckgasbehälter ortsbewegliche verschließbare Behälter, die mit Druckgas gefüllt werden und nicht am Ort ihres Füllens verbleiben mit Ausnahme der Ausrüstungsteile, die deren Sicherheit nicht beeinflussen,
13.
Füllanlagen die Anlagen zum Füllen von Druckgasbehältern mit Ausnahme der ortsfesten Behälter zur Lagerung der Gase, die in Druckgasbehälter abgefüllt werden sollen, sowie ihrer festverlegten Entleerungsleitungen bis zum Hauptabsperrventil der Füllanlage,
14.
Dampfkesselanlagen die Dampfkessel und die sonstigen Einrichtungen, die dem Betrieb der Dampfkesselanlagen dienen, insbesondere
das Kesselgerüst, die Einmauerung und die Ummantelung,
die Einrichtung für die Feuerung,
die Einrichtung innerhalb und außerhalb des Kesselaufstellungsraumes zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung von Brennstoffen,
die Luftvorwärmer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind, und die Gebläse für die Feuerung,
die Einrichtungen zur Rauchgasabführung einschließlich der Saugzuganlagen und des Schornsteins sowie der in der Rauchgasabführung eingebauten Anlagen zur Verminderung von Luftverunreinigungen,
die Speisewasservorwärmer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind, sowie die Speisevorrichtungen mit den zum Dampfkessel führenden Speiseleitungen,
die absperrbaren Überhitzer und die Zwischenüberhitzer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind, sowie die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler,
die Druckausdehnungsgefäße, soweit sie nicht zum Dampfkessel gehören, sowie die Verbindungsleitungen zwischen Dampfkessel und Druckausdehnungsgefäß,
der Kesselaufstellungsraum oder der zur Unterbringung des Dampfkessels und der zu seinem Betrieb dienenden Einrichtungen erforderliche Teilraum und die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampf- und Heißwasserleitungen und deren Armaturen,
15.
Dampfkessel Behälter- oder Rohranordnungen, in denen
Wasserdampf von höherem Druck als dem atmosphärischen Druck zum Zweck der Verwendung außerhalb dieser Anordnung erzeugt wird (Dampferzeuger) oder
Heißwasser von höherer Temperatur als der dem atmosphärischen Druck entsprechenden Siedetemperatur zum Zweck der Verwendung außerhalb dieser Anordnung erzeugt wird (Heißwassererzeuger) oder
Wasserdampf oder Heißwasser durch zwei getrennte, Wasser enthaltende Druckteile erzeugt wird, sofern der Wasserdampf oder Heißwasser abgebende Druckteil eine Einheit mit dem durch Brennstoff oder elektrischem Strom beheizten Druckteil bildet,
sowie alle mit ihm verbundenen Einrichtungen und Leitungen mit Ausnahme
der Teile der Eintritts-, Austritts- und Ablaßleitungen, die vom Dampfkessel abgesperrt werden können, und
der Einrichtungen, in denen der erzeugte Dampf überhitzt oder gekühlt wird und die vom Dampfkessel abgesperrt werden können, es sei denn, daß sie sich in einem Behälter des Dampfkessels befinden, der unter einem höheren als dem atmosphärischen Druck steht,
16.
(aufgehoben) 17.
(aufgehoben) 18.
Sprengmittel alle explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffe, Zündmittel und Sprengzubehör, die zur Ausführung von Sprengarbeiten bestimmt und erforderlich sind,
19.
Brennbare Flüssigkeiten die Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35° C weder fest noch salbenförmig sind, bei 50° C einen Dampfdruck von 3 bar oder weniger haben und zu einer der nachstehenden Gefahrklasse gehören:
a)
Gefahrklasse A:
Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über 100° C haben und hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die Eigenschaften der Gefahrklasse B aufweisen, und zwar
Gefahrklasse A I:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C,
Gefahrklasse A II:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21° C bis 55° C,
Gefahrklasse A III:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55° bis 100° C;
b)
Gefahrklasse B:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C, die sich bei 15° C in Wasser lösen oder deren brennbare flüssige Bestandteile sich bei 15° C in Wasser lösen;
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, stehen den brennbaren Füssigkeiten der Gefahrklasse A I gleich,«.
20.
Brandgefährdete Bereiche jeder Betrieb oder Betriebsteil, in dem selbstentzündliche, leicht entzündliche, brandfördernde oder bei Bränden nur schwer zu löschende Stoffe oder Gegenstände in solcher Menge vorhanden sind, daß im Falle ihrer Entzündung ein gefährlicher Brand entstehen kann,
21.
Explosionsgefährdete Bereiche jeder Betrieb oder Betriebsteil, in dem auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftreten kann,
22.
Explosionsfähige Atmosphäre ein aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebel oder Stäuben bestehendes Gemisch unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich eine Verbrennung nach Zündung von der Zündstelle aus selbständig fortpflanzt,
23.
Feuerarbeiten sind Handhabungen von technischen Arbeitsmitteln, bei deren Ingebrauchnahme durch Funken, Flammen und hohe Temperaturen Brände oder Explosionen entstehen können,
24.
Untersuchung mindestens eine eingehende Besichtigung zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, erforderlichenfalls nach deren vollständiger oder teilweiser Reinigung und unter Anwendung von Werkzeugen oder anderen Arbeitsgeräten und sonstigen Hilfsmitteln, sowie bei technischen Arbeitsmitteln das betriebstechnisch zweckmäßige Erproben ihrer einwandfreien Arbeitsweise, erforderlichenfalls unter Durchführung hierzu erforderlicher Messungen, durch einen Sachverständigen,
25.
Prüfung mindestens eine eingehende Besichtigung zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, erforderlichenfalls unter Anwendung von Werkzeugen oder anderen Arbeitsgeräten und sonstigen Hilfsmitteln, sowie bei technischen Arbeitsmitteln das betriebstechnisch zweckmäßige Erproben ihrer einwandfreien Arbeitsweise durch eine fachkundige Aufsichtsperson,
26.
Überprüfung mindestens eine Besichtigung zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden und Mängel und bei technischen Arbeitsmitteln das betriebstechnisch zweckmäßige Erproben ihrer einwandfreien Arbeitsweise durch eine fachkundige Person.

ZWEITER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

Erster Unterabschnitt Grundregeln

Zweiter Unterabschnitt Besondere Verpflichtungen des Unternehmers

Dritter Unterabschnitt Besondere Verpflichtungen der Beschäftigten

Vierter Unterabschnitt Sonstige Vorschriften

DRITTER ABSCHNITT Arbeitsschutz

Erster Unterabschnitt Gesundheitliche Anforderungen an Beschäftigte

Zweiter Unterabschnitt Sonstige Anforderungen an Beschäftigte

Dritter Unterabschnitt Arbeitsstätten und Arbeitsablauf

Fußnoten

*
Absatz 2 aufgehoben, soweit er untertägige Betriebe betriftt.

Vierter Unterabschnitt Arbeitskleidung und Schutzausrüstung

Fünfter Unterabschnitt Sanitäre Einrichtungen und Aufenthaltsräume

VIERTER ABSCHNITT Technische Arbeitsmittel

Erster Unterabschnitt Allgemeine Anforderungen an technische Arbeitsmittel und Maschinen

Zweiter Unterabschnitt Überdruckanlagen, Verbrennungsmotoren, elektrische Anlagen, Meßgeräte

FÜNFTER ABSCHNITT Arbeitsstoffe

§ 58 (aufgehoben)

§ 59 Kunststoffe *

Unter Tage und in explosionsgefährdeten Bereichen über Tage dürfen nur solche Kunststoffe oder aus Kunststoffen bestehende Betriebsmittel verwendet werden, deren brandtechnische, hygienische und elektrische Eigenschaften keine Gefahr für Personen bedeuten.

Fußnoten

*
§ 59 aufgehoben, soweit er flüssige Kunststoffe unter Tage betrifft.

SECHSTER ABSCHNITT Sicherung gegen Brand- und Explosionsgefahr

§ 60 Plan für Brand- und Explosionsschutz

(1) Zur Verhütung der Entstehung und der Ausbreitung von Bränden oder Explosionen und zum Löschen von Bränden müssen vom Unternehmer die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden. Er muß sicherstellen, daß zur Brandbekämpfung eine ausreichende Zahl von Personen vorhanden ist, die in der Handhabung der Feuerlöschgeräte und -einrichtungen unterwiesen sind.
(2) Über die nach Absatz 1 getroffenen Vorkehrungen muß vom Unternehmer ein Sonderbetriebsplan über den Brand- und Explosionsschutz aufgestellt werden.
(3) Die in dem Sonderbetriebsplan für den Brand- und Explosionsschutz genannten Einrichtungen müssen jederzeit leicht erkennbar und einsatzbereit sein; ihre ungehinderte Benutzbarkeit ist vom Unternehmer sicherzustellen.
(4) Der Sonderbetriebsplan für den Brand- und Explosionsschutz muß vom Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung an einer geeigneten Stelle im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme bereitgehalten werden.

§ 61 Aufsichtsperson für Brand- und Explosionsschutz

Der Unternehmer muß eine Aufsichtsperson für den Brand- und Explosionsschutz bestellen und für diese Aufsichtsperson eine Dienstanweisung erlassen.

§ 62 Feuerlöschgeräte und Feuerlöscheinrichtungen

(1) Unter Tage dürfen nur Feuerlöschgeräte verwendet werden, deren Bauart für die Verwendung unter Tage zugelassen ist.
(2) Der Unternehmer hat Personen, die in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen beschäftigt werden, jährlich in der Bedienung der Feuerlöschgeräte und sonstigen Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.
(3) Feuerlöschgeräte und sonstige Feuerlöscheinrichtungen müssen über Tage in zweijährlichen und unter Tage in jährlichen Zeitabständen geprüft werden. Die Prüfungen nach Satz 1 können auch von fachkundigen Personen des Herstellers oder Lieferers vorgenommen werden.

§ 63 Brandschutz an Tagesschächten und in Untertagebetrieben

(1) Einziehende Tagesöffnungen müssen von brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen mindestens 20 m entfernt sein. Der Unternehmer muß sicherstellen, daß sie bei Ausbruch eines Brandes über Tage schnell und zuverlässig gegen das Eindringen von Feuer oder Brandgasen abgedichtet werden können.
(2) Feuerarbeiten an einziehenden Tagesschächten dürfen nur durchgeführt werden, wenn und soweit der Unternehmer die einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen vorher als Betriebsanweisung schriftlich festgelegt hat.
(3) Der Ausbau und die Einbauten von untertägigen Werkstätten, Maschinenräumen, Abstell- und Ausbesserungsräumen für Fahrzeuge mit Eigenantrieb und Brennkammern müssen unbrennbar sein.

§ 64 Feuerstätten

(1) Feuerstätten und elektrische Strahlungsöfen dürfen nur an bestimmten Betriebspunkten eingerichtet, aufgestellt oder betrieben werden, die vom Unternehmer vorher festgelegt sind.
(2) In einem Umkreis von mindestens 0.5 m um Feuerstätten, Rauchrohre und elektrische Strahlungsöfen dürfen keine brennbaren Stoffe gelagert oder verwendet, Kleider und Wäschestücke auch nicht getrocknet werden.
(3) Zur Verbrennung benötigte Luft von mit Flammen arbeitenden technischen Arbeitsmitteln darf nicht aus explosionsgefährdeten Bereichen angesaugt werden.

§ 65 Aufbewahrung brennbarer Schmier- und Putzmittel

Brennbare Schmier- und Putzmittel sowie leicht entzündliche Abfälle müssen in geschlossenen ortsveränderlichen Behältnissen aus nicht brennbarem Material oder in geschlossenen und feuerfest umkleideten ortsfesten Behältnissen aufbewahrt werden, die nicht allgemein zugänglich sind. Behältnisse für brennbare Schmier- und Putzmittel müssen in regelmäßigen, höchstens jährlichen Zeitabständen geleert und gereinigt werden. Geleerte ortsveränderliche Behältnisse, die noch gasförmige, flüssige oder feste Reste von Stoffen mit einem Flammpunkt bis zu 55° C enthalten, dürfen nicht an allgemein zugänglichen Stellen abgestellt oder aufbewahrt werden.

§ 66 Festlegung brandgefährdeter Bereiche

(1) Brandgefährdete Bereiche dürfen nur dort eingerichtet werden, wo entstehende Brände zu keiner Gefährdung der Umgebung innerhalb und außerhalb des Betriebes führen können. Die Grenzen der brandgefährdeten Bereiche sind vom Unternehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik festzulegen.
(2) Der Unternehmer hat um brandgefährdete Bereiche unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik Schutzstreifen festzulegen, in denen sich keine Gebäude, technischen Arbeitsmittel oder sonstigen Stoffe oder Gegenstände befinden dürfen, die nach ihrer Menge und Beschaffenheit die Entstehung oder Ausbreitung von Bränden erleichtern. Bei der Festlegung dieser Schutzstreifen sind Art, Menge und Brandgefährlichkeit der in den brandgefährdeten Bereichen befindlichen technischen Arbeitsmittel oder sonstigen Stoffe oder Gegenstände angemessen zu berücksichtigen.
(3) Brandgefährdete Bereiche, in denen selbstentzündliche oder leicht entzündliche Stoffe vorhanden sind, und deren Schutzstreifen dürfen explosionsgefährdete Bereiche nicht überdecken.
(4) Die Grenzen der Schutzstreifen um brandgefährdete Bereiche sind durch Tafeln oder ähnliche Hinweise zu kennzeichnen, soweit dies für die Sicherheit des Betriebes und seiner Umgebung erforderlich ist.
(5) Abweichend von § 68 Nr. 1 dürfen in brandgefährdeten Bereichen und deren Schutzstreifen Feuerarbeiten durchgeführt und funkenreißende technische Arbeitsmittel verwendet werden, wenn eine schriftliche Anweisung des Unternehmers vorliegt, in der Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen im einzelnen bezeichnet sind, und eine fachkundige Aufsichtsperson ständig anwesend ist.

§ 67 Festlegung explosionsgefährdeter Bereiche

(1) Die Grenzen von explosionsgefährdeten Bereichen sind vom Unternehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln und durch Tafeln oder ähnliche Hinweise zu kennzeichnen. Bei ihrer Ermittlung sind die Kriechwege der explosionsfähigen Gemische angemessen zu berücksichtigen.
(2) Innerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche sind Maßnahmen zu treffen, durch welche die Zündung explosionsfähiger Gemische verhindert wird. Es ist sicherzustellen, daß die Temperatur der sich betriebsmäßig erwärmenden Oberfläche von technischen Arbeitsmitteln nicht die Zündtemperatur der explosionsfähigen Gemische erreicht. Mit Flammen arbeitende technische Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Flammen sicher eingeschlossen sind.
(3) Für notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten dürfen abweichend von § 68 Nr. 1 Feuerarbeiten durchgeführt werden, wenn explosionsfähige Gemische nicht vorhanden sind, eine schriftliche Anweisung des Unternehmers vorliegt, in der Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen im einzelnen bezeichnet sind, und eine fachkundige Aufsichtsperson ständig anwesend ist.

§ 68 Vorsorgemaßnahmen in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen

In brand- und explosionsgefährdeten Bereichen sowie deren Schutzstreifen ist folgendes zu beachten:
1.
Feuerarbeiten, Rauchen sowie der Umgang mit Feuer, offenem oder verwahrtem Licht, glühenden Gegenständen und funkenreißenden technischen Arbeitsmitteln sind verboten.
2.
Die Verwendung funkenreißender Bremsbeläge ist verboten. Treib- und Keilriemen dürfen nur verwendet werden, wenn sie schwer entflammbar sind.
3.
Die Bearbeitung und die Verwendung von Kunststoffen sowie von Treib- und Keilriemen ist verboten, sofern nicht geeignete Maßnahmen getroffen werden, die eine gefahrlose Ableitung der gefährlichen elektrostatischen Aufladungen gewährleisten.
4.
Maschinen, Geräte, Behältnisse, Rohrleitungen und andere technische Arbeitsmittel, in denen sich elektrisch erregbare Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe, Gase oder Nebel befinden oder bilden können, dürfen nur verwendet werden, wenn sichergestellt ist, daß eine gefährliche elektrostatische Aufladung verhindert wird.

§ 69 Brennbare Flüssigkeiten

(1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und zu überwachen.
(2) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, für die nach anderen Rechtsvorschriften eine Bauartzulassung vorgeschrieben ist, dürfen nur verwendet werden, wenn deren Bauart zugelassen ist.
(3) Für die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung und die Überwachung sowie für wesentliche Änderungen von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten sowie für den sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten unter Tage ist dem Regierungspräsidium Freiburg ein Sonderbetriebsplan vorzulegen. In diesem Sonderbetriebsplan sind vom Unternehmer die Zeitabstände für Untersuchungen, Prüfungen und Überprüfungen der Anlagen festzulegen.
(4) Auf Verlangen des Regierungspräsidiums Freiburg hat der Unternehmer den Flammpunkt und die Wasserlöslichkeit der Flüssigkeit durch die Vorlage einer schriftlichen Versicherung des Herstellers oder Lieferers oder einer Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen, in denen brennbare Flüssigkeiten für den Betrieb des Fahrzeuges mitgeführt werden sowie auf Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Befördern von brennbaren Flüssigkeiten in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge.

§ 70 Brennbare Gase

Der Umgang mit brennbaren Gasen unter Tage bedarf der Erlaubnis des Regierungspräsidiums Freiburg. Dies gilt nicht für natürlich zufließende Gase und für Azetylen im tragbaren Geleucht. Im übrigen findet § 69 Abs. 1 und 2 auf Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Gase entsprechende Anwendung.

SIEBTER ABSCHNITT Umgang mit Sprengmitteln

Erster Unterabschnitt Anforderungen an den Umgang mit Sprengmitteln

Zweiter Unterabschnitt Berechtigte Personen und Hilfskräfte

Dritter Unterabschnitt Aufbewahrung und Beförderung von Sprengmitteln

Vierter Unterabschnitt Sprengarbeit

ACHTER ABSCHNITT Rettungswesen und Arbeiten in gesundheitsschädlichen Gasen

§ 107 Rettungsvorkehrungen

(1) Über und unter Tage müssen die erforderlichen Vorkehrungen zur Rettung von Personen und zur Versorgung Verletzter getroffen werden.
(2) Der Unternehmer muß eine Aufsichtsperson für die Überwachung des Rettungswesens bestellen.

§ 108 Rettungsmaßnahmen

(1) Der Unternehmer muß dafür sorgen, daß 1.
den unter Tage Beschäftigten mindestens je ein Verbandspäckchen zur Verfügung steht,
2.
in unmittelbarer Nähe von stark oder ständig belegten Arbeitsstätten oder an anderen geeigneten zentralen Stellen Mittel für die Erste Hilfe unter Berücksichtigung bestehender besonderer Unfallgefahren in ausreichender Menge und in gekennzeichneten Behältnissen bereitstehen,
3.
für die Beförderung Verletzter oder Kranker geeignete Transportmittel zur Verfügung stehen und
4.
Verletzte und Kranke bei Bedarf unverzüglich ärztlich versorgt werden.
(2) Der Unternehmer hat in den Betrieben mit einer Belegschaft von mehr als fünfzehn Beschäftigten in einer Schicht einen Raum bereitzustellen, der für Maßnahmen der Ersten Hilfe ausgestattet und jederzeit benutzbar ist.
(3) Die unter Tage Beschäftigten müssen die nach Absatz 1 Nr. 1 zur Verfügung gestellten Verbandspäckchen mit sich führen.
(4) Der Unternehmer hat mindestens in jährlichen Abständen durch einen Arzt feststellen zu lassen, ob die für die Erste Hilfe getroffenen Maßnahmen ausreichen; das Ergebnis ist festzuhalten.

§ 109 Erste Hilfe

(1) Der Unternehmer muß dafür sorgen, daß in jeder Schicht
1.
10 vom Hundert der Belegschaft in der Ersten Hilfe ausgebildet sind,
2.
alle Aufsichtspersonen in der Ersten Hilfe ausgebildet sind,
3.
auf Anordnung des Regierungspräsidiums Freiburg für untertägige oder für besonders gefährliche Arbeitsstätten oder für Arbeitsstätten, die mit mehr als fünf Beschäftigten belegt sind, weitere Personen in der Ersten Hilfe ausgebildet sind,
4.
bei der Ausbildung in der Ersten Hilfe die besonderen Gefährdungsmöglichkeiten, die sich aus der betrieblichen Eigenart ergeben, angemessen berücksichtigt sind und
5.
die in der Ersten Hilfe ausgebildeten Personen mindestens in Abständen von drei Jahren erneut in der Ersten Hilfe unterwiesen werden.
(2) Der Unternehmer hat über die Ausbildung und die Unterweisung der in der Ersten Hilfe ausgebildeten Personen einen Nachweis zu führen.

§ 110 Bildung einer Grubenwehr oder Gasschutzwehr

(1) Der Unternehmer muß sicherstellen, daß für untertägige Betriebe sowie für brand- oder explosionsgefährdete übertägige Betriebe oder Betriebsteile eine betriebseigene oder eine betriebsfremde Grubenwehr oder Gasschutzwehr mit den für die Rettung und für Arbeiten in gesundheitsschädlichen Gasen erforderlichen Geräten und Einrichtungen zur Verfügung steht.
(2) In Unternehmen mit eigener Gruben- oder Gasschutzwehr muß der Unternehmer Beschäftigte in ausreichender Zahl bestellen, die als Gruben- oder Gasschutzwehrmitglieder im Gebrauch von Atemschutzgeräten und Wiederbelebungsgeräten ausgebildet und in der erforderlichen Zahl jederzeit einsatzbereit sind.
(3) Für untertägige Betriebe, in denen keine eigene Grubenwehr eingerichtet ist, hat der Unternehmer Beschäftigte in ausreichender Zahl zu bestellen, die als Wegweiser für betriebsfremde Wehren im Gebrauch von Atemschutzgeräten ausgebildet und in der erforderlichen Zahl jederzeit einsatzbereit sind.
(4) Das Regierungspräsidium Freiburg kann anordnen, wieviele Personen im Gebrauch von Atemschutzgeräten und Wiederbelebungsgeräten ausgebildet und wieviele Wehrmitglieder oder Wegweiser jederzeit einsatzbereit sein müssen.

§ 111 Hauptstelle für das Grubenrettungswesen

(1) Unternehmer müssen für Betriebe, denen nach § 110 Abs. 1 eine Grubenwehr oder Gasschutzwehr zur Verfügung stehen muß, zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungs- und Gasschutzwesens Hauptstellen für das Grubenrettungswesen bilden und unterhalten oder solchen angeschlossen sein.
(2) Der Unternehmer muß die Grubenwehren und Gasschutzwehren durch die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen überwachen lassen.
(3) Der Unternehmer muß sicherstellen, daß die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen unter der verantwortlichen Leitung von Personen steht und mit Fachkräften des Gasschutzwesens besetzt ist, die persönlich und fachlich geeignet sind.

§ 112 Rettungspläne

(1) Der Unternehmer muß einen Sonderbetriebsplan für das Rettungswesen aufstellen.
(2) Der Unternehmer muß für Aufstellung, Ausbildung, Ausrüstung, Einsatz und Überwachung der Gruben- oder Gasschutzwehren und Wegweiser sowie Umfang, Aufbewahrung und Überwachung der für die Rettung und für Arbeiten in gesundheitsschädlichen Gasen erforderlichen Geräte und Einrichtungen unter Mitwirkung der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen einen Rettungsplan aufstellen. Dieser Plan bedarf der Zulassung durch das Regierungspräsidium Freiburg.

§ 113 Einsatz der Grubenwehr oder Gasschutzwehr

Der Unternehmer muß die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen beim Einsatz der Gruben- oder Gasschutzwehr unverzüglich benachrichtigen. Er hat zur Sicherung der eingesetzten Mannschaften Ersatzmannschaften und Ersatzgeräte in ausreichender Zahl bereitzustellen.

§ 114 Atemschutzgeräte

(1) Es dürfen nur solche Atemschutzgeräte zum Schutz gegen gesundheitsschädliche Gase verwendet werden, deren Bauart zugelassen ist.
(2) Für die Überwachung, Wartung und Instandhaltung der für die Rettung aus Gasgefahr und für Arbeiten in gesundheitsschädlichen Gasen erforderlichen Geräte hat der Unternehmer Gerätewarte in ausreichender Zahl zu bestellen.
(3) Atemschutzgeräte und Wiederbelebungsgeräte einschließlich Zubehör sind mit Ausnahme der Fluchtgeräte in einem besonderen Geräteraum übersichtlich und geordnet aufzubewahren.
(4) Atemschutzgeräte mit Ausnahme der Fluchtgeräte sowie Wiederbelebungsgeräte dürfen nur von Personen verwendet werden, die im Gebrauch dieser Geräte ausgebildet sind.
(5) Atemschutzgeräte mit Ausnahme der Fluchtgeräte sowie Wiederbelebungsgeräte müssen mindestens in jährlichen Abständen auf ihre Verwendungsfähigkeit untersucht werden.

§ 115 Ausrüstung mit Fluchtgeräten

(1) Jede unter Tage befindliche Person muß ein geeignetes Fluchtgerät mit sich führen, das vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen ist.
(2) Der Unternehmer muß die Personen, die nach Absatz 1 ein Fluchtgerät mit sich führen müssen, mit dem Gebrauch dieser Fluchtgeräte vertraut machen.

NEUNTER ABSCHNITT Vermessungsarbeiten

§ 116 (aufgehoben)

§ 117 (aufgehoben)

§ 118 (aufgehoben)

§ 119 (aufgehoben)

§ 120 (aufgehoben)

§ 121 (aufgehoben)

ZEHNTER ABSCHNITT Schutz der Umwelt

§ 122 Maßnahmen gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Betriebes

(1) Der Unternehmer muß die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Betriebes sowie zum Schutz der Allgemeinheit oder der Umgebung vor Gefahren und vor erheblichen Nachteilen und Belästigungen sowie zur Sicherung und Ordnung der Oberflächennutzung während und nach Beendigung des Betriebes treffen.
(2) Betriebsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß das Landschaftsbild nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.
(3) Das Regierungspräsidium Freiburg kann erforderliche Anordnungen erlassen, wenn die vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen.

§ 123 Wassergefährdende Stoffe

Unbeabsichtigt ausgetretene wassergefährdende Stoffe sind unverzüglich zu beseitigen, so daß keine Schäden an Gewässern entstehen.

§ 124 Schutz von Mutterboden

Mutterboden und Abraum müssen gesondert abgetragen und getrennt gelagert werden.

§ 125 Wiedernutzbarmachung von verlassenem Tagebaugelände

Ausgebeutetes oder verlassenes Tagebaugelände sowie Bruchgelände von Untertagebetrieben müssen in einen nutzbaren Zustand gebracht werden. Entsprechendes gilt auch für Gelände, das für Tagesanlagen in Anspruch genommen worden ist, die nicht mehr einem Betrieb im Sinne des § 1 dienen oder zu dienen bestimmt sind.

§ 126 Verfüllung von Bohrlöchern

Bohrlöcher müssen unverzüglich verfüllt werden, wenn sie aufgegeben, nicht mehr benötigt oder einer anderweitigen Nutzung nicht zugeführt werden. Sie müssen so abgedichtet werden, daß Gase und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nicht austreten oder in andere Gebirgsschichten nicht eindringen sowie von über Tage Flüssigkeiten nicht in das Bohrloch gelangen können.

ZWEITER TEIL Vorschriften für Untertagebetriebe

ERSTER ABSCHNITT Grubenbaue

§ 127 Auffahrung von Grubenbauen

(1) Der Unternehmer hat bei der Auffahrung von Grubenbauen die Sicherheit von Personen und den Schutz vor Gemeinschäden ausreichend zu berücksichtigen.
(2) Die Auffahrung von Grubenbauen in Sicherheitsfesten bedarf der Erlaubnis des Regierungspräsidiums Freiburg; dies gilt auch für andere Schwächungen der Sicherheitsfesten.
(3) Die Auffahrung von Grubenbauen und das Herstellen von Bohrlöchern sind dem Regierungspräsidium Freiburg anzuzeigen, wenn durch diese Arbeiten gefährliche Einwirkungen auf die in § 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 4 bis 6 genannten Einrichtungen und Bereiche zu besorgen sind. Dem Regierungspräsidium Freiburg ist ferner anzuzeigen, wenn Grubenbaue oder Bohrlöcher den Bereich innerhalb einer Entfernung von 50 m um Markscheiden oder Grenzen von Bergbauberechtigungen erreichen.

§ 128 Beschaffenheit von Grubenbauen

(1) Grubenbaue müssen derart errichtet und erhalten werden, daß sie auch mit angelegtem Atemschutzgerät sicher befahren werden können. Die Erhaltung nach Satz 1 ist nicht erforderlich für nach § 130 Abs. 1 kenntlich gemachte oder erkennbar abgegrenzte ausgeraubte Grubenbaue.
(2) Wasser- oder Schlammansammlungen, Vertiefungen oder sonstige Hindernisse, welche die Befahrung erschweren oder Fahrende gefährden können, sind zu beseitigen oder abzudecken.
(3) In Grubenbauen mit maschineller Förderung oder mit gleitendem Haufwerk sind geeignete Fahrwege anzulegen, wenn dies zu einer gefahrlosen Fahrung erforderlich ist.
(4) Fahrwege müssen mindestens eine Breite von 0.80 m und eine Höhe von 1.80 m aufweisen.

§ 129 Ausgänge zur Tagesoberfläche

(1) In jedem untertägigen Betrieb müssen zwei befahrbare Ausgänge vorhanden sein.
(2) Der Unternehmer muß sicherstellen, daß von jedem belegten Arbeitsort die Tagesoberfläche auf zwei getrennten befahrbaren Wegen erreichbar ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Auffahrung von Grubenbauen zur Aus- und Vorrichtung bis zur Herstellung des Durchschlages und von sonstigen Grubenbauen, soweit diese für die Sicherheit erforderlich sind.

§ 130 Sperrung von Grubenbauen

(1) Für betriebliche Zwecke dauernd oder vorübergehend nicht benötigte oder aus sicherheitlichen Gründen nicht befahrbare Grubenbaue müssen an ihren Zugängen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Betretens kenntlich gemacht werden; dies gilt nicht für ausgeraubte Grubenbaue, wenn durch eine erkennbare Abgrenzung sichergestellt ist, daß niemand durch das Zubruchgehen dieser Grubenbaue gefährdet wird.
(2) Verlassene zu Tage ausgehende Grubenbaue mit einer Neigung von mehr als 40g
müssen verfüllt werden.
(3) Andere verlassene zu Tage ausgehende Grubenbaue müssen fest, dicht und dauerhaft abgedämmt oder abgesperrt werden, sofern nicht das Regierungspräsidium Freiburg ihre Verfüllung angeordnet hat.

§ 131 Schutz vor Wassereinbrüchen und Gasausbrüchen

(1) Tagesöffnungen sind erforderlichenfalls gegen Überflutungen zu sichern.
(2) Die Auffahrung von Grubenbauen, bei der mit Gefahren durch Wassereinbrüche oder Gasausbrüche zu rechnen ist, muß dem Regierungspräsidium Freiburg angezeigt werden. Andere Grubenbaue, deren Belegschaft im Falle eines Wassereinbruches oder eines Gasausbruches gefährdet werden kann, dürfen nicht belegt werden.

§ 132 Sicherung gegen Steinfall

(1) Grubenbaue müssen in Zeitabständen, die den örtlichen Gegebenheiten entsprechen, auf ausreichende Sicherheit gegen Steinfallgefahr überprüft werden. In belegten Arbeitsstätten haben die nach § 13 Abs. 1 bestellten weisungsbefugten Personen diese Überprüfung vor Aufnahme der Arbeiten zu Beginn jeder Schicht, nach Arbeitspausen und nach dem Sprengen vorzunehmen, wobei auch auf Sprengversager und Sprengstoffreste zu achten ist.
(2) Gegen Steinfallgefahr sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 130 Abs. 1 genannten Grubenbaue.

§ 133 Geneigte Grubenbaue

(1) Förder- und Fahrrollen, Bohrlöcher, Schurren sowie alle anderen Grubenbaue mit mehr als 40g
Neigung müssen an den oberen Öffnungen und an den Zugängen gegen Absturz von Personen gesichert sein. Sie müssen an den unteren Öffnungen, Austragsenden und Zugängen derart gesichert sein, daß Personen durch herabfallendes Haufwerk oder andere herabfallende Gegenstände nicht gefährdet werden können.
(2) In geneigten Grubenbauen ist für einen sicheren Halt der Fahrenden zu sorgen.
(3) Befahrbare Grubenbaue mit mehr als 75g Neigung müssen in Abständen von höchstens 7 m mit Ruhebühnen ausgestattet sein; die Fahrten müssen die Durchstiege der Ruhebühnen überdecken. Bei einer Steighöhe von mehr als 7 m dürfen die Fahrten höchstens eine Neigung von 90g
aufweisen.
(4) Bohrlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 1 m und Schächte müssen mit einer Befahrungseinrichtung ausgestattet werden, wenn sie als Fluchtweg benötigt werden.
(5) Sind in Schächten mit mehr als 40 m Teufe Förder- oder Abteufanlagen vorhanden, so müssen diese für die Seilfahrt eingerichtet werden.
(6) Lose Gegenstände müssen von befahrbaren Grubenbauen mit mehr als 40g
Neigung so weit entfernt gelagert werden, daß sie nicht in diese Grubenbaue hineinfallen können.
(7) Befahrbare Grubenbaue mit mehr als 40g Neigung, insbesondere deren Ausbau und Einbauten, müssen von losen Gegenständen freigehalten werden.
(8) Arbeiten an oder in Förder- oder Fahrrollen, Bohrlöchern oder Schurren dürfen nur unter besonderen Sicherungsmaßnahmen in Anwesenheit einer unterwiesenen Person erfolgen, die sich außerhalb des Gefahrenbereiches aufhält, um rechtzeitig warnen und Hilfe herbeiholen zu können.
(9) Bei Arbeiten in den in Absatz 8 genannten Grubenbauen müssen die Beschäftigten kurz angeseilt sein.
(10) In Förderrollen darf vom Austrag her nur dann eingestiegen werden, wenn sie zuvor leer gefördert worden sind.

§ 134 Beleuchtung

Schachtumbrüche, Anschläge von Haspelbergen, Werkstätten und Fahrzeugräume, in denen nicht nur gelegentlich Personen verkehren oder sich aufhalten, müssen durch eine ortsfeste Beleuchtung ausreichend erhellt werden. Das Regierungspräsidium Freiburg kann für andere Bereiche des Grubengebäudes zusätzlich zum tragbaren Geleucht die Anbringung einer ortsfesten Beleuchtung anordnen, wenn die Beleuchtung durch tragbares Geleucht den sicherheitlichen Anforderungen nicht genügt.

§ 135 Tragbares Geleucht

(1) Unter Tage muß jede Person ein tragbares Geleucht mit sich führen.
(2) Wer mit einem offenen Geleucht ausgerüstet ist, muß hierfür Anzündmittel mit sich führen.
(3) In Grubenbauen, in denen sich Grubengas oder andere brennbare Gase ansammeln können, darf nur ein Geleucht verwendet werden, dessen Bauart zugelassen ist.
(4) Das Entleeren von Karbidbehältern von Acetylenlampen ist unter Tage verboten und über Tage nur an den vom Unternehmer hierfür bestimmten geeigneten Stellen gestattet.

§ 136 Sprechverbindungen

In Betrieben mit einer Belegschaft von mehr als zehn Personen in einer Schicht ist zwischen über Tage und den belegten Sohlen eine Fernsprechverbindung einzurichten. Das Regierungspräsidium Freiburg kann die Einrichtung von Fernsprechverbindungen in anderen Betrieben oder die Einrichtung zusätzlicher Fernsprechverbindungen anordnen.

§ 137 Haspelberge

(1) Haspelberge müssen an allen Zugängen so abgesperrt sein, daß niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann und Förderwagen nicht unbeabsichtigt eingeschoben werden können.
(2) Der Aufenthalt in Fördertrumen von Haspelbergen während des Treibens ist verboten. Unterhalb des untersten Anschlages in Haspelbergen darf während des Treibens nur gearbeitet werden, wenn die Arbeiten durch Bühnen geschützt sind. Außerhalb des Fördertrums darf in Haspelbergen während des Treibens nur gearbeitet oder gefahren werden, wenn die Arbeitenden oder Fahrenden nicht gefährdet werden.
(3) Nach Einstellung des Treibens dürfen das Fördertrum, oder der Sumpf erst betreten werden, wenn der Haspelführer verständigt worden ist.
(4) Während der Durchführung von Arbeiten oder während der Fahrung im Fördertrum von Haspelbergen darf keine Förderung im Haspelberg stattfinden.
(5) Personen, welche den Haspelberg betreten wollen, haben den Haspelführer über ihre Absicht zu unterrichten und ihm das Verlassen des Haspelberges anzuzeigen.
(6) Vor Arbeiten im Haspelberg muß die Aufsichtsperson den Haspelführer und die Anschläger über Art, Umfang und Dauer der Arbeiten unterrichten; an den Signalvorrichtungen an allen Anschlägen sind Warntafeln mit der Aufschrift »Arbeiten im Haspelberg! Signalgeben verboten!« anzubringen, sofern nicht auf andere Weise gewährleistet ist, daß die Inbetriebnahme des Haspels während der Arbeiten ausgeschlossen ist oder die im Haspelberg Arbeitenden gegen gefährliche Einwirkungen der Haspelförderung geschützt sind. Die Tafeln dürfen erst nach Beendigung der Arbeiten entfernt werden.

§ 138 Besondere Vorschriften für Grubenbaue in Salzlagerstätten

(1) In Salzlagerstätten ist vom Unternehmer zusätzlich folgendes zu beachten:
1.
Beiderseits der Markscheiden müssen Sicherheitsfesten mit einer Breite von mindestens 50 m stehen bleiben. An Betriebsgrenzen zwischen selbständigen Betriebsanlagen, um Tagesschächte, um offene und nicht wasserdicht verfüllte Tagesbohrlöcher, gegen Auflagerungsflächen wasserführender Schichten und um ersoffene Grubenbaue sind Sicherheitsfesten gesondert festzulegen.
2.
Der Verlauf von Tagesbohrlöchern ist festzulegen und dem Landesbergamt anzuzeigen.
3.
Arbeiten, bei denen Grenzen der Lagerstätte oder Störungen in der Lagerstätte unbeabsichtigt angefahren werden, sind einzustellen.
4.
Nach dem Anfahren von Grenzen der Lagerstätten oder Störungen in der Lagerstätte sind geeignete Maßnahmen zum Schutz vor hiermit verbundenen Gefahren zu treffen.
5.
Das Anfahren von Grenzen der Lagerstätte oder Störungen in der Lagerstätte ist dem Regierungspräsidium Freiburg anzuzeigen.
6.
Bei Ortsvortrieben im frischen Feld ist in geeigneter Weise vorzubohren.
7.
Jedes Auftreten von Wasser und Lauge, sofern es sich dabei nicht zweifelsfrei um Wetter- oder Versatzlauge handelt, ist unter Angabe von Menge und Zusammensetzung dem Regierungspräsidium Freiburg anzuzeigen.
8.
Anzeichen, die ein Auftreten von Wasser oder Lauge befürchten lassen, und wesentliche Änderungen bei bisherigen Zuflüssen von Wasser oder Lauge sind dem Regierungspräsidium Freiburg anzuzeigen.
(2) Die Sicherheitsfeste um nicht wasserdicht verfüllte Tagesbohrlöcher in Salzlagerstätten muß sich allseitig bis zu einer Entfernung von mindestens 50 m um das Bohrloch erstrecken. Dies gilt nicht für Solebohrlöcher.
(3) Die Auffahrung von Grubenbauen und das Herstellen von Bohrlöchern zur Feststellung der Grenzen der Salzlagerstätte oder von Störungen in dieser Lagerstätte sowie zur Untersuchung der Schichten, die an diese Lagerstätte angrenzen, bedürfen der Erlaubnis des Regierungspräsidiums Freiburg.
(4) Die Gewinnung von Salzen durch Auslaugen mittels Bohrlöchern bedarf der Erlaubnis des Regierungspräsidiums Freiburg.

ZWEITER ABSCHNITT Ausbau

§ 139 Einbringen und Überprüfen des Ausbaues

(1) In Grubenbaue muß bei ihrer Herstellung unverzüglich Ausbau eingebracht werden. Dies gilt nicht für Grubenbaue in erfahrungsgemäß standfestem und zuverlässigem Gebirge.
(2) Der Ausbau muß nach Ausbauregeln ausgeführt werden, die im Betriebsplan festgelegt und der Belegschaft bekanntgemacht sind.
(3) An besonders gefährdeten Stellen sowie bei schlechter werdendem, gebrächem oder druckhaftem Gebirge muß der Ausbau verstärkt werden.
(4) Der Ausbau muß in Zeitabständen, die den örtlichen Gegebenheiten entsprechen, auf ausreichende Sicherheit überprüft werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß stets erforderliches Ausbaumaterial in ausreichender Menge und Beschaffenheit zur Verfügung steht.

§ 140 Auswechseln und Entfernen des Ausbaues

(1) Beim Auswechseln und Entfernen (Rauben) des Ausbaues müssen Vorkehrungen gegen ungewolltes Hereinbrechen des Gebirges getroffen werden.
(2) Raubarbeiten dürfen nur von einer sicheren Stelle aus und von dafür unterwiesenen und von der Aufsichtsperson dazu bestimmten Personen ausgeführt werden.
(3) Gebirgsanker dürfen nur dann geraubt werden, wenn besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind.
(4) Ausbau darf nicht von einem Beschäftigten allein geraubt oder ausgewechselt werden.

DRITTER ABSCHNITT Fahrung und Förderung

§ 141 Fahrung und Benutzung der Fahrwege

(1) Nach § 130 Abs. 1 kenntlich gemachte oder abgegrenzte Grubenbaue dürfen nicht betreten werden.
(2) Sind besondere Fahrwege eingerichtet und als solche gekennzeichnet, dürfen nur diese zur Fahrung benutzt werden.
(3) Es ist verboten, bewegte Fördermittel ohne besondere der Fahrung dienende Einrichtungen zu überqueren oder zwischen nichtgesicherten Förderwagen hindurchzusteigen.

§ 142 Regelung des Förderbetriebes

(1) Für die Beaufsichtigung des Förderbetriebes ist eine Aufsichtsperson zu bestellen.
(2) Der Unternehmer muß für den Förderbetrieb eine Betriebsanweisung erlassen.
(3) Fahrzeuge mit eigener Antriebsmaschine sowie Häspel dürfen nur von nachweislich für deren Betrieb besonders ausgebildeten Personen bedient werden.
(4) Für die Förderung mit Fahrzeugen mit eigener Antriebsmaschine sind die erforderlichen Verkehrsregelungen zu treffen; diese Regelungen sind zu beachten.
(5) Gegenstände dürfen nur befördert werden, wenn sie so sicher verladen sind, daß sie zu keinen Gefährdungen führen.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Förderung von Hand.

§ 143 Verwendung von Fahrzeugen mit eigener Antriebsmaschine

(1) Es dürfen nur solche Fahrzeuge mit eigener Antriebsmaschine verwendet werden, deren Bauart für die Verwendung unter Tage zugelassen ist.
(2) Der Betrieb von Fahrzeugen mit eigener Antriebsmaschine bedarf der Erlaubnis des Regierungspräsidiums Freiburg.
(3) Fahrzeuge mit eigener Antriebsmaschine müssen in vom Unternehmer festgelegten Zeitabständen überprüft und geprüft sowie jährlich mindestens einmal untersucht werden. Der Zeitabstand darf nicht mehr als fünfzehn Monate betragen.

§ 144 Betrieb von Fahrzeugen und Förderwagen

(1) Auf geneigter Bahn stehende Fahrzeuge und Förderwagen müssen gegen Abrollen gesichert sein.
(2) Es ist verboten, Fahrzeuge oder Förderwagen frei laufen zu lassen. Dies gilt nicht für Förderwagen in besonders dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Gleisabschnitten, bei Verteilungsstellen und bei Wagenumläufen.
(3) Fahrzeuge oder Förderwagen, die zusammen bewegt werden, müssen gekuppelt sein. Dies gilt nicht für das Bewegen an Anschlagspunkten, Ladestellen und beim Verschieben.
(4) Die Kupplungen der Fahrzeuge und Förderwagen müssen gefahrlos bedient werden können.
(5) Fahrzeuge und Förderwagen dürfen von Hand während der Fahrt nur an- oder abgekuppelt werden, wenn dies mittels besonderer Vorrichtungen gefahrlos erfolgt.

§ 145 Verhalten von Personen auf Fahrzeugen

(1) Das Mitfahren auf Fahrzeugen oder anderen Fördermitteln ist verboten, sofern nicht entsprechend der Bauartzulassung besondere Einrichtungen für die Beförderung von Personen vorhanden sind und benutzt werden oder eine Erlaubnis des Regierungspräsidiums Freiburg vorliegt. Satz 1 gilt nicht für die Verwendung von Fahrrädern.
(2) Das Besteigen oder Verlassen des Fahrzeuges oder anderer Fördermittel während der Fahrt ist verboten, sofern dies nicht durch die Erlaubnis des Regierungspräsidiums Freiburg nach Absatz 1 ausdrücklich gestattet ist.
(3) Das Bedienen von Fahrzeugen von außerhalb des Führerstandes oder Fahrersitzes ist verboten. Dies gilt nicht bei Fernsteuerung.

§ 146 Signale

(1) Für den Fahr- und Förderbetrieb gelten, soweit nicht Fertigsignalanlagen verwendet werden, folgende Ausführungssignale:

1. Hörbare Signale

»Halt«

= 1 Schlag oder 1 Ton

»Auf« oder »Vorwärts«

= 2 Schläge oder 2 Töne

»Ab« oder »Rückwärts«

= 3 Schläge oder 3 Töne,

2. Signale mit feststehender Leuchte:

»Halt«

= 1 mal Ausschalten

»Auf« oder »Vorwärts«

= 2 mal kurz Ausschalten

»Ab« oder »Rückwärts«

= 3 mal kurz Ausschalten

 
(2) Sonstige Ausführungssignale sowie Ankündigungs- und Meldesignale sind vom Unternehmer für den Förderbetrieb einheitlich festzulegen.
(3) Zur Signalgebung dürfen nur die in Absatz 1 genannten und nach Absatz 2 festgelegten Signale verwendet werden. Die Signalgebung kann entfallen, wenn eine einwandfreie mündliche Verständigung erfolgt.
(4) Die in Absatz 1 genannten und nach Absatz 2 festgelegten Signale sind allen Beschäftigten durch Aushang bekannt zu machen.
(5) Signale dürfen nur mit den dazu vorgesehenen Einrichtungen von den dazu befugten Personen gegeben werden.
(6) Es muß sichergestellt sein, daß die Signale unverwechselbar sind. Die Signale müssen deutlich gegeben werden.

§ 147 Förderbetrieb in unübersichtlichen Strecken

(1) Zur Vermeidung von Gefährdungen muß das Herannahen von Zügen oder Fahrzeugen mit eigener Antriebsmaschine in unübersichtlichen Strecken, an Streckenabzweigungen oder -kreuzungen, an unübersichtlichen Schienenübergängen sowie an Wettertüren durch geeignete Einrichtungen oder Maßnahmen angezeigt werden.
(2) Streckenabschnitte, die nicht oder nur mit verminderter Geschwindigkeit befahren werden dürfen, sind in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Dies gilt auch für im Förderbereich abgestellte Gegenstände, wenn dies zur Vermeidung von Gefahren erforderlich ist.

§ 148 Höchstgeschwindigkeit und Höchstbelastung

(1) An den Fahrzeugen mit eigener Antriebsmaschine müssen die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die zulässige Höchstbelastung in geeigneter Weise angegeben werden.
(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die zulässige Höchstbelastung dürfen nicht überschritten werden.
(3) Die Fahrgeschwindigkeit ist den örtlichen Verhältnissen so anzupassen, daß niemand gefährdet wird.

§ 149 Beleuchtung der Fahrzeuge

(1) Die Beleuchtung von Fahrzeugen mit eigener Antriebsmaschine muß während der Fahrt eingeschaltet werden.
(2) Züge müssen während der Fahrt an beiden Enden eine Beleuchtung führen; der Schluß des Zuges kann auch durch einen Rückstrahler gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht bei Verschiebearbeiten in hell erleuchteten oder in für die Fahrung gesperrten Grubenbauen; Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Beim Bewegen von Förderwagen von Hand muß eine in Fahrtrichtung leuchtende Lampe mitgeführt werden. Dies gilt nicht in Grubenbauen, die durch eine ortsfeste Beleuchtung ausreichend erhellt sind.

§ 150 Abstände

Der Abstand zwischen schienengebundenen Betriebsmitteln untereinander und zwischen diesen Betriebsmitteln und anderen ortsfesten oder beweglichen Gegenständen oder dem Gebirge muß so groß gehalten werden, daß bei ihrem Betrieb keine Gefährdungen entstehen können. Er muß mindestens 0.30 m betragen.

§ 151 Bewegen von Wagen und Zügen

Wagen oder Züge dürfen nicht geschoben werden. Dies gilt nicht beim Bewegen von Förderwagen von Hand sowie bei Verschiebearbeiten, wenn der Triebfahrzeugführer die gesamte Zuglänge stets überblicken kann und höchstens mit Schrittgeschwindigkeit fährt.

§ 152 Förderung in Haspelbergen

(1) Zur Förderung in Haspelbergen dürfen Häspel nur verwendet werden, wenn sie mit einer selbsttätig wirkenden Bremsvorrichtung ausgestattet sind. Jede Bremse muß so ausgelegt sein, daß alle im Betrieb auftretenden Seilzug- und Antriebskräfte mit mindestens 1.5-facher Sicherheit aufgenommen werden; sie darf nur auf den Seilträger oder auf ein nicht ausrückbares Vorgelege wirken. Die Funktionsfähigkeit der Bremsvorrichtung darf nicht durch Festlegen oder andere Maßnahmen eingeschränkt werden.
(2) Bei Häspeln zur Förderung in Haspelbergen dürfen nur Seile verwendet werden, die eine ausreichende Sicherheit aufweisen. Das gleiche gilt für die Verbindung des Seiles mit dem Haspel und dem Förderwagen.
(3) Die Haspelanlagen zur Förderung in Haspelbergen sind in jährlichen Abständen zu prüfen; die Seile und ihre Anhängevorrichtungen sind in vom Unternehmer festgelegten Zeitabständen zu überprüfen. Die Ergebnisse der Prüfungen und Überprüfungen sind im Betriebsbuch festzuhalten.
(4) Für die Haspelförderung in Haspelbergen müssen geeignete Signaleinrichtungen geschaffen werden, sofern nicht eine andere Signalgebung oder eindeutige mündliche Verständigung möglich ist.
(5) An den oberen und unteren Anschlagpunkten von Haspelbergen müssen Sperren eingerichtet werden, die ein Abgehen von Förderwagen verhindern oder abgehende Förderwagen aufhalten. An den Zwischenanschlägen müssen Sperren eingerichtet werden, die ein Abgehen von Förderwagen verhindern.

§ 153 Verwendung nichtschienengebundener Fahrzeuge

(1) Nichtschienengebundene Fahrzeuge mit eigener Antriebsmaschine dürfen nur in Grubenbauen verwendet werden, soweit deren Sohle und deren Abmessung eine ausreichende Sicherheit für den Fahrbetrieb gewährleisten.
(2) Auf die Förderung mit nichtschienengebundenen Fahrzeugen mit eigener Antriebsmaschine findet § 150 entsprechende Anwendung.

VIERTER ABSCHNITT Bewetterung

§ 154 Wetterversorgung

(1) Der Unternehmer hat durch Bewetterung dafür zu sorgen, daß in allen Grubenbauen
1.
für die Atmung ausreichend frische Wetter vorhanden sind,
2.
ein erträgliches Klima gewährleistet ist, 3.
die Werte für die maximale Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK-Werte) schädlicher Gase, Dämpfe, Nebel und Stäube nicht überschritten werden und
4.
die Wetter weniger als 1 vom Hundert Grubengas enthalten.
(2) In allen belegten Grubenbauen müssen jeder dort befindlichen Person mindestens 2 m3
/min Frischwetter zur Verfügung stehen. Die Wettergeschwindigkeit darf in belegten oder der regelmäßigen Fahrung dienenden Grubenbauen 6 m/sek nicht überschreiten.
(3) Der Unternehmer muß für die Bewetterung eine Aufsichtsperson bestellen und für diese eine Dienstanweisung erlassen.

§ 155 Wetterstrom

(1) Die Grubenbaue sind durch einen durchgehenden Wetterstrom zu bewettern. Auch bei natürlicher Bewetterung ist eine stets eindeutige Wetterrichtung sicherzustellen. Söhlige Grubenbaue von mehr als 30 m Länge - sofern Sprengarbeiten durchgeführt werden, von mehr als 15 m Länge - sowie geneigte Grubenbaue dürfen nicht durch Wetteraustausch allein bewettert werden. Kann ein Grubenbau nicht wirksam durch den durchgehenden Wetterstrom oder durch Wetteraustausch bewettert werden, ist Sonderbewetterung anzuwenden.
(2) Die Bewetterung ausschließlich durch ausblasende Druckluft ist verboten.
(3) Wird die Wetterführung unterbrochen, sind die betroffenen Grubenbaue zu räumen; sie dürfen zum Betreten erst dann freigegeben werden, wenn die Unterbrechung beseitigt ist und die in § 154 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen wieder vorliegen.

§ 156 Wetterführung

(1) Die Wetterströme sind durch geeignete Maßnahmen zu unterteilen, um die Ausdehnung gefährlicher Auswirkungen wettertechnischer Störungen auf andere Betriebsbereiche zu vermeiden.
(2) Die Führung von Wettern in einem Grubenbau in verschiedenen Richtungen mit Hilfe von Wetterscheidern ist verboten.
(3) Müssen der Wetterführung dienende Türen häufig geöffnet oder offen gehalten werden und wird dadurch die Bewetterung wesentlich gestört, sind Wetterschleusen einzurichten.
(4) Der Wetterführung dienende Türen und andere Abschlüsse müssen selbsttätig schließen. Geöffnete Wettertüren dürfen nicht festgelegt werden.

§ 157 Überwachung der Bewetterung

(1) Zur Überwachung der Bewetterung müssen in den Hauptwetterstrecken unter Angabe des Streckenquerschnittes mit Wettertafeln ausgerüstete Wettermeßstellen eingerichtet werden. Das Regierungspräsidium Freiburg kann die Einrichtung weiterer Wettermeßstellen anordnen, wenn eine ordnungsgemäße Überwachung der Wetterverhältnisse dies erfordert.
(2) An den Wettermeßstellen ist die Wettermenge mindestens in halbjährlichen Abständen sowie nach Änderungen der Wetterrichtung und anderen wesentlichen Änderungen der Wetterführung durch Messungen festzustellen. Das Regierungspräsidium Freiburg kann kürzere Abstände und Messungen an anderen Stellen anordnen.
(3) In Salzbergwerken müssen außerdem gestundete oder für betriebliche Zwecke nicht mehr benötigte Grubenbaue, soweit sie nicht abgedämmt sind, auf das Vorhandensein schädlicher Gase durch Messungen überwacht werden. Der Unternehmer muß Art und Zeitpunkt der Messungen bestimmen. Das Regierungspräsidium Freiburg kann Messungen nach Satz 1 auch für andere Betriebe anordnen, wenn eine ordnungsgemäße Überwachung der Wetterverhältnisse dies erfordert.
(4) Das Ergebnis der Messungen nach Absatz 2 ist auf den Wettertafeln mit Angabe des Datums zu vermerken. Das Ergebnis der Messungen nach den Absätzen 2 und 3 ist außerdem der nach § 154 Abs. 3 bestellten Aufsichtsperson bekanntzugeben und in ein Wetterkontrollbuch einzutragen.

§ 158 Meldepflicht

Wer Anzeichen des Auftretens von 1 vom Hundert oder mehr Grubengas oder von schädlichen Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen in den Wettern feststellt, hat dies der nächsterreichbaren Aufsichtsperson sofort mitzuteilen.

FÜNFTER ABSCHNITT Felshohlbau

§ 159 Abweichende Regelungen für den Felshohlbau

Auf den Felshohlbau finden folgende Vorschriften des ersten und zweiten Teiles dieser Verordnung keine Anwendung: §§ 20 bis 24, 110 bis 121, 125, 127 Abs. 2 und 3, 128 Abs. 1, 129, 134, 135, 142, Abs. 1 und 2, 143, 146 und 156 bis 158.

§ 160 Beschäftigungsbeschränkungen in Betrieben des Felshohlbaues

(1) (aufgehoben)
(2) Personen mit körperlichen oder geistigen Mängeln dürfen nur beschäftigt werden, soweit sie weder sich noch andere Personen infolge dieser Mängel gefährden können.

§ 161 Ausrüstung mit Fluchtgeräten in Betrieben des Felshohlbaues

Das Regierungspräsidium Freiburg kann anordnen, daß jede unter Tage befindliche Person ein geeignetes Fluchtgerät mit sich zu führen hat, das vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen ist.

§ 162 Beleuchtung in Felshohlbauen

Felshohlbaue, in denen sich nicht nur gelegentlich Personen aufhalten, müssen ausreichend erhellt werden. Sofern die Beschäftigten kein tragbares Geleucht mit sich führen, ist es in ausreichender Anzahl an geeigneten Stellen bereit zu halten.

§ 163 Verwendung von Fahrzeugen mit eigener Antriebsmaschine in Felshohlbauen

(1) Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit eigenem Antrieb durch Dieselmotoren sind vor ihrem erstmaligen Einsatz im Untertagebereich der Baustelle und weiter monatlich einmal auf ihren Gehalt an Kohlenmonoxid (CO) in den Abgasen nach der Prüfröhrchenmethode zu untersuchen.
(2) Fahrzeuge mit einem Gehalt von mehr als 0.12 Vol-% CO in den Abgasen dürfen unter Tage nicht eingesetzt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die nur gelegentlich in den Untertagebereich einfahren, wenn durch geeignete Maßnahmen in der Wetterführung gewährleistet ist, daß der Gehalt an CO in der Luft zu keinem Zeitpunkt mehr als 0.005 Vol-% in den Wettern beträgt.
(4) Die Verwendung von Fahrzeugen mit Ottomotor im Untertagebereich ist verboten.

§ 164 Signale in Felshohlbauen

Der Unternehmer hat für den Fahr- und Förderbetrieb mindestens die Ausführungssignale »Halt«, »Auf oder Vorwärts« sowie »Ab oder Rückwärts« einheitlich und unverwechselbar festzulegen und bekannt zu machen.

SECHSTER ABSCHNITT Besucherbergwerke und Schauhöhlen

§ 165 Abweichende Regelungen für Besucherbergwerke und Schauhöhlen

(1) Für Besucherbergwerke und Schauhöhlen gelten die Vorschriften dieses Abschnittes. Ferner finden folgende Vorschriften entsprechende Anwendung: §§ 1 bis 19, 54, 55, 109 und 180 bis 187.
(2) Für Errichtungs-, Änderungs- und Reparaturarbeiten in Besucherbergwerken und Schauhöhlen findet die gesamte Verordnung entsprechende Anwendung.

§ 166 Betriebsplan für Besucherbergwerke und Schauhöhlen

Der Unternehmer hat im Betriebsplan insbesondere die für die Besichtigung vorgesehenen Wege und Sicherheitsmaßnahmen darzustellen.

§ 167 Besucherwege

(1) Der vom Landesbergamt zugelassene Plan mit den Besucherwegen ist am Eingang, und an vom Regierungspräsidium Freiburg festgelegten zentralen Punkten im Besucherbergwerk oder der Schauhöhle auszuhängen und stets in gut lesbarem Zustand zu halten.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die Besucher die für die Besichtigung zugelassenen Wege nicht unbeabsichtigt verlassen können. Auf besondere Gefährdungen ist durch entsprechende Beschilderung zweifelsfrei aufmerksam zu machen.

§ 168 Ausschilderung und Fluchtweg

Die Besucherwege sind auszuschildern. Insbesondere ist der Fluchtweg zum Ausgang oder zu Sammelpunkten einheitlich und unverwechselbar zu bezeichnen.

§ 169 Beleuchtung in Besucherbergwerken und Schauhöhlen

Die für die Besichtigung zugelassenen Wege müssen durch eine ortsfeste Beleuchtung ausreichend erhellt sein. Der Führer hat ein tragbares Geleucht mit sich zu führen. Tragbares Geleucht ist in ausreichender Menge bereitzuhalten.

§ 170 Belüftung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Besucherbergwerke und Schauhöhlen ausreichend belüftet werden.

DRITTER TEIL Vorschriften für Tagebaue und Tagesanlagen

ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Anforderungen

§ 171 Zugang zu Tagebauen und Tagesanlagen

(1) Zu jedem Tagebau und zu jeder Tagesanlage muß mindestens ein sicher begehbarer Zugang eingerichtet und unterhalten werden.
(2) Fußwege mit mehr als 30g Neigung sind als Treppen anzulegen und mit mindestens einem Handlauf zu versehen.

§ 172 Böschungen und Bermen

(1) Höhe und Böschungswinkel der Strossen sowie die Breite der Bermen sind so zu bemessen, daß die Beschäftigten und die Umgebung nicht gefährdet werden.
(2) Bermen sind so anzulegen und zu unterhalten, daß die Sicherheit des Personen- und Fahrverkehrs nicht beeinträchtigt wird.
(3) Halden und Kippen sind so anzulegen und zu betreiben, daß keine Gefahren für Personen im Betrieb sowie keine Gefahren und keine erheblichen Nachteile und Belästigungen für die Umgebung entstehen.
(4) Zur Vermeidung von Überhängen ist das Unterschrämen oder das Unterhöhlen von Böschungen verboten.

§ 173 Aufenthalt im Böschungsbereich

(1) Auf oder an Böschungen sowie in deren unmittelbarer Nähe dürfen sich Personen nur aufhalten, wenn die Böschungen vorher durch eine fachkundige Person auf ihren Zustand überprüft worden sind. Bestehen Anzeichen einer Gefahr, daß Massen abrutschen, dürfen sich Personen nur nach Weisung und unter Beaufsichtigung einer Aufsichtsperson im Gefahrenbereich aufhalten. Die Überprüfung ist zu wiederholen nach Sprengungen, nach starken Regenfällen sowie bei Eintritt von Frost oder Tauwetter.
(2) Bei der Wahrnehmung von Gefahren für Personen im Betrieb oder für die Umgebung durch unbeabsichtigte Massenbewegungen müssen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

§ 174 Sicherung gegen Absturz

Fahrzeuge oder andere Gegenstände dürfen am Tagebaurand oder auf den Bermen nur so abgestellt oder gelagert werden, daß sie nicht abstürzen und durch ihren Absturz Personen gefährden können. Dies gilt für die Lagerung von Haufwerk entsprechend.

ZWEITER ABSCHNITT Fahrzeuge und fahrbare Arbeitsgeräte

§ 175 Grundregeln

(1) Auf die Förderung in Tagebauen und Tagesanlagen finden die §§ 141 Abs. 3, 142 Abs. 3 bis 5, 144, 146 Abs. 2 bis 6, 147 und 150 entsprechende Anwendung.
(2) Das Mitfahren auf Fahrzeugen oder anderen Fördermitteln ist verboten, sofern nicht besondere Einrichtungen für die Beförderung von Personen vorhanden sind oder eine Erlaubnis des Regierungspräsidiums Freiburg vorliegt. Das Besteigen oder Verlassen des Fahrzeuges oder anderer Fördermittel während der Fahrt ist verboten, sofern dies nicht durch die Erlaubnis des Regierungspräsidiums Freiburg nach Satz 1 ausdrücklich gestattet ist.
(3) Der Unternehmer muß für den Förderbetrieb eine Betriebsanweisung erlassen, wenn dies aus sicherheitlichen Gründen erforderlich ist.

§ 176 Verwendung von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsgeräten

(1) Fahrzeuge mit Eigenantrieb sowie fahrbare Arbeitsgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie für den Einsatzzweck geeignet und betriebssicher sind. Lade- und Transportfahrzeuge, die sich im steinschlaggefährdeten Bereich aufhalten, müssen ein widerstandsfähiges Schutzdach haben. Planier- und Schürfgeräte müssen außerdem mit einem Überrollschutz ausgerüstet sein.
(2) An den Fahrzeugen mit eigener Antriebsmaschine müssen die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die zulässige Höchstbelastung in geeigneter Weise angegeben werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die zulässige Höchstbelastung dürfen nicht überschritten werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge und Arbeitsgeräte müssen vor Inbetriebnahme geprüft werden. Während des Betriebes müssen sie in vom Unternehmer festgelegten Zeitabständen überprüft und geprüft sowie jährlich mindestens einmal untersucht werden. Die Untersuchung nach Satz 2 kann entfallen, wenn Untersuchungen nach anderen Rechtsvorschriften in gleichen oder kürzeren Zeitabständen vorgenommen werden.

§ 177 Bedienung und Betrieb von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsgeräten

(1) Das Bedienen von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsgeräten von außerhalb des Führerstandes oder Fahrersitzes ist verboten. Dies gilt nicht bei Fernsteuerung.
(2) Die Fahrgeschwindigkeit ist den örtlichen Verhältnissen derart anzupassen, daß niemand gefährdet wird.

§ 178 Großgeräte

(1) Bagger und Absetzer mit einem Dienstgewicht von mehr als 800 t dürfen erstmals oder nach einer wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen werden, wenn sie einer Untersuchung unterzogen worden sind, und der Sachverständige der Inbetriebnahme schriftlich zugestimmt hat.
(2) Die in Absatz 1 genannten Geräte sind zur Kontrolle ihrer statischen Sicherheit in regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Die Zeitabstände für diese Untersuchungen sind vom Unternehmer festzulegen.

§ 179 Seilbahnen und Aufzüge

(1) Die Beförderung von Personen mit Seilbahnen oder Aufzügen bedarf der Erlaubnis des Regierungspräsidiums Freiburg.
(2) § 176 Abs. 1 und 3 findet entsprechende Anwendung.

VIERTER TEIL Schlußvorschriften für alle Betriebe

§ 180 Bauartzulassungen

(1) Für die Erteilung von Bauartzulassungen ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständig, soweit in dieser Verordnung oder in anderen bergbehördlichen Verordnungen Bauartzulassungen vorgeschrieben sind. Den Bauartzulassungen des Regierungspräsidiums Freiburg stehen Bauartzulassungen der Bergbehörden anderer Bundesländer sowie anderer nach anderen Rechtsvorschriften für Bauartzulassungen zuständigen Stellen gleich.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bauartzulassung sind die für die Beurteilung erforderlichen Beschreibungen, Berechnungen und Zeichnungen beizufügen. Das Regierungspräsidium Freiburg kann verlangen, daß ihm die für die Beurteilung erforderliche Anzahl von Musterstücken überlassen wird.
(3) Die Bauartzulassung ist zu erteilen, wenn die Bauart dem Stand der Technik entspricht. Die Zulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. Das Regierungspräsidium Freiburg kann insbesondere die Art der Verwendung des technischen Arbeitsmittels bestimmen.
(4) Das Regierungspräsidium Freiburg bestimmt die Kennzeichen, mit denen der Bauart nach zugelassene technische Arbeitsmittel zu versehen sind.
(5) Das Regierungspräsidium Freiburg erteilt dem Antragsteller einen Bescheid über die Bauartzulassung. In den Bescheid sind die wesentlichen Merkmale der technischen Arbeitsmittel sowie Beschränkungen, Befristungen, Auflagen, Bedingungen und die nach Absatz 4 bestimmten Kennzeichen aufzunehmen.

§ 181 Anerkennung von Sachverständigen und Prüfstellen

(1) Als Sachverständiger kann vom Regierungspräsidium Freiburg anerkannt werden, wer persönlich und fachlich geeignet ist und die Gewähr bietet, daß er seine Tätigkeit als Sachverständiger unabhängig und frei von Weisungen ausübt.
(2) Als Prüfstellen können vom Regierungspräsidium Freiburg technische Überwachungsorganisationen oder technische Prüfinstitute anerkannt werden, soweit sie über persönlich und fachlich geeignetes Personal verfügen.

§ 182 Anordnungen

(1) Das Regierungspräsidium Freiburg kann Anordnungen für den Einzelfall erlassen, wenn
1.
der Zustand von technischen Arbeitsmitteln und sonstigen Betriebseinrichtungen,
2.
die Art und Weise der Ausführungen von Arbeiten oder
3.
die Gestaltung des Arbeitsablaufes im übrigen nicht den Vorschriften dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen vollziehbaren Anordnungen des Regierungspräsidiums Freiburg entsprechen und die Unterbindung oder Beseitigung der hierdurch hervorgerufenen Störungen zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Das Regierungspräsidium Freiburg kann auch die erforderlichen Anordnungen erlassen, um den Eintritt einer Störung nach Satz 1 zu verhüten.
(2) Das Regierungspräsidium Freiburg kann zur Ermittlung und Aufklärung von Tatsachen, die Maßnahmen nach Absatz 1 rechtfertigen, die erforderlichen Anordnungen erlassen.
(3) Das Regierungspräsidium Freiburg hat unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 diejenigen zu treffen, die den geringsten Eingriff in den Betrieb darstellen.
(4) Wenn es die Belange des § 147 bad. BG, Art. 178 württ. BG oder § 196 ABG erfordern, kann das Regierungspräsidium Freiburg anordnen, daß der Unternehmer einmal oder wiederholt Messungen, Prüfungen oder Untersuchungen vornimmt oder durch einen vom Regierungspräsidium Freiburg anerkannten Sachverständigen vornehmen läßt und die Ergebnisse dem Regierungspräsidium Freiburg anzeigt.

§ 183 Ausnahmen

Das Regierungspräsidium Freiburg kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung oder von auf Grund dieser Verordnung erlassenen vollziehbaren Anordnungen bewilligen, soweit der Schutz der in § 147 bad. BG, Art. 178 württ. BG oder § 196 ABG genannten Belange in anderer Weise gewährleistet ist.

§ 184 Übergangsvorschriften

(1) Anlagen und technische Arbeitsmittel, für die nach dieser Verordnung erstmals Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen oder Bauartzulassungen erforderlich sind, dürfen weiter betrieben werden. Für sie müssen die erforderlichen Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen oder Bauartzulassungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Die Sätze 1 und 2 finden auf Betriebsvorgänge, für die erstmals Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen oder Sonderbetriebspläne erforderlich sind, entsprechende Anwendung.
(2) Gestattungen wie Erlaubnisse, Genehmigungen, Berechtigungsscheine und Betriebsplanzulassungen, die für vorhandene Anlagen und technische Arbeitsmittel sowie für Tätigkeiten vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben unberührt, wenn sie nicht widerrufen werden. Sie können widerrufen werden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr erteilt werden könnten; andere gesetzliche Widerrufsvorschriften bleiben unberührt.

§ 185 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 156 Abs. 2 Nr. 1 bad. BG, Art. 190 Abs. 2 Nr. 1 württ. BG und § 207 Abs. 2 Nr. 1 ABG sowie von § 4 Abs. 2 Nr. 1 Gasspeichergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
den Vorschriften des § 3 über das Verhalten im Betrieb,
2.
den Vorschriften des § 4 über die Sicherheit des Betriebes,
3.
den in den §§ 5, 6 und 8 bis 10 dem Unternehmer auferlegten besonderen Sicherheitsverpflichtungen,
4.
den in den §§ 11 bis 14 den Beschäftigten auferlegten besonderen Sicherheitsverpflichtungen,
5.
den Sicherheitsvorschriften der §§ 15 bis 19, 6.
den Vorschriften der §§ 20 bis 24 über gesundheitliche Anforderungen an Beschäftigte,
7.
den Vorschriften der §§ 25 und 26 über sonstige Anforderungen an Beschäftigte,
8.
den Vorschriften der §§ 27 bis 32 über Arbeitsstätten und Arbeitsablauf,
9.
den Vorschriften der §§ 33 und 34 über Arbeitskleidung und Schutzausrüstung,
10.
den Vorschriften der §§ 35 und 36 über sanitäre Einrichtungen und Aufenthaltsräume sowie des § 37 über Trinkwasser und andere Getränke,
11.
den Vorschriften der §§ 38 bis 47 über allgemeine Anforderungen an technische Arbeitsmittel und Maschinen,
12.
den Vorschriften der §§ 48 bis 57 über Überdruckanlagen. Verbrennungsmotoren, elektrische Anlagen und Meßgeräte,
13.
den Vorschriften der §§ 58 und 59 über Arbeitsstoffe,
14.
den Vorschriften der §§ 60 bis 70 über die Sicherung gegen Brand- und Explosionsgefahr,
15.
den Vorschriften der §§ 71 bis 74 über Anforderungen an den Umgang mit Sprengmitteln,
16.
den Vorschriften der §§ 75, 76 Abs. 1 und 77 bis 80 über die berechtigten Personen und Hilfskräfte,
17.
den Vorschriften der §§ 81 bis 94 über Aufbewahrung und Beförderung von Sprengmitteln,
18.
den Vorschriften der §§ 95 bis 106 über Sprengarbeit,
19.
den Vorschriften der §§ 107 und 110 bis 115 über das Rettungswesen und Arbeiten in gesundheitsschädlichen Gasen,
20.
den Vorschriften der §§ 117, 119 und 121 über Vermessungsarbeiten,
21.
den Vorschriften der §§ 124 bis 126 über den Schutz der Umwelt,
22.
den Vorschriften der §§ 127 bis 133, 135, 137 und 138 über Grubenbaue,
23.
den Vorschriften der §§ 141 bis 145, 148 bis 152 und 153 Abs. 2 über Fahrung und Förderung,
24.
den Vorschriften der §§ 154 und 155 Abs. 1 und 2 über die Bewetterung,
25.
den Vorschriften der §§ 160 und 162 bis 164 über den Felshohlbau,
26.
den gemäß § 165 für Besucherbergwerke und Schauhöhlen geltenden Vorschriften, soweit ein Verstoß nach den bisherigen Vorschriften dieser Verordnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt sowie den Vorschriften der §§ 166 bis 170 über Besucherbergwerke und Schauhöhlen,
27.
den Vorschriften der §§ 171 bis 174 über allgemeine Anforderungen an Tagebaue und Tagesanlagen,
28.
den Vorschriften der §§ 175 bis 179 über Fahrzeuge und fahrbare Arbeitsgeräte in Tagebauen und Tagesanlagen
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 156 Abs. 2 Nr. 2 bad. BG, Art. 190 Abs. 2 Nr. 2 württ. BG und § 207 Abs. 2 Nr. 2 ABG sowie von § 4 Abs. 2 Nr. 2 Gasspeichergesetz handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieser Verordnung erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Verfügung für einen bestimmten Tatbestand auf die entsprechende Bußgeldvorschrift der Berggesetze oder des Gasspeichergesetzes verweist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 156 Abs. 3 bad. BG, Art. 190 Abs. 3 württ. BG und § 207 Abs. 3 ABG sowie nach § 4 Abs. 3 Gasspeichergesetz mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

§ 186 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1.
Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Wirtschaftsministeriums für den Geltungsbereich des bad. BG in den Regierungsbezirken Nordbaden und Südbaden vom 25. Juli 1957 (GBl. S. 77), geändert durch Verordnung des Wirtschaftsministeriums vom 22. November 1971 (GBl. S. 515),
2.
Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Oberbergamtes Baden-Württemberg für den Geltungsbereich des württembergischen und des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten in den Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern vom 18. Juli 1957 (GBl. S. 77), geändert durch Verordnung des Wirtschaftsministeriums vom 22. November 1971 (GBl. S. 515),
3.
Bergpolizeiverordnung des Oberbergamtes über die Errichtung und den Betrieb von Dampfkesselanlagen vom 2. August 1967 (GBl. S. 197), geändert durch Verordnung des Wirtschaftsministeriums vom 22. November 1971 (GBl. S. 491),
4.
Bergpolizeiverordnung des Oberbergamtes über ärztliche Anlegeuntersuchungen im Bergbau vom 2. August 1967 (GBl. S. 207), geändert durch Verordnung des Wirtschaftsministeriums vom 22. November 1971 (GBl. S. 491).
Stuttgart, den 14. Juli 1978
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