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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts Vom 7. April 1970

ERSTER ABSCHNITT Überleitung von Strafdrohungen

Artikel 1 Überleitung von Freiheitsstrafdrohungen

Ist für Vergehen oder Übertretungen als Strafe Gefängnis oder Haft angedroht, so tritt an die Stelle dieser Strafe Freiheitsstrafe.

Artikel 2 Mindest- und Höchstmaße

(1) Ist Gefängnis ohne besonderes Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß von mehr als zwei Jahren angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe zwei Jahre. Ist Haft ohne besonderes Höchstmaß angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe sechs Wochen.
(2) Ist Gefängnis oder Haft mit einem besonderen Mindest- oder Höchstmaß angedroht, so gilt dieses Mindest- oder Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.

Artikel 3 Wahlweise Androhung von Freiheitsstrafen

Sind Gefängnis oder Haft wahlweise angedroht, so tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe. Ist in diesen Fällen das Mindestmaß der Haftstrafe oder das Höchstmaß der Gefängnisstrafe besonders bestimmt, so gilt dieses Höchst- oder Mindestmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit Artikel 2 Abs. 1 Satz 1
nichts anderes bestimmt.

Artikel 4 Androhung von Ersatzfreiheitsstrafen

Besondere Bestimmungen über Art und Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe, die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe treten soll, sind nicht mehr anzuwenden.

ZWEITER ABSCHNITT Anpassung von Gesetzen

(Änderungsanweisungen)

DRITTER ABSCHNITT Schlußvorschriften

Artikel 26 Nebenfolgen einer früheren Verurteilung

Ist vor dem 1. April 1970 eine öffentlich-rechtliche Leistung wegen einer solchen Verurteilung versagt oder nicht beantragt worden, die vom 1. April 1970 an keinen Versagungsgrund mehr darstellt, so hat es damit sein Bewenden, wenn der Versagungsbescheid unanfechtbar geworden oder die Frist für den Antrag abgelaufen ist.

Artikel 27 Verweisungen

Soweit im Landesrecht auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz oder das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) geändert wurden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.

Artikel 28 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft mit Ausnahme des Artikels 13 Nr. 2, der mit Wirkung vom 1. Februar 1964 in Kraft tritt.
Stuttgart, den 7. April 1970

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Dr. Filbinger Krause Dr. Hahn Dr. Schieler Gleichauf Dr. Schwarz
Dr. Brünner Hirrlinger Dr. Seifriz
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