ErzieherVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik-Berufskollegs (Erzieherverordnung - ErzieherVO)

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 1 Zweck der Ausbildung

Die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg) befähigt dazu, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in allen sozialpädagogischen Bereichen selbständig und eigenverantwortlich als Erzieherin oder Erzieher tätig zu sein. Die Fachschule für Sozialpädagogik vermittelt die hierzu erforderliche berufliche Handlungskompetenz. Dies schließt auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz ein. Darüber hinaus führt sie die Allgemeinbildung weiter und ermöglicht durch Zusatzunterricht und eine Zusatzprüfung den Erwerb der Fachhochschulreife.

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei, in Teilzeitform vier Jahre und gliedert sich in
1.
eine Ausbildung von in Vollzeitform zwei, in Teilzeitform drei Schuljahren an der Fachschule für Sozialpädagogik (schulische Ausbildung) und
2.
ein durch die Fachschule für Sozialpädagogik begleitetes berufsbezogenes Praktikum (Berufspraktikum) von einem Jahr in einer sozialpädagogischen Einrichtung. § 40 bleibt unberührt.
(2) Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung. Sie besteht aus
1.
einer Facharbeit mit Präsentation und Fachgespräch sowie einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung und
2.
dem Kolloquium zum Abschluss des Berufspraktikums.
Mit erfolgreichem Abschluss der gesamten Ausbildung wird die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Erzieherin« oder »Staatlich anerkannter Erzieher« erworben.

§ 3 Bildungsplan, Stundentafel

Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen sowie für die Vollzeitform nach der Stundentafel gemäß Anlage 1 und für die Teilzeitform nach der Stundentafel gemäß Anlage 2
.

§ 4 Pflichtbereich, maßgebende Fächer und Handlungsfelder

Der Pflichtbereich besteht nach Maßgabe der Stundentafeln aus Fächern und Handlungsfeldern. Für den Abschluss und die Versetzungsentscheidung sind die Fächer und Handlungsfelder des Pflichtbereichs mit Ausnahme des Faches »Englisch« maßgebend. Für den Erwerb der Fachhochschulreife gilt auch das Fach »Englisch« als maßgebendes Fach.

§ 5 Klassenarbeiten, gleichwertige Leistungsfeststellungen

In den Handlungsfeldern »Bildung und Entwicklung fördern I«, »Bildung und Entwicklung fördern II«, »Erziehung und Betreuung gestalten« kann die jeweilige Fachlehrkraft jeweils bis zu drei Klassenarbeiten innerhalb eines Schuljahres durch die gleiche Zahl von gleichwertigen Leistungsfeststellungen im Sinne von § 9
Absatz 5 der Notenbildungsverordnung ersetzen.

ABSCHNITT 2 Aufnahmeverfahren

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik sind:
1.
Die Fachschulreife, der Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse oder Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums, in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 10 eines Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang,
2. a)
der erfolgreiche Abschluss des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Vorbildung eines anderen Bundeslandes oder
b)
ein Berufsabschluss als staatlich anerkannte Kinderpflegerin oder staatlich anerkannter Kinderpfleger oder eine gleichwertige im Hinblick auf die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik einschlägige berufliche Qualifizierung
und 3.
der schriftliche Nachweis eines Platzes für die praktische Ausbildung in einer Einrichtung nach § 11.
(2) Sofern nach Aufnahme aller Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, noch nicht alle Plätze in der Eingangsklasse der Fachschule für Sozialpädagogik besetzt sind, können zusätzlich Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen und
1.
ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welches innerhalb der letzten fünf Jahre unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 Kindertagesbetreuungsgesetz
(KiTaG) absolviert wurde, und 2.
die Fachhochschulreife, die fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife eines beruflichen Gymnasiums der Fachrichtung Sozialpädagogik oder Sozialwissenschaft oder
3.
eine mindestens einjährige abgeschlossene Berufsausbildung im sozialpädagogischen Bereich oder eine entsprechende Vollzeitschule oder
4.
eine mindestens einjährige abgeschlossene Berufsausbildung im pflegerischen Bereich oder eine entsprechende Vollzeitschule, wenn ein mindestens zweistündiges Fach »Pädagogik und Psychologie« besucht wurde, oder
5.
eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung
nachweisen. Zeiten eines freiwilligen sozialen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes, die in einer Kindertageseinrichtung abgeleistet wurden, werden auf das Praktikum nach Nummer 1 angerechnet.
(3) Sofern nach Aufnahme aller Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, noch nicht alle Plätze in der Eingangsklasse der Fachschule für Sozialpädagogik besetzt sind, können zusätzlich Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, wenn sie
1.
eine mindestens zweijährige Vollzeittätigkeit mit Kindern in einer sozialpädagogischen Einrichtung, welche innerhalb der letzten fünf Jahre ausgeübt wurde, oder
2. a)
ein sechswöchiges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG und b)
eine mindestens zweijährige, bei einer Teilzeittätigkeit entsprechend längere, kontinuierliche Tätigkeit als über eine Pflegeerlaubnis zugelassenen Tagesmutter mit mehreren Kindern oder
c)
die Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einem Kind für die Dauer von mindestens drei Jahren
nachweisen. Zeiten eines freiwilligen sozialen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes, die in einer Kindertageseinrichtung abgeleistet wurden, werden auf die Vollzeittätigkeit nach Nummer 1 oder das Praktikum nach Nummer 2 Buchstabe a angerechnet.
(4) Zusätzlich sind bei ausländischen Bildungsnachweisen für die Ausbildung ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.
(5) Wer eine Fachschule für Sozialpädagogik in Vollzeitform, Teilzeitform oder praxisintegriert erfolgreich abgeschlossen hat oder verlassen musste, weil er wiederholt nicht versetzt oder wiederholt die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann nicht erneut in eine Fachschule für Sozialpädagogik aufgenommen werden.

§ 7 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Fachschule für Sozialpädagogik zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Fachschule für Sozialpädagogik eingegangen sein muss, wird, soweit er nicht vom Kultusministerium festgelegt wurde, von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
eine Übersicht über den schulischen Werdegang ab Erwerb des mittleren Schulabschlusses und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
je eine beglaubigte Kopie der Zeugnisse und Nachweise nach § 6,
3.
eine Erklärung, a)
ob und gegebenenfalls an welchen anderen Fachschule für Sozialpädagogik bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen wurde sowie
b)
ob und gegebenenfalls an welche andere Fachschule für Sozialpädagogik ein weiterer Aufnahmeantrag gerichtet wurde.
Sofern die Kopie eines Zeugnisses nach § 6 Absatz 1 und 2 zum Anmeldetermin noch nicht vorgelegt werden kann, ist sie unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Fall eine beglaubigte Kopie des letzten Schulzeugnisses beizufügen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Hierbei kann eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb der erklärt werden muss, ob die Zusage über die Aufnahme angenommen wird.

§ 8 Auswahlverfahren

(1) Ein Auswahlverfahren ist nur durchzuführen, wenn
1.
bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen und sächlichen Gegebenheiten sowie
2.
bei Abstimmung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Schulen und entsprechender Zuweisung (§ 18
Absatz 1 und § 88 Absatz 4 SchG)
nicht alle Personen, welche die Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 erfüllen, in die Fachschule für Sozialpädagogik aufgenommen werden können.
(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
85 Prozent nach Eignung und Leistung, 2.
10 Prozent nach Wartezeit, 3.
5 Prozent für außergewöhnliche Härtefälle.
Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Satz 1 Nummer 2 und 3 Plätze frei, sind diese nach Eignung und Leistung zu vergeben.
(3) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 Nummer 1 bestimmt sich nach dem auf eine Dezimale ohne Rundung errechneten Durchschnitt aus den Noten aller Fächer, ausgenommen Arbeitsgemeinschaften, und gegebenenfalls Handlungsfelder des Pflichtbereichs der Zeugnisse nach § 6 Absatz 1 Nummer 2. Bei gleicher Rangfolge entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Funktionsträgerin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Funktionsträger der Schule nach einem Bewerbergespräch zur persönlichen Eignung für den Beruf.
(4) Die Vergabe der Plätze nach Wartezeit erfolgt nach folgender Rangfolge:
1.
Personen mit drei und mehr Schuljahren Wartezeit,
2.
Personen mit zwei Schuljahren Wartezeit, 3.
Personen mit einem Schuljahr Wartezeit.
Berücksichtigt werden nur volle Schuljahre, die seit dem ersten Aufnahmeantrag und der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 bis zum Beginn des auf das laufende Aufnahmeverfahren folgenden Schuljahres verstrichen sind. Voraussetzung ist, dass für diese Schuljahre ununterbrochen ein Aufnahmeantrag gestellt und keine Aufnahmezusage erteilt wurde. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt vor, wenn eine Person nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht ausgewählt wurde und die Nichtaufnahme für sie mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegen eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnlicher Härtefall kommen insbesondere familiäre oder soziale Umstände oder andere von der Person nicht zu vertretende Umstände in Betracht, welche die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles und der sich nach dem Grad der Härte ergebenden Rangfolge entscheidet ein Auswahlausschuss, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und vier von ihr oder ihm beauftragte Lehrkräfte angehören. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.
(6) Für die Bestimmung der Rangfolge bei der Vergabe noch freier Schulplätze nach § 6 Absatz 2 und 3 sind die den dort aufgeführten schulischen Abschluss vermittelnden Zeugnisse zu Grunde zu legen. Absatz 3 gilt entsprechend. Abweichend hiervon ist bei Zeugnissen, in denen eine Durchschnittsnote für den Abschluss ausgewiesen ist, diese für die Bestimmung der Rangfolge zu Grunde zu legen.

§ 9 Beratungsgespräch

Grundlagen für die Wahrnehmung der Aufgaben einer staatlich anerkannten Erzieherin oder eines staatlich anerkannten Erziehers sind neben Kenntnissen und Fertigkeiten die berufliche Verantwortungsbereitschaft und Belastbarkeit, die Fähigkeit zur persönlichen Zuwendung zu Kindern und Jugendlichen sowie zur Zusammenarbeit mit Eltern, Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Deshalb sollen erforderlichenfalls Beratungsgespräche über die persönliche Eignung für den Erzieherberuf, insbesondere anlässlich der Aushändigung der Zeugnisse, bei Bewerberinnen und Bewerbern nach § 6 Absatz 2 und 3 auch im Rahmen des Aufnahmeverfahrens, geführt werden.

ABSCHNITT 3 Praktische Ausbildung

§ 10 Allgemeines

Die praktische Ausbildung im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« nach jeweiliger Nummer 1.2 der Anlage 1 oder Anlage 2 dient der Anwendung und Vertiefung der im schulischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Im Rahmen der Ausbildung müssen praktische Erfahrungen in der pädagogischen Arbeit mit mindestens zwei Altersgruppen aus den Gruppen unter Dreijährige, drei- bis sechsjährige Kinder oder Schulkinder, Jugendliche gemacht werden. Die Gesamtverantwortung für die praktische Ausbildung liegt bei der Fachschule für Sozialpädagogik. Sie schließt die Betreuung, Beratung, Beurteilung und Benotung der Schülerin oder des Schülers während der praktischen Ausbildung ein. Schule und Einrichtung stellen dabei in engem Zusammenwirken eine effektive Verzahnung von schulischem Unterricht und dessen praktischer Umsetzung in der Einrichtung sicher.

§ 11 Einrichtungen der praktischen Ausbildung

Die praktische Ausbildung im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« hat in Einrichtungen zu erfolgen, die dem Arbeitsgebiet einer Erzieherin oder eines Erziehers entsprechen und die nach der personellen und sächlichen Ausstattung für die Ausbildung geeignet sind. Die Auswahl der Einrichtung obliegt der Schülerin oder dem Schüler. Sie bedarf der Zustimmung des Trägers der Einrichtung und der Fachschule für Sozialpädagogik.

§ 12 Wechsel der Einrichtung während der schulischen Ausbildung

Die Schülerin oder der Schüler hat die Einrichtung und nach Möglichkeit das Arbeitsfeld nach Absprache mit der Fachschule für Sozialpädagogik und der Einrichtung oder ihrem Träger mindestens einmal während der Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu wechseln.

§ 13 Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« erfolgt nach Absprache der Fachschule für Sozialpädagogik mit den Trägern der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen. Sie umfasst einen Tag je Unterrichtswoche im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung. Nach Absprache der Fachschule für Sozialpädagogik mit den Trägern der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen kann sie auch in Praxisblöcken durchgeführt werden.
(2) Der Träger der Einrichtung benennt der Fachschule für Sozialpädagogik zu Beginn der Ausbildung die von ihm ausgewählte für die fachliche Anleitung und Ausbildung der Schülerin oder des Schülers in der Einrichtung verantwortliche und geeignete Fachkraft. Geeignet ist eine Fachkraft nach § 7
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG, wenn sie über eine nach abgeschlossener Ausbildung erworbene in der Regel mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung in dem Praxisfeld, in dem die Ausbildung jeweils erfolgt, verfügt; ausnahmsweise kann die fachliche Anleitung und Ausbildung mit Zustimmung der Fachschule für Sozialpädagogik auch einer anderen geeigneten Fachkraft übertragen werden. Wird die praktische Ausbildung im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« im Rahmen des Betreuungsangebots einer Schule durchgeführt, können ausnahmsweise auch Lehrkräfte mit der fachlichen Anleitung und Ausbildung betraut werden.
(3) Die Fachschule für Sozialpädagogik benennt dem Träger der Einrichtung zu Beginn der Ausbildung eine Lehrkraft, die die praktische Ausbildung im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« betreut (Praxislehrkraft). Die Praxislehrkraft muss über eine Lehrbefähigung im Fach »Sozialpädagogik« oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Sie arbeitet eng mit den von der Einrichtung für die praktische Anleitung benannten Fachkräften zusammen und berät und beurteilt die Schülerinnen und Schüler. Hierzu führt sie auch Praxisbesuche in der Einrichtung durch.
(4) Die praktische Ausbildung im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« erfolgt nach einem Plan, der zu Beginn der Ausbildung von der Fachschule für Sozialpädagogik mit der Einrichtung auf der Grundlage der jeweils geltenden Bildungs- und Lehrpläne des Kultusministeriums, des kompetenzorientierten Qualifikationsprofils für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern an Fachschulen oder Fachakademien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 2011) sowie den vom Kultusministerium gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden und den Kindergartenträgerverbänden erarbeiteten Grundsätzen für die praktische Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher abgestimmt wird.

§ 14 Bewertung

(1) Zweimal im Schuljahr führt die nach § 13 Absatz 3 benannte Praxislehrkraft einen benoteten Praxisbesuch bei der Schülerin oder dem Schüler durch; über die benoteten Praxisbesuche hinaus kann sie im Einzelfall weitere beratende Besuche in der Einrichtung vornehmen, wenn dies aus pädagogischen Gründen angezeigt ist. Jeder der benoteten Praxisbesuche ist nach den Vorgaben der Praxislehrkraft von der Schülerin oder dem Schüler schriftlich vorzubereiten. Die Praxislehrkraft beobachtet das Vorgehen der Schülerin oder des Schülers in der Praxis über einen Zeitraum von 30 bis 40 Minuten. Hieran schließt sich ein Reflexionsgespräch mit der Schülerin oder dem Schüler über ihre oder seine Aktivität während des Beobachtungszeitraums an. Dieses umfasst in der Regel höchstens 45 Minuten. Die Praxislehrkraft fertigt über jeden dieser Praxisbesuche einen kurzen schriftlichen Bericht mit einer Bewertung in einer ganzen oder halben Note. Aus dem Bericht muss der wesentliche Verlauf der Schüleraktivität während des Beobachtungszeitraums und des Reflexionsgesprächs hervorgehen. Bei der Bewertung sind die schriftliche Vorbereitung, das pädagogische Handeln während des Beobachtungszeitraums und das Reflexionsgespräch zu berücksichtigen. Die Note ist schriftlich zu begründen. Die Berichte und die jeweilige schriftliche Vorbereitung werden zu den Schulakten genommen.
(2) Der Träger der Einrichtung übersendet zum Abschluss eines jeden Schuljahres zu einem von der Fachschule für Sozialpädagogik bestimmten Termin eine Beurteilung über die im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« gezeigten Leistungen. Aus der Beurteilung müssen die Tätigkeitsgebiete, die Fähigkeiten, Leistungen und die berufliche Eignung hervorgehen. Die Beurteilung soll einen Vorschlag für die Bewertung mit einer ganzen oder halben Note enthalten. Auf Grund der Beurteilung durch die Einrichtung legt die Praxislehrkraft die nach Absatz 5 zu berücksichtigende Note fest.
(3) Zu einem von der Fachschule für Sozialpädagogik bestimmten Termin im ersten Schuljahr erstellt jede Schülerin und jeder Schüler einen Bericht über die Tätigkeit in der Einrichtung und die dabei gesammelten pädagogischen Erfahrungen. Die Praxislehrkraft bewertet den Bericht mit einer ganzen oder halben Note. Der Bericht wird zu den Schulakten genommen.
(4) Die Berichte und die Beurteilung des Trägers der Einrichtung sind von der Praxislehrkraft mit der Schülerin oder dem Schüler zu besprechen.
(5) Für das Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« wird in jedem Schuljahr eine Jahresnote gebildet. Diese ergibt sich aus den Noten für die beiden Praxisbesuche, der nach Absatz 2 festgelegten Note und im ersten Schuljahr der für den Praxisbericht der Schülerin oder des Schülers erteilten Note. Aus den genannten Noten wird bei jeweils gleicher Gewichtung eine auf die erste Dezimale ohne Rundung berechnete Durchschnittsnote gebildet. Diese wird auf eine ganze Note gerundet. Hierbei werden die Dezimalzahlen 1 bis 4 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet und die Dezimalzahlen 5 bis 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet. Im letzten Schuljahr ist sie Anmeldenote im Sinne von § 20 Absatz 1 Satz 1.

ABSCHNITT 4 Versetzung, Wiederholung

§ 15 Voraussetzungen für die Versetzung

(1) In das nächste Schuljahr wird versetzt, wer auf Grund seiner Leistungen in den maßgebenden Fächern und Handlungsfeldern des Pflichtbereichs nach Anlage 1 und 2 den Anforderungen im entsprechenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass den Anforderungen des nächst höheren Schuljahres genügt wird.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis
1.
der Durchschnitt aus den Noten der maßgebenden Fächer und Handlungsfelder 4,0 oder besser ist,
2.
die Leistung im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« nicht schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet ist,
3.
die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach oder Handlungsfeld geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind. Sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern oder Handlungsfeldern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so erfolgt eine Versetzung, wenn für beide Noten ein Ausgleich durch Noten anderer maßgebender Fächer oder Handlungsfelder gegeben ist. Dabei kann die Note »mangelhaft« durch mindestens eine Note »gut« oder zwei Noten »befriedigend« ausgeglichen werden; ein Ausgleich der Note »ungenügend« ist nicht möglich.
(3) Ausnahmsweise kann durch Beschluss der Klassenkonferenz auch bei Nichterfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen eine Versetzung erfolgen, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit beschließt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und nach einer Übergangszeit die Voraussetzungen des nächst höheren Schuljahres voraussichtlich erfüllt werden.
(4) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Zeugnis mit »versetzt« oder »nicht versetzt« zu vermerken; bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist zu vermerken »Versetzt nach § 15 Absatz 3 der Erzieherverordnung«.

§ 16 Wiederholung bei Nichtversetzung, Entlassung

(1) Bei einer Nichtversetzung muss beim Verbleiben an der Fachschule für Sozialpädagogik das jeweilige Schuljahr wiederholt werden.
(2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils des jeweiligen Schuljahres gilt als Nichtversetzung.
(3) Wer in einem Schuljahr zweimal nicht versetzt wurde, muss die Fachschule für Sozialpädagogik verlassen.

ABSCHNITT 5 Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung

§ 17 Zweck der Prüfung

In der Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung (schulische Abschlussprüfung) soll nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel erreicht und die erforderlichen Kompetenzen für die Aufnahme des Berufspraktikums erworben wurden.

§ 18 Teile der Prüfung

Die schulische Abschlussprüfung besteht aus einer Facharbeit mit Präsentation und einem anschließenden Fachgespräch sowie einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

§ 19 Ort und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die schulische Abschlussprüfung wird an der Fachschule für Sozialpädagogik abgenommen.
(2) Den Zeitpunkt für die schriftliche Prüfung legt das Kultusministerium fest. Den Zeitpunkt der Präsentation der Facharbeit mit Fachgespräch sowie der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 20 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten

(1) Zur schulischen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die zur Bildung von Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht hat und dabei im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« mindestens die Gesamtnote »ausreichend« erzielt hat. Zur Präsentation der Facharbeit mit Fachgespräch ist zugelassen, wer die Facharbeit zu dem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Termin (§ 22 Absatz 1 Satz 3) abgegeben hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der schulischen Abschlussprüfung, es sei denn, die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt fest, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind.
(2) Für die Prüfung werden in allen Fächern und Handlungsfeldern jeweils nach Nummer 1.1 und 1.2 der Anlage 1 oder Anlage 2 Anmeldenoten in Gestalt ganzer Noten gebildet, die im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« nach § 14 Absatz 5 und in den übrigen Fächern und Handlungsfeldern aus den während des letzten Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenote für das Handlungsfeld, das nach § 23 Absatz 1 schriftlich geprüft wird, ist fünf bis sieben Schultage vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben. Die Anmeldenote für das Handlungsfeld, in dem die Facharbeit gefertigt wurde, ist zusammen mit der Note für die Facharbeit fünf bis sieben Schultage vor der Präsentation mit Fachgespräch, die Noten für die übrigen Handlungsfelder und Fächer sind fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit der Note der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben.

§ 21 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abschlussprüfung wird an jeder Fachschule für Sozialpädagogik ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
Als Vorsitzende oder Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,
2.
als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ihre oder seine ständige Vertreterin oder sein ständiger Vertreter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
3.
sämtliche Lehrkräfte, die in den maßgebenden Fächern oder Handlungsfeldern unterrichten.
Die obere Schulaufsichtsbehörde oder die den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person können weitere Lehrkräfte einer öffentlichen Fachschule für Sozialpädagogik berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Für die Präsentation der Facharbeit mit Fachgespräch und die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern oder Handlungsfeldern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:
1.
Die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,
2.
die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem zu prüfenden Fachgebiet erfahrene Lehrkraft, als Prüferin oder Prüfer,
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, welches zugleich das Protokoll führt.
In Fächern oder Handlungsfeldern, in denen die Klasse von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle dem Fachausschuss als Mitglieder an. Sofern die Facharbeit Aspekte des Fachs »Religionslehre und Religionspädagogik« berührt, kann dem Fachausschuss außerdem die in diesem Fach unterrichtende Fachlehrkraft angehören. Die genannten Fachlehrkräfte sind jeweils für ihren Teilbereich Prüferin oder Prüfer nach Satz 2 Nummer 2. Die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen.

§ 22 Facharbeit

(1) Während des letzten Schuljahres hat der Prüfling selbständig eine Facharbeit zu einem Thema aus einem der Handlungsfelder »Berufliches Handeln fundieren« »Bildung und Entwicklung fördern I«, »Bildung und Entwicklung fördern II« oder »Unterschiedlichkeit und Vielfalt leben« anzufertigen. Dabei können auch die religionspädagogischen Aspekte des Themas in die Bearbeitung mit eingebracht werden. Das Thema der Facharbeit wird im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne spätestens zu Beginn des zweiten Halbjahres des letzten Schuljahres auf Vorschlag des Prüflings von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt und der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis gegeben. Die Facharbeit ist einschließlich der Ferien spätestens 15 Wochen nach Ausgabe des Themas zu einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Termin bei der Schulleitung abzugeben.
(2) Der Facharbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbständig angefertigt und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden sowie dass Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen kenntlich gemacht wurden.
(3) Die Facharbeit ist von zwei von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Lehrkräften zu korrigieren und mit einer ganzen oder halben Note zu bewerten. Als Note der Facharbeit gilt der auf die erste Dezimale ohne Rundung errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Hierbei werden die Dezimalzahlen 1 oder 2 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet, die Dezimalzahlen 3 bis 4 auf die nächsthöhere halbe Note aufgerundet, die Dezimalzahlen 6 bis 7 auf die nächstniedrigere halbe Note abgerundet sowie die Dezimalzahlen 8 oder 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet. Weichen die Bewertungen um mehr als eine Note voneinander ab und können sich die beiden korrigierenden Lehrkräfte nicht einigen, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die endgültige Note für die Facharbeit festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Lehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.

§ 23 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung wird im Handlungsfeld »Erziehung und Betreuung gestalten« abgenommen. Zu Beginn der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling zwei Aufgaben, von denen er eine als Aufgabe für die Prüfung auswählt. Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Minuten.
(2) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Kultusministerium oder von der von ihm beauftragten oberen Schulaufsichtsbehörde erstellt.
(3) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leiterin oder dem Leiter der schriftlichen Prüfung und den aufsichtführenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(5) Die schriftliche Arbeit wird von der Fachlehrkraft der Klasse und einer weiteren Fachlehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. § 22 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Die Note der schriftlichen Prüfung wird fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 24 Mündliche Prüfung, Präsentation der Facharbeit

(1) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 10 bis 15 Minuten je Prüfling und Fach oder Handlungsfeld. Erfordert die Aufgabenstellung eine Einlesezeit oder eine thematische Herleitung und Durchdringung, gewährt der Fachausschuss zusätzlich die nach seiner Entscheidung für die Erfassung der Aufgabe erforderliche Einarbeitungszeit, in der sich der Prüfling unter Aufsicht auf die Prüfung vorbereiten kann. Die Einarbeitungszeit darf 15 Minuten nicht überschreiten.
(2) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen der Durchführung der Prüfung förderlich ist. Bei einer Gruppenprüfung können bis zu drei Personen zusammen geprüft werden.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer und Handlungsfelder, mit Ausnahme des Handlungsfeldes »Sozialpädagogisches Handeln« und des Handlungsfeldes, in dem die Facharbeit gefertigt wurde, erstrecken.
(4) Auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Note für die schriftliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob und in welchen Fächern oder Handlungsfeldern mündlich zu prüfen ist. Die mündliche Prüfung findet in mindestens einem Fach oder Handlungsfeld statt, sie soll insgesamt in nicht mehr als drei Fächern und Handlungsfeldern stattfinden. Die zu prüfenden Fächer und Handlungsfelder sind fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Nach der Bekanntgabe kann ein Prüfling bis zum nächsten Schultag der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich insgesamt bis zu zwei weitere Fächer und Handlungsfelder benennen, in denen er mündlich zu prüfen ist.
(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der Prüfung auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme der Leiterin oder des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale ohne Rundung errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; § 22 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben ist.
(7) Die Präsentation der Facharbeit mit Fachgespräch dauert in der Regel 15 bis 20 Minuten. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses kann im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fachkundigen Personen die Teilnahme an der Präsentation mit Fachgespräch gestatten. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben sich jeder Einwirkung auf die Prüfung und Bewertung zu enthalten; bei der Notenfindung dürfen sie nicht anwesend sein. Vor Beginn der Prüfung sind sie entsprechend zu belehren. Im Übrigen gelten die Absätze 2, 5 und 6 entsprechend.

§ 25 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern und Handlungsfeldern ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Prüfungsleistungen. Hierbei wird der Durchschnitt auf die erste Dezimale ohne Rundung errechnet und eine Dezimale bis 0,4 auf eine ganze Note abgerundet und eine Dezimale ab 0,5 auf eine ganze Note aufgerundet.
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen in den Fächern und Handlungsfeldern, in denen nur schriftlich oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt. Wurde im Handlungsfeld der schriftlichen Prüfung auch eine mündliche Prüfung durchgeführt, zählen die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach. Die Note der Facharbeit gilt als Note der schriftlichen Prüfung, die Note der Präsentation mit Fachgespräch als Note der mündlichen Prüfung.
(3) In Fächern und Handlungsfeldern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob der Prüfling die Abschlussprüfung bestanden hat. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 15 Absatz 2 entsprechend.
(5) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.

§ 26 Zeugnis

(1) Wer die schulische Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach § 25 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten und dem Thema der Facharbeit. In dem Zeugnis wird das Bestehen der staatlichen Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung sowie die Berechtigung zur Aufnahme des Berufspraktikums oder die Befreiung vom Berufspraktikum nach § 40 vermerkt.
(2) Wer an der schulischen Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Fachschule für Sozialpädagogik verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 25 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten und dem Thema der Facharbeit.
(3) Wer an der schulischen Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat und die Schule verlässt, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 20 Absatz 2; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt.
(4) Wer an der schulischen Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach § 25 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(5) In allen Zeugnissen ist für das Fach »Englisch« außer der Endnote die Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, auf der der Unterricht erteilt wurde, zu vermerken. In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 bis 4 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel der Fachschule für Sozialpädagogik nicht erreicht ist.

§ 27 Wiederholung der Prüfung, Entlassung

(1) Wer die schulische Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des letzten Schuljahres einmal wiederholen.
(2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teiles des Schuljahres gilt als Nichtbestehen der schulischen Abschlussprüfung. Bei bestandener schulischer Abschlussprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der schulischen Abschlussprüfung zulässig.
(3) Wer die schulische Abschlussprüfung auch nach einer Wiederholung nicht bestanden hat, muss die Fachschule für Sozialpädagogik verlassen. Eine erneute Aufnahme in eine Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert oder in Vollzeit- oder in Teilzeitform) ist nicht möglich.

§ 28 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an der schulischen Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die schulische Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Fachschule für Sozialpädagogik unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter der schriftlichen Prüfung und bei der mündlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der schulischen Abschlussprüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die schulische Abschlussprüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
(5) Vor Beginn der schulischen Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 29 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der schulischen Abschlussprüfung festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer aufsichtsführenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an der schulischen Abschlussprüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der schulischen Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung und der Präsentation der Facharbeit die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die schulische Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die schulische Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die eigene Prüfung oder die Prüfung anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird von dieser ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der schulischen Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der schulischen Abschlussprüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

ABSCHNITT 6 Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

§ 30 Allgemeines

(1) Wer an der Fachschule für Sozialpädagogik die Fachhochschulreife erwerben will, muss am Zusatzunterricht im Wahlfach »Mathematik« teilnehmen und im Zusammenhang mit der schulischen Abschlussprüfung eine Zusatzprüfung ablegen.
(2) Zur Zusatzprüfung ist zugelassen, wer an der schulischen Abschlussprüfung teilnimmt und den Zusatzunterricht ordnungsgemäß besucht hat.

§ 31 Durchführung der Prüfung

(1) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 19, 20 Absatz 2, §§ 21, 23 Absatz 3 bis 6, § 24 Absatz 1, 2, 4 bis 6 und § 25 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:

»Deutsch«

240 Minuten,

»Englisch«

200 Minuten,

»Mathematik«

200 Minuten.

Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne landeseinheitlich vom Kultusministerium oder der von ihm beauftragten oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt.
2.
Die mündliche Prüfung kann sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung nach Nummer 1 erstrecken. Von der mündlichen Prüfung ist in den Fächern abzusehen, in welchen die Anmeldenote und die Note der schriftlichen Prüfung übereinstimmen. § 24 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt.
(2) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn 1.
der Durchschnitt aus den Endnoten der Fächer der Zusatzprüfung 4,0 oder besser ist und
2.
die Leistungen in keinem Fach der Zusatzprüfung mit der Endnote »ungenügend« bewertet sind und
3.
die Leistungen insgesamt in nicht mehr als zwei der maßgebenden Fächer und Handlungsfelder (§ 4 Satz 2) einschließlich der Fächer der Zusatzprüfung schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet sind und für beide Fächer oder Handlungsfelder nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 Satz 2 ein Ausgleich gegeben ist.
(3) Die Wiederholung der Zusatzprüfung setzt die Wiederholung des Zusatzunterrichts voraus, wenn auch die schulische Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. Wer nur die Zusatzprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin ohne erneuten Besuch des letzten Schuljahres der Fachschule für Sozialpädagogik wiederholen. Die ursprünglichen Anmeldenoten bleiben in diesem Fall erhalten.

§ 32 Zeugnis der Fachhochschulreife

Wer die Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung und die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife. Für das Fach »Englisch« ist außer der Endnote die Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, auf der der Unterricht erteilt wurde, zu vermerken.

ABSCHNITT 7 Prüfung für Schulfremde

§ 33 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Personen, die den schulischen Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik erwerben wollen, ohne eine entsprechende öffentliche oder staatlich anerkannte Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, können als Schulfremde die Prüfung (Schulfremdenprüfung) zum Abschluss der schulischen Ausbildung und im Zusammenhang damit die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an einer öffentlichen Fachschule für Sozialpädagogik ablegen.

§ 34 Teile der Schulfremdenprüfung, Zeitpunkt

Die Schulfremdenprüfung besteht aus einer erziehungspraktischen, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der schulischen Abschlussprüfung an den öffentlichen Fachschulen für Sozialpädagogik statt.

§ 35 Meldung

(1) Die Meldung zur Schulfremdenprüfung ist bis zum 1. Oktober für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an die öffentliche Fachschule für Sozialpädagogik zu richten, an der die Schulfremdenprüfung abgelegt werden soll. Die Meldung von Prüflingen der staatlich genehmigten, jedoch noch nicht staatlich anerkannten Schulen erfolgt bei der oberen Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Privatschule liegt.
(2) Der Meldung sind zur Prüfung des Vorliegens der Prüfungsvoraussetzungen und zur Durchführung der Schulfremdenprüfung beizufügen:
1.
Eine Übersicht über den schulischen Werdegang ab Erwerb des mittleren Schulabschlusses und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit mit der Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes und der aktuellen Anschrift,
2.
der Nachweis der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik nach § 6 durch entsprechende Zeugnisse, die als Kopien vorzulegen sind, sowie
a)
einer zusätzlichen mindestens dreimonatigen, bei Tagesmüttern mindestens zweimonatigen, einschlägigen praktischen Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung unter Anleitung einer Fachkraft nach § 7
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 KiTaG oder ausnahmsweise einer anderen entsprechend geeigneten Fachkraft, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf, oder
b)
bei Besuch einer staatlich genehmigten aber noch nicht staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik einer dem Bildungs- und Lehrplan der öffentlichen Fachschule für Sozialpädagogik entsprechenden sozialpädagogischen Praxis,
und bei ausländischen Bildungsnachweisen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
3.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis bereits an Prüfungen einer Fachschule für Sozialpädagogik teilgenommen wurde,
4.
einen Antrag gemäß § 38 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, sofern die Abnahme einer Prüfung im Fach »Religionslehre und Religionspädagogik« gewünscht wird,
5.
eine Erklärung darüber, ob sich die Schulfremdenprüfung auch auf die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erstrecken soll,
6.
Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Prüfung oder über den Selbstunterricht sowie den in allen Prüfungsfächern und -handlungsfeldern durchgearbeiteten Lernstoff und der benutzten Literatur.
(3) Für Prüflinge der staatlich genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten privaten Schulen kann an die Stelle der Meldung durch den einzelnen Prüfling die Sammelmeldung der Schule treten, die Name und Vorname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der Prüflinge enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen.

§ 36 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Schulfremde können die Schulfremdenprüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.
(2) Zur Schulfremdenprüfung wird nur zugelassen, wer
1.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik gemäß § 6 erfüllt und die in § 35 Absatz 2 genannten Nachweise und Erklärungen vorgelegt hat,
2.
nicht bereits zweimal die Abschlussprüfung (schulische Abschlussprüfung oder die Schulfremdenprüfung) an einer Fachschule für Sozialpädagogik nicht bestanden hat,
3.
nicht bereits die schulische Abschlussprüfung oder die Schulfremdenprüfung bestanden hat.
(3) Zur Schulfremdenprüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg seinen ständigen Wohnsitz hat.

§ 37 Entscheidung über die Zulassung, Ort der Schulfremdenprüfung

Die öffentliche Fachschule für Sozialpädagogik entscheidet über die Zulassung zur Schulfremdenprüfung. Bei Bewerberinnen und Bewerbern von staatlich genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten Schulen trifft diese Entscheidung die obere Schulaufsichtsbehörde. Sie bestimmt die öffentliche Fachschule für Sozialpädagogik, an der die Prüfung abzulegen ist. Dabei kann sie zulassen, dass die schriftliche Prüfung im Gebäude der staatlich genehmigten Schule abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 38 Durchführung der Schulfremdenprüfung

(1) Für die zugelassenen Prüflinge gelten die §§ 19, 21, 23 bis 25, 27 bis 29 und § 31 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
Fachlehrkraft im Sinne von § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und § 23 Absatz 5 Satz 1 sind die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkräfte einer öffentlichen Fachschule für Sozialpädagogik, in der Regel der Fachschule für Sozialpädagogik, welcher der Prüfling zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist.
2.
Dem Fachausschuss zur Abnahme der erziehungspraktischen Prüfung nach Nummer 5 gehören an:
a)
die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, die oder der zugleich das Protokoll führt,
b)
eine weitere Fachlehrkraft nach Nummer 1, die als Praxislehrkraft eingesetzt ist.
3.
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Handlungsfelder »Erziehung und Betreuung gestalten« und »Bildung und Entwicklung fördern I«. Soweit die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, wir die Prüfungsaufgabe im Handlungsfeld »Bildung und Entwicklung fördern I« vom Fachausschuss gestellt. Sofern der Erwerb der Fachhochschulreife angestrebt wird, umfasst die schriftliche Prüfung außerdem die Fächer »Deutsch«, »Englisch« und »Mathematik«.
4.
Die mündliche Prüfung umfasst sämtliche nach Anlage 1 maßgebenden Fächer und Handlungsfelder des Pflichtbereichs mit Ausnahme des Handlungsfeldes »Sozialpädagogisches Handeln«, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Das Fach »Religionslehre und Religionspädagogik« wird nur auf Antrag geprüft. Ein schriftlich geprüftes Fach oder Handlungsfeld wird nur dann in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn der Prüfling dies spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung verlangt. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie dauert je Fach oder Handlungsfeld 20 bis 25 Minuten und kann auch praktische Anteile enthalten. Der Fachausschuss kann ganz oder teilweise an Stelle einer mündlichen Prüfung eine vereinfachte schriftliche Prüfung im Umfang von etwa 45 Minuten je Fach beziehungsweise Handlungsfeld durchführen. Dies gilt nicht für die Fächer und Handlungsfelder, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Soweit die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, werden die Prüfungsaufgaben vom Fachausschuss gestellt.
5.
Erziehungspraktische Prüfung a)
In einer erziehungspraktischen Prüfung ist festzustellen, ob die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im persönlichen Umgang mit Kindern und Jugendlichen dem pädagogischen Auftrag entsprechend angewandt werden können.
b)
Die erziehungspraktische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung (drei Werktage, ohne Aufsicht) und einem praktischen Teil (45 bis 60 Minuten). Der praktische Teil der Prüfung wird in einer sozialpädagogischen Einrichtung abgenommen, die dem Arbeitsfeld einer Erzieherin oder eines Erziehers entspricht.
c)
Die Aufgaben für die schriftliche Ausarbeitung und für den praktischen Teil werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Die schriftliche Ausarbeitung wird von zwei Mitgliedern des Fachausschusses korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. § 22 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses tritt.
d)
Der praktische Teil wird vom Fachausschuss abgenommen und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Einer Fachkraft der Einrichtung, an der die Prüfung abgenommen wird, ist als Bezugsperson der Kinder die Anwesenheit während des Zeitraums der Aktivität des Prüflings mit den Kindern zu gestatten. Sie oder er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat sich jeder Einflussnahme auf die Prüfung oder ihre Bewertung zu enthalten. Hierüber ist vor Beginn der Prüfung zu belehren. Nach Abschluss der Aktivität mit den Kindern und vor der Bewertung ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, gegenüber den Mitgliedern des Fachausschusses zum Verlauf kurz Stellung zu nehmen. § 21 Absatz 3 und § 24 Absatz 5 Satz 2 gelten entsprechend.
e)
Bei der Ermittlung der Note der erziehungspraktischen Prüfung zählen die Note der schriftlichen Ausarbeitung einfach und die Note des praktischen Teils dreifach. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale ohne Rundung zu berechnen und auf eine ganze Note zu runden. Hierbei werden die Dezimalzahlen 1 bis 4 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet und die Dezimalzahlen 5 bis 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet.
f)
Über die erziehungspraktische Prüfung jedes Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.
g)
Zuständig für Entscheidungen nach §§ 28 und 29 Absatz 3 und 5 ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
6.
Bei der Aufgabenstellung und der Bewertung der Prüfungsleistungen sind auf Antrag Eigenart und Besonderheit einer Fachschule für Sozialpädagogik in freier Trägerschaft, die in deren Lehrplan zum Ausdruck kommen, zu berücksichtigen.
7.
Bei der Feststellung des Ergebnisses der Schulfremdenprüfung zählen allein die Prüfungsleistungen. Wurde in Fächern und Handlungsfeldern schriftlich und mündlich geprüft, zählt die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach. Die Note der erziehungspraktischen Prüfung ist wie die Note eines maßgebenden Faches oder Handlungsfeldes zu berücksichtigen. In der erziehungspraktischen Prüfung muss mindestens die Note »ausreichend« erreicht sein. Wird eine schlechtere Note erteilt, ist die Schulfremdenprüfung nicht bestanden und der Prüfling von der Fortsetzung der Schulfremdenprüfung ausgeschlossen.
(2) Die Prüflinge haben sich bei Beginn der Schulfremdenprüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Wer die Schulfremdenprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis für Schulfremde, in dem die Berechtigung zur Aufnahme des Berufspraktikums oder die Befreiung nach § 40 vermerkt wird. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Schulfremdenprüfung, über das Ergebnis der Schulfremdenprüfung und die ermittelten Einzelnoten.
(4) Wer auch die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden hat, erhält außerdem das Zeugnis der Fachhochschulreife.

ABSCHNITT 8 Berufspraktikum

§ 39 Allgemeines

(1) Das einjährige Berufspraktikum dient im Anschluss an die bestandene schulische Abschlussprüfung oder die bestandene Schulfremdenprüfung dem sachgerechten Einarbeiten in die selbständige Tätigkeit einer Erzieherin oder eines Erziehers sowie der Anwendung und Vertiefung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Das Berufspraktikum ist in der Regel bis spätestens zu Beginn des fünften auf den Abschluss der schulischen Ausbildung folgenden Schuljahres anzutreten. Wird es nach diesem Zeitpunkt begonnen, wird die Praktikumszeit um sechs Monate verlängert.

§ 40 Befreiung vom Berufspraktikum

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen oder staatlich anerkannte Kinderpfleger sowie Prüflinge mit einer gleichwertigen beruflichen Qualifikation bei Bestehen der schulischen Abschlussprüfung auf deren Antrag vom Berufspraktikum befreien, wenn
1.
mindestens mit »gut« bewertete Leistungen im Handlungsfeld »Sozialpädagogisches Handeln« sowie
2.
eine der genannten beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeit von mindestens zwei Jahren mit guter Beurteilung in einer dem Arbeitsfeld einer Erzieherin oder eines Erziehers entsprechenden sozialpädagogischen Einrichtung
nachgewiesen sind.

§ 41 Praktikumsstellen

(1) Das Berufspraktikum ist in einer im Einzugsbereich der Fachschule für Sozialpädagogik gelegenen sozialpädagogischen Einrichtung durchzuführen, die dem Arbeitsfeld einer Erzieherin oder eines Erziehers entspricht und nach ihrer personellen und sächlichen Ausstattung für die Ausbildung nach § 42 Absatz 1 und 2 geeignet ist. Abweichend hiervon kann das Berufspraktikum ganz oder teilweise auch an einer außerhalb des Einzugsbereichs der Fachschule für Sozialpädagogik gelegenen in- oder ausländischen Einrichtung durchgeführt werden, sofern die Einrichtung im Übrigen den Anforderungen des Satzes 1 entspricht, der Versicherungsschutz für die Praktikantin oder den Praktikanten während des Berufspraktikums gewährleistet ist und für das Land Baden-Württemberg keine zusätzlichen Kosten entstehen.
(2) Die Auswahl der Praktikumsstelle obliegt der Praktikantin oder dem Praktikanten. Sie bedarf der Zustimmung der Fachschule für Sozialpädagogik, die das Berufspraktikum begleiten soll. Zuständig ist die Fachschule für Sozialpädagogik, an der die schulische Abschlussprüfung oder die Schulfremdenprüfung abgelegt wurde. Sie kann in besonders begründeten Fällen den Wechsel zu einer anderen Fachschule für Sozialpädagogik im Einvernehmen mit der aufnehmenden Schule zulassen.

§ 42 Ausbildung

(1) Die Ausbildung in der Praktikumsstelle erfolgt nach einem von der Praktikumsstelle mit der Fachschule für Sozialpädagogik abgestimmten Ausbildungsplan. Dieser soll insbesondere vorsehen:
1.
Mitwirkung bei der Betreuung, Erziehung und Bildung,
2.
Vertiefung und Erweiterung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
3.
Einführung in die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, der Grundschule sowie weiteren an der Erziehung Beteiligten,
4.
Einführung in die Zusammenarbeit mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Vorgesetzten,
5.
Einblick in die Verwaltungsarbeit, 6.
schriftliche Aufgaben im Rahmen der Zielsetzung des Berufspraktikums.
Praktikumsstelle und Fachschule für Sozialpädagogik arbeiten bei der Durchführung des Berufspraktikums zusammen.
(2) Die fachliche Anleitung und Ausbildung in der Praktikumsstelle muss durch eine Fachkraft nach § 7
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des KiTaG erfolgen; ausnahmsweise kann die fachliche Anleitung und Ausbildung mit Zustimmung der Fachschule für Sozialpädagogik auch einer anderen geeigneten Fachkraft übertragen werden. Die jeweilige Fachkraft soll über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.
(3) Die Fachschule für Sozialpädagogik benennt für die Durchführung des Praktikums eine Praxislehrkraft entsprechend § 13 Absatz 3. Die Praxislehrkraft besucht die Praktikantin oder den Praktikanten mindestens zweimal an der Praktikumsstelle und fertigt darüber jeweils einen kurzen Bericht mit einer Bewertung in einer ganzen oder halben Note; der Bericht wird zu den Schulakten genommen. Für die Durchführung der einzelnen Praxisbesuche und den Bericht einschließlich der Begründung der Note gilt § 14 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Beobachtungszeit einschließlich eines Reflexionsgesprächs in der Regel 120 Minuten beträgt. Während des Berufspraktikums finden in der Fachschule für Sozialpädagogik Ausbildungsveranstaltungen von insgesamt acht bis zwölf Schultagen statt.
(4) Zu einem von der Fachschule für Sozialpädagogik bestimmten Termin hat die Praktikantin oder der Praktikant einen Bericht über die Tätigkeit und die darin gesammelten pädagogischen Erfahrungen mit einer fachbezogenen Stellungnahme zu einem Teilbereich der sozialpädagogischen Praxis vorzulegen. Der Bericht hat mindestens auch ein konkretes Fallbeispiel fachbezogener Erziehung, Bildung und Betreuung und die Dokumentation der Arbeit mit einem ausgewählten Kind, einem Jugendlichen oder einer Gruppe, einschließlich der Dokumentation des zu Grunde liegenden didaktischen Konzepts und seiner Umsetzung zu enthalten. Der Bericht wird von der nach Absatz 3 Satz 1 beauftragten Praxislehrkraft mit einer ganzen oder halben Note bewertet.
(5) Die Praktikumsstelle übersendet der Fachschule für Sozialpädagogik zu einem von dieser bestimmten Termin eine Beurteilung, aus der das Tätigkeitsgebiet, die Fähigkeiten und Leistungen und die berufliche Eignung hervorgehen müssen; sie soll auch einen Vorschlag für die Gesamtbewertung des Berufspraktikums mit einer ganzen oder halben Note enthalten. Eine Mehrfertigung der Beurteilung ist der Praktikantin oder dem Praktikanten von der Praktikumsstelle getrennt vom Arbeitszeugnis auszuhändigen; sie ist auf Verlangen mit ihr oder ihm zu besprechen. Auf Grund der Beurteilung durch die Praktikumsstelle legt die nach Absatz 3 Satz 1 beauftragte Praxislehrkraft die Gesamtbewertung des Berufspraktikums mit einer ganzen oder halben Note fest.
(6) Das Berufspraktikum darf nicht länger als sechs Monate unterbrochen werden. Versäumte Praktikumszeit ist nachzuholen, wenn sie insgesamt 30 Arbeitstage übersteigt. Bei mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten und in besonders begründeten Fällen kann die Fachschule für Sozialpädagogik Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen, wobei die Praktikumszeit um bis zu drei Monate verkürzt werden kann. Eine freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils des Berufspraktikums ist nicht zulässig.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann 1.
eine außerhalb der Ausbildung nach dieser Verordnung erfolgte gleichwertige Tätigkeit in einem sozialpädagogischen Arbeitsbereich auf die Dauer des Berufspraktikums bis zu sechs Monate anrechnen,
2.
in besonders begründeten Fällen ein zweijähriges Halbtagspraktikum zulassen,
3.
bei einer außerhalb des Einzugsbereichs der Fachschule für Sozialpädagogik gelegenen Praktikumsstelle Ausnahmen von Absatz 3 und 5 zulassen.
Nummer 1 gilt für Praktikumszeiten, die in der Teilzeitform während der schulischen Ausbildung über die nach dieser Verordnung vorgeschriebene praktische Ausbildung hinaus geleistet wurden, entsprechend.

ABSCHNITT 9 Kolloquium, Abschluss der Ausbildung, staatliche Anerkennung

§ 43 Zweck des Kolloquiums

Durch das Kolloquium am Ende des Berufspraktikums soll festgestellt werden, ob
1.
die in der schulischen Ausbildung und im Berufspraktikum vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Kindern und Jugendlichen in der praktischen Arbeit angewandt werden können und
2.
die erforderlichen Fach- und Verwaltungskenntnisse für die Tätigkeit als Erzieherin oder Erzieher vorliegen.

§ 44 Antrag, Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Kolloquium und auf staatliche Anerkennung ist bei der für die Begleitung des Berufspraktikums zuständigen Fachschule für Sozialpädagogik zu einem von dieser bestimmten Termin einzureichen. Dem Antrag ist, sofern die schulische Abschlussprüfung oder die Schulfremdenprüfung nicht an der das Berufspraktikum begleitenden Schule abgelegt wurde, eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das zur Aufnahme des Berufspraktikums berechtigt, beizufügen.
(2) Zum Kolloquium sind alle Praktikantinnen und Praktikanten zugelassen, bei denen
1.
der ordnungsgemäße Ablauf des Berufspraktikums nachgewiesen ist und
2.
der Durchschnitt der Noten nach § 42 Absatz 3 sowie die Noten nach § 42 Absatz 4 und 5 jeweils mindestens »ausreichend« sind.
Die Feststellung der Nichtzulassung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Nichtzulassung gilt als Nichtbestehen des Kolloquiums, es sei denn, die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt fest, dass die Gründe von der Praktikantin oder dem Praktikanten nicht zu vertreten sind.

§ 45 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Feststellung, ob das Berufspraktikum und die gesamte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen sind, wird an jeder Fachschule für Sozialpädagogik ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:
1.
Als Vorsitzende oder Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft, soweit die Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,
2.
als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter, sofern sie oder er nicht Vorsitzende oder Vorsitzender ist, oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft und
3.
sämtliche Praxislehrkräfte, die gemäß § 42 Absatz 3 Satz 1 mit der Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten im Berufspraktikum beauftragt sind.
§ 21 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Das Kolloquium wird von Fachausschüssen abgenommen. Sie werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von der oder dem von ihr oder ihm Beauftragten gebildet. Dem einzelnen Fachausschuss gehören an:
1.
Die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter,
2.
die nach § 42 Absatz 3 Satz 1 mit der Betreuung des Berufspraktikums beauftragte Praxislehrkraft oder, sofern ein Berufspraktikum nach § 40 nicht durchgeführt wurde, eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte Lehrkraft mit der Befähigung nach § 13 Absatz 3 Satz 2,
3.
eine weitere Lehrkraft der Fachschule für Sozialpädagogik, die zugleich das Protokoll führt.
Die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang des Kolloquiums.

§ 46 Durchführung des Kolloquiums

(1) Das Kolloquium dauert für jeden Prüfling etwa 20 Minuten; mehr als vier Prüflinge sollen nicht zusammen geprüft werden. Der Zeitpunkt des Kolloquiums wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. Eine Fachkraft der Einrichtung, in der das Berufspraktikum durchgeführt wurde, kann von der oder dem Vorsitzenden als Gast zugelassen werden; § 24 Absatz 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Im Anschluss an das Kolloquium setzt der Fachausschuss das Ergebnis fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. § 24 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) §§ 28 und 29 gelten entsprechend.

§ 47 Abschluss der Ausbildung, staatliche Anerkennung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung fest, wer das Berufspraktikum und die gesamte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher. Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
(2) Das Berufspraktikum ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Note des Kolloquiums mindestens »ausreichend« und die Gesamtnote aus den während des Berufspraktikums festgelegten Noten mindestens 4,0 ist. Für die Ermittlung der Gesamtnote zählen
1.
der Durchschnitt aus den Noten der Besuchsberichte (§ 42 Absatz 3) einfach,
2.
die Note des Praktikumsberichts (§ 42 Absatz 4) einfach,
3.
die Note der Beurteilung der Praktikumsstelle (§ 42 Absatz 5) einfach,
4.
die Note des Kolloquiums (§ 46 Absatz 2) zweifach.
Die Gesamtnote ist auf die erste Dezimale ohne Rundung zu errechnen und für das Abschlusszeugnis auf eine ganze Note zu runden. Hierbei werden die Dezimalzahlen 1 bis 4 auf die nächstniedrigere ganze Note abgerundet und die Dezimalzahlen 5 bis 9 auf die nächsthöhere ganze Note aufgerundet.
(3) Die gesamte Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn nach dem Bestehen der Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung oder der Schulfremdenprüfung auch das Berufspraktikum erfolgreich abgeschlossen ist.
(4) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher ist mit Wirkung des Tages der Teilnahme am Kolloquium, jedoch frühestens mit Wirkung des Tages nach Beendigung der Tätigkeit im Berufspraktikum, auszusprechen, wenn die gesamte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ist. Dem Prüfling ist unverzüglich mitzuteilen, ob die staatliche Anerkennung erfolgt.
(5) Über die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung und die staatliche Anerkennung wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt, in dem
1.
die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Erzieherin« oder »Staatlich anerkannter Erzieher«,
2.
die für die schulische Ausbildung oder die Schulfremdenprüfung ermittelten Endnoten,
3.
das Thema der Facharbeit (§ 22) sowie 4.
die Gesamtnote für das Berufspraktikum ausgewiesen werden.
(6) Bei Nichtzulassung zum Kolloquium oder bei Nichtbestehen des Kolloquiums hat der Prüfungsausschuss auf Grund der im Praktikum gezeigten Leistungen zu entscheiden, ob
1.
ein zusätzliches Praktikum nach Satz 2 abzuleisten ist und das Kolloquium wiederholt werden muss oder
2.
nur das Kolloquium unter Beibehaltung der vorliegenden Noten (§ 42 Absatz 3 bis 5) wiederholt werden muss.
Ist nach Entscheidung des Prüfungsausschusses nach Satz 1 Nummer 1 ein zusätzliches Praktikum abzuleisten, ist dessen Dauer auf Grund der im Berufspraktikum gezeigten Leistungen auf einen Zeitraum zwischen sechs und zwölf Monaten festzulegen. Die vorliegenden Noten nach § 42 Absatz 3 bis 5 bleiben erhalten, soweit die Leistungen jeweils besser als mit »ausreichend« bewertet wurden und die Schülerin oder der Schüler keine erneute Leistungsfeststellung bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden beantragt. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses abweichend von § 45 Absatz 2 Nummer 2 eine andere Lehrkraft mit der Befähigung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 bestimmen.
(7) Das Kolloquium kann nur einmal wiederholt werden. Wer zum Kolloquium erstmals nicht zugelassen wurde, das Kolloquium deswegen nach Absatz 6 wiederholen muss und es nicht besteht, kann abweichend hiervon ein weiteres Mal ohne Durchführung eines Praktikums an einem Kolloquium teilnehmen. Wer die Ausbildung erfolglos durchlaufen hat, erhält eine Bescheinigung über die Teilnahme am Kolloquium mit den für das Berufspraktikum ermittelten Noten und dem Vermerk, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht ist.

§ 48 Sonderregelungen

Auf Prüflinge, die nach § 40 vom Berufspraktikum befreit wurden, findet § 44 keine Anwendung. Sie sind zum Kolloquium an der Fachschule für Sozialpädagogik zugelassen, an der die Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung oder die Schulfremdenprüfung abgelegt wurde. Die Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn im Kolloquium mindestens die Note »ausreichend« erzielt wurde. Im Abschlusszeugnis wird statt der Gesamtnote für das Berufspraktikum die Note des Kolloquiums ausgewiesen.

ABSCHNITT 10 Anerkennung im Ausland erworbener beruflicher Qualifikationen

§ 49 Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation mit der Qualifikation einer staatlich anerkannten Erzieherin oder eines staatlich anerkannten Erziehers nach dieser Verordnung gelten die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg. Zuständige Stelle ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

ABSCHNITT 11 Schlussbestimmung

§ 49a Übergangsbestimmungen

§ 19 Absatz 2, § 22 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 und 2 in der am (Tag vor Inkrafttreten einsetzen) geltenden Fassung finden weiterhin Anwendung für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2017/2018 ihre Ausbildung in Teilzeit begonnen oder vor dem Schuljahr 2018/2019 ihre Ausbildung in Vollzeit begonnen haben.

§ 50 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erzieherverordnung vom 13. März 1985 (GBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 8), außer Kraft.

STUTTGART, den 21. Juli 2015

STOCH

Anlage 1

(zu §§ 3, 10, 15 Absatz 1, § 20 Absatz 2, § 38 Absatz 1 Nummer 4)
Stundentafel für die Fachschule für Sozialpädagogik
- Berufskolleg - (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

1.

Pflichtbereich1

Schuljahr
1

Schuljahr
2

1.1

Fächer

 

 

 

Religionslehre und Religionspädagogik

2

2

 

Deutsch

2

2

 

Englisch2

2

2

1.2

Handlungsfelder

 

 

 

Berufliches Handeln fundieren

3,5

4

 

Erziehung und Betreuung gestalten

3,5

4

 

Bildung und Entwicklung fördern I

3,5

3

 

Bildung und Entwicklung fördern II

5,5

5

 

Unterschiedlichkeit und Vielfalt leben

3

3

 

Zusammenarbeit gestalten und Qualität entwickeln

2

2

 

Sozialpädagogisches Handeln3

4

4

2.

Wahlpflichtbereich

2

2

 

Zum Beispiel Musik und Rhythmik,

 

 

 

Sport und Bewegungspädagogik,

 

 

 

Forschen und Experimentieren

 

 

 

 

33

33

3.

Wahlbereich

 

 

3.1

Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife

 

 

 

Mathematik

3

3

3.2

weitere Wahlfächer

2

2

Fußnoten

1
Insgesamt dürfen drei Stunden im Schuljahr in Gruppenteilung unterrichtet werden.

Anlage 2

(zu §§ 3, 10, 15 Absatz 1, § 20 Absatz 2, § 38 Absatz 1 Nummer 4)
Stundentafel für die Fachschule für Sozialpädagogik - Berufskolleg (in Teilzeitform)
(durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

1.

Pflichtbereich1

Schuljahr
1

Schuljahr
2

Schuljahr
3

1.1

Fächer

 

 

 

 

Religionslehre und Religionspädagogik

2

1

1

 

Deutsch

1

2

1

 

Englisch2

1

2

1

1.2

Handlungsfelder

 

 

 

 

Berufliches Handeln fundieren

2,5

2,5

2,5

 

Erziehung und Betreuung gestalten

2,5

2

3

 

Bildung und Entwicklung fördern I

2

2,5

2

 

Bildung und Entwicklung fördern II

4,5

3

3

 

Unterschiedlichkeit und Vielfalt leben

2

2

2

 

Zusammenarbeit gestalten und Qualität entwickeln

1

1

2

 

Sozialpädagogisches Handeln3

3

3

2

2.

Wahlpflichtbereich

2

2

-

 

Zum Beispiel Musik und Rhythmik,

 

 

 

 

Sport- und Bewegungspädagogik,

 

 

 

 

Forschen und Experimentieren

 

 

 

 

 

23,5

23

19,5

3.

Wahlbereich

 

 

 

3.1

Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife Mathematik

2

2

2

3.2

weitere Wahlfächer

 

 

 

Fußnoten

1
Insgesamt dürfen zwei Stunden im Schuljahr in Gruppenteilung unterrichtet werden.
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