Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) Vom 16. September 1994
ERSTER TEIL Maßnahmen der Polizei
ERSTER ABSCHNITT Durchführung von Einzelmaßnahmen
§ 1 Durchführung des Gewahrsams
(1) Die in Gewahrsam genommene Person soll von anderen festgehaltenen Personen, insbesondere Untersuchungs- und Strafgefangenen, getrennt untergebracht werden. Männer und Frauen sind getrennt aufzunehmen; im Einzelfall ist eine gemeinsame Unterbringung von Ehegatten sowie Familien mit minderjährigen Kindern zulässig. Jugendliche und Erwachsene sollen im übrigen gesondert untergebracht werden. Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden oder Krankheitskeime ausscheiden, sowie psychisch Kranke sind von anderen festgehaltenen Personen getrennt unterzubringen.
(2) Der in Gewahrsam genommenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, wenn der Zweck des Gewahrsams dadurch nicht gefährdet wird. Außerdem ist ihr Gelegenheit zur Beiziehung eines Bevollmächtigten zu geben.
(3) Der in Gewahrsam genommenen Person dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam erforderlich sind.
§ 2 Durchsuchung von Wohnungen
(1) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß enthalten:
1.
Angaben über Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung,
2.
die Bezeichnung der Polizeibehörde oder der Polizeidienststelle, welche die Durchsuchung veranlaßt hat,
3.
die Angabe der bei der Durchsuchung anwesenden Polizeibeamten und der sonst anwesenden Personen,
4.
die Bezeichnung der anläßlich der Durchsuchung sichergestellten oder beschlagnahmten Sachen und Tiere,
5.
die Bestätigung, daß dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter der Grund der Durchsuchung und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe bekanntgegeben worden sind, und die Angabe eines etwa gegen die Durchsuchung eingelegten Rechtsbehelfs.
Die Niederschrift ist von dem die Durchsuchung leitenden Polizeibeamten und vom Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Verweigert der Wohnungsinhaber oder sein Vertreter die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken.
(2) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
§ 3 Verwahrung und Notveräußerung sichergestellter und beschlagnahmter Sachen und Tiere
(1) Sichergestellte Sachen sind so zu verwahren, daß sie der Einwirkung Unbefugter entzogen sind; Wertminderungen ist nach Möglichkeit vorzubeugen. Ist eine amtliche Verwahrung nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so ist die sichergestellte Sache einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben. Macht die Polizei zum Zweck der Verwahrung Aufwendungen, so ist der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt zum Ersatz verpflichtet. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
(2) Sichergestellte Sachen können verwertet werden, wenn
1.
ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
2.
ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
3.
sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden können, daß weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind.
Für die Verwertung gilt § 39 Absätze 2 und 4
PolG entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder ist kein die Kosten der Versteigerung übersteigender Erlös zu erwarten, kann freihändig verkauft werden; der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Ist der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt bekannt und erreichbar, so soll er vor der Verwertung gehört werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für beschlagnahmte Sachen.
(4) Ist die Sache durch den Polizeivollzugsdienst im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 105 Absatz 3
PolG sichergestellt oder beschlagnahmt worden, ist er für Verwahrung und Verwertung zuständig.
(5) Auf Tiere sind die Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
ZWEITER ABSCHNITT Datenerhebung und weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten
§ 4 Übertragung der Anordnungs- und Antragsbefugnis
(1) Die Antragsbefugnis nach § 49 Absatz 4 Satz 4
PolG sowie die Anordnungsbefugnis nach § 49 Absatz 4 Satz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 2
PolG kann die Leitung
1.
eines regionalen Polizeipräsidiums auf die Leitung des Führungs- und Einsatzstabes und die Leitung der Kriminalpolizeidirektion,
2.
des Polizeipräsidiums Einsatz auf die Leitung des Führungs- und Einsatzstabes und die Leitung der Wasserschutzpolizeidirektion,
3.
des Landeskriminalamtes auf die Abteilungsleitungen
übertragen.
(2) Die Antragsbefugnis nach § 53 Absatz 2 Satz 3
PolG sowie die Anordnungsbefugnis nach § 53 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 sowie § 55 Absatz 1 Satz 3
PolG kann die Leitung
1.
eines regionalen Polizeipräsidiums auf die Leitung des Führungs- und Einsatzstabes, die Leitung der Schutzpolizeidirektion und die Leitung der Kriminalpolizeidirektion sowie im Fall des § 53 Absatz 7 Satz 2
PolG zusätzlich auf den Polizeiführer vom Dienst,
2.
des Landeskriminalamtes auf die Abteilungsleitungen
übertragen.
§ 5 Überprüfungsfristen für vom Polizeivollzugsdienst gespeicherte personenbezogene Daten
(1) Die Überprüfungsfristen nach § 76 Absatz 2
PolG betragen fünf Jahre.
(2) Abweichend hiervon beträgt die Überprüfungsfrist bei Erwachsenen zehn Jahre für
1.
Verbrechen,
2.
Vergehen, die in § 100a
der Strafprozessordnung (StPO) genannt sind,
3.
überregional bedeutsame Straftaten oder Straftaten, bei denen nach § 81g
StPO die Speicherung eines DNA-Identifizierungsmusters in der DNA-Analyse-Datei erfolgt ist.
(3) In Fällen von geringer Bedeutung verkürzen sich die Überprüfungsfristen auf drei Jahre. Fälle von geringer Bedeutung sind
-
Hausfriedensbruch gemäß § 123
des Strafgesetzbuchs (StGB),
-
Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung gemäß §§ 185, 186, 187
StGB,
-
vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223
StGB in leichten und mittelschweren Fällen; ein leichter oder mittelschwerer Fall liegt in der Regel nicht vor, wenn gemäß Nummer 86 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren ein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Amts wegen besteht,
-
fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229
StGB,
-
Nötigung gemäß § 240
StGB,
-
Bedrohung gemäß § 241
StGB in leichten und mittelschweren Fällen; ein leichter oder mittelschwerer Fall liegt in der Regel nicht vor, wenn die Bedrohung mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges erfolgt,
-
Diebstahl gemäß § 242
StGB und Unterschlagung gemäß § 246
StGB bis zu einer Schadenshöhe von 500 Euro,
-
Entziehung elektrischer Energie gemäß § 248c
StGB bis zu einer Schadenshöhe von 500 Euro,
-
Betrug gemäß § 263
StGB bis zu einer Schadenshöhe von 500 Euro,
-
Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a
StGB,
-
Fischwilderei gemäß § 293
StGB bis zu einer Schadenshöhe von 500 Euro,
-
Sachbeschädigung gemäß § 303
StGB bis zu einer Schadenshöhe von 500 Euro.
Eine Verkürzung der Überprüfungsfristen ist auch in anderen Fällen vorzusehen, die den Fällen von geringer Bedeutung im Hinblick auf deren geringen Unrechtsgehalt und die geringen Folgen der Tat gleichstehen.
(4) Keine Fälle von geringer Bedeutung sind Taten, die gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig, sonst organisiert oder aus sexuellen Motiven begangen worden sind.
§ 6 (aufgehoben)
§ 7 (aufgehoben)
ZWEITER TEIL Aufgaben und Gliederung der Polizeidienststellen und von Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst
ERSTER ABSCHNITT Allgemeines
§ 8 Zusammenarbeit der Polizeidienststellen
(1) Die Polizeidienststellen sind zur Zusammenarbeit und zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet. Sie haben sich gegenseitig von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten. Personenbezogene Daten dürfen dabei nach Maßgabe des § 15
PolG nur übermittelt werden, soweit dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.
(2) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der sachlich zuständigen Polizeidienststelle nicht erreichbar, so kann jede andere Polizeidienststelle die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die zuständige Polizeidienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 9 Befugnisse der Staatsanwaltschaft
Die der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafverfolgung zustehenden Befugnisse, insbesondere ihr Recht, die Ermittlungen zu leiten und den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen, werden durch die nachfolgenden Abschnitte zwei bis fünf nicht berührt.
ZWEITER ABSCHNITT Landeskriminalamt
§ 10 Allgemeines
(1) Dem Landeskriminalamt obliegt die fachliche Leitung und Beaufsichtigung der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung sowie der Kriminal- und Verkehrsunfallprävention. Es hat auf die Zusammenarbeit aller Polizeidienststellen in diesen Aufgabenbereichen hinzuwirken.
(2) Das Landeskriminalamt kann die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen fachlichen Weisungen erteilen. Allgemeine Weisungen grundsätzlicher Art bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums.
§ 11 Einzelne Aufgaben
Das Landeskriminalamt hat insbesondere
1.
Nachrichten und Unterlagen für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung sowie die Kriminal- und Verkehrsunfallprävention zu sammeln und auszuwerten und die Polizeidienststellen über die Ergebnisse der Auswertung und über Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten,
2.
die fachlichen Standards für die Planung, die Einrichtung und den Betrieb von Informationssystemen zur Kriminalitätsbekämpfung und zur Kriminal- und Verkehrsunfallprävention zu erarbeiten und umzusetzen,
3.
über Anträge auf Auskunft über personenbezogene Daten in den von ihm geführten Dateien zu entscheiden, soweit diese nicht nur zugriffsgeschützt für die speichernde Stelle gespeichert sind,
4.
über Anträge auf Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den von ihm geführten Dateien zu entscheiden, soweit
a)
der Antrag auch auf Auskunft über personenbezogene Daten in den von ihm geführten Dateien gerichtet ist, wenn diese nicht nur zugriffsgeschützt für die speichernde Stelle gespeichert sind, oder
b)
über die betroffene Person bei mehreren Polizeidienststellen Daten vorhanden sind,
5.
praxisbezogene Forschung in besonderen Bereichen der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung und der Kriminal- und Verkehrsunfallprävention zu betreiben und kriminalistische Methoden zu entwickeln sowie im Rahmen der Sicherheitsforschung den Forschungsbedarf zu koordinieren und praxisbezogene Forschung zu initiieren,
6.
kriminaltechnische, kriminalwissenschaftliche und erkennungsdienstliche Einrichtungen zu unterhalten, Untersuchungen durchzuführen, Gutachten zu erstatten sowie im Rahmen der Fachaufsicht die landesweite Qualitätssicherung im Bereich der Kriminaltechnik zu gewährleisten,
7.
eine Kriminalstatistik zu führen,
8.
Personenfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit seine Einrichtung hierzu erforderlich sind oder die Mitwirkung des Bundeskriminalamtes, eines anderen Landeskriminalamtes oder einer ausländischen Polizeidienststelle erforderlich ist,
9.
einheitliche Standards für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung sowie die Kriminal- und Verkehrsunfallprävention zu entwickeln und ihre Verwendung bei den Polizeidienststellen zu regeln,
10.
die in der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung sowie der Kriminal- und Verkehrsunfallprävention tätigen Beamten im Rahmen seiner Fachaufsicht fachlich fortzubilden,
11.
Nachrichten über Vermißte und unbekannte Tote zu sammeln und auszuwerten,
12.
über Mittel und Maßnahmen zum Schutz vor Straftätern zu beraten,
13.
die nach dem Atomgesetz zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sowie die Betreiber kerntechnischer Anlagen und die Beförderer von Kernbrennstoffen hinsichtlich der erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen gegen Störungen und sonstige Einwirkungen Dritter zu beraten,
14.
die polizeiliche Zusammenarbeit in der Kriminalitätsbekämpfung und der Kriminal- und Verkehrsunfallprävention mit dem Ausland zu koordinieren und den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland für die Polizeidienststellen des Landes abzuwickeln, soweit nicht der unmittelbare Geschäftsweg zwischen den Polizeidienststellen zugelassen ist,
15.
dem Bundeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Nachrichten und Unterlagen zu übermitteln,
16.
überregionale Fahndungsmaßnahmen zu steuern,
17.
bei Geiselnahmen und Entführungsfällen eine Koordinierungsstelle einzurichten und in Abstimmung mit dem Innenministerium für die zuständige Dienststelle einsatzunterstützende und -begleitende sowie ermittlungsunterstützende und -begleitende Maßnahmen wahrzunehmen,
18.
die Verdeckten Ermittler auszubilden, über ihren Einsatz zu entscheiden und sie zu führen, wobei § 110 b
StPO unberührt bleibt,
19.
Zeugenschutzmaßnahmen durchzuführen und zu koordinieren,
20.
Verdachtsmeldungen gemäß § 11
des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten zu sammeln, auszuwerten und zu steuern und Finanzermittlungen bis zur Feststellung der örtlich oder sachlich zuständigen Dienststelle durchzuführen.
§ 12 Verfolgungszuständigkeit
(1) Das Landeskriminalamt ist zuständig für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in den Fällen
1.
des Friedensverrats, des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80
bis 101 a
StGB, Artikel 7
des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes),
2.
der Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129 a
StGB) und der damit zusammenhängenden (§§ 89 a, 89 b, 91, 109 h, 111, 129 b, 130, 130 a
StGB) und in § 129 a
Abs. 1
Nr. 1
bis
3
StGB genannten Straftaten,
3.
der Fälschung von Geld- und Wertzeichen, EC-Karten und EC-Vordrucken, des überörtlichen Inverkehrbringens von Falschgeld und des Gebrauchs gefälschter EC-Karten, EC-Vordrucke und Kreditkarten (§§ 146 bis 152 a, 263, 263 a
StGB), wenn weitreichende Ermittlungen erforderlich sind,
4.
der Kernenergie- und Strahlungsverbrechen (§§ 307, 309 bis 312
StGB), der Straftaten gegen die Umwelt im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen (§§ 326 bis 328, 330
StGB), der Straftaten nach § 40
des Sprengstoffgesetzes und §§ 19, 20 und 22 a
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.
(2) Ferner ist das Landeskriminalamt zuständig für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Fällen besonderer Bedeutung
1.
nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln,
2.
des unerlaubten Handels mit Schußwaffen und Munition,
3.
der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität einschließlich der Geldwäsche,
4.
der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, der schweren Umweltkriminalität, der Korruptions- und Amtsdelikte von herausragender Bedeutung sowie
5.
der Bekämpfung der Cyberkriminalität,
soweit weitreichende Ermittlungen erforderlich sind oder eine wirksame Strafverfolgung durch die übrigen Polizeidienststellen nicht sichergestellt ist. Sind die Ermittlungsverfahren beim Landeskriminalamt eingeleitet worden, bleibt es vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübertragung nach Absatz 3 bei dessen Zuständigkeit.
(3) Das Landeskriminalamt kann seine Zuständigkeit nach Absatz 1 und 2 im Einzelfall einer anderen Polizeidienststelle übertragen, soweit eine wirksame Strafverfolgung sichergestellt ist. Das Landeskriminalamt unterrichtet die zuständige Polizeidienststelle von der Übertragung.
(4) Andere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolgt das Landeskriminalamt, wenn
1.
dies im Einzelfall vom Innenministerium angeordnet wird oder
2.
das Bundeskriminalamt gemäß § 7
des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) dem Land die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung zuweist und das Innenministerium keine andere Polizeidienststelle für zuständig erklärt.
(5) Das Landeskriminalamt kann die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten übernehmen, wenn
1.
zur Aufnahme und Sicherung des Tatbestandes die Verwendung besonderer technischer Hilfsmittel erforderlich ist,
2.
die Durchführung weitreichender Ermittlungen in Betracht kommt, insbesondere weil Zusammenhänge mit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die in Bezirken verschiedener Polizeidienststellen begangen wurden, erkennbar sind und die einheitliche Verfolgung zweckmäßig erscheint,
3.
es sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf besonderen Sachgebieten handelt, zu deren Bearbeitung die Kenntnis und Verwertung von Informationen, die in den Sammlungen des Landeskriminalamtes enthalten sind, oder besondere Erfahrungen oder Kenntnisse erforderlich sind,
4.
sie im Zusammenhang mit einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Straftaten stehen oder
5.
eine der übrigen Polizeidienststellen darum nachsucht.
Das Landeskriminalamt unterrichtet unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle von der Übernahme.
(6) Das Landeskriminalamt wirkt bei der Ermittlung, Verhinderung und Unterbindung von Handlungen in den Fällen der Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21
Abs. 2 und Artikel 26
Abs. 1
des Grundgesetzes mit.
(7) Das Landeskriminalamt ist zur Abwehr von Gefahren zuständig, soweit es nach Absätzen 1, 2, 4 oder 5 auch für Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig wäre; es ist ferner in Fällen von besonderer Bedeutung zuständig für Maßnahmen nach § 49 Absatz 2 Nummern 1 und 3 sowie § 50 Absatz 1 Satz 1
PolG. Absätze 3 und 5 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 13 Zusammenarbeit des Landeskriminalamtes mit anderen Polizeidienststellen
(1) Die Polizeidienststellen übermitteln dem Landeskriminalamt alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Nachrichten und Unterlagen. Sie unterrichten das Landeskriminalamt insbesondere unverzüglich von allen Fällen, in denen es nach § 12 zur Verfolgung zuständig ist oder die Verfolgung übernehmen kann oder in denen eine Zuweisung nach Absatz 2 in Betracht kommt.
(2) Das Landeskriminalamt kann die polizeiliche Verfolgung einer Straftat oder mehrerer zusammenhängender Straftaten einer Polizeidienststelle zuweisen, in deren Dienstbezirk ein Gerichtsstand begründet ist, wenn Polizeidienststellen mehrerer Dienstbezirke zuständig sind und eine einheitliche Strafverfolgung zweckmäßig erscheint. Das Landeskriminalamt unterrichtet unverzüglich die zuständigen Polizeidienststellen von der Zuweisung.
(3) Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen haben den Ermittlungsersuchen des Landeskriminalamtes zu entsprechen und dessen Beamten die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(4) Die Beamten des Landeskriminalamtes sollen zu ihren Ermittlungen Beamte der örtlich zuständigen Polizeidienststellen hinzuziehen.
§ 14 Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
(1) Die Staatsanwaltschaft kann das Landeskriminalamt ersuchen, die Verfolgung einzelner Straftaten zu übernehmen oder an andere Polizeidienststellen abzugeben.
(2) Hat die Staatsanwaltschaft dem Landeskriminalamt die Verfolgung einer Straftat übertragen, so kann das Landeskriminalamt die Verfolgung dieser Tat nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einer anderen Polizeidienststelle übertragen.
DRITTER ABSCHNITT Polizeipräsidium Einsatz
§ 15 Allgemeines
Das Polizeipräsidium Einsatz unterstützt die übrigen Polizeidienststellen mit der Bereitschaftspolizei, den Spezialeinheiten und der Polizeihubschrauberstaffel bei der Aufgabenwahrnehmung, soweit dies für die operative Einsatzbewältigung erforderlich ist.
§ 16 Aufgaben
Das Polizeipräsidium Einsatz
1.
betreibt das Technikzentrum für Spezialeinheiten und unterstützt die regionalen Polizeipräsidien und das Landeskriminalamt bei ihrer Aufgabenwahrnehmung durch den Einsatz besonderer technischer Mittel im Aufgabengebiet der Spezialeinheiten,
2.
führt die Fortbildung der geschlossenen Einsatzeinheiten durch,
3.
nimmt die Aufgaben im Personenschutz wahr,
4.
nimmt die Aufgaben eines Trainings- und Kompetenzzentrums Polizeihundeführer wahr,
5.
koordiniert landesweit den Einsatz von Spezialkräften und Einsatzeinheiten der regionalen Polizeipräsidien auf Weisung des Innenministeriums,
6.
sammelt und bewertet einsatzbezogene Informationen, um praxisbezogene Forschung zur polizeilichen Einsatzbewältigung durchzuführen, taktische Konzepte zu entwickeln und deren Umsetzung zu begleiten,
7.
leistet mit Kräften der Bereitschaftspolizei bei Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen Hilfe und wirkt bei der Abwehr drohender Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Maßgabe von Artikel 35
Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Artikel 91
des Grundgesetzes sowie nach § 124
PolG mit.
§ 17 Einsatz
(1) Einheiten der Bereitschaftspolizei, der Direktion Spezialeinheiten sowie die Hubschrauberstaffel dürfen nur eingesetzt werden
1.
vom Innenministerium; das Innenministerium kann diese Zuständigkeit auf das Polizeipräsidium Einsatz übertragen;
2.
von ihren Vorgesetzten, wenn bei Katastrophen, Unglücksfällen oder sonstigen Ereignissen ein sofortiger Einsatz notwendig ist.
(2) Im Einsatz werden die Einsatzkräfte des Polizeipräsidiums Einsatz dem für die Einsatzbewältigung zuständigen Polizeiführer unterstellt.
(3) Der Einsatz außerhalb des Landes regelt sich nach Artikel 35
Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Artikel 91
des Grundgesetzes sowie nach § 124
PolG.
§ 18 Wasserschutzpolizei
(1) Das Polizeipräsidium Einsatz nimmt die Aufgaben der Wasserschutzpolizei wahr. Dies sind insbesondere:
1.
auf den schiffbaren Wasserstraßen und den sonstigen schiffbaren Gewässern einschließlich der Nebenanlagen, der Häfen und der Werftanlagen die Aufgaben der Kriminalpolizei nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 in Fällen der schweren Umweltkriminalität sowie im Wesentlichen die Aufgaben der Schutzpolizei nach § 23 Absatz 3;
2.
die Bearbeitung nicht natürlicher Todesfälle im Zusammenhang mit Unfällen beim Betrieb, Laden, Löschen und Stillliegen von Wasserfahrzeugen, bei der Verwendung von Tauchgeräten und beim Apnoe-Tieftauchen sowie beim Baden und beim Betreten des Eises im wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeitsbereich nach Nummer 1;
3.
die sonstigen übertragenen Aufgaben, die sich aus länderübergreifenden Kooperationen sowie völkerrechtlichen Vereinbarungen ergeben.
(2) § 23 Absatz 4 gilt entsprechend.
VIERTER ABSCHNITT Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei
§ 19 Allgemeines
(1) Das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei ist zuständig für die polizeiliche Informations-, Kommunikations- und Einsatztechnik sowie die damit verbundenen Logistik- und Serviceaufgaben. Ihm obliegen die Angelegenheiten des polizeiärztlichen Dienstes, des Sanitätsdienstes und der Arbeitssicherheit. Dem Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei ist das Landespolizeiorchester zugeordnet.
(2) Das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei kann die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen fachlichen Weisungen erteilen. Allgemeine Weisungen grundsätzlicher Art bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums.
§ 20 Aufgaben
Das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei hat insbesondere
1.
den landesweiten technischen Bedarf zu planen, zu standardisieren und zu steuern,
2.
zentrale Beschaffungsmaßnahmen durchzuführen, sofern nicht eine andere Dienststelle oder das Logistikzentrum Baden-Württemberg zuständig ist,
3.
Informations- und Kommunikationsnetze sowie -verfahren zu entwickeln, zu beschaffen und den Betrieb sicherzustellen,
4.
für alle Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst sowie in besonderen Einsatzlagen die technische Unterstützung zu gewährleisten,
5.
Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit zu koordinieren, umzusetzen und zu überwachen,
6.
Gremienarbeit auf Bundes- und Landesebene sowie die Arbeits- und Projektgruppenarbeit einschließlich der Sicherheitsforschung im Rahmen der Zuständigkeit zu gewährleisten,
7.
die Aufgaben des polizeiärztlichen Dienstes, des Sanitätsdienstes und der Arbeitssicherheit zu koordinieren und zu steuern,
8.
das Landespolizeiorchester zu führen und die Auftritte zu koordinieren.
§ 21 (aufgehoben)
§ 22 (aufgehoben)
FÜNFTER ABSCHNITT Regionale Polizeipräsidien
§ 23 Aufgaben
(1) Der Schutz- und Kriminalpolizei bei den regionalen Polizeipräsidien obliegen die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes, soweit nicht das Landeskriminalamt oder das Polizeipräsidium Einsatz zuständig ist.
(2) Die Kriminalpolizei nimmt die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben wahr, soweit es sich handelt um
1.
Straftaten, durch welche die Rechtsordnung in besonderem Maße verletzt wird (schwere Kriminalität), mit Ausnahme der schweren Umweltkriminalität im Zuständigkeitsbereich der Wasserschutzpolizei,
2.
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung das Landeskriminalamt nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung übernehmen kann,
3.
die Bekämpfung der Jugendkriminalität, außer den Fällen, deren Aufklärung nicht schwierig und ohne die Einrichtungen der Kriminalpolizei möglich ist,
4.
nicht natürliche Todesfälle, außer
a)
tödlichen Verkehrsunfällen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes,
b)
tödlichen Betriebsunfällen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fahrzeugen mit Ausnahme von Schienen- und Luftfahrzeugen,
c)
tödlichen Unfällen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2,
5.
die Identifizierung von Leichen unbekannter Personen.
(3) Die Schutzpolizei nimmt die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben wahr, soweit diese nicht nach Absatz 2 der Kriminalpolizei oder nach § 18 der Wasserschutzpolizei obliegen. Unbeschadet des § 8 Abs. 2 hat die Schutzpolizei die unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, wenn bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden des Landeskriminalamtes, der Kriminalpolizei oder der Wasserschutzpolizei nicht rechtzeitig erreichbar erscheint; § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die regionalen Polizeipräsidien entscheiden vorbehaltlich der Zuständigkeit des Landeskriminalamts nach § 11 Nummer 4 über Anträge auf Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung der von ihnen in Dateien und Akten gespeicherten personenbezogenen Daten. Sie sind zuständig für den Abruf von Lichtbildern im automatisierten Verfahren nach § 22 a
Absatz 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346, 1357), und nach § 25
Absatz 2 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346).
§ 24 (aufgehoben)
§ 25 (aufgehoben)
§ 26 (aufgehoben)
DRITTER TEIL Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen anderer Länder und des Bundes
§ 27 Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen des Freistaates Bayern
(1) Folgende Dienststellen der bayerischen Landespolizei nehmen verkehrspolizeiliche Vollzugsaufgaben in Baden-Württemberg wahr:
1.
die Autobahnpolizeistation Würzburg/Kist
auf dem über das Gebiet der Stadt Wertheim des Main-Tauber-Kreises führenden Teil der Bundesautobahn A 3 Frankfurt am Main - Würzburg im Bereich des Streckenabschnitts von km 258,413 bis km 265,129 nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn Frankfurt am Main - Würzburg vom 30. Juli/14. August 1962 (GABl. S. 387);
2.
die Autobahnpolizeistation Memmingen
auf dem über das Gebiet der Gemeinden Dettingen an der Iller, Kirchdorf an der Iller und Tannheim des Landkreises Biberach führenden Teil der Bundesautobahn A 7 Würzburg-Kempten in den Teilabschnitten von
km 874,581 bis km 880,087
sowie
km 881,147 bis km 885,487
und
km 886,568 bis km 887,668
nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn Würzburg-Kempten (Teilstück Altenstadt-Memmingen/Süd) vom 8./23. März 1973 (GABl. S. 610) in der Fassung des Verwaltungsabkommens vom 9./30. Mai 1995 (GABl. S. 400);
3.
die Autobahnpolizeistation Günzburg
auf dem über das Gebiet der Stadt Langenau, Alb-Donau-Kreis, führenden Teil der Bundesautobahn A 8 München - Stuttgart, zwischen km 108,150 und km 111,971 sowie auf dem baden-württembergischen Teil des Autobahnkreuzes A 7/A 8 nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A 8 München - Stuttgart ostwärts Ulm und im Bereich des Autobahnkreuzes A 7/A 8 vom 1. Juli 1979 (GABl. S. 577);
4.
die Autobahnpolizeistation Rothenburg o. d. T.
auf dem über das Gebiet des Landes Baden-Württemberg führenden Teil der Bundesautobahn A 7 Würzburg - Ulm zwischen
km 752,294 und km 752,384,
km 753,497 und km 753,601,
km 755,142 und km 755,156,
nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn A 7, Würzburg - Ulm zwischen den Anschlußstellen Feuchtwangen und Dinkelsbühl vom 1. Februar/19. April 1989 (GABl. S. 532).
(2) Folgende Dienststellen der bayerischen Landespolizei nehmen wasserschutzpolizeiliche Aufgaben auf dem auf baden-württembergischem Gebiet liegenden Teil des Mains wahr:
1.
die Wasserschutzpolizeistation Aschaffenburg zwischen km 130.720 und km 146.904
und
2.
die Wasserschutzpolizeistation Lohr am Main zwischen km 146.904 und km 168.290
nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf dem Main vom 3./17. Dezember ber 1957 (GABl. S. 16).
(3) Die Polizeidirektionen Krumbach und Kempten führen Kontroll-, Observations- und Fahndungsmaßnahmen auf der Bundesautobahn A 8 München - Stuttgart zwischen km 108,150 und km 111,971 sowie auf dem baden-württembergischen Teil des Autobahnkreuzes der A 7/A 8 und auf der Bundesautobahn A 7 Würzburg-Kempten von km 874,581 bis km 880,087 sowie km 881,147 bis km 885,487 und km 886,568 bis km 887,668 einschließlich der Rastanlagen nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung von Kontroll- und Fahndungsmaßnahmen auf der Bundesautobahn A 7 Würzburg-Kempten, der Bundesautobahn A 8 München - Stuttgart im Bereich des Regierungsbezirks Tübingen sowie der Bundesautobahn A 96 Lindau-München zwischen dem Grenzübergang Lindau und dem Autobahnkreuz Memmingen vom 20. Juni/23. Juli 1997 (GABl. S. 493) durch.
§ 28 Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen des Landes Hessen
Folgende Dienststellen der hessischen Polizei nehmen verkehrspolizeiliche Vollzugsaufgaben in Baden-Württemberg wahr:
1.
Das Regierungspräsidium Darmstadt - Polizeiautobahnstation Lorsch
a)
auf dem über das Gebiet der Gemeinden Hemsbach und Laudenbach, Rhein-Neckar-Kreis, führenden Teil der Bundesautobahn A 5 Gießen - Weil am Rhein von der Landesgrenze bei km 53,888 bis zur Anschlußstelle Hemsbach ausschließlich bei km 56,5 im Bereich beider Richtungsfahrbahnen und
b)
auf dem über das Gebiet der Stadt Mannheim führenden Teil der Bundesautobahn A 6 Saarbrücken - Waidhaus von der Landesgrenze bei km 558,365 bis zur Anschlußstelle Mannheim - Sandhofen einschließlich bei km 563,720 im Bereich beider Richtungsfahrbahnen
nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf den Bundesautobahnen Gießen - Weil am Rhein (A 5), Saarbrücken - Waidhaus (A 6) und Viernheimer Kreuz - Autobahnkreuz Weinheim (A 659) vom 19. Mai/4. Juni 1982 (GABl. S. 501);
2.
der Landrat des Landkreises Bergstraße - Polizeidirektion -
a)
auf dem über das Gebiet der Gemeinde Schönbrunn des Rhein-Neckar-Kreises führenden Teil der Bundesstraße 37 im Bereich des Streckenabschnitts zwischen den Netzknoten Nr. 6519031 und Nr. 6519032 nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Hessen und dem Land Baden-Württemberg über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Bundesstraße Nr. 37 (B 37) Kaiserslautern - Mosbach vom 8. Oktober/2. November 1982 (GABl. S. 925);
b)
auf dem über das Gebiet der Gemeinde Laudenbach des Rhein-Neckar-Kreises führenden Teil der Landesstraße 3398 Hüttenfeld - Heppenheim im Bereich des Streckenabschnitts von Netzknoten Nr. 6317004 bis Netzknoten 6317005 nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf der Landesstraße 3398 Hüttenfeld - Heppenheim vom 20. Dezember 1972/5. Januar 1973 (GABl. S. 250).
§ 29 Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen des Landes Rheinland-Pfalz
Die Polizeiautobahnstation Wattenheim nimmt die verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem über das Gebiet der Stadt Mannheim führenden Teil der Bundesautobahn A 6 Saarbrücken - Mannheim von der Landesgrenze bei km 565,7 bis zur Anschlußstelle Mannheim - Sandhofen ausschließlich bei km 563,8 im Bereich beider Richtungsfahrbahnen nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen dem Lande Baden-Württemberg und dem Lande Rheinland-Pfalz zur Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf den Bundesautobahnen im Bereich beider Länder vom 31. März/29. April 1980 (GABl. S. 398) wahr.
§ 30 Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen des Bundes
Das Grenzschutzpräsidium Süd nimmt die Luftsicherheitsaufgaben gemäß § 29 c
Luftverkehrsgesetz am Flughafen Stuttgart nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Baden-Württemberg aufgrund des § 31
Abs. 2
Nr. 19
Luftverkehrsgesetz über die Übertragung der Aufgaben der Luftsicherheit nach § 29 c
Luftverkehrsgesetz vom 29. März/3. Juni/1. Juli 1994 (GABl. S. 642) wahr.
VIERTER TEIL Gemeindliche Vollzugsbedienstete
§ 31 Aufgaben der gemeindlichen Vollzugsbediensteten
(1) Sind gemeindliche Vollzugsbedienstete bestellt, kann ihnen die Ortspolizeibehörde polizeiliche Vollzugsaufgaben übertragen
1.
beim Vollzug von Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörde,
2.
im Straßenverkehrsrecht
a)
beim Vollzug der Vorschriften über das Halten und Parken und über die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen,
b)
beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge unbeleuchtet abzustellen,
c)
bei der Überwachung der Verkehrsverbote auf Feld- und Waldwegen, sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen, Geh- und Sonderwegen sowie tatsächlich-öffentlichen Straßen,
d)
bei der Überwachung der Durchfahrtverbote in Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen und in Kur- und Erholungsorten,
e)
bei der Unterstützung von Verkehrsregelungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes bei Umzügen, Prozessionen, Großveranstaltungen und ähnlichen Anlässen,
f)
bei der Regelung des Straßenverkehrs durch Zeichen und Weisungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dringend geboten erscheint und ein Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes nicht abgewartet werden kann,
g)
bei der Überwachung der Termine für die Haupt- und Abgasuntersuchung im ruhenden Verkehr,
3.
beim Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und über den Schutz öffentlicher Straßen einschließlich tatsächlich-öffentlicher Straßen,
4.
beim Vollzug der Vorschriften über das Meldewesen,
5.
beim Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen,
6.
im Umweltschutz
a)
beim Vollzug der Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren,
b)
beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen,
c)
beim Vollzug der Vorschriften über Wasserschutzgebiete, über den Schutz der Gewässer und über Gemeingebrauch und Sondernutzung an Gewässern,
7.
im Feldschutz
a)
beim Vollzug der Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken,
b)
beim Vollzug der Vorschriften über das Betreten der freien Landschaft und geschlossener Rebanbaugebiete,
c)
beim Vollzug der Vorschriften über Schutz und Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere in der freien Landschaft,
d)
beim Vollzug der Vorschriften über den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Jagd und Fischerei,
e)
beim Vollzug von Vorschriften zum Schutz des Eigentums an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Grundstücken, Erzeugnissen, Geräten und Einrichtungen in der freien Landschaft und in Gartenanlagen,
f)
bei der Bekämpfung tierischer und pflanzlicher Schädlinge,
g)
beim Vollzug von Vorschriften über den Brandschutz in der freien Landschaft,
8.
im Veterinärwesen
a)
beim Vollzug von Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung und die Tierkörperbeseitigung,
b)
beim Vollzug der Vorschriften über den Tierschutz,
c)
bei Maßnahmen gegenüber herrenlosen Tieren,
9.
für sonstige Aufgaben
a)
beim Schutz von öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätzen und anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen gegen Beschädigung, Verunreinigung und mißbräuchliche Benutzung,
b)
beim Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren,
c)
beim Vollzug der Vorschrift über die Belästigung der Allgemeinheit,
d)
beim Vollzug der Vorschriften über den Schutz der Sonn- und Feiertage,
e)
beim Vollzug der Vorschriften über die Sperrzeit und den Ladenschluß,
f)
beim Vollzug der Vorschriften zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit,
g)
auf dem Gebiet des Sammlungswesens,
h)
beim Vollzug der Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere,
i)
auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes,
j)
beim Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und über das Parken auf Privatgrundstücken (§§ 9 und 12 des Landesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes bleibt unberührt.
(2) Mit Zustimmung des Regierungspräsidiums kann die Ortspolizeibehörde den gemeindlichen Vollzugsbediensteten weitere polizeiliche Vollzugsaufgaben übertragen.
(3) Werden dem gemeindlichen Vollzugsdienst Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 übertragen, so unterrichtet die Ortspolizeibehörde die örtlich zuständige Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes über den Umfang der Aufgabenwahrnehmung.
(4) Die Übertragung polizeilicher Vollzugsaufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 6 Buchst. b, Nr. 7 Buchst. b, d und f bedarf der Zustimmung der unteren Forstbehörde, soweit sich die Zuständigkeit der gemeindlichen Vollzugsbediensteten auf den Wald erstrecken soll.
§ 32 Öffentliche Bekanntmachung
Die Ortspolizeibehörde macht die Übertragung von polizeilichen Vollzugsaufgaben nach § 31 und deren Widerruf öffentlich bekannt.
FÜNFTER TEIL Schlußvorschriften
§ 33 Inkrafttreten; Außerkrafttreten von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsanweisungen)
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