HSchulEssErrichtG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Zweites Gesetz zur Errichtung der Hochschule Esslingen sowie der Hochschule Mannheim Vom 1. Januar 2005

Erster Abschnitt Hochschule Esslingen

§ 1 Errichtung und Rechtsnachfolge

(1) Die Hochschule Esslingen (Technik) und die Hochschule Esslingen (Sozialwesen) - bisherige Hochschulen - werden zum 1. Oktober 2006 aufgehoben und in die neue Hochschule Esslingen eingegliedert. Die Hochschule Esslingen ist Rechtsnachfolgerin der Hochschule Esslingen (Technik) und der Hochschule Esslingen (Sozialwesen).
(2) Die von den bisherigen Hochschulen erlassenen Rechtsvorschriften gelten im jeweiligen Bereich weiter, bis sie durch Rechtsvorschriften der Hochschule Esslingen ersetzt werden oder aus anderen Gründen außer Kraft treten.
(3) Die an den bisherigen Hochschulen immatrikulierten Studierenden setzen ihr Studium an der Hochschule Esslingen nach den zum Zeitpunkt der Errichtung der Hochschule Esslingen geltenden Studien- und Prüfungsordnungen fort.
(4) Die Mitglieder der bisherigen Hochschulen werden mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Hochschule Esslingen Mitglieder dieser Hochschule.
(5) Das an den bisherigen Hochschulen tätige Personal wird mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Hochschule Esslingen Personal dieser Fachhochschule. Die im Staatshaushaltsplan für die bisherigen Hochschulen ausgebrachten Planstellen, anderen Stellen und Mittel werden ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Hochschule Esslingen an diese umgesetzt und von dieser bewirtschaftet sowie ab dem Haushaltsjahr 2007 in einem Kapitel zusammengefasst.
(6) Das Vermögen der bisherigen Hochschulen geht mit der Errichtung der Hochschule Esslingen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese über.

§ 2 Gemeinsamer Aufsichtsrat

(1) Zum 1. Oktober 2005 bilden die bisherigen Hochschulen abweichend von § 20
LHG einen Gemeinsamen Aufsichtsrat, der die Rechte und Pflichten der Hochschulräte dieser Hochschulen wahrnimmt. Mitglieder des Gemeinsamen Aufsichtsrats sind:
1.
die externen Mitglieder der Hochschulräte der bisherigen Hochschulen und
2.
je zwei interne Mitglieder, die jeweils von den Senaten der bisherigen Hochschulen aus dem Kreis der internen Mitglieder ihres jeweiligen Hochschulrats benannt werden. Kommt die Benennung nicht bis zum 30. Juni 2005 zustande, werden die internen Mitglieder vom Wissenschaftsministerium bestimmt.
Die Mitglieder des Gemeinsamen Aufsichtsrats werden vom Wissenschaftsminister für die Dauer des Bestehens des Gemeinsamen Aufsichtsrats bestellt. Gleichzeitig werden die Hochschulräte der bisherigen Hochschulen aufgelöst.
(2) Vorsitzender des Gemeinsamen Aufsichtsrats ist der bisherige Vorsitzende des Hochschulrats der Hochschule Esslingen (Technik); sein Stellvertreter ist der bisherige Vorsitzende des Hochschulrats der Hochschule Esslingen (Sozialwesen). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Der Gemeinsame Aufsichtsrat nimmt vom Zeitpunkt der Errichtung der Hochschule Esslingen bis zur konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats dieser Hochschule dessen Aufgaben nach § 20
LHG wahr.

§ 3 Gründungssenat

(1) Zum 1. Oktober 2005 wird für die Hochschule Esslingen ein Gründungssenat gebildet. Der Gründungssenat besteht aus den Mitgliedern der Senate der bisherigen Hochschulen; die Amtszeiten von Wahlmitgliedern werden bis 30. September 2006 verlängert.
(2) Der Gründungssenat beschließt bis zum 30. April 2006 die am 1. Oktober 2006 in Kraft tretende Grundordnung für die Hochschule Esslingen. Kommt der Beschluss über die Grundordnung bis zum 30. April 2006 nicht zustande, wird die Grundordnung nach Anhörung des Gründungssenats und des Gemeinsamen Aufsichtsrats vom Wissenschaftsministerium zum 1. Oktober 2006 erlassen. Diese Grundordnung wird abweichend von § 8 Abs. 6 Satz 1
LHG im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg bekannt gemacht. Für die am 1. September 2007 beginnende Amtszeit ist in der Grundordnung vorzusehen, dass der Vorstandsvorsitzende oder ein nebenamtliches Vorstandsmitglied aus dem Kreis der von den Professoren der bisherigen Hochschule Esslingen (Sozialwesen) vorgeschlagenen Kandidaten gewählt wird.
(3) Der Gründungssenat hat eine Stellungnahme zu allen Beschlüssen der Senate der bisherigen Hochschulen abzugeben, die dem Wissenschaftsministerium zur Zustimmung vorzulegen sind. Gemeinsam können die bisherigen Senate dem Gründungssenat weitere Aufgaben übertragen.
(4) Vom Zeitpunkt der Errichtung der Hochschule Esslingen bis zur konstituierenden Sitzung des gewählten Senats der Hochschule Esslingen nimmt der Gründungssenat dessen Aufgaben wahr. Mit der konstituierenden Sitzung des gewählten Senats ist der Gründungssenat aufgelöst. Solange in einer Fakultät der Fakultätsrat und der Dekan nicht gewählt sind, nimmt der Gründungssenat außerdem die Aufgaben der Organe der jeweiligen Fakultät wahr. Die Vertreter der Studierenden im Gründungssenat nehmen die Aufgaben des Allgemeinen Studierendenausschusses nach § 65 Abs. 2
LHG wahr.

§ 4 Gründungsvorstand und Vorstand

(1) Zum 1. Oktober 2005 wird zur Vorbereitung der Errichtung der Hochschule Esslingen ein Gründungsvorstand gebildet, der aus dem Gründungsvorstandsvorsitzenden und einem hauptamtlichen Gründungsvorstandsmitglied besteht. Gründungsvorstandsvorsitzender ist der Rektor der Hochschule Esslingen (Technik); weiteres hauptamtliches Gründungsvorstandsmitglied ist der Rektor der Hochschule Esslingen (Sozialwesen). Der Gründungsvorstandsvorsitzende leitet als Vorsitzender des Gründungssenats dessen Geschäfte; er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. Beide Mitglieder des Gründungsvorstands nehmen ihre Aufgaben im Gründungsvorstand jeweils als Teil ihrer Aufgaben als Rektor ihrer bisherigen Hochschule wahr. Der Gründungsvorstand ist mit der Errichtung der Hochschule Esslingen aufgelöst. Gleichzeitig tritt der Rektor der bisherigen Hochschule Esslingen (Sozialwesen) in den einstweiligen Ruhestand; die Bestimmungen über die Versetzung in den Ruhestand bleiben unberührt.
(2) Der Rektor der bisherigen Hochschule Esslingen (Technik) wird für die Zeit bis zum 31. August 2007 Vorsitzender des Vorstands der Hochschule Esslingen; das zugrunde liegende Dienstverhältnis besteht bis zu diesem Tage fort. Der Verwaltungsdirektor der bisherigen Hochschule Esslingen (Technik) nimmt ab dem 1. Oktober 2006 die Aufgaben eines Vorstandsmitgliedes für den Bereich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung ohne Stimmrecht wahr. Weitere nebenamtliche Vorstandsmitglieder sind die Prorektoren der bisherigen Hochschulen. Der Verwaltungsdirektor der bisherigen Hochschule Esslingen (Sozialwesen) übernimmt eine leitende Funktion in der Personal- und Wirtschaftsverwaltung.

Zweiter Abschnitt Hochschule Mannheim

§ 5 Errichtung und Rechtsnachfolge

(1) Die Hochschule Mannheim (Technik) und die Hochschule Mannheim (Sozialwesen) - bisherige Hochschulen - werden zum 1. Oktober 2006 aufgehoben und in die neue Hochschule Mannheim eingegliedert. Die Hochschule Mannheim ist Rechtsnachfolgerin der Hochschule Mannheim (Technik) und der Hochschule Mannheim (Sozialwesen).
(2) Die von den bisherigen Hochschulen erlassenen Rechtsvorschriften gelten im jeweiligen Bereich weiter, bis sie durch Rechtsvorschriften der Hochschule Mannheim ersetzt werden oder aus anderen Gründen außer Kraft treten.
(3) Die an den bisherigen Hochschulen immatrikulierten Studierenden setzen ihr Studium an der Hochschule Mannheim nach den zum Zeitpunkt der Errichtung der Hochschule Mannheim geltenden Studien- und Prüfungsordnungen fort.
(4) Die Mitglieder der bisherigen Hochschulen werden mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Hochschule Mannheim Mitglieder dieser Hochschule.
(5) Das an den bisherigen Hochschulen tätige Personal wird mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Hochschule Mannheim Personal dieser Fachhochschule. Die im Staatshaushaltsplan für die bisherigen Hochschulen ausgebrachten Planstellen, anderen Stellen und Mittel werden ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Hochschule Mannheim an diese umgesetzt und von dieser bewirtschaftet sowie ab dem Haushaltsjahr 2007 in einem Kapitel zusammengefasst.
(6) Das Vermögen der bisherigen Hochschulen geht mit der Errichtung der Hochschule Mannheim im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese über.

§ 6 Gemeinsamer Aufsichtsrat

(1) Zum 1. Oktober 2005 bilden die bisherigen Hochschulen abweichend von § 20
LHG einen Gemeinsamen Aufsichtsrat, der die Rechte und Pflichten der Hochschulräte dieser Hochschulen wahrnimmt. Mitglieder des Gemeinsamen Aufsichtsrats sind:
1.
die externen Mitglieder der Hochschulräte der bisherigen Hochschulen und
2.
je zwei interne Mitglieder, die jeweils von den Senaten der bisherigen Hochschulen aus dem Kreis der internen Mitglieder ihres jeweiligen Hochschulrats benannt werden. Kommt die Benennung nicht bis zum 30. Juni 2005 zustande, werden die internen Mitglieder vom Wissenschaftsministerium bestimmt.
Die Mitglieder des Gemeinsamen Aufsichtsrats werden vom Wissenschaftsminister für die Dauer des Bestehens des Gemeinsamen Aufsichtsrats bestellt. Gleichzeitig werden die Hochschulräte der bisherigen Hochschulen aufgelöst.
(2) Vorsitzender des Gemeinsamen Aufsichtsrats ist der bisherige Vorsitzende des Hochschulrats der Hochschule Mannheim (Technik); seine Stellvertreterin ist die bisherige Vorsitzende des Hochschulrats der Hochschule Mannheim (Sozialwesen). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Der Gemeinsame Aufsichtsrat nimmt vom Zeitpunkt der Errichtung der Hochschule Mannheim bis zur konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats dieser Hochschule dessen Aufgaben nach § 20
LHG wahr.

§ 7 Gründungssenat

(1) Zum 1. Oktober 2005 wird für die Hochschule Mannheim ein Gründungssenat gebildet. Der Gründungssenat besteht aus den Mitgliedern der Senate der bisherigen Hochschulen; die Amtszeiten von Wahlmitgliedern werden bis 30. September 2006 verlängert.
(2) Der Gründungssenat beschließt bis zum 30. April 2006 die am 1. Oktober 2006 in Kraft tretende Grundordnung für die Hochschule Mannheim. Kommt der Beschluss über die Grundordnung bis zum 30. April 2006 nicht zustande, wird die Grundordnung nach Anhörung des Gründungssenats und des Gemeinsamen Aufsichtsrats vom Wissenschaftsministerium zum 1. Oktober 2006 erlassen. Diese Grundordnung wird abweichend von § 8 Abs. 6 Satz 1
LHG im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg bekannt gemacht. Für die am 1. September 2007 beginnende Amtszeit ist in der Grundordnung vorzusehen, dass der Vorstandsvorsitzende oder ein nebenamtliches Vorstandsmitglied aus dem Kreis der von den Professoren der bisherigen Hochschule Mannheim (Sozialwesen) vorgeschlagenen Kandidaten gewählt wird.
(3) Der Gründungssenat hat eine Stellungnahme zu allen Beschlüssen der Senate der bisherigen Hochschulen abzugeben, die dem Wissenschaftsministerium zur Zustimmung vorzulegen sind. Gemeinsam können die bisherigen Senate dem Gründungssenat weitere Aufgaben übertragen.
(4) Vom Zeitpunkt der Errichtung der Hochschule Mannheim bis zur konstituierenden Sitzung des gewählten Senats der Hochschule Mannheim nimmt der Gründungssenat dessen Aufgaben wahr. Mit der konstituierenden Sitzung des gewählten Senats ist der Gründungssenat aufgelöst. Solange in einer Fakultät der Fakultätsrat und der Dekan nicht gewählt sind, nimmt der Gründungssenat außerdem die Aufgaben der Organe der jeweiligen Fakultät wahr. Die Vertreter der Studierenden im Gründungssenat nehmen die Aufgaben des Allgemeinen Studierendenausschusses nach § 65 Abs. 2
LHG wahr.

§ 8 Gründungsvorstand und Vorstand

(1) Zum 1. Oktober 2005 wird zur Vorbereitung der Errichtung der Hochschule Mannheim ein Gründungsvorstand gebildet, der aus dem Gründungsvorstandsvorsitzenden und einem hauptamtlichen Gründungsvorstandsmitglied besteht. Gründungsvorstandsvorsitzender ist der Rektor der Hochschule Mannheim (Technik); weiteres hauptamtliches Gründungsvorstandsmitglied ist der Rektor der Hochschule Mannheim (Sozialwesen); sein zugrunde liegendes Dienstverhältnis und die Amtszeit als Rektor werden bis zum 30. September 2006 verlängert. Der Gründungsvorstandsvorsitzende leitet als Vorsitzender des Gründungssenats dessen Geschäfte; er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. Beide Mitglieder des Gründungsvorstands nehmen ihre Aufgaben im Gründungsvorstand jeweils als Teil ihrer Aufgaben als Rektor ihrer bisherigen Hochschule wahr. Der Gründungsvorstand ist mit der Errichtung der Hochschule Mannheim aufgelöst.
(2) Der Rektor der bisherigen Hochschule Mannheim (Technik) wird für die Zeit bis zum 31. August 2007 Vorsitzender des Vorstands der Hochschule Mannheim; das zugrunde liegende Dienstverhältnis besteht bis zu diesem Tage fort. Der Verwaltungsdirektor der bisherigen Hochschule Mannheim (Technik) nimmt ab dem 1. Oktober 2006 die Aufgaben eines Vorstandsmitgliedes für den Bereich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung ohne Stimmrecht wahr. Weitere nebenamtliche Vorstandsmitglieder sind die Prorektoren der bisherigen Hochschulen. Der Verwaltungsdirektor der bisherigen Hochschule Mannheim (Sozialwesen) übernimmt eine leitende Funktion in der Personal- und Wirtschaftsverwaltung.

Dritter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 9 Übergangsbestimmungen

(1) Bei der Hochschule Esslingen wird zum 1. Oktober 2006 ein Übergangspersonalrat gebildet. Ihm gehören als Mitglieder diejenigen Beschäftigten der Hochschule Esslingen an, die am Tage vor der Errichtung dieser Fachhochschule Mitglieder der Personalräte der bisherigen Hochschulen waren; dies gilt entsprechend für die Ersatzmitglieder. § 34 Abs. 1
des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt. Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der Neuwahl eines Personalrats, spätestens mit Ablauf eines Jahres von dem Tag an gerechnet, an dem er gebildet worden ist. § 19 Abs. 3 Satz 2
LPVG findet keine Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Hochschule Mannheim.
(3) Die Grundordnungen der Hochschule Esslingen (Technik), der Hochschule Esslingen (Sozialwesen), der Hochschule Mannheim (Technik) und der Hochschule Mannheim (Sozialwesen) treten zum 1. Oktober 2006 außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht