APrOHeilPäd
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und die Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilpädagogik (Heilpädagogenverordnung - APrOHeilPäd) Vom 13. Juli 2004

ERSTER ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilpädagogik soll dazu befähigen, selbständig und eigenverantwortlich Kinder, Jugendliche und Erwachsene in erschwerten Lebenslagen durch heilpädagogische Hilfe in ihrer personalen und sozialen Integration zu unterstützen. Sie soll darüber hinaus dazu befähigen, Leitungs- und Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Berufsfeld stehen.

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung

(1) Die Ausbildung ist ein Ergänzungsbildungsangebot, das auf einer vierjährigen Berufsausbildung mit dreijährigem Fachschulunterricht aufbaut.
(2) Die Ausbildung dauert eineinhalb Jahre und endet mit einer staatlichen Prüfung. Sie umfasst 1800 Stunden Unterricht, der mindestens 500 Stunden angeleitete Fachpraxis enthält. 300 Stunden der angeleiteten Fachpraxis haben einen fachübergreifenden Inhalt.
(3) Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform angeboten werden und soll dann im Regelfall drei Jahre nicht überschreiten.
(4) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Heilpädagogik unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, kann von dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Die Abweichung bedarf der Genehmigung des Sozialministeriums im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.

§ 3 Gesamtverantwortung für die Ausbildung

(1) Die Fachschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung.
(2) Die Fachschule erhebt Leistungsnachweise.
(3) Die Leistungsbewertung erfolgt, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist, nach der Notenbildungsverordnung
(NVO) vom 5. Mai 1983 (GBl. S. 324) in der jeweils geltenden Fassung. Es gibt weder Versetzungs- noch Halbjahreszeugnisse. Der gesamte Bildungsgang gilt als Schuljahr im Sinne von § 9
NVO.

§ 4 Bildungsplan, Stundentafel

(1) Der Unterricht richtet sich nach der Stundentafel (Anlage 1) und dem Lehrplan der Fachschulen zu deren Umsetzung.
(2) Lernbereiche, die benotet werden, sind:
Pädagogik und Heilpädagogik,
Psychologie und Soziologie,
Didaktik heilpädagogischer Handlungskonzepte und Medien,
Medizin,
Rechtskunde.
(3) Die Prüfung erfolgt in den Lernbereichen:
Pädagogik und Heilpädagogik,
Psychologie und Soziologie,
Didaktik heilpädagogischer Handlungskonzepte und Medien.

ZWEITER ABSCHNITT Aufnahmeverfahren und Entlassungen

§ 5 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Zulassung zur Ausbildung an der Fachschule setzt voraus:
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Erzieherin, Staatlich anerkannter Erzieher, Staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin, Staatlich anerkannter Jugend- und Heimerzieher, Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger zu führen,
2.
eine mindestens einjährige geeignete praktische Tätigkeit in sozial- und heilpädagogischen Arbeitsfeldern nach Vollendung der Berufsausbildung und
3.
den durch ärztliches Attest zu erbringenden Nachweis der gesundheitlichen Eignung für eine Tätigkeit in der Heilpädagogik.
(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Fachschule der Aufnahme von Personen mit einem gleichwertigen fachverwandten Berufsabschluss zustimmen. Hierbei ist besonders zu prüfen, ob die vorhandene Berufspraxis vergleichbar ist. Die Zustimmung kann von einer zusätzlichen praktischen Tätigkeit in heilpädagogischen Arbeitsfeldern abhängig gemacht werden. Obere Schulaufsichtsbehörde für Schulen in freier Trägerschaft ist entsprechend § 34
Schulgesetz in der jeweils geltenden Fassung das Regierungspräsidium.
(3) Jede Aufnahme erfolgt zunächst auf Probe. Die Probezeit endet nach einem Drittel der vorgesehenen Ausbildungszeit.

§ 6 Vorzeitige Beendung des Fachschulbesuchs

(1) Nach der Probezeit entscheidet die Schulleitung der Fachschule auf Grund von mindestens drei Leistungsnachweisen, die sich insgesamt auf alle drei zu prüfenden Lernbereiche erstreckt haben, wer grundsätzlich die Eignung für die Ausbildung aufweist und weiterhin unterrichtet wird. Die Probezeit ist erfolgreich bestanden, wenn der Durchschnitt der Noten der Leistungsnachweise 4,0 oder besser ist.
(2) Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde den Auszubildenden von der Fachschule verweisen, wenn
1.
schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Einhaltung der Schulordnung und den Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule gefährdet oder
2.
sich aus einer Straftat oder wiederholtem Begehen von Ordnungswidrigkeiten die Unzuverlässigkeit für die Ausübung des angestrebten Berufes ergibt.

DRITTER ABSCHNITT Prüfung und Prüfungszeugnis

§ 7 Teile der staatlichen Prüfung

Die staatliche Prüfung umfasst zwei schriftliche Prüfungsarbeiten unter Klausurbedingungen und eine Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium im didaktischmethodischen Anwendungsbereich. Das Kolloquium bildet den Abschluss der Prüfung.

§ 8 Anmeldenoten

Vor der Prüfung werden Anmeldenoten für jeden in § 4 Abs. 2 genannten Lernbereich festgestellt. Sie werden aus den Leistungsnachweisen für den jeweiligen Lernbereich ermittelt und sind auf ganze Noten zu runden.

§ 9 Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Schulleitung.
(2) Die Zulassung setzt eine regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung voraus, die die Feststellung der Anmeldenoten ermöglicht hat.
(3) Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen und spätestens 14 Tage vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Sind die Gründe für die Nichtzulassung vom Auszubildenden zu vertreten, wird dies ausdrücklich festgestellt und ihm mitgeteilt, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt.
(4) Die Zulassung zur Prüfung enthält die Anmeldenoten. Die Fachschule fügt ein Merkblatt über die Prüfungsbedingungen und einen Terminplan für die Prüfungen bei.

§ 10 Prüfungsausschuss

(1) An der Fachschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Er wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde einberufen.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1.
eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmende Person als Vorsitzender,
2.
ein Mitglied der Schulleitung und 3.
drei von der Fachschule vorgeschlagene Lehrkräfte.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertretung.
(4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er legt im Benehmen mit der Schulleitung die Zeit für die Prüfung fest.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit während der Prüfung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende hat sie vor Beginn der Prüfung darauf hinzuweisen.
(7) Sollen Menschen mit Behinderungen oder psychischen Beeinträchtigungen während des Kolloquiums vorgestellt und einbezogen werden, muss eine Begleitung aus der Praxis, die sie normalerweise fördert, an der Prüfung teilnehmen und sicherstellen, dass die zu ihrem Schutz bestehenden daten- und gesundheitsschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

§ 11 Fachausschüsse

(1) Die Facharbeit und das nachfolgende Kolloquium werden von einem Fachausschuss abgenommen. Dieser wird vom Vorsitzenden gebildet.
(2) Dem einzelnen Fachausschuss gehören an: 1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter und
2.
zwei Lehrkräfte, die in Lernbereichen, welche das Thema der Facharbeit vorwiegend berührt, unterrichten.
(3) Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Ablauf der Prüfung.

§ 12 Schriftliche Prüfung

(1) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind zu fertigen:
1.
in Pädagogik und Heilpädagogik sowie 2.
in Psychologie und Soziologie.
Die Bearbeitungszeit je schriftlicher Prüfungsarbeit beträgt 240 Minuten.
(2) Die Fachschule schlägt dem Vorsitzenden für jeden schriftlich zu prüfenden Lernbereich drei Themen vor. Der Vorsitzende wählt je zwei Themen aus.
(3) Wer geprüft wird, hat die Wahl zwischen den vom Vorsitzenden ausgewählten Themen.
(4) Der Vorsitzende bestimmt im Benehmen mit der Schulleitung, ob und welche Hilfsmittel benützt werden dürfen.
(5) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(6) Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von zwei Korrektoren unabhängig voneinander zu bewerten. Halbe Noten sind zulässig. Der auf eine Dezimale hinter dem Komma errechnete Durchschnitt der Bewertungen gilt als Note der schriftlichen Prüfungsarbeit, es sei denn, es besteht eine Abweichung in den Bewertungen von mehr als einer Note. In diesem Fall wird die Note nach § 14 ermittelt.
(7) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind der zu prüfenden Person spätestens drei Tage vor Beginn des Kolloquiums mitzuteilen.

§ 13 Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium

(1) Die Facharbeit und das Kolloquium erstrecken sich auf den Lernbereich Didaktik heilpädagogischer Handlungskonzepte und Medien. Der Vorsitzende muss das Thema der Facharbeit genehmigen.
(2) Die Facharbeit wird spätestens zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres ausgegeben. Sie ist einschließlich der Ferien spätestens 15 Wochen nach Ausgabe des Themas zu einem von der Schulleitung bestimmten Termin bei der Schulleitung abzugeben. Allen Auszubildenden ist die gleiche Bearbeitungsfrist zu gewähren.
(3) Die zu prüfende Person hat der Facharbeit eine schriftliche Versicherung beizufügen, aus der hervorgeht, dass sie die Arbeit selbstständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnungen kenntlich gemacht hat.
(4) Die Note der Facharbeit wird nach § 12 Abs. 6 ermittelt. Sie ist der zu prüfenden Person spätestens drei Tage vor Beginn des Kolloquiums mitzuteilen.
(5) Das Kolloquium umfasst: 1.
die Präsentation der Ergebnisse der Facharbeit und
2.
eine fachliche Diskussion über die angewandten Methoden und die Bedeutung der Ergebnisse.
(6) Die Dauer des Kolloquiums ist auf 30 Minuten je zu prüfender Person begrenzt. Mehr als drei Personen sollen nicht zusammen geprüft werden.
(7) Über das Kolloquium ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Folgendes festzuhalten ist:
1.
Name der geprüften Person, 2.
Zeit und Dauer der Prüfung sowie Anzahl der geprüften Personen,
3.
Zusammensetzung des Fachausschusses und Namen der Prüfer,
4.
die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, der Verlauf und die Bewertung.
Für die Bewertung des Kolloquiums gilt § 12 Abs. 6 entsprechend. Bei der Notenbildung für die Prüfung im Lernbereich Didaktik heilpädagogischer Handlungskonzepte und Medien zählen die schriftliche Facharbeit doppelt und das Kolloquium einfach.

§ 14 Ermittlung der Prüfungsnoten

Weichen bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsteile die Vorschläge der Prüfer um mehr als eine Note voneinander ab, entscheidet
1.
bei der schriftlichen Prüfung der Vorsitzende, 2.
beim Kolloquium der Leiter des Fachausschusses.
Die von den Korrektoren oder Prüfern vorgeschlagenen Noten bilden Grenzwerte für die Entscheidung.

§ 15 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten in den einzelnen Lernbereichen werden in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen 1.
in Lernbereichen, in denen schriftlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit zweifach und
2.
im Lernbereich der Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote dreifach.
(3) Der Durchschnitt der Endnote ist auf die erste Dezimale hinter dem Komma zu errechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«). Daneben ist der rechnerisch ermittelte Durchschnitt nach Satz 1 in einem Klammerzusatz (Beispiel: »befriedigend« (3,2)) anzugeben.
(4) In Lernbereichen, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(5) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ist. Die Prüfung ist dann bestanden, wenn der Durchschnitt der Noten 4,4 oder besser ist. Der geprüften Person ist nach der Schlusssitzung unverzüglich mitzuteilen, ob sie die Prüfung bestanden hat.
(6) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
(7) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten sind nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses zu vernichten.

§ 16 Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit den nach § 15 ermittelten Noten (Anlage 2).
(2) Wer an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis mit den Anmeldenoten und den durch die Prüfung ermittelten Noten (Anlage 3).
(3) Wer an einer Prüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch ein Abgangszeugnis mit den ermittelten Noten (Anlage 4).

§ 17 Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholen. Die Wiederholung ist nur einmal möglich.

§ 18 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat sie nicht bestanden.
(2) Der Grund für das Fehlen ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob es sich um einen wichtigen Grund handelt.
(4) Krankheit gilt als wichtiger Grund. Sie ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Fernbleiben oder Rücktritt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Auf Krankheit kann sich nicht berufen, wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen oder in fahrlässiger Weise eine sich aufdrängende Klärung der Gesundheitsfrage unterlassen hat.
(5) Die plötzliche schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen sind entsprechend Absatz 4 oder in geeigneter anderer Weise nachzuweisen.
(6) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet, die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Nachprüfung ist einzuräumen.

§ 19 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Die Leistungen einer Person, die eine Täuschungshandlung begeht, werden in dem Prüfungsteil, auf den sich die Täuschungshandlung bezieht, mit der Note »ungenügend« bewertet. In schweren Fällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde auch von der Prüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Prüfung.
(2) Täuschungshandlungen sind insbesondere Abschreiben, das Gestatten des Abschreibens, unerlaubte Gespräche mit anderen zu prüfenden Personen oder Dritten und das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, nachdem die Prüfungsaufgabe und die Hilfsmittel bekannt gegeben worden sind.
(3) Wird während der Prüfung eine Handlung begangen, die geeignet ist, den Verdacht einer Täuschungshandlung hervorzurufen, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der laufende Prüfungsteil wird vorläufig fortgesetzt, bis der Vorsitzende entschieden hat, ob eine Täuschungshandlung vorliegt. Die Teilnahme an weiteren Prüfungsteilen darf erst nach einer entsprechenden Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde untersagt werden.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme der Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Verhält sich eine zu prüfende Person so, dass es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchzuführen, ist sie auszuschließen. Dies gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Die Entscheidung trifft während der schriftlichen Prüfung die Schulleitung und während des Kolloquiums der Vorsitzende.

VIERTER ABSCHNITT Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

§ 20 Führung der Berufsbezeichnung

(1) Wer die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Heilpädagogin« oder »Staatlich anerkannter Heilpädagoge« führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Prüfung abgelegt worden ist. Über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 wird eine Urkunde (Anlage 5) ausgestellt.

§ 20a (aufgehoben)

§ 21 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs

(1) Die Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person
1.
die staatliche Prüfung bestanden hat, 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt und dies in geeigneter Weise nachweist.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

§ 22 Verfahrensbestimmungen für die Erlaubniserteilung und den Erlaubnisentzug

(1) Dem Antrag auf die Erlaubniserteilung sind beizufügen:
1.
das Prüfungszeugnis, 2.
ein Führungszeugnis und eine ärztliche Bescheinigung über die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 3, die nicht älter als drei Monate sind,
3.
eine Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen anhängig sind,
4.
eine Geburtsurkunde und gegebenenfalls weitere Personenstandsurkunden,
5.
ein Lebenslauf und 6.
eine Bescheinigung der Fachschule über den Zeitpunkt der Beendung der Ausbildung.
(2) Die Erlaubnis wird frühestens mit Wirkung ab dem auf die Beendung der Ausbildung folgenden Tag erteilt.
(3) Ist eine Erlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden, ist die Erlaubnisurkunde einzuziehen.

§ 23 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung und Vorwarnmechanismus

Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung und der Vorwarnmechanismus nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung richten sich nach der Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung.

FÜNFTER ABSCHNITT Schlussvorschriften

§ 24 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
(2) Fachschulausbildungen, die vor dem 1. August 2004 begonnen worden sind, werden nach der Prüfungsordnung für die Schulen für Heilpädagogik und der Verwaltungsvorschrift über die staatliche Anerkennung von Heilpädagogen des Sozialministeriums vom 20. September 1999 (GABl. S. 688) beendet.
Stuttgart, den 13. Juli 2004
Dr. Repnik

Anlage 1

(zu § 4 Abs. 1)

Stundentafel

Stundenzahl

Pädagogik und Heilpädagogik

240

Psychologie und Soziologie

240

Didaktik heilpädagogischer Handlungskonzepte und Medien

580

Medizin

150

Rechtskunde

90

Heilpädagogische Fachpraxis mit fächerübergreifenden Studien

500

Unterrichtseinheiten insgesamt

1800

Anlage 2

(zu § 16 Abs. 1)
Zeugnis
Frau/Herr ...
geboren am ... in ...
hat an der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilpädagogik
in ...
am ...
die staatliche Abschlussprüfung bestanden.
In den einzelnen Lernbereichen wurde folgendes Ergebnis erzielt:

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

Ort und Datum ...
...
Vorsitzende/Vorsitzender des Prüfungsausschusses
...
Schulleiterin/Schulleiter
... (Siegel)

Anlage 3

(zu § 16 Abs. 2)
Zeugnis
Frau/Herr ...
geboren am ... in ...
hat vom ... bis ...
die Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilpädagogik
in ...
besucht.
Der Schulbesuch wurde ohne Teilnahme / nicht vollständiger Teilnahme
an der Prüfung beendet.
Das Leistungszeugnis weist die Anmeldenoten / die Ergebnisse der Prüfung aus. Die Ergebnisse der Prüfung sind mit ***
gekennzeichnet.

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

Das Ausbildungsziel der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilpädagogik ist nicht erreicht.
Ort und Datum ...
...
Vorsitzende/Vorsitzender des Prüfungsausschusses
...
Schulleiterin / Schulleiter
... (Siegel)

Anlage 4

(zu § 16 Abs. 3)
Zeugnis nach Prüfungsteilnahme
Frau/Herr ...
geboren am ... in ...
hat vom ... bis ...
die Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilpädagogik
in ...
besucht.
Es wurde an der Prüfung teilgenommen.
In den einzelnen Lernbereichen wurden folgende Ergebnisse erzielt:

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

Das Ausbildungsziel der Fachschule für Sozialwesen der Fachrichtung Heilpädagogik ist nicht erreicht.
Ort und Datum ...
...
Vorsitzende/Vorsitzender des Prüfungsausschusses
...
Schulleiterin / Schulleiter
... (Siegel)

Anlage 5

(zu § 20 Abs. 2 Satz 2)
URKUNDE
Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung
Frau/Herr ...
geboren am ... in ...
wird mit Wirkung vom ...
die Erlaubnis erteilt, folgende Berufsbezeichnung zu führen:

"Staatlich anerkannte Heilpädagogin"*

"Staatlich anerkannter Heilpädagoge"*

Sie/Er hat nach einer Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen Fachrichtung Heilpädagogik
am ... die staatliche Abschlussprüfung vor dem bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt.
Ort und Datum ...
... (Siegel)
Regierungspräsidium
...

Fußnoten

*
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