ErnFSchulAPV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Ernährung und Hauswirtschaft Vom 23. September 1993

ERSTER ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Zweck der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Wirtschafterin an den Fachschulen für Ernährung und Hauswirtschaft soll die Absolventen befähigen, einen Privathaushalt oder kleinere hauswirtschaftliche Betriebe selbständig zu führen oder in größeren hauswirtschaftlichen oder in anderen einschlägigen Betrieben Teilbereiche selbständig zu übernehmen und hauswirtschaftliche Arbeitskräfte verantwortlich einzusetzen, anzuleiten und zu beaufsichtigen.
(2) Des weiteren bereiten die Fachschulen für Ernährung und Hauswirtschaft auf die bei den zuständigen Behörden abzulegende Meisterprüfung in der Hauswirtschaft - Teilbereich städtische Hauswirtschaft - vor.
(3) Ferner trägt der Besuch der Fachschulen für Ernährung und Hauswirtschaft bei Bewerberinnen, die bereits erfolgreich die Meisterprüfung in der Hauswirtschaft - Teilbereich städtische Hauswirtschaft - abgelegt haben, zu einer Vertiefung der für die Führung eines hauswirtschaftlichen Großbetriebes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten bei. Darüber hinaus vermittelt der Besuch der Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft Bewerberinnen, die bereits erfolgreich die Meisterprüfung in der Hauswirtschaft - Teilbereich ländliche Hauswirtschaft - abgelegt haben, sowie Wirtschafterinnen der ländlichen Hauswirtschaft die für die Führung eines hauswirtschaftlichen Großbetriebes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluß der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform ein Schuljahr, in Teilzeitform entsprechend länger.
(2) Für Schülerinnen gemäß § 1 Abs. 1 endet die Ausbildung mit einer Abschlußprüfung, durch deren Bestehen die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Wirtschafterin« erworben wird. Schülerinnen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 verlassen die Fachschule mit einem Zeugnis (§ 15 Abs. 5).

§ 3 Bildungsplan, Stundentafel

(1) Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium für die Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft erlassenen Bildungs- und Lehrplänen und nach der als Anlage beigefügten Stundentafel.
(2) Schülerinnen gemäß § 1 Abs. 1 besuchen den Unterricht in sämtlichen Pflichtfächern, Schülerinnen gemäß § 1 Abs. 2 besuchen den Unterricht in den Pflichtfächern des Bereichs I, Schülerinnen gemäß § 1 Abs. 3 besuchen den Unterricht in den Pflichtfächern des Bereichs II.

ZWEITER ABSCHNITT Aufnahmeverfahren

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft sind:
1.
der Hauptschulabschluß oder ein gleichwertiger Bildungsstand,
2.
entweder a)
eine abgeschlossene Berufsausbildung als Hauswirtschafterin oder eine vom Oberschulamt als gleichwertig anerkannte Ausbildung sowie eine einschlägige praktische Bewährung oder
b)
eine geeignete berufliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren,
3.
bei Bewerberinnen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, für den Besuch der Fachschule ausreichende deutsche Sprachkenntnisse,
4.
eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.
(2) Bewerberinnen, die bei der nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zuständigen Behörde die Meisterprüfung in der Hauswirtschaft - Teilbereich städtische Hauswirtschaft - ablegen wollen, müssen die Voraussetzungen gemäß § 95
Abs. 3 BBiG erfüllen.
(3) Bewerberinnen mit dem Ausbildungsziel Staatlich geprüfte Wirtschafterin müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit oder Ausbildung ein Jahr in einem hauswirtschaftlichen Großbetrieb nachweisen.
(4) Der Besuch einer beruflichen Vollzeitschule im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft kann bis zu einem Jahr auf die berufliche Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b) angerechnet werden.

§ 5 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muß, wird vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekanntgegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
beglaubigte Abschriften der Nachweise gemäß § 4,
3.
eine Erklärung, a)
ob und gegebenenfalls an welcher Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft die Bewerberin bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen hat,
b)
ob und gegebenenfalls an welche Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft die Bewerberin ebenfalls einen Aufnahmeantrag gerichtet hat.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb der sich die Bewerberin erklären muß, ob sie die Zusage über die Aufnahme annimmt.

DRITTER ABSCHNITT Ordentliche Abschlußprüfung

§ 6 Zweck der Prüfung

In der Abschlußprüfung soll die Schülerin nachweisen, daß sie das Ausbildungsziel der Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft erreicht hat und die geforderten allgemeinen und fachtheoretischen Kenntnisse und fachpraktischen Fertigkeiten besitzt.

§ 7 Teile der Prüfung

Die Abschlußprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der betriebsorganisatorischen Prüfung und der mündlichen Prüfung. Sie ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einvernehmen mit den Fachausschußmitgliedern bei dem praktischen Teil der betriebsorganisatorischen Prüfung einem Vertreter des Schulträgers und einem Vertreter der Einrichtung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 die Anwesenheit gestatten; sie haben sich jeder Einwirkung auf die Prüfung zu enthalten und dürfen bei der Notenfindung nicht anwesend sein.

§ 8 Abnahme der Prüfung

(1) Die Abschlußprüfung wird an der Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft abgenommen.
Der Schulleiter kann festlegen, daß der betriebsorganisatorische Teil der Abschlußprüfung auch in einem geeigneten hauswirtschaftlichen Großhaushalt abgelegt wird.
(2) Der Zeitpunkt der betriebsorganisatorischen Prüfung und der mündlichen Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Schulleiter festgelegt. Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Oberschulamt festgelegt. Der praktische Teil der betriebsorganisatorischen Prüfung wird innerhalb von zehn Tagen nach der schriftlichen Ausarbeitung an der Fachschule oder in der vom Schulleiter benannten Einrichtung abgelegt.

§ 9 Anmeldenoten, Zulassung zur Prüfung

(1) Für die Prüfung werden in allen Fächern Anmeldenoten (ganze Noten) gebildet, die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Ist bei einer Ausbildung in Teilzeitform ein Fach im zweiten Schuljahr nicht mehr unterrichtet worden, so gelten die im ersten Schuljahr erbrachten Einzelleistungen. Die Anmeldenoten sind der Schülerin für die Fächer der betriebsorganisatorischen und der schriftlichen Prüfung jeweils fünf bis sieben Schultage vor Beginn des betreffenden Prüfungsteils und für die übrigen Fächer fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der betriebsorganisatorischen und der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.
(2) Zur Prüfung sind alle Schülerinnen mit dem Ausbildungsziel gemäß § 1 Abs. 1 zugelassen, die den Unterricht in den in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Pflichtfächern besucht und die zur Bildung von Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht haben. Die Feststellung der Nichtzulassung trifft der Schulleiter; sie ist der Schülerin unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse

(1) Für die Abschlußprüfung wird an jeder Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft ein Prüfungsausschuß gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter des Oberschulamtes,
2.
als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer,
3.
sämtliche Lehrer, die in den Pflichtfächern unterrichten.
Das Oberschulamt und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Für die betriebsorganisatorische Prüfung und für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuß gehören an
1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, sofern das Oberschulamt nichts anderes bestimmt,
2.
der Fachlehrer der Klasse oder bei dessen Verhinderung ein in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrener Lehrer als Prüfer,
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich als Protokollführer.
In Fächern, in denen die Schülerin von verschiedenen Fachlehrern für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle Fachlehrer dem Prüfungsausschuß als Mitglieder an. Sie sind jeweils in ihren Teilbereichen Prüfer nach Satz 2 Nr. 2. Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; er kann selbst prüfen.

§ 11 Schriftliche Prüfung

(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter.
(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:
1.
Wirtschaftslehre des Haushalts mit Volkswirtschaftslehre (Arbeitszeit 150 Minuten),
2.
Berufs- und Arbeitspädagogik (Arbeitszeit 120 Minuten),
3.
Ernährungslehre (Arbeitszeit 120 Minuten), 4.
Sozial- und Rechtskunde (Arbeitszeit 60 Minuten).
(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne von der Schule vorgeschlagen und vom Oberschulamt genehmigt. Das Oberschulamt hat darauf hinzuwirken, daß Schwierigkeitsgrad und Umfang der Prüfungsaufgaben aller Fachschulen vergleichbar und in jedem Fach verschiedene Lehrplaneinheiten berücksichtigt sind.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schulleiter und den aufsichtsführenden Lehrern unterschrieben wird.
(5) Die schriftlichen Arbeiten werden vom Fachlehrer der Klasse und von einem weiteren Fachlehrer, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung im Rahmen dieser Bewertungen festzusetzen.
(6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden der Schülerin fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

§ 12 Betriebsorganisatorische Prüfung

(1) In der betriebsorganisatorischen Prüfung sollen die Schülerinnen nachweisen, daß sie die in einem Privathaushalt, in einem kleineren hauswirtschaftlichen Betrieb und in Teilbereichen eines größeren hauswirtschaftlichen Betriebes anfallenden Aufgaben sachgerecht und unter Beachtung sozialökonomischer Gesichtspunkte bewältigen sowie in diesen Bereichen Mitarbeiter anleiten können.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf das Fach Betriebsorganisatorische Übungen. Sie besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung (Arbeits- und Kostenplan, Anfertigung einer Arbeitsunterweisung; Arbeitszeit 270 Minuten) und einem praktischen Teil (Arbeitszeit etwa 240 Minuten) mit Teilaufgaben aus zwei der folgenden Fachgebiete: Hausreinigung, Wäschepflege, Nahrungszubereitung, Textilarbeit. Jeder Schülerin werden die Fachgebiete der Prüfungsaufgabe durch Los zugeteilt und zusammen mit der Anmeldenote mitgeteilt. Die Prüfungsaufgaben werden vom Fachausschuß auf Grund von Vorschlägen der Fachlehrer festgelegt. Jeder Schülerin wird am Tag der schriftlichen Ausarbeitung eine Aufgabe durch Los zugeteilt.
(3) Die schriftliche Ausarbeitung wird vom Fachlehrer und einem weiteren Mitglied des Fachausschusses korrigiert und bewertet. § 11 Abs. 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß anstelle des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Leiter des Fachausschusses tritt.
(4) Der praktische Teil wird von einem Fachausschuß abgenommen. Die Aufsicht während der Prüfung wird abwechselnd durch Mitglieder des Fachausschusses ausgeübt. Der Leiter des Fachausschusses kann weitere fachkundige Personen hinzuziehen. Im Anschluß an die praktische Prüfung bewertet der Fachausschuß die Leistungen. Dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuß mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5).
(5) Der Leiter des Prüfungsausschusses ermittelt auf Grund der Bewertungen nach Absatz 3 und 4 die Note der betriebsorganisatorischen Prüfung. Hierbei zählen die Note der schriftlichen Ausarbeitung einfach und die Note des praktischen Teils dreifach. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale zu errechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden.
(6) Die Note der betriebsorganisatorischen Prüfung wird der Schülerin fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
(7) Über die betriebsorganisatorische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 13 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie soll in der Regel 10 bis 15 Minuten je Schülerin und Fach dauern.
(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu drei Schülerinnen zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Pflichtfächer mit Ausnahme von Nahrungszubereitung, Textilarbeit und Betriebsorganisatorische Übungen erstrecken.
(4) Jede Schülerin wird im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik mündlich geprüft. Auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob und gegebenenfalls in welchen weiteren Fächern die Schülerin mündlich zu prüfen ist. Jede Schülerin soll in nicht mehr als drei Fächern geprüft werden. Die zu prüfenden Fächer sind der Schülerin fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Darüber hinaus kann die Schülerin bis zum nächsten Schultag dem Schulleiter schriftlich bis zu zwei weitere Fächer nach Absatz 3 benennen, in denen sie mündlich geprüft werden möchte.
(5) Im Anschluß an die mündliche Prüfung der einzelnen Schülerin oder der Gruppe setzt der Fachausschuß das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuß mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5).
(6) Über die mündliche Prüfung jeder einzelnen Schülerin ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 14 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden in einer Schlußsitzung des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden ist (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen 1.
in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach,
2.
in Fächern, in denen nur schriftlich oder mündlich geprüft wurde, und im Fach Betriebsorganisatorische Übungen, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt.
(3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(4) Der Prüfungsausschuß stellt in der Schlußsitzung fest, ob die Schülerin die Abschlußprüfung bestanden hat. Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn
1.
der Durchschnitt aus den Noten aller Pflichtfächer 4,0 oder besser ist und
2.
die Leistungen in keinem Pflichtfach mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
3.
die Leistungen im Fach Betriebsorganisatorische Übungen mit der Endnote »ausreichend« oder besser bewertet sind und
4.
die Leistungen in nicht mehr als einem Pflichtfach mit der Note »mangelhaft« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei Pflichtfächern mit der Note »mangelhaft« bewertet, so ist die Prüfung bestanden, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist durch jeweils mindestens die Endnote »gut« in einem anderen Pflichtfach oder durch jeweils die Endnote »befriedigend« in zwei anderen Pflichtfächern.
Der Schülerin ist nach der Schlußsitzung unverzüglich mitzuteilen, ob sie die Prüfung bestanden hat.
(5) Über die Schlußsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.
(6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlußsitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlußsitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.

§ 15 Zeugnis

(1) Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlußzeugnis mit den nach § 14 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(2) Wer an der Abschlußprüfung teilgenommen, sie nicht bestanden hat und die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 14 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(3) Schülerinnen, die an der Abschlußprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen haben, erhalten ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 9 Abs. 2; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Schülerinnen, die an der Abschlußprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden haben und das Schuljahr wiederholen, erhalten ein Jahreszeugnis mit den nach § 14 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(4) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 und 3 ist zu vermerken, daß das Ausbildungsziel der Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft nicht erreicht ist.
(5) Schülerinnen mit dem Ausbildungsziel gemäß § 1 Abs. 2 und 3 erhalten ein Zeugnis für die gemäß § 3 Abs. 2 besuchten Pflichtfächer.

§ 16 Wiederholung der Prüfung, Entlassung

(1) Wer die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des Schuljahres einmal wiederholen.
(2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teiles des Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Bei bestandener Abschlußprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlußprüfung zulässig.
(3) Schülerinnen, welche die Abschlußprüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden haben, müssen die Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft verlassen.

§ 17 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Nimmt eine Schülerin ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teil, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung und der praktischen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Schülerin hat den Grund unverzüglich der Schule mitzuteilen.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Hat sich eine Schülerin in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn die Schülerin beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
(3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Schülerin kann an einer Nachprüfung teilnehmen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
(4) Die Schülerinnen sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 18 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es eine Schülerin, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder führt sie nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit oder leistet sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, daß eine Schülerin eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von einem aufsichtsführenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Die Schülerin setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Schülerin von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. In leichten Fällen kann statt dessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter, bei der mündlichen und der betriebsorganisatorischen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Oberschulamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlußzeugnis erteilen oder die Abschlußprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Behindert eine Schülerin durch ihr Verhalten die Prüfung so schwer, daß es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die Prüfung anderer Schülerinnen ordnungsgemäß durchzuführen, wird sie von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Die Schülerinnen sind vor Beginn der Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

VIERTER ABSCHNITT Prüfung für Schulfremde

§ 19 Teilnehmerin

Wer das Abschlußzeugnis als »Staatlich geprüfte Wirtschafterin« erwerben will, ohne Schülerin einer entsprechenden öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule zu sein, kann als außerordentliche Teilnehmerin (Schulfremde) die Abschlußprüfung ablegen.

§ 20 Zeitpunkt

Die Prüfung für Schulfremde findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der Abschlußprüfung an den entsprechenden öffentlichen Schulen, statt.

§ 21 Meldung

(1) Die Meldung zur Prüfung ist bis zum 1. Dezember für die Prüfung im darauffolgenden Jahr an das für den Wohnsitz der Bewerberin zuständige Oberschulamt zu richten. Für die Schülerinnen der staatlich genehmigten privaten Schulen ist das Oberschulamt zuständig, in dessen Bezirk die Schule liegt.
(2) Der Meldung sind beizufügen: 1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
die Geburtsurkunde und ein Lichtbild, 3.
die Abschluß- bzw. Abgangszeugnisse der besuchten Schulen und die Nachweise gemäß § 4 (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die Bewerberin schon an einer entsprechenden Abschlußprüfung teilgenommen hat,
5.
Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Prüfung oder über den Selbstunterricht der Bewerberin sowie des in allen Prüfungsfächern durchgearbeiteten Lehrstoffes und der benutzten Literatur.
(3) Für Schülerinnen der staatlich genehmigten privaten Schulen kann anstelle der Meldung durch die einzelne Bewerberin die Sammelmeldung der Schule treten, die Vor-und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der Bewerberin enthalten muß. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen gemäß Absatz 2 beizufügen.

§ 22 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.
(2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, 1.
wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft nach § 4 erfüllt,
2.
wer den Nachweis erbringt, daß er sich auf die Prüfung vorbereitet hat,
3.
wer nicht bereits zweimal die entsprechende Prüfung nicht bestanden hat,
4.
wer nicht bereits die Prüfung bestanden hat.
(3) Zur Prüfung werden in der Regel nur solche Bewerberinnen zugelassen, die in Baden-Württemberg ihren ständigen Wohnsitz haben oder in Baden-Württemberg an einer staatlich genehmigten Schule oder einer sonstigen Unterrichtseinrichtung auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet wurden.

§ 23 Entscheidung über die Zulassung

Das Oberschulamt entscheidet über die Zulassung und weist die Bewerberin einer öffentlichen Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft zur Ablegung der Prüfung zu.

§ 24 Durchführung der Prüfung

(1) Für die zugelassenen Bewerberinnen gelten im übrigen die §§ 6, 7, 8, 10 bis 14, 16 bis 18 entsprechend mit folgender Maßgabe:
1.
Fachlehrer im Sinne von § 10 Abs. 4 Nr. 2 und § 12 Abs. 3 sind die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrer einer öffentlichen Schule, in der Regel der Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft, welcher die Bewerberin zur Ablegung der Prüfung zugewiesen ist.
2.
In den Fächern Nahrungszubereitung und Textilarbeit ist eine praktische Prüfung abzulegen, die aus einer schriftlichen Ausarbeitung (Arbeitszeit 60 Minuten) und einem praktischen Teil (Arbeitszeit 180 Minuten) besteht. Im übrigen gilt § 12 entsprechend.
3.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind. Die Fächer Nahrungszubereitung, Textilarbeit und Betriebsorganisatorische Übungen werden nicht mündlich geprüft. Ein schriftlich geprüftes Fach wird nur dann in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn dies die Bewerberin spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung schriftlich beantragt. In den mündlich zu prüfenden Fächern kann der Fachausschuß ganz oder teilweise anstelle einer mündlichen Prüfung eine vereinfachte schriftliche Prüfung durchführen.
4.
Bei der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen.
5.
Bei Schülerinnen von staatlich genehmigten Schulen kann das Oberschulamt bestimmen, daß die Prüfung ganz oder teilweise im Gebäude der betreffenden Schule abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Falle das Oberschulamt.
(2) Die Bewerberinnen haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält das Abschlußzeugnis für Schulfremde. Bewerberinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Sie erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Prüfung und über die ermittelten Noten.

FÜNFTER ABSCHNITT Schlußbestimmungen

§ 25 Inkrafttreten, Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie findet erstmals Anwendung für Schülerinnen, die zum Schuljahr 1994/95 in die Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft aufgenommen werden. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Wirtschafterinnen vom 14. Juni 1978 (GBl. S. 470), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen an den beruflichen Schulen vom 21. Mai 1990 (GBl. S. 213), unbeschadet Satz 2, außer Kraft.
(2) Die Verordnung gilt auch für männliche Bewerber und Schüler. Mit dem Bestehen der Abschlußprüfung erwerben sie die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfter Wirtschafter«.
Stuttgart, den 23. September 1993
Dr. Schultz-Hector

Anlage

Stundentafel der Fachschule für Ernährung und Hauswirtschaft (Anlage zu § 3 Abs. 1)

Fächer

durchschnittliche Zahl der Wochenstunden

Pflichtfächer

 

 

Bereich I

 

 

Sozial- und Rechtskunde

2

 

Wirtschaftslehre des Haushalts mit

 

 

Volkswirtschaftslehre

3

 

Betriebsorganisation

2

 

Datenverarbeitung mit hauswirtschaftlichem

Rechnungswesen I

2

 

Berufs- und Arbeitspädagogik

3

 

Haushaltstechnologie

3

 

Ernährungslehre mit Lebensmittellehre

2

 

Wohnlehre I

1

 

Betriebshygiene I

1

 

Nahrungszubereitung mit Service

4

 

Textilarbeit

3

 

 

 

 

26

Bereich II1

 

 

Deutsch

2

 

Wohnlehre II

1

 

Betriebshygiene II

1

 

Betriebsorganisatorische Übungen

4

 

 

 

 

8

 

 

 

34

Wahlfächer

 

 

Heimbetreuung

2

 

 

Gestaltung

2

 

 

Textilarbeit

2

 

 

Rechnungswesen II

2

 

 

Textverarbeitung

2

 

 

Englisch

2

 

 

Französisch

2

 

 

Betriebsorganisation2

2

 

 

Fußnoten

1
Für Schülerinnen gemäß § 1 Abs. 2 als zusätzliches Wahlfachangebot
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