AkkordeonlehrkräfteVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an der Schule zur Ausbildung von Akkordeonlehrern - Berufskolleg - (AkkordeonlehrkräfteVO) Vom 29. Juli 2014

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 1 Zweck der Ausbildung

(1) Die Ausbildung an der Schule zur Ausbildung von Akkordeonlehrern - Berufskolleg - dient der musikalischen Berufsausbildung. Sie vermittelt musiktheoretische, musikpraktische und musikpädagogische (methodisch-didaktische) Kenntnisse und Fertigkeiten, ergänzt die Allgemeinbildung und führt zu einem Berufsabschluss.
(2) Bei vorausgesetzter Begabung ist die Ausbildung besonders darauf ausgerichtet, das künstlerische Verständnis von Musik zu entwickeln und dazu zu befähigen, als Akkordeonlehrerin oder -lehrer, gegebenenfalls mit ergänzenden Hauptfächern, an Musikschulen, Jugendmusikschulen und in Kindergärten sowie in selbständiger Berufsausübung musikerzieherische Aufgaben einschließlich der Orchesterleitung verantwortlich wahrzunehmen. Darüber hinaus dient die Ausbildung der Heranbildung von Fachlehrkräften für den musikalischen Laienbereich der Akkordeonorchester und -vereine mit dem Ziel, das musikalische Niveau zu verbessern und damit allgemein die musikkulturelle Bedeutung des Laienmusizierens zu fördern.

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform sechs Schulhalbjahre in drei Schuljahren, sie kann bei entsprechender Verlängerung der Dauer auch in Teilzeitform durchgeführt werden. Es werden drei Ausbildungsgänge angeboten:
1.
Ausbildungsgang I: Klassisches Akkordeon, 2.
Ausbildungsgang II: Populäres Akkordeon, 3.
Ausbildungsgang III: Interdisziplinäres Akkordeon.
(2) Das erste und zweite Schulhalbjahr gelten als pädagogische Einheit. Eine Versetzung vom ersten in das zweite Schulhalbjahr findet nicht statt; zum Ende des ersten Schulhalbjahres wird eine schriftliche oder elektronische Information über die bis dahin erzielten Noten erteilt. Zum Ende des zweiten Schulhalbjahres wird eine Zwischenprüfung abgelegt. Nach dem vierten oder fünften Schulhalbjahr kann ein Praxisschulhalbjahr eingeschoben werden.
(3) Beginn des Schulhalbjahres an der Schule ist jeweils der 1. März und der 1. September eines Jahres. Die Ausbildung beginnt in der Regel am 1. September. Abweichend hiervon kann die Schule in einzelnen Klassen im Benehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde am 1. März mit der Ausbildung beginnen.
(4) Die Ausbildung endet nach sechs Schulhalbjahren mit einer Abschlussprüfung, durch deren Bestehen die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Akkordeonlehrerin« oder »Staatlich geprüfter Akkordeonlehrer« mit einem das jeweils besuchte Hauptfach kennzeichnenden Zusatz (»klassisches Akkordeon«, »populäres Akkordeon«, »interdisziplinäres Akkordeon«) erworben wird.

§ 3 Bildungsplan, Stundentafel

Der Unterricht richtet sich nach den in Anlage 1 bis 3 beigefügten Stundentafeln.

§ 4 Maßgebende Fächer

Für die Versetzung und für den Abschluss sind die Leistungen in den maßgebenden Fächern entscheidend. Maßgebende Fächer sind alle in der Stundentafel angegebenen Fächer mit Ausnahme der Wahlfächer und des Faches Orchesterpraxis, für das jedoch für alle Schülerinnen und Schüler Teilnahmepflicht besteht. In allen Bildungsgängen ist das Fach Akkordeon Hauptfach.

§ 5 Ergänzende Hauptfächer

(1) Schülerinnen und Schüler, die am Ausbildungsgang III teilnehmen, wählen aus folgenden Fächern ein ergänzendes Hauptfach, das im ersten, zweiten, fünften und sechsten Schulhalbjahr zu besuchen ist:
1.
Leitung von Akkordeonorchestern, 2.
Kammermusikvermittlung, 3.
Künstlerische Hochbegabtenförderung, 4.
Mundharmonika (chromatische Mundharmonika oder Blues Harp oder chromatische Mundharmonika und Blues Harp),
5.
Elektronische Tasteninstrumente, 6.
Klavier, 7.
Gitarre, 8.
Blockflöte, 9.
Musikbearbeitung, 10.
Musikmanagement, 11.
Behindertenmusikpädagogik.
Sie können darüber hinaus freiwillig am Unterricht weiterer Fächer nach Satz 1 teilnehmen.
(2) Über den Abschluss eines ergänzenden Hauptfaches wird auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ein eigenes Zertifikat ausgestellt.

§ 6 Leistungsfeststellung und -bewertung, Schulbesuch

Für die Feststellung und Bewertung der Leistungen gelten, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, die §§ 1, 3, 5 bis 8 und 10
der Notenbildungsverordnung vom 5. Mai 1983 (GBl. S. 324, K. u. U. S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. April 2012 (GBl. S: 324; 354), in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für den Schulbesuch gilt die Schulbesuchsverordnung vom 21. März 1982 (GBl. S. 176, K. u. U. S. 387), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2009 (GBl. S. 229), in ihrer jeweils geltenden Fassung.

ABSCHNITT 2 Aufnahmeprüfung

§ 7 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Schule sind:
1.
die Fachschulreife oder der Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 11 eines Gymnasiums des neunjährigen Bildungsganges, in die Klasse 10 eines Gymnasiums des achtjährigen Bildungsganges oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes,
2.
das Bestehen der Aufnahmeprüfung (§ 9) 3.
bei Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, für den Besuch der Schule ausreichende deutsche Sprachkenntnisse,
4.
von Personen, die bereits an anderen Konservatorien, Musikfachakademien oder Hochschulen studiert haben, Studien- und Prüfungsnachweise der besuchten Ausbildungsstätte,
5.
bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.

§ 8 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Schule zu richten. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
beglaubigte Abschriften der Nachweise nach § 7 Nummer 1 und 4,
2.
bei Schülerinnen und Schülern, die sich für die Aufnahme in den Ausbildungsgang III bewerben, eine Erklärung über die Wahl des ergänzenden Hauptfaches nach § 5 Absatz 1,
3.
bei Minderjährigen eine schriftliche Einwilligung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.
Sofern einzelne Nachweise nach § 7 zum Anmeldetermin noch nicht vorgelegt werden können, sind sie unverzüglich nachzureichen; sofern dem Aufnahmeantrag das Zeugnis nach § 7 Nummer 1 noch nicht beigefügt werden kann, ist eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen, wobei gegebenenfalls vorhandene Eintragungen zu Fehlzeiten unkenntlich gemacht werden dürfen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb deren sich der Bewerber erklären muss, ob er die Zusage über die Aufnahme annimmt.

§ 9 Aufnahmeprüfung

(1) In der Aufnahmeprüfung sind die besonderen Begabungen und Fähigkeiten für die berufsbezogenen Fächer der jeweiligen Ausbildungsrichtung nachzuweisen. Sie besteht aus einer schriftlichen musiktheoretischen Prüfung im Umfang von 60 Minuten und einer praktischen Prüfung im Umfang von 15 Minuten. Die praktische Prüfung erstreckt sich auf das von der Bewerberin oder dem Bewerber jeweils angestrebte Hauptfach und bei Bewerbungen für den Ausbildungsgang III auf das gewählte ergänzende Hauptfach.
(2) Zur Abnahme der Aufnahmeprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören als Vorsitzende oder Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft sowie zwei von der oder dem Vorsitzenden berufene Lehrkräfte an, die an der Schule berufsbezogene Fächer unterrichten. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Die schriftlichen Arbeiten nach Absatz 1 Satz 2 werden von einer von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bestimmten Lehrkraft bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Die praktische Prüfung wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschuss abgenommen. Der Prüfungsausschuss setzt das Ergebnis des praktischen Teils der Prüfung fest; dabei sind ganze oder halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme seiner oder seines Vorsitzenden für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zur runden ist; § 19 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Prüfungsausschuss stellt fest, wer die Aufnahmeprüfung bestanden hat. Sie ist bestanden, wenn sowohl in der praktischen Prüfung als auch in der musiktheoretischen Prüfung keine Note schlechter als »ausreichend« erzielt wurde. Ist die Prüfung für den gewählten Prüfungsgang nicht bestanden, erfüllt der Prüfling nach den in der Prüfung gezeigten Leistungen jedoch die Anforderungen für die Aufnahme in andere Ausbildungsgänge der Schule zur Ausbildung für Akkordeonlehrer - Berufskolleg -, gilt die Prüfung insoweit als bestanden; Absatz 6 bleibt unberührt. Die Rangfolge der Bewerbungen ergibt sich nach dem erzielten Gesamtergebnis der Aufnahmeprüfung. Als Gesamtergebnis gilt der aus den jeweils gleich gewichteten Noten ermittelte Durchschnitt der musiktheoretischen und der praktischen Prüfung. Bei gleichem Durchschnitt entscheidet der Prüfungsausschuss über die Rangfolge; dabei berücksichtigt er die in der praktischen Prüfung gezeigten künstlerischen Fähigkeiten und gegebenenfalls die Noten des Zeugnisses nach § 7 Nummer 1 im Fach Musik.
(5) Über die Aufnahmeprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.
(6) Wer die Aufnahmeprüfung für den gewählten Ausbildungsgang nicht bestanden hat, kann sie für denselben Ausbildungsgang frühestens im nächsten regulären Aufnahmeverfahren einmal wiederholen.

§ 10 Auswahlverfahren

(1) Ein Auswahlverfahren ist nur durchzuführen, wenn bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen und sächlichen Gegebenheiten nicht alle Bewerberinnen und Bewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen nach § 7 erfüllen, in die Schule aufgenommen werden können.
(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
85 Prozent nach Eignung und Leistung, 2.
10 Prozent nach Wartezeit, 3.
5 Prozent für außergewöhnliche Härtefälle.
Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Satz 1 Nummer 2 und 3 Plätze frei, sind diese nach Eignung und Leistung zu vergeben.
(3) Die Vergabe der Plätze nach Absatz 2 Nummer 1 bis 2 richtet sich nach der bei der Aufnahmeprüfung nach § 9 Absatz 4 Satz 4 bis 6 festgelegten Reihenfolge.
(4) Bei der Vergabe der Plätze nach Wartezeit werden die Bewerberinnen und Bewerber in folgender Rangfolge aufgenommen:
1.
Bewerberinnen und Bewerber mit drei und mehr Semestern Wartezeit,
2.
Bewerberinnen und Bewerber mit zwei Semestern Wartezeit,
3.
Bewerberinnen und Bewerber mit einem Semester Wartezeit.
Innerhalb dieser Gruppen werden die Plätze nach Eignung und Leistung gemäß der nach § 9 Absatz 4 Satz 4 bis 6 festgelegten Reihenfolge vergeben. Bei gleicher Rangfolge entscheidet das Los. Berücksichtigt werden nur volle Schulhalbjahre, die seit dem ersten Aufnahmeantrag und der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nach § 7 verstrichen sind. Voraussetzung ist, dass ununterbrochen jeweils zum nächsten Aufnahmeverfahren ein Aufnahmeantrag gestellt und keine Aufnahmezusage erhalten wurde.
(5) Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt vor, wenn eine Aufnahme nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 nicht erfolgte und die Nichtaufnahme mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Härtefälle kommen insbesondere familiäre und soziale Umstände oder andere von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretende Gründe, welche die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben, in Betracht. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge entscheidet ein Auswahlausschuss, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei von ihr oder ihm beauftragte Lehrkräfte angehören; § 9 Absatz 2 Satz 3 bis 7 und Absatz 5 gilt entsprechend.
(6) Ein Aufnahmeantrag, der nach dem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Termin eingegangen ist, kann im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen sind.

ABSCHNITT 3 Versetzung

§ 11 Voraussetzungen

(1) In das dritte Schulhalbjahr wird versetzt, wer den gesamten Unterricht ordnungsgemäß besucht und die Zwischenprüfung nach § 13 bestanden hat.
(2) In das vierte Schulhalbjahr wird versetzt, wer den gesamten Unterricht ordnungsgemäß besucht hat und in wessen Zeugnis für das dritte Schulhalbjahr
1.
der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist,
2.
die Leistungen im Hauptfach und im Ausbildungsgang III dem ergänzenden Hauptfach mindestens mit der Note »ausreichend« bewertet sind,
3.
in keinem Fach die Note »ungenügend« erteilt wurde und
4.
die Noten in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet wurden. Sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so erfolgt eine Versetzung, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Die Note »mangelhaft« in einem maßgebenden Fach kann ausgeglichen werden durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder durch mindestens die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.
(3) In das fünfte und sechste Schulhalbjahr wird jeweils versetzt, wer den gesamten Unterricht ordnungsgemäß besucht hat und die Teilprüfung der Abschlussprüfung am Ende des jeweiligen Schulhalbjahres bestanden hat.
(4) Falls eines der Fächer während eines Schulhalbjahres mit weniger als zwei Drittel der vorgeschriebenen Stundenzahl unterrichtet wurde, bleibt es bei der Entscheidung über die Versetzung unberücksichtigt.
(5) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im jeweiligen Zeugnis (Anlagen 4 und 5) zu vermerken.

§ 12 Wiederholung, Entlassung, Anrechnung

(1) Bei einer Nichtversetzung muss bei weiterem Verbleiben an der Schule das betreffende Schulhalbjahr wiederholt werden. Wird die Zwischenprüfung nicht bestanden, sind das erste und zweite Schulhalbjahr zu wiederholen. Wird die Teilprüfung der Abschlussprüfung am Ende des sechsten Schulhalbjahres nicht bestanden, kann die Teilprüfung nach nochmaligem Besuch des sechsten Schulhalbjahres einmal wiederholt werden.
(2) Wer auch nach Wiederholung desselben Schulhalbjahres nicht versetzt worden ist oder die Teilprüfung der Abschlussprüfung am Ende des sechsten Schulhalbjahres auch nach Wiederholung nicht bestanden hat, muss die Schule verlassen. Die Schule muss ebenfalls verlassen, wer nach der Wiederholung eines Schulhalbjahres auch aus dem nachfolgenden Schulhalbjahr nicht versetzt wird.
(3) Die freiwillige Wiederholung eines Schulhalbjahres ist möglich. Zwei aufeinander folgende Schulhalbjahre dürfen nicht wiederholt werden; Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die freiwillige Wiederholung eines Schulhalbjahres gilt als Nichtversetzung.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausbildungsleistungen, die in einem der drei Ausbildungsgänge erbracht wurden, in einem der anderen Ausbildungsgänge anrechnen. Dies gilt auch für Ausbildungsleistungen, die an anderen Bildungseinrichtungen erbracht wurden.

ABSCHNITT 4 Zwischenprüfung

§ 13 Zwischenprüfung

(1) In der Zwischenprüfung soll nachgewiesen werden, dass die notwendigen Grundlagen für ein erfolgreiches Weiterstudium vorhanden sind.
(2) Die Zwischenprüfung besteht in allen Bildungsgängen aus einer schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung.
(3) Fächer der schriftlichen Zwischenprüfung sind nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafel:
1.

Tonsatz

Dauer:

 90 Minuten,

2.

Gehörbildung

Dauer:

 30 Minuten,

3.

Basic Jazz

Dauer:

 45 Minuten,

4.

Arrangement

Dauer:

120 Minuten,

5.

Musikpädagogik

Dauer:

 45 Minuten und

6.

zusätzlich im Bildungsgang III
das ergänzende Hauptfach
(§ 5 Absatz 1)

Dauer:

 90 Minuten.

(4) Fächer der mündlichen Zwischenprüfung sind nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafel:
1.

Musikgeschichte

Dauer:

etwa 15 Minuten und

2.

zusätzlich im Ausbildungsgang III
das ergänzende Hauptfach
(§ 5 Absatz 1)

Dauer:

etwa 30 Minuten.

(5) Fächer der praktischen Zwischenprüfung sind nach Maßgabe der Stundentafel des jeweiligen Bildungsgangs:
1.

Hauptfach Akkordeon

Dauer

20 Minuten,

2.

Dirigieren

Dauer

20 Minuten,

3.

chromatische Mundharmonika (Grundlagen und
Klassenmusizieren)

Dauer

10 Minuten,

4.

Klavier

Dauer

15 Minuten und

5.

zusätzlich im Ausbildungsgang III
das ergänzende Hauptfach
(§ 5 Absatz 1)

Dauer

30 Minuten.

(6) Für die Durchführung der Prüfung gelten § 16 Absatz 1, §§ 18, 19 Absatz 1, 4 bis 6, § 20 Absatz 3, 5 und 6, § 21 Absatz 5, §§ 22, 24 und 25 mit folgender Maßgabe entsprechend:
1.
Die Prüfungsaufgaben werden im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter von der Fachlehrkraft gestellt,
2.
die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten erfolgt, soweit der oder die Prüfungsvorsitzende nichts anderes bestimmt, durch die Fachlehrkraft der Klasse des Prüflings,
3.
der Prüfungsstoff für die mündliche Prüfung wird den Bildungs- und Lehrplänen für das erste und zweite Semester entnommen,
4.
für das Bestehen der Zwischenprüfung sind auch die in den nach dem ersten Semester abgeschlossenen Fächern erzielten Noten maßgebend.
(7) Wer an der Zwischenprüfung teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 6.
(8) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des ersten und zweiten Schulhabjahres einmal wiederholen.

ABSCHNITT 5 Abschlussprüfung

§ 14 Zweck der Prüfung

Die Ausbildung wird mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen, in der nachzuweisen ist, dass das Ausbildungsziel der Schule erreicht wurde und die geforderten allgemeinen und fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorliegen.

§ 15 Teile der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus drei Teilprüfungen. Die erste Teilprüfung wird am Ende des vierten, die zweite Teilprüfung am Ende des fünften und die dritte Teilprüfung am Ende des sechsten Schulhalbjahres abgenommen.
(2) Die erste Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen, die übrigen Teilprüfungen aus einer schriftlichen und einer praktischen Prüfung.

§ 16 Abnahme der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird an der Schule abgenommen.
(2) Der Zeitpunkt für die einzelnen Teilprüfungen und deren Prüfungsteile wird von der Schule in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festlegt. Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses, wird der Zeitpunkt der einzelnen Teilprüfungen nach Satz 1 mit ihrem oder seinem Einvernehmen festgelegt.

§ 17 Zulassung zur Prüfung

Zur Abschlussprüfung sind alle Schülerinnen und Schüler zugelassen, die vom dritten in das vierte Semester versetzt wurden.

§ 18 Prüfungssauschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
Als Vorsitzende oder Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,
2.
als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft,
3.
sämtliche Lehrkräfte, die die Schülerinnen und Schüler in den maßgebenden Fächern unterrichten. Die obere Schulaufsichtsbehörde oder die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können zusätzlich Lehrkräfte öffentlicher Schulen als weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungssauschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungssauschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Für die praktische Prüfung und die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an:
1.
Die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,
2.
die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer,
3.
eine weitere fachkundige Lehrkraft aus dem Prüfungsausschuss, die zugleich das Protokoll führt.
In den Fächern, in denen die Schülerinnen und Schüler von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche unterrichtet werden, gehören alle Fachlehrkräfte dem Fachausschuss als Mitglied an. Sie sind jeweils für ihren Teilbereich Prüferin oder Prüfer nach Satz 2 Nummer 3. Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungssauschusses bestimmt den Gang der Prüfung; sie oder er kann selbst prüfen.

§ 19 Schriftliche Prüfung

(1) Die Leitung des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung zum Ende des vierten, fünften und sechsten Schulhalbjahres obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) Als schriftliche Prüfungsarbeiten sind Aufsichtsarbeiten (Klausuren) und Hausarbeiten nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafeln in folgenden Fächern zu fertigen:

1.

Am Ende des vierten Schulhalbjahres:

 

 

 

a)

Formenlehre (Klausur)

Dauer:

120 Minuten,

 

b)

Gehörbildung (Klausur)

Dauer:

 60 Minuten,

 

c)

Tonsatz (Klausur)

Dauer:

180 Minuten,

 

d)

Musikpädagogik (Hausarbeit und Klausur)

Dauer der Klausur:

180 Minuten,

 

e)

Musikgeschichte (Klausur)

Dauer:

120 Minuten;

2.

am Ende des fünften Schulhalbjahres:
Elementare Musikpädagogik
(Hausarbeit und Klausur)

Dauer der Klausur:

 90 Minuten;

3.

am Ende des sechsten Schulhalbjahres:

 

 

 

a)

Werkanalyse (Klausur)

Dauer:

120 Minuten,

 

b)

Arrangement (Klausur)

Dauer:

180 Minuten,

 

c)

Methodik und Didaktik des Akkordeonunterrichts
(Hausarbeit und Klausur)

Dauer der Klausur:

 90 Minuten.

Zusätzlich findet im Ausbildungsgang III am Ende des sechsten Schulhalbjahres in dem nach § 5 Absatz 1 gewählten ergänzenden Hauptfach eine schriftliche Prüfung im Umfang von 90 Minuten statt.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden von der Schule im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt. Das jeweilige Thema der Hausarbeit wird auf Vorschlag des Prüflings von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt und der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis gegeben. Die Hausarbeit ist jeweils spätestens 6 Wochen nach Ausgabe des Themas zu einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Termin bei der Schulleitung abzugeben.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den aufsichtführenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(5) Die Klausuren und Hausarbeiten werden von der jeweiligen Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note für die jeweilige Arbeit gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,8 bis 3,2 auf 3,0; 3,3 bis 3,7 auf 3,5). Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden korrigierenden Lehrkräfte nicht einigen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssauschusses die endgültige Note für die Arbeit festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Lehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.
(6) Die in der schriftlichen Prüfung jeweils erzielten Noten werden den Prüflingen drei bis fünf Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.

§ 20 Mündliche Prüfung

(1) Am Ende des vierten Schulhalbjahres findet in den folgenden Fächern als Ergänzung zur schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung statt:
1.

Gehörbildung

Dauer:

etwa 10 Minuten,

2.

Tonsatz

Dauer:

etwa 10 Minuten,

3.

Musikgeschichte

Dauer:

etwa 15 Minuten.

(2) Zusätzlich findet im Ausbildungsgang III am Ende des sechsten Schulhalbjahres in dem nach § 5 Absatz 1 für das fünfte und sechste Schulhalbjahr gewählten ergänzenden Hauptfach eine mündliche Prüfung im Umfang von in der Regel 15 Minuten statt.
(3) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(4) Der Prüfungsstoff für die mündlichen Prüfungen wird den jeweiligen Fachlehrplänen entnommen und umfasst die gesamte Ausbildungszeit.
(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme seiner oder seines Vorsitzenden für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist.
(6) Über die mündliche Prüfung jedes einzelnen Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 21 Praktische Prüfung

(1) In der praktischen Prüfung zum Ende des fünften und sechsten Schulhalbjahres soll nachgewiesen werden, dass die Prüfungsanforderungen der Schule erfüllt werden.
(2) Fächer der praktischen Prüfung am Ende des fünften Schulhalbjahres sind nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafel:
1.

Klavier

Dauer:

20 Minuten,

2.

Popularmusik

Dauer:

15 Minuten,

3.

Elementare Musikpädagogik
(Lehrprobe)

Dauer:

30 Minuten.

(3) Fächer der praktischen Prüfung am Ende des sechsten Schulhalbjahres sind nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafel:
1.

Akkordeon (Hauptfach)

Dauer:

40 Minuten,

2.

Kammermusik

Dauer:

20 Minuten,

3.

Dirigieren

Dauer:

20 Minuten,

4.

Methodik und Didaktik des Akkordeonunterrichts
(Lehrprobe)

Dauer:

45 Minuten,

5.

Arrangement

Dauer:

30 Minuten.

(4) Zusätzlich findet im Ausbildungsgang III am Ende des sechsten Schulhalbjahres in dem nach § 5 Absatz 1 gewählten ergänzenden Hauptfach eine praktische Prüfung im Umfang von 15 bis 60 Minuten statt.
(5) § 20 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 22 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten werden in den Fächern, in denen eine Prüfung durchgeführt wird, jeweils am Ende der jeweiligen Teilprüfung in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses aufgrund der Prüfungsleistungen ermittelt. Bei mehreren Prüfungsleistungen in einem Fach gilt als Endnote der auf die erste Dezimale errechnete und in üblicher Weise auf eine ganze Note gerundete Durchschnitt aus den in den einzelnen Prüfungsteilen erbrachten Leistungen (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«), die jeweils gleich gewichtet werden. Im Übrigen gilt als Endnote die in üblicher Weise auf eine ganze Note gerundete Note der jeweiligen Prüfung. Während des Schulhabjahres erbrachte Leistungen bleiben unberücksichtigt.
(2) Bei Fächern, in denen keine Abschlussprüfung stattfindet, werden die als ganze Noten gebildeten Schulhalbjahresnoten, die aus den im Schulhalbjahr erbrachten Leistungen ermittelt werden, als Endnoten in das Zeugnis übernommen. Wird ein Fach, in dem keine Abschlussprüfung stattfindet, im sechsten Schulhalbjahr nicht mehr unterrichtet, gilt die in dem Schulhalbjahr, in dem das jeweilige Fach zuletzt unterrichtet wurde, gebildete Schulhalbjahresnote als Endnote der Abschlussprüfung. Dies gilt nicht für am Ende des ersten und zweiten Schulhalbjahres erteilte Noten.
(3) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung fest, wer die jeweilige Teilprüfung und am Ende der Ausbildung die Abschlussprüfung bestanden hat. Dem Prüfling ist nach der jeweiligen Schlusssitzung jeweils unverzüglich mitzuteilen, ob die Prüfung bestanden wurde.
(4) Die einzelnen Teilprüfungen sind jeweils bestanden, wenn
1.
im jeweiligen Schulhalbjahr die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 erfüllt sind, wobei Noten eines Prüfungsfaches der jeweiligen Teilprüfung nur durch Noten eines Prüfungsfaches derselben Teilprüfung ausgeglichen werden können,
2.
in keinem Prüfungsfach die Note »ungenügend« und für die jeweiligen Lehrproben mindestens die Note »ausreichend« erteilt wurde,
3.
der Durchschnitt in allen Prüfungsfächern der Teilprüfung mindestens 4,0 ist und
4.
die für das Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 2 geltenden Voraussetzungen noch erfüllt werden können.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die jeweiligen Teilprüfungen bestanden und für die gesamte Prüfung die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 erfüllt sind. Noten von Prüfungsfächern können nur durch Noten anderer Prüfungsfächer ausgeglichen werden.
(5) Über die Schlusssitzungen der jeweiligen Teilprüfungen und die Schlusssitzung zum Ende der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird.

§ 23 Zeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach § 22 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten (Anlage 7). Die für die Lehrproben erteilten Prüfungsnoten werden im Zeugnis gesondert ausgewiesen.
(2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat und sie nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 22 Absatz 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(3) Schülerinnen und Schüler des vierten, fünften und sechsten Schulhalbjahres, die an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen haben, erhalten eine Bescheinigung über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen.
(4) In den Zeugnissen nach Absatz 2 und Bescheinigungen nach Absatz 3 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel der Schule zur Ausbildung von Akkordeonlehrern - Berufskolleg - nicht erreicht ist.

§ 24 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an einer Teilprüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Teilprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter der schriftlichen Prüfung, bei der mündlichen Prüfung und der berufspraktischen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Teilprüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
(5) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 25 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer aufsichtsführenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an der Teilprüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Teilprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei der berufspraktischen und der mündlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die Prüfung anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der jeweiligen Teilprüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der entsprechenden Teilprüfung.
(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

ABSCHNITT 6 Schlussbestimmungen

§ 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 mit der Maßgabe in Kraft, dass sie erstmals auf Schülerinnen und Schüler Anwendung findet, die im Schuljahr 2013/2014 das erste, zweite oder dritte Schulhalbjahr besuchen.

STUTTGART, den 29. Juli 2014

STOCH

Anlage 1

(zu § 3)

Stundentafel der Schulen zur Ausbildung von Akkordeonlehren - Berufskollegs - für Ausbildungsgang I - Klassisches Akkordeon, durchschnittliche Zahl der Wochenstunden zu je 45 Minuten

 

Schulhalbjahr1)

 

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Praktische Fächergruppe

Modulbereich Instrumentales Hauptfach

Akkordeon

2

2

2

2

2

2

Instrumentenkunde Akkordeon

 

1

 

 

 

 

Kammermusik

2

2

2

2

2

2

Modulbereich Leitung von Akkordeonorchestern

Dirigieren

1

1

1

1

1

1

Schlagtechnik

1

1

 

 

 

 

Orchesterpraxis

3

3

3

3

3

3

Modulbereich Harmonikainstrumente

Harmonikainstrument nach Wahl (Mundharmonika oder Melodica oder Steirische Harmonika)
Grundlagen und Klassenmusizieren

1

1

1

 

 

 

Harmonikainstrument nach Wahl (Mundharmonika oder Melodica oder Steirische Harmonika) künstlerischer und pädagogischer Aufbau (Wahlfach)

 

 

 

1

1

 

Modulbereich Tasteninstrumente

Klavier

2/3

2/3

2/3

2/3

1

 

Modulbereich Musikbearbeitung

Popularmusik

 

1

1

1

2

 

Tutorat Musikbearbeitung

 

1

1

1

 

 

Theoretische Fächergruppe

Modulbereich Musikbetrachtung

Musikgeschichte

2

2

2

2

 

 

Literaturkunde

 

 

 

 

1

 

Instrumentenkunde

1

 

 

 

 

 

Tutorat Musikbetrachtung

 

 

1

1

 

 

Modulbereich Musiktheorie

Tonsatz

1

1

1

1

 

 

Werkanalyse

 

 

 

 

1

1

Formenlehre

 

 

1

1

 

 

Gehörbildung

1

1

1

1

 

 

Akustik

1

 

 

 

 

 

Tutorat Musiktheorie

1

1

1

1

1

1

Modulbereich Musikmanagement

Betriebswirtschaftliche Grundlagen

 

 

 

 

2

 

Selbstmanagement im Musikbetrieb

 

 

 

 

 

2

Praktische Projektbetreuung

 

 

 

 

2

2

Pädagogische Fächergruppe

Modulbereich Musikpädagogik

Musikpädagogik

2

2

2

2

 

 

Modulbereich Methodik und Didaktik

Methodik und Didaktik des Akkordeonunterrichts

2

2

2

2

2

2

Methodik und Didaktik der Orchesterleitung (Wahlfach)

 

 

 

 

1

1

Modulbereich Elementare Musikpädagogik

Stimmbildung

1

1

1

1

 

 

Elementare Musikpädagogik (Didaktik & Methodik sowie Elementare Instrumente/Musik & Bewegung/Elementare Vokalpraxis)

3

3

3

3

3

 

Elementare Instrumente oder Musik & Bewegung oder Elementare Vokalpraxis (nach Angebot) (Wahlfach)

 

 

2

2

2

 

Allgemein bildende Fächergruppe

Modulbereich Grundlagen des Lernens

Grundlagen des Lernens

1

 

 

 

 

 

Modulbereich Deutsch

Deutsch

1

1

 

 

 

 

Modulbereich Gemeinschaftskunde

Gemeinschaftskunde

1

1

 

 

 

 

Modulbereich interdisziplinäres Orientierungswissen

Bildende Kunst, Theater, Architektur sowie weitere kulturelle Themenfelder

 

 

 

1

1

1

Körperarbeit, Sprecherziehung, Kommunikation

1

1

1

 

 

 

Fußnoten

1)
Die Zuordnung der Fächer nach Schulhalbjahr kann variieren.

Anlage 2

(zu § 3)

Stundentafel der Schulen zur Ausbildung von Akkordeonlehrern - Berufskollegs - für Ausbildungsgang II - Populäres Akkordeon, durchschnittliche Zahl der Wochenstunden zu je 45 Minuten

 

Schulhalbjahr1)

 

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Praktische Fächergruppe

Modulbereich Instrumentales Hauptfach

Akkordeon

2

2

2

2

2

2

Instrumentenkunde Akkordeon

 

1

 

 

 

 

Combo und Kammermusik

2

2

2

2

2

2

Modulbereich Leitung von Akkordeonorchestern

Dirigieren

1

1

1

1

1

1

Schlagtechnik

1

1

 

 

 

 

Orchesterpraxis

3

3

3

3

3

3

Modulbereich Harmonikainstrumente

Harmonikainstrument nach Wahl (Mundharmonika oder Melodica oder Steirische Harmonika)
Grundlagen und Klassenmusizieren

1

1

1

 

 

 

Harmonikainstrument nach Wahl (Mundharmonika oder Melodica oder Steirische Harmonika) künstlerischer und pädagogischer Aufbau (Wahlfach)

 

 

 

1

1

 

Modulbereich Tasteninstrumente

Klavier

2/3

2/3

2/3

2/3

1

 

Modulbereich Musikbearbeitung

Arrangement

1

1

1

1

1

1

Tutorat Musikbearbeitung

 

 

1

1

1

 

Theoretische Fächergruppe

Modulbereich Musikbetrachtung

Musikgeschichte (einschließlich Jazz und Pop)

2

2

2

2

 

 

Literaturkunde (einschließlich Jazz und Pop)

 

 

 

 

1

 

Instrumentenkunde

1

 

 

 

 

 

Tutorat Musikbetrachtung

 

 

1

1

 

 

Modulbereich Musiktheorie

Basic Jazz

1

1

1

1

 

 

Tonsatz

1

1

1

1

 

 

Werkanalyse

 

 

 

 

1

1

Formenlehre

 

 

1

1

 

 

Gehörbildung

1

1

1

1

 

 

Akustik

1

 

 

 

 

 

Tutorat Musiktheorie

1

1

1

1

1

1

Modulbereich Musikmanagement

Betriebswirtschaftliche Grundlagen

 

 

 

 

2

 

Selbstmanagement im Musikbetrieb

 

 

 

 

 

2

Praktische Projektbetreuung

 

 

 

 

2

2

Pädagogische Fächergruppe

Modulbereich Musikpädagogik

Musikpädagogik

2

2

2

2

 

 

Modulbereich Methodik und Didaktik

Methodik und Didaktik des Akkordeonunterrichts

2

2

2

2

2

2

Methodik und Didaktik der Orchesterleitung (Wahlfach)

 

 

 

 

1

1

Modulbereich Elementare Musikpädagogik

Stimmbildung

1

1

1

1

 

 

Elementare Musikpädagogik (Didaktik & Methodik sowie Elementare Instrumente/Musik & Bewegung/Elementare Vokalpraxis)

3

3

3

3

3

 

Elementare Instrumente oder Musik & Bewegung oder Elementare Vokalpraxis (nach Angebot) - (Wahlfach)

 

 

2

2

2

 

Allgemein bildende Fächergruppe

Modulbereich Grundlagen des Lernens

Grundlagen des Lernens

1

 

 

 

 

 

Modulbereich Deutsch

Deutsch

1

1

 

 

 

 

Modulbereich Gemeinschaftskunde

 

 

 

 

 

 

Gemeinschaftskunde

1

1

 

 

 

 

Modulbereich interdisziplinäres Orientierungswissen

Bildende Kunst, Theater, Architektur sowie weitere kulturelle Themenfelder

 

 

 

1

1

1

Körperarbeit, Sprecherziehung, Kommunikation

1

1

1

 

 

 

Fußnoten

1)
Die Zuordnung der Fächer nach Schulhalbjahr kann variieren.

Anlage 3

(zu § 3)

Stundentafel der Schulen zur Ausbildung von Akkordeonlehren - Berufskollegs - für Ausbildungsgang III - interdisziplinäres Akkordeon, durchschnittliche Zahl der Wochenstunden zu je 45 Minuten

 

Schulhalbjahr1)

 

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Praktische Fächergruppe

Modulbereich Instrumentales Hauptfach

Akkordeon

2

2

2

2

2

2

Instrumentenkunde Akkordeon

 

 

 

1

 

 

Modulbereich Leitung von Akkordeonorchestern

Dirigieren

1

1

1

1

1

1

Orchesterpraxis

2

2

2

2

2

2

Modulbereich Tasteninstrumente

Klavier

2/3

2/3

2/3

2/3

1

 

Modulbereich Musikbearbeitung

Popularmusik

 

 

1

1

2

 

Tutorat Musikbearbeitung

 

 

1

1

1

 

Theoretische Fächergruppe

Modulbereich Musikbetrachtung

Musikgeschichte

2

2

2

2

 

 

Literaturkunde

 

 

 

1

 

 

Instrumentenkunde

 

 

1

 

 

 

Tutorat Musikbetrachtung

 

 

1

1

1

1

Modulbereich Musiktheorie

Tonsatz

1

1

1

1

 

 

Werkanalyse

 

 

 

 

1

1

Formenlehre

 

 

1

1

 

 

Gehörbildung

1

1

1

1

 

 

Akustik

 

 

1

 

 

 

Tutorat Musiktheorie

1

1

1

1

 

 

Modulbereich Musikmanagement

Betriebswirtschaftliche Grundlagen

 

 

 

 

2

 

Selbstmanagement im Musikbetrieb

 

 

 

 

 

2

Praktische Projektbetreuung

 

 

 

 

2

2

Pädagogische Fächergruppe

Modulbereich Musikpädagogik

Musikpädagogik

2

2

2

2

 

 

Modulbereich Methodik und Didaktik

Methodik und Didaktik des Akkordeonunterrichts

2

2

2

2

2

2

Methodik und Didaktik der Orchesterleitung (Wahlfach)

 

 

1

1

 

 

Modulbereich Elementare Musikpädagogik

Stimmbildung

1

1

1

1

 

 

Elementare Musikpädagogik (Didaktik & Methodik sowie Elementare Instrumente/Musik & Bewegung/Elementare Vokalpraxis)

2

2

2

2

2

 

Elementare Instrumente oder Musik & Bewegung oder Elementare Vokalpraxis (nach Angebot) (Wahlfach)

 

 

1

1

 

 

Allgemein bildende Fächergruppe

Modulbereich Grundlagen des Lernens

Grundlagen des Lernens

1

 

 

 

 

 

Modulbereich Deutsch

Deutsch

 

 

 

 

1

1

Modulbereich Gemeinschaftskunde

Gemeinschaftskunde

 

 

 

 

1

1

Modulbereich interdisziplinäres Orientierungswissen

Bildende Kunst, Theater, Architektur sowie weitere kulturelle Themenfelder

 

 

 

1

1

1

Körperarbeit, Sprecherziehung, Kommunikation

1

1

1

 

 

 

Interdisziplinäre Fächergruppe

(Wahlpflichtbereich2) mit ergänzenden Hauptfächern)

Leitung von Akkordeonorchestern

2

2

2

2

2

2

Kammermusik und ihre Didaktik

2

2

2

2

2

2

Akkordeon (Künstlerischer Aufbau)

2

2

2

2

2

2

Ergänzendes instrumentales oder vokales Hauptfach (insbesondere aus dem Bereich der Harmonikainstrumente)

2

2

2

2

2

2

Keyboards & Musikproduktion

2

2

2

2

2

2

Musikbearbeitung/Komposition

2

2

2

2

2

2

Musikmanagement

2

2

2

2

2

2

Elementare Musikpädagogik mit dem Schwerpunkt

Musik mit Kindern oder

Musik mit Erwachsenen oder

Musik und Alter oder

Inklusion

2

2

2

2

2

2

Fußnoten

1)
Die Zuordnung der Fächer nach Schulhalbjahr kann variieren.

Anlage 4

(zu § 11 Absatz 5)
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Anlage 5

(zu § 11 Absatz 5)
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Anlage 6

(zu § 13 Absatz 7)
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Anlage 7

(zu § 23 Absatz 1)
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