Satzung des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Inklusionsamt Arbeit aus der Ausgleichsabgabe nach § 160 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch an die örtlichen Träger bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2019
Satzung des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Inklusionsamt Arbeit aus der Ausgleichsabgabe nach § 160 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch an die örtlichen Träger bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2019
Vom 19. Dezember 2018 (Fn 1)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und des § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Neunten Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S 460), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe am 19. Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Für das Haushaltsjahr 2019 werden den kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten und Kreisen als örtlichen Trägern zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 185 Absatz 1 Nummer 3 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist,
12,31 Prozent
des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen.
§ 2
Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung sind die Einnahmen des LWL-Inklusionsamts Arbeit im Haushaltsjahr 2018 bis zum 31. August 2018 aus den Ausgleichsabgabezahlungen der Arbeitgeber gemäß § 160 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch unter Berücksichtigung des Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern für das Jahr 2018 abzüglich der Abführung an den Ausgleichsfonds gemäß § 160 Absatz 6 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch.
§ 3
(1) 12,31 Prozent des Aufkommens an Ausgleichsabgabe abzüglich eines Sockelbetrages werden auf die örtlichen Träger aufgeteilt nach einem Verteilungsschlüssel, der sich je zur Hälfte errechnet aus dem Durchschnitt der tatsächlichen Zuweisungen an den jeweiligen örtlichen Träger in den Jahren 2016 bis 2018 und der Zahl der schwerbehinderten Menschen, die nach den letztverfügbaren Daten der Bundesagentur für Arbeit in seinem Zuständigkeitsbereich auf Arbeitsplätzen von beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern (§ 154 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch) beschäftigt wurden.
(2) Die durch die örtlichen Träger bis zum Ende des Haushaltsjahres 2018 nicht aufgewendeten und nicht gebundenen Mittel an Ausgleichsabgabe werden auf den nach Absatz 1 errechneten Betrag angerechnet.
(3) Das LWL-Inklusionsamt Arbeit kann einzelnen örtlichen Trägern zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen nach Absatz 1 und 2 zustehenden Beträge hinaus Ausgleichsabgabemittel in Höhe des Sockelbetrages zur Verfügung stellen, soweit dadurch der Gesamtprozentsatz nach § 1 nicht überschritten wird.
(4) Die örtlichen Träger berichten dem LWL-Inklusionsamt Arbeit bis zum 31. Januar des Folgejahres über die Verwendung der Ausgleichsabgabe per Vordruck.
Münster, den 19. Dezember 2018
Dieter G e b h a r d
Vorsitzender der
14. Landschaftsversammlung
Matthias L ö b
Schriftführer der
14. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fas-sung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 19. Dezember 2018
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Matthias L ö b
Fussnoten
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