Bekanntmachung des Zweiten Abkommens über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zur Förderung des Zusammenschlusses der Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr zu einer Gesamtgesellschaft zu gewährenden Leistungen vom 28. Mai/2. Juni 1969
Bekanntmachung des Zweiten Abkommens über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zur Förderung des Zusammenschlusses der Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr zu einer Gesamtgesellschaft zu gewährenden Leistungen vom 28. Mai/2. Juni 1969
Vom 18. Dezember 1974 (Fn 1)
Der Landtag hat am 18. Dezember 1974 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Zweiten Abkommen über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zur Förderung des Zusammenschlusses der Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr zu einer Gesamtgesellschaft zu gewährenden Leistungen vom 28. Mai/2. Juni 1969 (Fn 2) zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Zweites Abkommen über die Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den zur Förderung des Zusammenschlusses der Bergbauunternehmen des Steinkohlenbergbaugebiets Ruhr zu einer Gesamtgesellschaft zu gewährenden Leistungen vom 28. Mai/2. Juni 1969
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft,
- im folgenden Bund genannt -
und
dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr,
- im folgenden Land genannt -
wird folgendes Abkommen geschlossen:
Artikel 1 Erlaß der Einbringungsforderungen gegen die Ruhrkohle Aktiengesellschaft
(1) Der Bund wird mit Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit den Anteilseignern der Ruhrkohle Aktiengesellschaft (Muttergesellschaften), der Ruhrkohle Aktiengesellschaft (Ruhrkohle) und dem Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus (Rationalisierungsverband) einen Vertrag schließen, in dem insbesondere geregelt werden:
1. Die Verpflichtung der Muttergesellschaften und des Rationalisierungsverbandes, der Ruhrkohle mit Wirkung vom 31. Dezember 1973 zu erlassen:
a) alle bestehenden fälligen und künftig fällig werdenden Ansprüche auf Zinsen für die verbürgten und unverbürgten Einbringungsforderungen einschließlich etwaiger bereits entstandener Verzugszinsen und etwaiger bereits entstandener Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschaden,
b) alle künftig entstehenden Forderungen für entgangene Zinsansprüche,
c) unbedingt alle bedingt erlassenen Zinsansprüche;
2. die Verpflichtung der Muttergesellschaften und des Rationalisierungsverbandes, der Ruhrkohle mit Wirkung vom 31. Dezember 1973 die Tilgungsanteile der Annuitäten 1976 bis 1983 der verbürgten Einbringungsforderungen mit der Maßgabe zu erlassen, daß der Anspruch auf diese Forderungen entsprechend ihrem Anteil an dem Gesamtbetrag der erlassenen Einbringungsforderungen mit Rang vor den gemäß Vertrag zur Änderung des Vertragswerks Ruhrkohle AG vom 20./24. Januar 1972 (1. Änderungsvertrag) bedingt erlassenen Ansprüchen wiederauflebt, wenn und soweit Ruhrkohle sonst einen Jahresüberschuß erzielen würde;
3. die Verpflichtung der Ruhrkohle, zur Sicherstellung der Tilgungsanteile der unverbürgten Einbringungsforderungen bestätigende Schuldanerkenntnisse abzugeben;
4. die Verpflichtung der am Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Muttergesellschaften und Rationalisierungsverband vom 14./20. Dezember 1972 (2. Änderungsvertrag) nicht beteiligten Muttergesellschaften, dem 2. Änderungsvertrag mit der Maßgabe beizutreten, daß
a) die Verpflichtungen des Bundes und des Landes zur Einräumung von Forderungen für die Jahre 1972 und 1973 gemäß dem 2. Änderungsvertrag und die Verpflichtungen der Ruhrkohle nach Abschnitt II Nr. 1.2 Satz 2 Buchstaben a und b des Zuwendungsbescheides des Bundes über die Gewährung einer Schuldbuchforderung vom 17. November 1972 und nach Abschnitt II Nr. 1.3 Satz 2 Buchstaben a und b des Zuwendungsbescheides des Landes über die Gewährung einer Schuldbuchforderung vom 17. November 1972 entfallen;
b) § 2 des 2. Änderungsvertrages nur für den Erlaß der Zinsansprüche aus den Jahren 1972 und 1973 gilt;
5. die Verpflichtung der Muttergesellschaften und des Rationalisierungsverbandes, abweichend von § 1 des 2. Änderungsvertrages die Tilgungsanteile der Annuitäten 1974 und 1975 der Einbringungsforderungen schon mit Wirkung vom 31. Dezember 1973 zu erlassen;
6. die in Artikel 2, 3 und 4 näher bezeichneten Verpflichtungen des Bundes.
In dem Vertrag ist für den Fall, daß über das Vermögen einer Muttergesellschaft das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet ist oder wird und sich hieraus Auswirkungen auf den Vertrag ergeben, zu regeln, daß die Rechte und Pflichten der übrigen Beteiligten aus dem Vertrag unberührt bleiben.
(2) Eine Änderung des in Absatz 1 bezeichneten Vertrages wird der Bund nur mit Einverständnis der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle vornehmen.
Artikel 2 Garantien, Bürgschaften
(1) Wenn und soweit der Rationalisierungsverband und die Muttergesellschaften gemäß Vereinbarungen mit dem in Artikel 1 Abs. 1 bezeichneten Inhalt ihre Einbringungsforderungen gegen die Ruhrkohle bedingt erlassen und diese Einbringungsforderungen wegen fehlender oder nicht ausreichender Jahresüberschüsse der Ruhrkohle nicht wiederaufleben, werden Bund und Land dafür einstehen, daß der Rationalisierungsverband und die Muttergesellschaften die in den bedingt erlassenen Einbringungsforderungen enthaltenen Tilgungsbeträge erhalten (Garantien). Die von Bund und Land erteilten Bürgschaften für Einbringungsforderungen werden insoweit gegenstandslos. Im Falle des Wiederauflebens von Einbringungsforderungen wandeln sich die Garantien wieder in Bürgschaften um.
(2) Der Bund wird Garantien für zwei Drittel, das Land für ein Drittel der nach Absatz 1 Satz 1 zu garantierenden Beträge übernehmen.
(3) Voraussetzung für die Übernahme von Garantien ist, daß die Ruhrkohle mit dem Bund und mit dem Land Verträge abschließt, in denen im Hinblick auf die zu garantierenden bedingt erlassenen Einbringungsforderungen gegen die Ruhrkohle insbesondere die Pflichten der Ruhrkohle gegenüber Bund und Land sowie die Rechte von Bund und Land für den Fall einer Inanspruchnahme aus den Garantien geregelt werden (Drittverträge).
(4) Bund und Land werden sich bei der Übernahme der Garantien sowie beim Abschluß der Drittverträge mit der Ruhrkohle inhaltlich gleicher oder untereinander abgestimmter Vertragsmuster bedienen. Eine Abänderung der nach diesen Mustern abgeschlossenen Verträge kann nur im gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Bund und der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle erfolgen.
(5) Es werden insbesondere geändert:
1. die Drittverträge auf Grund des 1. Änderungsvertrages dahingehend, daß Bund und Land gegenüber der Ruhrkohle keine Ansprüche zustehen, wenn sie aus ihren Garantien in Anspruch genommen worden sind;
2. die Garantieerklärungen auf Grund des 1. Änderungsvertrages dahingehend, daß im Falle der Umwandlung der Garantien in Bürgschaften die Regelung nicht gilt, wonach Muttergesellschaften Zwangsmaßnahmen zur Eintreibung von Einbringungsforderungen nur ergreifen können, wenn 66 2/3% der Muttergesellschaften, gemessen an der Höhe ihrer Einbringungsforderungen, diesen Maßnahmen zugestimmt haben.
(6) In die nach Artikel 2 Abs. 6 des Abkommens vom 28. Mai/2. Juni 1969 vorgesehenen Ausgleichsabrechnungen sind auch die von Bund und Land auf Grund ihrer Garantien nach Absatz 1 gezahlten Beträge und etwaige Rückflüsse einzustellen und in den vorzunehmenden Ausgleich einzubeziehen.
(7) Bund und Land werden im gegenseitigen Einverständnis die Treuarbeit-Aktiengesellschaft - Treuarbeit -, Düsseldorf, beauftragen, die Garantien nach Absatz 1 für den Bund und das Land zu verwalten.
Artikel 3 Regelung für die Tilgungs- übernahme 1974 und 1975
(1) Anstelle der Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 2 des 2. Änderungsvertrages, jeweils bis zum 31. Dezember 1974 und 31. Dezember 1975 Forderungen in Höhe von zwei Dritteln der Tilgungsanteile 1974 und 1975 der verbürgten Einbringungsforderungen einzuräumen, verpflichtet sich der Bund, den Muttergesellschaften und dem Rationalisierungsverband, soweit sie Gläubiger der Annuitäten 1974 und 1975 sind, diese Forderungen schon mit Wirkung vom 31. Dezember 1973 einzuräumen. Die Forderungen sind in Höhe der Tilgungsanteile 1974 auf den 31. Januar 1975 und in Höhe der Tilgungsanteile 1975 auf den 31. Januar 1976 fällig zu stellen.
(2) Anstelle der Verpflichtung des Landes zur Einräumung von Forderungen in Höhe eines Drittels der Tilgungsanteile 1974 und 1975 der verbürgten Einbringungsforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe a der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 1972 (Vorschaltvereinbarung vom 16. November 1972) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 des 2. Änderungsvertrages gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Muttergesellschaften, die gemäß Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dem 2. Änderungsvertrag beitreten.
(4) Nummer 4 der Vorschaltvereinbarung vom 16. November 1972 bleibt unberührt.
Artikel 4 Regreßverzicht
(1) Der Bund verpflichtet sich, der Ruhrkohle mit Wirkung vom 31. Dezember 1973 die Forderungen zu erlassen, die ihm auf Grund seiner Inanspruchnahme aus Bürgschaften für Tilgungsanteile der Annuitäten 1972 und 1973 zustehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Forderungen, die dem Land auf Grund seiner Inanspruchnahme aus Bürgschaften für Tilgungsanteile der Annuitäten 1972 und 1973 zustehen.
Artikel 5 Entlastung des Sonderpostens zum Ausgleich von Stillegungsabschreibungen
(1) Um die Ruhrkohle hinsichtlich ihrer Verpflichtung zu entlasten, den gemäß Artikel 8 § 2 des Steueränderungsgesetzes 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) in den Jahresbilanzen eingestellten ,,Sonderposten zum Ausgleich von Stillegungsabschreibungen" (Sonderposten) abzuschreiben, wird der Bund mit der Ruhrkohle einen Vertrag schließen, in dem insbesondere geregelt werden:
1. die Verpflichtung des Bundes, der Ruhrkohle mit Wirkung vom 31. Dezember 1973 eine unverzinsliche Forderung in Höhe von 320 Millionen Deutsche Mark einzuräumen und diese Forderung in zehn gleichen Jahresraten, beginnend am 31. Dezember 1974, zu tilgen;
2. die Verpflichtung der Ruhrkohle, in der Jahresbilanz per 31. Dezember 1973 den Sonderposten in Höhe des Barwertes der Forderung und in den folgenden Jahren jeweils in Höhe der Aufzinsungserträge durch Sonderabschreibungen zu tilgen.
(2) Das Land verpflichtet sich, der Ruhrkohle durch Abschluß eines Absatz 1 entsprechenden Vertrages eine unverzinsliche Forderung in Höhe von 160 Millionen Deutsche Mark einzuräumen.
(3) Der Zeitpunkt für den Abschluß der Verträge nach Absatz 1 und 2 wird im gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Bund und der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle festgelegt.
Artikel 6 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Die Vorschriften der Artikel 9, Artikel 10 Abs. 1 und 3 sowie Artikel 11 des Abkommens vom 28 Mai/2. Juni 1969 gelten für dieses Abkommen entsprechend. Im übrigen bleibt das Abkommen vom 28. Mai/2. Juni 1969 (Fn 2) unberührt, soweit nicht vorstehend abweichende Regelungen getroffen worden sind.
Artikel 7 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 3).
Bonn, den 18. November 1974
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Düsseldorf, den 21. November 1974
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Riemer