Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung - ZahlPrüfbV)
ZahlPrüfbV
Ausfertigungsdatum: 15.10.2009
Vollzitat:
"Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 38 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 38 G v. 12.5.2021 I 990
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 31.10.2009 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 24 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 13.12.2018 I 2468 mWv 20.12.2018
Eingangsformel
Auf Grund des § 18 Absatz 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz nach Anhörung der Deutschen Bundesbank:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Risikoorientierung und Wesentlichkeit |
§ 3 | Art und Umfang der Berichterstattung |
§ 4 | Anlagen |
§ 5 | Berichtszeitraum |
§ 6 | Zusammenfassende Schlussbemerkung |
§ 7 | Berichtsturnus; Unterzeichnung |
Abschnitt 2
Angaben zum Institut
§ 8 | Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen |
§ 9 | Zweigniederlassungen |
Abschnitt 3
Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 1
Risikomanagement und Geschäftsorganisation
§ 10 | Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation |
§ 10a | IT-Systeme |
Unterabschnitt 2
Eigenmittel und Solvenzanforderungen
§ 11 | Ermittlung der Eigenmittel |
§ 12 | Eigenmittel |
§ 13 | Solvabilitätskennzahl |
Unterabschnitt 2a
Absicherung für den Haftungsfall bei
Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
§ 13a | Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten |
§ 13b | Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten |
Unterabschnitt 3
Anzeigewesen
§ 14 | Anzeigewesen |
Unterabschnitt 4
Bargeldloser Zahlungsverkehr;
Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 15 | Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum |
§ 16 | Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung |
§ 16a | Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 |
§ 16b | Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 |
§ 16c | Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751 |
§ 16d | Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz |
Abschnitt 4
Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft
§ 17 | Berichterstattung über Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft |
Abschnitt 5
Abschlussorientierte Berichterstattung
Unterabschnitt 1
Lage des Instituts
(einschließlich geschäftliche
Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)
§ 18 | Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr |
§ 19 | Beurteilung der Vermögenslage |
§ 20 | Beurteilung der Ertragslage |
§ 21 | Risikolage und Risikovorsorge |
Unterabschnitt 2
Feststellungen, Erläuterungen zur Rechnungslegung
§ 22 | Erläuterungen |
Abschnitt 6
Datenübersicht
§ 23 | Datenübersicht |
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 24 | Erstmalige Anwendung |
§ 25 | Inkrafttreten |
Anlage 1 | Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben |
Anlage 2 | Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung |
Anlage 3 | Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute |
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt
1. Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 24 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie
2. den Inhalt der Prüfungsberichte.
(2) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Auf Institute, die auch Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind, ist diese Verordnung nur insoweit anzuwenden, als sie Anforderungen enthält, die über die Prüfungsberichtsverordnung hinausgehen; über das Ergebnis der Prüfung ist ein einheitlicher Prüfungsbericht zu erstellen.
§ 2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Größe des Instituts, der Geschäftsumfang, die Komplexität der betriebenen Geschäfte sowie der Risikogehalt zu berücksichtigen.
§ 3 Art und Umfang der Berichterstattung
(1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.
(2) Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen. Dabei sind auch bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Abschlussprüfer bekannt geworden sind, zu berücksichtigen und im Prüfungsbericht darzulegen.
(3) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes durchgeführt, hat der Abschlussprüfer die Prüfungsergebnisse bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf wesentliche Veränderungen bis zum Bilanzstichtag beschränken.
(4) Hat nach § 24 Absatz 4 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Jahresabschlussprüfung getroffen, so hat der Abschlussprüfer hierauf im Prüfungsbericht im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag hinzuweisen.
(5) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind.
§ 4 Anlagen
Soweit erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben erstellt werden, können diese zum Zwecke der besseren Lesbarkeit als Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Berichterstattung in Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht.
§ 5 Berichtszeitraum
Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben. Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.
§ 6 Zusammenfassende Schlussbemerkung
In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil über
1. die wirtschaftliche Lage,
2. die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsorganisation, insbesondere die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements, sowie
3. die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen Vorgaben, insbesondere die Einhaltung der Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen und der Anforderungen an die Absicherung für den Haftungsfall
gewonnen werden kann. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Instituts ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage sowie Art und Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen. Der Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind und ob die geldwäscherechtlichen Vorschriften sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden. Zusammenfassend ist darzulegen, welche über die nach § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Berichtsinhalte hinausgehenden wesentlichen Beanstandungen sich bei der Prüfung ergeben haben.
§ 7 Berichtsturnus; Unterzeichnung
(1) Soweit der Abschlussprüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat er in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.
(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
Abschnitt 2
Angaben zum Institut
§ 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
(1) Der Abschlussprüfer hat über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zum Erbringen von Zahlungsdiensten beziehungsweise der Registrierung zum Erbringen von Kontoinformationsdiensten oder der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts sowie die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum zu berichten.
(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Instituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:
1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages,
2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse,
3. Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
4. Änderungen der Struktur der Zahlungsdienste des E-Geld-Geschäfts und der anderen Geschäfte,
5. die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,
6. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie zu anderen Unternehmen und über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind; die Berichterstattung kann entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eingereicht worden ist,
7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Instituts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen,
7a. wesentliche Änderungen in den IT-Systemen; die entsprechenden IT-Projekte sind im Prüfungsbericht darzustellen,
8. Änderungen der Zugehörigkeit des Instituts zu einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Absatz 20 des Kreditwesengesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.
(3) Über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 26 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Anforderungen hat der Abschlussprüfer gesondert zu berichten. Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich unter Gesichtspunkten des Risikos, der Art, des Umfangs und der Komplexität nachvollziehbar ist. Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind nachvollziehbar zu spezifizieren und abzugrenzen. Das in Anlage 1 vorgesehene Formblatt ist zu verwenden.
(4) Der Abschlussprüfer hat die Einbindung von Agenten im Sinne des § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und von E-Geld-Agenten im Sinne des § 1 Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen. Über die Übereinstimmung der in den Anzeigen gemachten Angaben mit den bei dem Institut vorliegenden Informationen ist zu berichten. Darzustellen ist auch, wie das Institut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Agenten sicherstellt.
§ 9 Zweigniederlassungen
Der Abschlussprüfer hat über ausländische Zweigniederlassungen zu berichten. Dabei sind die Ergebniskomponenten dieser Zweigniederlassungen, deren Einfluss auf die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie deren Einbindung in das Risikomanagement des Gesamtinstituts zu beurteilen.
Abschnitt 3
Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 1
Risikomanagement und Geschäftsorganisation
§ 10 Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation
(1) Der Abschlussprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der von dem Institut eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken und Marktpreisrisiken, einschließlich der Zinsänderungsrisiken, sowie auf Liquiditäts- und operationelle Risiken sowie auf damit verbundene Risikokonzentrationen gesondert einzugehen.
(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, die Kontrollmechanismen und die Verfahren, die gewährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen erfüllt, angemessen sind. Dabei ist insbesondere darauf gesondert einzugehen, ob
1. das Risikomanagement, einschließlich der internen Kontrollsysteme, angemessen und wirksam ist,
2. eine Verlustdatenbank geführt und gepflegt wird sowie eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet, vorhanden ist,
3. das Notfallkonzept für die IT-Systeme angemessen ist, und
4. die interne Revision angemessen ist.
(3) Der Abschlussprüfer hat ferner zu beurteilen, ob die Strukturen des Instituts es seinen Geschäftsleitern sowie seinem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ermöglichen, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen.
§ 10a IT-Systeme
(1) Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 insbesondere darauf einzugehen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. Dabei ist insbesondere gesondert einzugehen auf
1. das IT-Sicherheitsmanagement, welches jedenfalls auch den Umgang mit sensiblen Zahlungsdaten im Sinne des § 1 Absatz 26 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes beinhaltet,
2. die technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Notfall, einschließlich der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, sowie
3. die Beherrschung schwerer Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle einschließlich des Umgangs mit sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden.
(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichte auch auf diese IT-Ressourcen einschließlich deren Einbindung in das Institut.
Unterabschnitt 2
Eigenmittel und Solvenzanforderungen
§ 11 Ermittlung der Eigenmittel
(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der angemessenen Eigenmittel angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.
(2) Die Eigenmittel sind im Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite darzustellen.
(3) Kredite im Sinne des § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind.
§ 12 Eigenmittel
(1) Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel des Instituts nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses. Die bei beziehungsweise von anderen Instituten, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen beziehungsweise gehaltenen Eigenmittelbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.
(2) Darzustellen ist die Einhaltung der Vorgaben für Eigenmittel nach § 15 Absatz 1, 2, 4 und 5 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung. Insbesondere ist näher zu erläutern, ob die Vorgaben
1. über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen anhand der anzuwendenden Methoden, sowie
2. für die Ansätze der einzelnen Eigenmittelbestandteile
eingehalten wurden.
(3) Besonderheiten bei der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums sind näher zu erläutern. Es soll insbesondere auf
1. die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Eigenmittelbestandteile einschließlich der Verfügbarkeit für die Deckung von Risiken sowie
2. den konkreten Bestand der einzelnen Eigenmittelbestandteile einschließlich etwaiger Entnahmen der Gesellschafter des Instituts
eingegangen werden.
(4) Bei den Erläuterungen der Eigenmittel sind insbesondere befristete oder von Seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenmittelbestandteile nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss beziehungsweise nach ihrer frühestmöglichen Kündbarkeit in Jahresbändern darzustellen; Gleiches gilt für Instrumente des Ergänzungskapitals anhand deren Fälligkeit.
§ 13 Solvabilitätskennzahl
Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. Die Entwicklung der Eigenmittelquote ist darzustellen.
Unterabschnitt 2a
Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
§ 13a Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten
(1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten nach § 16 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.
(2) Es soll insbesondere näher erläutert werden, ob
1. das Institut eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie aufrecht erhält,
2. sich die Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie auf die Gebiete, in denen das Institut Zahlungsauslösedienste erbringt, erstreckt, und
3. die Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie die sich für das Institut aus den Zahlungsauslösediensten ergebende Haftung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs abdeckt.
(3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten in einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil, die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 16 Absatz 1 und 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen.
(4) Besonderheiten bei der Entwicklung der Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten während des Berichtszeitraums sind näher darzustellen.
§ 13b Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten
(1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten nach § 36 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.
(2) Es soll insbesondere näher erläutert werden, ob die sich für das Institut aus den Kontoinformationsdiensten ergebende Haftung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung abgedeckt ist. § 13a Absatz 2 Nummer 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten in einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil, die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 36 Absatz 1 und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 11 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen.
(4) § 13a Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
Unterabschnitt 3
Anzeigewesen
§ 14 Anzeigewesen
Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.
Unterabschnitt 4
Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 15 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
(1) Die Prüfung der Vorkehrungen der Institute zur Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung findet einmal jährlich statt. Der Abschlussprüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.
(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.
(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, der §§ 24c, 25i und 25m des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) ist bei Zahlungsinstituten, deren Zahlungsvolumen als Betrag den Gesamtwert von 36 Millionen Euro im vorausgegangenen Geschäftsjahr nicht überschreitet, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr des Erbringens von Zahlungsdiensten, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Zahlungsinstituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall.
§ 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflichtete Institut im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung getroffen hat. Die Ausführungen des Abschlussprüfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach Anlage 2 relevanten und einschlägigen Pflichten im Hinblick auf das Geschäftsmodell erstrecken.
(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen:
1. deren Angemessenheit und
2. deren Wirksamkeit, soweit diese gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11 Absatz 1 und 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/847 gegeben sein muss.
(3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen hat der Abschlussprüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob
1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und
2. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die Bundesanstalt über die insoweit getroffenen Maßnahmen informiert wurde.
(4) Der Abschlussprüfer hat bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die das Institut im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht.
(5) In Bezug auf die Pflichten eines Instituts im Zusammenhang
1. mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c des Kreditwesengesetzes hat der Abschlussprüfer bei der Beurteilung nach Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen, ob die vom Institut zur Erfüllung dieser Pflichten eingesetzten Verfahren die zutreffende Erfassung der jeweils aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum entsprechenden Konto im Abrufsystem gewährleisten, und
2. mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 25i des Kreditwesengesetzes in Bezug auf E-Geld hat der Abschlussprüfer die Beurteilung nach Absatz 2 für jedes E-Geld-Produkt getrennt vorzunehmen.
(6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Institut nach dem Geldwäschegesetz oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz Anordnungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Instituts zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, so hat der Abschlussprüfer darüber im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. Zudem hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob das verpflichtete Institut diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat.
(7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 6 hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden sind.
(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des Instituts hat der Abschlussprüfer zudem anhand der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Instituts die folgenden Angaben in die Anlage 2 aufzunehmen:
1. sämtliche vom Institut angebotene Hochrisikoprodukte,
2. die Anzahl aller Kunden des Instituts, den prozentualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko und den prozentualen Anteil der Hochrisikokunden sowie die Anzahl der politisch exponierten Personen unter den Kunden,
3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes:
a) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten und Instituten im Sinne des Kreditwesengesetzes, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, sowie
b) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten und Instituten im Sinne des Kreditwesengesetzes, die in einem Drittstaat ansässig sind, und von diesen Korrespondenzbeziehungen die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen, die das Institut mit Instituten hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind,
4. zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen des Instituts:
a) deren Anzahl im Inland,
b) deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
c) deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen die Anzahl der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind,
sowie
5. die Anzahl der Agenten und E-Geld-Agenten, die für das Institut im Inland tätig sind, und die Anzahl der Agenten und E-Geld-Agenten, die für das Institut in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig sind.
(9) Der Abschlussprüfer hat die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen nach Anlage 2 dieser Verordnung einzutragen und dort zu bewerten. Für die Bewertung ist die für den Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung zu verwenden. Sofern die jeweiligen zugrundeliegenden Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten des Instituts nicht relevant sind, hat der Abschlussprüfer dies mit der Feststellung F 5 zu vermerken. Der Erfassungsbogen ist Teil des Prüfungsberichts und vollständig auszufüllen.
(10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 15 Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unberührt.
§ 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
(1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, entsprechen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu
1. Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung sowie
2. Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen.
(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen.
(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.
§ 16b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
(1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) entsprechen. Die Beurteilung umfasst
1. die Erreichbarkeit für Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3 der Verordnung,
2. die Einhaltung der technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung sowie
3. die Einhaltung der Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der Verordnung.
(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.
(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.
§ 16c Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751
(1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu
1. Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung sowie
2. Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung.
(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.
(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.
Fußnote
(+++ § 16c: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 3 +++)
§ 16d Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz
(1) Bei Instituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den folgenden Anforderungen des Zahlungskontengesetzes entsprechen:
1. den Informationspflichten gemäß den §§ 5 bis 15 des Zahlungskontengesetzes,
2. der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26 des Zahlungskontengesetzes,
3. der Erleichterung grenzüberschreitender Kontoeröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zahlungskontengesetzes und
4. den institutsinternen Organisationspflichten gemäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes.
(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen des Zahlungskontengesetzes zu erfüllen.
(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.
Abschnitt 4
Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft
§ 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft
(1) Die Zahlungsdienstleister, über die die Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft abgewickelt werden, sind unter Angabe der Kontoverbindung aufzuführen. Die Teilnahme an Zahlungssystemen ist darzustellen.
(2) Die Absicherung der Kundengelder nach Maßgabe der §§ 17 und 18 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf die Art und Ausgestaltung der Sicherung der Kundengelder nach den Methoden 1 oder 2 näher einzugehen.
(3) Die Herkunft der Mittel für die Kreditvergabe ist darzustellen. Die Laufzeit der Kredite ist anzugeben. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob Prolongationen stattgefunden haben.
Abschnitt 5
Abschlussorientierte Berichterstattung
Unterabschnitt 1
Lage des Instituts (einschließlich geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)
§ 18 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.
§ 19 Beurteilung der Vermögenslage
(1) Die Entwicklung der Vermögenslage ist zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.
(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf
1. Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,
2. bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen,
3. alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.
§ 20 Beurteilung der Ertragslage
(1) Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen.
(2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des Instituts auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen.
(3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen.
§ 21 Risikolage und Risikovorsorge
(1) Die Risikolage des Instituts ist zu beurteilen.
(2) Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge ist darzustellen und zu beurteilen. Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen. Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Risikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten.
Unterabschnitt 2
Feststellungen, Erläuterungen zur Rechnungslegung
§ 22 Erläuterungen
(1) Die Bilanzposten, Angaben unter dem Bilanzstrich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit des jeweiligen Postens zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen.
(2) Eventualverpflichtungen und andere Verpflichtungen sind zu erläutern, wenn es die relative Bedeutung des Postens erfordert. Werden Angaben gemacht, ist Folgendes zu berücksichtigen:
1. Eventualverbindlichkeiten:
Zu den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen ist die Angabe von Arten und Beträgen sowie die Aufgliederung nach Kreditnehmern (Kreditinstitute und Nichtkreditinstitute) erforderlich, bei Kreditgarantiegemeinschaften auch die Angabe der noch nicht valutierenden Beträge sowie der Nebenkosten, wobei die Beträge zu schätzen sind, falls genaue Zahlen nicht vorliegen. Es ist darzulegen, ob notwendige Rückstellungen gebildet sind.
2. Andere Verpflichtungen:
Die Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensionsgeschäften sind nach der Art der in Pension gegebenen Gegenstände und nach Fristen zu gliedern.
Abschnitt 6
Datenübersichten
§ 23 Datenübersicht
Der Abschlussprüfer hat die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter aus den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung auf der Grundlage der Daten des Prüfungsberichts und unter Angabe der entsprechenden Vorjahresdaten auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 24 Erstmalige Anwendung
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr betrifft.
(2) Die Anlage Position (7) Nummer 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
(3) § 16c in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
(4) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2468) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
§ 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3) Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2475)
Institutsnummer:
Name des Instituts:
Laufende Nummer | Auslagerungsunternehmen Inklusive Adresse | Ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse | Status (geplant zum/ durchgeführt am/ beendet am) | Datum der Auslagerung | Bemerkungen insbesondere zu Weiterverlagerungen |
Anlage 2 (zu § 16 Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2476 - 2478)
Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
A.
Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse (§ 16 Abs. 8 ZahlPrüfbV):
1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):
2. | Anzahl der Kunden: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I. | Anteil der Kunden mit geringem Risiko |
II. Anteil der Hochrisikokunden
III. Anzahl von politisch exponierten Personen
(Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)
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