2 Sie k ö nnen zur Mitwirkung in den inhaltlichen und lernorganisatorischen An- gelegenheiten der Hochschule, der sie angeh ö ren, und bei der Weiterentwick- lung der P ä dagogischen Hochschule beigezogen werden. Art. 21 Studiengeb ü hren Die Studiengeb ü hren werden vom Konkordatsrat der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz festgelegt.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 22 Gleichstellung der Geschlechter
1 Die P ä dagogische Hochschule Zentralschweiz und ihre Teilschulen f ö rdern die Gleichstellung der Geschlechter.
2 Sie streben eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in allen Funktio- nen und in allen Gremien an. Art. 23 Information und Mitwirkung
1 Die Angeh ö rigen der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz sind in ihrem Aufgabenbereich ü ber die Belange der P ä dagogischen Hochschule sach- und zeitgerecht zu informieren.
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2 Sie wirken in den Organen und den Gremien der Hochschule, denen sie ange- h ö ren oder in die sie gew ä hlt wurden, mit. Sie k ö nnen die Schule in ihrem Auf- gabenbereich in nationalen oder internationalen Gremien vertreten.
3 Beim Erlass und beim Vollzug von Regelungen ist dem Recht auf Information und Mitwirkung Rechnung zu tragen. IV. Finanzierung, Entwicklungs- und Finanzplanung Art. 24 Grundsatz
1 Die Entwicklungs- und Finanzplanung der P ä dagogischen Hochschule Zentral- schweiz ist eine gemeinsame Aufgabe des Konkordatsrates, der Direktion und der Teilschulen der P ä dagogischen Hochschule.
2 Sie basiert auf dem Leitbild und der Strategie der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz sowie auf den Zielvorgaben des Konkordatsrates und folgt dem Grundsatz der rollenden Planung.
3 Die Angebote der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz haben dem Prin- zip der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu gen ü gen. Sie sind effizient und wirkungsorientiert zu erstellen. Art. 25 Leistungsauftr ä ge
1 Gest ü tzt auf den mehrj ä hrigen Entwicklungs- und Finanzplan erteilt der Kon- kordatsrat f ü r die Direktion und die Teilschulen Leistungsauftr ä ge.
2 Die Leistungsauftr ä ge enthalten ü berpr ü fbare qualitative und quantitative Ziele und Massnahmen. Die Leistungsauftr ä ge f ü r die Teilschulen werden den Standortkantonen erteilt. Art. 26 Kostenabgeltungs-Pauschale
1 Die im PHZ-Konkordat geregelte Kostenabgeltungs-Pauschale dient als Finan- zierungsinstrument. Sie wird periodisch und im Voraus festgelegt als Studien- gangspauschale pro Studierende oder Studierenden.
2 Die Kostenabgeltungs-Pauschale wird ausnahmsweise angepasst, wenn ü ber- geordnetes Recht ge ä ndert wird und diese Ä nderungen f ü r die Berechnung der Kostenabgeltungs-Pauschale von wesentlicher Bedeutung sind.
3 Die Anpassung der Kostenabgeltungs-Pauschale obliegt dem Konkordatsrat. Art. 27 Finanzierung von betrieblichen Investitionen
1 Zur Finanzierung der betrieblichen Investitionen wird in die Kostenabgeltungs- pauschale ein Betrag einbezogen, welcher die auf Grund der Investitionsplanung n ö tigen Abschreibungen und Zinskosten deckt. Die Verwendung dieser Mittel f ü r den vorgesehenen Zweck ist in der Rechnung auszuweisen. Allf ä llige Ü bersch ü s- se sind in zweckgebundene R ü ckstellungen einzulegen, die ausschliesslich zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen verwendet werden d ü rfen.
2 Die Investitionsplanung ist Bestandteil der j ä hrlichen Budgetierung jeder Teil- schule.
8 Art. 28 Raumkosten
1 Befindet sich eine Teilschule in einem Geb ä ude, das einem Konkordatskanton oder einer privaten Tr ä gerschaft geh ö rt, ist ein Mietpreis festzulegen, der dem Realwert entspricht. Dabei sind die durch den Bund und die ü brigen Konkor- datskantone, bei den privaten Tr ä gerschaften alle Konkordatskantone, an den Bau des Geb ä udes geleisteten Beitr ä ge abzuziehen.