Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (631.510.2)
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Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

SRSZ 31.1.2003 1 (Vom 13. September 2002) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gest ü tzt auf Art. 15 Abs.1 Bst. j des Konkordats ü ber die P ä dagogische Hoch- schule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000, 2 beschliesst: I. Auftrag der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz Art. 1 Kompetenzbereich Ausbildung Der Kompetenzbereich Ausbildung umfasst die Grundausbildungsg ä nge sowie die Zusatzausbildungen zur Ausweitung der Unterrichtsberechtigung. Art. 2 Kompetenzbereich Weiterbildung / Zusatzausbildungen
1 Der Kompetenzbereich Weiterbildung / Zusatzausbildungen umfasst insbeson- dere Angebote im Bereich der Berufseinf ü hrung, der Weiterbildung f ü r Lehrerin- nen und Lehrer aller Stufen, der Zusatzausbildungen im Bereich der Schuli- schen Heilp ä dagogik sowie der Zusatzausbildungen f ü r Kader- und Spezialfunk- tionen.
2 Der Konkordatsrat regelt die Organisation des Kompetenzbereichs Weiterbil- dung / Zusatzausbildungen in einer Verordnung.
3 Umfang und Inhalt des Angebots im Kompetenzbereich Weiterbildung / Zusatz- ausbildungen werden, soweit es Lehrpersonen aus allen Konkordatskantonen offen steht, vom Konkordatsrat im Rahmen eines Leistungsauftrags umschrie- ben. Eine allf ä llige Kostenbeteiligung der Teilnehmenden wird im Rahmen des Leistungsauftrags festgelegt. Gegen Abgeltung k ö nnen die Teilschulen weitere Weiterbildungsangebote f ü r einzelne Kantone oder Dritte erbringen. Art. 3 Kompetenzbereich Forschung / Entwicklung / Dienstleistungen
1 Der Kompetenzbereich Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen umfasst die berufsfeldbezogene angewandte Forschung und Entwicklung sowie die Erbrin- gung von Dienstleistungen f ü r die Region, einzelne Kantone, Schultr ä ger, Lehr- personen und Dritte.
2 Der Konkordatsrat regelt die Organisation des Kompetenzbereichs For- schung/Entwicklung/Dienstleistungen in einer Verordnung.
3 Umfang und Inhalt des Angebots im Kompetenzbereich Forschung, Entwick- lung und Dienstleistungen zu Gunsten der Bildungsregion Zentralschweiz werden von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz festgelegt. Dar ü ber hinaus k ö nnen die Teilschulen gegen entsprechende Abgeltung Angebote f ü r einzelne Kantone oder Dritte erbringen.
2 Art. 4 Mobilit ä t Die P ä dagogische Hochschule Zentralschweiz f ö rdert den Austausch von Stu- dierenden, Lehrenden und Forschenden sowie die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Abschl ü ssen aus dem In- und Ausland. Art. 5 Controlling Die P ä dagogische Hochschule Zentralschweiz stellt ein stufengerechtes Control- ling sicher. Art. 6 Qualit ä tsmanagement
1 Die P ä dagogische Hochschule Zentralschweiz sorgt f ü r die Planung, Steuerung, Evaluation und Dokumentation der Qualit ä t bei der Erf ü llung ihres Leistungsauf- trags.
2 Das Qualit ä tsmanagement orientiert sich an international anerkannten Mass- st ä ben. II. Organisation Art. 7 Konkordatsrat
1 Der Konkordatsrat nimmt als oberste vollziehende Konkordatsbeh ö rde und als strategisches F ü hrungsorgan die im Konkordat ü ber die P ä dagogische Hoch- schule Zentralschweiz festgelegten Aufgaben wahr.
2 Er regelt seinen Gesch ä ftsablauf in einem Organisationsreglement. Art. 8 Direktion Die Aufgaben der Direktion werden von der Direktorin beziehungsweise dem Direktor oder der Direktionskonferenz wahrgenommen. Art. 9 Direktorin oder Direktor
1 Der Direktorin oder dem Direktor obliegt die operative Leitung der P ä dagogi- schen Hochschule Zentralschweiz sowie die Leitung der Direktion und der Zen- tralen Dienste. Er plant und f ö rdert die Entwicklung der Gesamtinstitution und die partnerschaftliche Zusammenarbeit ihrer Teilschulen. Er sorgt im Rahmen seiner Zust ä ndigkeiten f ü r die Wettbewerbsf ä higkeit der Gesamtinstitution und der drei Teilschulen.
2 Sie oder er hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen sowie die damit verbundenen Antrags- und Weisungsrechte: a) die P ä dagogische Hochschule Zentralschweiz im Rahmen des Rechts, ihres Leitbildes sowie der Strategie und der Leistungsauftr ä ge des Konkordatsrats sowie der verf ü gbaren finanziellen Mittel zu leiten,
SRSZ 31.1.2003 3 b) die P ä dagogische Hochschule Zentralschweiz nach aussen zu vertreten und die interne und externe Kommunikation sicherzustellen, c) den Entwicklungs- und Finanzplan der P ä dagogischen Hochschule Zentral- schweiz zu Handen des Konkordatsrats auszuarbeiten und nach der Geneh- migung durch den Konkordatsrat umzusetzen, d) die Zusammenarbeit mit anderen P ä dagogischen Hochschulen und Institu- tionen ausserhalb der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz und den Austausch von Wissen und Technologie mit der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Kultur zu f ö rdern, e) das Berichts-, das Finanz- und Rechnungswesen der P ä dagogischen Hoch- schule Zentralschweiz zu f ü hren, f) ein einheitliches Qualit ä tsmanagement sicherzustellen, g) die Finanzen der Direktion und der zentralen Dienste zu verwalten ein- schliesslich der Mittel des Risikofonds, h) im Rahmen ihres oder seines Zust ä ndigkeitsbereichs Vertr ä ge mit anderen P ä dagogischen Hochschulen und weiteren Institutionen abzuschliessen, i) bei der Wahl der Rektorin oder des Rektors einer Teilschule der P ä dagogi- schen Hochschule Zentralschweiz beratend mitzuwirken, j) die Gesch ä fte des Konkordatsrates vorzubereiten; er kann dem Konkordats- rat zu Gesch ä ften gem ä ss Art. 10 Abs. 3 in Erg ä nzung oder in Abweichung zu den Antr ä gen der Direktionskonferenz eigene Antr ä ge stellen; k) die Beschl ü sse des Konkordatsrats umzusetzen.
3 Der Direktor oder die Direktorin ist f ü r alle Entscheide zust ä ndig, die in die Zust ä ndigkeit der Konkordatsorgane fallen und nicht ausdr ü cklich einem ande- ren Organ ü bertragen wurden.
4 Der Konkordatsrat kann im Rahmen seiner Budgetkompetenz eine Vizedirekto- rin oder einen Vizedirektor w ä hlen und ihr oder ihm die Kompetenz zur selbst- st ä ndigen Erledigung von Aufgaben gem ä ss Absatz 2 ü bertragen. Art. 10 Direktionskonferenz
1 Die Direktionskonferenz setzt sich aus der Direktorin oder dem Direktor und den Rektorinnen oder Rektoren der Teilschulen zusammen und steht der Direk- torin oder dem Direktor als Leitungs- und Koordinationsorgan zur Seite.
2 Die Direktionskonferenz wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet. Sie ist beschlussf ä hig bei Anwesenheit aller Mitglieder; Stellvertretung ist m ö glich. Die Direktorin oder der Direktor hat den Stichentscheid.
3 Die Direktionskonferenz stellt die inhaltliche Koh ä renz der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz in den T ä tigkeitsfeldern aller Kompetenzbereiche sicher. Sie sorgt f ü r die gemeinsame Weiterentwicklung der Ausbildungsangebo- te und f ö rdert die Zusammenarbeit unter den Teilschulen sowie die Koordination ihrer T ä tigkeiten im Rahmen der Leistungsvereinbarung. Sie ist insbesondere zust ä ndig f ü r a) die Antragstellung an den Konkordatsrat betreffend Studienpl ä ne, die Ver- ordnungen ü ber das Lehrpersonal, ü ber die Rechte und Pflichten der Stu- dierenden sowie die Verordnungen ü ber die Studieng ä nge, b) die Antragstellung an den Konkordatsrat betreffend Konkordatspauschalen, Leistungsauftr ä gen sowie zur Entwicklungs- und Finanzplanung,
4 c) die Verabschiedung der konsolidierten Jahresrechnung der PHZ zuhanden des Konkordatsrats, d) Beschl ü sse zur Personalpolitik, zur Koordination der Personalgewinnung und des Personaleinsatzes sowie zur Weiterbildung des Hochschulperso- nals, e) die Ü berwachung des Qualit ä tsmanagements, f) die Einsetzung und Mandatierung teilschulen ü bergreifender Arbeitsgrup- pen. Art. 11 Zentrale Dienste
1 Die Zentralen Dienste erbringen Leistungen, die im Interesse der P ä dagogi- schen Hochschule Zentralschweiz zentral zu erstellen sind. Die den Zentralen Diensten zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen der Direk- torin oder dem Direktor.
2 Die von den Zentralen Diensten zu erbringenden Leistungen umfassen: a) Sachbearbeitung und wissenschaftliche Unterst ü tzung f ü r die Direktion, b) Dienstleistungen im Bereich Finanzen und Controlling, c) Sicherstellung der Informatik-Vernetzung der Direktion und der Teilschulen, d) weitere von der Direktorin bzw. dem Direktor zugewiesene Aufgaben.
3 Die Direktionen der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz und der Fach- hochschule Zentralschweiz arbeiten im Bereich der Zentralen Dienste zusam- men.
4 Von den Zentralen Diensten erbrachte Dienstleistungen zu Gunsten des Be- triebs der Teilschulen werden den Teilschulen anteilsm ä ssig in Rechnung ge- stellt. Art. 12 Rektorate
1 F ü r die Organisation der Rektorate der einzelnen Teilschulen der P ä dagogi- schen Hochschule Zentralschweiz ist deren Tr ä gerschaft zust ä ndig.
2 Die Rektorate sind f ü r die operative Leitung ihrer Teilschule verantwortlich. Sie haben insbesondere a) die Organisation von Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleis- tungen im Rahmen des Leistungsauftrages und des Rechts zu erf ü llen, b) die Entwicklung der Teilschule im Rahmen der Gesamtschule zu planen und zu f ö rdern, c) die Beschl ü sse und Weisungen der Direktion umzusetzen, d) das Personal ihrer Teilschule im Rahmen ihrer Rechtsgrundlagen anzustel- len, zu f ü hren und zu f ö rdern, e) sicherzustellen, dass sich das Hochschulpersonal weiterbildet, f) das Qualit ä tsmanagement ihrer Teilschule zu f ü hren, g) die interne und externe Kommunikation im Rahmen der Gesamtkonzeption der Kommunikation sicherzustellen, h) die Zusammenarbeit mit anderen Teilschulen und Hochschulen im Rahmen des Leistungsauftrags zu f ö rdern, i) den Kontakt und den Erfahrungsaustausch mit den Abnehmerkreisen ihrer Teilschule zu f ö rdern.
SRSZ 31.1.2003 5 Art. 13 Koordinationskonferenzen F ü r die Kompetenzbereiche Ausbildung, Weiterbildung / Zusatzausbildungen sowie Forschung / Entwicklung / Dienstleistungen wird je eine Koordinationskon- ferenz eingesetzt. Diese Konferenzen setzen sich zusammen aus den f ü r den entsprechenden Aufgabenbereich Verantwortlichen der drei Teilschulen sowie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Direktion. Die Direktionskonferenz bestimmt die Vorsitzenden der Koordinationskonferenzen und legt ihren Aufga- benbereich fest. Art. 14 Beirat
1 Der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz steht ein vom Konkordatsrat eingesetzter Beirat zur Seite, welcher die Schule in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, namentlich in Bezug auf das Leistungsangebot der Hochschule und dessen bedarfsgerechte Weiterentwicklung, fachkompetent begleitet und unter- st ü tzt.
2 Er ist zu konsultieren zu allen grundlegenden Fragen der strategischen und in- haltlichen Ausrichtung der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz. III. Angeh ö rige der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz

1. Personal

Art. 15 Grundsatz

1 Das Personal der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz setzt sich aus den Mitgliedern der Direktion, dem Lehrpersonal, den wissenschaftlichen Mitarbei- terinnen und Mitarbeitern und den Assistierenden sowie dem technischen und administrativen Personal zusammen.
2 Die Mitarbeiter- und Leistungsplanung und deren Ver ä nderungen sind integrier- ter Bestandteil der j ä hrlichen Personalkostenbudgetierung.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Teilschule k ö nnen im Einvernehmen mit ihrer Rektorin oder ihrem Rektor zur Erf ü llung teilschul ü bergreifender Auf- gaben oder zum Unterricht an einer anderen Teilschule verpflichtet werden. Art. 16 Lehr- und Forschungsfreiheit Die Dozierenden und das wissenschaftliche Personal verf ü gen im Rahmen des Leitbilds, der Studienpl ä ne und des Leistungsauftrags ü ber die Freiheit in Lehre, Forschung und Entwicklung. Art. 17 Professorentitel
1 Der Konkordatsrat kann Dozierenden und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Antrag der Direktionskonferenz den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen.
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2 Er regelt die Voraussetzungen f ü r die Erlangung, den Entzug und das Erl ö schen des Titels sowie das Verfahren f ü r dessen Verleihung in einem Reglement.

2. Studierende

Art. 18 Immatrikulation

1 Studierende werden vom Rektorat einer Teilschule immatrikuliert, wenn sie die in der entsprechenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erf ü llen.
2 Die Immatrikulation an einer Teilschule gilt gleichzeitig als Immatrikulation an der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz. Art. 19 Exmatrikulation
1 Studierende, welche eine Teilschule verlassen, haben sich durch das ent- sprechende Rektorat exmatrikulieren zu lassen.
2 Studierende k ö nnen durch eine Teilschule exmatrikuliert werden, wenn sie die Bedingungen der Studien- und Pr ü fungsordnung nicht erf ü llen oder schwerwie- gend gegen die Ordnung der entsprechenden Hochschule verstossen haben. Art. 20 Information und Mitwirkung
1 Die Studierenden sind durch ihre Hochschule ü ber Fragen der Aus- und Wei- terbildung zu informieren.
2 Sie k ö nnen zur Mitwirkung in den inhaltlichen und lernorganisatorischen An- gelegenheiten der Hochschule, der sie angeh ö ren, und bei der Weiterentwick- lung der P ä dagogischen Hochschule beigezogen werden. Art. 21 Studiengeb ü hren Die Studiengeb ü hren werden vom Konkordatsrat der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz festgelegt.

3. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 22 Gleichstellung der Geschlechter

1 Die P ä dagogische Hochschule Zentralschweiz und ihre Teilschulen f ö rdern die Gleichstellung der Geschlechter.
2 Sie streben eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in allen Funktio- nen und in allen Gremien an. Art. 23 Information und Mitwirkung
1 Die Angeh ö rigen der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz sind in ihrem Aufgabenbereich ü ber die Belange der P ä dagogischen Hochschule sach- und zeitgerecht zu informieren.
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2 Sie wirken in den Organen und den Gremien der Hochschule, denen sie ange- h ö ren oder in die sie gew ä hlt wurden, mit. Sie k ö nnen die Schule in ihrem Auf- gabenbereich in nationalen oder internationalen Gremien vertreten.
3 Beim Erlass und beim Vollzug von Regelungen ist dem Recht auf Information und Mitwirkung Rechnung zu tragen. IV. Finanzierung, Entwicklungs- und Finanzplanung Art. 24 Grundsatz
1 Die Entwicklungs- und Finanzplanung der P ä dagogischen Hochschule Zentral- schweiz ist eine gemeinsame Aufgabe des Konkordatsrates, der Direktion und der Teilschulen der P ä dagogischen Hochschule.
2 Sie basiert auf dem Leitbild und der Strategie der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz sowie auf den Zielvorgaben des Konkordatsrates und folgt dem Grundsatz der rollenden Planung.
3 Die Angebote der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz haben dem Prin- zip der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu gen ü gen. Sie sind effizient und wirkungsorientiert zu erstellen. Art. 25 Leistungsauftr ä ge
1 Gest ü tzt auf den mehrj ä hrigen Entwicklungs- und Finanzplan erteilt der Kon- kordatsrat f ü r die Direktion und die Teilschulen Leistungsauftr ä ge.
2 Die Leistungsauftr ä ge enthalten ü berpr ü fbare qualitative und quantitative Ziele und Massnahmen. Die Leistungsauftr ä ge f ü r die Teilschulen werden den Standortkantonen erteilt. Art. 26 Kostenabgeltungs-Pauschale
1 Die im PHZ-Konkordat geregelte Kostenabgeltungs-Pauschale dient als Finan- zierungsinstrument. Sie wird periodisch und im Voraus festgelegt als Studien- gangspauschale pro Studierende oder Studierenden.
2 Die Kostenabgeltungs-Pauschale wird ausnahmsweise angepasst, wenn ü ber- geordnetes Recht ge ä ndert wird und diese Ä nderungen f ü r die Berechnung der Kostenabgeltungs-Pauschale von wesentlicher Bedeutung sind.
3 Die Anpassung der Kostenabgeltungs-Pauschale obliegt dem Konkordatsrat. Art. 27 Finanzierung von betrieblichen Investitionen
1 Zur Finanzierung der betrieblichen Investitionen wird in die Kostenabgeltungs- pauschale ein Betrag einbezogen, welcher die auf Grund der Investitionsplanung n ö tigen Abschreibungen und Zinskosten deckt. Die Verwendung dieser Mittel f ü r den vorgesehenen Zweck ist in der Rechnung auszuweisen. Allf ä llige Ü bersch ü s- se sind in zweckgebundene R ü ckstellungen einzulegen, die ausschliesslich zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen verwendet werden d ü rfen.
2 Die Investitionsplanung ist Bestandteil der j ä hrlichen Budgetierung jeder Teil- schule.
8 Art. 28 Raumkosten
1 Befindet sich eine Teilschule in einem Geb ä ude, das einem Konkordatskanton oder einer privaten Tr ä gerschaft geh ö rt, ist ein Mietpreis festzulegen, der dem Realwert entspricht. Dabei sind die durch den Bund und die ü brigen Konkor- datskantone, bei den privaten Tr ä gerschaften alle Konkordatskantone, an den Bau des Geb ä udes geleisteten Beitr ä ge abzuziehen.
2 Anzurechnen sind in beiden F ä llen die kalkulatorischen Abschreibungen, die Zinskosten f ü r die bauliche Erneuerung und ü brige Kosten, f ü r die der Eigent ü - mer ü blicherweise aufkommen muss. Der kleine bauliche Unterhalt der Liegen- schaft ist Teil der Betriebskosten jeder Teilschule.
3 Wertvermehrende Investitionen, insbesondere Erweiterungsinvestitionen, sind vom Eigent ü mer nach Massgabe seines Rechts zu finanzieren und bei der Fest- legung des Mietpreises zu ber ü cksichtigen.
4 Ist eine Teilschule in einem Geb ä ude eingemietet, das Dritten geh ö rt, wird der zu entrichtende effektive Mietpreis ber ü cksichtigt, sofern er markt ü blich ist. Art. 29 Finanzierung von Forschung und Entwicklung
1 Die Grundfinanzierung von Forschung und Entwicklung ist Teil der Kostenab- geltungspauschale. Sie dient der Finanzierung einer T ä tigkeit im Bereich For- schung und Entwicklung, welche von der P ä dagogischen Hochschule im Rah- men eines Konzepts selber geplant und verantwortet wird. Die H ö he der Grund- finanzierung wird vom Konkordatsrat im Rahmen der Leistungsvereinbarung festgelegt.
2 Im Ü brigen sind die Kosten f ü r die T ä tigkeit im Bereich Forschung und Ent- wicklung von den Auftraggebern nach den Bestimmungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 des PHZ-Konkordats zu tragen. Art. 30 Risikozuschlag
1 Die Direktorin oder der Direktor legt den in der Kostenabgeltungs-Pauschale enthaltenen Risikozuschlag in einen zweckgebundenen Risikofond ein.
2 Die entsprechenden Mittel sind zweckgebunden f ü r den Ausgleich des Risikos schwankender Studierenderzahlen oder ausnahmsweise anderer durch die Teil- schulen nicht beeinflussbarer Einnahmen- oder Ausgabenentwicklungen zu verwenden, sofern keine R ü ckstellungen gem ä ss Art. 31 zur Verf ü gung stehen.
3 Die H ö he des Risikozuschlags legt der Konkordatsrat im Rahmen der Leis- tungsvereinbarung fest.
4 Die Direktorin oder der Direktor verf ü gt ü ber die Mittel f ü r den Risikoausgleich im Rahmen der vom Konkordatsrat genehmigten Richtlinien. Art. 31 Ü berschuss
1 Ein allf ä llig von einer Teilschule in der Jahresrechnung ausgewiesener Ü ber- schuss wird nach den folgenden Grunds ä tzen verwendet:
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2 Bis zur H ö he einer vom Standortkanton geleisteten Erg ä nzungspauschale ge- m ä ss Art. 21 Abs. 2 des PHZ-Konkordats regelt der Standortkanton die Verwen- dung eines allf ä lligen Ü berschusses in der Jahresrechnung. Massgebend f ü r die Abgrenzung zu Ü bersch ü ssen gem ä ss Bst. b ist der Durchschnitt der letzten drei Jahresabschl ü sse.
3 Weist eine Teilschule in der Jahresrechnung einen Ü berschuss aus, ohne eine Erg ä nzungspauschale zu beziehen, oder einen Ü berschuss, der die Erg ä n- zungspauschale ü bersteigt, so ist dieser zur Verwendung im Rahmen des Leis- tungsauftrags durch die Teilschule in zweckgebundene R ü ckstellungen einzule- gen.
4 Ü bersteigt der Bestand der R ü ckstellungen 30% der j ä hrlichen Betriebskosten, sind dar ü ber hinausgehende Ü bersch ü sse der Direktion zur ü ckzuerstatten und von dieser f ü r die Reduktion der Kostenabgeltungs-Pauschale einzusetzen.
5 Weist eine Teilschule in der Jahresrechnung einen Ü berschuss aus, weil nicht alle im Leistungsauftrag festgelegten Ziele erreicht wurden, ist der aus diesem Grund erzielte Ü berschuss der Direktorin oder dem Direktor zu Handen einer separaten R ü ckstellung zur ü ckzuerstatten. Art. 32 Verlust Weist eine Teilschule in der Jahresrechnung einen Fehlbetrag auf, der nicht aus den R ü ckstellungen gem ä ss Art. 31 oder dem Risikofonds gedeckt werden kann, so ist dieser auf die n ä chste Periode vorzutragen. Der Konkordatsrat regelt ü ber die Direktorin oder den Direktor die Abtragung des Fehlbetrags einer Teilschule. Art. 33 Drittmittel und Dienstleistungen Die finanzielle Unterst ü tzung der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz durch Dritte sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu Gunsten Dritter d ü r- fen die Freiheit von Lehre und Forschung nicht beeintr ä chtigen. Art. 34 Berichterstattung
1 Die Direktorin oder der Direktor und die Teilschulen erstatten dem Konkordats- rat ü ber die Erreichung der Ziele und die daf ü r verwendeten Mittel j ä hrlich einen T ä tigkeitsbericht und nach Ablauf der Leistungsauftragsperiode einen Leis- tungsbericht.
2 Der Leistungsbericht gibt Auskunft ü ber die Erf ü llung der Leistungsvereinba- rung und die hierf ü r getroffenen Massnahmen. Art. 35 Modalit ä ten der Rechnungsstellung
1 Den Konkordatskantonen werden nach Massgabe der Kostenabgeltungs- Pauschale pro Studiengang und Anzahl der Studierenden mit Wohnsitz im je- weiligen Kanton j ä hrlich drei Teilrechnungen gestellt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Die Termine f ü r die Ermittlung der Studierendenzahlen, auf die sich die Teil- rechnungen abst ü tzen, richten sich nach den Bestimmungen der Interkantona- len Fachhochschulvereinbarung (FHV).
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3 Die Zahlungsfristen betragen f ü r die ersten zwei Teilrechnungen 60 Tage, f ü r die Schlussabrechnung 30 Tage ab Rechnungsstellung.
4 Der Wohnsitz wird nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhoch- schulvereinbarung (FHV) festgelegt. V. Schlussbestimmungen Art. 36 Inkrafttreten Das Statut tritt auf den 1. Oktober 2002 3 in Kraft. Es ist zu ver ö ffentlichen.
1 Abl 2002 1757.
2 SRSZ 631.510.1.
3 Abl 2002 1766.
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