Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
                            SRSZ 31.1.2003  1  (Vom 13. September 2002)  Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,  gest  ü  tzt  auf  Art.  15  Abs.1  Bst.  j  des  Konkordats  ü  ber  die  P  ä  dagogische  Hoch-  schule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000,  2  beschliesst:  I. Auftrag der P  ä  dagogischen Hochschule Zentralschweiz  Art. 1  Kompetenzbereich Ausbildung  Der  Kompetenzbereich  Ausbildung  umfasst  die  Grundausbildungsg  ä  nge  sowie  die Zusatzausbildungen zur Ausweitung der Unterrichtsberechtigung.  Art. 2  Kompetenzbereich Weiterbildung / Zusatzausbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kompetenzbereich  Weiterbildung  /  Zusatzausbildungen  umfasst  insbeson-  dere Angebote im Bereich der Berufseinf  ü  hrung, der Weiterbildung f  ü  r Lehrerin-  nen  und  Lehrer  aller  Stufen,  der  Zusatzausbildungen  im  Bereich  der  Schuli-  schen Heilp  ä  dagogik sowie der Zusatzausbildungen f  ü  r Kader- und Spezialfunk-  tionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Konkordatsrat  regelt  die  Organisation  des  Kompetenzbereichs  Weiterbil-  dung / Zusatzausbildungen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Umfang und Inhalt des Angebots im Kompetenzbereich Weiterbildung / Zusatz-  ausbildungen  werden,  soweit  es  Lehrpersonen  aus  allen  Konkordatskantonen  offen  steht,  vom  Konkordatsrat  im  Rahmen  eines  Leistungsauftrags  umschrie-  ben.  Eine  allf  ä  llige  Kostenbeteiligung  der  Teilnehmenden  wird  im  Rahmen  des  Leistungsauftrags  festgelegt.  Gegen  Abgeltung  k  ö  nnen  die  Teilschulen  weitere  Weiterbildungsangebote f  ü  r einzelne Kantone oder Dritte erbringen.  Art. 3  Kompetenzbereich Forschung / Entwicklung / Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kompetenzbereich  Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen  umfasst  die  berufsfeldbezogene  angewandte  Forschung  und  Entwicklung  sowie  die  Erbrin-  gung von Dienstleistungen f  ü  r die Region, einzelne Kantone, Schultr  ä  ger, Lehr-  personen und Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Konkordatsrat   regelt   die   Organisation   des   Kompetenzbereichs   For-  schung/Entwicklung/Dienstleistungen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Umfang  und  Inhalt  des  Angebots  im  Kompetenzbereich  Forschung,  Entwick-  lung und Dienstleistungen zu Gunsten der Bildungsregion Zentralschweiz werden  von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz festgelegt. Dar  ü  ber hinaus  k  ö  nnen  die  Teilschulen  gegen  entsprechende  Abgeltung  Angebote  f  ü  r  einzelne  Kantone oder Dritte erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 4  Mobilit  ä  t  Die  P  ä  dagogische  Hochschule  Zentralschweiz  f  ö  rdert  den  Austausch  von  Stu-  dierenden, Lehrenden und Forschenden sowie die gegenseitige Anerkennung von  Studienleistungen und Abschl  ü  ssen aus dem In- und Ausland.  Art. 5  Controlling  Die P  ä  dagogische Hochschule Zentralschweiz stellt ein stufengerechtes Control-  ling sicher.  Art. 6  Qualit  ä  tsmanagement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die P  ä  dagogische Hochschule Zentralschweiz sorgt f  ü  r die Planung, Steuerung,  Evaluation und Dokumentation der Qualit  ä  t bei der Erf  ü  llung ihres Leistungsauf-  trags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Qualit  ä  tsmanagement  orientiert  sich  an  international  anerkannten  Mass-  st  ä  ben.  II. Organisation  Art. 7  Konkordatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Konkordatsrat nimmt als oberste vollziehende Konkordatsbeh  ö  rde  und  als  strategisches  F  ü  hrungsorgan  die  im  Konkordat  ü  ber  die  P  ä  dagogische  Hoch-  schule Zentralschweiz festgelegten Aufgaben wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt seinen Gesch  ä  ftsablauf in einem Organisationsreglement.  Art. 8  Direktion  Die  Aufgaben  der  Direktion  werden  von  der  Direktorin  beziehungsweise  dem  Direktor oder der Direktionskonferenz wahrgenommen.  Art. 9  Direktorin oder Direktor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Direktorin  oder  dem  Direktor  obliegt  die  operative  Leitung  der  P  ä  dagogi-  schen Hochschule Zentralschweiz sowie die Leitung der Direktion und der Zen-  tralen  Dienste.  Er  plant  und  f  ö  rdert  die  Entwicklung  der  Gesamtinstitution  und  die  partnerschaftliche  Zusammenarbeit  ihrer  Teilschulen.  Er  sorgt  im  Rahmen  seiner  Zust  ä  ndigkeiten  f  ü  r  die  Wettbewerbsf  ä  higkeit  der  Gesamtinstitution  und  der drei Teilschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie oder er hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen sowie  die damit verbundenen Antrags- und Weisungsrechte:  a)  die P  ä  dagogische Hochschule Zentralschweiz im Rahmen des Rechts, ihres  Leitbildes sowie der Strategie und der Leistungsauftr  ä  ge des Konkordatsrats  sowie der verf  ü  gbaren finanziellen Mittel zu leiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2003  3  b)  die P  ä  dagogische Hochschule Zentralschweiz nach aussen zu vertreten und  die interne und externe Kommunikation sicherzustellen,  c)  den Entwicklungs- und Finanzplan der P  ä  dagogischen Hochschule Zentral-  schweiz zu Handen des Konkordatsrats auszuarbeiten und nach der Geneh-  migung durch den Konkordatsrat umzusetzen,  d)  die Zusammenarbeit mit anderen P  ä  dagogischen Hochschulen und Institu-  tionen  ausserhalb  der  P  ä  dagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  und  den  Austausch von Wissen und Technologie mit der Gesellschaft, der Wirtschaft  und der Kultur zu f  ö  rdern,  e)  das Berichts-, das Finanz- und Rechnungswesen der P  ä  dagogischen Hoch-  schule Zentralschweiz zu f  ü  hren,  f)  ein einheitliches Qualit  ä  tsmanagement sicherzustellen,  g)  die  Finanzen  der  Direktion  und  der  zentralen  Dienste  zu  verwalten  ein-  schliesslich der Mittel des Risikofonds,  h)  im  Rahmen  ihres  oder  seines  Zust  ä  ndigkeitsbereichs  Vertr  ä  ge  mit  anderen  P  ä  dagogischen Hochschulen und weiteren Institutionen abzuschliessen,  i)  bei der Wahl der Rektorin oder des Rektors einer Teilschule der P  ä  dagogi-  schen Hochschule Zentralschweiz beratend mitzuwirken,  j)  die Gesch  ä  fte des Konkordatsrates vorzubereiten; er kann dem Konkordats-  rat zu Gesch  ä  ften gem  ä  ss Art. 10 Abs. 3 in Erg  ä  nzung oder in Abweichung  zu den Antr  ä  gen der Direktionskonferenz eigene Antr  ä  ge stellen;  k)  die Beschl  ü  sse des Konkordatsrats umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Direktor  oder  die  Direktorin  ist  f  ü  r  alle  Entscheide  zust  ä  ndig,  die  in  die  Zust  ä  ndigkeit  der  Konkordatsorgane  fallen  und  nicht  ausdr  ü  cklich  einem  ande-  ren Organ  ü  bertragen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Konkordatsrat kann im Rahmen seiner Budgetkompetenz eine Vizedirekto-  rin  oder  einen  Vizedirektor  w  ä  hlen  und  ihr  oder  ihm  die  Kompetenz  zur  selbst-  st  ä  ndigen Erledigung von Aufgaben gem  ä  ss Absatz 2  ü  bertragen.  Art. 10  Direktionskonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Direktionskonferenz  setzt  sich  aus  der  Direktorin  oder  dem  Direktor  und  den Rektorinnen oder Rektoren der Teilschulen zusammen und steht der Direk-  torin oder dem Direktor als Leitungs- und Koordinationsorgan zur Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Direktionskonferenz wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet. Sie  ist  beschlussf  ä  hig  bei  Anwesenheit  aller  Mitglieder;  Stellvertretung  ist  m  ö  glich.  Die Direktorin oder der Direktor hat den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Direktionskonferenz  stellt  die  inhaltliche  Koh  ä  renz  der  P  ä  dagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  in  den  T  ä  tigkeitsfeldern  aller  Kompetenzbereiche  sicher. Sie sorgt f  ü  r die gemeinsame Weiterentwicklung der Ausbildungsangebo-  te und f  ö  rdert die Zusammenarbeit unter den Teilschulen sowie die Koordination  ihrer  T  ä  tigkeiten  im  Rahmen  der  Leistungsvereinbarung.  Sie  ist  insbesondere  zust  ä  ndig f  ü  r  a)  die  Antragstellung  an  den  Konkordatsrat  betreffend  Studienpl  ä  ne,  die  Ver-  ordnungen  ü  ber  das  Lehrpersonal,  ü  ber  die  Rechte  und  Pflichten  der  Stu-  dierenden sowie die Verordnungen  ü  ber die Studieng  ä  nge,  b)  die Antragstellung an den Konkordatsrat betreffend Konkordatspauschalen,  Leistungsauftr  ä  gen sowie zur Entwicklungs- und Finanzplanung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  c)  die  Verabschiedung  der  konsolidierten  Jahresrechnung  der  PHZ  zuhanden  des Konkordatsrats,  d)  Beschl  ü  sse  zur  Personalpolitik,  zur  Koordination  der  Personalgewinnung  und  des  Personaleinsatzes  sowie  zur  Weiterbildung  des  Hochschulperso-  nals,  e)  die  Ü  berwachung des Qualit  ä  tsmanagements,  f)  die  Einsetzung  und  Mandatierung  teilschulen  ü  bergreifender  Arbeitsgrup-  pen.  Art. 11  Zentrale Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Zentralen  Dienste  erbringen  Leistungen,  die  im  Interesse  der  P  ä  dagogi-  schen  Hochschule  Zentralschweiz  zentral  zu  erstellen  sind.  Die  den  Zentralen  Diensten  zugeordneten  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  unterstehen  der  Direk-  torin oder dem Direktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die von den Zentralen Diensten zu erbringenden Leistungen umfassen:  a)  Sachbearbeitung und wissenschaftliche Unterst  ü  tzung f  ü  r die Direktion,  b)  Dienstleistungen im Bereich Finanzen und Controlling,  c)  Sicherstellung der Informatik-Vernetzung der Direktion und der Teilschulen,  d)  weitere von der Direktorin bzw. dem Direktor zugewiesene Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Direktionen  der  P  ä  dagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  und  der  Fach-  hochschule  Zentralschweiz  arbeiten  im  Bereich  der  Zentralen  Dienste  zusam-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Von  den  Zentralen  Diensten  erbrachte  Dienstleistungen  zu  Gunsten  des  Be-  triebs  der  Teilschulen  werden  den  Teilschulen  anteilsm  ä  ssig  in  Rechnung  ge-  stellt.  Art. 12  Rektorate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   F  ü  r  die  Organisation  der  Rektorate  der  einzelnen  Teilschulen  der  P  ä  dagogi-  schen Hochschule Zentralschweiz ist deren Tr  ä  gerschaft zust  ä  ndig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rektorate sind f  ü  r die operative Leitung ihrer Teilschule verantwortlich. Sie  haben insbesondere  a)  die  Organisation  von  Lehre,  Forschung  und  Entwicklung  sowie  Dienstleis-  tungen im Rahmen des Leistungsauftrages und des Rechts zu erf  ü  llen,  b)  die  Entwicklung  der  Teilschule  im  Rahmen  der  Gesamtschule  zu  planen  und zu f  ö  rdern,  c)  die Beschl  ü  sse und Weisungen der Direktion umzusetzen,  d)  das Personal ihrer Teilschule im Rahmen ihrer Rechtsgrundlagen anzustel-  len, zu f  ü  hren und zu f  ö  rdern,  e)  sicherzustellen, dass sich das Hochschulpersonal weiterbildet,  f)  das Qualit  ä  tsmanagement ihrer Teilschule zu f  ü  hren,  g)  die interne und externe Kommunikation im Rahmen der Gesamtkonzeption  der Kommunikation sicherzustellen,  h)  die Zusammenarbeit mit anderen Teilschulen und Hochschulen im Rahmen  des Leistungsauftrags zu f  ö  rdern,  i)  den  Kontakt  und  den  Erfahrungsaustausch  mit  den  Abnehmerkreisen  ihrer  Teilschule zu f  ö  rdern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2003  5  Art. 13  Koordinationskonferenzen  F  ü  r  die  Kompetenzbereiche  Ausbildung,  Weiterbildung  /  Zusatzausbildungen  sowie Forschung / Entwicklung / Dienstleistungen wird je eine Koordinationskon-  ferenz  eingesetzt.  Diese  Konferenzen  setzen  sich  zusammen  aus  den  f  ü  r  den  entsprechenden  Aufgabenbereich  Verantwortlichen  der  drei  Teilschulen  sowie  einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Direktion. Die Direktionskonferenz  bestimmt  die  Vorsitzenden  der  Koordinationskonferenzen  und  legt  ihren  Aufga-  benbereich fest.  Art. 14  Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  P  ä  dagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  steht  ein  vom  Konkordatsrat  eingesetzter  Beirat  zur  Seite,  welcher  die  Schule  in  der  Wahrnehmung  ihrer  Aufgaben,  namentlich  in  Bezug  auf  das  Leistungsangebot  der  Hochschule  und  dessen  bedarfsgerechte  Weiterentwicklung,  fachkompetent  begleitet  und  unter-  st  ü  tzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist zu konsultieren zu allen grundlegenden Fragen der strategischen und in-  haltlichen Ausrichtung der P  ä  dagogischen Hochschule Zentralschweiz.  III. Angeh  ö  rige der P  ä  dagogischen Hochschule Zentralschweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Personal
Art. 15 Grundsatz
                            1   Das Personal der P  ä  dagogischen Hochschule Zentralschweiz setzt sich aus den  Mitgliedern  der  Direktion,  dem  Lehrpersonal,  den  wissenschaftlichen  Mitarbei-  terinnen  und  Mitarbeitern  und  den  Assistierenden  sowie  dem  technischen  und  administrativen Personal zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitarbeiter- und Leistungsplanung und deren Ver  ä  nderungen sind integrier-  ter Bestandteil der j  ä  hrlichen Personalkostenbudgetierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Teilschule k  ö  nnen im Einvernehmen  mit  ihrer  Rektorin  oder  ihrem  Rektor  zur  Erf  ü  llung  teilschul  ü  bergreifender  Auf-  gaben oder zum Unterricht an einer anderen Teilschule verpflichtet werden.  Art. 16  Lehr- und Forschungsfreiheit  Die  Dozierenden  und  das  wissenschaftliche  Personal  verf  ü  gen  im  Rahmen  des  Leitbilds, der Studienpl  ä  ne und des Leistungsauftrags  ü  ber die Freiheit in Lehre,  Forschung und Entwicklung.  Art. 17  Professorentitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Konkordatsrat  kann  Dozierenden  und  wissenschaftlichen  Mitarbeiterinnen  und Mitarbeitern auf Antrag der Direktionskonferenz den Titel einer Professorin  oder eines Professors verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er regelt die Voraussetzungen f  ü  r die Erlangung, den Entzug und das Erl  ö  schen  des Titels sowie das Verfahren f  ü  r dessen Verleihung in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Studierende
Art. 18 Immatrikulation
                            1   Studierende werden vom Rektorat einer Teilschule immatrikuliert, wenn sie die  in der entsprechenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erf  ü  llen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Immatrikulation an einer Teilschule gilt gleichzeitig als Immatrikulation an  der P  ä  dagogischen Hochschule Zentralschweiz.  Art. 19  Exmatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende,  welche  eine  Teilschule  verlassen,  haben  sich  durch  das  ent-  sprechende Rektorat exmatrikulieren zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Studierende k  ö  nnen durch eine Teilschule exmatrikuliert werden, wenn sie die  Bedingungen der Studien- und Pr  ü  fungsordnung nicht erf  ü  llen oder schwerwie-  gend gegen die Ordnung der entsprechenden Hochschule verstossen haben.  Art. 20  Information und Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Studierenden sind durch ihre Hochschule  ü  ber  Fragen  der  Aus-  und  Wei-  terbildung zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  k  ö  nnen  zur  Mitwirkung  in  den  inhaltlichen  und  lernorganisatorischen  An-  gelegenheiten  der  Hochschule,  der  sie  angeh  ö  ren,  und  bei  der  Weiterentwick-  lung der P  ä  dagogischen Hochschule beigezogen werden.  Art. 21  Studiengeb  ü  hren  Die Studiengeb  ü  hren werden vom Konkordatsrat der P  ä  dagogischen Hochschule  Zentralschweiz festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 22 Gleichstellung der Geschlechter
                            1  Die P  ä  dagogische Hochschule Zentralschweiz und ihre Teilschulen f  ö  rdern die  Gleichstellung der Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie streben eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in allen Funktio-  nen und in allen Gremien an.  Art. 23  Information und Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Angeh  ö  rigen der P  ä  dagogischen Hochschule Zentralschweiz sind in ihrem  Aufgabenbereich  ü  ber  die  Belange  der  P  ä  dagogischen  Hochschule  sach-  und  zeitgerecht zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2003  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wirken in den Organen und den Gremien der Hochschule, denen sie ange-  h  ö  ren oder in die sie gew  ä  hlt wurden, mit. Sie k  ö  nnen die Schule in ihrem Auf-  gabenbereich in nationalen oder internationalen Gremien vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beim Erlass und beim Vollzug von Regelungen ist dem Recht auf Information  und Mitwirkung Rechnung zu tragen.  IV. Finanzierung, Entwicklungs- und Finanzplanung  Art. 24  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Entwicklungs- und Finanzplanung der P  ä  dagogischen Hochschule Zentral-  schweiz  ist  eine  gemeinsame  Aufgabe  des  Konkordatsrates,  der  Direktion  und  der Teilschulen der P  ä  dagogischen Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie basiert auf dem Leitbild und der Strategie der P  ä  dagogischen Hochschule  Zentralschweiz  sowie  auf  den  Zielvorgaben  des  Konkordatsrates  und  folgt  dem  Grundsatz der rollenden Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Angebote der P  ä  dagogischen Hochschule Zentralschweiz haben dem Prin-  zip  der  Wirtschaftlichkeit  und  der  Sparsamkeit  zu  gen  ü  gen.  Sie  sind  effizient  und wirkungsorientiert zu erstellen.  Art. 25  Leistungsauftr  ä  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gest  ü  tzt  auf  den  mehrj  ä  hrigen  Entwicklungs-  und  Finanzplan  erteilt  der  Kon-  kordatsrat f  ü  r die Direktion und die Teilschulen Leistungsauftr  ä  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leistungsauftr  ä  ge enthalten  ü  berpr  ü  fbare qualitative und quantitative Ziele  und Massnahmen.  Die Leistungsauftr  ä  ge f  ü  r die Teilschulen werden den Standortkantonen erteilt.  Art. 26  Kostenabgeltungs-Pauschale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die im PHZ-Konkordat geregelte Kostenabgeltungs-Pauschale dient als Finan-  zierungsinstrument.  Sie  wird  periodisch  und  im  Voraus  festgelegt  als  Studien-  gangspauschale pro Studierende oder Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kostenabgeltungs-Pauschale  wird  ausnahmsweise  angepasst,  wenn  ü  ber-  geordnetes  Recht  ge  ä  ndert  wird  und  diese  Ä  nderungen  f  ü  r  die  Berechnung  der  Kostenabgeltungs-Pauschale von wesentlicher Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anpassung der Kostenabgeltungs-Pauschale obliegt dem Konkordatsrat.  Art. 27  Finanzierung von betrieblichen Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Finanzierung der betrieblichen Investitionen wird in die Kostenabgeltungs-  pauschale ein Betrag einbezogen, welcher die auf Grund der Investitionsplanung  n  ö  tigen Abschreibungen und Zinskosten deckt. Die Verwendung dieser Mittel f  ü  r  den vorgesehenen Zweck ist in der Rechnung auszuweisen. Allf  ä  llige  Ü  bersch  ü  s-  se  sind  in  zweckgebundene  R  ü  ckstellungen  einzulegen,  die  ausschliesslich  zur  Finanzierung von betrieblichen Investitionen verwendet werden d  ü  rfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Investitionsplanung ist Bestandteil der j  ä  hrlichen Budgetierung jeder Teil-  schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art. 28  Raumkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Befindet sich eine Teilschule in einem Geb  ä  ude, das einem Konkordatskanton  oder  einer  privaten  Tr  ä  gerschaft  geh  ö  rt,  ist  ein  Mietpreis  festzulegen,  der  dem  Realwert  entspricht.  Dabei  sind  die  durch  den  Bund  und  die  ü  brigen  Konkor-  datskantone,  bei  den  privaten  Tr  ä  gerschaften  alle  Konkordatskantone,  an  den  Bau des Geb  ä  udes geleisteten Beitr  ä  ge abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anzurechnen  sind  in  beiden  F  ä  llen  die  kalkulatorischen  Abschreibungen,  die  Zinskosten f  ü  r die bauliche Erneuerung und  ü  brige Kosten, f  ü  r die der Eigent  ü  -  mer  ü  blicherweise aufkommen muss. Der kleine bauliche Unterhalt der Liegen-  schaft ist Teil der Betriebskosten jeder Teilschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wertvermehrende  Investitionen,  insbesondere  Erweiterungsinvestitionen,  sind  vom Eigent  ü  mer nach Massgabe seines Rechts zu finanzieren und bei der Fest-  legung des Mietpreises zu ber  ü  cksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist eine Teilschule in einem Geb  ä  ude eingemietet, das Dritten geh  ö  rt, wird der  zu entrichtende effektive Mietpreis ber  ü  cksichtigt, sofern er markt  ü  blich ist.  Art. 29  Finanzierung von Forschung und Entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Grundfinanzierung  von  Forschung  und  Entwicklung  ist  Teil  der  Kostenab-  geltungspauschale.  Sie  dient  der  Finanzierung  einer  T  ä  tigkeit  im  Bereich  For-  schung  und  Entwicklung,  welche  von  der  P  ä  dagogischen  Hochschule  im  Rah-  men eines Konzepts selber geplant und verantwortet wird. Die H  ö  he der Grund-  finanzierung  wird  vom  Konkordatsrat  im  Rahmen  der  Leistungsvereinbarung  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Ü  brigen  sind  die  Kosten  f  ü  r  die  T  ä  tigkeit  im  Bereich  Forschung  und  Ent-  wicklung  von  den  Auftraggebern  nach  den  Bestimmungen  von  Art.  20  Abs.  2  und 3 des PHZ-Konkordats zu tragen.  Art. 30  Risikozuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Direktorin  oder  der  Direktor  legt  den  in  der  Kostenabgeltungs-Pauschale  enthaltenen Risikozuschlag in einen zweckgebundenen Risikofond ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die entsprechenden Mittel sind zweckgebunden f  ü  r den Ausgleich des Risikos  schwankender  Studierenderzahlen  oder  ausnahmsweise  anderer  durch  die  Teil-  schulen  nicht  beeinflussbarer  Einnahmen-  oder  Ausgabenentwicklungen  zu  verwenden, sofern keine R  ü  ckstellungen gem  ä  ss Art. 31 zur Verf  ü  gung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  H  ö  he  des  Risikozuschlags  legt  der  Konkordatsrat  im  Rahmen  der  Leis-  tungsvereinbarung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Direktorin oder der Direktor verf  ü  gt  ü  ber die Mittel f  ü  r den Risikoausgleich  im Rahmen der vom Konkordatsrat genehmigten Richtlinien.  Art. 31  Ü  berschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  allf  ä  llig  von  einer  Teilschule  in  der  Jahresrechnung  ausgewiesener  Ü  ber-  schuss wird nach den folgenden Grunds  ä  tzen verwendet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2003  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bis  zur  H  ö  he  einer  vom  Standortkanton  geleisteten  Erg  ä  nzungspauschale  ge-  m  ä  ss Art. 21 Abs. 2 des PHZ-Konkordats regelt der Standortkanton die Verwen-  dung eines allf  ä  lligen  Ü  berschusses in der Jahresrechnung. Massgebend f  ü  r die  Abgrenzung zu  Ü  bersch  ü  ssen gem  ä  ss Bst. b ist der Durchschnitt der letzten drei  Jahresabschl  ü  sse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Weist eine Teilschule in der Jahresrechnung einen  Ü  berschuss aus, ohne eine  Erg  ä  nzungspauschale  zu  beziehen,  oder  einen  Ü  berschuss,  der  die  Erg  ä  n-  zungspauschale  ü  bersteigt,  so  ist  dieser  zur  Verwendung  im  Rahmen  des  Leis-  tungsauftrags durch die Teilschule in zweckgebundene R  ü  ckstellungen  einzule-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ü  bersteigt der Bestand der R  ü  ckstellungen 30% der j  ä  hrlichen Betriebskosten,  sind  dar  ü  ber  hinausgehende  Ü  bersch  ü  sse  der  Direktion  zur  ü  ckzuerstatten  und  von dieser f  ü  r die Reduktion der Kostenabgeltungs-Pauschale einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Weist eine Teilschule in der Jahresrechnung einen  Ü  berschuss aus, weil nicht  alle  im  Leistungsauftrag  festgelegten  Ziele  erreicht  wurden,  ist  der  aus  diesem  Grund  erzielte  Ü  berschuss  der  Direktorin  oder  dem  Direktor  zu  Handen  einer  separaten R  ü  ckstellung zur  ü  ckzuerstatten.  Art. 32  Verlust  Weist eine Teilschule in der Jahresrechnung einen Fehlbetrag auf, der nicht aus  den R  ü  ckstellungen gem  ä  ss Art. 31 oder dem Risikofonds gedeckt werden kann,  so ist dieser auf die n  ä  chste Periode vorzutragen. Der Konkordatsrat regelt  ü  ber  die Direktorin oder den Direktor die Abtragung des Fehlbetrags einer Teilschule.  Art. 33  Drittmittel und Dienstleistungen  Die  finanzielle  Unterst  ü  tzung  der  P  ä  dagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  durch Dritte sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu Gunsten Dritter d  ü  r-  fen die Freiheit von Lehre und Forschung nicht beeintr  ä  chtigen.  Art. 34  Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Direktorin oder der Direktor und die Teilschulen erstatten dem Konkordats-  rat  ü  ber die Erreichung der Ziele und die daf  ü  r verwendeten Mittel j  ä  hrlich einen  T  ä  tigkeitsbericht  und  nach  Ablauf  der  Leistungsauftragsperiode  einen  Leis-  tungsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Leistungsbericht  gibt  Auskunft  ü  ber  die  Erf  ü  llung  der  Leistungsvereinba-  rung und die hierf  ü  r getroffenen Massnahmen.  Art. 35  Modalit  ä  ten der Rechnungsstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den   Konkordatskantonen   werden   nach   Massgabe   der   Kostenabgeltungs-  Pauschale  pro  Studiengang  und  Anzahl  der  Studierenden  mit  Wohnsitz  im  je-  weiligen Kanton j  ä  hrlich drei Teilrechnungen gestellt. Das Rechnungsjahr ist das  Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Termine  f  ü  r  die  Ermittlung  der  Studierendenzahlen,  auf  die  sich  die  Teil-  rechnungen  abst  ü  tzen,  richten  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Interkantona-  len Fachhochschulvereinbarung (FHV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Zahlungsfristen  betragen  f  ü  r  die  ersten  zwei  Teilrechnungen  60  Tage,  f  ü  r  die Schlussabrechnung 30 Tage ab Rechnungsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Wohnsitz  wird  nach  den  Bestimmungen  der  Interkantonalen  Fachhoch-  schulvereinbarung (FHV) festgelegt.  V. Schlussbestimmungen  Art. 36  Inkrafttreten  Das Statut tritt auf den 1. Oktober 2002  3   in Kraft. Es ist zu ver  ö  ffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abl 2002 1757.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 631.510.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abl 2002 1766.