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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung in Steuerrechtsangelegenheiten bekannt geworden ist. Nicht unter die Verschwiegenheitspflicht fallen Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
    (3) § 57 Absatz 1a bis 1c und 4 gilt für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.
    (4) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen.
    (5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen.
    (6) Beteiligt sich ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter an einer Mandatsgesellschaft (§ 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 52 Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen.

    § 52 Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

    (1) Die §§ 57 und 57a, 62, 62a, 63 bis 66, 69 bis 71 sowie 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.
    (2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.
    (3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch nichtsteuerberatende Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen besteht.
    (4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.
    (5) Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft (§ 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. Absatz 4 gilt entsprechend.

    § 53 Anerkennung

    (1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen
    1. Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören,
    2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
    3. Buchprüfungsgesellschaften und
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