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    Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Widerspruchsverfahren
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    DE - Landesrecht Bremen
    (2) Hat ein statthafter Rechtsbehelf gegen einen schriftlich oder elektronisch erlassenen Bescheid keine aufschiebende Wirkung, so weist die Ausgangsbehörde hierauf in allgemein verständlicher Form hin.
    In diesem Fall belehrt die Ausgangsbehörde auch über die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Absatz 5 VwGO, das hierfür zuständige Verwaltungsgericht, den Sitz dieses Verwaltungsgerichts und - gegebenenfalls - die einzuhaltende Frist. Bedarf es vor einem Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Absatz 6 Satz 1 VwGO, belehrt die Ausgangsbehörde auch hierüber.
    (3) Ist der Verwaltungsakt auf die Zahlung einer Geldforderung gerichtet und können während der Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens Zinsansprüche zu Gunsten der öffentlichen Hand entstehen, belehrt die Ausgangsbehörde hierüber.

    III.

    Eingang des Widerspruchs; Eingangsbestätigung

    Die Ausgangsbehörde bestätigt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in schriftlicher oder elektronischer Form den Eingang des Widerspruchs (Eingangsbestätigung), möglichst binnen einer Woche.
    (1) Die Ausgangsbehörde bestätigt den Widerspruch und den Tag des Eingangs bei ihr oder der Widerspruchsbehörde. Ist unklar, ob ein Schreiben als Widerspruch zu verstehen ist, bedarf es der Auslegung unter Berücksichtigung des verfolgten Rechtsschutzziels. Im Zweifel ist von einem Widerspruch auszugehen.
    (2) Über den Inhalt nach Ziffer 1 hinaus ist die Eingangsbestätigung nach Maßgabe der folgenden Prüfungsschritte zu ergänzen:
    a)
    Die Ausgangsbehörde prüft die Einhaltung der Widerspruchsfrist des § 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Ist der Widerspruch verfristet, teilt die Ausgangsbehörde dem Widerspruchsführer dies in der Eingangsbestätigung unter Darlegung der maßgeblichen Daten mit, regt die Rücknahme des Widerspruchs an und weist gegebenenfalls auf gebührenrechtliche Folgen bei Durchführung des Widerspruchsverfahrens oder der Rücknahme hin.
    Ist der Widerspruch darüber hinaus offensichtlich unbegründet, kann die Ausgangsbehörde dies knapp ergänzend darlegen, wenn dies mit Blick auf den Rechtsfrieden, im Hinblick auf zukünftiges Verwaltungshandeln oder aus anderen Gründen geboten erscheint.
    b)
    Ist für den Widerspruchsführer ein Stellvertreter aufgetreten, prüft die Ausgangsbehörde das Vorliegen einer Bevollmächtigung. Im Falle einer anwaltlichen Vertretung kann hiervon abgesehen werden. Ist keine schriftliche Vollmacht vorgelegt worden und erscheint das Vorliegen einer Stellvertretung zweifelhaft, weist die Ausgangsbehörde den Widerspruchsführer in ihrer Eingangsbestätigung auf diese Zweifel hin und gibt unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme.
    c)
    Ist der Widerspruch nicht begründet worden, weist die Ausgangsbehörde in ihrer Eingangsbestätigung unter Fristsetzung auf die Möglichkeit hin, den Widerspruch schriftlich oder bei einer Vorsprache mündlich zur Niederschrift zu begründen. Sie setzt den Widerspruchsführer in Kenntnis, dass sie bei Ausbleiben einer Begründung nach Aktenlage entscheiden werde.
    (3) Die Eingangsbestätigung kann mit der Abgabenachricht nach Ziffer V 1 verbunden werden, wenn die Wochenfrist für die Eingangsbestätigung gewahrt wird.
    (4) Wird der Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt, gibt die Widerspruchsbehörde den Widerspruch unverzüglich an die Ausgangsbehörde ab. Diese verfährt nach Ziffer 1 bis 3.
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