Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Widerspruchsverfahren
Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Widerspruchsverfahren
Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Widerspruchsverfahren
Vom 7. Dezember 2010
Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 03.06.2014 (Brem.ABl. 2014 S. 338)
Inhaltsübersicht
A. | Handeln der Ausgangsbehörde | |
I. | Grundsätze | |
II. | Rechtsbehelfsbelehrung | |
III. | Eingang des Widerspruchs; Eingangsbestätigung | |
IV. | Das Abhilfe verfahren | |
V. | Vorlage des Widerspruchs | |
VI. | Drittbegünstigende Verwaltungsakte | |
B. | Durchführung des Verfahrens bei der Widerspruchsbehörde | |
I. | Grundsätze | |
II. | Fristversäumnis | |
III. | Verfahrensführung bei der Widerspruchsbehörde | |
IV. | Verfahrensmanagement | |
C. | Bescheiderstellung und Abschluss des Widerspruchsverfahrens | |
I. | Grundsätze | |
II. | Sprachliche Gestaltung | |
III. | Erfolgreicher Widerspruch | |
IV. | Erfolgloser Widerspruch | |
V. | Gebührenfestsetzung | |
VI. | Drittbegünstigender Verwaltungsakt | |
VII. | Zustellung an den Widerspruchsführer | |
VIII. | Verhältnis zur Ausgangsbehörde | |
D. | Besonderheiten bei gerichtlichem oder behördlichem Eilrechtsschutz | |
I. | Grundsätze | |
II. | Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts | |
III. | Gerichtlicher Eilrechtsschutz | |
E. | Inkrafttreten |
A.
Handeln der Ausgangsbehörde
I.
Grundsätze
(1) Das nach Eingang eines Widerspruchs zu führende Abhilfe verfahren bietet der Ausgangsbehörde Gelegenheit, ihre Entscheidung zu überprüfen, besonders mit Blick auf Einwände des Widerspruchsführers und offensichtliche Unrichtigkeiten der angegriffenen Entscheidung.
(2) Die Ausgangsbehörde soll sich in jedem Stadium des Abhilfeverfahrens darum bemühen, das Verfahren einvernehmlich zu beenden und so eine Befassung der Widerspruchsbehörde zu vermeiden.
(3) Das Abhilfeverfahren ist so zu führen, dass der Widerspruchsführer stets über bestehende Mitwirkungsmöglichkeiten und -Obliegenheiten informiert ist.
(4) Das Abhilfeverfahren ist zügig zu führen. Setzt die Behörde eine Frist zur Stellungnahme, so soll die Stellungnahmefrist zwei Wochen nicht überschreiten und das Datum bezeichnet werden, an dem die Frist endet.
II.
Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Ist gegen einen schriftlich oder elektronisch erlassenen Bescheid der Widerspruch statthaft, belehrt die Ausgangsbehörde nach Maßgabe des § 58 Absatz 1 VwGO über die Möglichkeit des Widerspruchs, die Verwaltungsbehörde, bei welcher der Widerspruch anzubringen ist, den Sitz dieser Verwaltungsbehörde und die einzuhaltende Frist in schriftlicher oder elektronischer Form. Ist gegen einen schriftlich oder elektronisch erlassenen Bescheid die verwaltungsgerichtliche Klage statthaft, belehrt die Ausgangsbehörde entsprechend.
(2) Hat ein statthafter Rechtsbehelf gegen einen schriftlich oder elektronisch erlassenen Bescheid keine aufschiebende Wirkung, so weist die Ausgangsbehörde hierauf in allgemein verständlicher Form hin.
In diesem Fall belehrt die Ausgangsbehörde auch über die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Absatz 5 VwGO, das hierfür zuständige Verwaltungsgericht, den Sitz dieses Verwaltungsgerichts und - gegebenenfalls - die einzuhaltende Frist. Bedarf es vor einem Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Absatz 6 Satz 1 VwGO, belehrt die Ausgangsbehörde auch hierüber.
(3) Ist der Verwaltungsakt auf die Zahlung einer Geldforderung gerichtet und können während der Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens Zinsansprüche zu Gunsten der öffentlichen Hand entstehen, belehrt die Ausgangsbehörde hierüber.
III.
Eingang des Widerspruchs; Eingangsbestätigung
Die Ausgangsbehörde bestätigt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in schriftlicher oder elektronischer Form den Eingang des Widerspruchs (Eingangsbestätigung), möglichst binnen einer Woche.
(1) Die Ausgangsbehörde bestätigt den Widerspruch und den Tag des Eingangs bei ihr oder der Widerspruchsbehörde. Ist unklar, ob ein Schreiben als Widerspruch zu verstehen ist, bedarf es der Auslegung unter Berücksichtigung des verfolgten Rechtsschutzziels. Im Zweifel ist von einem Widerspruch auszugehen.
(2) Über den Inhalt nach Ziffer 1 hinaus ist die Eingangsbestätigung nach Maßgabe der folgenden Prüfungsschritte zu ergänzen:
a)
Die Ausgangsbehörde prüft die Einhaltung der Widerspruchsfrist des § 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Ist der Widerspruch verfristet, teilt die Ausgangsbehörde dem Widerspruchsführer dies in der Eingangsbestätigung unter Darlegung der maßgeblichen Daten mit, regt die Rücknahme des Widerspruchs an und weist gegebenenfalls auf gebührenrechtliche Folgen bei Durchführung des Widerspruchsverfahrens oder der Rücknahme hin.
Ist der Widerspruch darüber hinaus offensichtlich unbegründet, kann die Ausgangsbehörde dies knapp ergänzend darlegen, wenn dies mit Blick auf den Rechtsfrieden, im Hinblick auf zukünftiges Verwaltungshandeln oder aus anderen Gründen geboten erscheint.
b)
Ist für den Widerspruchsführer ein Stellvertreter aufgetreten, prüft die Ausgangsbehörde das Vorliegen einer Bevollmächtigung. Im Falle einer anwaltlichen Vertretung kann hiervon abgesehen werden. Ist keine schriftliche Vollmacht vorgelegt worden und erscheint das Vorliegen einer Stellvertretung zweifelhaft, weist die Ausgangsbehörde den Widerspruchsführer in ihrer Eingangsbestätigung auf diese Zweifel hin und gibt unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme.
c)
Ist der Widerspruch nicht begründet worden, weist die Ausgangsbehörde in ihrer Eingangsbestätigung unter Fristsetzung auf die Möglichkeit hin, den Widerspruch schriftlich oder bei einer Vorsprache mündlich zur Niederschrift zu begründen. Sie setzt den Widerspruchsführer in Kenntnis, dass sie bei Ausbleiben einer Begründung nach Aktenlage entscheiden werde.
(3) Die Eingangsbestätigung kann mit der Abgabenachricht nach Ziffer V 1 verbunden werden, wenn die Wochenfrist für die Eingangsbestätigung gewahrt wird.
(4) Wird der Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt, gibt die Widerspruchsbehörde den Widerspruch unverzüglich an die Ausgangsbehörde ab. Diese verfährt nach Ziffer 1 bis 3.
IV.
Das Abhilfeverfahren
(1) Nach Vorliegen der Begründung oder Ablauf von Stellungnahmefristen nach Ziffer III 2 Buchstabe b und c prüft die Ausgangsbehörde, ob eine Abhilfe in Betracht kommt (Vorab-Prüfung). Erscheint eine Abhilfe nach der VorabPrüfung ausgeschlossen, weil der Widerspruch offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, legt die Ausgangsbehörde den Widerspruch gemäß Ziffer V der Widerspruchsbehörde vor. Anderenfalls verfährt sie nach Ziffer 2.
(2) Die Ausgangsbehörde prüft den Ausgangsbescheid umfassend. Diese Prüfung soll binnen vier Wochen nach Vorliegen der Begründung oder Ablauf der Stellungnahmefrist nach Ziffer III 2 Buchstabe c abgeschlossen sein.
a)
Sieht die Ausgangsbehörde noch Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht, gibt sie dem Widerspruchsführer unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei weist sie so konkret als möglich darauf hin, in welcher Hinsicht sie noch tatsächlichen Aufklärungsbedarf sieht und in welcher Form der Widerspruchsführer vortragen kann. Je nach der konkreten Lage des Falles zeigt sie die Möglichkeit auf, Angaben durch Urkunden, Fotos, schriftliche Zeugenaussagen oder andere Beweismittel zu belegen. Sie weist darauf hin, dass sie bei Ausbleiben weiteren Vortrags nach Aktenlage entscheiden werde.
b)
Erkennt die Ausgangsbehörde, dass eine Verständigung mit dem Widerspruchs- führer schriftlich nur schwer möglich ist, soll sie Gelegenheit zur mündlichen Erörterung gewähren. Dies kann - je nach Lage des Falles - auch telefonisch erfolgen. Die Ausgangsbehörde dokumentiert den Inhalt von Gesprächen und Telefonaten in der Akte.
c)
Die Ausgangsbehörde holt nach den für sie maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen Informationen bei anderen Behörden ein, soweit dies sachlich geboten ist, insbesondere mit Blick auf das Vorbringen des Widerspruchsführers.
(3) Erweist sich der Widerspruch als zulässig und begründet, hilft die Ausgangsbehörde dem Widerspruch ab und entscheidet nach Maßgabe von
§ 80 BremVwVfG
über die Kosten (§ 72 VwGO). Werden dem Widerspruchsführer Kosten auferlegt oder wird die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten verneint, belehrt der Abhilfebescheid nach Maßgabe des § 58 Absatz 1 VwGO über die Möglichkeit der Klage, das Gericht, bei welchem die Klage anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist in schriftlicher oder elektronischer Form.
Erweist sich der Widerspruch als unzulässig oder unbegründet, legt die Ausgangsbehörde den Widerspruch der Widerspruchsbehörde gemäß Ziffer V vor.
V.
Vorlage des Widerspruchs
Hilft die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht ab, legt sie ihn der Widerspruchsbehörde vor.
(1) Die Ausgangsbehörde teilt dem Widerspruchsführer die Abgabe des Widerspruchs mit (Abgabenachricht).
a)
Die Abgabenachricht benennt die zuständige Widerspruchsbehörde und deren Erreichbarkeit sowie, soweit für die Ausgangsbehörde bereits erkennbar, den dort zuständigen Mitarbeiter.
b)
Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde können hiervon abweichend vereinbaren, dass die Widerspruchsbehörde die Abgabenachricht erteilt. In diesem Fall enthält die Abgabenachricht neben den Informationen nach Buchstabe a auch die Mitteilung des Aktenzeichens bei der Widerspruchsbehörde.
c)
Die Abgabenachricht enthält über Buchstabe a und b hinaus keine weiteren Mitteilungen.
(2) Die Ausgangsbehörde legt mit dem Widerspruch einen Bericht vor.
Soweit dem Widerspruch eine Begründung beigegeben war, legt die Ausgangsbehörde knapp dar, warum die angeführten Gründe sie nicht zu einer Abhilfeentscheidung bewogen haben. Im Übrigen soll sie sich auf den Hinweis beschränken, dass aus ihrer Sicht an der Ausgangsentscheidung festzuhalten ist. Besteht Anlass hierzu, setzt sie die Widerspruchsbehörde über ihr weiteres Vorgehen in Kenntnis, auch im Hinblick auf bereits vorliegende gerichtliche Entscheidungen.
(3) Mit dem Widerspruch legt die Ausgangsbehörde der Widerspruchsbehörde die Akten vor. Hiervon abweichend können Ausgangsund Widerspruchsbehörde allgemein oder für den Einzelfall vereinbaren, dass die Akten erst auf Anforderung der Widerspruchsbehörde vorgelegt werden.
a)
Die Ausgangsbehörde legt ein Retent an und legt den gesamten Verwaltungsvorgang der Widerspruchsbehörde vor. Auf der Umschlagseite der Retentakte vermerkt sie das Widerspruchsverfahren und bezeichnet es nach seinem Gegenstand.
b)
Ist nach Vorlage der Akten an die Widerspruchsbehörde mit dem Entstehen weiterer Aktenbestandteile, insbesondere weiterem Schriftverkehr, bei der Ausgangsbehörde zu rechnen, so stellt die Ausgangsbehörde in Absprache mit der Widerspruchsbehörde sicher, dass beide Behörden stets über einen aktuellen Aktenbestand verfügen. Mittel zu diesem Zweck können etwa die Führung von Doppelakten oder die Übersendung von Durchschriften sein.
c)
Die Ausgangsbehörde kann der Widerspruchsbehörde unter Beachtung einer ausreichenden Datensicherung ihren Ausgangsbescheid sowie weitere Aktenbestandteile in elektronischer Form übersenden. Hierzu treffen die Widerspruchsbehörde und die Ausgangsbehörde Absprachen.
VI.
Drittbegünstigende Verwaltungsakte
(1) Legt ein Dritter gegen einen Verwaltungsakt, der einen anderen begünstigt, Widerspruch ein (drittbegünstigender Verwaltungsakt), informiert die Ausgangsbehörde den begünstigten Dritten schriftlich oder elektronisch über den Eingang des Widerspruchs und gibt ihm unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Weiteren im Abhilfeverfahren entstehenden Schriftverkehr erhält der begünstigte Dritte jeweils in Abschrift. Der Widerspruchsführer und der begünstigte Dritte sind aufzufordern, Schreiben jeweils mit einer ausreichenden Zahl Abschriften vorzulegen.
B.
Durchführung des Verfahrens bei der Widerspruchsbehörde
I.
Grundsätze
(1) Im Widerspruchsverfahren prüft die Widerspruchsbehörde die Entscheidung der Ausgangsbehörde auf ihre Rechtmäßigkeit, bei Ermessensentscheidungen übt sie ihr Ermessen selbst aus und begründet ihre Entscheidung. Das Verfahren dient in gleichem Maße dem Rechtsschutz des Bürgers, der Entlastung der Verwaltungsgerichte und der Selbstkontrolle der Verwaltung.
(2) Die Widerspruchsbehörde soll sich in jedem Stadium des Widerspruchsverfahrens bemühen, das Verfahren einvernehmlich zu beenden.
(3) Das Widerspruchsverfahren ist so zu führen, dass der Widerspruchsführer stets über bestehende Mitwirkungsmöglichkeiten und -Obliegenheiten informiert ist.
(4) Das Widerspruchsverfahren ist zügig zu führen. Setzt die Widerspruchsbehörde eine Frist zur Stellungnahme, so soll die Stellungnahmefrist vier Wochen nicht überschreiten und das Datum bezeichnet werden, an dem die Frist endet.
II.
Fristversäumnis
(1) Ist der Widerspruch nicht fristgemäß erhoben worden und hat der Widerspruchsführer keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so soll die Widerspruchsbehörde den Widerspruch nach Ziffer III als unzulässig zurückweisen. Eine Sachentscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies im Hinblick auf den Rechtsfrieden, auf zukünftiges Verwaltungshandeln oder aus anderen Gründen geboten erscheint.
(2) Wendet sich ein Widerspruchsführer gegen einen drittbegünstigenden Verwaltungsakt und liegen die Voraussetzungen nach Ziffer 1 Satz 1 vor, so weist die Widerspruchsbehörde den Widerspruch stets als unzulässig zurück.
III.
Verfahrensführung bei der Widerspruchsbehörde
(1) Die Widerspruchsbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlung, an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Sie zieht die Beteiligten nach folgenden Maßgaben bei der Aufklärung des Sachverhaltes heran:
a)
Sieht die Widerspruchsbehörde noch Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht, gibt sie dem Widerspruchsführer unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei weist sie so konkret wie möglich darauf hin, in welcher Hinsicht sie noch tatsächlichen Aufklärungsbedarf sieht und in welcher Form der Widerspruchsführer vortragen kann. Je nach der konkreten Lage des Falles zeigt sie die Möglichkeit auf, Angaben durch Urkunden, Fotos, schriftliche Zeugenaussagen oder andere Beweismittel zu belegen. Sie weist darauf hin, dass sie bei Ausbleiben weiteren Vortrags nach Aktenlage entscheiden werde.
b)
Hat bereits die Ausgangsbehörde auf den gleichen Aufklärungsbedarf nach Abschnitt A Ziffer IV 2 Buchstabe a hingewiesen und hat der Widerspruchsführer hierauf nicht reagiert, so kann die Widerspruchsbehörde von einer Aufforderung nach Buchstabe a absehen oder die Frist zur Stellungnahme verkürzen.
c)
Die Widerspruchsbehörde kann von sich aus dem Widerspruchsführer Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der Angelegenheit geben. Dies kann auch telefonisch erfolgen. Die Widerspruchsbehörde dokumentiert den Inhalt von Gesprächen und Telefonaten in der Akte. Erkennt die Widerspruchsbehörde, dass eine schriftliche Verständigung mit dem Widerspruchsführer schwer fällt, soll sie Gelegenheit zur mündlichen Erörterung gewähren.
(2) Ist ein Widerspruch abweisungsreif, ist aber eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Widerspruchsführers in der näheren Zukunft abzusehen, so können die Widerspruchsbehörde und der Widerspruchsführer vereinbaren, dass eine Bescheidung des Widerspruchs bis auf Weiteres oder für einen bestimmten Zeitraum unterbleiben soll. Eine solche Vereinbarung ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Sie bindet die Beteiligten, bis die Widerspruchsbehörde mitteilt, das Verfahren fortzuführen oder der Widerspruchsführer die Fortführung des Verfahrens von der Widerspruchsbehörde verlangt.
(3) Hält die Widerspruchsbehörde einen Widerspruch für unzulässig oder unbegründet, so kann sie in geeigneten Fällen gegenüber dem Widerspruchsführer unter Hinweis auf mögliche gebührenrechtliche Folgen die Rücknahme des Widerspruchs anregen. Ein solcher Hinweis ist geboten, wenn die durch das Widerspruchsverfahren aufgeworfenen Rechtsund Tatsachenfragen durch gerichtliche Entscheidungen in Verfahren des Widerspruchsführers oder anderer Personen geklärt erscheinen.
(4) Die Widerspruchsbehörde beteiligt andere Behörden:
a)
Die Widerspruchsbehörde kann in Übereinstimmung mit den für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Informationen anderer Behörden einholen.
b)
Ist für die Widerspruchsbehörde ersichtlich oder liegt es nahe, dass Sachverhaltsklärungen und Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren auch für die Ausgangs- behörde Bedeutung erlangen können, so stellt sie unter Beachtung der für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und in Absprache mit der Ausgangsbehörde sicher, dass diese jeweils aktuell informiert wird. Mittel zu diesem Zweck können etwa die Führung von Doppelakten oder die Übersendung von Durchschriften sein.
IV.
Verfahrensmanagement
(1) Soweit nicht für den betroffenen Verwaltungsbereich besondere Regelungen über die Reihenfolge der Bearbeitung von Widersprüchen bestehen, entscheidet die Widerspruchsbehörde hierüber nach Ermessen. In ihre Erwägungen stellt sie jedenfalls folgende Gesichtspunkte ein:
a)
den Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchs: Ältere Verfahren haben Vorrang vor jüngeren Verfahren;
b)
das Vorliegen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO: Hat die Ausgangs- oder die Widerspruchsbehörde die sofortige Vollziehung angeordnet, ist das Widerspruchsverfahren beschleunigt zu betreiben und abzuschließen; dies gilt nicht, wenn der Widerspruchsführer einverstanden ist, den Ausgang eines gerichtlichen Eilverfahrens abzuwarten;
c)
entscheidungsreife Widerspruchsverfahren sind zügig abzuschließen, insbesondere, wenn spätere Veränderungen der Sach- oder Rechtslage eine erneute Sachprüfung erforderlich machen können;
d)
die Bedeutung der Angelegenheit.
(2) Die Widerspruchsbehörde trifft Maßnahmen, um Widersprüche innerhalb der Drei- Monats-Frist des § 75 Satz 1 VwGO zu bescheiden.
a)
Sind nach Einlegung des Widerspruchs drei Monate vergangen, ist aber über den Widerspruch noch nicht entschieden, legt der Sachbearbeiter in der Akte dar, aus welchen Gründen eine Entscheidung noch nicht ergangen ist (§ 75 Satz 1 VwGO).
b)
Ist nach Einlegung des Widerspruchs ein Jahr vergangen, ist aber über den Widerspruch noch nicht entschieden, ist der Behördenleitung über die Gründe für diese Verzögerung zu berichten.
c)
Hiervon abweichend oder ergänzend hierzu können für einzelne Verwaltungsbereiche andere Maßnahmen ergriffen werden, die geeignet sind, zur Beachtung der Drei- Monats-Frist beizutragen.
C.
Bescheiderstellung und Abschluss des Widerspruchsverfahrens
I.
Grundsätze
(1) Der Widerspruchsbescheid schließt das behördliche Verfahren ab. Er muss für den Widerspruchsführer, die Ausgangsbehörde, mögliche weitere Beteiligte und die Gerichte Klarheit schaffen, welche Regelung gelten soll.
(2) Der Widerspruchsbescheid ist knapp zu fassen und auf die Ausführungen zu beschränken, welche die Entscheidung tragen.
(3) Der Widerspruchsbescheid hat nur das jeweilige Verwaltungsrechtsverhältnis zum Gegenstand. Er dient nicht der Klärung allgemeiner Rechtsfragen, die von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde unterschiedlich beurteilt werden.
(4) Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Dies gilt namentlich für die Ermessenserwägungen, auf die besondere Sorgfalt zu verwenden ist.
II.
Sprachliche Gestaltung
Der Widerspruchsbescheid ergeht regelmäßig in Bescheidform. Er beginnt mit einer persönlichen Anrede des Adressaten. Dieser wird auch im weiteren Text persönlich angesprochen („Sie" oder „Ihr Mandant").
III.
Erfolgreicher Widerspruch
(1) Soweit die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch stattgibt, trifft der Widerspruchsbescheid die verfahrensbeendende Regelung gegenüber dem Widerspruchsführer selbst. Die Widerspruchsbehörde kann die tatsächliche Umsetzung des Widerspruchsbescheides der Ausgangsbehörde aufgeben, wenn diese Umsetzung behördliche Mittel erfordert, über welche die Widerspruchsbehörde nicht verfügt.
(2) Der Widerspruchsbescheid bestimmt nach Maßgabe von
§ 80 BremVwVfG
, wer die Kosten trägt.
(3) Der Widerspruchsbescheid bestimmt, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Bei dieser Entscheidung dürfen die Anforderungen an die Notwendigkeit nicht überspannt werden. Maßgeblich für die Entscheidung ist der Standpunkt einer verständigen Partei, also die Frage, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers und die Schwierigkeit der Sache in Betracht zu ziehen.
(4) Hat ein Widerspruch in vollem Umfange Erfolg, beschränkt sich der Widerspruchsbescheid grundsätzlich auf den Tenor. Eine Begründung erfolgt sehr knapp. In der Regel reicht ein Hinweis auf die Ausführungen des Widerspruchsführers. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einem teilweisen Erfolg des Widerspruchsführers ; hier ist eine Begründung nur hinsichtlich des ablehnenden Teils des Bescheids erforderlich. Sieht die Widerspruchsbehörde Bedarf für Hinweise an die Ausgangsbehörde, sind diese in das Begleitschreiben nach Ziffer VIII 1 aufzunehmen.
(4a) Hat der Widerspruch nur teilweise Erfolg, werden dem Widerspruchsführer Kosten auferlegt oder wird die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten verneint, belehrt der Widerspruchsbescheid nach Maßgabe des § 58 Absatz 1 VwGO über die Möglichkeit der Klage, das Gericht, bei welchem die Klage anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist in schriftlicher oder elektronischer Form.
(5) Macht der Widerspruchsführer Kosten eines Bevollmächtigten durch eine Anwaltskostenrechnung geltend, so ist das Oberlandesgericht Bremen entsprechend den jährlich erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushalte zu beteiligen.
IV.
Erfolgloser Widerspruch
(1) Der erfolglose Widerspruch wird zurückgewiesen.
(2) Der Widerspruchsbescheid bestimmt nach Maßgabe von
§ 80 BremVwVfG
, wer die Kosten trägt.
(3) Soweit der Widerspruchsführer unterliegt, bedarf es einer Begründung der Entscheidung. Diese ist knapp, höflich und verständlich zu fassen und auf das für den Einzelfall Notwendige zu beschränken. Sie wird unterteilt in die Abschnitte „I." und „II."
(4) Unter „I." wird der Sachverhalt dargestellt.
a)
Ein Einleitungssatz bezeichnet den Verfahrensgegenstand.
b)
Die Darstellung des Sachverhaltes beschränkt sich auf die entscheidungserheblichen Tatsachen. Enthält bereits der Ausgangsbescheid eine zutreffende Darstellung des Sachverhalts, verweist der Widerspruchsbescheid für den Zeitraum bis zum Erlass des Ausgangsbescheides hierauf und stellt nur den tatsächlichen Ablauf des Folgezeitraumes dar. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
c)
Die Darstellung des Widerspruchsverfahrens soll sich auf die Mitteilung der Verfahrensdaten und -handlungen beschränken. Rechtsansichten sowie Tatsachenvortrag der Beteiligten werden nicht wiedergeben; wird hiervon im Einzelfall abgewichen, ist eine gedrängte Darstellung geboten.
(5) Unter „II.“ legt der Widerspruchsbescheid die Gründe dar, die den Tenor der Entscheidung tragen.
a)
Ein Einleitungssatz stellt das Ergebnis der Entscheidung fest.
b)
Ausführungen zur Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde sowie zur Zulässigkeit des Widerspruchs unterbleiben, wenn nicht Besonderheiten des Falles Abweichendes gebieten.
c)
Zum Tatbestand einer Norm wird nur das Entscheidungserhebliche dargelegt. Begehrt der Widerspruchsführer einen Verwaltungsakt, so sind nur Darlegungen zu dem Tatbestandsmerkmal veranlasst, an dem der Anspruch scheitert. Ausführungen, welche die Entscheidung nicht tragen, unterbleiben grundsätzlich; ebenso Ausführungen zur Rechtslage im Allgemeinen. Rechtsprechung ist allenfalls sparsam und ergebnisbezogen anzuführen. Textbausteine sollen nur sparsam verwendet werden.
In Ausnahmefällen kann die Widerspruchsbehörde Erwägungen in den Bescheid aufnehmen, welche das Ergebnis nicht tragen, wenn dies mit Blick auf den Rechtsfrieden, im Hinblick auf zukünftiges Verwaltungshandeln oder aus anderen Gründen geboten erscheint.
d)
Ist der Widerspruchsbehörde Ermessen eröffnet, liegt ein besonderer Schwerpunkt des Widerspruchsbescheides bei der Darstellung der Ermessenserwägungen.
Der Widerspruchsbescheid muss die Tatsachen darlegen, von denen die Widerspruchsbehörde ausgeht. Hält die Widerspruchsbehörde Behauptungen des Widerspruchsführers für unzutreffend, so steht es ihr frei, von einer weiteren Ermittlung abzusehen und diese Behauptungen bei Ausübung ihres Ermessens als wahr zu unterstellen, wenn diese nicht entscheidungserheblich sind.
Die Widerspruchsbehörde hat deutlich zu machen, dass sie Ermessen ausübt. Sie hat ihr Ermessen sodann entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Bei der Ermessensausübung hat die Widerspruchsbehörde insbesondere ermessensleitende Verwaltungsvorschriften in den Blick zu nehmen. Die Ermessensentscheidung muss dem Einzelfall gerecht werden. Textbausteine oder pauschalen Formulierungen sind daher sparsam zu verwenden.
e)
Die Widerspruchsbehörde ist berechtigt, im Widerspruchsbescheid hilfsweise Ermessen auszuüben. Von dieser Möglichkeit soll sie Gebrauch machen, wenn 1. nach ihrer Auffassung kein Ermessen eröffnet ist, 2. diese Annahme aber nicht frei von Zweifel ist und 3. die Widerspruchsbehörde ihr Ermessen zu Lasten des Widerspruchsführers ausübte, wenn es doch eröffnet sein sollte.
f)
Besteht nach den Buchstaben a bis e kein Anlass, zu Tatsachenvortrag oder Rechtsansichten des Widerspruchsführers Stellung zu nehmen, so beschränkt sich der Widerspruchsbescheid auf den Hinweis, dass es auf diesen Vortrag von Rechts wegen nicht ankommt.
g)
Der Widerspruchsbescheid bezeichnet die Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung.
(6) Der Widerspruchsbescheid belehrt nach Maßgabe des § 58 Absatz 1 VwGO über die Möglichkeit der Klage, das Gericht, bei welchem die Klage anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist in schriftlicher oder elektronischer Form.
Ordnet die Widerspruchsbehörde erstmals die sofortige Vollziehung des Bescheides nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO an, belehrt sie in schriftlicher oder elektronischer Form über die Möglichkeit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO, das Verwaltungsgericht, bei dem der Antrag anzubringen ist, den Sitz dieses Verwaltungsgerichts und - gegebenenfalls - die einzuhaltende Frist.
V.
Gebührenfestsetzung
(1) Werden für den Widerspruchsbescheid Kosten (Gebühren und/oder Auslagen) erhoben, so soll die Widerspruchsbehörde diese Kosten im Tenor des Widerspruchsbescheides festsetzen.
(2) – aufgehoben -
VI.
Drittbegünstigender Verwaltungsakt
Im Fall des erfolgreichen Widerspruchs gegen einen drittbegünstigenden Verwaltungsakt ergeht ein Bescheid nach Ziffer III gegenüber dem Widerspruchsführer und ein Bescheid nach Ziffer IV gegenüber dem Begünstigten.
Im Fall des erfolglosen Widerspruchs gegen einen drittbegünstigenden Verwaltungsakt ergeht ein Bescheid nach Ziffer III gegenüber dem Begünstigten und ein Bescheid nach Ziffer IV gegenüber dem Widerspruchsführer.
VII.
Zustellung an den Widerspruchsführer
(1)Der Widerspruchsbescheid ist nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Ein einfacher Brief reicht nicht aus.
(2)Zustellungen werden an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Fehlt eine solche schriftliche Vollmacht, kann die Zustellung an den Bevollmächtigten gerichtet werden.
(3) An Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften wird der Widerspruchsbescheid gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Besteht Anlass hierzu, kann auch in anderer Form, insbesondere durch Postzustellungsurkunde zugestellt werden.
(4) Im Übrigen werden Widerspruchsbescheide grundsätzlich durch die Post mit Postzustellungsurkunde, mittels Einschreiben mit Rückschein oder mittels Einschreiben durch Übergabe zugestellt.
VIII.
Verhältnis zur Ausgangsbehörde
(1) Eine Ablichtung des Widerspruchsbescheides geht der Ausgangsbehörde zusammen mit den Akten zu. Soweit Erläuterungen gegenüber der Ausgangsbehörde angezeigt sind, werden diese in einem Begleitschreiben niedergelegt.
(2) Der Widerspruchsbescheid bindet die Ausgangsbehörde. Ein Remonstrationsrecht ist ihr nicht eröffnet. Die Ausgangsbehörde kann den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides nur aufheben, wenn sie über neue rechtliche oder tatsächliche Erkenntnisse verfügt. Die Befugnisse von behördlich bestellten Prozessbevollmächtigten vor den Verwaltungsgerichten bleiben unberührt.
D.
Besonderheiten bei gerichtlichem oder behördlichem Eilrechtsschutz
I.
Grundsätze
(1) Die gesetzliche oder behördliche Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Absatz 2 VwGO ist kein Selbstzweck. Sie dient der Vollziehung eines Verwaltungsaktes vor seiner Bestandskraft. Ausgangs- und Widerspruchshörde prüfen daher fortlaufend, ob eine Vollziehung des Verwaltungsaktes vor Bestandskraft in der Sache geboten und praktisch erreichbar ist.
(2) Betreibt der Widerspruchsführer ein gerichtliches Eilverfahren, so kann diesem der zeitliche Vorrang vor dem Widerspruchsverfahren eingeräumt werden, wenn der Widerspruchsführer hiermit einverstanden ist.
(3) Ausgangs- und Widerspruchsbehörde bemühen sich in jeder Phase des Verfahrens um einverständliche Regelungen, um die Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte durch Eilverfahren zu vermeiden.
II.
Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts
(1)
Wendet sich der Widerspruchsführer gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt, so prüft die Ausgangsbehörde, ob sie wegen Besonderheiten des Einzelfalles die Vollziehung nach § 80 Absatz 4 VwGO aussetzt.
a)
Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VwGO) soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
b)
In den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 VwGO prüft die Behörde, ob die Vollziehung ausgesetzt werden kann. Dabei sind mögliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, besondere Härten für den Widerspruchsführer oder bestehende tatsächliche Vollzugsdefizite in die Erwägungen einzubeziehen.
c)
Hat die Ausgangsbehörde selbst die sofortige Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO angeordnet, so prüft sie eine Aussetzung nach § 80 Absatz 4 VwGO grundsätzlich nur auf Antrag des Widerspruchsführers oder wenn das weitere Vorbringen dazu Anlass gibt. Bei dieser Prüfung stellt sie die unter Buchstabe b genannten Gesichtspunkte in ihre Erwägungen ein.
(2) Ist ein Verwaltungsakt sofort vollziehbar, so prüft die Widerspruchsbehörde nach Abschluss des Abhilfeverfahrens nach Maßgabe von Ziffer 1, ob die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt werden kann.
(3) Ist der Verwaltungsakt nicht sofort vollziehbar, ordnet die Widerspruchsbehörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes an, wenn hieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder dies im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt. Die Anordnung bedarf der schriftlichen Begründung nach § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO.
III.
Gerichtlicher Eilrechtsschutz
(1)
Führt der Widerspruchsführer zeitgleich zu dem Widerspruchsverfahren ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren, so bemüht sich die Behörde um eine Verständigung über das weitere Vorgehen.
a)
In der Regel kann die Ausgangsbehörde annehmen, dass der Widerspruchsführer vorrangig eine gerichtliche Klärung der Auseinandersetzung anstrebt. Sie weist den Widerspruchsführer im Regelfall bereits in der Eingangsverfügung darauf hin, dass vor Bescheidung des Widerspruchs das Eilverfahren abge-wartet wird, wenn der Widerspruchsführer diese Vorgehensweise nicht ausdrücklich ablehnt.
b)
Widerspricht der Widerspruchsführer einem Abwarten des gerichtlichen Eilver- fahrens, so sind Ausgangs- und Widerspruchsbehörde gehalten, das Hauptsacheverfahren vorrangig zu betreiben, wenn sie an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes festhalten wollen.
c)
In geeigneten Fällen kann sich die Ausgangs- oder die Widerspruchsbehörde mit dem Widerspruchsführer dahin verständigen, dass eine Vollziehung des Verwaltungsaktes vor Eintritt der Bestandskraft unterbleibt, wenn hierdurch ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren abgewendet oder beendet werden kann.
(2) Fordert das Verwaltungsgericht die Verwaltungsakten an, so legt die Ausgangsbehörde diese Akten unverzüglich vor. Sie stellt durch Anfertigung einer Doppelakte oder in anderer geeigneter Weise sicher, dass sie selbst über vollständige Aktenkenntnis verfügt und weitere Eingänge des Widerspruchsführers, auch in anderen Angelegenheiten, zeitnah bearbeitet werden können.
(3) Betreibt ein Widerspruchsführer ein gerichtliches Eilverfahren gegen einen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO für sofort
vollziehbar erklärten Verwaltungsakt, prüft die Ausgangsbehörde, ob der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Begründung beigegeben ist, die den Anforderungen des § 80 Absatz 3 VwGO genügt. Ist dies nicht der Fall, so nutzt sie die Möglichkeit, die Begründung im gerichtlichen Verfahren nachzubessern.
(4) Nach Abschluss des Eilverfahrens ist das anhängige Widerspruchsverfahren zügig abzuschließen.
a) Wenn dies sachlich geboten ist, regt die Ausgangs- oder die Widerspruchsbehörde die Rücknahme eines Widerspruchs nach Maßgabe von Abschnitt B Ziffer III 3 an.
b) Soweit sich die Ausgangs- und/oder die Widerspruchsbehörde der Rechtsauffassung eines Verwaltungsgerichts anschließen, reicht in der Begründung ein Hinweis auf die entsprechende Entscheidung mit einer kurzen Wiedergabe der Begründung. Eine vollständige Wiedergabe der Entscheidungsgründe unterbleibt. Ist der Ausgangs- und/oder Widerspruchsbehörde Ermessen eingeräumt, so hat sie dies selbst auszuüben.
E.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Bremen, den 7. Dezember 2010
Der Senat
Weitere Fassungen dieser Vorschrift
Vorschrift vom 07.12.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 12.06.2014
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