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    Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Eggersdorf
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    DE - Landesrecht Brandenburg
    die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird.

    § 6 Schutz der Zone II

    In der Zone II sind verboten:
    die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
    das Errichten von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,
    das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,
    das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, eingeschlossen Pflanzenschutzmittel,
    das Errichten von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,
    das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze,
    das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials,
    der Transport radioaktiver Materialien,
    das Errichten oder Erweitern von Abwasserkanälen oder -leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. beachtet wird,
    das Errichten von Trockenaborten,
    das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
    das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) sowie Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,
    das Einrichten von Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie z. B. das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen,
    das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen,
    das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen,
    das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,
    das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,
    das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,
    das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.

    § 7 Schutz der Zone I

    In der Zone I sind verboten:
    das Betreten oder Befahren,
    land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
    Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.

    § 8 Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung

    Die Verbote des § 4 Nr. 26, des § 6 Nr. 16, 17, 18 und 19 sowie des § 7 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
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