Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Eggersdorf
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Eggersdorf

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Eggersdorf
vom 15. November 2006 ( GVBl.II/06, [Nr. 30] , S.497) geändert durch Artikel 134 Absatz 23 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.53)
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft:

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerks Eggersdorf das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist der Wasserverband Strausberg-Erkner.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Die Zone III unterteilt sich in die Zone III A und die Zone III B. Für diese gelten die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 6.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Lage und Größe des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergeben sich aus der Beschreibung in der Anlage 1, der Übersichtskarte in der Anlage 2 und den in Absatz 2 genannten Karten, die Bestandteil dieser Verordnung sind.
(2) Die Schutzzonen sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 10 000, die Zone I und die Zone II außerdem in einer Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 000 dargestellt. Für die Zone I und die Zone II ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 48) versehen. Die Karten sind bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland, der Stadt Strausberg, der Stadt Altlandsberg und der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich im Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und im Landeshauptarchiv.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Zonen nicht.

§ 3 Schutzbestimmungen

Die Schutzbestimmungen für die Zone III B gelten auch für die Zone III A, die Zone II und die Zone I. Die Schutzbestimmungen für die Zone III A gelten auch für die Zone II und die Zone I. Die Schutzbestimmungen für die Zone II gelten auch für die Zone I.

§ 4 Schutz der Zone III B

In der Zone III B sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft oder sonstigen organischen oder mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen Pflanzenkompost,
wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,
auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau,
auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. November bis 15. Januar,
auf Brachland,
auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlamm,
das Errichten oder Erweitern von befestigten Dungstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der, sofern sein Fassungsvermögen 30 Kubikmeter übersteigt, eine Leckerkennung zulässt,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, ausgenommen Behälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoffdünger im Freien, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt,
das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterzubereitung, ausgenommen Anlagen mit dichtem abgedeckten Silosickersaft-Auffangbehälter, wenn dieser eine Leckerkennung zulässt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Gärfutterzubereitung in ortsveränderlichen Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
das Errichten oder Betreiben von Stallungen für Tierbestände, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,4 Dungeinheiten entsprechend Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, sofern keine für Wasserschutzgebiete zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet oder keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bodenentseuchung oder in einem Abstand von weniger als 10 Metern zu oberirdischen Gewässern,
die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet,
der Umbruch von Dauergrünland im Sinne der Anlage 3 Nr. 3,
offener Ackerboden im Sinne der Anlage 3 Nr. 4,
Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn das Grundwasser nicht aufgedeckt wird, wie z. B. das Errichten von Kies-, Sand- oder Tongruben, Übertagebergbauen oder Torfstichen, sowie deren Wiederverfüllung, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird,
das Errichten von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System,
das Errichten von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten,
das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
das Errichten von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken,
das Errichten von Kraftwerken oder Heizwerken die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,
das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes,
das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. beachtet wird,
das Errichten von Trockenaborten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
das Ausbringen von Abwasser,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden,
das Errichten oder Erweitern von Rangier- oder Güterbahnhöfen,
das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z.B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Bau von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, wenn hierbei nicht die „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall“ (LAGA-TR) beachtet werden,
das Einrichten von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten von Wurfscheibenschießanlagen,
das Errichten von Golfanlagen,
das Errichten von militärischen Anlagen oder Übungsplätzen, ausgenommen innerhalb der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Grenzen der Barnim-Kaserne Strausberg,
das Durchführen von militärischen Übungen, sofern diese nicht gemäß DVGW-Merkblatt W 106 abgehalten werden,
Bergbau einschließlich Erdöl- oder Erdgasgewinnung,
das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird.

§ 5 Schutz der Zone III A

In der Zone III A sind verboten:
das Errichten von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind oder in geschlossenen Systemen produzieren,
die Neuanlage von Baumschulen oder forstlichen Pflanzgärten sowie gewerblicher Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Streuobst-, Gemüse- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,
Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere das Errichten von Kies-, Sand- oder Tongruben, Steinbrüchen, Übertagebergbauen oder Torfstichen, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
das Errichten von Regenwasserentlastungsbauwerken,
das Errichten von Eisenbahnanlagen,
das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,
das Durchführen von Motorsportveranstaltungen,
das Errichten von Friedhöfen,
die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird.

§ 6 Schutz der Zone II

In der Zone II sind verboten:
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
das Errichten von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, eingeschlossen Pflanzenschutzmittel,
das Errichten von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze,
das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials,
der Transport radioaktiver Materialien,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserkanälen oder -leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. beachtet wird,
das Errichten von Trockenaborten,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) sowie Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,
das Einrichten von Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie z. B. das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen,
das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen,
das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen,
das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,
das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,
das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,
das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.

§ 7 Schutz der Zone I

In der Zone I sind verboten:
das Betreten oder Befahren,
land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 8 Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung

Die Verbote des § 4 Nr. 26, des § 6 Nr. 16, 17, 18 und 19 sowie des § 7 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.

§ 9 Befreiungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 Befreiung erteilen, wenn
das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung vom Verbot erfordert oder
das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde und das Gemeinwohl sowie Belange des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung der Befreiung vom Verbot nicht entgegenstehen.
(2) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und
erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid
. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 5 Nr. 10 nicht widerruflich.
(3) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 10 Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, z. B. durch eine Umzäunung, zu sichern.
(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.
(3) Die untere Wasserbehörde kann anordnen, dass der Begünstigte das Aufstellen des Verbotszeichens 269 oder des Richtzeichens 354 der Straßenverkehrs-Ordnung an den dafür in Betracht kommenden Straßen und Wegen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen hat.

§ 11 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragte zu dulden.
(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie
das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen
zu dulden. Die Anordnung erfolgt durch schriftlichen
oder elektronischen
Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe.

§ 12 Entschädigung und Ausgleich

Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 2, 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4, 5, 6 oder 7 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 9 vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird das mit Beschluss Nr. 100/82 vom 10. Februar 1982 des Kreistages Strausberg festgesetzte Trinkwasserschutzgebiet Petershagen, WW Stienitzsee, aufgehoben.
Potsdam, den 15. November 2006
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke
Anlage 1

Abgrenzung der Schutzzonen

Vorbemerkung
Das Wasserwerk Eggersdorf des Wasserverbandes Strausberg-Erkner befindet sich im Landkreis Märkisch-Oderland, südöstlich der Ortslage Petershagen/Eggersdorf. Die Fassung befindet sich in einem Waldgebiet und erstreckt sich über eine Länge von ca. 1,5 km linienförmig in einer Entfernung von 300 bis 500 m vom nordwestlichen Ufer des Stienitzsees.
Hinweis:
Alle in der Anlage 1 genannten Nord- und Ostwerte sind UTM-Koordinaten im System ETRS 89.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die im Folgenden genannten Verkehrswege und Fließgewässer selbst nicht Bestandteil der Schutzzonen, wenn sie deren Begrenzung bilden.
Fassungsbereich (Zone I)
Die Grenzen der Zonen I verlaufen als Kreise mit einem Radius von 10 m um die Brunnenstandorte als Mittelpunkte. In der Tabelle werden die Brunnen aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zonen I bilden.
Brunnennummer Ost-Wert (m) Nord-Wert (m)
1 34 20 482 58 19 121
1a 34 20 500 58 19 156
2a 34 20 454 58 19 084
3 34 20 356 58 18 921
3a 34 20 383 58 18 976
4 34 20 272 58 18 801
4a 34 20 297 58 18 844
6a 34 20 136 58 18 611
7 34 19 937 58 18 566
8 34 19 790 58 18 538
9 34 19 725 58 18 453
12 34 20 583 58 19 102
13 34 20 657 58 19 055
Von den Zonen I werden die Flurstücke 34/1, 35/1, 35/2, 35/3, 35/5, 36/4, 36/5, 36/6 und 36/9 der Flur 5 der Gemarkung Petershagen teilweise erfasst.
Engere Schutzzone (Zone II)
Die inneren Grenzen der Zone II verlaufen entlang der Grenzen der Zonen I.
Die äußere Grenze der Zone II wird aus einem in sich geschlossenen gedachten Linienzug gebildet, der in einem Abstand von 100 m um eine durchgehende gedachte Linie verläuft, die die Mittelpunkte aller in der Tabelle unter Nummer 2 genannten nebeneinander liegenden Brunnen sowie eines geplanten Brunnens mit den Mittelpunktskoordinaten O: 34 19 678 N: 58 18 348 mit Geraden verbindet.
Das Flurstück 36/9 der Flur 5 der Gemarkung Petershagen liegt vollständig und die Flurstücke 32/3, 32/5, 32/6, 32/7, 32/8, 32/11, 32/12, 33/1, 33/2, 33/3, 33/4, 33/5, 33/6, 33/10, 34/1, 35/1, 35/2, 35/3, 35/4, 35/5, 35/6, 35/7, 35/9, 36/1, 36/2, 36/4, 36/5, 36/6, 36/10, 36/11, 36/12, 36/13 und 74 der Flur 5 der Gemarkung Petershagen liegen teilweise in der Zone II.
Weitere Schutzzone (Zone III A)
Die Beschreibung der Grenze der Zone III A erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Märkisch-Oderland im Ort Petershagen/Eggersdorf, OT Eggersdorf, innerhalb des Geländes der Barnim-Kaserne an einem Punkt mit den Koordinaten N: 5820 097, O: 3420 809 auf der Straße zur Nebenausfahrt Hennickendorfer Chaussee.
Beginnend an der vorgenannten Nebenausfahrt verläuft die Grenze der Zone III A entlang der Straße ca. 240 m in südöstlicher Richtung bis zur Hennickendorfer Chaussee, von dort ca. 545 m in südwestlicher Richtung entlang der Hennickendorfer Chaussee bis zu einem nach Südosten abzweigenden Waldweg, von dort ca. 220 m in südöstlicher Richtung bis zu einem nach Süden abzweigenden Weg, von dort entlang dieses Weges ca. 255 m nach Süden über eine von Nordwesten nach Südosten verlaufende Lichtung hinweg bis zur Grenze der unter Nummer 3 beschriebenen Schutzzone II, von dort ca. 1,7 km entlang der Nordseite der Schutzzone II in westlicher, dann südwestlicher und südöstlicher Richtung bis zu einem Punkt mit den Koordinaten N: 5818 266, O: 3419 620 auf einem von Nordosten nach Südwesten verlaufenden Waldweg, von dort ca. 100 m in südwestlicher Richtung entlang dieses Waldweges bis zur Kreuzung mit einem anderen Waldweg, von dort ca. 1,4 km in nordwestlicher Richtung entlang dieses Waldweges bis zur Straße „An der Forst“, von dort ca. 560 m in nördlicher Richtung entlang der Straße „An der Forst“ bis zur Wilhelm-Pieck-Straße, von dort ca. 3,5 km in nordöstlicher, dann östlicher Richtung entlang der unter Nummer 5 beschriebenen Grenze der Zone III B bis zur Straße zur Nebenausfahrt Hennickendorfer Chaussee, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der Zone III A.
Weitere Schutzzone (Zone III B)
Die Beschreibung der Grenze der Zone III B erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Märkisch-Oderland im Ort Petershagen/Eggersdorf, OT Petershagen, an der Straße „An der Forst“/Ecke Wilhelm-Pieck-Straße. (An diesem Punkt schließt die Schutzzone III A an.)
Beg
u ei
Anlage 3
Begriffsbestimmungen
Eine Dungeinheit entspricht 80 kg Stickstoff pro Jahr. Darin sind die Lagerungs- und Ausbringungsverluste bereits berücksichtigt. Für die verschiedenen Tierarten sind die in der Tabelle aufgeführten Umrechnungsfaktoren anzuwenden:
Tierart Dungeinheiten pro Tier
Milchkühe (über 2 Jahre) 1,0
Mutterkühe und Fleischrinder (über 2 Jahre) > 0,5
Rinder (1 bis 2 Jahre) 0,6
Jungvieh (bis 1 Jahr) 0,3
Kälber (bis 3 Monate) 0,11
Pferde 1,0
Zuchtsau mit Nachzucht 0,33
Schweine (> 20 kg) 0,14
Schafe 0,1
Ziegen 0,1
Rotwild und Damwild (über 1 Jahr) 0,05
Rotwild und Damwild (bis 1 Jahr) 0,01
Legehennen 0,004
Junghennen 0,005
Masthähnchen 0,0033
Mastenten (7 Wochen) 0,0066
sonstiges Mastgeflügel, Mastputen 0,01
„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn die unter Nummer 1 genannten Tierarten im Freien gehalten werden.
Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünlandflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies fruchtfolge- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Anlage 4
Übersicht über die in den Schutzzonen II, III A und III B bestehenden Verbote
in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone II III A III B
1 landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen
1.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft oder sonstigen organischen oder mineralischen Stickstoffdün­gern, ausgenommen Pflanzenkompost verboten, wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau verboten auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. November bis 15. Januar verboten auf Brachland verboten auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden
(Die genannten Handlungen sind im hier vorhandenen Wald nicht möglich.)
1.2 Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlamm verboten
1.3 Befestigte Dungstätten zu errichten oder zu erweitern Beachte Nr. 6.1! (Verbot, bauliche Anlagen zu er­richten oder zu erweitern) verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der, sofern sein Fassungsvermögen 30 m³ übersteigt, eine Leckerkennung zulässt
1.4 Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle zu errichten oder zu erweitern Beachte Nr. 6.1! (Verbot, bauliche Anlagen zu er­richten oder zu erweitern) verboten, ausgenommen Behälter die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.5 Lagerung von organischem oder mineralischem Stickstoff­dünger im Freien (Die genannten Handlungen sind im hier vorhandenen Wald nicht möglich.) verboten, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt
1.6 Ortsfeste Anlagen zur Gärfutterzubereitung zu errichten oder zu erweitern Beachte Nr. 6.1! (Verbot, bauliche Anlagen zu er­richten oder zu erweitern) verboten, ausgenommen mit dichtem abgedeckten Silosickersaft-Auffangbehälter, der eine Leckerkennung zulässt, oder mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird
1.7 Gärfutterzubereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren
1.8 Stallungen für Tierbestände zu errichten oder zu betreiben verboten, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flä­chenbelastung von 1,4 Dungeinheiten entsprechend Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird
Beachte Nr. 6.1! (Verbot, bauliche Anlagen zu er­richten oder zu erweitern)
1.9 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten, sofern keine für Wasserschutzgebiete zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet oder keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden
1.10 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bodenentseuchung oder in einem Abstand von weniger als 10 m zu oberirdischen Gewässern verboten
1.11 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen (Die genannten Handlungen sind im hier vorhandenen Wald nicht möglich.) verboten, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet
1.12 Gartenbaubetriebe oder Kleingartenanlagen zu errich­ten Beachte Nr. 6.1! (Verbot, bauliche Anlagen zu er­richten oder zu erweitern) verboten, ausgenom­men Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind oder in geschlossenen Systemen produzieren ---
1.13 Neuanlage von Baumschulen oder forstlichen Pflanzgärten sowie gewerblicher Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau verboten, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Streuobst-, Gemüse- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen ---
1.14 Umbruch von Dauergrünland im Sinne der Anlage 3 Nr. 3 verboten
1.15 offener Ackerboden im Sinne der Anlage 3 Nr. 4 verboten
2 sonstige Bodennutzungen
2.1 Aufschlüsse der Erd­oberfläche, selbst wenn das Grundwasser nicht aufgedeckt wird, wie z. B. das Errichten von Kies-, Sand- oder Ton­gruben, Übertagebergbauen oder Torfstichen, sowie deren Wiederverfüllung verboten für alle Erdaufschlüsse i.S.d. § 56 Abs. 1 BbgWG, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird
2.2 Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten verboten verboten, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System
3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Be­handeln oder Verwen­den von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasser­haushaltsgesetzes zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenom­men Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdi­sche Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 VAwS und verboten, sofern die Anlagen nicht dop­pelwandig ausgeführt und mit einem Leck­anzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann ---
3.2 Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu errichten verboten
3.3 Wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zu lagern, abzufüllen oder um­zuschlagen verboten ---
3.4 Unterirdische behälterlose Lagerung (Unter­grundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten
3.5 Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln zu errichten verboten ---
3.6 Abfall im Sinne der Abfallgesetze zu behandeln, zu lagern oder abzulagern verboten verboten, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten
3.7 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Be­handeln oder Verwenden radioaktiven Materials zu errichten verboten verboten, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik
3.8 Transport radioaktiver Materialien verboten ---
3.9 Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Her­stellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken zu errichten verboten
3.10 Kraftwerke oder Heizwerke die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen zu errichten Beachte Nr. 6.1! (Verbot, bauliche Anlagen zu er­richten oder zu erweitern) verboten, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen
4 Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten verboten, ausgenommen Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes
4.2 Abwasserkanäle oder -leitungen zu errichten, zu erweitern, zu sanieren oder zu betreiben verboten für das Errichten oder Erweitern, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 beachtet wird verboten, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. beachtet wird
4.3 Regenwasserentlastungsbauwerke zu errichten verboten ---
4.4 Trockenaborte zu errichten verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter
4.5 Ausbringen von Abwasser verboten
4.6 Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser verboten, ausge­nommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen an­fallenden nicht schädlich verunreinigten Nie­derschlagswassers über die belebte Bodenzone verboten, ausgenommen ­unbelastetes Kühl­wasser, nicht schädlich verunreinigtes Nieder­schlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone
5 Verkehrswegebau, Plätze mit besonderer Zweckbestimmung, Bergbau
5.1 Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern verboten, ausge­nommen Baumaß­nahmen an vorhan­denen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicher­heit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasser­gewinnungsgebieten (RiStWag) sowie Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers verboten für Straßen, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden
5.2 Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten verboten bei Rangier- oder Güterbahnhöfen
5.3 Verwenden von wassergefährdenden, auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Bau von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen verboten, wenn hierbei nicht die „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall“ (LAGA-TR) beachtet werden
5.4 Öffentliche Freibäder oder Zeltplätze einzurichten; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
5.5 Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung verboten für Wurfscheibenschießanlagen und Golfanlagen
5.6 Sportveranstaltungen, Märkte, Volksfeste oder Großveranstaltungen durchzuführen oder abzuhalten verboten verboten für Märkte, Volksfeste oder Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen verboten für Motorsport ---
5.7 Friedhöfe zu errichten verboten ---
5.8 Flugplätze zu er­richten oder zu erweitern verboten
5.9 Militärische Anlagen oder Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern verboten, ausgenommen innerhalb der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Grenzen der Barnim-Kaserne Strausberg
5.10 Militärische Übungen durchzuführen verboten, sofern diese nicht gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 106 abgehalten werden
5.11 Baustelleneinrichtungen oder Baustofflager zu errichten oder zu erweitern verboten ---
5.12 Bergbau, einschließlich Erdöl- oder Erdgasgewinnung verboten
5.13 Durchführung von Bohrungen verboten, ausge­nommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz ---
5.14 Sprengungen verboten, sofern es sich um unterirdische Sprengungen handelt verboten, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird
6 bauliche Anlagen allgemein
6.1 Bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern verboten, ausge­nommen Ver­änderungen in Gebäuden und Instandhaltungs­maßnahmen ---
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird ---
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