Abschnitt 2 Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen
Unterabschnitt 1 Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen
§ 26 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
1
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 972,5 Stunden.
2
Davon werden
1.
515 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
257,5 Stunden als Selbststudium und
3.
200 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht.
3
Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Modulen 1.2 bis 1.6 nach Anlage 1 und aus den Modulen nach Anlage 2.
4
Die praktische Weiterbildung im Modul 2.4 nach Anlage 2 soll in mindestens 2 unterschiedlichen Stationen oder Einheiten absolviert werden.
§ 27 Aufnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2
SächsGfbWBG
.
§ 28 Prüfung
(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen 1.2 bis 1.6 nach Anlage 1 und in den Modulen nach Anlage 2.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.2 bis 1.6 nach Anlage 1 sowie die in den Modulen nach Anlage 2 aufgeführten Schwerpunkte.
§ 29 Weiterbildungsbezeichnung
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Fachkraft für Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen“.
Unterabschnitt 2 Praxisanleitung
§ 30 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
1
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 300 Stunden, einschließlich einer Hospitation von insgesamt 24 Stunden, die bei einer berufserfahrenen praxisanleitenden Person und vor Antritt der Prüfung im Modul 3.3 zu absolvieren sind.
2
Darüber hinaus kann eine Selbststudienzeit von 50 Stunden erforderlich werden.
3
Gliederung und Inhalt der Weiterbildung ergeben sich aus den Modulen nach Anlage 3.
⁷
§ 31 Aufnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2
SächsGfbWBG
und
2.
Berufserfahrung von mindestens 12 Monaten.
⁸
§ 32 Prüfung
(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 3.
(2) Gegenstand der Prüfung sind die in den Modulen nach Anlage 3 vorgegebenen Prüfungsformate.
⁹