Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
(Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBVO)
Vom 22. Mai 2007

Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. März 2022

Aufgrund von § 8 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe –
SächsGfbWBG
) vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das durch Gesetz vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 69) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

¹
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1
Gliederung der Weiterbildung
§ 2
Praktische Weiterbildung
§ 3
Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen und Auswahlverfahren
§ 4
Fehlzeiten
Abschnitt 2 Leistungsbewertung und Prüfung
§ 5
Prüfungsvorsitz und Fachausschüsse
§ 6
Aufgaben des Prüfungsvorsitzenden und Aufgaben der Fachausschüsse
§ 7
Leistungsnachweise
§ 7a
Prüfung und Leistungspunkte
§ 8
Bewertung der Leistungen
§ 9
Zulassung zur Prüfung
§ 10
Nachteilsausgleich
§ 11
Gliederung der Prüfung
§ 12
Schriftliche Modulprüfung
§ 13
Mündliche Modulprüfung oder Kolloquium
§ 14
Praktische Modulprüfung oder Facharbeit
§ 15
(aufgehoben)
§ 16
Bewertung und Festsetzen der Prüfungsergebnisse
§ 17
Rücktritt und Versäumnis
§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 19
Wiederholungsprüfung
§ 20
Prüfungsniederschrift
§ 21
Prüfungsunterlagen
Abschnitt 3 Zeugnisse und Weiterbildungsbezeichnung
§ 22
Zeugnisse
§ 23
Weiterbildungsbezeichnung und Aufbewahrung
Teil 2 Besondere Vorschriften
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 24
Übersicht
§ 25
Weiterbildungsziel
Abschnitt 2 Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen
Unterabschnitt 1 Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen
§ 26
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
§ 27
Aufnahmevoraussetzungen
§ 28
Prüfung
§ 29
Weiterbildungsbezeichnung
Unterabschnitt 2 Praxisanleitung
§ 30
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
§ 31
Aufnahmevoraussetzungen
§ 32
Prüfung
§ 33
Weiterbildungsbezeichnung
Unterabschnitt 3 Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen
§ 34
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
§ 35
Aufnahmevoraussetzungen
§ 36
Prüfung
§ 37
Weiterbildungsbezeichnung
Abschnitt 3 Weiterbildungen in den Berufen in der Krankenpflege und Altenpflege
Unterabschnitt 1 Intensivpflege und Anästhesie
§ 38
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
§ 39
Aufnahmevoraussetzungen
§ 40
Prüfung
§ 41
Weiterbildungsbezeichnung
Unterabschnitt 2 Operativer oder endoskopischer Funktionsdienst
§ 42
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
§ 43
Aufnahmevoraussetzungen
§ 44
Prüfung
§ 45
Weiterbildungsbezeichnung
Unterabschnitt 3 Onkologie
§ 46
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
§ 47
Aufnahmevoraussetzungen
§ 48
Prüfung
§ 49
Weiterbildungsbezeichnung
Unterabschnitt 4 Nephrologie
§ 50
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
§ 51
Aufnahmevoraussetzungen
§ 52
Prüfung
§ 53
Weiterbildungsbezeichnung
Unterabschnitt 5 Psychiatrie
§ 54
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
§ 55
Aufnahmevoraussetzungen
§ 56
Prüfung
§ 57
Weiterbildungsbezeichnung
§ 58
Zusatzqualifikation in der Psychiatrie
Unterabschnitt 6 Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie
§ 59
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
§ 60
Aufnahmevoraussetzungen
§ 61
Prüfung
§ 62
Weiterbildungsbezeichnung
Unterabschnitt 7 Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie
§ 63
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
§ 64
Aufnahmevoraussetzungen
§ 65
Prüfung
§ 66
Weiterbildungsbezeichnung
Unterabschnitt 8 Palliativ- und Hospizpflege
§ 67
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
§ 68
Aufnahmevoraussetzungen
§ 69
Prüfung
§ 70
Weiterbildungsbezeichnung
Unterabschnitt 9 Hygiene und Infektionsprävention
§ 71
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
§ 72
Aufnahmevoraussetzungen
§ 73
Prüfung
§ 74
Weiterbildungsbezeichnung
Unterabschnitt 10 Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen
§ 75
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
§ 76
Aufnahmevoraussetzungen
§ 77
Prüfung
§ 78
Weiterbildungsbezeichnung
Unterabschnitt 11 Neurologie mit Schwerpunkt Schlaganfall
§ 79
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
§ 80
Aufnahmevoraussetzungen
§ 81
Prüfung
§ 82
Weiterbildungsbezeichnung
Unterabschnitt 12 Notfallpflege
§ 83
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
§ 84
Aufnahmevoraussetzungen
§ 85
Prüfung
§ 86
Weiterbildungsbezeichnung
Unterabschnitt 13 Sozialmedizinischer Assistent
§ 87
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
§ 88
Aufnahmevoraussetzungen
§ 89
Prüfung
§ 90
Weiterbildungsbezeichnung
Abschnitt 4 Weiterbildungen in den Berufen in der Physiotherapie
Unterabschnitt 1 Psychosoziale Medizin
§ 91
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
§ 92
Aufnahmevoraussetzungen
§ 93
Prüfung
§ 94
Weiterbildungsbezeichnung
Unterabschnitt 2 Medizinische Wellness
§ 95
Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
§ 96
Aufnahmevoraussetzungen
§ 97
Prüfung
§ 98
Weiterbildungsbezeichnung
Teil 3 Schlussbestimmung
§ 99
Modellvorhaben
§ 100
Übergangsvorschriften
§ 101
Inkrafttreten

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Gliederung der Weiterbildung

(1)
1
Die Weiterbildung gliedert sich in Module.
2
Die Module umfassen Präsenzstunden innerhalb oder außerhalb der Weiterbildungseinrichtung, Stunden für selbstständiges Vor- und Nacharbeiten der Präsenzstunden und zur Prüfungsvorbereitung (Selbststudium) sowie eine praktische Weiterbildung, soweit sich aus Teil 2 nichts anderes ergibt.
3
Die Präsenzstunden können im Regelfall in einem Umfang von bis zu 20 Prozent durch E-Learning-Angebote ersetzt werden.
(2) Die Weiterbildung dauert in Vollzeitform höchstens 24 Monate und verlängert sich in Teilzeitform auf höchstens 42 Monate.
(3)
1
Für jedes Modul ist pauschal von einer Zeit für das Selbststudium in Höhe von 50 Prozent der Präsenzstunden auszugehen.
2
In den Modulen nach Anlage 3 kann davon abgewichen werden.
3
Diese Zeit für das Selbststudium ist vom Teilnehmer je nach Erfordernis eigenständig zu gestalten.
²

§ 2 Praktische Weiterbildung

(1) Die praktische Weiterbildung ist in den Einrichtungen, mit denen die Weiterbildungseinrichtung einen Vertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3
SächsGfbWBG
geschlossen hat, zu absolvieren.
(2) Die fachliche Anleitung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3
SächsGfbWBG
ist von Personen mit der entsprechenden Weiterbildung und der Weiterbildung als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach § 33 durchzuführen.
(3) In einem Zeitraum von 3 Jahren nach Übernahme der praktischen Weiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3
SächsGfbWBG
kann die Anleitung auch durch eine Person mit einem Gesundheitsfachberuf und mindestens 3-jähriger Berufserfahrung in dem die Weiterbildung betreffenden Arbeitsfeld durchgeführt werden, wenn die Einrichtung nicht über eine Person nach Absatz 2 verfügt.
(4) Für die Weiterbildungen nach Teil 2 Abschnitt 3 kann eine berufliche Tätigkeit im entsprechenden Arbeitsfeld der angestrebten Weiterbildungsrichtung bis zu 50 Prozent der in der praktischen Weiterbildung vorgegebenen Stunden auf diese angerechnet werden.
³

§ 3 Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen und Auswahlverfahren

(1)
1
Der Antrag auf Aufnahme in einen Weiterbildungslehrgang ist an die Leitung einer nach § 3 Abs. 1
SächsGfbWBG
staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung zu richten.
2
Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2
SächsGfbWBG
in beglaubigter Kopie,
2.
das Zeugnis über die staatliche Prüfung in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2
SächsGfbWBG
in beglaubigter Kopie,
3.
der berufliche Werdegang in tabellarischer Form und
4.
eine Erklärung des Arbeitgebers, dass er die beabsichtigte Weiterbildung genehmigt hat, wenn der Antragsteller in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt ist und die Weiterbildung während der Arbeitszeit stattfindet.
(2) Die Leitung der Weiterbildungseinrichtung entscheidet über die Aufnahme in den Weiterbildungslehrgang und teilt dies den Bewerbern schriftlich mit.
(3) Kann eine Weiterbildungseinrichtung in einen Weiterbildungslehrgang nicht alle Bewerber aufnehmen, findet für alle Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, ein Auswahlverfahren statt.
(4)
1
Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgender Rangfolge zu vergeben:
1.
höchstens die Hälfte der Plätze an Bewerber, denen der Arbeitgeber ein dringendes betriebliches Interesse an der Weiterbildung bescheinigt,
2.
die übrigen Plätze an Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde und
3.
die übrigen Plätze nach dem Eingang des Antrages in der Weiterbildungseinrichtung.
2
Innerhalb einer Gruppe sind die Plätze nach dem Eingang des Antrages in der Weiterbildungseinrichtung zu vergeben.

§ 4 Fehlzeiten

(1) Auf die Dauer einer Weiterbildung werden angerechnet
1.
Urlaub,
2.
Versäumnisse durch Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz oder aus anderen, von der Person nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Präsenzstunden und 10 Prozent der praktischen Weiterbildung.
(2) Auf Antrag kann der Prüfungsvorsitzende weitere Fehlzeiten anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.
(3) Um nicht anrechnungsfähige Fehlzeiten verlängert sich der Unterricht oder die praktische Weiterbildung.

Abschnitt 2 Leistungsbewertung und Prüfung

§ 5 Prüfungsvorsitz und Fachausschüsse

(1)
1
Der Prüfungsvorsitzende ist der Leiter der nach § 3 Abs. 1
SächsGfbWBG
staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder ein Mitglied des Leitungskollegiums.
2
Sein Vertreter ist der stellvertretende Leiter der Weiterbildungseinrichtung oder ein Mitglied des Leitungskollegiums oder eine von der Leitung beauftragte Person.
(2)
1
Der Prüfungsvorsitzende bildet für die jeweilige Weiterbildung nach dieser Verordnung Fachausschüsse.
2
Ein Fachausschuss besteht bei der Modulprüfung nach den §§ 12 bis 14 aus mindestens 2 Mitgliedern, die in den zu prüfenden Schwerpunkten oder Modulen überwiegend unterrichtet haben.
3
Dem Fachausschuss für die Modulprüfung nach § 14 hat die Person anzugehören, die die fachliche Anleitung durchführt.

§ 6 Aufgaben des Prüfungsvorsitzenden und Aufgaben der Fachausschüsse

(1)
1
Der Prüfungsvorsitzende ist insbesondere zuständig für
1.
die Entscheidung über die Zulassung nach § 9 Satz 1,
2.
die Entscheidung über den Nachteilsausgleich nach § 10,
3.
das Festsetzen der Prüfungstermine und Prüfungsorte und deren Bekanntgabe spätestens 4 Wochen vor der Prüfung,
4.
die Entscheidung über Rücktritt und Versäumnis nach § 17,
5.
die Entscheidung bei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen nach § 18,
6.
das Festsetzen der Prüfungsergebnisse nach § 16 Abs. 1 Satz 2,
7.
die Entscheidung über die Wiederholung der Prüfung nach § 19,
8.
das Ausstellen der Zeugnisse nach § 22.
2
Einzelne Aufgaben können auf den Vertreter des Prüfungsvorsitzenden übertragen werden.
(2)
1
Die Fachausschüsse führen die Prüfung durch.
2
Dazu gehört insbesondere:
1.
das Festlegen der Teilnote nach § 7 Abs. 1,
2.
die Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel auf Vorschlag des Unterrichtspersonals, welches überwiegend in den zu prüfenden Schwerpunkten unterrichtet hat,
3.
die Aufbewahrung der Prüfungsaufgaben für die Modulprüfung nach § 12 an einem sicheren Ort und die Bekanntgabe der Aufgaben zu Prüfungsbeginn,
4.
die Bestimmung der aufsichtsführenden Person für die Modulprüfung nach § 12,
5.
die Abnahme der Modulprüfung nach den §§ 13 und 14,
6.
die Bewertung der Modulprüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1.
(3) Der Prüfungsvorsitzende oder sein Vertreter sind zur Anwesenheit und Beteiligung an der Prüfung berechtigt.

§ 7 Leistungsnachweise

(1)
1
Für Module mit mehr als 150 Präsenzstunden werden Leistungsnachweise geschrieben, wenn das Unterrichtspersonal dies für erforderlich hält.
2
Der Leistungsnachweis ist von dem Unterrichtspersonal zu benoten, das überwiegend in dem Modul unterrichtet hat.
3
Die Bewertung richtet sich nach § 8.
4
Aus den Noten der Leistungsnachweise ist eine Teilnote nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 zu bilden.
(2) Leistungsnachweise können insbesondere Aufsichtsarbeiten, Belegarbeiten, Vorträge, Präsentationen, Übungen, Gruppenarbeiten oder Projektarbeiten sein.
(3) Leistungsnachweise und mit einer Prüfung abgeschlossene Module werden angerechnet, wenn sie nicht älter als 5 Jahre sind.

§ 7a Prüfung und Leistungspunkte

(1)
1
Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab.
2
Die Dauer der Modulprüfung richtet sich nach der Präsenzstundenzahl.
3
Auf jeweils 50 Präsenzstunden entfallen 30 Minuten Prüfungszeit.
4
Die Prüfungszeit beträgt mindestens 30 und höchstens 120 Minuten.
5
Sie gilt nicht für die mündliche und praktische Modulprüfung.
6
In in den Modulen nach Anlage 9 kann von der Dauer der Prüfungszeit abgewichen werden.
7
Es können 2 Module zusammen geprüft werden, sofern jedes Modul 25 Präsenzstunden nicht überschreitet.
8
Die Prüfungszeit beträgt höchstens 45 Minuten.
(2)
1
Zusätzlich zur Benotung sind für jedes Modul nach bestandener Prüfung Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) auszuweisen.
2
Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
3
§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
4
Für die praktische Weiterbildung werden keine Leistungspunkte vergeben.

§ 8 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungsnachweise nach § 7 und die Prüfungen nach § 11 Abs. 1 sind wie folgt zu benoten:
Benotung der Leistungsnachweise
lfd. Nr. Note = Beschreibung
1. „sehr gut“ = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2. „gut“ = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3. „befriedigend“ = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. „ausreichend“ = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. „mangelhaft“ = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
6. „ungenügend“ = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und erkennen lässt, dass selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Es sind nur ganze Noten zu vergeben.
(3)
1
Wenn eine Gesamtnote zu bilden ist, wird das arithmetische Mittel errechnet.
2
Dabei entstehende Bruchteilsergebnisse unter n,5 werden abgerundet, ab n,5 aufgerundet.
3
Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

§ 9 Zulassung zur Prüfung

(1)
1
Der Prüfling wird auf Antrag zur Prüfung zugelassen, wenn er die für das jeweilige Modul erforderliche Präsenzstundenzahl erfüllt.
2
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mindestens 8 Wochen vor Ende des Moduls zu stellen.
3
Die Ablehnung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.
4
Die Prüfungstermine und die Prüfungsorte sind dem Prüfling spätestens 4 Wochen vor der Prüfung mitzuteilen.
5
Tritt der Prüfling nach seiner Zulassung zur Prüfung von einer Prüfung nach § 17 Abs. 1 zurück, gilt die einmal erteilte Zulassung zur Prüfung fort.

§ 10 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Prüflingen zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling hat den Prüfungsvorsitzenden so rechtzeitig wie möglich vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.
(3) Der Prüfungsvorsitzende legt Maßnahmen hinsichtlich der Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, die die Belange von schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Prüflingen berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern.

§ 11 Gliederung der Prüfung

(1)
1
Die Prüfungen der Module 1.1 bis 2.4 und 4.1 bis 25 der Anlagen 1, 2 sowie 4 bis 25 können schriftlich, mündlich, praktisch oder als Facharbeit in Verbindung mit einem Kolloquium erfolgen.
2
Alternative Prüfungsformate können mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt von den Prüfungsbeschreibungen der Module abweichen.
3
Die Prüfungen der Module 1.1 bis 1.6 der Anlage 1 (Grundstufe) werden in der Regel vor den Prüfungen der Module 2.1 bis 2.4 und 4.1 bis 24.11 der Anlagen 2 sowie 4 bis 24 (Aufbaustufen) abgenommen.
(2)
1
In den Modulen 3.1 bis 3.6 der Anlage 3 werden die Kompetenzen über problem- und handlungsorientierte Anforderungen geprüft.
2
Die zulässigen Prüfungsformate ergeben sich aus den Modulen nach Anlage 3.
3
Die Weiterbildungseinrichtung wählt in jedem Modul aus den Vorschlägen ein Format aus.
(3)
1
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
2
Der Prüfungsvorsitzende kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer an der Prüfung teilzunehmen, sofern kein Prüfling widerspricht.
3
Beauftragte der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachter anwesend zu sein.

§ 12 Schriftliche Modulprüfung

(1) Die schriftliche Modulprüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit frei zu formulierenden Antworten, aus der Bearbeitung eines gestellten Themas oder aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren oder aus der Kombination dieser Methoden.
(2)
1
Bei Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren hat der Prüfling anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält.
2
Dabei werden allen Prüflingen eines Prüfungsdurchganges dieselben Prüfungsaufgaben gestellt.
3
Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.
4
Die Prüfungsaufgaben sind vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu prüfen, ob sie gemessen an den Anforderungen der zu prüfenden Schwerpunkte fehlerhaft sind.
5
Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.
6
Die Zahl der Aufgaben für die Prüfung mindert sich entsprechend; bei der Bewertung der schriftlichen Modulprüfung ist von dieser verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen.
7
Sind mehr als die Hälfte der Prüfungsaufgaben fehlerhaft, ist die schriftliche Modulprüfung zu wiederholen.

§ 13 Mündliche Modulprüfung oder Kolloquium

(1)
1
Die mündliche Modulprüfung besteht aus einem freien, fachübergreifenden Prüfungsgespräch, das die Schwerpunkte der jeweiligen Weiterbildung umfasst, wobei der Praxisbezug zu beachten ist.
2
Das Prüfungsgespräch kann mit der praktischen Modulprüfung verbunden werden.
3
Es wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 30 Minuten pro Prüfling.
4
Eine Gruppe soll nicht mehr als 3 Prüflinge umfassen.
(2)
1
Anstelle des Prüfungsgespräches nach Absatz 1 kann die mündliche Modulprüfung als Kolloquium in Verbindung mit der Verteidigung der Facharbeit abgelegt werden, wenn dies in Teil 2 ausdrücklich vorgesehen ist.
2
Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 30 Minuten.

§ 14 Praktische Modulprüfung oder Facharbeit

(1) Die praktische Modulprüfung erstreckt sich auf mindestens eine Arbeitsaufgabe, die sich auf spezifische Tätigkeiten des Weiterbildungsgebietes bezieht und die unter Praxisbedingungen selbstständig auszuführen ist.
(2)
1
Anstelle der Arbeitsaufgabe nach Absatz 1 kann die praktische Prüfung durch Anfertigen einer Facharbeit abgelegt werden.
2
Die Facharbeit ist in der Regel innerhalb von 3 Monaten anzufertigen.
3
Thema und Umfang sind der Weiterbildung entsprechend zu wählen.
4
Der Praxisbezug der Facharbeit ist zu beachten.
5
Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit eigenständig angefertigt hat.
(3)
1
Der Prüfling hat die schriftliche Zustimmung der Patienten, der Klienten, der Bewohner oder des jeweiligen gesetzlichen Vertreters sowie des verantwortlichen Fachpersonals zur Beteiligung an der praktischen Prüfung einzuholen.
2
Die Zustimmungen sind dem Fachausschuss vor Beginn der praktischen Modulprüfung vorzulegen.

§ 15 (aufgehoben)

§ 16 Bewerten und Festsetzen der Prüfungsergebnisse

1
Die Mitglieder des Fachausschusses bewerten unabhängig voneinander die Leistung des Prüflings in der Modulprüfung.
2
Aus den Noten der Mitglieder der Fachausschüsse bildet der Prüfungsvorsitzende eine Prüfungsnote.
3
In die Prüfungsnote fließt dabei die Teilnote nach § 7 Abs. 1 Satz 4 mit einem Anteil von 25 Prozent ein.
(2) Die Facharbeit nach § 14 Abs. 2 ist innerhalb von 8 Wochen nach Abgabe zu bewerten.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ benotet wurde.
(4) Aus den Prüfungsnoten ist eine Gesamtnote für die gesamte Weiterbildung zu bilden.
(5) Der Weiterbildungslehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die in Teil 2 für die jeweilige Weiterbildung festgelegten Prüfungen bestanden worden sind.

§ 17 Rücktritt und Versäumnis

(1) Eine Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Prüfling:
1.
durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung verhindert ist und er dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form, nachweist oder
2.
nach seiner Zulassung zur Prüfung aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktritt.
2
Im Falle der Nummer 2 ist der Grund dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.
3
Liegt ein wichtiger Grund vor, so genehmigt der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt.
(2) Eine Prüfung ist mit „ungenügend“ zu bewerten, wenn der Prüfling:
1.
ohne Genehmigung von der Prüfung zurücktritt,
2.
einen Prüfungstermin versäumt oder eine Aufsichtsarbeit oder Facharbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder die Prüfung unterbricht und ein wichtiger Grund nicht vorliegt.
(3) Vor Beginn einer Prüfung ist der Prüfling zu befragen, ob er gesundheitliche Bedenken gegen seine Prüfungsfähigkeit vorzubringen hat.

§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1)
1
Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfung durch Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so entscheidet der Prüfungsvorsitzende:
1.
ob die Leistung gewertet wird, etwa bei Täuschungsversuch durch den Besitz oder Mitführen unerlaubter Hilfsmittel im Prüfungsraum vor ihrer Verwendung,
2.
ob die Prüfung wiederholt werden darf, etwa bei gelungener Vorteilsverschaffung durch das organisierte Zusammenwirken mehrerer Personen, oder
3.
ob die Prüfung mit „ungenügend“ bewertet wird.
2
Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Maß die im Prüfungsverfahren zu gewährleistende Chancengleichheit beeinträchtigt ist.
(2)
1
Stört ein Prüfling die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, kann er durch den Fachausschuss oder die aufsichtsführende Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
2
Ist ein Prüfling ausgeschlossen worden, kann der Prüfungsvorsitzende die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten.
(3)
1
Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung nur innerhalb von 3 Jahren nach dem letzten Tag des Weiterbildungslehrgangs für nicht bestanden erklärt werden.
2
Das Zeugnis ist einzuziehen.

§ 19 Wiederholungsprüfung

(1)
1
Werden die schriftliche Modulprüfung nach § 12, die mündliche Modulprüfung oder das Kolloquium nach § 13 sowie die praktische Modulprüfung oder die Facharbeit nach § 14 nicht bestanden, darf auf schriftlichen Antrag jede Prüfung einmal wiederholt werden.
2
Der Antrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung über das Nichtbestehen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 zu stellen; der Nachweis über die Erfüllung der Auflagen nach Absatz 2 ist beizufügen.
(2)
1
Zur Wiederholungsprüfung wird nur zugelassen, wer zuvor an einer weiteren Weiterbildung teilgenommen hat.
2
Der Prüfungsvorsitzende legt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags Dauer und Inhalt der weiteren Weiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 fest.
(3)
1
Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb eines Jahres nach Mitteilung über das Nichtbestehen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 abgelegt werden.
2
Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsvorsitzende.

§ 20 Prüfungsniederschrift

(1)
1
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.
2
Sie hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1.
Name des Prüflings,
2.
geprüftes Modul,
3.
Prüfungsaufgaben,
4.
Prüfungszeiten,
5.
besondere Vorkommnisse,
6.
die von den Mitgliedern der Fachausschüsse vergebenen Noten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und
7.
die von dem Prüfungsvorsitzenden gebildete Prüfungsnote nach § 16 Abs. 1 Satz 2.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Fachausschüsse und dem Prüfungsvorsitzenden zu unterschreiben.

§ 21 Prüfungsunterlagen

1
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
2
Schriftliche Arbeiten, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Niederschriften sind 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfung abgelegt worden ist, aufzubewahren.

Abschnitt 3 Zeugnisse und Weiterbildungsbezeichnung

§ 22 Zeugnisse

(1)
1
Über die bestandene Prüfung in einem Modul der Grundstufe wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 26 und in einem Modul der Aufbaustufen nach dem Muster der Anlage 27 erteilt.
2
Das gilt auch, wenn lediglich einzelne Module absolviert wurden.
3
Gliedert sich die Weiterbildung nicht in eine Grundstufe und Aufbaustufe, wird über die bestandenen Modulprüfungen ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 27 erteilt.
4
Über das Nichtbestehen einer Prüfung erhält der Prüfling von dem Prüfungsvorsitzenden eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnote anzugeben ist.
5
Die Mitteilung hat eine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten.
(2) Wird der Lehrgang ohne Ablegen der vorgeschriebenen Prüfungen nach Teil 2 beendet, kann die Leitung der Weiterbildungseinrichtung eine Bescheinigung über die Teilnahme am Lehrgang unter Angabe der Dauer und des Inhalts der absolvierten Module erteilen.

§ 23 Urkunde über die Weiterbildungsbezeichnung und Aufbewahrung

(1) Liegen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1
SächsGfbWBG
für das Führen der Weiterbildungsbezeichnung vor, stellt die staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtung die Urkunde nach dem Muster der Anlage 29 aus.
(2) Wurde die Weiterbildungsbezeichnung nach § 7 Abs. 2, § 7a oder § 7b
SächsGfbWBG
gleichgestellt, stellt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Urkunde nach dem Muster der Anlage 29 aus.
(3) Eine Mehrfertigung der nach den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Urkunde ist von der ausstellenden Stelle 40 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist, aufzubewahren.

Teil 2 Besondere Vorschriften

Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen

§ 24 Übersicht

(1) Für die Gesundheitsfachberufe können Weiterbildungen für folgende Funktionen durchgeführt werden:
1.
Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen,
2.
Praxisanleitung und
3.
Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen.
(2) Für die Berufe in der Krankenpflege und Altenpflege können Weiterbildungen zur Fachkraft in folgenden Arbeitsfeldern und für folgende Funktionen durchgeführt werden:
1.
Intensivpflege und Anästhesie,
2.
operativer und endoskopischer Funktionsdienst,
3.
Onkologie,
4.
Nephrologie,
5.
Psychiatrie,
6.
Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie,
7.
Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie,
8.
Palliativ- und Hospizpflege,
9.
Hygiene und Infektionsprävention,
10.
Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen,
11.
Neurologie mit Schwerpunkt Schlaganfall,
12.
Notfallpflege,
13.
Sozialmedizinischer Assistent.
(3) Für die Berufe in der Physiotherapie können Weiterbildungen in folgenden Arbeitsfeldern durchgeführt werden:
1.
psychosoziale Medizin und
2.
medizinische Wellness.

§ 25 Weiterbildungsziel

(1)
1
Die Weiterbildungen nach den Abschnitten 2 und 3 sollen die berufliche Qualifikation der teilnehmenden Personen erhöhen und Handlungskompetenzen zur Erfüllung von Aufgaben und Funktionen in ausgewählten Bereichen vermitteln.
2
Insbesondere soll die Weiterbildung befähigen:
1.
zur individuellen patienten- oder bewohnerbezogenen Pflege,
2.
zur Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle im Pflegeprozess und dem aktuellen Berufsfeld der Pflegekräfte in dem jeweiligen Fachbereich unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der Zukunftsperspektiven,
3.
zur selbstständigen und selbstbewussten Tätigkeit innerhalb eines multiprofessionellen Teams,
4.
zur Bewältigung beruflicher Belastungen einschließlich der selbstständigen Entwicklung von Problemlösungsmöglichkeiten,
5.
zur Auseinandersetzung mit dem psychosozialen Umfeld der Patienten oder Klienten sowie zum Umgang mit Angehörigen und anderen Bezugspersonen,
6.
zur Zusammenarbeit mit Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und anderen Institutionen.
(2) Die Weiterbildung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 soll die teilnehmenden Personen zur Leitung einer Station oder Einheit in ambulanten oder stationären medizinischen Gesundheitseinrichtungen befähigen.
(3)
1
Die Weiterbildung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 soll die teilnehmenden Personen befähigen, die Aufgaben einer verantwortlichen Pflegefachkraft gemäß § 71 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
(
SGB XI
) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730, 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auszufüllen.
2
Die Teilnehmer sollen insbesondere befähigt werden, die Pflegeprozesse, die Ermittlung des Pflegebedarfs, die Planung, Dokumentation und Auswertung innerhalb des Verantwortungsbereichs selbstständig und fachgerecht zu organisieren, zu begleiten und zu kontrollieren, qualitativ zu sichern und im Rahmen gesetzlicher Vorschriften zu verantworten.
3
Sie sollen Fähigkeiten zur Kommunikation und Mitarbeiterführung, insbesondere auch zur Lösung von Konflikten erwerben.
(4) Die Weiterbildung nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 13 soll primär Pflegefachkräfte für den öffentlichen Gesundheitsdienst qualifizieren, damit diese als sozialmedizinische Fachkräfte die Mitarbeiter in den Gesundheitsämtern personell unterstützen.

Abschnitt 2 Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen

Unterabschnitt 1 Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen

§ 26 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 972,5 Stunden.
2
Davon werden
1.
515 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
257,5 Stunden als Selbststudium und
3.
200 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht.
3
Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Modulen 1.2 bis 1.6 nach Anlage 1 und aus den Modulen nach Anlage 2.
4
Die praktische Weiterbildung im Modul 2.4 nach Anlage 2 soll in mindestens 2 unterschiedlichen Stationen oder Einheiten absolviert werden.

§ 27 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2
SächsGfbWBG
.

§ 28 Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen 1.2 bis 1.6 nach Anlage 1 und in den Modulen nach Anlage 2.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.2 bis 1.6 nach Anlage 1 sowie die in den Modulen nach Anlage 2 aufgeführten Schwerpunkte.

§ 29 Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Fachkraft für Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen“.

Unterabschnitt 2 Praxisanleitung

§ 30 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 300 Stunden, einschließlich einer Hospitation von insgesamt 24 Stunden, die bei einer berufserfahrenen praxisanleitenden Person und vor Antritt der Prüfung im Modul 3.3 zu absolvieren sind.
2
Darüber hinaus kann eine Selbststudienzeit von 50 Stunden erforderlich werden.
3
Gliederung und Inhalt der Weiterbildung ergeben sich aus den Modulen nach Anlage 3.

§ 31 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2
SächsGfbWBG
und
2.
Berufserfahrung von mindestens 12 Monaten.

§ 32 Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 3.
(2) Gegenstand der Prüfung sind die in den Modulen nach Anlage 3 vorgegebenen Prüfungsformate.

§ 33 Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Praxisanleiterin“ oder „Praxisanleiter“.

Unterabschnitt 3 Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen

§ 34 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

(1)
1
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 810 Stunden.
2
Davon werden
1.
460 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
230 Stunden als Selbststudium und
3.
120 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht.
3
Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 4.
4
Die praktische Weiterbildung im Modul 4.7 nach Anlage 4 soll in mindestens 2 unterschiedlichen Bereichen absolviert werden.
(2)
1
Der Lehrgang in der Behandlungspflege nach § 35 Nr. 3 erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 300 Stunden.
2
Davon werden
1.
200 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht sowie praktische Weiterbildung und
2.
100 Stunden als Selbststudium
erbracht.
3
Der Inhalt des Lehrgangs und die Schwerpunkte der Prüfung ergeben sich aus der Anlage 25.

§ 35 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 5, 6 oder 16
SächsGfbWBG
oder
2.
ein Berufsabschluss nach § 2 Abs. 2 Nr. 1
SächsGfbWBG
mit 3-jähriger Ausbildung in Vollzeitform oder
3.
ein Berufsabschluss nach § 2 Abs. 2 Nr. 1
SächsGfbWBG
mit 2-jähriger Ausbildung in Vollzeitform, wenn die Teilnahme an einem Lehrgang in der Behandlungspflege nachgewiesen wird.

§ 36 Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 4.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 4 aufgeführten Schwerpunkte.

§ 37 Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen.

Abschnitt 3 Weiterbildungen in den Berufen in der Krankenpflege und Altenpflege

Unterabschnitt 1 Intensivpflege und Anästhesie

§ 38 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

(1)
1
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden.
2
Davon werden
1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
360 Stunden als Selbststudium und
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht.
3
Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 5.
(2) Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat sich vor Beginn der Aufbaustufe für einen der Schwerpunkte
1.
Intensivpflege und Anästhesie im Erwachsenenbereich oder
2.
Intensivpflege und Anästhesie im Kinder- und Jugendbereich
zu entscheiden.

§ 39 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16
SächsGfbWBG
und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre.

§ 40 Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 5.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 5 aufgeführten Schwerpunkte.

§ 41 Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
1.
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Intensivpflege und Anästhesie im Erwachsenenbereich oder
2.
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Intensivpflege und Anästhesie im Kinder- und Jugendbereich.

Unterabschnitt 2 Operativer oder endoskopischer Funktionsdienst

§ 42 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

(1)
1
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden.
2
Davon werden
1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
360 Stunden als Selbststudium und
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht.
3
Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 6.
(2) Die Teilnehmer haben sich vor Beginn der Aufbaustufe für einen der Schwerpunkte
1.
Operationsdienst oder
2.
Endoskopiedienst
zu entscheiden.

§ 43 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16
SächsGfbWBG
und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre.

§ 44 Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 6.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 6 aufgeführten Schwerpunkte.

§ 45 Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
1.
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für den Operationsdienst oder
2.
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für den Endoskopiedienst.

Unterabschnitt 3 Onkologie

§ 46 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

(1)
1
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden.
2
Davon werden
1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
360 Stunden als Selbststudium und
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht.
3
Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 7.
(2)
1
Der Lehrgang in der Behandlungspflege nach § 47 Nr. 1 Buchst. c erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 300 Stunden.
2
Davon werden
1.
200 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht sowie praktische Weiterbildung und
2.
100 Stunden als Selbststudium
erbracht.
3
Der Inhalt des Lehrgangs und die Schwerpunkte der Prüfung ergeben sich aus Anlage 25.

§ 47 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
1.
ein Berufsabschluss
a)
in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 5, 6 oder 16
SächsGfbWBG
oder
b)
nach § 2 Abs. 2 Nr. 1
SächsGfbWBG
mit 3-jähriger Ausbildung in Vollzeitform oder
c)
nach § 2 Abs. 2 Nr. 1
SächsGfbWBG
mit 2-jähriger Ausbildung in Vollzeitform, wenn die Teilnahme an einem Lehrgang in der Behandlungspflege nachgewiesen wird, und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre.

§ 48 Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 7.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 7 aufgeführten Schwerpunkte.

§ 49 Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Onkologie.

Unterabschnitt 4 Nephrologie

§ 50 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden.
2
Davon werden
1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
360 Stunden als Selbststudium und
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht.
3
Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 8.

§ 51 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16
SächsGfbWBG
und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre.

§ 52 Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 8.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 8 aufgeführten Schwerpunkte.

§ 53 Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte in der Nephrologie.

Unterabschnitt 5 Psychiatrie

§ 54 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

(1)
1
Die Weiterbildung ist in den in Anlage 9 beschriebenen Bildungsgängen
1.
allgemeine Psychiatrie (Bildungsgang A),
2.
allgemeine Psychiatrie und forensische Psychiatrie (Bildungsgang F) oder
3.
allgemeine Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (Bildungsgang P)
möglich.
2
Die Teilnehmer haben sich vor Beginn der Aufbaustufe für einen der Bildungsgänge zu entscheiden.
(2)
1
Die Weiterbildung Psychiatrie im Bildungsgang A allgemeine Psychiatrie erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 2 960 Stunden.
2
Davon werden
1.
640 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
320 Stunden als Selbststudium und
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht.
3
Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Modulen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 nach Anlage 1 und aus den Modulen nach Anlage 9, soweit sie den entsprechenden Bildungsgang A betreffen.
(3)
1
Die Weiterbildungen Psychiatrie im Bildungsgang F allgemeine und forensische Psychiatrie oder im Bildungsgang P allgemeine Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie erfordern einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden.
2
Davon werden
1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
360 Stunden als Selbststudium und
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht.
3
Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Modulen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 nach Anlage 1 und für die allgemeine und forensische Psychiatrie sowie die allgemeine Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie aus den Modulen nach Anlage 9, soweit sie die entsprechenden Bildungsgänge betreffen.

§ 55 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16
SächsGfbWBG
und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 24 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre.

§ 56 Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 nach Anlage 1 und nach Anlage 9.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 nach Anlage 1 sowie die in den Modulen nach Anlage 9 aufgeführten Schwerpunkte, soweit sie den entsprechenden Bildungsgang betreffen.

§ 57 Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
1.
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für allgemeine Psychiatrie,
2.
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für allgemeine und forensische Psychiatrie oder
3.
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für allgemeine Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie.

§ 58 Zusatzqualifikation in der Psychiatrie

(1)
1
Nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der allgemeinen Psychiatrie kann eine Zusatzqualifikation erworben werden
1.
für die Kinder- und Jugendpsychiatrie,
2.
für die Pflege und Betreuung an Sucht erkrankter Menschen oder
3.
für die Psychosomatik und Psychotherapie.
2
Der Inhalt und die Prüfung der Zusatzqualifikation nach Satz 1 Nr. 1 ergeben sich aus Anlage 12, nach Satz 1 Nr. 2 aus Anlage 13, und nach Satz 1 Nr. 3 aus Anlage 14.
(2) Der teilnehmenden Person wird nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 28 erteilt.

Unterabschnitt 6 Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie

§ 59 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden.
2
Davon werden
1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
360 Stunden als Selbststudium und
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht.
3
Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 15.

§ 60 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16
SächsGfbWBG
und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre.

§ 61 Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 15.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 15 aufgeführten Schwerpunkte.

§ 62 Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Geriatrie, Rehabilitation und Gerontopsychiatrie.

Unterabschnitt 7 Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie

§ 63 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 1 170 Stunden.
2
Davon werden
1.
500 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
250 Stunden als Selbststudium und
3.
420 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht.
3
Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 16.

§ 64 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16
SächsGfbWBG
und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre.

§ 65 Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 16.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 16 aufgeführten Schwerpunkte.

§ 66 Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Schwerstpflege und Gerontopsychiatrie.

Unterabschnitt 8 Palliativ- und Hospizpflege

§ 67 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 1 040 Stunden.
2
Davon werden
1.
640 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
320 Stunden als Selbststudium und
3.
80 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht.
3
Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 17.

§ 68 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16
SächsGfbWBG
und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 36 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre.

§ 69 Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 17.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 17 aufgeführten Schwerpunkte.

§ 70 Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Palliativ- und Hospizpflege.

Unterabschnitt 9 Hygiene und Infektionsprävention

§ 71 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 2 272,5 Stunden.
2
Davon werden
1.
715 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
357,5 Stunden als Selbststudium und
3.
1 200 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht.
3
Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Modulen 1.2 bis 1.4 und 1.6 nach Anlage 1 und aus den Modulen nach Anlage 18.
4
Die praktische Weiterbildung im Modul 18.5 Nr. 1 und 7 nach Anlage 18 ist in einer anderen als der arbeitgebenden Gesundheitseinrichtung zu absolvieren.
5
Die praktische Weiterbildung im Modul 18.5 Nr. 3 bis 6 und 9 nach Anlage 18 ist je zur Hälfte in der arbeitgebenden und in einer anderen als der arbeitgebenden Gesundheitseinrichtung zu absolvieren.
6
Die praktische Weiterbildung im Modul 18.5 Nr. 2 und 8 nach Anlage 18 ist in der arbeitgebenden Gesundheitseinrichtung zu absolvieren.

§ 72 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 16
SächsGfbWBG
und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre.

§ 73 Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen 1.2 bis 1.4 und 1.6 nach Anlage 1 und aus den Modulen nach Anlage 18.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.2 bis 1.4 und 1.6 nach Anlage 1 sowie Anlage 18 aufgeführten Schwerpunkte.

§ 74 Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
1.
Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Hygiene und Infektionsprävention oder
2.
Fachhebamme oder Fachentbindungspfleger für Hygiene und Infektionsprävention.

Unterabschnitt 10 Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen

§ 75 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 520 Stunden.
2
Davon werden
1.
240 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
120 Stunden als Selbststudium und
3.
160 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht.
3
Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 19.

§ 76 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16
SächsGfbWBG
und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens 6 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre.

§ 77 Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 19.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 19 aufgeführten Schwerpunkte.

§ 78 Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen“ oder „Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen“.

Unterabschnitt 11 Neurologie mit Schwerpunkt Schlaganfall

§ 79 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 1 640 Stunden.
2
Davon werden
1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
360 Stunden als Selbststudium und
3.
560 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht.
3
Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 20.

§ 80 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 5, 6 oder 16 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre.

§ 81 Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 20.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 20 aufgeführten Schwerpunkte.

§ 82 Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Neurologie mit Schwerpunkt Schlaganfall.

Unterabschnitt 12 Notfallpflege

§ 83 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden.
2
Davon werden
1.
720 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
360 Stunden als Selbststudium und
3.
2 000 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht.
3
Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 21.

§ 84 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 5, 6 oder 16 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe und
2.
eine Tätigkeit in den jeweiligen Arbeitsfeldern der angestrebten Weiterbildungsrichtung von mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre.

§ 85 Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 21.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 21 aufgeführten Schwerpunkte.

§ 86 Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Notfallpflege.

Unterabschnitt 13 Sozialmedizinischer Assistent

§ 87 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 1 970 Stunden.
2
Davon werden
1.
460 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
230 Stunden als Selbststudium und
3.
1 280 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht.
3
Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus der Anlage 22.

§ 88 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe.

§ 89 Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 22.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 22 aufgeführten Schwerpunkte.

§ 90 Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Sozialmedizinische Assistentin oder Sozialmedizinischer Assistent.

Abschnitt 4 Weiterbildungen in den Berufen in der Physiotherapie

Unterabschnitt 1 Psychosoziale Medizin

§ 91 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 827,5 Stunden.
2
Davon werden
1.
505 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
252,5 Stunden als Selbststudium und
3.
70 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht.
3
Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 23.

§ 92 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 11
SächsGfbWBG
und
2.
Berufserfahrung von mindestens 24 Monaten.

§ 93 Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 23.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 23 aufgeführten Schwerpunkte.

§ 94 Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Fachphysiotherapeutin für psychosoziale Medizin“ oder „Fachphysiotherapeut für psychosoziale Medizin“.

Unterabschnitt 2 Medizinische Wellness

§ 95 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung

1
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 583 Stunden.
2
Davon werden
1.
346 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
2.
173 Stunden als Selbststudium und
3.
64 Stunden als praktische Weiterbildung
erbracht.
3
Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus Anlage 24.

§ 96 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
1.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 und 11
SächsGfbWBG
und
2.
Berufserfahrung von mindestens 12 Monaten.

§ 97 Prüfung

(1) Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 24.
(2) Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 24 aufgeführten Schwerpunkte.

§ 98 Weiterbildungsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Medizinische Präventions- und Wellnesstrainerin“ oder „Medizinischer Präventions- und Wellnesstrainer“.

Teil 3 Schlussbestimmung

§ 99 Modellvorhaben

1
Zur Weiterentwicklung der nach dieser Verordnung geregelten Weiterbildungen können im Rahmen von Modellvorhaben insbesondere Weiterbildungen für Absolventen von Bachelor- oder Masterstudiengängen konzipiert werden.
2
Der Modellweiterbildung ist vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorher zuzustimmen.
3
Wird eine Modellweiterbildung in diese Verordnung aufgenommen, erhalten die Teilnehmer nachträglich eine Urkunde nach § 23 Abs.1.

§ 100 Übergangsvorschriften

1
Weiterbildungseinrichtungen, die vor dem 17. März 2022 die Weiterbildung Praxisanleitung begonnen oder öffentlich bekannt gemacht haben, können diese Weiterbildung nach der bisher geltenden Vorschrift abschließen.
2
Nach Abschluss der Weiterbildung erhalten die Teilnehmer eine Urkunde nach § 23 Absatz 1.
1⁰

§ 101 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 22. Mai 2007
Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz

Anlagen

Anlage 1
¹2
Anlage 2
Anlage 3
¹3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
¹4
Anlage 10 (aufgehoben)
Anlage 11 (aufgehoben)
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 14
Anlage 15
Anlage 16
Anlage 17
Anlage 18
Anlage 19
Anlage 20
Anlage 21
¹5
Anlage 22
Anlage 23
Anlage 24
Anlage 25
Anlage 26
Anlage 27
Anlage 28
Anlage 29
0
Die Verordnung ist umfangreich geändert worden durch
Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2020
(SächsGVBl. S. 627). In den Fußnoten sind nur die danach erfolgten Änderungen nachgewiesen.
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Verordnung vom 1. März 2022
(SächsGVBl. S. 189)
2
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 1. März 2022
(SächsGVBl. S. 189)
3
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 1. März 2022
(SächsGVBl. S. 189
4
§ 7a geändert durch
Verordnung vom 1. März 2022
(SächsGVBl. S. 189)
5
§ 11 geändert durch
Verordnung vom 1. März 2022
(SächsGVBl. S. 189)
6
§ 23 geändert durch
Verordnung vom 1. März 2022
(SächsGVBl. S. 189)
7
§ 30 neu gefasst durch
Verordnung vom 1. März 2022
(SächsGVBl. S. 189)
8
§ 31 geändert durch
Verordnung vom 1. März 2022
(SächsGVBl. S. 189)
9
§ 32 geändert durch
Verordnung vom 1. März 2022
(SächsGVBl. S. 189)
10
§ 100 eingefügt durch
Verordnung vom 1. März 2022
(SächsGVBl. S. 189)
11
bisheriger § 100 wird neu § 101 durch
Verordnung vom 1. März 2022
(SächsGVBl. S. 189)
12
Anlage 1 geändert durch
Verordnung vom 1. März 2022
(SächsGVBl. S. 189)
13
Anlage 3 neu gefasst durch
Verordnung vom 1. März 2022
(SächsGVBl. S. 189)
14
Anlage 9 geändert durch
Verordnung vom 1. März 2022
(SächsGVBl. S. 189)
15
Anlage 21 geändert durch
Verordnung vom 1. März 2022
(SächsGVBl. S. 189)
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