(3) Der Schulträger ist verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 2 Satz 1 sämtliche Nachweise zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler nach § 2 Absatz 3 Satz 1 aufzubewahren; dazu zählen insbesondere Anwesenheitsnachweise, Beschulungsverträge und Kündigungsschreiben.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Erzieherausbildungszuweisungsverordnung
vom 28. August 2019 (SächsGVBl. S. 699), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 16. August 2021
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz