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    Ausbildungszuweisungsverordnung – AZuwVO
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    DE - Landesrecht Sachsen
    (3) Der Schulträger ist verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 2 Satz 1 sämtliche Nachweise zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler nach § 2 Absatz 3 Satz 1 aufzubewahren; dazu zählen insbesondere Anwesenheitsnachweise, Beschulungsverträge und Kündigungsschreiben.

    § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    1
    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.
    2
    Gleichzeitig tritt die
    Erzieherausbildungszuweisungsverordnung
    vom 28. August 2019 (SächsGVBl. S. 699), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, außer Kraft.
    Dresden, den 16. August 2021
    Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
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