Ausbildungszuweisungsverordnung – AZuwVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über pauschalierte Zuweisungen an freie Träger von Berufsfachschulen und Fachschulen zur Förderung der Ausbildung (Ausbildungszuweisungsverordnung – AZuwVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über pauschalierte Zuweisungen an freie Träger von Berufsfachschulen und Fachschulen zur Förderung der Ausbildung
(Ausbildungszuweisungsverordnung – AZuwVO)
Vom 16. August 2021
Auf Grund des § 3b Absatz 2 Satz 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1 Zweckbestimmung

(1) Der Freistaat Sachsen gewährt freien Trägern von Berufsfachschulen und Fachschulen pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen mit dem Ziel, den Erwerb von Berufsqualifikationen nach den Absätzen 2 und 3 durch Schulgeldfreiheit zu fördern.
(2) Gefördert wird die Ausbildung an Ersatzschulen, die als Berufsfachschulen geführt werden, in Bildungsgängen, die zu folgenden Berufsabschlüssen führen:
1.
Diätassistentin oder Diätassistent,
2.
Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
3.
Logopädin oder Logopäde,
4.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
5.
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,
6.
Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
7.
Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik,
8.
Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent,
9.
Orthoptistin oder Orthoptist,
10.
Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,
11.
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
12.
Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent,
13.
Podologin oder Podologe.
(3) Gefördert wird auch die Ausbildung an Ersatzschulen, die als Fachschulen geführt werden, in den Bildungsgängen im Fachbereich Sozialwesen.

§ 2 Zuweisungsempfänger, Voraussetzungen und Umfang der Zuweisung

(1)
1
Zuweisungsempfänger sind freie Träger von Schulen mit Standort im Freistaat Sachsen, die Schülerinnen und Schüler in Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 und 3 ausbilden.
2
Maßgeblich für die Zuweisungsvoraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 ist das Schuljahr, für das die Zuweisung beantragt wird.
(2)
1
Die Zuweisung wird auf Antrag gewährt, wenn der Schulträger von keiner Schülerin und keinem Schüler in einem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 und 3 ein Schulgeld erhebt.
2
Die Zuweisung wird als Schuljahrespauschale gezahlt.
3
Die Höhe der Zuweisung beträgt monatlich je Schülerin und Schüler
1.
60 Euro in Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4, 8, 9 und 10,
2.
70 Euro in Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 und 11,
3.
90 Euro in Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 Nummer 12 und 13 sowie
4.
100 Euro in Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3, 5, 6 und Absatz 3.
(3)
1
Grundlage für die Berechnung der Zuweisung ist die Anzahl der zum Stichtag gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 der
Zuschussverordnung
vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu meldenden Schülerinnen und Schüler nach Absatz 2 Satz 1.
2
Bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen sind Schülerinnen und Schüler, deren Aus- oder Weiterbildung zum Stichtag finanziert wird
1.
auf der Grundlage von § 17a oder § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 2 Nummer 1a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
,
2.
durch Übernahme der Weiterbildungskosten von der Bundesagentur für Arbeit,
3.
durch Übernahme der Weiterbildungskosten von Unfall- und Versicherungsträgern,
4.
auf der Grundlage von Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 des
Soldatenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5.
durch Förderprogramme des Europäischen Sozialfonds oder
6.
durch Landesförderprogramme.

§ 3 Antrag, Verfahren

(1)
1
Die Zuweisung ist beim Landesamt für Schule und Bildung schriftlich zu beantragen.
2
Der Antrag ist mittels der dafür bereitgestellten Formulare spätestens bis zum 19. Oktober eines Jahres für das laufende Schuljahr einzureichen.
3
Dem Antrag sind beizufügen
1.
die Angabe zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler nach § 2 Absatz 3 Satz 1,
2.
die schriftliche Bestätigung des Schulträgers, dass im laufenden Schuljahr für alle Schülerinnen und Schüler nach § 2 Absatz 3 Satz 1 kein Schulgeld erhoben wird,
3.
die schriftliche Bestätigung des Schulträgers, dass für keine gemäß Nummer 1 berücksichtigte Person ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 gegeben ist, und
4.
die Kontoverbindung des Zuweisungsempfängers.
4
Als Schulgeld im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt jegliche Geldleistung einer Schülerin oder eines Schülers, von der der Schulträger eine Beschulung oder einen Abschlusserwerb abhängig macht.
(2)
1
Das Landesamt für Schule und Bildung setzt die Zuweisung durch Bescheid für den Zeitraum eines Schuljahres fest.
2
Die Zuweisung wird jeweils zum 31. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres ausgezahlt.
(3) Der Schulträger ist verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 2 Satz 1 sämtliche Nachweise zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler nach § 2 Absatz 3 Satz 1 aufzubewahren; dazu zählen insbesondere Anwesenheitsnachweise, Beschulungsverträge und Kündigungsschreiben.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Erzieherausbildungszuweisungsverordnung
vom 28. August 2019 (SächsGVBl. S. 699), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 16. August 2021
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
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