den Tag des Eingangs des zugestellten Schriftstücks,
cc)
die Bezeichnung der absendenden Stelle,
dd)
die Bezeichnung und die Geschäftsnummer des zugestellten Schriftstücks,
ee)
den Namen der Person, an die zugestellt worden ist,
ff)
den Tag der Zustellung und
gg)
den Tag der Rücksendung der Zustellungsurkunde.
2.
Ersatzzustellungen
Zur Annahme von Ersatzzustellungen an Gefangene, die in Gemeinschaftseinrichtungen untergebracht sind, ist die Anstaltsleitung oder eine von ihr dazu ermächtigte Vertretung befugt.
Abschnitt III JuBedZustAV - Inkrafttreten
Diese AV tritt am 15.4.2019 in Kraft.