Zustellungen durch Justizbedienstete
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Zustellungen durch Justizbedienstete

Zustellungen durch Justizbedienstete

AV d. MJ v. 13.3.2019 (3716 - 204.9)
Vom 13. März 2019 (Nds. Rpfl. S. 112)
- VORIS 32140 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Einsatz von Bediensteten der JustizbehördenI
Zustellungen an GefangeneII
InkrafttretenIII

Abschnitt I JuBedZustAV - Einsatz von Bediensteten der Justizbehörden

im Zustellungsdienst
1.
Die Aufgaben für den Zustellungsdienst durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder durch die Behörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 , § 5 VwZG können geeigneten Bediensteten mit deren Einverständnis als Nebentätigkeit übertragen werden.
Die Übertragung obliegt der Leitung der Behörde, der die Bediensteten angehören.
Die beamten- oder tarifrechtlichen Vorschriften über Nebentätigkeiten sind zu beachten.
2.
Für jede im Rahmen der Nebentätigkeit ausgeführte Zustellung wird Beamtinnen und Beamten eine Vergütung in Höhe von 2,60 EUR sowie Tarifbeschäftigten eine Vergütung in Höhe von 3,05 EUR gewährt. Auslagen werden daneben nicht erstattet. Als ausgeführt gilt eine Zustellung auch dann, wenn sie erfolglos war.
3.
Die Vergütung ist bei Titel 511 01/511 10 zu buchen.

Abschnitt II JuBedZustAV - Zustellungen an Gefangene

1.
Zustellungen durch Beamtinnen und Beamte der Anstalten
a)
Zustellungen von Amts wegen an Gefangene veranlasst die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Staatsanwaltschaft. Gefangene im Sinne dieser AV sind auch Sicherungsverwahrte, Arrestantinnen und Arrestanten. Für die Ausführung der Zustellungen ist nicht die Geschäftsstelle, sondern eine Beamtin oder ein Beamter der Anstalt zuständig. Von einer Zustellung durch die Post ist abzusehen.
b)
Zur Ausführung der Zustellungen bestellt die Leiterin oder der Leiter der Anstalt (Anstaltsleitung) allgemein oder im Einzelfall Beamtinnen oder Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes. Die Bestellung ist schriftlich zu verfügen und in Sammelakten nachzuweisen. Die Anstaltsleitung sorgt dafür, dass die bestellten Personen mit den Vorschriften vertraut gemacht werden, die bei der Zustellung zu beachten sind.
c)
Bei Zustellungen in Strafsachen sind folgende besondere Bestimmungen zu beachten:
aa)
Zugestellte Schriftstücke sind Gefangenen auf Verlangen vorzulesen ( § 35 Abs. 3 StPO ). Ist ein Schriftstück auf Verlangen vorgelesen worden, ist dies in den Zustellungsurkunden zu vermerken.
bb)
Bei Zustellungen von Ladungen zur Hauptverhandlung sind Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge sie zu ihrer Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen haben ( § 216 Abs. 2 StPO ). In den Zustellungsurkunden ist zu vermerken, dass die Angeklagten nach ihren Anträgen befragt worden sind und ob und ggf. welche Erklärungen dazu abgegeben worden sind. Etwaige Anträge sind, soweit nicht die Aufnahme zu Protokoll der Geschäftsstelle erforderlich ist, in einer besonderen Niederschrift aufzunehmen und der Zustellungsurkunde als Anlage beizufügen.
d)
Über die ausgeführten Zustellungen wird ein Kontrollregister geführt. Bedienstete, die Zustellungen durchgeführt haben, haben darin einzutragen:
aa)
ihren Namen,
bb)
den Tag des Eingangs des zugestellten Schriftstücks,
cc)
die Bezeichnung der absendenden Stelle,
dd)
die Bezeichnung und die Geschäftsnummer des zugestellten Schriftstücks,
ee)
den Namen der Person, an die zugestellt worden ist,
ff)
den Tag der Zustellung und
gg)
den Tag der Rücksendung der Zustellungsurkunde.
2.
Ersatzzustellungen
Zur Annahme von Ersatzzustellungen an Gefangene, die in Gemeinschaftseinrichtungen untergebracht sind, ist die Anstaltsleitung oder eine von ihr dazu ermächtigte Vertretung befugt.

Abschnitt III JuBedZustAV - Inkrafttreten

Diese AV tritt am 15.4.2019 in Kraft.
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