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    DE - Landesrecht Niedersachsen
    soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt worden sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
    (2) Die Gemeinde verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
    (3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt der Gemeinde das Wählerverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen.
    (4) Die Gemeinde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeuginnen oder Zeugen geöffnet und nach Entnahme der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen.

    § 66 NLWO - Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses

    (1) Die für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständige Stelle sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
    (2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden müssen, um das Wahlergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können. Für die Bildung und die Tätigkeit dieser Wahlvorstände gelten sinngemäß die allgemeinen Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe, dass
    1.
    die Mitglieder nach Möglichkeit am Sitz der für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stelle wohnen sollen,
    2.
    die für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständige Stelle Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände bekannt macht, für die Bereitstellung und Ausstattung der Wahlräume sorgt, die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher verpflichtet, die Wahlvorstände über ihre Aufgaben unterrichtet und sie einberuft.
    (3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabestellen) und verteilt sie auf die einzelnen Wahlvorstände. Sie oder er übergibt jedem Wahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind ( § 22 Abs. 8 ). Werden aufgrund einer Anordnung nach § 25 Abs. 4 Satz 4 NLWG mehrere Briefwahlvorstände gebildet, so verteilt die Gemeinde die Wahlbriefe auf die einzelnen Wahlvorstände; Satz 2 gilt entsprechend.
    (4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

    § 67 NLWO - Feststellung des Briefwahlergebnisses

    (1) Der Wahlvorstand öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.
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