NLWO
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Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)

Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)

Vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S. 437, 1998 S. 14 - VORIS 11210 01 06 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 429)
Aufgrund des §§ 55 Abs. 1 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) in der Fassung vom 5. August 1997 (Nds. GVBl. S. 379) wird verordnet:
Inhaltsübersicht (1)§§
Erster Teil
Wahlorgane
Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter1
Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter2
Bildung der Wahlausschüsse3
Tätigkeit der Wahlausschüsse4
Wahlvorstand5
Beweglicher Wahlvorstand6
Neubesetzung von Wahlämtern7
Entschädigung für die Ausübung von Wahlehrenämtern8
Zweiter Teil
Vorbereitung der Wahl (Zu den §§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG)
1. Abschnitt
Wahlbezirke (Zu § 11 NLWG)
Allgemeine Wahlbezirke9
Sonderwahlbezirke10
2. Abschnitt
Wählerverzeichnis (Zu den §§ 4 und 5 NLWG)
Führung des Wählerverzeichnisses11
Eintragung der Wahlberechtigten12
Benachrichtigung der Wahlberechtigten13
Bekanntmachung über die Einsichtnahmefrist in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen14
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnisses15
Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses16
Berichtigung des Wählerverzeichnisses17
Abschluss des Wählerverzeichnisses18
3. Abschnitt
Wahlscheine (Zu § 4 NLWG)
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen19
Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins20
Wahlscheinanträge21
Erteilung von Wahlscheinen22
Wahlscheine für bestimmte Personengruppen23
Vermerk im Wählerverzeichnis24
Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins25
4. Abschnitt
Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen (Zu den §§ 14 bis 23 NLWG)
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen26
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge27
Wahlanzeige, Wahlvorschlagsnummern für Parteien28
Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge29
Zulassung der Kreiswahlvorschläge30
Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses31
Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge32
Inhalt und Form der Landeswahlvorschläge33
Vorprüfung der Landeswahlvorschläge34
Zulassung der Landeswahlvorschläge35
Bekanntmachung der Landeswahlvorschläge36
Stimmzettel und Briefwahlunterlagen37
5. Abschnitt
Wahlräume, Wahlbekanntmachung der Gemeinde
Wahlräume38
Wahlbekanntmachung der Gemeinde39
Dritter Teil
Wahlhandlung (Zu den §§ 24 und 26 bis 28 NLWG)
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Ausstattung des Wahlvorstandes40
Wahlkabinen41
Wahlurnen42
Wahltisch43
Eröffnung der Wahlhandlung44
Öffentlichkeit der Wahl45
Ordnung im Wahlraum46
Stimmabgabe47
Stimmabgabe von Menschen mit Behinderungen48
Vermerk über die Stimmabgabe49
Stimmabgabe mit Wahlschein50
Schluss der Wahlhandlung51
2. Abschnitt
Besondere Regelungen
Wahl in Sonderwahlbezirken52
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen53
Stimmabgabe in Klöstern54
Stimmabgabe in Justizvollzugs-, Untersuchungshaft-, Jugendarrest- und Jugendstrafanstalten55
Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohnerinnen und Bewohner gesperrter Wohnstätten56
Briefwahl57
Vierter Teil
Feststellung der Wahlergebnisse (Zu den §§ 29 bis 36 NLWG)
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk58
Zählung der Wählerinnen und Wähler59
Zählung der Stimmen60
Ungültige Stimme, Auslegungsregeln61
Bekanntgabe das Wahlergebnisses im Wahlbezirk62
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse63
Wahlniederschrift64
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen65
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses66
Feststellung des Briefwahlergebnisses67
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis68
Feststellung des Gesamtwahlergebnisses69
Überprüfung der Wahl durch die Wahlleiterinnen und Wahlleiter70
Fünfter Teil
Neuverrechnung der Abgeordnetensitze nach § 37 NLWG, Nachrücken von Ersatzpersonen (Zu den §§ 37 bis 39 und 45 NLWG)
Neuverrechnung der Abgeordnetensitze nach § 37 NLWG71
Nachrücken von Ersatzpersonen72
Sechster Teil
Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl (Zu den §§ 40 bis 44 NLWG)
Nachwahl73
Ersatzwahl74
Wiederholungswahl75
Öffentliche Bekanntmachung der Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl76
Siebenter Teil
Schlussvorschriften
Öffentliche Bekanntmachungen77
Zustellungen78
Vordruckmuster für die Landtagswahl79
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken80
Hilfskräfte und Hilfsmittel81
Sicherung der Wahlunterlagen82
Wahlstatistiken, wahlstatistische Auszählungen83
Vernichtung von Wahlunterlagen84
Erstattung der Wahlkosten85
Mitwirkung der Samtgemeinden86
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten87
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 8, Erster Teil - Wahlorgane

§ 1 NLWO - Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen. Das für das Landeswahlrecht zuständige Ministerium (Fachministerium) macht ihre Namen sowie die Anschriften ihrer Dienststellen öffentlich bekannt.

§ 2 NLWO - Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter

(1) Spätestens nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl beruft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Kreiswahlleiterinnen oder die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Sie oder er macht die Namen und die Dienstanschriften öffentlich bekannt.
(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übt das Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.

§ 3 NLWO - Bildung der Wahlausschüsse

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welche Parteien die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 NLWG erfüllen.
(2) Zur Bildung der Wahlausschüsse fordern die Wahlleiterinnen oder die Wahlleiter die für ihren Bereich zuständigen Organisationen der in Absatz 1 bezeichneten Parteien auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte als Mitglieder und als stellvertretende Mitglieder des Wahlausschusses vorzuschlagen. In der Aufforderung soll auf § 46 Abs. 2 und § 47 NLWG hingewiesen werden.
(3) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich die Mitglieder des Wahlausschusses und für jedes Mitglieder ein stellvertretendes Mitglied. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder sollen möglichst am Sitz der Wahlleiterin oder des Wahlleiters wohnen.
(4) Bei der Berufung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder werden die in Absatz 1 bezeichneten Parteien in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus § 23 Abs. 3 NLWG ergibt. Macht eine Partei bis zum Ablauf der gesetzten Frist von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, so hat sie keinen Anspruch, berücksichtigt zu werden.
(5) Die Richterinnen oder Richter des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ( § 13 Abs. 2 Satz 2 NLWG ) werden von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf Vorschlag des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts berufen; die Absätze 2 und 3 Satz 1 gelten entsprechend. § 49 NLWG gilt entsprechend.
(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses öffentlich bekannt.
(7) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.

§ 4 NLWO - Tätigkeit der Wahlausschüsse

(1) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Sie oder er lädt die Mitglieder zu den Sitzungen und weist dabei auf die Vorschrift des Absatzes 2 hin. Die Ladungen zu den Sitzungen sollen den Mitgliedern mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zugehen. In Fällen der Abänderung eines Beschlusses ( § 22 Abs. 9 und § 36 NLWG ) kann unter kürzerer Fristsetzung geladen werden. Die Mitglieder sollen Gelegenheit erhalten, die Unterlagen für die Beratungen vor der Sitzung einzusehen.
(4) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat.
(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Ist diese oder dieser zugleich Mitglied des Wahlausschusses, so ist sie oder er auch stimmberechtigt.
(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder und die Schriftführerin oder den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.
(7) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(8) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt; sie ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, von den weiteren Mitgliedern und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 5 NLWO - Wahlvorstand

(1) Die Gemeinde bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Wahlvorstandes eine Schriftführerin oder einen Schriftführer sowie eine stellvertretende Schriftführerin oder einen stellvertretenden Schriftführer. Die Gemeinde kann die Bestellung nach Satz 1 auf die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher übertragen.
(2) Für größere Wahlbezirke werden im Falle des § 38 Abs. 3 mehrere Wahlvorstände gebildet. Bei der Bildung der Wahlvorstände für die Briefwahl ist nach § 66 Abs. 2 zu verfahren. Für die Nachwahl gilt § 73 Abs. 2 Nr. 4 .
(3) Vor der Berufung der Mitglieder des Wahlvorstandes fordert die Gemeinde die Parteien auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte als Mitglieder des Wahlvorstandes vorzuschlagen. In der Aufforderung, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen kann, soll auf § 46 Abs. 2 und § 47 NLWG hingewiesen werden.
(4) Die Gemeinde verpflichtet die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher, wenn sie oder er nicht schon für sein Hauptamt verpflichtet ist, zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf ihre politische Einstellung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(5) Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und die ordnungsgemäße Ermittlung des Wahlergebnisses gesichert sind.
(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag von der Wahlvorsteherin
oder dem Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der
Wahlzeit im Wahlraum zusammen.
(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(8) Der Wahlvorstand verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Während der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Fehlende Mitglieder kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen. Dies muss geschehen, wenn es mit Rücksicht auf die Mindestbesetzung (Satz 1) erforderlich ist. Der Wahlvorstand ist in seiner Mindestbesetzung beschlussfähig.

§ 6 NLWO - Beweglicher Wahlvorstand

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und gleichartigen Einrichtungen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gesperrten Wohnstätten soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände einsetzen. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seiner Stellvertretung und zwei weiteren Mitgliedern des Wahlvorstandes. Die Gemeinde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

§ 7 NLWO - Neubesetzung von Wahlämtern

(1) Wird ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Wahlausschusses oder ein Wahlvorstandsmitglied als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber vorgeschlagen oder mit seinem Einverständnis als Vertrauensperson eines Wahlvorschlags benannt, so ist das Wahlehrenamt unverzüglich neu zu besetzen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Amt der Wahlleiterin oder des Wahlleiters sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.

§ 8 NLWO - Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern

(1) Die Auslagen für wahlehrenamtliche Tätigkeit werden unbeschadet des Absatzes 2 durch eine Pauschalentschädigung im Rahmen folgender Höchstsätze abgegolten:
1.
25 Euro je Sitzung für die Mitglieder des Landeswahlausschusses und eines Kreiswahlausschusses und
2.
35 Euro für die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie 25 Euro für die übrigen Mitglieder eines Wahlvorstands.
(2) Notwendige Auslagen, die den Inhaberinnen und Inhabern von Wahlehrenämtern in Ausübung des Ehrenamtes durch Fahrkosten außerhalb des Wohnortes oder durch Fernsprechkosten entstanden sind, werden auf Antrag gesondert ersetzt.
(3) Ein in Ausübung des Ehrenamtes nachweislich entstandener Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 16 Euro je Stunde ersetzt.
(4) Für die Festsetzung der Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 sind zuständig:
1.
die Wahlleiterinnen oder Wahlleiter hinsichtlich der Mitglieder der Wahlausschüsse,
2.
die Gemeinden hinsichtlich der Mitglieder der Wahlvorstände ihrer Wahlbezirke,
3.
die für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stellen hinsichtlich der Mitglieder der Briefwahlvorstände.

§§ 9 - 39, Zweiter Teil - Vorbereitung der Wahl (Zu den §§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG)

§§ 9 - 10, 1. Abschnitt - Wahlbezirke (Zu § 11 NLWG)

§ 9 NLWO - Allgemeine Wahlbezirke

(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
(2) Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen; dabei müssen die Grenzen der Wahlkreise eingehalten werden. Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.
(4) Für bewohnte gemeindefreie Gebiete bestimmt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, welche Gemeinde die Wahlbezirke bildet und die Wahl durchführt. Für gemeindefreie Bezirke kann sie oder er bestimmen, dass die Aufgaben der Gemeinde von der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher wahrgenommen werden.

§ 10 NLWO - Sonderwahlbezirke

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke bilden. § 9 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 6 entsprechend.

§§ 11 - 18, 2. Abschnitt - Wählerverzeichnis (Zu den §§ 4 und 5 NLWG)

§ 11 NLWO - Führung des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeinde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

§ 12 NLWO - Eintragung der Wahlberechtigten

(1) In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung in diesem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Melderechts bei der Gemeinde angemeldet sind. Eine wahlberechtigte Person, die zu diesem Zeitpunkt in keinem Wahlbezirk angemeldet ist, wird auf Antrag ( § 16 ) in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie sich bis zum 16. Tag vor der Wahl anmeldet.
(2) Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung wird in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, in dem sie am 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnung angemeldet ist. Wird jedoch nachgewiesen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen am Ort der Nebenwohnung befindet, so wird die wahlberechtigte Person auf Antrag ( § 16 ) in das dortige Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte, die keine Wohnung haben, werden auf Antrag ( § 16 ) am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in das Wählerverzeichnis eingetragen.
(3) In das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirks können außer den im Sonderwahlbezirk nach den Vorschriften des Melderechts angemeldeten Wahlberechtigten auch Wahlberechtigte anderer Wahlbezirke der Gemeinde eingetragen werden, wenn sie als Insassinnen oder Insassen oder Beschäftigte der betreffenden Einrichtung im Sonderwahlbezirk wählen wollen; dabei sind die Wahlkreisgrenzen einzuhalten. Werden sie in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirks eingetragen, so sind sie in das für sie sonst maßgebende Wählerverzeichnis der Gemeinde nicht einzutragen oder darin zu streichen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Ist der Wahltag bestimmt worden und verlegt eine wahlberechtigte Person ihren Wohnsitz
im Sinne des § 2 NLWG innerhalb von drei Monaten vor der Wahl, jedoch spätestens am 42. Tag vor der Wahl, in eine andere Gemeinde des Landes, so hat sich die neue Wohnsitzgemeinde vor der Eintragung dieser Person in das Wählerverzeichnis bei der bisherigen Wohnsitzgemeinde die Wahlberechtigung für die bevorstehende Wahl bestätigen zu lassen. Die Eintragung erfolgt nach den Absätzen 1 bis 3.
(5) Verzieht eine nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person nach dem 42. Tag vor der Wahl in einen anderen Wahlbezirk derselben oder einer anderen Gemeinde, so ist dies für ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis ohne Bedeutung. Die wahlberechtigte Person soll bei der Anmeldung auf § 19 Abs. 1 hingewiesen werden.
(6) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt oder ob sie vom Wahlrecht ausgeschlossen ist ( §§ 2 und 3 NLWG ).

§ 13 NLWO - Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am 21. Tage vor der Wahl benachrichtigt die Gemeinde jede wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster 1 gemäß § 79 . Die Mitteilung (Wahlbenachrichtigung) soll enthalten
1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der wahlberechtigten Person,
2.
den Wahlraum und den Hinweis, ob dieser barrierefrei ist,
3.
die Wahlzeit,
4.
die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und ihren Personalausweis
oder Reisepass bereitzuhalten,
5a.
die Belehrung, dass nach § 26 Abs. 2 NLWG jede wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
6.
den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher die Stimmabgabe nur in dem angegebenen Wahlraum zulässt,
7.
den Hinweis, wo Wahlberechtigte Auskunft über barrierefreie Wahlräume und über Hilfsmittel für Blinde und sehbehinderte Menschen erhalten können,
7a.
den Hinweis, dass, soweit erforderlich, die Hilfe einer anderen Person in Anspruch
genommen werden kann,
8.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die Wählerin oder der Wähler in einem anderen Wahlbezirk des Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird ( § 19 Abs. 1 und § 21 ) und
c)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden
kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachgewiesen wird ( § 21 Abs. 3 ).
(2) Der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach dem Muster 2 gemäß § 79 beizufügen.

§ 14 NLWO - Bekanntmachung über die Einsichtnahmefrist in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,
1.
wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann ( § 4 Abs. 4 und 5 NLWG ) und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,
2.
wo, in welcher Form und innerhalb welcher Frist eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragt werden kann ( § 5 Abs. 1 NLWG ),
3.
dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
4.
wo, in welchem Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können ( §§ 19 und 21 ),
5.
dass Wahlberechtigte mit Wahlschein in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlkreises
oder durch Briefwahl ( § 27 NLWG , § 57 ) wählen können.

§ 15 NLWO - Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeinde stellt sicher, dass das Wählerverzeichnis zu den in § 4 Abs. 4 Satz 2 NLWG angegebenen Zeiten eingesehen werden kann. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis auch am Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen ( § 17 Abs. 3 ) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Beschäftigten der Gemeinde bedient werden.
(2) Die Gemeinde teilt mit Beginn der Einsichtnahmefrist der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Zahl der eingetragenen Wahlberechtigten mit. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ermittelt hiernach die vorläufige Zahl der wahlberechtigten Personen für den Wahlkreis und teilt sie unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit.
(3) Innerhalb der Einsichtnahmefrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch wahlberechtigte Personen zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(4) (weggefallen)

§ 16 NLWO - Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Wer einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellt ( § 5 Abs. 1 NLWG ), hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen
nicht offenkundig sind. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei
der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.
(2) Hält die Gemeinde den Berichtigungsantrag für begründet, so gibt sie ihm unverzüglich statt. Andernfalls legt sie ihn mit den vorhandenen Beweismitteln und ihrer Stellungnahme unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zur Entscheidung vor.
(3) Einem Antrag auf Streichung einer in der Gemeinde wohnhaften Person darf erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(4) Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist den Beteiligten von der entscheidenden Stelle spätestens am vierten Tage vor der Wahl bekannt zu geben. Wird auf Grund eines Berichtigungsantrages eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis nachgetragen, so erhält sie eine Wahlbenachrichtigung.
(5) Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 17 NLWO - Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Einsichtnahmefrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur zulässig
1.
auf Grund einer Entscheidung über einen Berichtigungsantrag ( § 5 Abs. 1 NLWG , § 16 ),
2.
in den in dieser Verordnung sonst genannten Fällen ( §§ 24 und 44 Abs. 2 ),
3.
von Amts wegen außerdem, wenn das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und ein Berichtigungsantrag nicht gestellt ist; § 16 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Eine wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten hat, wird nicht im Wählerverzeichnis gestrichen, wenn sie vor dem Wahltage stirbt, ihr Wahlrecht nach § 3 NLWG verliert oder aus dem Land Niedersachsen verzieht ( § 29 Abs. 4 NLWG ).
(3) Alle nach Beginn der Einsichtnahmefrist vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der vollziehenden Beschäftigten oder des vollziehenden Beschäftigten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Beschäftigte oder den verantwortlichen Beschäftigten zu versehen.
(4) Nach Abschluss darf das Wählerverzeichnis nur noch nach Absatz 1 Nr. 3 und § 44 Abs. 2 berichtigt, sonst jedoch nicht mehr geändert werden.

§ 18 NLWO - Abschluss des Wählerverzeichnisses

Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeinde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach dem Muster 3 gemäß § 79 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

§§ 19 - 25, 3. Abschnitt - Wahlscheine (Zu § 4 NLWG)

§ 19 NLWO - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
1.
sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat;
2.
ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden
ist,
3.
sein Wahlrecht im Berichtigungsverfahren von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter
festgestellt worden (
§ 16
) und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

§ 20 NLWO - Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins

(1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(2) Für die Gestaltung des Wahlscheins gilt das Muster 4 gemäß § 79 .

§ 21 NLWO - Wahlscheinanträge

(1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.
(2) Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge sind dabei auf den Kreis naher Familienangehöriger beschränkt.
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 13.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 19 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbeschadet des Absatzes 4 Satz 2 unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.

§ 22 NLWO - Erteilung von Wahlscheinen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor dem 41. Tag vor der Wahl erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Beschäftigten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; in diesem Fall muss der Name der oder des beauftragten Beschäftigten eingedruckt werden.
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein folgende amtliche Unterlagen beizufügen:
1.
ein Stimmzettel des Wahlkreises,
2.
ein Stimmzettelumschlag,
3.
ein Wahlbriefumschlag.
Die wahlberechtigte Person kann diese Unterlagen auch nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15.00 Uhr, anfordern.
(4) Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben:
1.
die vollständige Anschrift der für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stelle,
2.
die Bezeichnung der Gemeinde, die den Wahlschein erteilt hat (Ausgabestelle),
3.
der Vermerk "Wahlbrief".
Die Nummer des Wahlscheins kann angegeben werden. Der Wahlbriefumschlag ist von der
Gemeinde freizumachen, es sei denn, dass
1.
das Land mit einem Postdienstleister eine für die Wahlberechtigten unentgeltliche Einlieferung von Wahlbriefen vereinbart hat,
2.
die wahlberechtigte Person bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl nach § 57 Abs. 4 an Ort und Stelle ausübt oder
3.
der wahlberechtigten Person die Briefwahlunterlagen ins Ausland übersandt werden.
(5) Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. Sie werden an eine andere Anschrift als die Wohnanschrift übersandt, wenn die antragstellende Person dies wünscht; die Gemeinde ist berechtigt, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten einer dritten Person zu verarbeiten. Ist der Wahlschein in einer Form nach § 21 Abs. 1 Satz 2 beantragt worden, so ist gleichzeitig mit der Übersendung der in Satz 1 genannten Unterlagen eine Mitteilung an die Wohnanschrift über die Übersendung dieser Unterlagen an eine andere Anschrift zu versenden. Briefsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Sie sind mit Luftpost zu übersenden, wenn sie ins außereuropäische Ausland geliefert werden sollen oder die Übersendung mit Luftpost sonst geboten erscheint. An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden; Voraussetzung ist, dass die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
(6) Über die ausgestellten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Verzeichnis, in dem die Fälle des § 19 Abs. 1 und 2 getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er in dem Verzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 19 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die wahlberechtigte Person zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Wahlscheinverzeichnis (zweifach) nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen. Dieses Verzeichnis ist nach Wahlbezirken zu gliedern.
(7) Wird eine wahlberechtigte Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein von der Gemeinde für ungültig zu erklären. Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der wahlberechtigten Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde verständigt die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter, die oder der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet.
(8) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeinde der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 7 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltag vormittags eingehen.
(9) Die Gemeinde übergibt das zweite Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks. Sie teilt ihr oder ihm in Fällen des § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 die Ausgabe von Wahlscheinen an Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, ergänzend mit. Aus dem zweiten Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses und der ergänzenden Mitteilung muss zu ersehen sein, ob die wahlberechtigte Person Briefwahlunterlagen erhalten hat. Die Gemeinde verständigt die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher außerdem, wenn an eine wahlberechtigte Person nach Absatz 3 Satz 2 Briefwahlunterlagen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses ausgegeben worden sind.
(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Die Gemeinde stellt die Ungültigkeit des nicht zugegangenen Wahlscheins fest; Absatz 7 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(11) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel, die nach Absatz 3 Satz 1 ausgegeben worden sind, gilt § 47 Abs. 7 entsprechend.

§ 23 NLWO - Wahlscheine für bestimmte Personengruppen

(1) Die Gemeinde veranlasst spätestens 13 Tage vor der Wahl die Leitungen
1.
der Einrichtungen, für die Sonderwahlbezirke gebildet worden sind,
2.
der Einrichtungen, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist,
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die nicht in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirks eingetragen sind, darauf hinzuweisen,
a)
dass Wahlberechtigte, die in den Wählerverzeichnissen von Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
b)
dass Wahlberechtigte, die in den Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(2) Die Gemeinde veranlasst spätestens am 13. Tag vor der Wahl die in ihrem Gebiet stationierten Truppenteile, die wahlberechtigten Soldaten mit auswärtigem Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 zu verständigen.
(3) Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen der in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind, in der Einrichtung wählen wollen und nicht in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirks eingetragen sind. Sie stellt für diese Wahlberechtigten Wahlscheine aus und übersendet sie der Leitung der Einrichtungen zur unverzüglichen Aushändigung.

§ 24 NLWO - Vermerk im Wählerverzeichnis

Hat eine wahlberechtigte Person nach § 19 Abs. 1 einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk "Wahlschein" oder "W" eingetragen Bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk "B" hinzugefügt. Die Vermerke werden bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses durch die Gemeinde, nach diesem Zeitpunkt durch den Wahlvorstand eingetragen.

§ 25 NLWO - Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins

(1) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Beschwerde bei der Kreiswahlleiterin oder
dem Kreiswahlleiter erhoben werden. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen
kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.
(2) Die Entscheidung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters über die Beschwerde nach Absatz 1 ist unverzüglich zu treffen und der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer sowie der Gemeinde mitzuteilen. Die Entscheidung ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§§ 26 - 37, 4. Abschnitt - Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen (Zu den§§ 14 bis 23 NLWG)

§ 26 NLWO - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Kreiswahlvorschläge und der Landeswahlvorschläge auf. Sie oder er gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weist auf die Vorschriften über Inhalt und Form sowie für die unter § 16 Abs. 1 NLWG fallenden Parteien auf das Erfordernis der Wahlanzeige hin.

§ 27 NLWO - Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster 5 gemäß § 79 eingereicht werden. Er muss enthalten
1.
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und
Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers,
2.
den Namen der Partei, für die die Bewerberin oder der Bewerber auftritt, und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese.
Kreiswahlvorschläge von Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, führen an Stelle einer Parteibezeichnung die Bezeichnung "Einzelbewerberin" oder "Einzelbewerber".
(2) Der Kreiswahlvorschlag soll Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen enthalten. Es ist zulässig, als eine Vertrauensperson die Bewerberin oder den Bewerber zu benennen.
(3) Die Unterzeichnung des Kreiswahlvorschlags gemäß § 14 Abs. 2 NLWG gilt zugleich als Zustimmung zur Führung der angegebenen Parteibezeichnung ( § 14 Abs. 5 Satz 4 NLWG ).
(4) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Muster 6 gemäß § 79 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
1.
Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname und Anschrift der vorzuschlagenden Bewerberinnen oder des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Ferner ist bei Parteien deren Name und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung "Einzelbewerberin" oder "Einzelbewerber" anzugeben. Parteien haben zu bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber bereits nach § 18 Abs. 1 NLWG aufgestellt worden ist. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken und die Ausgabe der Formblätter zu bescheinigen.
2.
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners anzugeben.
3.
Für jede Unterzeichnerin oder jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt nach dem Muster 6 gemäß § 79 oder gesondert nach dem Muster 7 des § 79 eine Bescheinigung der Gemeinde beizufügen, dass sie oder er im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die Betreffende oder der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
4.
Für Wahlvorschläge von Parteien dürfen Unterschriften erst gesammelt werden, nachdem die Bewerberin oder der Bewerber nach § 18 Abs. 1 NLWG aufgestellt worden ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen
1.
für die Bewerberin oder den Bewerber
a)
die Erklärung nach dem Muster 8 Nr. 1 gemäß § 79 , dass sie ihrer oder er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag ihre oder seine Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben hat, und
b)
bei dem Wahlvorschlag einer Partei die Versicherung an Eides statt, dass sie oder
er nicht Mitglied in einer anderen Partei ist, nach dem Muster 8 Nr. 2 gemäß § 79 ,
2.
eine Bescheinigung der Gemeinde nach dem Muster 9 gemäß § 79 , dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist,
3.
bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der in § 18 Abs. 4 Satz 1 NLWG bezeichneten Niederschrift über die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster 10 gemäß § 79 , im Falle des § 18 Abs. 2 NLWG auch über die wiederholte Abstimmung,
4.
bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Versicherung an Eides statt nach § 18 Abs. 4 Satz 2 NLWG nach dem Muster 11 gemäß § 79 ,
5.
die erforderlichen Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigungen (Absatz 4 Nrn. 2 und 3), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
(6) Wahlrecht und Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 3 und Absatz 5 Nr. 2) werden kostenfrei bescheinigt. Die Gemeinde darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Wer für einen anderen die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muss auf Verlangen nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.
(7) In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NLWG sind die Vollmacht oder die Ermächtigungen dem Kreiswahlvorschlag beizufügen.

§ 28 NLWO - Wahlanzeige, Wahlvorschlagsnummer für Parteien

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Wahlanzeige ( § 16 Abs. 1 NLWG ) den Tag des Eingangs und am letzten Tag der Anzeigefrist zusätzlich die Uhrzeit und prüft unverzüglich, ob der Anzeige die notwendigen Unterlagen beigefügt sind. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die anzeigende Vereinigung und fordert sie auf, die Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die eine Wahlanzeige eingereicht haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass in der Sitzung über die Anerkennung als Partei entschieden und die Entscheidung bekannt gegeben wird. Zudem ist auf den Rechtsbehelf der Beschwerde, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Beschwerde ( § 16 Abs. 4 NLWG ) hinzuweisen. In der Sitzung legt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter dem Landeswahlausschuss die eingegangenen Wahlanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach Absatz 1. Vor der Beschlussfassung des Landeswahlausschusses sind die erschienenen Beteiligten zu hören.
(3) Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer oder mehreren Parteien eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
(4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verkündet die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 16 Abs. 2 NLWG im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe. Wird einer Vereinigung die Anerkennung als wahlvorschlagberechtigte Partei versagt, so weist die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter auf den Rechtsbehelf der Beschwerde, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Beschwerde ( § 16 Abs. 4 NLWG ) hin.
(5) In die Niederschrift ist aufzunehmen, welche Entscheidungen getroffen wurden und wie sie begründet werden. Die Niederschrift über die Sitzung ist unverzüglich anzufertigen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter übermittelt Vereinigungen, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei versagt wurde, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Landeswahlausschusses, eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift und weist auf den Rechtsbehelf der Beschwerde, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Beschwerde ( § 16 Abs. 4 NLWG ) hin.
(6) Sobald endgültig feststeht, welche Parteien wahlvorschlagsberechtigt sind, teilt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern unverzüglich, spätestens jedoch zusammen mit der Mitteilung nach § 36 Satz 1, die Reihenfolge und die Nummern der Wahlvorschläge ( § 23 Abs. 3 und 4 Satz 1 NLWG ) mit und macht die Reihenfolge und die Nummern der Wahlvorschläge öffentlich bekannt.

§ 29 NLWO - Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag des Eingangs und am letzten Tag der Anzeigefrist zusätzlich die Uhrzeit. Sie oder er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Eine Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 21 Abs. 1 Satz 2 NLWG ist aktenkundig zu machen.
(2) Wird der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter bekannt, dass eine im Wahlkreis
vorgeschlagene Bewerberin oder ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem
anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist sie oder er die Kreiswahlleiterin
oder den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.
(3) Sofort nach Eingang des Kreiswahlvorschlags teilt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter
der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter die in § 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bezeichneten Angaben mit.
(4) Ruft eine Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlags gegen eine Verfügung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren den Kreiswahlausschuss an ( § 21 Abs. 4 NLWG ), so hat dieser unverzüglich zu entscheiden. Einer Vertrauensperson ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 30 NLWO - Zulassung der Kreiswahlvorschläge

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird.
(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Kreiswahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge nach den Vorschriften des § 22 Abs. 1 bis 3 und 6 NLWG . Vor einer Entscheidung ist einer erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber nach § 22 Abs. 3 NLWG gestrichen, so wird der Kreiswahlvorschlag nicht zugelassen.
(5) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bezeichneten Angaben fest.
(6) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter verkündet die Entscheidung des Kreiswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf ( § 22 Abs. 7 NLWG ) hin.
(7) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach dem Muster 12 gemäß § 79 angefertigt; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.
(8) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und auf Verlangen auch dem Fachministerium unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift. Dabei hat sie oder er auf rechtliche Bedenken besonders hinzuweisen. Sie oder er ist verpflichtet, der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.

§ 31 NLWO - Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ( § 22 Abs. 7 NLWG ) wird bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben; die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter erhebt Beschwerde bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter können die Beschwerde auch telegrafisch, fernschriftlich oder durch Fernkopie einlegen.
(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter über die bei ihr oder ihm eingegangenen Beschwerden und verfährt nach deren oder dessen Anweisung. Sie oder er unterrichtet auf Verlangen unverzüglich auch das Fachministerium.
(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführerinnen, Beschwerdeführer und Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge und die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter zu der Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verkündet die Entscheidung des Landeswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist darauf hin, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist; § 22 Abs. 9 NLWG bleibt unberührt.

§ 32 NLWO - Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge

Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der nach § 37 Abs. 2 maßgebenden Reihenfolge und macht sie unter Angabe der Wahlvorschlagsnummern öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Angabe zum Geschlecht; statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr und statt der Anschrift jeweils nur der Wohnort der Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben. Wurde bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nachgewiesen, dass für eine Bewerberin oder einen Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist, so ist für sie oder ihn anstelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.

§ 33 NLWO - Inhalt und Form der Landeswahlvorschläge

(1) Der Landeswahlvorschlag soll nach dem Muster 13 gemäß § 79 eingereicht werden. Er muss enthalten
1.
den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,
auch diese,
2.
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und
Anschrift der Bewerberinnen und Bewerber,
3.
die nach § 18 NLWG bestimmte Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber,
4.
Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen, wobei § 27 Abs. 2 Satz 2 entsprechend gilt.
(2) Parteien, für die die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 4 NLWG nicht zutreffen, haben die nach § 15 Abs. 2 NLWG weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Muster 14 gemäß § 79 zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die den Landeswahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken und die Ausgabe der Formblätter zu bescheinigen. Im Übrigen gilt § 27 Abs. 4 entsprechend.
(3) Dem Landeswahlvorschlag sind beizufügen
1.
die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach dem Muster 15 gemäß § 79 , dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Landeswahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberinnen oder Bewerber gegeben haben, sowie die Versicherungen an Eides statt, dass sie nicht Mitglied in einer anderen Partei sind,
2.
eine Bescheinigung der Gemeinde nach dem Muster 9 gemäß § 79 , dass sie wählbar sind,
3.
eine Ausfertigung der Niederschrift gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 NLWG über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich ihrer Reihenfolge nach dem Muster 16 gemäß § 79 ,
4.
eine Versicherung an Eides statt gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 NLWG nach dem Muster 17 gemäß § 79 ,
5.
die erforderlichen Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigungen (Absatz 2 Satz 5) nach dem Muster 14 gemäß § 79 , sofern der Landeswahlvorschlag von mindestens 2.000 Wahlberechtigten unterzeichnet
sein muss ( § 15 Abs. 2 NLWG ).
(4) § 27 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 34 NLWO - Vorprüfung der Landeswahlvorschläge

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jedem Landeswahlvorschlag den Tag des Eingangs und am letzten Tag der Einreichungsfrist zusätzlich die Uhrzeit. § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 35 NLWO - Zulassung der Landeswahlvorschläge

(1) Der Landeswahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Landeswahlvorschläge nach § 22 Abs. 1 bis 5 und 8 NLWG . Er stellt die zugelassenen Landeswahlvorschläge mit den in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Angaben fest. Im Übrigen gilt § 30 Abs. 1 , 2 und 3 Satz 2 entsprechend.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verkündet die Entscheidung des Landeswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist darauf hin, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist; § 22 Abs. 9 NLWG bleibt unberührt.
(3) Der Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses sind die zugelassenen Landeswahlvorschläge in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

§ 36 NLWO - Bekanntmachung der Landeswahlvorschläge

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeswahlvorschläge in der nach § 37 Abs. 2 für die Parteien maßgebenden Reihenfolge, teilt sie den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern unter Angabe der Wahlvorschlagsnummern mit und macht sie in dieser Form öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Landeswahlvorschlag die in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Angabe zum Geschlecht; statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr und statt der Anschrift jeweils nur der Wohnort der Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben. Wurde bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nachgewiesen, dass für eine Bewerberin oder einen Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist, so ist für sie oder ihn anstelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.

§ 37 NLWO - Stimmzettel und Briefwahlunterlagen

(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und von weißem oder weißlichem, undurchsichtigem Papier. Er muss einseitig bedruckt und in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein; für repräsentative Wahlstatistiken und wahlstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden. Er enthält nach dem Muster 18 gemäß § 79 in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern nach Absatz 2
1.
für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen in schwarzem Druck die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufs oder Standes und des Wohnorts der Bewerberin oder des Bewerbers sowie der Parteibezeichnung, gegebenenfalls mit Kurzbezeichnung, oder der Bezeichnung "Einzelbewerberin" oder "Einzelbewerber" für Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht für eine Partei auftreten; statt des Wohnorts ist in den Fällen des § 32 Satz 3 der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben;
2.
für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die zugelassenen Landeswahlvorschläge unter Angabe des Namens der Partei, gegebenenfalls die Kurzbezeichnung, und die Familiennamen und die Vornamen der ersten drei Bewerberinnen und Bewerber.
Jeder Kreiswahlvorschlag und Landeswahlvorschlag erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe.
(2) Die Wahlvorschläge der Parteien werden auf dem Stimmzettel mit den von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach § 28 Abs. 6 mitgeteilten Wahlvorschlagsnummern in der vorgegebenen Reihenfolge aufgeführt. Dabei müssen sich der Kreiswahlvorschlag und der Landeswahlvorschlag derselben Partei stets auf gleicher Höhe gegenüberstehen. Fehlt es an einem dieser Wahlvorschläge, so bleibt das nicht besetzte Feld des Stimmzettels frei. Die folgenden Wahlvorschlagsnummern erhalten die Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber entsprechend der alphabetischen Folge der Familiennamen; dabei ist für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber mit gleichen Familiennamen die alphabetische Folge der Vornamen, bei gleichen Vornamen das Lebensalter maßgebend.
(2a) Der Stimmzettel ist in der rechten oberen Ecke gelocht oder abgeschnitten, um die Verwendung von Stimmzettelschablonen zu ermöglichen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter stellt Muster der Stimmzettel unverzüglich nach der Herstellung der Stimmzettel den Blindenvereinen zur Verfügung, die ihre Bereitschaft zur Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter erklärt haben.
(3) Bei der Briefwahl werden Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge verwendet, die amtlich hergestellt werden. Die Stimmzettelumschläge sollen 11,4 X 16,2 cm (DIN C6) groß und aus blauem Papier sein. Die Wahlbriefumschläge sollen aus hellrotem Papier und größer als die Stimmzettelumschläge sein. Die Umschläge müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Im Übrigen gelten die Muster 19 und 20 gemäß § 79 .
(4) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter weist den Gemeinden die Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge zu. Ausgabe und Empfang der Stimmzettel sind von der Herstellung bis zur Ausgabe an die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher oder an die Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber nachzuweisen.

§§ 38 - 39, 5. Abschnitt - Wahlräume, Wahlbekanntmachung der Gemeinde

§ 38 NLWO - Wahlräume

(1) Die Gemeinde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellt sie Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.
(3) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraums gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände tätig, so bestimmt die Gemeinde, welcher Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.

§ 39 NLWO - Wahlbekanntmachung der Gemeinde

(1) Die Gemeinde macht spätestens am 6. Tag vor der Wahl nach dem Muster 21 gemäß § 79 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahlräume öffentlich bekannt. An Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Gemeinde darauf hin,
1.
dass jede Wählerin und jeder Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme hat,
2.
dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
3.
welchen Inhalt der Stimmzettel hat,
4.
wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist,
5.
dass die wählende Person sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen hat,
6.
dass die wählende Person, die keinen Wahlschein besitzt, sein Wahlrecht nur in dem für ihn zuständigen Wahlraum ausüben kann,
7.
dass die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b)
durch Briefwahl teilnehmen kann,
8.
in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird,
9.
dass die Wahl öffentlich ist und jede Person zum Wahlraum Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,
9a.
dass jede wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person unzulässig ist,
9b.
dass eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,
9c.
dass eine Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet ist, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer wählenden Person erlangt hat,
10.
dass nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und dass unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt, sowie dass auch der Versuch strafbar ist.
(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen, der durch Aufdruck oder Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet ist.

§§ 40 - 57, Dritter Teil - Wahlhandlung (Zu den §§ 24 und 26 bis 28 NLWG)

§§ 40 - 51, 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 40 NLWO - Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeinde übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
1.
das Wählerverzeichnis,
2.
das besondere Wahlscheinverzeichnis (
§ 22 Abs. 6
),
3.
Stimmzettel in genügender Zahl,
4.
Vordrucke der Wahlniederschrift,
5.
Vordrucke der Schnellmeldung,
6.
Abdruck des
Niedersächsischen Landeswahlgesetzes
und der
Niedersächsischen Landeswahlordnung
,
7.
Abdruck der Wahlbekanntmachung,
8.
Verschlussmaterial für die Wahlurne,
9.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

§ 41 NLWO - Wahlkabinen

(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen die wählende Person seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus eingesehen werden kann.
(2) In der Wahlkabine soll ein nicht radierfähiger Schreibstift bereitliegen.

§ 42 NLWO - Wahlurnen

(1) Die von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.
(2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss verschließbar sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
(4) Die Wahlurnen werden von der Gemeinde beschafft.

§ 43 NLWO - Wahltisch

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

§ 44 NLWO - Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass sie oder er die weiteren Mitglieder zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet. Wenn nötig, ersetzt sie oder er fehlende Mitglieder durch anwesende Wahlberechtigte ( § 5 Abs. 9 ), die sie oder er ebenfalls nach Satz 1 verpflichtet.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis ( § 22 Abs. 6 ), indem sie oder er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der für den Stimmabgabevermerk vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses die Vermerke "W" oder "WB" einträgt. Sie oder er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses und bescheinigt die Berichtigung. Bei einer ergänzenden Mitteilung der Gemeinde über die Ausstellung von Wahlscheinen nach § 22 Abs. 9 Satz 2 oder die Ausgabe von Briefwahlunterlagen nach § 22 Abs. 9 Satz 4 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 45 NLWO - Öffentlichkeit der Wahl

Während der Wahlhandlung und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jede Person zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

§ 46 NLWO - Ordnung im Wahlraum

Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.

§ 47 NLWO - Stimmabgabe

(1) Im Wahlraum geht die wählende Person zum Tisch des Wahlvorstandes und gibt ihre Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie sich über ihre Person auszuweisen. Der Wahlvorstand hat eine wählende Person zurückzuweisen, die sich auf Verlangen nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert.
(2) Sobald die Schriftführerin oder der Schriftführer den Namen der wählenden Person im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält die wählende Person einen amtlichen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, personenbezogene Daten so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(3) Die wählende Person begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort ihren Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie sie gewählt hat. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Nach Verlassen der Wahlkabine tritt die wählende Person an den Tisch des Wahlvorstandes und legt den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.
(4) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet insbesondere darauf, dass sich immer nur eine wählende Person in der Wahlkabine aufhält.
(5) Der Wahlvorstand hat eine wählende Person zurückzuweisen, die ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat. Eine wählende Person ist auch zurückzuweisen, wenn sie den Stimmzettel innerhalb der Wahlkabine nicht in einer Weise gefaltet hat, welche die Einhaltung des Wahlgeheimnisses gewährleistet, oder wenn sie für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat.
(6) Glaubt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung einer wählenden Person zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Hat die wählende Person ihren Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird sie nach Absatz 5 zurückgewiesen, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zerrissen hat. Der zerrissene Stimmzettel darf nicht in die Wahlurne gelegt werden.

§ 48 NLWO - Stimmabgabe von Menschen mit Behinderungen

(1) Bedient sich eine wählende Person nach § 26 Abs. 3 Satz 1 NLWG der Hilfe einer anderen Person, so hat sie dies der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher vor der Stimmabgabe mitzuteilen. Auf Wunsch der wählenden Person kann ein Mitglied des Wahlvorstandes Hilfe leisten.
(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(3) Abweichend von § 47 Abs. 4 Satz 2 darf die Hilfsperson gemeinsam mit der wählenden Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die Hilfsperson vor der Hilfeleistung entsprechend zu belehren.
(4) Erscheint der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die von der wählenden Person in Aussicht genommene Hilfsperson nach dem Lebensalter oder sonstigen persönlichen Umständen zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt sie oder er dies der wählenden Person mit und weist auf Absatz 1 Satz 2 hin.

§ 49 NLWO - Vermerk über die Stimmabgabe

Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der wählenden Person im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte.

§ 50 NLWO - Stimmabgabe mit Wahlschein

(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins weist sich aus und übergibt den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher. Diese oder dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über seine Gültigkeit oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.
(2) Ergibt die Prüfung, dass der Wahlschein für einen anderen Wahlkreis gilt, so gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher ihn der Inhaberin oder dem Inhaber mit einem entsprechenden Hinweis zurück.
(3) Ist auf dem Wahlschein die Ausgabe der Briefwahlunterlagen vermerkt, so kann die wählende Person nur mit dem bereits erhaltenen Stimmzettel an der Wahl teilnehmen.
(4) Im übrigen gelten die §§ 47 und 48 .
(5) Die eingenommenen Wahlscheine werden vom Wahlvorstand verwahrt.

§ 51 NLWO - Schluss der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch die wählenden Personen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden wählenden Personen ihr Wahlrecht ausgeübt haben; § 45 ist zu beachten. Sodann erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

§§ 52 - 57, 2. Abschnitt - Besondere Regelungen

§ 52 NLWO - Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken wird jede in der Einrichtung anwesende wahlberechtigte Person zugelassen, die im Wählerverzeichnis des Sonderwahlbezirks eingetragen ist oder einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Mitglieder des Wahlvorstandes zu berufen.
(3) Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeinde richtet den Wahlraum her und sorgt für Wahlurnen und Sichtschutzvorrichtungen.
(4) Sind für den Sonderwahlbezirk mehrere Wahlräume bestimmt worden, so bestimmt die Gemeinde im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe für jeden Wahlraum im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Zeit der Stimmabgabe am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertretung und zwei weitere Mitglieder können sich zur Durchführung der Wahl unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dabei muss auch bettlägerigen Wahlberechtigten Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Nach Schluss der Stimmabgabe ist die verschlossene Wahlurne in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe verschlossen. Ihr Inhalt wird mit dem der Wahlurne des Sonderwahlbezirks vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt.
(7) Die Öffentlichkeit soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind.
(9) Der Wahlvorstand kann die Wahlhandlung im Sonderwahlbezirk vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit schließen, wenn keine Wahlberechtigten mehr zur Stimmabgabe zu erwarten sind. In diesem Fall bringt der Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis des Sonderwahlbezirks, die eingegangenen Wahlscheine und die nicht benutzten Stimmzettel in den Wahlraum eines von der Gemeinde zu bestimmenden allgemeinen Wahlbezirks; dies wird in der Wahlniederschrift vermerkt. Der Wahlvorstand des allgemeinen Wahlbezirks verwahrt die in Satz 2 genannten Gegenstände bis zur Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand des Sonderwahlbezirks.
(10) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit
ermittelt werden.
(11) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 53 NLWO - Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen

(1) Die Gemeinde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes oder einer gleichartigen Einrichtung zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen nur den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen.
(2) Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb
der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich,
einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeinde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung
gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne
und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung und nimmt die Wahlscheine sowie
die Stimmzettel entgegen; § 52 Abs. 6 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. Nach Schluss der Stimmabgabe bringt er die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine in den Wahlraum seines Wahlbezirks. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe verschlossen. Ihr Inhalt wird mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt. In dem Vermerk wird die Zahl der vom beweglichen Wahlvorstand eingenommenen Wahlscheine angegeben.
(4) § 52 Abs. 7 und 8 findet entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 54 NLWO - Stimmabgabe in Klöstern

Die Gemeinde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 53 regeln.

§ 55 NLWO - Stimmabgabe in Justizvollzugs-, Untersuchungshaft-, Jugendarrest- und Jugendstrafanstalten

(1) In Justizvollzugs-, Untersuchungshaft-, Jugendarrest- und Jugendstrafanstalten soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen.
(2) Die Gemeinde vereinbart mit der Anstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Die Gemeinde richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.
(3) § 53 Abs. 3 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 56 NLWO - Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohnerinnen und Bewohner gesperrter Wohnstätten

(1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohnerinnen und Bewohner gesperrter Wohnstätten aus Gründen der Gesundheits- oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen Wahlraum nicht aufsuchen, so ordnet die Gemeinde an, dass ein beweglicher Wahlvorstand die Stimmzettel an den Sperrgebäuden entgegennimmt. Sie bestimmt innerhalb der allgemeinen Wahlzeit die Zeit der Stimmabgabe, bezeichnet der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die Sperrgebäude und gibt an deren wahlberechtigte Bewohnerinnen und Bewohner Wahlscheine aus.
(2) § 53 Abs. 3 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 57 NLWO - Briefwahl

(1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:
1.
Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
2.
Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
3.
Sie unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung
an Eides statt zur Briefwahl.
4.
Sie legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen
Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
5.
Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
6.
Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Anschrift der für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stelle ihres Heimatwahlkreises. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stelle abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie in Gemeinschaftunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
(3) Für die Stimmabgabe von Menschen mit Behinderungen gilt § 48 sinngemäß; hat die wählende Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet hat.
(4) Holt die Wahlberechtigte oder der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, so soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Gemeinde hat in diesem Fall eine oder mehrere Wahlkabinen aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar zu halten, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Gemeinde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übersendet sie der für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stelle. Sie sorgt dafür, dass alle von ihr entgegengenommenen Wahlbriefe spätestens am Vormittag des Wahltages bei der für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stelle eingehen. Soweit die Gemeinde aufgrund einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 4 Satz 4 NLWG einen Briefwahlvorstand oder mehrere Briefwahlvorstände bildet, unterbleibt die Übersendung der Wahlbriefe.

§§ 58 - 70, Vierter Teil - Feststellung der Wahlergebnisse (Zu den §§ 29 bis 36 NLWG)

§ 58 NLWO - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das
Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest:
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber) abgegebenen gültigen Erststimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeswahlvorschläge abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

§ 59 NLWO - Zählung der Wählerinnen und Wähler

Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit wie möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wählerinnen und Wähler.

§ 60 NLWO - Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Zahl der Wählerinnen und Wähler ermittelt worden ist, bilden mehrere Mitglieder unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1.
nach Landeswahlvorschlägen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Kreiswahlvorschlag und den Landeswahlvorschlag derselben Partei abgegeben worden ist,
2.
einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,
3.
einen Stapel mit nicht gekennzeichneten Stimmzetteln.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem von der
Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmten Mitglied des Wahlvorstandes
in Verwahrung genommen.
(2) Die Mitglieder, die die nach Landeswahlvorschlägen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil ihrer oder seiner Stellvertretung. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber und für welchen Landeswahlvorschlag er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder ihrer oder seiner Stellvertretung Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Hierauf prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihr oder ihm hierzu von dem Mitglied, das sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.
(4) Danach zählen je zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte Mitglieder des Wahlvorstandes nacheinander die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und ihrer oder seiner Stellvertretung nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(5) Sodann übergibt das Mitglied, das den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeswahlvorschläge und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welchen Landeswahlvorschlag die Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt sie oder er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber oder für welchen Landeswahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte Mitglieder überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmten Mitglieder des Wahlvorstandes
sammeln
1.
die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme
abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerberinnen und Bewerbern, denen die Erststimme
zugefallen ist,
2.
die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,
3.
die nicht gekennzeichneten Stimmzettel,
4.
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben,
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

§ 61 NLWO - Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
nicht amtlich hergestellt,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
4.
den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
5.
einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist nur die Erststimme ungültig.
(2) Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
(3) Für die Briefwahl gelten folgende ergänzende Regelungen:
1.
Der Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
a)
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
b)
dem Wahlbrief kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
c)
dem Stimmzettelumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigefügt ist,
d)
auf dem Wahlschein die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl fehlt,
e)
weder der Wahlbrief noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
f)
der Wahlbrief mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
g)
der Stimmzettel nicht in einen amtlichen Stimmzettelumschlag gelegt ist,
h)
der Stimmzettelumschlag offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
2.
Sind in einem Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel enthalten, so gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.
3.
Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gelten beide Stimmen als ungültig.

§ 62 NLWO - Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit
den in § 58 bezeichneten Angaben im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift von den Mitgliedern des Wahlvorstandes außer der Gemeinde anderen Stellen nicht mitgeteilt werden.

§ 63 NLWO - Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher auf dem schnellsten Wege der Gemeinde; bei der Schnellmeldung sind die Angaben in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift ( § 64 ) zu übermitteln. Die Gemeinde fasst die Wahlergebnisse ihrer Wahlbezirke zusammen und meldet das Gesamtergebnis unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter; dabei bezieht sie auf Grund der Wahlscheinverzeichnisse die Wahlberechtigten ein, die einen Wahlschein nach § 19 Abs. 2 erhalten haben.
(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeinden und der Wahlvorsteherinnen oder Wahlvorsteher der Briefwahlvorstände das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Sie oder er teilt das vorläufige Wahlergebnis auf dem schnellsten Wege der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt sie oder er an, welche Bewerberin oder welcher Bewerber als gewählt gelten kann.
(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Land und macht es in geeigneter Weise bekannt.
(4) Die Schnellmeldungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Muster 22 gemäß § 79 erstattet. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.

§ 64 NLWO - Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses wird vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster 23 gemäß § 79 aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet. Beschlüsse nach § 47 Abs. 6 , § 50 Abs. 1 Satz 3 und § 60 Abs. 6 sowie Beschlüsse über besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind die Stimmzettel und die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat ( § 60 Abs. 6 , § 50 Abs. 1 ) beizufügen.
(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde.
(3) Die Gemeinde übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit allen Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster 24 gemäß § 79 bei.
(4) Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 65 NLWO - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Wahlvorsteherin oder
der Wahlvorsteher jeweils getrennt
1.
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach nicht gekennzeichneten Stimmzetteln,
2.
die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt worden sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeinde verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt der Gemeinde das Wählerverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen.
(4) Die Gemeinde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeuginnen oder Zeugen geöffnet und nach Entnahme der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 66 NLWO - Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Die für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständige Stelle sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden müssen, um das Wahlergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können. Für die Bildung und die Tätigkeit dieser Wahlvorstände gelten sinngemäß die allgemeinen Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe, dass
1.
die Mitglieder nach Möglichkeit am Sitz der für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stelle wohnen sollen,
2.
die für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständige Stelle Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände bekannt macht, für die Bereitstellung und Ausstattung der Wahlräume sorgt, die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher verpflichtet, die Wahlvorstände über ihre Aufgaben unterrichtet und sie einberuft.
(3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabestellen) und verteilt sie auf die einzelnen Wahlvorstände. Sie oder er übergibt jedem Wahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind ( § 22 Abs. 8 ). Werden aufgrund einer Anordnung nach § 25 Abs. 4 Satz 4 NLWG mehrere Briefwahlvorstände gebildet, so verteilt die Gemeinde die Wahlbriefe auf die einzelnen Wahlvorstände; Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

§ 67 NLWO - Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Die für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständige Stelle kann zulassen, dass die Stimmzettelumschläge vor dem Einlegen in die Wahlurne (Absatz 1) geöffnet werden, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe geboten erscheint, um nach Ablauf der Wahlzeit die Zählung der Stimmen zu beschleunigen. Vor dem Einlegen oder beim Einlegen der geöffneten Stimmzettelumschläge in die Wahlurne dürfen diese nicht eingesehen und die Stimmzettel nicht entnommen werden.
(3) Der Wahlbrief ist zu beanstanden, wenn nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b bis h Bedenken gegen seine Zulassung bestehen. Der Wahlvorstand beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der beanstandeten Wahlbriefe. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind mit Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen.
(4) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 58 Satz 2 Nrn. 2 bis 6 bezeichneten Angaben nach den sinngemäß anzuwendenden allgemeinen Vorschriften fest. Sobald das Wahlergebnis festgestellt ist, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher es bekannt und meldet es auf dem schnellsten Wege der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nach dem Muster 22 gemäß § 79 . Der Wahlvorstand nimmt eine Wahlniederschrift nach dem Muster 25 gemäß § 79 auf. Dieser sind beizufügen:
1.
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Wahlvorstand entsprechend
§ 60 Abs. 6
besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zurückgewiesen hat,
3.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter. Sie oder er verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 67 Abs. 1 und übergibt sie der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter, die oder der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.
(5) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung für den Wahlkreis ( § 63 Abs. 2 ) und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises ( § 68 Abs. 1 ) übernommen.
(6) Wenn die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter feststellt, dass infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am zweiten Tage vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens am 22. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses überwiesen.

§ 68 NLWO - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie oder er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet in der Hauptzusammenstellung nach dem Muster 26 gemäß § 79 zusammen. Dabei bildet er Zwischensummen für die Gemeinden und Samtgemeinden, soweit möglich auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter ermittelt
der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises. Sie oder er stellt die in
§ 58 bezeichneten Angaben für den Wahlkreis fest. Er stellt außerdem fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist; die Feststellung entfällt im Falle des § 38 Abs. 2 Satz 2 NLWG .
(3) Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken werden in der Sitzungsniederschrift vermerkt.
(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis eine Bewerberin oder ein Bewerber einer Partei, für die kein Landeswahlvorschlag zugelassen ist, oder eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber ( § 17 Abs. 2 NLWG ) gewählt worden, so fordert die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter von allen Gemeinden die für diese Bewerberin oder für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diese Bewerberin oder diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viel Zweitstimmen nach § 30 Satz 2 NLWG unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeswahlvorschlägen sie abzusetzen sind.
(5) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Niederschrift nach dem Muster 27 gemäß § 79 angefertigt. Der Niederschrift wird die Hauptzusammenstellung beigefügt.
(6) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter benachrichtigt die Gewählte oder den Gewählten nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung und weist sie oder ihn auf § 35 NLWG hin. Sie oder er unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter, an welchem Tage der Gewählten oder dem Gewählten die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
(7) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übermittelt der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses und zwei Ausfertigungen der Hauptzusammenstellung. Sie oder er übermittelt auch dem Fachministerium auf Verlangen unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift.
(8) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter macht das Wahlergebnis mit den nach Absatz 2 festgestellten Angaben öffentlich bekannt.

§ 69 NLWO - Feststellung des Gesamtwahlergebnisses

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt nach ihnen die Zahlen der Zweitstimmen der Landeswahlvorschläge jeder Partei zusammen und ermittelt
1.
die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
2.
den Vomhundertsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,
3.
die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze,
4.
die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeswahlvorschläge jeder Partei,
5.
die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber, die nach
§ 33 Abs. 4 NLWG
von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter erstellt die für die Sitzverteilung nach Landeswahlvorschlägen gemäß § 33 NLWG erforderlichen Berechnungen nach folgenden Maßgaben:
1.
Bei der Berechnung nach
§ 33 Abs. 5 Satz 1 NLWG
werden die Stimmenzahlen der Zweitstimmen, die auf die nach
§ 33 Abs. 3 NLWG
zu berücksichtigenden Parteien entfallen sind, so lange durch 1, 2, 3 usw. geteilt, bis sich so viele Höchstzahlen ergeben, wie nach
§ 33 Abs. 4 Satz 2 NLWG
Sitze zu vergeben sind. Die Sitze werden den Parteien in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt.
2.
Für die Berechnung nach
§ 33 Abs. 7 Satz 3 NLWG
gilt Nummer 1 entsprechend.
(3) Nach Berichterstattung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl nach Landeswahlvorschlägen und stellt für das Wahlgebiet fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen,
5.
die Parteien, die nach § 33 Abs. 3 NLWG
a)
an der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge teilnehmen,
b)
bei der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge unberücksichtigt bleiben,
6.
die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Landeswahlvorschläge entfallenen Zweitstimmen,
7.
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Landeswahlvorschläge entfallen,
8.
welche Bewerberinnen und Bewerber dieser Landeswahlvorschläge gewählt und welche Bewerberinnen und Bewerber Ersatzpersonen sind, wobei etwaige Fälle des § 38 Abs. 2 Satz 2 NLWG einzubeziehen sind.
(4) Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
(5) Der Niederschrift über die Feststellung des Gesamtwahlergebnisses werden die Zusammenstellung der Wahlkreisergebnisse und die Berechnungen für die Sitzverteilung beigefügt.
(6) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die auf Landeswahlvorschlägen Gewählten durch Zustellung und weist sie auf § 35 NLWG hin.
(7) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht das Wahlergebnis mit den nach Absatz 3 festgestellten Angaben unter Einbeziehung der in § 58 Satz 2 Nrn. 3 und 5 bezeichneten Angaben für die Sitzverteilung in den Wahlkreisen öffentlich bekannt.

§ 70 NLWO - Überprüfung der Wahl durch die Wahlleiterinnen oder Wahlleiter

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist ( § 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes vom 6. März 1955 - Nds. GVBl. Sb. I S. 39 -, zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1996 - Nds. GVBl. S. 342 - ).
(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.

§§ 71 - 72, Fünfter Teil - Neuverrechnung der Abgeordnetensitze nach § 37 NLWG, Nachrücken von Ersatzpersonen (Zu den §§ 37 bis 39 und 45 NLWG)

§ 71 NLWO - Neuverrechnung der Abgeordnetensitze nach § 37 NLWG

Für die Neuverrechnung der Abgeordnetensitze nach § 37 NLWG gilt § 69 entsprechend.

§ 72 NLWO - Nachrücken von Ersatzpersonen

(1) In Fällen des § 38 Abs. 1 und 2 NLWG wird festgestellt, auf welche Ersatzpersonen der Sitz übergegangen ist; § 69 Abs. 6 gilt entsprechend. In Fällen des § 38 Abs. 4 NLWG wird der Tatbestand festgestellt.
(2) Über eine Anzeige der Partei gemäß § 38 Abs. 3 NLWG unterrichtet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Ersatzperson durch
Zustellung mit der Aufforderung, Einwendungen binnen einer Woche zu erheben. Erhebt
die Ersatzperson Einwendungen, so stellt der Landeswahlausschuss fest, ob der Tatbestand
des § 38 Abs. 3 NLWG vorliegt. Erhebt die Ersatzperson keine Einwendungen, so gilt § 38 Abs. 5 Satz 2 NLWG . Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die Beteiligten durch Zustellung über die getroffene Feststellung.
(3) Feststellungen über das Ausscheiden von Ersatzpersonen ( § 45 Abs. 5 NLWG ) teilt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Betroffenen durch Zustellung
mit.
(4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Feststellungen öffentlich bekannt.

§§ 73 - 76, Sechster Teil - Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl (Zu den §§ 40 bis 44 NLWG)

§ 73 NLWO - Nachwahl

(1) Sobald feststeht, dass die Wahl infolge höherer Gewalt nicht stattfinden kann, sagt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Sie oder er unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter.
(2) Bei der Nachwahl wird
1.
mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen,
2.
nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,
3.
in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen,
4.
vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen
gewählt.
(3) Die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine behalten für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden.
(4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 74 NLWO - Ersatzwahl

(1) Bei der Ersatzwahl ( §§ 41 bis 43 NLWG ) wird nach neu einzureichenden Kreiswahlvorschlägen und auf Grund neu aufzustellender Wählerverzeichnisse gewählt. Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Ersatzwahl stattfindet, ausgestellt werden.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 75 NLWO - Wiederholungswahl

(1) Bei der Wiederholungswahl ist das Wahlverfahren nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren und nach § 44 NLWG erforderlich ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke vorbehaltlich der Wahlprüfungsentscheidung nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben. Findet die Wiederholungswahl zu einem späteren Zeitpunkt statt, so werden für sie in jedem Fall neue Wählerverzeichnisse aufgestellt.
(4) Wählerinnen oder Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, werden im Wählerverzeichnis gestrichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.
(5) Wahlscheine dürfen nur in Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, ausgestellt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind und ihr Wahlrecht weiterhin besteht.
(6) Wahlvorschläge können nur dann neu eingereicht oder geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.
(7) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

§ 76 NLWO - Öffentliche Bekanntmachungen für Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl

Für öffentliche Bekanntmachungen im Wahlkreis nach den §§ 40 bis 44 NLWG ist die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter zuständig

§§ 77 - 87, Siebenter Teil - Schlussvorschriften

§ 77 NLWO - Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen veröffentlichen
1.
das Fachministerium und die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter im Niedersächsischen Ministerialblatt,
2.
die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise (kreisfreien Städte) des Wahlkreises bestimmt sind,
3.
die Gemeinden in ortsüblicher Weise.
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 4 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes.
(3) Der Inhalt der nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Die nach Satz 1 veröffentlichten Inhalte sind gemäß dem aktuellen Stand der Technik vor unbefugten Veränderungen zu schützen. Statt einer Wohnanschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach den §§ 32 und 36 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 68 Abs. 8 und § 69 Abs. 7 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode, zu löschen.

§ 78 NLWO - Zustellungen

Zustellungen werden nach dem Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetz vorgenommen.

§ 79 NLWO - Vordruckmuster für die Landtagswahl

Soweit für die Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl Vordrucke zu verwenden sind, werden diese als Mustervordrucke durch Verwaltungsvorschrift des Fachministeriums oder durch Anordnung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters bekannt gemacht.

§ 80 NLWO - Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter beschafft
1.
die Vordrucke für die Bescheinigungen der Wählbarkeit (Muster 9),
2.
die Vordrucke für die Landeswahlvorschläge (Muster 13),
3.
die Formblätter für Unterschriften zur Unterstützung von Landeswahlvorschlägen (Muster 14),
4.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber der Landeswahlvorschläge (Muster 15),
5.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber der Landeswahlvorschläge (Muster 16),
6.
die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber der Landeswahlvorschläge (Muster 17),
7.
die Vordrucke für die von den Kreiswahlleiterinnen oder Kreiswahlleitern zu erstattenden Schnellmeldungen (Muster 22),
8.
die Vordrucke für die Hauptzusammenstellungen (Muster 26).
(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter beschafft
1.
die Vordrucke für die Kreiswahlvorschläge (Muster 5),
2.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Muster 6),
3.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Muster 8),
4.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Wahlkreisbewerber (Muster 10),
5.
die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt zur Aufstellung der Wahlkreisbewerber (Muster 11),
6.
die Stimmzettel (Muster 18),
7.
die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Muster 19),
8.
die Wahlbriefumschläge (Muster 20),
9.
die von den Briefwahlvorständen benötigten Vordrucke (Muster 22 und 25),
10.
Vordrucke für die von den Gemeinden zu erstattenden Schnellmeldungen (Muster 22),
11.
die Vordrucke für die Zusammenstellungen der Ergebnisse in Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken (Muster 24).
(3) Die Gemeinde beschafft die Wahlscheinvordrucke (Muster 4) und alle übrigen Vordrucke, die von ihr oder von den Wahlvorständen der Wahlbezirke benötigt werden. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter oder die zum Wahlkreis gehörenden Landkreise können die Beschaffung auf Kosten der Gemeinden übernehmen.
(4) Wird mit der Landtagswahl eine andere Wahl verbunden, so kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für die Beschaffung und Gestaltung der Wahlvordrucke besondere Regelungen treffen.

§ 81 NLWO - Hilfskräfte und Hilfsmittel

Den Wahlausschüssen und den Wahlvorständen sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlausschüsse sorgen die Wahlleiterin oder Wahlleiter, für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlvorstände die Gemeinden, für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Briefwahlvorstände die für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stellen.

§ 82 NLWO - Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 22 Abs. 7 Satz 2 und § 23 Abs. 3 , die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge sowie einbehaltene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 22 Abs. 7 Satz 2 und § 23 Abs. 3 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgerinnen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilen, wenn die Auskunft erforderlich ist, um die Wahl oder ein Wahlprüfungsverfahren durchzuführen oder den Verdacht einer Wahlstraftat aufzuklären.

§ 83 NLWO - Wahlstatistiken, wahlstatistische Auszählungen

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter mit, für welche Wahlbezirke des Wahlkreises sie oder er auf Grund des § 52 NLWG wahlstatistische Auszählungen angeordnet hat. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet die Gemeinden, zu denen diese Wahlbezirke gehören. Die Gemeinde setzt die zuständigen Wahlvorstände in Kenntnis.
(2) Die repräsentativen Wahlstatistiken gemäß § 52 Abs. 2 NLWG können den Gemeinden, die wahlstatistische Auszählungen gemäß § 52 Abs. 5 NLWG durchführen, von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu deren Ergänzung und zu zusammengefasster Veröffentlichung überlassen werden.
(3) (weggefallen)

§ 84 NLWO - Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtags vernichtet werden. Die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 zur Vernichtung in Betracht kommenden Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 22 Abs. 7 Satz 2 und § 23 Abs. 3 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge sind sechs Monate nach der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§ 85 NLWO - Erstattung der Wahlkosten

Das Fachministerium führt die Kostenerstattung nach § 50 NLWG an die Kreiswahlleiterinnen, die Kreiswahlleiter, die Landkreise, die Samtgemeinden
und die Gemeinden durch.

§ 86 NLWO - Mitwirkung der Samtgemeinden

Die den Gemeinden nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben werden für Gemeinden, die einer Samtgemeinde angehören, von der Samtgemeinde erfüllt. Dabei gelten folgende Regelungen:
1.
Die Samtgemeinde soll ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so einrichten, dass die Vorbereitung und Durchführung der Wahl möglichst erleichtert werden.
2.
Die Samtgemeinde veröffentlicht ihre die Wahl betreffenden Bekanntmachungen in allen Mitgliedsgemeinden in der jeweils ortsüblichen Art.
3.
Die Samtgemeinde kann die Auslegung der Wählerverzeichnisse für die Wahlbezirke der Mitgliedsgemeinden auf den Sitz der Samtgemeinde beschränken.
4.
Die Samtgemeinde kann im Einvernehmen mit der Mitgliedsgemeinde bestimmen, dass einzelne Aufgaben von der Mitgliedsgemeinde erfüllt werden. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat sie es in der Mitgliedsgemeinde ortsüblich bekannt zu machen.
5.
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse einer Samtgemeinde treffen.

§ 86a NLWO

(weggefallen)

§ 87 NLWO - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Landeswahlordnung vom 29. März 1989 (Nds. GVBl. S. 109), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 1993 (Nds. GVBl. S. 430), außer Kraft. Abweichend von Satz 1 gelten die Bestimmungen für das Nachrücken von Bewerberinnen und Bewerbern bis zum Ablauf der 13. Wahlperiode des Landtages fort.
Hannover, den 1. November 1997
Niedersächsisches Innenministerium
Glogowski Minister
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