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    Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (210.300)
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    CH - AG
    1 Je ein Exemplar des ärztlichen Unterbringungsentscheids ist der betroffenen Person, der Einrichtung, der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde sowie gegebenenfalls einer der betroffenen Person nahestehenden Person und der Beiständin oder dem Bei- stand zukommen zu lassen.
    2 Im Fall einer aus ärztlicher Sicht notwendigen Verlängerung der Unterbringung hat die Einrichtung den entsprechenden Antrag zusammen mit den Akten der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde mindestens 10 Arbeitstage vor Ablauf der sechswöchi- gen Frist gemäss § 46 einzureichen.
    3 Wird innert der sechswöchigen Frist gemäss § 46 eine ärztliche Einweisung oder eine Ablehnung der Entlassung durch die Einrichtung in einem gerichtlichen Verfah- ren materiell überprüft und bestätigt, erübrigt sich ein Unterbringungsentscheid der Kindes - un d Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB.
    4 Liegt ein gerichtliches Urteil gemäss Absatz 3 vor, ist bis zum Ablauf von sechs Wochen ab dem ärztlichen Unterbringungsentscheid die Einrichtung und danach die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung der betroffenen Person zuständig. Die betroffene Person wird mit dem gerichtlichen Urteil schriftlich darüber informiert, welche Stelle in welche m Zeitraum für die Behandlung eines Entlassungs- gesuchs zuständig ist.

    § 48 e) Beizug einer Vertrauensperson und Einschreiten der Kindes - und Er-

    wachsenenschutzbehörde
    1 Jede in eine Einrichtung eingewiesene Person hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Sie ist sofort nach dem Eintritt in geeigneter Form auf dieses Recht auf- merksam zu machen.
    2 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über Anträge der Einrich- tung auf Ablehnung oder auf Widerruf einer Vertrauensperson sowie auf Beschrän- kung ihrer Funktionen, wenn sie die Interessen der eingewiesenen Person gefährdet.

    § 49 f) Mitteilung von Entscheiden

    1 Je ein Exemplar des Entscheids betreffend Zurückbehaltung durch die Einrichtung, Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung, Behandlung einer psy- chischen Störung ohne Zustimmung sowie betreffend Massnahmen zur Einschrän- kung der Bewegungsfrei heit ist der Vertrauensperson sowie gegebenenfalls einer der betroffenen Person nahestehenden Person zukommen zu lassen.

    § 50 g) Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgerischen

    Unterbringung
    1 Zuständig zur Anordnung von bewegungseinschränkenden Massnahmen gemäss Art. 438 ZGB sind in Einrichtungen mit ärztlicher Leitung die diensthabenden Kader- ärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte.
    2 In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung sind Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Kaderpersonen primär aus dem pflegerischen Bereich anzu- ordnen. Die Einrichtungen bezeichnen in einem Reglement die Funktionen der für die Anordnung zuständ igen Kaderpersonen. Die behandelnde Ärztin oder der behan- delnde Arzt ist bei der Anordnung bewegungseinschränkender Massnahmen zwin- gend miteinzubeziehen.

    § 51 h) Verlegung in eine andere Einrichtung

    1 Bei Verlegung in eine andere Einrichtung ist ein neuer Unterbringungsentscheid zu erlassen.
    2 Bei ärztlicher Zuständigkeit sind auch die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden Einrichtung zur Anordnung der Verlegung befugt.
    3 Die gesamte Dauer der ärztlichen Einweisung darf sechs Wochen nicht übersteigen.
    4 Ist die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde zuständig und erfolgt die Unterbrin- gung in einer forensischen Abteilung, ist deren ärztliche Leitung befugt, eine vorsorg- liche Verlegung in eine andere geeignete Einrichtung anzuordnen, wenn Gefahr im Verzug is t. Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet in ordentlicher Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit der vorsorglichen Anordnung über die Verlegung.

    § 52 i) Entlassung

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