1 Je ein Exemplar des ärztlichen Unterbringungsentscheids ist der betroffenen Person, der Einrichtung, der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde sowie gegebenenfalls einer der betroffenen Person nahestehenden Person und der Beiständin oder dem Bei- stand zukommen zu lassen.
2 Im Fall einer aus ärztlicher Sicht notwendigen Verlängerung der Unterbringung hat die Einrichtung den entsprechenden Antrag zusammen mit den Akten der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde mindestens 10 Arbeitstage vor Ablauf der sechswöchi- gen Frist gemäss § 46 einzureichen.
3 Wird innert der sechswöchigen Frist gemäss § 46 eine ärztliche Einweisung oder eine Ablehnung der Entlassung durch die Einrichtung in einem gerichtlichen Verfah- ren materiell überprüft und bestätigt, erübrigt sich ein Unterbringungsentscheid der Kindes - un d Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB.
4 Liegt ein gerichtliches Urteil gemäss Absatz 3 vor, ist bis zum Ablauf von sechs Wochen ab dem ärztlichen Unterbringungsentscheid die Einrichtung und danach die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung der betroffenen Person zuständig. Die betroffene Person wird mit dem gerichtlichen Urteil schriftlich darüber informiert, welche Stelle in welche m Zeitraum für die Behandlung eines Entlassungs- gesuchs zuständig ist.
§ 48 e) Beizug einer Vertrauensperson und Einschreiten der Kindes - und Er-
wachsenenschutzbehörde
1 Jede in eine Einrichtung eingewiesene Person hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Sie ist sofort nach dem Eintritt in geeigneter Form auf dieses Recht auf- merksam zu machen.
2 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über Anträge der Einrich- tung auf Ablehnung oder auf Widerruf einer Vertrauensperson sowie auf Beschrän- kung ihrer Funktionen, wenn sie die Interessen der eingewiesenen Person gefährdet.
§ 49 f) Mitteilung von Entscheiden
1 Je ein Exemplar des Entscheids betreffend Zurückbehaltung durch die Einrichtung, Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung, Behandlung einer psy- chischen Störung ohne Zustimmung sowie betreffend Massnahmen zur Einschrän- kung der Bewegungsfrei heit ist der Vertrauensperson sowie gegebenenfalls einer der betroffenen Person nahestehenden Person zukommen zu lassen.
§ 50 g) Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgerischen
Unterbringung
1 Zuständig zur Anordnung von bewegungseinschränkenden Massnahmen gemäss Art. 438 ZGB sind in Einrichtungen mit ärztlicher Leitung die diensthabenden Kader- ärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte.
2 In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung sind Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Kaderpersonen primär aus dem pflegerischen Bereich anzu- ordnen. Die Einrichtungen bezeichnen in einem Reglement die Funktionen der für die Anordnung zuständ igen Kaderpersonen. Die behandelnde Ärztin oder der behan- delnde Arzt ist bei der Anordnung bewegungseinschränkender Massnahmen zwin- gend miteinzubeziehen.
§ 51 h) Verlegung in eine andere Einrichtung
1 Bei Verlegung in eine andere Einrichtung ist ein neuer Unterbringungsentscheid zu erlassen.
2 Bei ärztlicher Zuständigkeit sind auch die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden Einrichtung zur Anordnung der Verlegung befugt.
3 Die gesamte Dauer der ärztlichen Einweisung darf sechs Wochen nicht übersteigen.
4 Ist die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde zuständig und erfolgt die Unterbrin- gung in einer forensischen Abteilung, ist deren ärztliche Leitung befugt, eine vorsorg- liche Verlegung in eine andere geeignete Einrichtung anzuordnen, wenn Gefahr im Verzug is t. Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet in ordentlicher Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit der vorsorglichen Anordnung über die Verlegung.