Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) Vom 27. Juni 2017 (Stand 1. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 1 ) ,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz bestimmt die zuständigen Behörden zur Anwendung des Schweizeri- schen Zivilrechts und regelt das anwendbare Verfahren.
2 Es enthält die durch das Schweizerische Zivilrecht dem kantonalen Recht vorbehal- tenen Bestimmungen.
3 Besondere kantonale Erlasse, die dem Vollzug und der Ergänzung des Schweizeri- schen Zivilrechts dienen, bleiben vorbehalten.
§ 2 Veröffentlichungen
1 Die im Zivilrecht vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im kantonalen Amts- blatt, wenn nicht eine anderweitige Veröffentlichung vorgeschrieben ist.
2 Die zuständige Behörde kann die Veröffentlichung in weiteren Medien anordnen.
3 Sie bestimmt, wie oft und wie lange die Veröffentlichung stattfinden soll, wenn keine Vorschriften bestehen.
4 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist für die Bewil- ligung einer Veröffentlichung zuständig, wenn keine andere Behörde bezeichnet ist.
1 ) SR 210 abgekürzt ZGB
§ 3 Zustellungen
1 Das Betreibungsamt am Zustellungsort stellt aussergerichtliche Vorkehren wie Kün- digungen, Aufforderungen und Anzeigen, die auf amtlichem Weg vorzunehmen sind, gegen Gebühr zu.
2. Personenrecht
§ 4 Ausweisung
1 Die Polizei ist für die sofortige Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung zustän- dig (Art. 28b Abs. 4 ZGB).
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Polizeirechts über die Wegweisung und Fernhaltung.
§ 4a * Elektronische Überwachung
1 Das Amt für Justizvollzug ist für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elekt- ronischen Überwachung zuständig (Art. 28c Abs. 1 ZGB).
2 Vor Anordnung der elektronischen Überwachung prüft das zuständige Gericht zu- sammen mit dem Amt für Justizvollzug deren Vollziehbarkeit. Den als vollstreckbar erklärten Anordnungsentscheid stellt es dem Amt für Justizvollzug umgehend zu.
3 Das Amt für Justizvollzug kann für die Prüfung der Vollziehbarkeit sowie für die Einrichtung und den Unterhalt der elektronischen Überwachung die Polizei beiziehen.
4 Das Amt für Justizvollzug teilt der zuständigen Staatsanwaltschaft festgestellte Verstösse gegen die angeordneten Verbote gemäss Art. 28b ZGB beziehungsweise gegen die angeordnete Überwachungsmassnahme umgehend mit, sofern die Strafan- drohung gemäss Art. 2 92 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. De- zember 1937 1 ) ausgesprochen wurde.
5 Das Amt für Justizvollzug erstattet dem die elektronische Überwachung anordnen- den Gericht einen Monat vor Ablauf der angeordneten Überwachungsmassnahme Be- richt über die Mitwirkung und die Einhaltung der Vollzugsregeln durch die über- wachte Person.
6 Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen dürfen nur zur Durchset- zung der angeordneten Verbote gemäss Art. 28b ZGB verwendet werden. Das Amt für Justizvollzug stellt sicher, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordne ten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.
7 Der Regierungsrat regelt die Höhe der gemäss gerichtlichen Auflage von der über- wachten Person zu tragenden Kosten durch Verordnung.
1 ) SR 311
§ 5 Namensänderung
1 Das zuständige Departement bewilligt für den Regierungsrat Namensänderungsge- suche (Art. 30 Abs. 1 ZGB). Es kann den Gemeinden dazu Abklärungsaufträge ertei- len.
2 Entscheide über Namensänderungsgesuche können beim Obergericht (Zivilgericht) mit Beschwerde angefochten werden. Es sind die Bestimmungen über das verwal- tungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege (Verwaltungsrecht spflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) anwendbar.
§ 6 Veröffentlichung der Verschollenerklärung
1 Das Ergebnis des Verfahrens zur Verschollenerklärung ist von Amtes wegen öffent- lich bekannt zu machen und den Gesuchstellenden mitzuteilen.
§ 7 Zivilstandswesen
a) Zivilstandsämter
1 Der Grosse Rat regelt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Zivilstands- kreise und den Sitz des jeweiligen Zivilstandsamts durch Dekret.
§ 8 b) Kostentragung
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Zivil- standsämter.
2 Die Gemeinden, die einen Zivilstandskreis bilden, regeln durch Vertrag die Art des Zusammenwirkens, die Kostentragung und die Organisation des Zivilstandsamts. Zu- ständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeinderäte. Kommt kein Vertrag zu Stande, entsch eidet der Regierungsrat gemäss § 72 Abs. 2 des Gesetzes über die Ein- wohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 2 ) .
3 Der Kanton belastet den Zivilstandsämtern die Kosten des Personenstandsregisters im Verhältnis zur Einwohnerzahl des Zivilstandskreises.
4 Der Gemeinderat am Sitz des jeweiligen Zivilstandsamts stellt das erforderliche Per- sonal an.
§ 9 c) Ausführungsbestimmungen und Rechtsmittel
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Bundesrechts nötigen Bestimmungen und bezeichnet die Aufsichtsbehörde durch Verordnung.
2 Entscheide der Aufsichtsbehörde können mit Beschwerde beim Obergericht (Zivil- gericht) angefochten werden, wenn sie nicht Disziplinarmassnahmen zum Gegenstand haben. Es sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdever- fahren gemäss VRPG anwendbar.
1 ) SAR 271.200
2 ) SAR 171.100
§ 10 d) Liste der Bürgerinnen und Bürger
1 Gemeinden erhalten auf Verlangen aus dem Personenstandsregister eine Liste ihrer Bürgerinnen und Bürger beziehungsweise Ortsbürgerinnen und Ortsbürger.
§ 11 Klage auf Aufhebung einer juristischen Person
1 Der Regierungsrat ist zuständig zur Anhebung von Klagen auf Aufhebung einer ju- ristischen Person wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit ihres Zwecks.
3. Familienrecht
§ 12 Ehe und eingetragene Partnerschaft
a) Ungültigkeit von Ehe und eingetragener Partnerschaft
1 Die Staatsanwaltschaft ist zuständig zur Anhebung von Klagen auf Ungültigkeit der Ehe sowie der eingetragenen Partnerschaft (Art. 106 Abs. 1 ZGB und Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare [Partner schaftsgesetz, PartG] vom 18. Juni 2004 1 ) ).
§ 13 b) Beratungsstellen
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass sich Betroffene bei Schwierigkeiten in der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft gemeinsam oder einzeln an fachlich ausgewie- sene Beratungsstellen wenden können.
§ 14 Adoption
1 Das zuständige Departement spricht die Adoption aus (Art. 268 ZGB), unterstützt beratend (Art. 268d Abs. 4 ZGB) und bewilligt die Aufnahme eines Pflegekindes zum Zweck der späteren Adoption (Art. 316 Abs. 1 bis ZGB).
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
3 Entscheide des zuständigen Departements über die Adoption und über die Bewilli- gung der Aufnahme eines Pflegekindes zum Zweck der späteren Adoption können beim Obergericht (Zivilgericht) mit Beschwerde angefochten werden. Es sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss VRPG anwendbar.
4 Die Suche nach leiblichen Angehörigen gemäss den Art. 268b und 268c ZGB erfolgt unter Vorbehalt des Auslagenersatzes unentgeltlich. *
§ 15 Gegenpartei der Vaterschaftsklage
1 Der Gemeinderat handelt als Gegenpartei einer Vaterschaftsklage, wenn der Vater gestorben ist und er keine lebenden Nachkommen, Geschwister oder Eltern hat (Art. 261 Abs. 2 ZGB).
1 ) SR 211.231
§ 16 Vollstreckung der Unterhaltspflicht
1 Die Inkassohilfe gemäss den Art. 131, 176a und 290 ZGB, Art. 34 Abs. 4 PartG sowie der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprü- chen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) vom 6. Dezember 2019 1 ) richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Präven- tion (Sozialhilfe - und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 2 ) . *
§ 17 Zuständigkeit zur Anweisung und Sicherstellung
1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde, das Obergericht (Zivilgericht), soweit es im Rahmen des Kindes - und Erwachsenenschutzrechts tätig wird, und der Gemein- derat sind zur Einreichung des Begehrens um Anweisung an die Schuldnerinnen und Schuldner sowie um Sicherstellung zuständig (Art. 291 und 292 ZGB).
§ 18 Pflegekinderwesen und Dienstleistungsangebote in der Familienpflege
1 Das zuständige Departement ist verantwortlich für a) die Bewilligung und die Aufsicht im Bereich der Heimpflege gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekin- derverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977 3 ) (Art. 2 Abs. 2 lit. a PAVO), b) * die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht im Bereich der Dienst- leistungsangebote in der Familienpflege gemäss Art. 20a PAVO (Art. 2 Abs. 1 lit. b PAVO); Meldeverfahren und Aufsicht sind unentgeltlich.
2 Der Gemeinderat am Ort der Unterbringung des Kindes ist namentlich zuständig für (Art. 316 Abs. 1 ZGB und Art. 2 Abs. 2 PAVO) a) die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Familienpflege gemäss Art. 4 PAVO, b) die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Heimpflege gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b PAVO, c) die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht im Bereich der Tages- pflege gemäss Art. 12 PAVO.
§ 19 Verantwortlichkeit für Hausgenossen
1 Anzeigen zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen sind bei der zustän- digen Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen (Art. 333 Abs. 3 ZGB).
1 ) SR 211.214.32
2 ) SAR 851.200
3 ) SR 211.222.338
§ 20 Internationale Kindesentführung und internationaler Kindes - und Erwach-
senenschutz
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Zentrale Behörde gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG - KKE) vom 21. Dezember 2007 1 ) und die Vollstreckungsbehörde gemäss Art. 12 Abs. 1 BG - KKE durch Verordnung.
4. Kindes - und Erwachsenenschutz
§ 21 Organisation
a) Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde
1 Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde ist das Familiengericht.
2 Aufsichtsbehörde über die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde ist das Oberge- richt (Zivilgericht).
§ 22 b) Sitz der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde
1 Als Sitz der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde und damit als Wohnsitz der bevormundeten Kinder oder der unter umfassender Beistandschaft stehenden Volljäh- rigen gilt die Gemeinde, in a) welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder der um- fassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hat, b) welche die Person mit Zustimmung der Kindes - und Erwachsenenschutzbe- hörde innerhalb deren Zuständigkeitskreises ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt, oder c) welcher die Person bei Übertragung der Massnahme von einer anderen Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 23 c) Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen
1 Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen können bei der Kindes - und Erwachse- nenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person hinterlegt werden. *
2 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde führt über hinterlegte Vorsorgeauf- träge und Patientenverfügungen ein Verzeichnis und bewahrt sie an einem sicheren Ort auf.
1 ) SR 211.222.32
§ 24 Verfahren
a) Einzelzuständigkeiten
1 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident entscheidet in Ein- zelzuständigkeit über folgende Geschäfte: a) Anordnung der Inventaraufnahme, der periodischen Rechnungsstellung und der Berichterstattung (Art. 318 Abs. 3, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 405 Abs. 2 und
3 ZGB), b) Anordnung der Hinterlegung und der Sicherheitsleistung (Art. 324 Abs. 2 ZGB), c) Feststellung der Beendigung einer Massnahme aus gesetzlichen Gründen, d) Ernennung der Beiständin oder des Beistands (Art. 400, 401, 402 und 403 ZGB), Entscheid über einen Beistandswechsel aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeiständin oder Berufsbeistand (Art. 421 Ziff. 3 ZGB) oder auf Begehren der Be iständin oder des Beistands (Art. 422 ZGB), sowie Entlassung aus dem Amt (Art. 422 und 423 ZGB), e) direkte Regelung der Angelegenheit bei Verhinderung oder Interessenkonflikt der Beiständin oder des Beistands (Art. 403 ZGB), f) Festsetzung der Entschädigung der beauftragten Person (Art. 366 Abs. 1 ZGB) und der Beiständin oder des Beistands (Art. 404 Abs. 2 ZGB), g) Bewilligung und Entscheid über Anlage und Aufbewahrung des Vermögens (Art. 408 Abs. 3 ZGB sowie Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 und 3, Art. 8 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Vermö- gensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft [VBVV] vom 4. Juli 2012 1 ) ), h) Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 Abs. 1 und 2 sowie Art. 425 Abs. 2 ZGB), i) Erteilung der Zustimmung (Art. 416 und 417 ZGB), j) Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörden des neuen Wohnsit- zes sowie Übernahme einer bestehenden Massnahme von der Behörde des bis- herigen Wohnsitzes (Art. 442 Abs. 5 ZGB), k) Entscheid über Zuständigkeitsfragen (Art. 444 ZGB), l) Entbindung von der Pflicht zur Ablage des Schlussberichts und der Schluss- rechnung (Art. 425 Abs. 1 ZGB), m) vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 ZGB), n) Auskunftsbegehren (Art. 451 Abs. 2 ZGB), o) Vollstreckungen (Art. 450g ZGB), p) Antragstellung auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 ZGB), q) * Erhebung des Strafantrags (Art. 30 Abs. 2 StGB).
1 ) SR 211.223.11
2 In die Einzelzuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichts- präsidenten fallen zudem folgende Geschäfte des Kindesschutzes: a) Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut bei Einigkeit der Eltern sowie Genehmigung von Unterhaltsverträgen (Art. 134 Abs. 3, Art. 179 Abs. 1, Art. 287, 298d und 315b Abs. 2 ZGB), b) Neuregelung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile in nicht- streitigen Fällen ohne Neubeurteilung der elterlichen Sorge oder des Unterhalts (Art. 134 Abs. 4, Art. 179 Abs. 1 und Art. 298d ZGB), c) Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes (Art. 301a Abs. 2 ZGB), d) Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes (Art. 265 Abs. 3 ZGB), e) Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adop- tion (Art. 265a Abs. 2 ZGB), f) Entscheid über den Namen des Kindes bei Uneinigkeit der Eltern (Art. 270 –
270b ZGB), g) Ernennung des Vormunds (Art. 298 Abs. 3 ZGB), h) Entgegennahme der Erklärung der unverheirateten Eltern betreffend die ge- meinsame elterliche Sorge (Art. 298a Abs. 4 ZGB), i) Anordnung einer Beistandschaft für das Kind (Art. 306 Abs. 2 ZGB), j) Anordnung einer Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft und bei der Wahrung des Unterhaltsanspruchs (Art. 308 Abs. 2 ZGB), k) Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB), l) Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB), m) Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wah- rung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1 bis ZGB), n) Regelung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 52f bis der Ver- ordnung über die Alters - und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom
31. Oktober 1947 1 ) ).
3 In die Einzelzuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichts- präsidenten fallen zudem folgende Geschäfte des Erwachsenenschutzes: a) Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags und Einweisung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art. 363 und 364 ZGB), b) Prüfung der Kündigung des Vorsorgeauftrags (Art. 367 ZGB), c) Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten beziehungsweise der einge- tragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners im Rahmen der ausseror- dentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB),
1 ) SR 831.101
d) Prüfung der Voraussetzungen zur Vertretungsbefugnis des Ehegatten bezie- hungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und Ausstellung einer Urkunde über die Vertretungsbefugnis (Art. 376 Abs. 1 ZGB), e) Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 und 382 Abs. 3 ZGB), f) Entscheid über aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen die Beiständin oder den Beistand beziehungsweise gegen eine von der Erwachsenenschutzbehörde be- auftragte Drittperson oder Stelle (Art. 419 ZGB).
4 Angelegenheiten gemäss den Absätzen 1 – 3 können durch die Kindes - und Erwach- senenschutzbehörde als Kollegium entschieden werden, wenn prozessökonomische Gründe oder die Wichtigkeit beziehungsweise Komplexität der rechtlichen oder tat- beständlichen Verhältni sse dies verlangen.
§ 25 b) Summarisches Verfahren, Fristenstillstand, Novenrecht
1 Auf alle im Kindes - und Erwachsenenschutzrecht zu entscheidenden Fälle ist das summarische Verfahren gemäss den Art. 248 ff. der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 1 ) anwendbar.
2 Der Fristenstillstand gemäss den Art. 145 und 146 ZPO gilt weder in erster noch in zweiter Instanz.
3 Art. 446 Abs. 1 ZGB und Art. 229 Abs. 3 ZPO gelten vor den Beschwerdeinstanzen sinngemäss.
§ 26 c) Beiladung
1 Die instruierende Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde kann Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren beiladen, wenn diese durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden könnten.
2 Beigeladene haben Parteistellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Über die Anträge der ursprünglichen Parteien können sie nicht hinausgehen. Die Ver- fügung über den Streitgegenstand steht ihnen nicht zu. Mit der Beiladung wird der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich.
3 Verzichten Beigeladene auf eine aktive Teilnahme am Verfahren, tragen sie keine Kosten.
§ 27 d) Parteien
1 Im erstinstanzlichen Verfahren vor der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde sind Partei, a) wer durch Gesuch ein Verfahren einleitet, b) gegen wen ein Verfahren eingeleitet wird, c) Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen, d) wer beigeladen ist.
1 ) SR 272
§ 28 e) Vertretung
1 In erstinstanzlichen Verfahren im Kindes - und Erwachsenenschutzrecht können sich die Beteiligten durch Personen nach freier Wahl verbeiständen und, soweit nicht per- sönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, vertreten lassen.
§ 29 f) Verfahrensbeistandschaft
1 Die Verfahrensbeiständin oder der Verfahrensbeistand (Art. 314a bis und 449a ZGB, Art. 299 Abs. 1 ZPO) wird nach dem üblichen Berufsansatz oder, wenn es sich um eine ordentliche Beiständin oder einen ordentlichen Beistand handelt, nach den Rege- lungen über die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände entschädigt.
2 Handelt es sich bei der Verfahrensbeiständin oder dem Verfahrensbeistand um eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, kommen die Regelungen über die Entschä- digung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Anwendung. § 30 g) Zusammenarbeit mit Behörden, Stellen und Drittpersonen
1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde arbeitet im Rahmen des Bundesrechts (insbesondere Art. 443, 448, 449b, 451 und 453 ZGB) mit Behörden, Stellen und Drittpersonen zusammen, namentlich mit a) Gemeinden, b) Drittpersonen mit Auftrag zu Sachverhaltsabklärungen, c) Beiständinnen und Beiständen, d) * Schulleitungen, Lehrpersonen und Schulsozialarbeitenden, e) Beratungsstellen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, f) Betreuungs - und Klinikeinrichtungen sowie Fachleuten des Gesundheitswe- sens, g) Betreibungs - und Konkursämtern, h) Polizeibehörden, i) Behörden und Stellen des Jugendstrafrechts, j) Behörden und Stellen der Strafverfolgung sowie des Straf - und Massnahmen- vollzugs.
2 Bei der Zusammenarbeit, namentlich im Rahmen von Fallkonferenzen, dürfen die Behörden, Stellen und Drittpersonen untereinander Personendaten bekannt geben, so- weit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Das gesetzlich geschützte Berufsge- heimnis bleib t vorbehalten.
3 Die betroffene Person wird spätestens im Rahmen der Anhörung gemäss Art. 447 ZGB in geeigneter Weise über die Zusammenarbeit gemäss den Absätzen 1 und 2 informiert.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
§ 31 h) Vorabklärungen
1 Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung trifft die Kindes - und Erwachsenen- schutzbehörde bei der Gemeinde in der Regel Vorabklärungen zum konkreten Hand- lungsbedarf.
2 Entsprechende Vorabklärungen können auch bei anderen Behörden und Stellen ge- troffen werden, namentlich bei Lehrpersonen, Schulsozialarbeitenden, Beratungsstel- len sowie Betreuungs - und Klinikeinrichtungen. Diese sind im Rahmen des Bundes- rechts zur Mitwirku ng verpflichtet.
3 Wird das Verfahren nicht weitergeführt, sind die betroffene Person sowie alle in die Vorabklärungen einbezogenen Gemeinden, Behörden und weiteren Stellen davon in Kenntnis zu setzen, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
§ 32 i) Sachverhaltsabklärungen
1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde ist in Bezug auf die Form der Sachver- haltsabklärungen frei. Sie kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflicht- gemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (Freibe- weis).
2 Die Gemeinden führen im Auftrag der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde Sachverhaltsabklärungen durch und tragen deren Kosten.
3 Sie können diese Aufgabe an Dritte übertragen. Dabei stellen sie den Datenschutz sicher.
4 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde kann gegenüber der Gemeinde eine Nachbesserung der Abklärungsarbeiten anordnen. Notfalls ordnet sie nach vorheriger Androhung die Ersatzvornahme auf Kosten der Gemeinde an.
5 Die Aufgaben der Gemeinden bei der Aufnahme öffentlicher Inventare gemäss Art. 405 Abs. 3 ZGB richten sich nach den Bestimmungen für öffentliche Inventare des Erbrechts.
6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
§ 33 j) Einbezug der Gemeinde
1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde gibt der Gemeinde vorgängig Gelegen- heit zur Stellungnahme, wenn sie durch eine geplante Massnahme in ihren Interessen, insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden könnte. Die Gemeinde wird dadurch nich t zur Verfahrenspartei.
2 Der Gemeinde ist Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung ihres Anhörungsrechts notwendig ist. Die Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, un- terstehen der Verschwiegenheitspflicht.
3 Bei Gefahr im Verzug ist der Gemeinde nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
§ 34 k) Einbezug der betroffenen Person
1 Die betroffene Person wird unter Vorbehalt von Art. 447 Abs. 2 ZGB durch die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde oder ein einzelnes Mitglied der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde angehört.
2 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung kann die Anhörung der betroffenen Per- son an ein einzelnes Mitglied der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde übertragen werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Solche bestehen namentlich, wenn eine Anhörung durc h das Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl der betroffenen Person entspricht. Die Einrichtungen können der Kindes - und Erwachsenenschutzbe- hörde einen entsprechenden Hinweis zukommen lassen.
3 Die betroffene Person ist spätestens bei der Anhörung gemäss Art. 447 ZGB über das entscheidrelevante Ergebnis sämtlicher Sachverhaltsabklärungen in geeigneter Weise zu informieren.
4 Stellt die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde nach erfolgter Anhörung neue entscheidrelevante Tatsachen fest, gibt sie der betroffenen Person vor dem Entscheid davon Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme.
5 Wird ein Amts - oder Sozialbericht einer Gemeinde mündlich zu Protokoll gegeben, ist die betroffene Person berechtigt, dabei anwesend zu sein und der berichterstatten- den Person Fragen zu stellen.
§ 35 l) Vorgehen bei Kindesanhörung gemäss Art. 314a ZGB
1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde lädt das Kind zur Anhörung ein, orien- tiert es in altersgerechter Weise über seine Rechte und hört es an.
2 Das Kind wird in der Regel durch ein einzelnes Mitglied der Kindes - und Erwach- senenschutzbehörde angehört.
3 Verzichtet die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde entgegen dem Wunsch des Kindes auf die Anhörung, eröffnet sie dies dem urteilsfähigen Kind in einem Ent- scheid.
§ 36 m) Protokoll
1 Von der Unterzeichnung des Protokolls durch die Parteien, die Zeuginnen und Zeu- gen sowie die Gutachterinnen und Gutachter kann abgesehen werden.
§ 37 n) Kosten im Erwachsenenschutzverfahren
1 In Erwachsenenschutzverfahren werden die Gerichtskosten in erster Instanz der be- troffenen Person auferlegt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine andere Verteilung oder den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten.
2 Besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten recht- fertigen, liegen namentlich vor, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgese- hen wird, oder bei einfachen Entscheiden und Vorkehren. *
3 Keine Gerichtskosten werden erhoben in a) erster Instanz im Zusammenhang mit Art. 419 ZGB, es sei denn, das Verfahren ist mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise erschwert worden, b) erster und zweiter Instanz in Verfahren auf Erlass ambulanter Massnahmen, fürsorgerischer Unterbringungen und Nachbetreuungen sowie in Verfahren be- treffend die Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft und von dauernd urteilsunfähigen Personen.
4 Liegen besondere Umstände analog Absatz 2 vor und sind der betroffenen Person notwendige Kosten insbesondere für eine berufsmässige Vertretung entstanden, kann ihr eine Parteientschädigung aus der Staatskasse entrichtet werden.
5 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu den Kosten anwend- bar, insbesondere im Beschwerdeverfahren, für die Parteientschädigung sowie die un- entgeltliche Rechtspflege.
§ 38 o) Kosten im Kindesschutzverfahren
1 In Kindesschutzverfahren werden in erster Instanz in der Regel keine Gerichtskosten erhoben.
2 Wird von der Anordnung einer Massnahme abgesehen und sind einer am Verfahren beteiligten Person notwendige Kosten insbesondere für eine berufsmässige Vertre- tung entstanden, kann ihr eine Parteientschädigung aus der Staatskasse entrichtet wer-
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu den Kosten anwend- bar, insbesondere bei der Kostenverteilung, im Beschwerdeverfahren, für die Partei- entschädigung sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
§ 39 p) Eröffnung des Entscheids
1 Findet eine Verhandlung statt, wird der Entscheid zum Abschluss der Verhandlung in der Regel mit kurzer mündlicher Begründung eröffnet.
2 Die Kurzbegründung des mündlich eröffneten Entscheids wird protokolliert.
3 Das Dispositiv des Entscheids kann den Parteien auch nachträglich zugestellt wer- den. Die Frist, innert der die Parteien eine schriftliche Begründung verlangen können, läuft in diesem Fall ab Zustellung des Dispositivs.
§ 40 q) Mitteilung an Gemeinde und andere Behörden
1 Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, informiert die Kindes - und Er- wachsenenschutzbehörde die Gemeinde über den Eingang einer Gefährdungsmel- dung sowie über den Abschluss eines Verfahrens, namentlich über die Anordnung, Änderung und Aufhebung von Massnahmen im Kindes - und Erwachsenenschutz.
2 Sie informiert weitere Amtsstellen und Behörden gemäss Absatz 1, soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.
3 Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, gewährt die Kindes - und Erwach- senenschutzbehörde der Kantonspolizei auf begründetes Gesuch hin Einsicht in Ent- scheide, Gutachten und weitere Unterlagen eines Verfahrens, soweit dies zur Erfül- lung deren Aufga ben im Bereich des Bedrohungsmanagements gemäss § 3 Abs. 1 lit. m des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeige- setz, PolG) vom 6. Dezember 2005 1 ) erforderlich ist. *
§ 41 r) Rechtsmittelinstanz
1 Das Obergericht (Zivilgericht) beurteilt unter Vorbehalt von § 59 Beschwerden ge- gen Entscheide der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde.
§ 42 Mandatsführung
a) Pflichten der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde
1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde ernennt Berufsbeiständinnen und Be- rufsbeistände oder geeignete Privatpersonen für die Führung von Beistandschaften.
2 Sie ist verantwortlich für die fachliche Führung, Instruktion und Unterstützung der Beiständinnen und Beistände.
§ 43 b) Pflichten der Gemeinden
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass genügend und geeignete Beiständinnen und Bei- stände zur Verfügung stehen. Sie schlagen der Kindes - und Erwachsenenschutzbe- hörde auf ihr Ersuchen geeignete Personen vor.
2 Unterlassen es die Gemeinden, Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände zu stellen, ernennt die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde die nötigen Fachleute auf deren Kosten.
3 Der Regierungsrat regelt die fachlichen Anforderungen an die Beiständinnen und Beistände, deren Aktenführung sowie die Ablage und Prüfung der Rechnungen durch Verordnung.
4 Er regelt die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände durch Verordnung. Bei volljährigen Personen wird die Entschädigung aus deren Vermögen entrichtet. Unterschreitet das Vermögen einen vom Regierungsrat durch Verordnung festzule- genden Mindestsatz, trägt die Gemeinde die Entschädigung sowie den Spesen - und Auslagenersatz.
5 Bei Kindesschutzmassnahmen bevorschusst die Gemeinde die entsprechenden Kos- ten. Sie kann diese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurückfordern.
§ 44 Fürsorgerische Unterbringung
a) Zuständigkeit bei Zurückbehaltung
1 In Einrichtungen mit ärztlicher Leitung gelten die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte als ärztliche Leitung (Art. 427 Abs. 1 ZGB).
1 ) SAR 531.200
2 In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung kann eine freiwillig eingetretene Person nur mittels eines Unterbringungsentscheids am Verlassen der Einrichtung gehindert wer- den.
§ 45 b) Vorsorglich angeordnete Unterbringung
1 Über die vom zuständigen Mitglied der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde als vorsorgliche Massnahme angeordnete fürsorgerische Unterbringung entscheidet die Behörde in ordentlicher Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit dem Entzug der Bewegungsfrei heit.
§ 46 c) Zuständigkeit bei ärztlicher Unterbringung
1 Alle im Kanton zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, die Kader- ärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden Einrichtung können eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person für längstens sech s Wochen anordnen (Art. 429 ZGB).
2 Das Gleiche gilt für die fürsorgerische Unterbringung einer minderjährigen Person zur Behandlung einer psychischen Störung (Art. 314b ZGB).
3 Das zuständige Departement organisiert aus dem Kreis der gemäss Absatz 1 berech- tigten Ärztinnen und Ärzte einen besonderen Bereitschaftsdienst zur Anordnung von fürsorgerischen Unterbringungen. Es kann zu diesem Zweck Leistungsverträge ab- schliessen.
§ 47 d) Verfahren bei ärztlicher Unterbringung
1 Je ein Exemplar des ärztlichen Unterbringungsentscheids ist der betroffenen Person, der Einrichtung, der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde sowie gegebenenfalls einer der betroffenen Person nahestehenden Person und der Beiständin oder dem Bei- stand zukommen zu lassen.
2 Im Fall einer aus ärztlicher Sicht notwendigen Verlängerung der Unterbringung hat die Einrichtung den entsprechenden Antrag zusammen mit den Akten der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde mindestens 10 Arbeitstage vor Ablauf der sechswöchi- gen Frist gemäss § 46 einzureichen.
3 Wird innert der sechswöchigen Frist gemäss § 46 eine ärztliche Einweisung oder eine Ablehnung der Entlassung durch die Einrichtung in einem gerichtlichen Verfah- ren materiell überprüft und bestätigt, erübrigt sich ein Unterbringungsentscheid der Kindes - un d Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB.
4 Liegt ein gerichtliches Urteil gemäss Absatz 3 vor, ist bis zum Ablauf von sechs Wochen ab dem ärztlichen Unterbringungsentscheid die Einrichtung und danach die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung der betroffenen Person zuständig. Die betroffene Person wird mit dem gerichtlichen Urteil schriftlich darüber informiert, welche Stelle in welchem Zeitraum für die Behandlung eines Entlassungs- gesuchs zuständig ist.
§ 48 e) Beizug einer Vertrauensperson und Einschreiten der Kindes - und
Erwachsenenschutzbehörde
1 Jede in eine Einrichtung eingewiesene Person hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Sie ist sofort nach dem Eintritt in geeigneter Form auf dieses Recht auf- merksam zu machen.
2 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über Anträge der Einrich- tung auf Ablehnung oder auf Widerruf einer Vertrauensperson sowie auf Beschrän- kung ihrer Funktionen, wenn sie die Interessen der eingewiesenen Person gefährdet.
§ 49 f) Mitteilung von Entscheiden
1 Je ein Exemplar des Entscheids betreffend Zurückbehaltung durch die Einrichtung, Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung, Behandlung einer psy- chischen Störung ohne Zustimmung sowie betreffend Massnahmen zur Einschrän- kung der Bewegungsfrei heit ist der Vertrauensperson sowie gegebenenfalls einer der betroffenen Person nahestehenden Person zukommen zu lassen.
§ 50 g) Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgerischen
Unterbringung
1 Zuständig zur Anordnung von bewegungseinschränkenden Massnahmen gemäss Art. 438 ZGB sind in Einrichtungen mit ärztlicher Leitung die diensthabenden Kader- ärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte.
2 In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung sind Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Kaderpersonen primär aus dem pflegerischen Bereich anzu- ordnen. Die Einrichtungen bezeichnen in einem Reglement die Funktionen der für die Anordnung zuständ igen Kaderpersonen. Die behandelnde Ärztin oder der behan- delnde Arzt ist bei der Anordnung bewegungseinschränkender Massnahmen zwin- gend miteinzubeziehen.
§ 51 h) Verlegung in eine andere Einrichtung
1 Bei Verlegung in eine andere Einrichtung ist ein neuer Unterbringungsentscheid zu erlassen.
2 Bei ärztlicher Zuständigkeit sind auch die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden Einrichtung zur Anordnung der Verlegung befugt.
3 Die gesamte Dauer der ärztlichen Einweisung darf sechs Wochen nicht übersteigen.
4 Ist die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde zuständig und erfolgt die Unterbrin- gung in einer forensischen Abteilung, ist deren ärztliche Leitung befugt, eine vorsorg- liche Verlegung in eine andere geeignete Einrichtung anzuordnen, wenn Gefahr im Verzug is t. Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet in ordentlicher Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit der vorsorglichen Anordnung über die Verlegung.
§ 52 i) Entlassung
1 Ist die Einrichtung nicht selbst für die Entlassung zuständig, erstattet sie der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich Meldung, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
2 Entlassungsgesuche der betroffenen oder einer ihr nahe stehenden Person sind an die Einrichtung zu richten. Ist diese nicht selbst zuständig, leitet sie das Gesuch mit einem begründeten Antrag ohne Verzug an die Kindes - und Erwachsenenschutzbe- hörde weiter .
3 Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, hört sie die betroffene Person per- sönlich an, bevor sie einen Entscheid fällt. Der schriftliche Entlassungsentscheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
4 Die für die Entlassung zuständige Stelle hat die Beiständin oder den Beistand recht- zeitig über die bevorstehende Entlassung zu orientieren.
§ 53 j) Nachbetreuung im Allgemeinen
1 Bei Rückfallgefahr ist beim Austritt eine Nachbetreuung vorzusehen. Im Rahmen der Nachbetreuung sind jene Massnahmen zulässig, die geeignet erscheinen, einen Rückfall zu vermeiden, namentlich die a) Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in An- spruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen, b) Anweisung, bestimmte Medikamente einzunehmen, c) Anweisung, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu enthalten und dies gegebenenfalls mittels entsprechender Untersuchungen nachzuweisen.
2 Stimmt die betroffene Person der Nachbetreuung zu, trifft die Einrichtung mit ihr im Rahmen des Austrittsgesprächs eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Nachbetreuung. Ist diese Vereinbarung sachgerecht, wird sie im Entlassungsent-
3 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person oder ist die Nachbetreuungsvereinba- rung gemäss Absatz 2 nicht sachgerecht, entscheidet die für die Entlassung zuständige Stelle über die Nachbetreuung.
§ 54 k) Nachbetreuung bei Entlassung durch die Einrichtung
1 Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, legen in Einrichtungen mit ärztli- cher Leitung die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte die Nachbetreuung fest.
2 Die Nachbetreuung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Sie fällt spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine Anordnung der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3 Die Einrichtung lässt der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde sowie gegebe- nenfalls der Beiständin oder dem Beistand eine Kopie des Entlassungsentscheids, ein- schliesslich der vorgesehenen Nachbetreuung, zukommen.
4 In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung richtet sich die Nachbetreuung nach § 55.
5 Für eine vorzeitige Aufhebung oder eine Änderung der Nachbetreuung ist die Kin- des - und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
6 Erachtet eine Einrichtung mit ärztlicher Leitung die Nachbetreuung in der eigenen Einrichtung angezeigt, entscheidet die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde ge- stützt auf einen schriftlichen Antrag der Einrichtung.
§ 55 l) Nachbetreuung bei Entlassung durch die Kindes - und Erwachsenen-
schutzbehörde
1 Ist die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, ent- scheidet sie gestützt auf die ärztliche Beurteilung über die Anordnung der Nachbe- treuung. Sie lässt ihren Entscheid gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand zukommen.
2 Die Nachbetreuung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Sie fällt spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine neue Anordnung der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3 Die Einrichtung lässt der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde ihren begründe- ten Antrag bezüglich der Entlassung und der Nachbetreuung zukommen.
4 Für eine vorzeitige Aufhebung oder eine Änderung der Nachbetreuung ist die Kin- des - und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
§ 56 m) Ambulante Massnahmen
1 Um die Einweisung in eine Einrichtung zu vermeiden, kann die Kindes - und Er- wachsenenschutzbehörde bei einer Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, ambulante Massnahmen ge- gen den Willen de r betroffenen Person anordnen, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. § 53 Abs. 1 gilt sinngemäss. Sie lässt ihren Entscheid gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand zukommen.
2 Ambulante Massnahmen sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Sie fallen spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine neue Anordnung der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3 Für eine vorzeitige Aufhebung oder eine Änderung der ambulanten Massnahme ist die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
§ 57 n) Rückmeldung der Durchführungsstelle
1 Die mit der Durchführung der angeordneten Massnahmen im Einzelfall beauftragte Stelle hat der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu erstatten, sobald sich die betroffene Person nicht an die Anordnungen hält oder die Nachbetreuung beziehungsweise die ambulanten Massnahmen die gewünschte Wirkung nicht erzie- len.
§ 58 o) Vollstreckung der Nachbetreuung und ambulanten Massnahmen
1 Für das Vollstreckungsverfahren der angeordneten Nachbetreuung und ambulanten Massnahmen ist die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
2 Die polizeiliche Zuführung ist möglich, falls sie verhältnismässig erscheint. Im Üb- rigen ist die Anwendung von körperlichem Zwang unzulässig.
§ 59 p) Besondere Bestimmungen im Beschwerdeverfahren bei fürsorgerischer
Unterbringung und Begutachtung in einer Einrichtung
1 Das Obergericht (Verwaltungsgericht) entscheidet als Kollegialgericht über Be- schwerden gegen a) eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person, b) eine fürsorgerische Unterbringung einer minderjährigen Person zur Behand- lung einer psychischen Störung, c) eine Zurückbehaltung, d) eine Abweisung eines Entlassungsgesuchs, e) eine Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung, f) eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung, g) einen Entscheid der Kindes - und Erwachsenschutzbehörde betreffend Ableh- nung oder Widerruf einer Vertrauensperson sowie Beschränkung ihrer Funkti- onen, h) eine Begutachtung in einer Einrichtung gemäss Art. 449 ZGB, i) eine angeordnete Nachbetreuung oder ambulante Massnahme, j) die Vollstreckung dieser Massnahmen.
2 In sämtlichen Fällen gelangt Art. 450e Abs. 2 ZGB sinngemäss zur Anwendung.
3 Der betroffenen Person ist eine amtliche Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie ihre Interessen nicht genügend zu wahren vermag oder andere Umstände dies erfordern. Die Entschädigung der Rechtsvertretung richtet sich nach dem massgebenden Tarif und kann von der kostenpflichtigen betroffenen Person zurückgefordert werden.
4 Die schriftliche Eröffnung des Entscheids kann auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt werden mit dem Hinweis, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn in- nert 30 Tagen keine Partei eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt. Verzich- ten die Parteien auf eine vollständige Ausfertigung, ist eine kurze Begründung in die Akten aufzunehmen.
§ 60 q) Kosten
1 Die Kosten einer fürsorgerischen Unterbringung, der stationären oder ambulanten Behandlung sowie der Nachbetreuung gehen zu Lasten der betroffenen Person.
2 Subsidiär werden die Kosten gemäss der Gesetzgebung über die öffentliche Sozial- hilfe und die soziale Prävention von der Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person getragen.
§ 61 Erfahrungsaustausch und Praxisentwicklung
1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde sorgt für eine effiziente und wirkungs- volle Zusammenarbeit zwischen ihr, den Gemeinden, den mit den Abklärungen be- trauten Personen sowie den Beiständinnen und Beiständen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
§ 62 Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn - oder Pflegeeinrichtungen
1 In Wohn - oder Pflegeeinrichtungen sind Massnahmen zur Einschränkung der Bewe- gungsfreiheit bei urteilsunfähigen volljährigen Personen von Kaderpersonen primär aus dem ärztlichen oder pflegerischen Bereich anzuordnen (Art. 383 – 385 ZGB).
2 Die Einrichtungen bezeichnen in einem Reglement die Funktionen der für die An- ordnung zuständigen Kaderpersonen.
§ 63 Disziplinierung in stationären Einrichtungen
1 Schuldhafte Pflichtverletzungen von Jugendlichen, die zivilrechtlich zur Unterbrin- gung in eine stationäre Einrichtung eingewiesen worden sind, können mit bis zu sie- ben Tagen Arrest oder anderen durch Verordnung festgelegten Disziplinarstrafen oder - massna hmen geahndet werden.
2 Als Sicherungsmassnahme, namentlich bei Verdunklungsgefahr, kann vor Erlass des Disziplinarentscheids die Unterbringung in einem Einschliessungszimmer bis höchstens 24 Stunden angeordnet werden.
3 Arrest und Sicherungsmassnahme dürfen nur von der Leitung der stationären Ein- richtung beziehungsweise deren Stellvertretung angeordnet werden. Die Anordnung anderer Disziplinarstrafen oder - massnahmen kann an andere Mitarbeitende delegiert werden.
§ 64 Regress
1 Hat der Kanton Schadenersatz oder Genugtuung gemäss Art. 454 ZGB geleistet, kann er gegen die Mitglieder und Mitarbeitenden der Kindes - und Erwachsenen- schutzbehörde sowie die von der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde als Bei- ständinnen und Beistände ern annten Privatpersonen Rückgriff nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
2 Bei widerrechtlichen Handlungen einer von einer Gemeinde oder einem Gemeinde- verband angestellten oder beauftragten Person oder weiteren Stelle kann der Kanton auch dann Rückgriff auf das betroffene Gemeinwesen nehmen, wenn die Person oder weitere Stelle k ein Verschulden trifft. Der Rückgriff des betroffenen Gemeinwesens auf die Person oder weitere Stelle richtet sich nach kantonalem Haftungsrecht.
3 Unter Vorbehalt von § 17 des Haftungsgesetzes (HG) vom 24. März 2009 1 ) sind Rückgriffsansprüche beim Obergericht (Verwaltungsgericht) geltend zu machen.
1 ) SAR 150.200
§ 65 Interkantonale Zuständigkeitskonflikte
1 Die Aufsichtsbehörde vertritt den Kanton Aargau in interkantonalen Zuständigkeits- konflikten im Kindes - und Erwachsenenschutzrecht.
5. Erbrecht
§ 65a * Anfall der Erbschaft an das Gemeinwesen
1 Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft zu zwei Dritteln an den Kanton und zu einem Drittel an die Gemeinde, in der die zuwen- dende Person Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder bei ihrem Ableben hatte, oder in der sie verschollen erklärt wurde.
§ 66 Zuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtsprä-
sidenten
1 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident des Wohnorts der betroffenen Person bewahrt die letztwilligen Verfügungen, die Erbverträge (Art. 504,
505, 507 und 512 ZGB) sowie die Eheverträge und Vermögensverträge bei eingetra- gener Part nerschaft (Art. 182 ZGB, Art. 25 PartG) im Original auf. *
2 Die nach dem Zivilgesetzbuch zulässigen mündlichen Verfügungen können bei je- dem Bezirksgerichtspräsidium im Kanton niedergelegt oder zu Protokoll gegeben werden (Art. 506 und 507 ZGB).
3 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ist zuständig für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen unter Vorbehalt der nachfolgenden Best- immungen.
4 Anwendbar sind die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO.
§ 67 Zuständigkeit der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde
1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für a) die Verwaltung der bei Beerbung einer verschollenen Person zu leistenden Si- cherheit (Art. 546, 548 Abs. 2 und 3 ZGB), b) die Verwaltung des einer verschwundenen Person anfallenden Erbteils (Art. 548 Abs. 1 ZGB), c) den Entscheid über Höhe, Art, Dauer und Rückgabe der geleisteten Sicherheit, d) das Gesuch um Durchführung der Verschollenerklärung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 550 ZGB).
§ 68 Zuständigkeit des Gemeinderats
1 Der Gemeinderat am Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers a) meldet der Bezirksgerichtspräsidentin oder dem Bezirksgerichtspräsidenten Erbschaftsfälle, in denen von Amtes wegen Massnahmen getroffen werden müssen (Art. 553 Abs. 1 und 2, Art. 554 Abs. 1 – 3, Art. 555 und 592 ZGB), b) nimmt auf Anordnung der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichts- präsidenten das erbrechtliche Inventar auf (Art. 490, 552, 553, 581 und 595 ZGB).
§ 69 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Anordnung der Siegelung (Art. 552 ZGB) und das Verfahren bei Aufnahme und Eröffnung der Inventare (Art. 553 ZGB).
6. Sachenrecht
6.1. Eigentum
§ 70 Öffentliches Gut und herrenloses Land
1 Das öffentliche Gut, das dem Gebrauch von jedermann dient, ist entweder Eigentum des Kantons oder der Gemeinde.
2 Herrenloses, der Kultur nicht fähiges Land steht vorbehältlich anderweitigen Nach- weises im Eigentum des Kantons (Art. 664 ZGB).
§ 71 Herrenlose belastete Standorte
1 Wird ein im Grundbuch aufgenommenes Grundstück, das im Kataster der belasteten Standorte eingetragen ist, nach Ausweis des Grundbuchs herrenlos, fällt es in das Ei- gentum des Kantons.
§ 72 Grenzabstände von Grünhecken
1 Gegenüber Grundstücken in der Bauzone haben Grünhecken einen Grenzabstand von 0,6 m ab Stockmitte aufzuweisen und dürfen nicht höher als 1,8 m sein. Bei einem Grenzabstand über 1,8 m ab Stockmitte ist eine Höhe bis zum Mass des Grenzab- stands zulässig. Grünhecken müssen so unterhalten werden, dass sie nicht über die Grenze wachsen.
2 Grenzabstand von 0,6 m ab Heckenrand einhalten.
§ 73 Grenzabstände von anderen Pflanzen
1 Gemessen ab Stockmitte gelten folgende Grenzabstände: a) 1 m für Pflanzen mit einer Höhe über 1,8 m bis zu 3 m, b) 2 m für Pflanzen mit einer Höhe über 3 m bis zu 7 m, c) die halbe Pflanzenhöhe für Pflanzen mit einer Höhe über 7 m bis zu 12 m, d) 6 m für Nuss - , Kastanien - und andere Bäume mit einer Höhe über 12 m.
2 In Abweichung zu Absatz 1 gilt ein Grenzabstand von a) 0,5 m für Reben mit einer Höhe über 1,8 m, b) 3 m für Obstbäume mit einer Höhe über 7 m.
3 Gegenüber Waldboden beträgt der Grenzabstand für alle Pflanzen 0,5 m.
4 Gegenüber Rebland erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Grenzabstände für alle Pflanzen um je 2 m.
5 In Ergänzung zu den Absätzen 1 und 2 sind gegenüber Grundstücken in der Land- wirtschaftszone sämtliche Pflanzen auf einen Abstand von 0,6 m von der Grenze zu- rückzuschneiden, soweit dies für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlich ist.
§ 74 Grenzabstände von Hecken und Feldgehölzen innerhalb der Landwirt-
schaftszone
1 Gegenüber Grundstücken innerhalb der Landwirtschaftszone müssen Hecken und Feldgehölze einen Grenzabstand von 3 m ab Hecken - beziehungsweise Gehölzrand einhalten.
§ 75 Rückschneidepflicht
1 Das Zurückschneiden von Pflanzen auf die zulässigen Masse kann jederzeit verlangt werden. Bei der Durchsetzung sind die Vegetationszeiten wenn möglich zu berück- sichtigen.
§ 76 Nachbarliches Zutrittsrecht
1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist nach Vorankündigung be- rechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten oder vorübergehend zu benützen, wenn dies erforderlich ist, um auf dem eigenen Grundstück Pflanzungen, Bauten oder Anlagen zu erstellen, zu u nterhalten oder zu beseitigen.
2 Für daraus entstehenden Schaden hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigen- tümer Ersatz zu leisten.
§ 77 Betreten von Wald und Weide
1 Das zuständige Departement erlässt die im Interesse der Kulturen vorbehaltenen Verbote betreffend Wald und Weide (Art. 699 ZGB).
2 Gegen ein Verbot kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
§ 78 Fundsachen
1 Die Gemeinde des Fundorts ist zur Auskündigung, Aufbewahrung und Versteige- rung gefundener Sachen zuständig (Art. 720 und 721 ZGB).
§ 79 Meldestelle für Tierfunde
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Meldestelle für Tierfunde durch Verordnung (Art.
720a ZGB).
§ 80 Naturkörper und Altertümer
1 Das zuständige Departement kann mit Zustimmung des Regierungsrats herrenlose Naturkörper und Altertümer von wissenschaftlichem Wert im Eigentum des Kantons ausnahmsweise veräussern (Art. 724 ZGB).
2 Das zuständige Departement stellt Legalitätsbescheinigungen für Besitzerinnen und Besitzer von Sachen gemäss Absatz 1 aus.
6.2. Beschränkte dingliche Rechte
§ 81 Tretrechte
1 Die bestehenden Tretrechte sind mit möglichster Schonung der Kulturen des belas- teten Grundstücks auszuüben. Das Austreten beim Pflügen darf nicht mehr als 4 m betragen.
2 Tretrechte können unter allen Umständen gegen Entschädigung abgelöst werden.
§ 82 Hinterlegung von Pfandschulden
1 Zahlungen der Pfandschuldnerin oder des Pfandschuldners durch Hinterlegung (Art. 851 Abs. 2 ZGB) sind an die Aargauische Kantonalbank zu leisten.
§ 83 Viehverpfändung
1 Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung an die Geldinstitute und Genossenschaf- ten, die zu Pfandgaben auf Vieh berechtigt sind (Art. 885 Abs. 1 ZGB).
2 Die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte führt die Protokolle für die Viehverpfändung (Art. 885 Abs. 3 ZGB).
§ 84 Pfandleihgewerbe
1 Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung zur Ausübung des Pfandleihgewerbes, wenn die Betreiberin oder der Betreiber für eine ordnungsgemässe Geschäftsführung Gewähr bietet.
2 Er regelt die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Geschäftsführung durch Ver- ordnung.
6.3. Besitz und Grundbuch
§ 85 Grundbuchführung
1 Der Regierungsrat regelt die Organisation und die technischen Einzelheiten der Grundbuchführung durch Verordnung.
2 Das Grundbuch kann mittels Informatik geführt werden.
§ 86 Leitung Grundbuchamt
1 Die Leiterin oder der Leiter eines Grundbuchamts verfügt über a) einen kantonalen oder ausserkantonalen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar, b) einen ausserkantonalen Fähigkeitsausweis als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter oder c) ein juristisches Masterdiplom oder ein juristisches Lizenziat einer schweizeri- schen Universität oder ein Masterdiplom einer schweizerischen Fachhoch- schule mit Fachrichtung Notariat.
2 Wer eine der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 lit. c erfüllt, hat sich zusätzlich über eine ausreichende praktische Erfahrung auszuweisen. Diese muss sich auf die Rechts- gebiete beziehen, die für eine fachlich qualifizierte Führung des Grundbuchs notwen- dig sind.
§ 87 Aufsicht
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Beschwerdeinstanz (Art. 956a und 956b ZGB) und die zuständige Stelle für die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der Grundbuchämter (Art. 956 ZGB) durch Verordnung.
§ 88 Aufnahme im Grundbuch
1 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauch dienen- den Grundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen (Art. 944 ZGB).
§ 89 Öffentliches Bereinigungsverfahren
1 Der Regierungsrat kann das öffentliche Bereinigungsverfahren (Art. 976c ZGB) ein- führen und das Verfahren durch Verordnung regeln. Dabei kann er gemäss Art. 976c Abs. 3 ZGB weitere Erleichterungen und Abweichungen vom Bundesrecht vorsehen.
7. Obligationenrecht
§ 90 Kauf und Tausch
a) Mängelrüge beim Viehhandel
1 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ordnet auf Gesuch bei einer Mängelrüge im Viehhandel die Untersuchung des Tieres durch eine sach- verständige Person an (Art. 202 OR 1 ) ).
§ 91 b) Verfahren bei Übersendung
1 Das Betreibungsamt wirkt beim Verkauf übersandter, schnell in Verderbnis geraten- der Sachen mit (Art. 204 Abs. 3 OR).
§ 92 c) Freiwillige öffentliche Versteigerung
1 Urkundspersonen gemäss Beurkundungs - und Beglaubigungsgesetz (BeurG) vom
30. August 2011
2 ) protokollieren freiwillige öffentliche Versteigerungen von Liegen- schaften (Art. 229 Abs. 2 OR).
2 Die gesetzlichen Ausschliessungsgründe der Urkundsperson gemäss BeurG bezie- hen sich nur auf das Verhältnis zur veräussernden Person.
3 Die Bezeichnung der Leitung (Art. 229 Abs. 3 OR) steht der veräussernden Person frei.
§ 93 Schenkung
1 Der Gemeinderat kann den Vollzug einer im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegenden Auflage verlangen (Art. 246 Abs. 2 OR). Ansonsten ist der Regierungsrat zuständig.
§ 94 Normalarbeitsvertrag und Lehrvertrag
1 Der Regierungsrat erlässt, vorbehältlich bundesrätlicher Anordnung, Normalarbeits- verträge (Art. 359 Abs. 2 und Art. 359a Abs. 1 OR).
2 Der Regierungsrat überwacht die Ausführung der Bestimmungen über die Lehrver- träge (Art. 344 – 346a OR).
§ 95 Ehe - und Partnerschaftsvermittlung
1 Der Regierungsrat bestimmt die zum Vollzug der Aufsicht über die berufsmässige Ehe - oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland notwendigen Behörden durch Verordnung (Art. 406c Abs. 1 OR).
1 ) SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911
2 ) SAR 295.200
§ 96 Kommission
a) Versteigerung des Kommissionsguts
1 Das Betreibungsamt wirkt beim Verkauf des zugesandten, schnell in Verderbnis ge- ratenden Kommissionsguts mit (Art. 427 OR).
§ 97 b) Bewilligung zur Versteigerung des Kommissionsguts
1 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident erteilt die Bewil- ligung zur Versteigerung des Kommissionsguts (Art. 435 OR).
§ 98 Frachtvertrag
a) Zuständigkeit
1 Das Betreibungsamt wirkt beim Verkauf des Frachtguts mit (Art. 444 Abs. 2 OR).
§ 99 b) Amtliche Tatbestandsfeststellung von Frachtgütern
1 Das Betreibungsamt stellt den Tatbestand bei Frachtgütern, die schnellem Verder- ben ausgesetzt sind oder die darauf haftenden Kosten nicht decken, fest (Art. 445 OR).
§ 100 c) Anordnung der Hinterlegung von Frachtgütern
1 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident kann die Hinterle- gung des Frachtguts in dritte Hand oder dessen Verkauf anordnen (Art. 453 OR).
§ 101 Hinterlegungsvertrag
1 Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung an öffentliche Lagergeschäfte zur Aus- gabe von Warenpapieren (Art. 482 OR).
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Genehmigung der Hausordnungen von Pfrundanstalten (Art. 524 OR).
§ 103 Handelsregisteramt
1 Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau führt das Handelsregister (Art. 928 OR). *
2 ... *
§ 104 Wechselprotest
1 Die Urkundspersonen gemäss BeurG sind zur Aufnahme eines Wechselprotests zu- ständig (Art. 1035 OR).
8. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 105 Aufbewahrungsort der Güterrechtsregister, Verzeichnisse und Erklärungen
1 Das Handelsregisteramt bewahrt die a) auf den 31. Dezember 1987 abgeschlossenen Güterrechtsregister gemäss Art. 10e Schlusstitel ZGB und die Verzeichnisse gemäss den Art. 9e Abs. 1 und Art. 10b Abs. 1 Schlusstitel ZGB auf, b) Erklärungen gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 be- treffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthal- ter, Fassung gemäss Ziff. II/1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 1 ) auf.
§ 106 Pflanzen
1 Auf Pflanzen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gepflanzt wurden und das neue Recht verletzen, kommt jene gesetzliche Regelung zur Anwendung, die zum Pflanz- zeitpunkt in Kraft war.
§ 107 Pfand - und Kaufforderungstitel
1 Die bisherigen Pfand - und Kaufforderungstitel bleiben bestehen, ohne dass sie einer Neuausfertigung bedürfen.
2 Soweit auf sie das neue Recht zur Anwendung kommt, unterstehen sie den Bestim- mungen über die Grundpfandverschreibung (Art. 33 Schlusstitel ZGB).
3 Ihre spätere Ersetzung durch Titel des neuen Rechts bleibt vorbehalten.
§ 108 Interimregister
1 Vom 1. Januar 1912 bis zur Einführung des Grundbuchs findet die Einräumung, Übertragung, Änderung oder Löschung dinglicher Rechte an Grundstücken nicht mehr durch Fertigung, sondern durch Eintragung in ein Interimregister statt, das vom zuständigen Grundb uchamt gemeindeweise geführt wird.
2 Die Eintragung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs mit sofortiger Grundbuchwirkung, aber noch ohne Grundbuchwirkung zu Gunsten gutgläubiger Dritter (Art. 48 Schlusstitel ZGB).
§ 109 Bereinigung Fertigungsprotokolle
1 Vor Anlegung des Grundbuchs sind die bisherigen Fertigungsprotokolle zu bereini- gen. Dabei werden von Amtes wegen diejenigen Rechte in das Grundbuch und das Interimregister übertragen, die in der letzten zu Recht bestehenden Eigentums - oder Lastenfertigung enthalten und infolge der Bereinigung nicht weggefallen sind.
1 ) Bereinigte Sammlung, BS 2 737
2 Wenn sich in der letzten Fertigung noch Überbindungen laufender Ansprachen vor- finden, die auf Grund der bis 1. Juli 1887 geltenden §§ 519 und 520 des Aargauischen Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgenommen wurden, erfolgt eine Übertragung dieser Ansprachen von Amtes wegen nicht mehr.
§ 110 Verantwortlichkeit aus Bereinigungen
1 Der Kanton ist den Beteiligten unter Vorbehalt von Absatz 2 für den Schaden ver- antwortlich, der durch Unrichtigkeiten in der Bereinigung der bisherigen Fertigungs- protokolle entsteht.
2 Er ist für den Schaden, der dadurch verursacht wird, dass beim öffentlichen Aufruf Rechte nicht angemeldet werden, deren Fortbestand durch die Eintragung im Grund- buch bedingt ist, nicht verantwortlich.
§ 111 Verantwortlichkeit Fertigungsbehörden
1 Die bisherigen Fertigungsbehörden sind dem Kanton dafür verantwortlich, dass ihre Mitteilungen an das Grundbuchamt mit dem Fertigungsprotokoll übereinstimmen.
2 Sollte das Fertigungsprotokoll selber unrichtig sein, ist für ihr Verhältnis zu den be- teiligten Parteien das bisherige Recht massgebend.
§ 112 Verantwortlichkeit aus Interimregister
1 Der Kanton ist den Beteiligten für den Schaden verantwortlich, der ihnen aus der Führung der Interimregister entsteht.
2 Die Leiterin beziehungsweise der Leiter des Grundbuchamts ist dem Kanton verant- wortlich für die Führung der Interimregister, die Durchführung der Bereinigung und die Anlegung des Grundbuchs. Ihre Haftung ist dieselbe wie für die Führung des Grundbuchs (Ar t. 955 Abs. 2 ZGB).
3 Das Rückgriffsrecht für Schadenfälle richtet sich nach den §§ 12 – 17 HG.
§ 113 Ausführungsbestimmungen zu Interimregister
1 Die näheren Vorschriften über die Führung der Interimregister, über das bei der Be- reinigung zu beachtende Verfahren, über die Anlegung des Grundbuchs und den Zeit- punkt seines Inkrafttretens erlässt der Grosse Rat durch Dekret.
§ 114 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 27. Juni 2017 Präsident des Grossen Rats G IEZENDANNER Protokollführerin O MMERLI
Datum der Veröffentlichung: 1. September 2017 Ablauf der Referendumsfrist: 30. November 2017 Inktrafttreten: 1. Januar 2018
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.11.2019 01.01.2020 § 65a eingefügt 2019/7 - 18
10.12.2019 01.01.2022 § 30 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 03
23.03.2021 01.01.2022 § 4a eingefügt 2021/12 - 12
23.03.2021 01.01.2022 § 24 Abs. 1, lit. q) geändert 2021/12 - 12
23.03.2021 01.01.2022 § 103 Abs. 1 geändert 2021/12 - 11
23.03.2021 01.01.2022 § 103 Abs. 2 aufgehoben 2021/12 - 11
27.06.2023 01.01.2024 § 16 Abs. 1 geändert 2023/10 - 03
19.09.2023 01.07.2024 § 14 Abs. 4 eingefügt 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 18 Abs. 1, lit. b) geändert 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 23 Abs. 1 geändert 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 37 Abs. 2 geändert 2024/04 - 01
19.09.2023 01.07.2024 § 66 Abs. 1 geändert 2024/04 - 01
12.12.2023 01.06.2024 § 40 Abs. 3 eingefügt 2024/03 - 06
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 4a 23.03.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 12
§ 14 Abs. 4 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04 - 01
§ 16 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 03
§ 18 Abs. 1, lit. b) 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 01
§ 23 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 01
§ 24 Abs. 1, lit. q) 23.03.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 12
§ 30 Abs. 1, lit. d) 10.12.2019 01.01.2022 geändert 2021/12 - 03
§ 37 Abs. 2 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 01
§ 40 Abs. 3 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03 - 06
§ 65a 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 18
§ 66 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 01
§ 103 Abs. 1 23.03.2021 01.01.2022 geändert 2021/12 - 11
§ 103 Abs. 2 23.03.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 11
Feedback