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    Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (211.110)
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    CH - BS
    a) Absteckung von Bau- und Strassenlinien, Baufluchten und gesetzlich vorgesehenen Lini - en wie Grenzen, Servitutlinien, aa) für die erste Linie, pro Auftrag CHF 340 ab) für jede weitere Linie, Flucht CHF 202 b) Absteckung von Grenz- bzw. Servitutpunkten ba) * für den ersten Punkt, pro Auftrag CHF 300 bb) * für jeden weiteren Punkt CHF 150 bc) * für Punkte bei Neubautennachführung CHF 150 bd) * für weitere Hilfs- und Zwischenpunkte CHF 50 c) * Setzen und Einbetonieren eines Grenzsteins CHF 150 d) * Setzen eines Grenzbolzens CHF 75 e) * Entheben eines Grenzsteins oder Grenzbolzens CHF 50 Für Projektberechnungen, Abklärungen und Besprechungen sowie bei schwer zugänglichen Baustellen oder anderen erschwerten Arbeitsbedingungen werden die Ansätze entsprechend dem grösseren Zeit - aufwand gemäss Ziff. 7 lit. b berechnet. Grenzsteine, Grenzbolzen und Pfähle werden zum Selbstkostenpreis, unter Berechnung der Transport - kosten, an Ort und Stelle geliefert.
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    2. Aus- und Weitergabe von Plänen

    Die Gebühr für die Aufbereitung von Standard-Planauszügen beträgt: a) Format A4 und A3 CHF 40 b) Format A2 bis A0 CHF 80 c) Situationsgrundlagen für Baubegehren CHF 60 Für Spezialausgaben wird ein Zuschlag entsprechend dem Mehraufwand verrechnet. Plankopien zu Auskunftszwecken werden bis zum Format A3 für CHF 21 an Direktabholer mit Bar - zahlung abgegeben. Für die Beglaubigung von Auszügen aus dem Plan für das Grundbuch wird eine Gebühr von CHF 50 erhoben.
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    3. Berechnen und Erstellen von Mutationsplänen sowie deren Eintragung in die Datenbestände *

    a) Festlegen und Berechnen der Grenzen und Flächenabschnitte aa) * für jede Linie bzw. Fläche CHF 106 ab) * ... ac) * ... ad) * ... b) Festlegen und Berechnen von Servitutlinien und Flächenabschnitten ba) * für jede Linie bzw. Fläche CHF 106 bb) * ... bc) * ...
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    Einführungsgesetz zum ZGB: Verordnung bd) * ... c) Löschen von Grenzen und Servitutlinien bzw. Servitutflächen ca) * für jede Linie bzw. Fläche CHF 53 cb) * ... d) * Für das Anfertigen von Plänen für Parzellierungen wird eine Grundgebühr von CHF 600, für Servitut-, Allmendparzellen und Parzellenvereinigungspläne eine solche von CHF 300 verrechnet. Für die erschwerte Festlegung der Linien und Flächen sowie für Abklärungen erfolgt ein Zuschlag, der nach dem Zeitaufwand berechnet wird. e) Eintragen bzw. Löschen der rechtsgültigen Linien und Flächen in der amtlichen Vermes - sung ea) * für die erste Linie bzw. Fläche CHF 96 eb) für jede weitere Linie bzw. Fläche CHF 32 ec) * Für das Eintragen rechtsgültiger Linien und Flächen aus privaten Servitutplänen sowie neuer Baurechtsparzellen ohne Plan wird eine Grundgebühr von CHF 150 verrechnet. f) Gebührenreduktion: Bei der Änderung von Grenzen und Servitutlinien zur Anpassung an bestehende Bauten oder Nutzungen sowie bei geringfügigen Flächen- oder Linienände - rungen kann eine angemessene Reduktion der Gebühr gewährt werden. Bei Nichtvoll - ziehbarkeit eines Mutations- oder Servitutplanes infolge öffentlich-rechtlicher Hindernis - se können die vorstehenden Gebühren ebenfalls angemessen reduziert werden.
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    4. Nachführungsvermessung von Neubauten und von Um- und Anbauten

    a) Neubauten: Für die Feldaufnahme, die Eintragungen in der amtlichen Vermessung und in die Register, werden folgende Gebühren nach dem Gebäudewert erhoben: aa) * bis CHF 10'000
    7 ) CHF 180
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