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    Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (720.71)
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    Überprüfung, Anpassung und Änderung 1 Die Richtpläne für Fuss- und Wanderwegnetze sind in der Regel alle zehn Jahre von der erlassenden Instanz zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. 2 Für die Anpassung und Änderung gilt das gleiche Verfahren wie für den Entwurf; mit Ausnahme von Gesamtüberarbeitungen ist jedoch nur eine Auflagefrist von 30 Tagen zu beachten. Geringfügige Anpassungen und Änderungen sind der Genehmigungsbehörde nur zur Kenntnis zu bringen. 2. Anlage und Erhaltung

    Art. 8

    Gemeindeaufgaben 1 Anlage, Unterhalt und Kennzeichnung der in den Plänen bezeichneten Fuss- und Wanderwege ist Sache der Einwohnergemeinden. * 2 Die Einwohnergemeinden sorgen für die freie und gefahrlose Begehbar keit der Wege. Sie sichern den öffentlichen Zugang der Wege rechtlich ab. * 3 Die Kennzeichnung und das Aufstellen von Signalen hat nach den Richt linien des Bundes und des Kantons zu erfolgen. 4 Die Einwohnergemeinden nehmen bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufga ben auf die Fuss- und Wanderwege Rücksicht. * 5 Die Einwohnergemeinden berücksichtigen die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes, der Raumplanung, der Landesverteidigung und weiterer öffentlicher Interessen. * 6 Die Einwohnergemeinden können die Arbeiten an interessierte Körper schaften oder Organisationen übertragen. *

    Art. 9

    Grundeigentümerverbindliche Pläne 1 Für die in den Richtplänen enthaltenen Fuss- und Wanderwege können Pläne mit allgemeiner Verbindlichkeit aufgestellt werden. 2 Die Pläne sind auf den zuständigen Gemeindekanzleien während 20 Ta gen aufzulegen. Innerhalb dieser Zeit müssen die Einsprachen schriftlich beim zuständigen Gemeinderat eingereicht werden. Die Bekanntmachung der Auflage erfolgt im Amtsblatt. 3
    3 Die Einsprachen werden, soweit sie gegen die Erstellung der geplanten Wege gerichtet sind oder sich auf die Art der Ausführung, die Linienfüh rung usw. der geplanten Wege beziehen, vom Regierungsrat erledigt. Hinsichtlich der Abtretungspflicht und der Festsetzung der Abtretungsent schädigung ist das Gesetz über die Zwangsenteignung 3 ) massgebend.

    Art. 10

    Zugangssicherung 1 Zur Zugangssicherung können die Einwohnergemeinden ein Wegrecht und ein Recht zum Unterhalt der Wege als beschränkte dingliche Rechte erwerben. * 2 Die Einwohnergemeinden können die beschränkten dinglichen Rechte im Grundbuch eintragen lassen. *

    Art. 11

    Gemeingebrauch 1 Die öffentlichen Fuss- und Wanderwege dürfen im Rahmen ihrer Zweck bestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der gelten den Vorschriften von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewil ligung benützt werden.

    Art. 11a

    * Mitbenützung 1 Der Regierungsrat regelt die Mitbenützung von signalisierten Fuss- und Wanderwegen durch Velofahrer, Mountainbiker und Reiter in Ausfüh rungsbestimmungen.

    Art. 12

    Aufhebung von Wegen 1 Die Aufhebung von Wegen erfolgt im Rahmen einer Richtplanänderung.

    Art. 13

    Ersatz 1 Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist unter Berücksichtigung der örtli chen Verhältnisse für angemessenen Realersatz durch vorhandene oder neuzuschaffende Wege zu sorgen. 2 Der Verursacher der Aufhebung ist zum Ersatz verpflichtet. 3) GDB 760.1 4
    3. Organisation

    Art. 14

    Kantonale Fachstelle 1 Kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im Sinne von Art. 13 FWG ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement. * 2 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement vollzieht die Vorschriften für die Fuss- und Wanderwege, soweit im Bundes- oder kantonalen Recht nicht ausdrücklich eine andere Stelle als zuständig bezeichnet ist. * 3 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement ist befugt, Aufgaben an anerkannte private Fachorganisationen zu übertragen. *

    Art. 15

    Private Fachorganisationen 1 Der Regierungsrat kann private Fachorganisationen anerkennen.

    Art. 16

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