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    Verwaltungsvereinbarung über die Hilfeleistung und Zusammenarbeit im A-Bereich; Strah... (780.32)
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    CH - OW
    Regionaler Strahlenwehrstützpunkt 2 1 Der Kanton Luzern betreibt und unterhält einen regionalen Strahlen wehr stützpunkt. 2 ... 3

    Art. 7

    Koordinationskommission 1 Die kantonalen S trahlenwehrexpertinnen und Strahlenwehrexperten bilden eine Koordinationskommission unter dem Vorsitz der Ausbildungschefin oder des Ausbi ldungschefs. 2 Sie tagt jährlich mindestens einmal und überprüft die Zweckerrei chung dieser Vereinbarung. Sie kann den Kantonen Vereinbarungsänderun gen vorschlagen. III. Aus- und Weiterbildung

    Art. 8

    Ausbildungschef/in 1 Die Ausbildungschefin oder der Ausbildungschef erlässt Richtlinien über die Ausbildung in der Strahlenwehr aller Vereinbarungskantone. 2 Geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012 3 Aufgehoben durch Nachtrag vom 10. Januar 2012
    3 2 Sie oder er führ t einmal jährlich eine gemeinsame Weiterbildung für alle Angehörigen der Strahlenwehrstüt zpunkte durch.

    Art. 9

    Kantonale Verantwortlichkeiten Die Vereinbarungskantone sorgen selbstständig für die Ausund We iterbildung der: a. Angehörigen der Schaden- und Feuerwehr im Bereich Strahlen wehr; b. kantonalen Strahlenwehrexpertinnen und Strahlenwehrexperten.

    Art. 10

    StützpunktPersonal Der StrahlenwehrHauptstützpunkt und der regionale Strahlenwehr stützpunkt sorgen selbstständig für die Aus und Weiterbildung ihr es Personals. Vorbehalten bleibt Art. 8 der Vereinbarung. 4 IV. Strahlenwehrereignis A. Bereitschaft

    Art. 11

    Kantonale Verantwortlichkeiten Jeder Vereinbarungskanton erstellt und aktualisiert: a. einen Kataster der Strahlenquellen auf seinem Kantonsgebiet; b. die notwendigen Einsatzpläne.

    Art. 12

    Ausbildungschef/in Die Ausbildungschefin oder der Ausbildungschef erarbeitet zusa mmen mit den kantonalen Strahlenwehrexpertinnen und Strahlenwehrex perten Richtlinien für die Einsatzplanung der Strahlenwehr stützpunkt e.

    Art. 13

    Pikettdienst Die Strahlenwehrstützpunkte unterhalten keinen Pikettdienst. 4 Geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012
    4 B. Hilfeleistung im Ernstfall

    Art. 14

    Aufgebot/Alarmierung Die kantonalen AlarmMeldestellen sind zuständig, für die Hilfelei stung im Ernstfall die Unterstützung der Stütz punkte anzufordern.

    Art. 15

    Einsatzgebiet 1 Für die Unterstützung bei Verstrahlungsgefahr oder Auftreten eines Strahlenschadens zuständig ist: a. der StrahlenwehrHauptstützpunkt Uri in den Kantonen Uri, Obwal den, Nidwalden, Schwyz und Zug; 5 b. der Strahlenwehrstützpunkt Luzern im Kanton Luzern; c. ... 6 2 Der StrahlenwehrHauptstützpunkt und der regionale Strahlenwehr stützpunkt greifen unterstützend ein, wenn die anderen Strahlenwehr stüt zpunkte nicht in der Lage sind, die Gefahr zu bannen oder den Schaden zu b eheben bzw. ausreichend zu mildern. 7

    Art. 16

    Einsatzleitung Der unterstützende Strahlenwehrstützpunkt und die sich bereits im Einsatz befindlichen Schadenwehrorganisationen sprechen sich im Erns tfall über die Organisation der Einsatzleitung vor Ort ab.

    Art. 17

    Verantwortlichkeit 1 Der Kanton, in dem der ErnstfallEinsatz erfolgt, haftet unabhängig des unterstützenden Strahlenwehrstützpunkts für den Einsatz der Strahlen wehr. 2 Der unterstützende Strahlenwehrstützpunkt haftet dem Kanton, i ndem der ErnstfallEinsatz erfolgt, für den Schaden, der letzterem durch grob- fahrlässige und vorsätzliche Handlungen und Unterlassungen des unterstützenden Strahlenwehrstützpunktes im Zusammenhang mit dem ErnstfallEinsatz entstehen. Über den Anspruch entscheidet das Ver waltungsgericht des Kantons des unterstützenden Strahlenwehrstüt z- punkts. 5 Geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012 6 Aufgehoben durch Nacht rag vom 10. Januar 2012 7 Geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012
    5 V. Finanzielles

    Art. 18

    Grundsatz 1 Jeder Vereinbarungskanton trägt die Kosten, die ihm aufgrund dieser Vereinbarung und der Sicherstellung der Strahlenwehr erwachsen, selbst. 2 Die Kosten für die Ausbildung gemäss Art. 8 Abs. 2 trägt der Stra hlenwehrHauptstützpunkt.

    Art. 19

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