Verwaltungsvereinbarung über die Hilfeleistung und Zusammenarbeit im A-Bereich; Strah... (780.32)
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Verwaltungsvereinbarung über die Hilfeleistung und Zusammenarbeit im A-Bereich; Strahlenwehr der Zentralschweiz

Verwaltungsvereinbarung über die Hilfeleistung und Zusammenarbeit im A-Bereich; Strahlenwehr der Zentralschweiz (Strahlenwehr-Vereinbarung) vom 31. März 2006 1 Die Regierungen der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren: I. All gemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich Die vorliegende Vereinbarung regelt die Organisation, die Ausund Weiterbildung, die Hilfeleistung im Erns tfall und die Finanzierung der Strahlenwehr in den Vereinbarungskantonen.

Art. 2

Zweck 1 Die vorliegende Vereinbarung bezweckt, die Strahlenwehr in der Zentralschweiz unabhängig von Kantonsgrenzen wirtschaftlich und fachlich optimal zu organisi eren. 2 Sie hat sicher zu stellen, dass in jedem Zentralschweizer Kanton innert vertretbarer Frist bei Strahlenerei gnissen ein Ersteinsatz stattfinden kann. II. Organisation

Art. 3

Kantonale Schadenwehrorganisation Die Organisation der kantonalen, regionalen und kommunalen Schadenwehrorganisationen richtet sich nach der Gesetzgebung der Verei nbarungskantone. 1 Nicht veröffentlicht; geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2012 (RRB vom 18. September 2012; nicht veröffentlicht)
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Art. 4

Kantonale Strahlenwehrexperten 1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine verantwortliche Person als kantonale Strahlenwehrexpertin oder kantonalen Strahlenwehrex perten. 2 Die kantonalen Strahlenwehrexpertinnen und Strahlenwehrexperten sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für alle Belange der Strahlenwehr in ihrem Kan ton.

Art. 5

StrahlenwehrHauptstützpunkt 1 Der Kanton Uri betreibt und unterhält einen Strahlenwehr Hauptstützpunkt. 2 Der StrahlenwehrHauptstützpunkt stellt die Ausbildungschefin oder den Ausbildungschef für die Strahlenwehr in den Zentralschweizer Kan tonen.

Art. 6

Regionaler Strahlenwehrstützpunkt 2 1 Der Kanton Luzern betreibt und unterhält einen regionalen Strahlen wehr stützpunkt. 2 ... 3

Art. 7

Koordinationskommission 1 Die kantonalen S trahlenwehrexpertinnen und Strahlenwehrexperten bilden eine Koordinationskommission unter dem Vorsitz der Ausbildungschefin oder des Ausbi ldungschefs. 2 Sie tagt jährlich mindestens einmal und überprüft die Zweckerrei chung dieser Vereinbarung. Sie kann den Kantonen Vereinbarungsänderun gen vorschlagen. III. Aus- und Weiterbildung

Art. 8

Ausbildungschef/in 1 Die Ausbildungschefin oder der Ausbildungschef erlässt Richtlinien über die Ausbildung in der Strahlenwehr aller Vereinbarungskantone. 2 Geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012 3 Aufgehoben durch Nachtrag vom 10. Januar 2012
3 2 Sie oder er führ t einmal jährlich eine gemeinsame Weiterbildung für alle Angehörigen der Strahlenwehrstüt zpunkte durch.

Art. 9

Kantonale Verantwortlichkeiten Die Vereinbarungskantone sorgen selbstständig für die Ausund We iterbildung der: a. Angehörigen der Schaden- und Feuerwehr im Bereich Strahlen wehr; b. kantonalen Strahlenwehrexpertinnen und Strahlenwehrexperten.

Art. 10

StützpunktPersonal Der StrahlenwehrHauptstützpunkt und der regionale Strahlenwehr stützpunkt sorgen selbstständig für die Aus und Weiterbildung ihr es Personals. Vorbehalten bleibt Art. 8 der Vereinbarung. 4 IV. Strahlenwehrereignis A. Bereitschaft

Art. 11

Kantonale Verantwortlichkeiten Jeder Vereinbarungskanton erstellt und aktualisiert: a. einen Kataster der Strahlenquellen auf seinem Kantonsgebiet; b. die notwendigen Einsatzpläne.

Art. 12

Ausbildungschef/in Die Ausbildungschefin oder der Ausbildungschef erarbeitet zusa mmen mit den kantonalen Strahlenwehrexpertinnen und Strahlenwehrex perten Richtlinien für die Einsatzplanung der Strahlenwehr stützpunkt e.

Art. 13

Pikettdienst Die Strahlenwehrstützpunkte unterhalten keinen Pikettdienst. 4 Geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012
4 B. Hilfeleistung im Ernstfall

Art. 14

Aufgebot/Alarmierung Die kantonalen AlarmMeldestellen sind zuständig, für die Hilfelei stung im Ernstfall die Unterstützung der Stütz punkte anzufordern.

Art. 15

Einsatzgebiet 1 Für die Unterstützung bei Verstrahlungsgefahr oder Auftreten eines Strahlenschadens zuständig ist: a. der StrahlenwehrHauptstützpunkt Uri in den Kantonen Uri, Obwal den, Nidwalden, Schwyz und Zug; 5 b. der Strahlenwehrstützpunkt Luzern im Kanton Luzern; c. ... 6 2 Der StrahlenwehrHauptstützpunkt und der regionale Strahlenwehr stützpunkt greifen unterstützend ein, wenn die anderen Strahlenwehr stüt zpunkte nicht in der Lage sind, die Gefahr zu bannen oder den Schaden zu b eheben bzw. ausreichend zu mildern. 7

Art. 16

Einsatzleitung Der unterstützende Strahlenwehrstützpunkt und die sich bereits im Einsatz befindlichen Schadenwehrorganisationen sprechen sich im Erns tfall über die Organisation der Einsatzleitung vor Ort ab.

Art. 17

Verantwortlichkeit 1 Der Kanton, in dem der ErnstfallEinsatz erfolgt, haftet unabhängig des unterstützenden Strahlenwehrstützpunkts für den Einsatz der Strahlen wehr. 2 Der unterstützende Strahlenwehrstützpunkt haftet dem Kanton, i ndem der ErnstfallEinsatz erfolgt, für den Schaden, der letzterem durch grob- fahrlässige und vorsätzliche Handlungen und Unterlassungen des unterstützenden Strahlenwehrstützpunktes im Zusammenhang mit dem ErnstfallEinsatz entstehen. Über den Anspruch entscheidet das Ver waltungsgericht des Kantons des unterstützenden Strahlenwehrstüt z- punkts. 5 Geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012 6 Aufgehoben durch Nacht rag vom 10. Januar 2012 7 Geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012
5 V. Finanzielles

Art. 18

Grundsatz 1 Jeder Vereinbarungskanton trägt die Kosten, die ihm aufgrund dieser Vereinbarung und der Sicherstellung der Strahlenwehr erwachsen, selbst. 2 Die Kosten für die Ausbildung gemäss Art. 8 Abs. 2 trägt der Stra hlenwehrHauptstützpunkt.

Art. 19

Entschädigung für einsatzunabhängige Leistungen 1 Der Kanton Uri wird für seine einsatzunabhängigen Leistungen pau schal entschädigt: a. vom Kanton Luzern mit Fr. 7 000. – jährlich; b. vom Kanton Schwyz mit Fr. 12 000. – jährlich; c. vom Kanton Nidwalden mit Fr. 7 000. – jährlich; d. vom Kanton Obwalden mit Fr. 7 000. – jährlich; e. vom Kanton Zug mit Fr. 11 000. – jährlich. 2 Die Pauschalentschädigungen gemäss Absatz 1 und 2 werden alle vier Jahre der Teuerung angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2010 (Index Juli 2004 = 102.9; Basis Mai 2000). 8 2 ... 9

Art. 20

Entschädigung für ErnstfallEinsätze 1 Der ErnstfallEinsatz eines Strahlenwehrstützpunkts ist zu entschädi gen gemäss der Entschädigungsordnung des unterstützenden Stüt zpunkt Kantons. 2 Die Entschädigung ist geschuldet vom Kanton, in dem der Ernstfall Einsatz stattfindet. Die Rechnungsstel lung erfolgt vom unterstützenden Strahlenwehrstützpunkt oder seinem Standortk anton direkt an den entschädigungspflichtigen Kan ton. 3 Es ist Sache des Kantons, in dem der ErnstfallEinsatz stattfindet, die Aufwendungen der Strahlenwehrstüt zpunkte nach seinem eigenen Recht dem Verursacher in Rechnung zu stellen. 8 Geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012 9 Aufgehoben durch Nachtrag vom 10. Januar 2012
6 VI. Schlussbestimmung en

Art. 21

Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller sechs Vereinbarungs kantone. 2 Die Genehmigung ist der Standeskanzlei Uri als Verwahrerin der Ve reinbarung mitzuteilen. Sie notifiziert den Vereinbarungskantonen das Zustandekom men. 10 3 Kommt die Vereinbarung zustande, tritt sie am 1. Januar 2007 in Kraft.

Art. 22

Geltungsdauer und Kündigung 1 Die Vereinbarung gilt unbefristet. 2 Sie kann von jedem Vereinbarungskanton mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende eines K alenderjahres gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2010. 3 Die Kündigung ist gegenüber der Standeskanzlei Uri zu erklären. Sie notifiziert die Kündigung, die das Aus serkrafttreten der Vereinbarung bewirkt, allen Vereinbarungsparteien.

Art. 23

Änderung der Vereinbarung Mit Zustimmung aller Parteien kann die Vereinbarung unbeachtlich der Kündigungsfristen undtermine j ederzeit abgeändert werden. 10 Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 hat die Standeskanzlei Uri die Zustimmung aller Vereinbarungskantone und damit das Zustandekommen mitgeteilt
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