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    Verordnung über die Zahnärzte (311.335)
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    CH - AG
    3 ssetzungen gemäss § 1 Abs. 2 lit. a und b erfüllen. In Bezug auf das Erford ernis von lit. a kann das Departement Gesundheit und Soziales vorübergeh end Erleichterungen gewähren. 3)

    § 6

    1 seiner Aufsicht und seiner Ver- antwortung einen Assistenten beschäf tigen. Er hat für ihn beim Departe- ment Gesundheit und Soziales eine spezielle Bewilligung zur Berufsaus- übung einzuholen. 4)
    2 dass diesem Erfordernis nicht Genüge getan werden kann, so dürfen aus- nahmsweise und befristet Personen mit gleichwertigen ausländischen Zeugnissen zugelassen werden.
    3 stent bewilligt werden. In diesem Fall muss einer der Assistenten eidgenö ssisch diplomierter Zahnarzt sein.
    4 nne von § 9 Abs. 4 dieser Verordnung können zwei Assistenten mit auslä ndischem Diplom beschäftigen. 5)
    1) Aufgehoben durch Verordnung vom 25. Sept ember 2002, in Kraft seit 1. Januar
    2003 (AGS 2002 S. 411).
    2) Fassung gemäss Ziff. 33 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
    2005 S. 379).
    3) Fassung gemäss Ziff. 33 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
    2005 S. 379).
    4) Fassung gemäss Ziff. 33 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
    2005 S. 380).
    5) Eingefügt durch Verordnung vom 15. Juli 1971, in Kraft seit 15. Juli 1971 (AGS Bd. 7 S. 685). b ) Stellvertrete r c) Assistenten

    § 7

    1) Das Departement Gesundheit und So ziales kann ausnahmsweise und befristet für die Leitung der Schulza hnkliniken Zahnärzte zulassen, die sich über ein dem eidgenö ssischen Diplom gleichwe rtiges ausländisches Zeugnis ausweisen und für eine ge wissenhafte Berufsausübung Gewähr bieten.

    § 8

    1 Wer eine Bewilligung zur Berufsausübung im Sinne dieser Verordnung besitzt, darf die zahnärztliche Tä tigkeit gemäss § 26 des Gesundheits- gesetzes 2) ausüben.
    2 Die Ausübung des Berufes einer Dent alhygienikerin bedarf einer Bewil- ligung des Departements Gesundheit und Soziales. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin eine entsprechende ausländische oder schweizerische Schule mit Erfolg besucht hat. Die Dentalhygienikerin übt ihre Tätigkeit in den Räumen und unt er der Aufsicht und Verantwortung eines zur Praxisführung befugten Zahnarztes aus. Ihre Tätigkeit umfasst folgende Gebiete: a) Unterricht in Mundhygiene und Prophylaxe der Zahnerkrankungen, b) lokale Fluoridierung, c) Zahnsteinentfernung, Reinigung und Politur der Zähne und Füllun- gen, d) Röntgen und Entwickeln der Röntgenbilder. 4)
    3 Allen andern Personen, so auch den Zahntechnikern und Zahnprotheti- kern, ist jede Tätigkeit im Munde des Patienten, einschliesslich der Abdrucknahme zur Reparatur, Umänderung oder Neuanfertigung von Prothesen, untersagt. 5)
    1) Fassung gemäss Ziff. 33 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
    2005 S. 380).
    2) Heute: § 25 des Gesundheitsgesetzes
    3) Fassung gemäss Ziff. 33 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
    2005 S. 380).
    4) Fassung gemäss Verordnung vom 28. Mai 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AGS Bd. 8 S. 557).
    5) Eingefügt durch Verordnung vom 28. Mai 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AGS Bd. 8 S. 557).
    5 II. Filialpraxis

    § 9

    1)
    1 keine Filialpraxis unterhalten.
    2 kann in Ortschaften, in denen kein selbständiger Zahnarzt tätig ist, eine Filialpraxis zulassen, sofern ein Bedürfnis nachgewiesen ist. Die Be chen Ortschaft eine selbständige Zahnarztpraxis eröffnet wird. 2)
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