Verordnung über die Zahnärzte (311.335)
CH - AG

Verordnung über die Zahnärzte

1 Verordnung über die Zahnärzte Vom 3. November 1961 Der Regierungsrat des Kantons Aargau gestützt auf § 35 des Gesundheitsgese tzes (GesG) vom 10. November
1987 1) , 2) beschliesst: I. Zahnärzte

§ 1

1 lbständig ausüben will, hat beim Departement Gesundheit und Soziales eine Bewilligung einzuholen. 3)
2 4) wird erteilt: a) wenn der Gesuchsteller eidgenö ssisch diplomierter Zahnarzt im Sinne der Bundesgesetzgebung ist, b) wenn er sich über einen guten Leumund ausweist und für eine gewis- senhafte Berufsausübung Gewährt bietet, c) wenn er die Praxis auf eige nen Namen, auf eigene Rechnung und persönlich führt, d) wenn er über die nötigen Einr ichtungen und Räumlichkeiten verfügt.

§ 2

1 5) wird ausgestellt, wenn anhand der vom Gesuchsteller vorgelegten Ausweise und allenfalls nach durchgeführter
1) SAR 301.100
2) Fassung gemäss Verordnung vom 25. Septem ber 2002, in Kraft seit 1. Januar
2003 (AGS 2002 S. 411).
3) Fassung gemäss Ziff. 33 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 379).
4) Heute: Berufsausübungsbewilligung i.S.v. §§ 17 ff. des Gesundheitsgesetzes
5) Heute: Berufsausübungsbewilligung i.S.v. §§ 17 ff. des Gesundheitsgesetzes

1. Praxis-

bewilligung a) Voraus- setzungen b ) Erteilung und Beendigung
Besichtigung festgestellt ist, dass di e Voraussetzungen gemäss § 1 erfüllt sind. 1)
2 Sie erlischt, wenn der Bewilligungsi nhaber die Praxis veräussert oder aufgibt oder wenn er stirbt.
3 Sie kann durch das Departement Gesundheit und Soziales jederzeit entzogen werden, wenn die Vorausse tzungen für die Erteilung weggefal- len oder Entzugsgründe gemäss § 21 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 10. November 1987 2) vorhanden sind. 3)

§ 3

1 Das Departement Gesundheit und Sozi ales kann ausnahmsweise eine Praxisbewilligung auf bestimmte Zeit verlängern, wenn dem Bewilli- gungsinhaber wegen Krankheit die Be rufsausübung unmöglich geworden oder wenn er gestorben ist. In di esen Fällen muss begründete Aussicht dafür bestehen, dass innerhalb ange messener Frist ein Familienmitglied die definitive Praxisbewilligung erwerben kann.
2 Es ist ein Verwalter zu bestellen.
3 Der Eigentümer hat für die e rforderlichen Bewilligungen einzukommen und ist verantwortlich dafür, dass di e Voraussetzungen gemäss § 1 Abs. 2 lit. b und d dieser Verordnung erfüllt si nd. Erbengemeinschaften bezeich- nen einen bevollmächtigten Vertrete r für den Verkehr mit den Gesund- heitsbehörden.

§ 4

1 Der Verwalter einer Zahna rztpraxis mit provisorisc h verlängerter Praxis- bewilligung muss die Voraussetzungen gemäss § 1 Abs. 2 lit. a und b dieser Verordnung erfüllen. In Bez ug auf das Erfordernis von lit. a kann das Departement Gesundheit und Sozial es vorübergehend Erleichterungen gewähren. 5)
1) Fassung gemäss Verordnung vom 25. Septem ber 2002, in Kraft seit 1. Januar
2003 (AGS 2002 S. 411).
2) SAR 301.100
3) Fassung gemäss Ziff. 33 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 379).
4) Fassung gemäss Ziff. 33 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 379).
5) Fassung gemäss Ziff. 33 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 379).
3
2 1)

§ 5

1 ndert, seine Praxis zu versehen, z.B. wegen Krankheit, Ferien oder Militä rdienst, so hat er einen Stellver- treter zu bestellen, sofern er die Praxis offen halten will.
2 ent Gesundheit und Soziales eine spe- zielle Bewilligung zur Berufsausübung einzuholen. 2)
3 ssetzungen gemäss § 1 Abs. 2 lit. a und b erfüllen. In Bezug auf das Erford ernis von lit. a kann das Departement Gesundheit und Soziales vorübergeh end Erleichterungen gewähren. 3)

§ 6

1 seiner Aufsicht und seiner Ver- antwortung einen Assistenten beschäf tigen. Er hat für ihn beim Departe- ment Gesundheit und Soziales eine spezielle Bewilligung zur Berufsaus- übung einzuholen. 4)
2 dass diesem Erfordernis nicht Genüge getan werden kann, so dürfen aus- nahmsweise und befristet Personen mit gleichwertigen ausländischen Zeugnissen zugelassen werden.
3 stent bewilligt werden. In diesem Fall muss einer der Assistenten eidgenö ssisch diplomierter Zahnarzt sein.
4 nne von § 9 Abs. 4 dieser Verordnung können zwei Assistenten mit auslä ndischem Diplom beschäftigen. 5)
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 25. Sept ember 2002, in Kraft seit 1. Januar
2003 (AGS 2002 S. 411).
2) Fassung gemäss Ziff. 33 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 379).
3) Fassung gemäss Ziff. 33 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 379).
4) Fassung gemäss Ziff. 33 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 380).
5) Eingefügt durch Verordnung vom 15. Juli 1971, in Kraft seit 15. Juli 1971 (AGS Bd. 7 S. 685). b ) Stellvertrete r c) Assistenten

§ 7

1) Das Departement Gesundheit und So ziales kann ausnahmsweise und befristet für die Leitung der Schulza hnkliniken Zahnärzte zulassen, die sich über ein dem eidgenö ssischen Diplom gleichwe rtiges ausländisches Zeugnis ausweisen und für eine ge wissenhafte Berufsausübung Gewähr bieten.

§ 8

1 Wer eine Bewilligung zur Berufsausübung im Sinne dieser Verordnung besitzt, darf die zahnärztliche Tä tigkeit gemäss § 26 des Gesundheits- gesetzes 2) ausüben.
2 Die Ausübung des Berufes einer Dent alhygienikerin bedarf einer Bewil- ligung des Departements Gesundheit und Soziales. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin eine entsprechende ausländische oder schweizerische Schule mit Erfolg besucht hat. Die Dentalhygienikerin übt ihre Tätigkeit in den Räumen und unt er der Aufsicht und Verantwortung eines zur Praxisführung befugten Zahnarztes aus. Ihre Tätigkeit umfasst folgende Gebiete: a) Unterricht in Mundhygiene und Prophylaxe der Zahnerkrankungen, b) lokale Fluoridierung, c) Zahnsteinentfernung, Reinigung und Politur der Zähne und Füllun- gen, d) Röntgen und Entwickeln der Röntgenbilder. 4)
3 Allen andern Personen, so auch den Zahntechnikern und Zahnprotheti- kern, ist jede Tätigkeit im Munde des Patienten, einschliesslich der Abdrucknahme zur Reparatur, Umänderung oder Neuanfertigung von Prothesen, untersagt. 5)
1) Fassung gemäss Ziff. 33 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 380).
2) Heute: § 25 des Gesundheitsgesetzes
3) Fassung gemäss Ziff. 33 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 380).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 28. Mai 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AGS Bd. 8 S. 557).
5) Eingefügt durch Verordnung vom 28. Mai 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AGS Bd. 8 S. 557).
5 II. Filialpraxis

§ 9

1)
1 keine Filialpraxis unterhalten.
2 kann in Ortschaften, in denen kein selbständiger Zahnarzt tätig ist, eine Filialpraxis zulassen, sofern ein Bedürfnis nachgewiesen ist. Die Be chen Ortschaft eine selbständige Zahnarztpraxis eröffnet wird. 2)
3 willigungsinhaber persönlich oder unter seiner Aufsicht und Verantwortung dur ch einen Assistenten mit eidgenös- sischem Diplom zu führen.
4 Gebieten, für die ein besonderes Bedürfnis nachgewiesen ist, könne Bestimmungen bewilligt werden. In di esen Fällen kann die Filialpraxis unter der Aufsicht und Verantwort ung des Bewilligungsinhabers auch durch einen Assistenten mit auslä ndischem Diplom geführt werden. III. Öffentliche Ankündigungen

§ 10

Der aargauische und der ihm den Anfo rderungen nach gleichgestellte, zur Berufsausübung staatlich zugelassene ausserkantonale Zahnarzt sind befugt, im Rahmen der nachstehe nden Bestimmungen in Zeitungen, die im Kanton Aargau gedruckt oder ve in unaufdringlicher und würdiger Aufmachung hinzuweisen.

§ 11

Zulässig sind schlichte Ankündigungen in beschränkter Zahl für Praxis- eröffnung, Abwesenheit, Rüc kkehr und Adressänderungen.

§ 12

Unzulässig ist die werbende Reklam e. Darunter fallen insbesondere: a) Inserate und reklamehafte Artikel in nicht medizinischen Publikatio- nen,
1) Vgl. § 25 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes
2) Fassung gemäss Ziff. 33 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 380).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 15. Juli 1971, in Kraft seit 15. Juli 1971 (AGS Bd. 7 S. 685). Ausnahme- bewilligung

1. Presse-

erzeugnisse a) Grundsatz b ) Zulässige Ankündigungen

2. Reklame

b) Verbreitung von reklamehaften Fl ugschriften und Anpreisungen in öffentlichen Vorträgen und anderen Veranstaltungen, c) Gewährung von Vorteilen, wie Pr ämien, Vergünstigungen, Rabatte und dergleichen, d) der Hinweis auf Praxiseinr ichtungen (wie Röntgen usw.).

§ 13

Der selbstständige Zahnarzt kann durch unaufdringliche Firmentafeln auf seine Praxis hinweisen.

§ 14

1 Aus allen öffentlichen Ankündigungen muss der Name des Praxisinha- bers hervorgehen. Der Zahnarzt ka nn darin die von anerkannten Hoch- schulen und eidgenössischen Behörden verliehenen Titel verwenden.
2 Allen andern Personen sind in öffentlichen Ankündigungen Bemerkun- gen und Hinweise untersagt, womit der Anschein einer zahnärztlichen Tätigkeit, einer Graduierung oder eine r staatlichen Diplomierung erweckt wird. IV. Aufsicht

§ 15 1)

1 Die Zahnärzte stehen unter der Au fsicht des Departements Gesundheit und Soziales, das mit der Ausübung de s Aufsichtsrechts ganz oder teil- weise den Kantonszahnarzt betrauen kann.
2 Die Zuständigkeit des Kantonsarzt es gemäss § 5 der Vollziehungsver- ordnung 2) zum Gesetz über das öffentlic he Gesundheitswesen bleibt vor- behalten. Fragen, welche die Zahnä rzte und ihre Berufsausübung betref- fen, sind dem Kantonszahnarzt zur Stellungnahme zu unterbreiten.
1) Fassung gemäss Ziff. 33 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 380).
2) Heute: § 7 des Gesundheitsgesetzes
7

§ 16

1 gel durch Visitationen des Kantons- zahnarztes, des Kantonsarztes oder be sonderer Beauftragter des Departe- ments Gesundheit und Soziales durchgeführt. 1)
2 allen Praxisräumen zu gestatten, jede gewünschte Einsicht zu gewä hren und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen.
3 , über alles, was sie bei der Aus- übung ihrer Tätigkeit wahrnehmen, gegenüber Drittpersonen Stillschwei- gen zu beobachten. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 17

2)

§ 17a

3) Die in dieser Verordnung verwendete n Funktions-, Berufs- und Personen- bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 18

Widerhandlungen gegen die Vorschri ften dieser Verordnung werden gemäss § 40 des Gesetzes über da s öffentliche Gesundheitswesen 4) bestraft, soweit nicht schwerere Straftatbestände erfüllt sind.

§ 19

1 weisung an den Strafrichter kann das Departement Gesundheit und Sozi ales als Zwangsmassnahmen verfügen 5)
1) Fassung gemäss Ziff. 33 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 380).
2) Aufgehoben durch § 2 lit. a der Ve rordnung über die Ge bührenerhebung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens vom 16. Dezember 1966, in Kraft seit 1. Januar 1967 (AGS Bd. 6 S. 528).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 25. Sept ember 2002, in Kraft seit 1. Januar
2003 (AGS 2002 S. 411).
4) Heute: § 66 des Gesundheitsgesetzes
5) Fassung gemäss Ziff. 33 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 381).

2. Kontrollen

Funktions-, Berufs- und Personen- bezeichnungen Straf- bestimmungen Administrative Massnahmen
a) die Erteilung einer Rüge, b) die Verhängung einer Ordnungsbusse bis Fr. 100.– unter Auferle- gung der Untersuchungskosten, c) die vorübergehende Schliessung der Praxis, d) den Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung, e) andere Massnahmen, in sbesondere Ersatzvornahme.
2 ... 1)
3 Verfügungen sind gerichtlichen Urte ilen gemäss Artikel 80 des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

§ 20

Zahnpraxen, die den vorstehenden Be stimmungen nicht entsprechen, ins- besondere solche, in denen seit dem Tode des selbstst ändigen Zahnarztes Stellvertreter tätig sind, dürfen lä ngstens bis am 31. Dezember 1962 fort- geführt werden.

§ 21

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
2 Das Departement Gesundheit und Sozi ales ist mit dem Vollzug beauf- tragt. 2)
1) Aufgehoben durch Ziff. 13. der Vero rdnung über die Anpass ung der kantonalen Verordnungen an das Verwaltungsrechts pflegegesetz vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 457).
2) Fassung gemäss Ziff. 33 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 381). bergangs- bestimmungen Inkrafttreten und Vollzug
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