16) Alle Bildungs- und Erziehungsinstitutionen im Kanton haben sich in den Dienst der Lehrerbildung zu stellen. Für die praktische Aus- bildung der Lehramtskandidaten werden nach Rücksprache mit den Rektoren in der Regel Klassen der öffentlichen Schulen und ihrer Leh- rer in Anspruch genommen. Bei der Beanspruchung der Klassen ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass sie ihre Lernziele in vollem Um- fange erreichen können; sie sollen jährlich mit nicht mehr als 240 Stun- den Unterrichtspraxis der Kandidaten belegt werden.
2 Die Kandidaten der Mittel-, Ober- und Fachlehrerkurse absolvieren ihre Unterrichtspraxis im Umfange von sechs bis zehn Wochenstunden: a) in eigener Klasse mit festem Pensum an einer der Schulen, an wel- chen ihr Diplom Gültigkeit haben wird, oder b) in Klassen von Praxislehrern, c) in einem aus diesen Formen gemischten Verfahren.
3 Kandidaten, die mit festem Pensum angestellt sind, werden nach den entsprechenden Ansätzen entlöhnt. Im übrigen wird für Unterricht im Rahmen der Praktika keine Entschädigung ausgerichtet.
4 Hospitanten werden durch die Seminardirektion nur ausnahmsweise zur Unterrichtspraxis zugelassen. V.
17) Neuordnung im Hinblick auf den Staatsvertrag mit dem Kanton Basel-Landschaft
§ 25a.
18) Im Hinblick auf die Neuordnung der Lehrkräfteausbildung auf staatsvertraglicher Basis mit dem Kanton Basel-Landschaft ist bis zur Wirksamkeit der neuen Rechtsgrundlagen für Studienanfängerin- nen und -anfänger die Übergangsordnung zur Seminarordnung mass- gebend.
§ 25b.
19) Die bereits am Pädagogischen Institut laufenden Studien- gänge werden nach den Bestimmungen durchlaufen und abgeschlos- sen, die zu Beginn des jeweiligen Studienganges in Kraft gewesen sind. Für Studierende, welche berufsvorbereitende Kurse gemäss § 11 Ziff. 2 der Ordnung über die Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an mittleren und oberen Schulen des Kantons Basel-Stadt vor dem 1. Au- gust 2002 besucht haben, gilt bis am 31. Juli 2005 das Gleiche.
2 Die Direktion kann – wenn dies organisatorisch und budgetär mög- lich ist – Studierende aus einem Studiengang alter Ordnung auf ihren Wunsch hin einzeln oder pro Studiengang und Kohorte ihre Ausbil- dung nach dieser neuen Ordnung absolvieren lassen.
3 Studierende, die Ausbildungsangebote gemäss § 20 der Übergangs- ordnung zur Seminarordnung durchlaufen, können diese längstens bis zum 31. Juli 2005 gemäss Abs. 1 abschliessen.
§ 25c.
20) Die Regelung von § 25a gilt ab Studienjahr 2002/2003 und geht allfälligen widersprechenden Bestimmungen vor. VI.
21) Schlussbestimmungen
§ 26. Durch diese Ordnung wird die Ordnung für das Kantonale Leh-
rerseminar vom 8. Juli 1946 aufgehoben. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Kraft.