3 Der Regierungsrat kann regeln, dass die Budgetkredite der Direktionen und der Landeskanzlei für kleinere Organisationseinheiten, für Fonds oder für Spezialfinanzierungen gelten. Vorbehalten bleibt § 22.
4 Der Landrat kann regeln, dass die Budgetkredite der übrigen kantonalen Be - hörden für deren kleinere Organisationseinheiten gelten.
§ 22 Globalbudget
1 Für einzelne Aufgaben können Globalbudgets beschlossen werden.
2 Der Landrat bezeichnet die entsprechenden Aufgaben.
§ 23 Beschluss des Budgets
1 Der Landrat beschliesst das Budget bis zum 31. Dezember des Vorjahres.
2 Beschliesst der Landrat das Budget nicht fristgerecht, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu täti - gen.
§ 24 Kreditsperre
1 Der Regierungsrat kann Budgetkredite für ihm unterstellte Organisationsein - heiten sperren, wenn die Verschlechterung des Saldos der Erfolgsrechnung des Kantons im laufenden Jahr gegenüber dem Budget dies erfordert.
2 Er bringt die Kreditsperren dem Landrat zur Kenntnis.
3 Der Landrat kann Budgetkredite für die kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. e–h nach Massgabe von Abs. 1 sperren. § 19 Abs. 4 gilt sinn - gemäss.
§ 25 Nachtragskredite
1 Reicht ein Budgetkredit voraussichtlich nicht aus, bedarf es für die weiteren fi - nanziellen Verpflichtungen eines Nachtragskredits des Landrats. Vorbehalten bleibt § 26.
2 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die Nachtragskredite 2-mal jähr - lich.
3 Ein Nachtragskredit ist vor dem Eingehen der finanziellen Verpflichtungen einzuholen.
4 Der Regierungsrat kann vor der Bewilligung eines Nachtragskredits finanziel - le Verpflichtungen eingehen, wenn ein Aufschub für den Kanton erhebliche nachteilige Folgen hätte. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063
§ 26 Kreditüberschreitung
1 Der Regierungsrat kann eine Überschreitung von Budgetkrediten bewilligen, wenn:
a. in dringlichen Fällen ein Aufschub für den Kanton nicht möglich ist; oder
b. kein Entscheidungsspielraum besteht; oder
c. die Überschreitung gering ist; oder
d. bei einem Budgetkredit für Investitionsausgaben einer Organisationsein - heit der Gesamtbetrag aller Investitionskredite nicht überschritten wird.
2 Er informiert die Finanzkommission zweimal jährlich über die bewilligten Kre - ditüberschreitungen.
3 Er erstattet im Jahresbericht gesondert Bericht über die Kreditüberschreitun - gen.
§ 27 Kreditübertragung
1 Nicht verwendete Budgetkredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.
2 Der Regierungsrat kann einen nicht beanspruchten Budgetkreditanteil für ein Vorhaben mit 1-maligem Charakter 1-mal auf das nächste Rechnungsjahr übertragen, wenn eine projektbedingte Verzögerung vorliegt (Kreditübertra - gung). Die Kreditübertragung darf dabei nicht höher sein als der im Vorjahr nicht beanspruchte Budgetkreditanteil.
3 Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden dem Landrat mit dem Jahresbericht zur Kenntnis gebracht.
2.4 Jahresbericht
§ 28 Jahresbericht
1 Der Regierungsrat legt im Jahresbericht Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres im Kanton ab.
2 Der Jahresbericht umfasst:
a. den Bericht des Regierungsrates über seine Geschäftstätigkeit;
b. die Jahresrechnung;
c. die Berichte der nach Aufgaben gegliederten Direktionen sowie der übri - gen kantonalen Behörden;
d. die Berichterstattung weiterer Behörden gemäss besonderer Gesetzge - bung;
e. die Prüfungsbestätigung der Finanzkontrolle.
3 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat den Jahresbericht zur Genehmi - gung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063
2.5 Verwaltungsinterne Steuerung
§ 29 Leistungsaufträge
1 Die Direktionen und die Landeskanzlei erteilen ihren Dienststellen und ihren kleineren Organisationseinheiten gemäss § 21 Abs. 3 Leistungsaufträge.
2 Diese definieren als Führungsinstrument die Zielsetzungen und die zu erbrin - genden Leistungen auf der Basis des Regierungsprogramms, des AFP und weiterer übergeordneter Vorgaben.
3 Die Dienststellen berichten ihrer Direktion jährlich über die Erfüllung der Leis - tungsaufträge.
§ 30 Interne Verrechnungen
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Dienst - stellen.
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