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    Finanzhaushaltsgesetz (310)
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    CH - BL
    3 Der Regierungsrat kann regeln, dass die Budgetkredite der Direktionen und der Landeskanzlei für kleinere Organisationseinheiten, für Fonds oder für Spezialfinanzierungen gelten. Vorbehalten bleibt § 22.
    4 Der Landrat kann regeln, dass die Budgetkredite der übrigen kantonalen Be - hörden für deren kleinere Organisationseinheiten gelten.

    § 22 Globalbudget

    1 Für einzelne Aufgaben können Globalbudgets beschlossen werden.
    2 Der Landrat bezeichnet die entsprechenden Aufgaben.

    § 23 Beschluss des Budgets

    1 Der Landrat beschliesst das Budget bis zum 31. Dezember des Vorjahres.
    2 Beschliesst der Landrat das Budget nicht fristgerecht, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu täti - gen.

    § 24 Kreditsperre

    1 Der Regierungsrat kann Budgetkredite für ihm unterstellte Organisationsein - heiten sperren, wenn die Verschlechterung des Saldos der Erfolgsrechnung des Kantons im laufenden Jahr gegenüber dem Budget dies erfordert.
    2 Er bringt die Kreditsperren dem Landrat zur Kenntnis.
    3 Der Landrat kann Budgetkredite für die kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. e–h nach Massgabe von Abs. 1 sperren. § 19 Abs. 4 gilt sinn - gemäss.

    § 25 Nachtragskredite

    1 Reicht ein Budgetkredit voraussichtlich nicht aus, bedarf es für die weiteren fi - nanziellen Verpflichtungen eines Nachtragskredits des Landrats. Vorbehalten bleibt § 26.
    2 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die Nachtragskredite 2-mal jähr - lich.
    3 Ein Nachtragskredit ist vor dem Eingehen der finanziellen Verpflichtungen einzuholen.
    4 Der Regierungsrat kann vor der Bewilligung eines Nachtragskredits finanziel - le Verpflichtungen eingehen, wenn ein Aufschub für den Kanton erhebliche nachteilige Folgen hätte. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063

    § 26 Kreditüberschreitung

    1 Der Regierungsrat kann eine Überschreitung von Budgetkrediten bewilligen, wenn:
    a. in dringlichen Fällen ein Aufschub für den Kanton nicht möglich ist; oder
    b. kein Entscheidungsspielraum besteht; oder
    c. die Überschreitung gering ist; oder
    d. bei einem Budgetkredit für Investitionsausgaben einer Organisationsein - heit der Gesamtbetrag aller Investitionskredite nicht überschritten wird.
    2 Er informiert die Finanzkommission zweimal jährlich über die bewilligten Kre - ditüberschreitungen.
    3 Er erstattet im Jahresbericht gesondert Bericht über die Kreditüberschreitun - gen.

    § 27 Kreditübertragung

    1 Nicht verwendete Budgetkredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.
    2 Der Regierungsrat kann einen nicht beanspruchten Budgetkreditanteil für ein Vorhaben mit 1-maligem Charakter 1-mal auf das nächste Rechnungsjahr übertragen, wenn eine projektbedingte Verzögerung vorliegt (Kreditübertra - gung). Die Kreditübertragung darf dabei nicht höher sein als der im Vorjahr nicht beanspruchte Budgetkreditanteil.
    3 Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden dem Landrat mit dem Jahresbericht zur Kenntnis gebracht.
    2.4 Jahresbericht

    § 28 Jahresbericht

    1 Der Regierungsrat legt im Jahresbericht Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres im Kanton ab.
    2 Der Jahresbericht umfasst:
    a. den Bericht des Regierungsrates über seine Geschäftstätigkeit;
    b. die Jahresrechnung;
    c. die Berichte der nach Aufgaben gegliederten Direktionen sowie der übri - gen kantonalen Behörden;
    d. die Berichterstattung weiterer Behörden gemäss besonderer Gesetzge - bung;
    e. die Prüfungsbestätigung der Finanzkontrolle.
    3 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat den Jahresbericht zur Genehmi - gung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063
    2.5 Verwaltungsinterne Steuerung

    § 29 Leistungsaufträge

    1 Die Direktionen und die Landeskanzlei erteilen ihren Dienststellen und ihren kleineren Organisationseinheiten gemäss § 21 Abs. 3 Leistungsaufträge.
    2 Diese definieren als Führungsinstrument die Zielsetzungen und die zu erbrin - genden Leistungen auf der Basis des Regierungsprogramms, des AFP und weiterer übergeordneter Vorgaben.
    3 Die Dienststellen berichten ihrer Direktion jährlich über die Erfüllung der Leis - tungsaufträge.

    § 30 Interne Verrechnungen

    1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Dienst - stellen.
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