Finanzhaushaltsgesetz (310)
CH - BL

Finanzhaushaltsgesetz

Finanzhaushaltsgesetz (FHG) Vom 1. Juni 2017 (Stand 1. April 2022) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 63 Abs. 1 und 135 der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Führung des kantonalen Finanzhaushaltes, insbe - sondere die Steuerung von Aufgaben und Finanzen, die Ausgaben sowie die Rechnungslegung.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Behörden gemäss Abs. 2 sowie für An - stalten und andere Organisationen des öffentlichen Rechts, soweit dies andere Gesetze oder Staatsverträge vorsehen.
2 Kantonale Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind:
a. Landrat;
b. Regierungsrat;
c. Direktionen;
d. Landeskanzlei;
e. Gerichte;
f. * Ombudsperson;
g. Finanzkontrolle;
h. Aufsichtsstelle Datenschutz.
1) SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063

§ 3 Grundsätze der Haushaltführung

1 Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässig - keit, des Haushaltgleichgewichtes, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung und der Vorteilsabgeltung, der Leistungs- und Wir - kungsorientierung, der Dringlichkeit der Aufgaben sowie der ordnungsgemäs - sen Rechnungslegung.

§ 4 Mittelfristiger Ausgleich

1 Der Landrat hat die Erfolgsrechnung im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) über die kommenden 4 Jahre unter Einberechnung der vorangegangenen
4 Jahre mindestens auszugleichen.
2 Er kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ausserge - wöhnliche Aufwände oder Erträge von der Berechnung gemäss Abs. 1 ausneh - men.
3 Wächst die Wirtschaft im Budgetjahr voraussichtlich stärker als der langfristi - ge Trend, ist, wenn immer möglich, ein Ertragsüberschuss zu budgetieren.
4 Ist der mittelfristige Ausgleich gefährdet, werden Aufwandminderungen ge - genüber Ertragserhöhungen priorisiert.

§ 5 Sicherung des Eigenkapitals

1 Das Eigenkapital soll mehr als 8 % (Warnwert), jedoch mindestens 4 % (Min - destwert) des Gesamtaufwandes des Kantons betragen.
2 Unterschreitet das Eigenkapital den Warnwert, zeigt der Regierungsrat der Fi - nanzkommission Möglichkeiten für dessen mittelfristigen Aufbau auf.
3 Unterschreitet das Eigenkapital den Mindestwert, ist der fehlende Betrag in - nerhalb von 4 Jahren abzutragen.
4 Der Landrat kann ausnahmsweise die Frist gemäss Abs. 3 mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder verlängern.

§ 6 Angemessener Selbstfinanzierungsgrad

1 Der Regierungsrat legt im Hinblick auf einen angemessenen Selbstfinanzie - rungsgrad das maximale Investitionsvolumen fest und nimmt eine Priorisierung der Investitionsvorhaben vor.

§ 7 Reform berufliche Vorsorge

1 Der Aufwand, der durch die am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Reform der beruflichen Vorsorge
2 ) entstanden ist, ist von der Berechnung gemäss § 4 Abs. 1 ausgenommen.
2) Gesetz vom 16. Mai 2013 über die berufliche Vorsorge durch die basellandschaftliche Pensionskasse sowie dessen Än - derung vom 20. Februar 2014, SGS 834. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063
2 Der Bilanzfehlbetrag, der durch die in Abs. 1 erwähnte Reform entstanden ist, wird im Eigenkapital gesondert ausgewiesen und ist innerhalb von 20 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes abzutragen.
3 Die Verrechnung des Bilanzfehlbetrags mit dem Eigenkapital ist zulässig, wenn dadurch der Warnwert gemäss § 5 Abs. 1 nicht unterschritten wird.
4 Der Landrat kann ausnahmsweise die Frist gemäss Abs. 2 mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder verlängern.

§ 8 Wirtschaftlichkeit

1 Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung mit dem besten Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu wählen.
2 Wirtschaftlichkeitsrechnungen erfolgen nach einem einheitlichen Konzept. Der Regierungsrat erlässt die entsprechenden Regelungen.

§ 9 Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung

1 Wer besondere staatliche Vorkehren oder Aufwände verursacht oder beson - dere staatliche Leistungen in Anspruch nimmt, hat in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.
2 Wem besondere wirtschaftliche Vorteile aus staatlichen Einrichtungen oder Anordnungen entstehen, hat zumutbare Beiträge zu entrichten.
3 Der Regierungsrat ist für den Erlass von Gebühren zuständig, sofern keine anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen.
2 Steuerung von Aufgaben und Finanzen
2.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 10 Controlling

1 Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling ge - steuert. Dieses umfasst die Planung und Steuerung mit Einschluss der Über - prüfung und der Verbesserung der staatlichen Tätigkeiten.
2 Das Controlling des Regierungsrats erstreckt sich insbesondere auf:
a. die Aufgaben und Finanzen der Direktionen und der Landeskanzlei;
b. die Beteiligungen und Staatsbeiträge;
c. den Umgang mit Risiken, die den Kanton betreffen;
d. die Substanzerhaltung des kantonalen Vermögens.
3 Das Controlling der Direktionen und der Landeskanzlei ist auf das Controlling des Regierungsrates abzustimmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063
4 Die Linienvorgesetzten nehmen das Controlling im Rahmen ihrer Führungs - verantwortung wahr. Sie werden dabei von Controlling-Fachpersonen unter - stützt.
5 Das Controlling in den Direktionen ist organisatorisch und personell vom Fi - nanz- und Rechnungswesen zu trennen.

§ 11 Generelle Aufgabenüberprüfungen

1 Der Regierungsrat überprüft die kantonalen Aufgaben systematisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit.
2 Er bestimmt im Regierungsprogramm, wann welche Aufgabenfelder überprüft werden sollen. Er kann im AFP ergänzende Prüfungen vorsehen und erteilt den Direktionen und der Landeskanzlei entsprechende Aufträge.
3 Er unterbreitet dem Landrat das Ergebnis der Prüfungen mit Einschluss von Massnahmenvorschlägen.

§ 12 Finanzhaushaltsrechtliche Prüfung

1 Die Finanz- und Kirchendirektion prüft alle Anträge an den Regierungsrat und Vorlagen an den Landrat, welche finanzielle Folgen auslösen können, sowie Planungsberichte auf die Einhaltung der Finanzhaushaltsgesetzgebung hin. Sie prüft insbesondere sowie nach einheitlichen Kriterien:
a. die finanzielle Tragweite und den Nachweis der Wirtschaftlichkeit ein - schliesslich der Lebenszykluskosten;
b. die wesentlichen materiellen Grundsätze der Haushaltsführung;
c. die Einhaltung der Kompetenzordnung.
2 Das Ergebnis der Prüfung muss in der jeweiligen Vorlage festgehalten wer - den.

§ 13 Risikomanagement

1 Der Regierungsrat identifiziert und bewertet periodisch die Risiken, welche die Erreichung der strategischen oder finanziellen Ziele des Kantons gefährden können und trifft entsprechende Massnahmen.
2 Er berichtet im Rahmen des Jahresberichts zu diesen Risiken.

§ 14 Internes Kontrollsystem

1 Der Regierungsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzude - cken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063
2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen.

§ 15 Investitionsprogramm

1 Der Regierungsrat erstellt jährlich ein Investitionsprogramm über 10 Jahre. Dessen erste 4 Jahre sind Bestandteil des AFP.
2 Er legt dem Landrat das Investitionsprogramm zur Kenntnisnahme vor.
2.2 Aufgaben- und Finanzplan

§ 16 Begriff

1 Der Aufgaben- und Finanzplan (AFP) zeigt die mittelfristig ausgeglichene Ent - wicklung der Aufgaben und Finanzen auf und umfasst das Budget als 1. Jahr sowie die 3 darauffolgenden Jahre.
2 Er ist die Grundlage für die Erstellung des nächstjährigen Budgets.

§ 17 Inhalt

1 Der AFP enthält insbesondere:
a. die strategischen Schwerpunkte des Regierungsrats;
b. den aktuellen Stand der generellen Aufgabenüberprüfungen;
c. die Darstellung und Beurteilung der Entwicklung der Aufgaben und Finan - zen des Kantons einschliesslich der zugehörigen Indikatoren;
d. die Übersicht über die Entwicklung der Aufgaben, Projekte und Finanzen der kantonalen Behörden.
2 Wesentliche Änderungen gegenüber dem AFP des Vorjahres sowie innerhalb der Planperiode sind auszuweisen und zu begründen.
3 Die Planung der Steuereinnahmen basiert auf anerkannten Prognosemodel - len.

§ 18 Erstellung

1 Der Regierungsrat erstellt jährlich den AFP und überweist ihn dem Landrat.
2 Er hat den AFP so auszugestalten, dass der mittelfristige Ausgleich gemäss § 4 Abs. 1 oder der Erhalt des Eigenkapitals gemäss § 5 Abs. 1 gewährleistet ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063

§ 19 Proportionale Kürzungen

1 Erfüllt der Entwurf des AFP die Vorgaben des mittelfristigen Ausgleichs ge - mäss § 4 Abs. 1 nicht oder unterschreitet das Eigenkapital den Mindestwert gemäss § 5 Abs. 1, so kürzt der Regierungsrat im Rahmen der Erstellung des AFP die Aufwände der kantonalen Behörden proportional zur Summe ihrer Budgetkredite in der Erfolgsrechung.
2 Die kantonalen Behörden haben diese Kürzungen wie folgt umzusetzen:
a. im 1. AFP-Jahr beim Personalaufwand sowie beim Sach- und übrigen Betriebsaufwand;
b. bis zum 3. AFP-Jahr beim Transferaufwand.
3 Sie beschliessen die Massnahmen in ihrer Kompetenz. Der Regierungsrat legt dem Landrat die notwendigen Vorlagen für die in dessen Kompetenz lie - genden Massnahmen rechtzeitig zum Beschluss vor.
4 Die Kürzungen sind nur so weit zulässig, als die Saldi die Erfüllung der über - geordneten Aufträge weiterhin gewährleisten.
2.3 Budget

§ 20 Begriff

1 Das Budget umfasst die voraussehbaren Aufwände und Investitionsausgaben sowie die geschätzten Erträge und Investitionseinnahmen.
2 Es:
a. wird jährlich erstellt;
b. ist gemäss dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung und den Staatsaufgaben gegliedert;
c. enthält die Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung sowie die Investiti - onsausgaben und -einnahmen (Budgetpositionen)
d. dient als Grundlage für die Festlegung des kantonalen Einkommenssteu - erfusses.

§ 21 Budgetkredit

1 Folgende Budgetpositionen sind Budgetkredite:
a. Personalaufwand;
b. Sach- und übriger Betriebsaufwand;
c. Transferaufwand;
d. Summe der Investitionsausgaben.
2 Die Budgetkredite gelten pro kantonale Behörde und im Falle der Direktionen pro Dienststelle. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063
3 Der Regierungsrat kann regeln, dass die Budgetkredite der Direktionen und der Landeskanzlei für kleinere Organisationseinheiten, für Fonds oder für Spezialfinanzierungen gelten. Vorbehalten bleibt § 22.
4 Der Landrat kann regeln, dass die Budgetkredite der übrigen kantonalen Be - hörden für deren kleinere Organisationseinheiten gelten.

§ 22 Globalbudget

1 Für einzelne Aufgaben können Globalbudgets beschlossen werden.
2 Der Landrat bezeichnet die entsprechenden Aufgaben.

§ 23 Beschluss des Budgets

1 Der Landrat beschliesst das Budget bis zum 31. Dezember des Vorjahres.
2 Beschliesst der Landrat das Budget nicht fristgerecht, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu täti - gen.

§ 24 Kreditsperre

1 Der Regierungsrat kann Budgetkredite für ihm unterstellte Organisationsein - heiten sperren, wenn die Verschlechterung des Saldos der Erfolgsrechnung des Kantons im laufenden Jahr gegenüber dem Budget dies erfordert.
2 Er bringt die Kreditsperren dem Landrat zur Kenntnis.
3 Der Landrat kann Budgetkredite für die kantonalen Behörden gemäss § 2 Abs. 2 Bst. e–h nach Massgabe von Abs. 1 sperren. § 19 Abs. 4 gilt sinn - gemäss.

§ 25 Nachtragskredite

1 Reicht ein Budgetkredit voraussichtlich nicht aus, bedarf es für die weiteren fi - nanziellen Verpflichtungen eines Nachtragskredits des Landrats. Vorbehalten bleibt § 26.
2 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die Nachtragskredite 2-mal jähr - lich.
3 Ein Nachtragskredit ist vor dem Eingehen der finanziellen Verpflichtungen einzuholen.
4 Der Regierungsrat kann vor der Bewilligung eines Nachtragskredits finanziel - le Verpflichtungen eingehen, wenn ein Aufschub für den Kanton erhebliche nachteilige Folgen hätte. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063

§ 26 Kreditüberschreitung

1 Der Regierungsrat kann eine Überschreitung von Budgetkrediten bewilligen, wenn:
a. in dringlichen Fällen ein Aufschub für den Kanton nicht möglich ist; oder
b. kein Entscheidungsspielraum besteht; oder
c. die Überschreitung gering ist; oder
d. bei einem Budgetkredit für Investitionsausgaben einer Organisationsein - heit der Gesamtbetrag aller Investitionskredite nicht überschritten wird.
2 Er informiert die Finanzkommission zweimal jährlich über die bewilligten Kre - ditüberschreitungen.
3 Er erstattet im Jahresbericht gesondert Bericht über die Kreditüberschreitun - gen.

§ 27 Kreditübertragung

1 Nicht verwendete Budgetkredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.
2 Der Regierungsrat kann einen nicht beanspruchten Budgetkreditanteil für ein Vorhaben mit 1-maligem Charakter 1-mal auf das nächste Rechnungsjahr übertragen, wenn eine projektbedingte Verzögerung vorliegt (Kreditübertra - gung). Die Kreditübertragung darf dabei nicht höher sein als der im Vorjahr nicht beanspruchte Budgetkreditanteil.
3 Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden dem Landrat mit dem Jahresbericht zur Kenntnis gebracht.
2.4 Jahresbericht

§ 28 Jahresbericht

1 Der Regierungsrat legt im Jahresbericht Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres im Kanton ab.
2 Der Jahresbericht umfasst:
a. den Bericht des Regierungsrates über seine Geschäftstätigkeit;
b. die Jahresrechnung;
c. die Berichte der nach Aufgaben gegliederten Direktionen sowie der übri - gen kantonalen Behörden;
d. die Berichterstattung weiterer Behörden gemäss besonderer Gesetzge - bung;
e. die Prüfungsbestätigung der Finanzkontrolle.
3 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat den Jahresbericht zur Genehmi - gung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063
2.5 Verwaltungsinterne Steuerung

§ 29 Leistungsaufträge

1 Die Direktionen und die Landeskanzlei erteilen ihren Dienststellen und ihren kleineren Organisationseinheiten gemäss § 21 Abs. 3 Leistungsaufträge.
2 Diese definieren als Führungsinstrument die Zielsetzungen und die zu erbrin - genden Leistungen auf der Basis des Regierungsprogramms, des AFP und weiterer übergeordneter Vorgaben.
3 Die Dienststellen berichten ihrer Direktion jährlich über die Erfüllung der Leis - tungsaufträge.

§ 30 Interne Verrechnungen

1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Dienst - stellen.
2 Der Regierungsrat regelt die intern zu verrechnenden Leistungen sowie die Grundsätze der Bewertung der Leistungen.

§ 31 Kosten- und Leistungsrechnung

1 Alle Dienststellen führen eine ihren Aufgaben entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung.
2 Ausgebaute Kosten- und Leistungsrechnungen müssen geführt werden, wo sie zur Berechnung von Gebühren und Entgelten oder zur Herstellung der Kostentransparenz benötigt werden.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die Dienststellen, die Kosten- und Leistungs - rechnungen gemäss Abs. 2 führen.
3 Ausgaben

§ 32 Begriff

1 Als Ausgabe gilt die dauernde Bindung kantonaler Mittel des Finanzvermö - gens für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2 Eine Ausgabe führt entweder zum Verzehr von Mitteln zulasten der Erfolgs - rechnung oder zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens.
3 Als Ausgaben gelten insbesondere auch:
a. die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen;
b. Staatsbeiträge;
c. der Abschluss von Bürgschaften und vergleichbare Eventualverbindlich - keiten;
d. Einnahmenverzichte; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063
e. Darlehen;
f. Vorfinanzierungen;
g. die Entnahme von Mitteln aus Spezialfinanzierungen.

§ 33 Voraussetzungen

1 Jede Ausgabe setzt voraus:
a. eine Rechtsgrundlage;
b. einen Budgetkredit;
c. eine Ausgabenbewilligung.
2 Rechtsgrundlagen sind:
a. Rechtssätze und Staatsverträge;
b. Gerichtsentscheide;
c. referendumsfähige Landratsbeschlüsse;
d. Entscheide der Stimmberechtigten;
e. Erlasse, deren Verwaltungsaufgaben den Einsatz kantonaler Mittel zur Folge haben.

§ 34 Neue und gebundene Ausgaben

1 Eine Ausgabe ist neu, wenn bezüglich ihrer Vornahme oder deren Modalitä - ten, insbesondere der Höhe und des Zeitpunkts, eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
2 Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht neu im Sinne von Abs. 1 ist.
3 Im Zweifelsfall ist eine Ausgabe als neu zu betrachten.

§ 35 Einmalige und wiederkehrende Ausgaben

1 Einmalige Ausgaben sind diejenigen, die in einem bestimmten Zeitraum zu tätigen sind. Im Zeitpunkt der Ausgabenbewilligung steht die gesamte Ausga - bensumme fest.
2 Wiederkehrende Ausgaben sind diejenigen, die in einem unbestimmten Zeit - raum zu tätigen sind. Im Zeitpunkt der Ausgabenbewilligung steht die jährliche Ausgabenhöhe fest.

§ 36 Massgeblicher Ausgabenbetrag

1 Der massgebliche Ausgabenbetrag richtet sich bei einmaligen Ausgaben nach der Summe derjenigen Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen oder die in einem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen (Gesamtausgabe).
2 Er richtet sich bei wiederkehrenden Ausgaben nach demjenigen Betrag, der in 1 Jahr maximal anfällt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063
3 Er richtet sich nach der Nettoausgabe, falls Beiträge Dritter rechtskräftig fest - stehen.
4 Er umfasst nicht die Folgekosten. Diese sind jedoch dem Bewilligungsorgan zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.

§ 37 Ausgabenbewilligung

1 Die Ausgabenbewilligung ermächtigt zum Eingehen von finanziellen Ver - pflichtungen für bestimmte Aufgaben oder Vorhaben bis zum bezeichneten Be - trag.
2 Umfasst ein Vorhaben einmalige und wiederkehrende Ausgaben, bedarf es je einer Ausgabenbewilligung für die einmalige Ausgabe und für die wiederkeh - rende Ausgabe.
3 Ausgabenbewilligungen sind vor dem Eingehen finanzieller Verpflichtungen einzuholen.
4 Vorlagen an den Landrat für Ausgabenbewilligungen sind mit einer der finan - ziellen Bedeutung angemessenen Wirtschaftlichkeitsrechnung zu versehen.

§ 38 Zuständigkeiten für die Ausgabenbewilligungen

1 Der Landrat ist zuständig für die Bewilligung von:
a. neuen einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 1 Mio.;
b. neuen wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 200‘000.–.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für die Bewilligung von:
a. neuen einmaligen Ausgaben bis CHF 1 Mio.;
b. neuen wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 200‘000.–;
c. gebundenen Ausgaben.
3 Der Regierungsrat regelt die verwaltungsinternen Zuständigkeiten für die Ausgabenbewilligungen gemäss Abs. 2.
4 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Ausgaben, die einmalige und wie - derkehrende Ausgaben umfassen, richtet sich nach Zuständigkeit für die Bewil - ligung der höheren Ausgabe.

§ 39 Erhöhung der Ausgabenbewilligung

1 Reicht der bewilligte Betrag nicht aus, um ein Vorhaben zu realisieren, bedarf das Eingehen weiterer finanzieller Verpflichtungen der Erhöhung der Ausga - benbewilligung.
2 Für die Erhöhung ist dasjenige Organ zuständig, das für die gesamte Ausga - benbewilligung zuständig wäre.
3 Eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich für teuerungs - bedingte Mehrausgaben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063

§ 40 Arten von Ausgabenbewilligungen

1 Der Landrat kann die Ausgabenbewilligung als Objektausgabenbewilligung oder als Rahmenausgabenbewilligung erteilen.
2 Der Regierungsrat entscheidet bei erteilten Rahmenausgabenbewilligungen über die Aufteilung der Ausgabenbewilligung in einzelne Teile.

§ 41 Kontrolle, Abrechnung, Verfall

1 Die zuständige Organisationseinheit führt eine Kontrolle der Ausgabenbewilli - gungen.
2 Ausgabenbewilligungen sind abzurechnen, nachdem das Vorhaben abge - schlossen ist und Beiträge Dritter grösstenteils eingegangen sind.
3 Abrechnungen über die vom Landrat oder vom Volk bewilligten einmaligen Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Landrats.
4 Der Regierungsrat regelt die Genehmigung der Abrechnungen über die übri - gen bewilligten Ausgaben.
5 Eine Ausgabenbewilligung verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vor - haben aufgegeben wird.
4 Rechnungslegung
4.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 42 Zweck

1 Mit der Rechnungslegung sollen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt werden.

§ 43 Grundsätze

1 Die ordnungsgemässe Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Ver - ständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Stetigkeit, der Fortführung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtig - keit.

§ 44 Anwendbare Normen

1 Die Rechnungslegung orientiert sich am Harmonisierten Rechnungslegungs - modell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063
4.2 Jahresrechnung

§ 45 Elemente der Jahresrechnung

1 Die Jahresrechnung umfasst:
a. die Bilanz;
b. die Erfolgsrechnung;
c. die Investitionsrechnung;
d. die Geldflussrechnung;
e. die Finanzierungsrechnung;
f. den Anhang.

§ 46 Bilanz

1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanz- und Verwaltungsvermögen und auf der Passivseite das Fremd- und Eigenkapital.

§ 47 Finanz- und Verwaltungsvermögen

1 Das Verwaltungsvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die unmit - telbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und nicht ohne Beeinträchti - gung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.

§ 48 Umwandlung

1 Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dauernd nicht mehr benötigt werden, sind in das Finanzvermögen zu übertragen.

§ 49 Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungs - jahres.
2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in:
a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit;
b. das Finanzergebnis;
c. das ausserordentliche Ergebnis;
d. das Gesamtergebnis.

§ 50 Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben und Einnahmen eines Rech - nungsjahres, die Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens mit mehrjähri - ger Nutzung schaffen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063
2 Die Investitionsrechnung weist die Brutto- und Nettoinvestition aus.

§ 51 Geldflussrechnung

1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.
2 Sie ist gegliedert in:
a. die betriebliche Tätigkeit;
b. die Investitionstätigkeit;
c. die Finanzierungstätigkeit.

§ 52 Anhang

1 Der Anhang der Jahresrechnung legt offen:
a. die für die Rechnungslegung angewandten Normen sowie begründete Abweichungen;
b. die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilan - zierungs- und Bewertungsgrundsätze;
c. die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten;
d. den Eigenkapitalnachweis;
e. die Veränderungen der Fonds und der Spezialfinanzierungen;
f. den Beteiligungs-, den Rückstellungs-, den Gewährleistungs- und den Anlagespiegel;
g. die langfristigen Finanzverbindlichkeiten;
h. zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

§ 53 Fonds

1 Fonds sind Vermögenswerte, die dem Kanton von Dritten mit bestimmten Auflagen zugewendet werden.
2 Fonds mit keiner oder kleiner Verwendungsfreiheit werden im Fremdkapital ausgewiesen, solche mit grosser Verwendungsfreiheit im Eigenkapital.
3 Fonds bedürfen der Grundlage in einer Verordnung, welche insbesondere die Äufnung, den Verwendungszweck sowie die Zuordnung gemäss Abs. 2 regelt.

§ 54 Spezialfinanzierungen

1 Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer öffent - lichen Aufgabe. Sie werden im Eigenkapital ausgewiesen.
2 Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, welche zeitlich zu befristen oder periodisch auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063

§ 55 Vorfinanzierungen

1 Es können Vorfinanzierungen für die vorzeitige Realisierung von Bundesvor - haben beschlossen werden, sofern der Bund diese einschliesslich der Finan - zierung beschlossen hat.
2 Der Beschluss umfasst zudem die Genehmigung der entsprechenden Verein - barung mit dem Bund.
4.3 Bilanzierung und Bewertung

§ 56 Bilanzierungsgrundsätze

1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künf - tigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt wer - den kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zu - künftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Un - sicherheiten behaftet sind.
5 Der Regierungsrat legt die Aktivierungsschwelle fest.

§ 57 Bewertungsgrundsätze

1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.
2 Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert ab - züglich Abschreibungen bilanziert. Falls dieser Wert höher ist als der Verkehrs - wert, wird der Verkehrswert bilanziert.

§ 58 Abschreibungen und Wertverminderungen

1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch plan - mässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
2 Die angenommenen Nutzungsdauern und die Abschreibungsmethoden wer - den periodisch überprüft.
3 Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminde - rung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063
5 Beteiligungen *

§ 59 Beteiligungen

1 Der Regierungsrat sorgt für eine zielgerichtete, systematische und angemes - sene Steuerung und Aufsicht über die Beteiligungen des Kantons.

§ 60 * ...

§ 61 * ...

§ 62 * ...

6 Zuständigkeiten

§ 63 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat ist zuständig für:
a. die Verfügung über das bewegliche Finanzvermögen;
b. die Verfügung über das unbewegliche Finanzvermögen, wobei der Er - werb von Grundstücken, deren Beschaffenheit Risiken bergen, der Fi - nanzkommission vorgängig zur Kenntnis zu bringen ist;
c. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine be - deutende baulichen Massnahmen verbunden sind;
d. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Fi - nanzvermögen;
e. die Aufnahme von Anleihen;
f. die Abgabe von Baurechten;
g. den endgültigen Abschluss von Programm- und Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Bundesstellen;
h. Entnahmen aus Fonds.
2 Er erlässt Vorgaben für die Erstellung des Investitionsprogramms und des AFP. Er bringt die Vorgaben der Finanzkommission zur Kenntnis.
3 Er regelt den Zahlungsverkehr mit den Gemeinden.
4 Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise an die Direktionen oder Dienst - stellen übertragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063

§ 64 Finanz- und Kirchendirektion

1 Die Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für:
a. den Erlass von Weisungen und Handbüchern über die Umsetzung dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen;
b. die Vorbereitung des Regierungsprogramms;
c. die fachliche Führung des Controllings sowie die Unterstützung des Con - trollings des Regierungsrats;
d. die Steuerung der Erstellung des AFP;
e. die Vorbereitung des Prüfprogramms für die generelle Aufgabenüberprü - fungen und deren Leitung;
f. die Stellungnahme zu allen finanzwirksamen Anträgen der Direktionen;
g. die fachliche Führung und die Organisation des Rechnungswesens;
h. die Rechnungsführung und den Zahlungsverkehr, soweit nicht andere Stellen damit beauftragt sind;
i. die fachliche Führung des internen Kontrollsystems;
j. die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung, insbesondere die Sicher - stellung und Bewirtschaftung der Liquidität;
k. die Unterstützung der Direktionen und der Landeskanzlei in Fragen der fi - nanziellen Steuerung.
2 Sie unterstützt die Finanzkontrolle bei der Durchsetzung ihrer Empfehlungen.
3 Die Fachpersonen im Controlling der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte sind der Finanz- und Kirchendirektion unterstellt.

§ 65 Bau- und Umweltschutzdirektion

1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion erarbeitet das Investitionsprogramm.
2 Sie ist verantwortlich für die Bewirtschaftung der Immobilien im Finanz- und Verwaltungsvermögen.

§ 66 Direktionen, Landeskanzlei

1 Die Direktionen und die Landeskanzlei sind zuständig für:
a. die Sicherstellung der Qualität der Finanzinformationen in ihren Zustän - digkeitsbereichen sowie für die Einhaltung der Termine;
b. die Erarbeitung und Umsetzung des AFP in ihrem Bereich;
c. den Vollzug der Ausgaben, sofern der Regierungsrat im Einzelfall nichts anderes bestimmt;
d. die Sicherstellung der vorschriftsgemässen, sparsamen und wirtschaftli - chen Verwendung ihrer Budgets und der ihnen zugeordneten Vermö - genswerte;
e. die Kontrolle und Abrechnung der Ausgabenbewilligungen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063
f. die Geltendmachung finanzieller Ansprüche.
7 Übergangsbestimmung

§ 67 Übergangsrecht

1 Die Regelungen über den Aufgaben- und Finanzplan sowie über dessen Er - arbeitung, Beratung und Beschlussfassung gelten bereits im Jahr vor dem In - krafttreten dieses Gesetzes.
2 Im 1. Jahr der Geltung dieses Gesetzes hat der Landrat die Erfolgsrechnung über die kommenden 4 Jahre unter Einberechnung der vorangegangenen
3 Jahre mindestens auszugleichen.
3 Die altrechtlichen Regelungen über die Staatsrechnung sowie über deren Er - arbeitung, Beratung und Beschlussfassung gelten weiterhin im 1. Jahr des In - krafttretens dieses Gesetzes.
4 Altrechtliche Verpflichtungskredite gelten hinsichtlich aller Aspekte als Ausga - benbewilligungen.
5 Altrechtliche Fonds mit Zweckbindungen, die nicht von Dritten auferlegt wor - den sind, gelten als Spezialfinanzierungen. Diese verfallen, wenn deren Zweck ein einmaliger ist, mit der Erschöpfung des Fondsvermögens. Diese sind, wenn deren Zweck ein dauernder ist, innert 3 Jahre seit Inkrafttreten dieses Geset - zes aufzuheben oder in neurechtliche Spezialfinanzierungen zu überführen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.06.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.063
27.06.2019 01.01.2020 Titel 5 geändert GS 2019.079
27.06.2019 01.01.2020 § 60 aufgehoben GS 2019.079
27.06.2019 01.01.2020 § 61 aufgehoben GS 2019.079
27.06.2019 01.01.2020 § 62 aufgehoben GS 2019.079
27.06.2019 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.079
13.01.2022 01.04.2022 § 2 Abs. 2, lit. f. geändert GS 2022.043
13.01.2022 01.04.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.043 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.06.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.063

§ 2 Abs. 2, lit. f. 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043

Titel 5 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.079

§ 60 27.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.079

§ 61 27.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.079

§ 62 27.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.079

Anhang 1 27.06.2019 01.01.2020 Inhalt geändert GS 2019.079 Anhang 1 13.01.2022 01.04.2022 Inhalt geändert GS 2022.043 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.063
1/1 Erlasstitel Finanzhaushaltsgesetz SGS -Nr. 310 GS -Nr. 2017.063 Erlassdatum 01.06. 2017 ( 2015/435 , Stärkung der finanziellen Steuerung) In Kraft seit 01.01. 2018 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
13.01.2022 2022.043 01.04.2022 2018/158 , Einführung des Jobsharing- Modells Ombudsperson
27.06.2019 2019.079 01.01.2020 2019/199 , Einführung eines Staatsbeitragsge- setzes als Grundlage eines systematischen Staatsbeitragscontrollings
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