II. Bestimmungen über die Schiffe
Art. 4
1. Im Sinne dieses Abkommens gelten als Schiffe Fahrzeuge jeglicher Art, die der Beförderung auf dem Wasser oder im Wasser dienen.
2. Bau, Ausrüstung und Besatzung der Schiffe müssen den Bestimmungen des Reglementes und den Vorschriften der an ihrem Standort geltenden nationalen Gesetzgebung genügen.
3. Das Reglement bestimmt die für die Zulassung auf dem Genfersee notwendigen Ausweise und Kennzeichen der Schiffe, deren Länge über alles mehr als 2,50 m beträgt, ausgenommen der Paddelboote und der Rennruderboote.
4. Die von beiden Vertragsstaaten erteilten Ausweise und Kennzeichen gelten auf dem ganzen Genfersee.
5. Für Schiffe, die weder in der Schweiz noch in Frankreich einen Standort haben, ist jener Vertragsstaat zuständig, auf dessen Gebiet das Schiff in den Genfersee gelangt.
6. Wird der gewöhnliche Standort eines Schiffes vom Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des andern verlegt, so sind neue Ausweise und Kennzeichen zu erteilen.
Art. 5
Jeder Vertragsstaat kann in Anwendung seiner eigenen Gesetzgebung für Schiffe, die auf seinem Gebiet registriert oder immatrikuliert sind, die Erteilung der Ausweise und der Kennzeichen vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung abhängig machen, welche den Personen‑ und Sachschaden deckt, der sich durch die Verwendung des Schiffes oder das Schleppen von Sportgeräten ergeben kann.
III. Bestimmungen über die Schiffsführer
Art. 6
1. Die Führung der Schiffe unterliegt der nationalen Gesetzgebung der Vertragsstaaten, wobei jedoch für die Führung eines Schiffes mit Motor, dessen Leistung mehr als 10 PS beträgt, ein Ausweis erforderlich ist.
2. Der Ausweis wird von dem Vertragsstaat erteilt, auf dessen Gebiet der Führer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, so wird der Ausweis von demjenigen Vertragsstaat erteilt, auf dessen Gebiet sich das Schiff befindet oder zu Wasser gelangt. Für Änderungen oder den Entzug des Ausweises ist nur derjenige Vertragsstaat zuständig, der ihn erteilt hat.
3. Der Führerausweis gilt auf dem ganzen See.
IV. Bestimmungen über den Schiffsverkehr
Art. 7
1. Der Schiffsverkehr untersteht den Bestimmungen dieses Abkommens und des Reglementes.
Die nationalen Gesetzgebungen können für Schiffe im Dienst des Staates, für die gewerbsmässige Schifffahrt und für die Schiffsvermietung besondere Vorschriften vorsehen.
2. Alle nautischen Veranstaltungen, die sowohl auf dem schweizerischen wie auf dem französischen Gewässerteil stattfinden, dürfen erst nach Zustimmung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durchgeführt werden.
3. Das Stilliegen der Schiffe in Ufernähe und in den Häfen sowie die Benützung der Landestege und Anlegestellen unterliegt der Gesetzgebung der Vertragsstaaten.
4. Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates können im Interesse der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung die Schifffahrt vorübergehend einschränken oder verbieten. Solche Massnahmen sind möglichst bald wieder aufzuheben.
Verbote und Einschränkungen sind den Schifffahrtstreibenden durch geeignete Bekanntmachungen oder Signale zur Kenntnis zu bringen.