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    Gesetz über den Justizvollzug (331.11)
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    CH - SO
    1 Die Vollzugseinrichtungen und Transportfahrzeuge könn en mit Anlagen zur visuellen Überwachung und Aufzeichnung ausgerüstet werden. Die Anlagen dienen:* a)* der Überwachung und Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen und in den Transportfahr zeugen; b) der Gewährleistung der Sicherheit des Personals, der Gefangenen und Dritter; c) der Durchsetzung der Hausordnung; d) der Überwachung des Gesundheitszustandes von Gefan genen.
    2 Visuell überwacht werden: a)* mit Ausnahme der eigenen Zellen und der sanitär en Einrichtungen alle Räume und Flächen, in und auf denen sich die Ge fangenen auf- halten können; b)* die eigenen und die zugewiesenen Zellen sowie be sonders einge- richtete Sicherheitszellen, sofern besondere Umstände , wie insbe- sondere der Gesundheitszustand des Gefangenen oder d ie von die- sem ausgehende Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, eine visuelle Überwachung er fordern; c)* Besuchsräume; d)* Fahrzeuge für den Transport von und zu den Vollzugsei nrichtungen.
    2bis Die visuelle Überwachung und die Aufzeichnung mit t echnischen Gerä- ten bedürfen einer gut sichtbaren Kennzeichnung. In d en Fällen gemäss Absatz 2 Buchstabe c hat eine vorgängige Information der betroffenen Personen zu erfolgen.*
    2ter Die Auswertung der Aufzeichnungen darf nur dann er folgen, wenn Verdachtsgründe für eine Straftat oder die Erfüllung eines Disziplinartat- bestands vorliegen.*
    3 Die Aufzeichnungen müssen, sofern sie nicht im Rahm en eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezogen worden sin d, spätestens
    100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet oder übersc hrieben werden.*

    § 16

    bis * Aufzeichnung von Telefongesprächen
    1 Die Aufzeichnung von Telefongesprächen von Gefangen en ist zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtungen zu lässig.
    2 Aufgezeichnete Telefongespräche müssen, sofern sie nicht im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezog en worden sind, spätestens 100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet oder überschrieben werden.
    3 Sie dürfen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung a bgehört werden, wenn Verdachtsgründe für eine Straftat oder die Erfül lung von Disziplinar- tatbeständen gemäss § 33 Absatz 1 Buchstaben a, b, e , g und h vorliegen.
    4 Telefongespräche von Gefangenen mit ihren Rechtsver tretern und Rechtsvertreterinnen sowie mit den Aufsichtsbehörden dürfen weder auf- gezeichnet noch abgehört werden.
    5 Die betroffenen Personen sind nachträglich über di e Aufzeichnung der Telefongespräche zu informieren.
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    § 16

    ter * Einsatz technischer Geräte zur Überwachung und Kontr olle
    1 Es können für folgende Zwecke technische Geräte ei ngesetzt werden: a) elektronische Überwachung gemäss Strafgesetzbuch
    1) ; b) Vollzug von Kontakt- und Rayonverboten gemäss Strafges etzbuch, Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafg esetz, JStG) vom 20. Juni 2003
    2) und MStG
    3) ; c) Überwachung von Ersatzmassnahmen gemäss Strafprozes sordnung
    4) ; d) elektronische Überwachung gemäss ZGB
    5) ; e) Überwachung von Weisungen und Auflagen gemäss § 7 Absatz 2 Buchstabe a quinquies
    .
    2 Die Aufzeichnungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e müssen, sofern sie nicht im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezogen worden sind, spätestens ein Jahr nach de r Aufzeichnung ver- nichtet oder überschrieben werden. Aufzeichnungen ge mäss Absatz 1 Buchstabe d sind spätestens 12 Monate nach dem Ende der Massnahme zu vernichten oder zu überschreiben.
    3 Der Regierungsrat legt den Kostenrahmen für den Voll zug der elektroni- schen Überwachung gemäss ZGB unter Berücksichtigung der für die elekt- ronische Überwachung im Bereich des Strafvollzugs gelt enden Ansätze in einer Verordnung fest.

    § 17 Arbeit, Aus- und Weiterbildung

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