1 Die Vollzugseinrichtungen und Transportfahrzeuge könn en mit Anlagen zur visuellen Überwachung und Aufzeichnung ausgerüstet werden. Die Anlagen dienen:* a)* der Überwachung und Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen und in den Transportfahr zeugen; b) der Gewährleistung der Sicherheit des Personals, der Gefangenen und Dritter; c) der Durchsetzung der Hausordnung; d) der Überwachung des Gesundheitszustandes von Gefan genen.
2 Visuell überwacht werden: a)* mit Ausnahme der eigenen Zellen und der sanitär en Einrichtungen alle Räume und Flächen, in und auf denen sich die Ge fangenen auf- halten können; b)* die eigenen und die zugewiesenen Zellen sowie be sonders einge- richtete Sicherheitszellen, sofern besondere Umstände , wie insbe- sondere der Gesundheitszustand des Gefangenen oder d ie von die- sem ausgehende Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, eine visuelle Überwachung er fordern; c)* Besuchsräume; d)* Fahrzeuge für den Transport von und zu den Vollzugsei nrichtungen.
2bis Die visuelle Überwachung und die Aufzeichnung mit t echnischen Gerä- ten bedürfen einer gut sichtbaren Kennzeichnung. In d en Fällen gemäss Absatz 2 Buchstabe c hat eine vorgängige Information der betroffenen Personen zu erfolgen.*
2ter Die Auswertung der Aufzeichnungen darf nur dann er folgen, wenn Verdachtsgründe für eine Straftat oder die Erfüllung eines Disziplinartat- bestands vorliegen.*
3 Die Aufzeichnungen müssen, sofern sie nicht im Rahm en eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezogen worden sin d, spätestens
100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet oder übersc hrieben werden.*
§ 16
bis * Aufzeichnung von Telefongesprächen
1 Die Aufzeichnung von Telefongesprächen von Gefangen en ist zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtungen zu lässig.
2 Aufgezeichnete Telefongespräche müssen, sofern sie nicht im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezog en worden sind, spätestens 100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet oder überschrieben werden.
3 Sie dürfen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung a bgehört werden, wenn Verdachtsgründe für eine Straftat oder die Erfül lung von Disziplinar- tatbeständen gemäss § 33 Absatz 1 Buchstaben a, b, e , g und h vorliegen.
4 Telefongespräche von Gefangenen mit ihren Rechtsver tretern und Rechtsvertreterinnen sowie mit den Aufsichtsbehörden dürfen weder auf- gezeichnet noch abgehört werden.
5 Die betroffenen Personen sind nachträglich über di e Aufzeichnung der Telefongespräche zu informieren.
10
§ 16
ter * Einsatz technischer Geräte zur Überwachung und Kontr olle
1 Es können für folgende Zwecke technische Geräte ei ngesetzt werden: a) elektronische Überwachung gemäss Strafgesetzbuch
1) ; b) Vollzug von Kontakt- und Rayonverboten gemäss Strafges etzbuch, Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafg esetz, JStG) vom 20. Juni 2003
2) und MStG
3) ; c) Überwachung von Ersatzmassnahmen gemäss Strafprozes sordnung
4) ; d) elektronische Überwachung gemäss ZGB
5) ; e) Überwachung von Weisungen und Auflagen gemäss § 7 Absatz 2 Buchstabe a quinquies
.
2 Die Aufzeichnungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e müssen, sofern sie nicht im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezogen worden sind, spätestens ein Jahr nach de r Aufzeichnung ver- nichtet oder überschrieben werden. Aufzeichnungen ge mäss Absatz 1 Buchstabe d sind spätestens 12 Monate nach dem Ende der Massnahme zu vernichten oder zu überschreiben.
3 Der Regierungsrat legt den Kostenrahmen für den Voll zug der elektroni- schen Überwachung gemäss ZGB unter Berücksichtigung der für die elekt- ronische Überwachung im Bereich des Strafvollzugs gelt enden Ansätze in einer Verordnung fest.