Gesetz über den Justizvollzug (331.11)
CH - SO

Gesetz über den Justizvollzug

GS 2013, 49
1 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) Vom 13. November 2013 (Stand 1. November 2021) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassun g der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999
1) , Artikel 28c Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907
2) , Artikel
91 Absatz 3 sowie Artikel 372 Absatz 1, 377, 379 und 380 Absatz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937
3) , Arti- kel 439 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom

5. Oktober 2007

4) und Artikel 97 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 6. Juni 1986
5) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi erungsrates vom

18. Juni 2013 (RRB Nr. 2013/1129)*

beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Strafen und Massna hmen gemäss Strafgesetzbuch
6) und Militärstrafgesetz (MStG) vom 13. Juni 1927
7) , der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft sowie der elektron ischen Überwachung gemäss ZGB
8)
.*
2 Es findet, vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmu ngen, zudem insbe- sondere auf folgende Formen des Freiheitsentzugs Anwen dung, sofern der Vollzug in einer Vollzugseinrichtung gemäss diesem Gese tz erfolgt:* a) Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Strafpro zessordnung
9) , Schweizerischer Jugendstrafprozessordnung (Jugendstraf prozess- ordnung, JStPO) vom 20. März 2009
10) und Militärstrafprozess (MStP) vom 23. März 1979
11) ; b) Auslieferungshaft; c) vorläufige Festnahme gemäss StPO und MStP; d) Polizeigewahrsam;
1 ) SR 101 .
2 ) SR 210 .
3 ) SR 311.0 .
4 ) SR 312.0 .
5 ) BGS 111.1 .
6 ) SR 311.0 .
7 ) SR 321.0 .
8 ) SR 210 .
9 ) SR 312.0 .
10 ) SR 312.1 .
11 ) SR 322.1 .
2 e) freiheitsentziehende Massnahmen des Ausländer- un d Asylrechts; f) ausserdienstlicher Arrest gemäss MStG.

§ 2 Übergeordnetes Recht

1 Die Bestimmungen des Bundesrechts sowie des Konkord ats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Stra fen und Mass- nahmen (Konkordat) vom 5. Mai 2006
1) bleiben vorbehalten.

§ 3 Zusammenarbeit

1 Der Kanton Solothurn kann, insbesondere zur Gewährlei stung eines risi- koorientierten Sanktionenvollzugs, mit anderen Kantonen und weiteren Partnern zusammenarbeiten.*
2
...*

2. Zuständigkeiten

2.1. Behörden

*

§ 4 Behörden des Justizvollzugs

1 Der Vollzug von Strafen und Massnahmen obliegt folgend en Behörden: a) dem Regierungsrat; b) dem Departement; c)* dem Amt; d)* der Jugendanwaltschaft; e)* der Migrationsbehörde.

§ 5 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat:* a) übt die Aufsicht über den Justizvollzug aus; a bis )* ist zum Abschluss von Konkordaten ermächtigt, wobei dem Finanz- referendum unterstehende Konkordate ausdrücklich vor behalten bleiben; a ter )* schliesst Vollzugsvereinbarungen mit anderen Kantone n ab; b)* wählt die Mitglieder der kantonalen Justizvollzugs kommission.
2 In den Konkordaten können insbesondere geregelt wer den:* a) die Schaffung von Konkordatsorganen sowie die Festle gung von deren Zuständigkeiten und Kompetenzen; b) Zusammensetzung, Wahl und Organisation der Kommiss ion gemäss

Artikel 62d Absatz 2 des Strafgesetzbuchs

2) ; c) die von den Kantonen zu führenden Vollzugseinrichtung en;
1 ) BGS 333.111 .
2 ) SR 311.0 .
3 d) die gemeinsame Errichtung und der gemeinsame Bet rieb von Voll- zugseinrichtungen oder das Mitbenutzungsrecht an Einr ichtungen anderer Kantone; e) die Verpflichtung der Vollzugseinrichtungen führend en Kantone zur Aufnahme von Gefangenen aus anderen Kantonen; f) die Zuständigkeiten der Vollzugseinrichtungen führ enden Kantone und der einweisenden Kantone; g) weitere Vollzugsbestimmungen, namentlich betreffen d Vollzugs- planung, Vollzugskosten, Versicherungen und Kostenbetei ligung.

§ 6 Departement

1 Das Departement übt die Aufsicht über die Anwendun g dieses Gesetzes aus.*
2 Ihm obliegen folgende Aufgaben:* a)* Entscheid über Beschwerden gegen erstinstanzlich e Verfügungen, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht; b)* ... c)* Erteilung von Bewilligungen an private Vollzugseinr ichtungen; c bis )* Erlass des Pflichtenhefts für die kantonale Just izvollzugskommission; c ter )* Treffen der Anordnungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von strafrechtlichen Landesverweisungen; d)* ... e)* ...

§ 7 Amt*

1 Das Amt ist Vollzugsbehörde im Sinne des Strafgesetzbuc hs
1) und der Strafprozessordnung
2)
. Es nimmt alle Aufgaben im Bereich des Justizvoll- zugs wahr, für die nach Bundesrecht der Kanton zuständ ig ist und die nach kantonalem Recht keiner anderen Behörde zugewiesen werden.*
2 Dem Amt obliegen insbesondere folgende Aufgaben:* a)* ... a bis )* Planung des Bedarfs sowie Ausgestaltung, Führung und Betrieb der Vollzugseinrichtungen des Kantons; a ter )* Erfüllung sämtlicher mit dem Vollzug und der Sicher ung von Strafen und Massnahmen verbundener Aufgaben; a quater )* Wahrnehmung der Aufgaben in den Bereichen Bewähr ungshilfe, soziale Betreuung und Beratungen auf dem Gebiet der Prävention, wie insbesondere Gewaltberatungen; a quinquies )*Erteilung von Weisungen und Anordnung von Auflagen im Rahmen des Vollzugs von Strafen und Massnahmen; a sexies )*Einsetzen technischer Geräte zur Überwachung und Ko ntrolle; b)* ... c)* Anordnung von Disziplinarsanktionen und besondere n Sicherungs- massnahmen; c bis )* Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zur Sic herung von selbstständigen nachträglichen richterlichen Entsch eiden gemäss Strafprozessordnung;
1 ) SR 311.0 .
2 ) SR 312.0 .
4 c ter )* Ausübung der Parteistellung mit vollen Parteirech ten im Rahmen von selbstständigen nachträglichen richterlichen Ent scheiden gemäss Strafprozessordnung sowie in den Fällen gemäss § 12 A bsatz 1 Buch- stabe c bis und § 15 Absatz 3 des Gesetzes über die Gerichtsorg anisa- tion (GO) vom 13. März 1977
1) ; c quater )*Abschluss von Vereinbarungen mit Privaten über beson dere Leis- tungen, die für den Justizvollzug erforderlich sind; c quinquies )*Bearbeitung und Führung der Vollzugsakten sowie des Strafvoll- zugsregisters.
3 Die Leitung der Vollzugseinrichtung nimmt insbesonder e jene Aufgaben wahr, die ihr in diesem Gesetz ausdrücklich zugewiese n werden.*

§ 8 Jugendanwaltschaft

1 Die Jugendanwaltschaft vollzieht das Jugendstrafrec ht.
2 Bei Strafen und Massnahmen gegenüber Kindern und Jug endlichen nimmt die Jugendanwaltschaft die Aufgaben des Amts wahr.*

§ 8 bis * Migrationsbehörde

1 Die Migrationsbehörde vollzieht die strafrechtlichen Landesverweisun- gen.

§ 8

ter * Kantonale Justizvollzugskommission
1 Die kantonale Justizvollzugskommission ist verwaltungs unabhängig und berät das Amt im Bereich des Justizvollzugs. Ihre Aufg aben werden in ei- nem Pflichtenheft näher geregelt.
2 Die kantonale Justizvollzugskommission setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen der Strafjustiz, der Forensik und der Po litik zusammen.
3 Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, die kant onalen Vollzugsein- richtungen und Gefängnisse zu besuchen. Sie können mi t Gefangenen ohne Anwesenheit Dritter Gespräche führen und fungi eren in diesem Zu- sammenhang als Ombudspersonen.
4 Die Kommissionsmitglieder unterstehen dem Amtsgehei mnis. Die Mitar- beitenden des Amts, die Fachpersonen sowie die beige zogenen Privaten sind gegenüber den Kommissionsmitgliedern vom Amtsgeh eimnis entbun- den.

§ 9* ...

3. ...

*

§ 10 Vollzugseinrichtungen

1 Der Kanton betreibt eigene Einrichtungen für den Vol lzug von Strafen und Massnahmen (Vollzugseinrichtungen).
1 ) BGS 125.12 .
5
2 Als Vollzugseinrichtungen stehen Konkordatsanstalten, Gefängnisse und weitere Vollzugseinrichtungen zur Verfügung. Der Regier ungsrat legt im Rahmen des übergeordneten Rechts und in Übereinstim mung mit den konkordatlichen Verpflichtungen fest, welche Strafen und Massnahmen in welchen Vollzugseinrichtungen vollzogen werden.
3 Die Vollzugseinrichtungen sind baulich, betrieblich und personell so aus- gestaltet, dass sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen können.

2.2 Beizug von Privaten

*

§ 11 Private Vollzugseinrichtungen

1 Das Departement kann privat geführten Einrichtungen mit einer Bewilli- gung gemäss der Sozialgesetzgebung die Bewilligung zum Vollzug von Strafen und Massnahmen erteilen, sofern ein entsprec hender Bedarf aus- gewiesen ist.*
1bis Ausnahmsweise kann einer privat geführten Einrichtu ng, unter sinnge- mässer Heranziehung der Vorgaben der Sozialgesetzgebung, eine eigen- ständige Betriebsbewilligung erteilt werden.*
2 Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn:* a) die Leitung und das Personal der Einrichtung über die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten verfügen; b) eine einwandfreie Betriebsführung sichergestellt ist; c) die Einrichtung über die erforderliche Infrastru ktur verfügt.
3 Den privat geführten Einrichtungen stehen, vorbehäl tlich von Absatz 3 bis , dieselben Befugnisse und Verpflichtungen zu wie den vo m Kanton betrie- benen Vollzugseinrichtungen.*
3bis Das Departement legt in der Bewilligung die Befugn isse der privat ge- führten Einrichtungen fest und bestimmt insbesonder e die zulässigen Si- cherheits- und Sicherungsmassnahmen, Zwangsmassnahme n und Diszipli- narsanktionen sowie die hierfür erforderlichen Verfü gungskompetenzen.*
4
...*

§ 11

bis * Private Personen
1 Das Amt kann für die Erfüllung einzelner Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Betreuung und Transport, priva te Personen beizie- hen.
2 Die beigezogenen privaten Personen haben über die er forderlichen fach- lichen Fähigkeiten zu verfügen und in persönlicher Hin sicht Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung zu bieten. Das A mt kann sie einer Sicherheitsüberprüfung durch die Kantonspolizei unterzi ehen lassen.
3 Das Amt schliesst mit den zur Erfüllung öffentliche r Aufgaben beigezo- genen privaten Personen im Rahmen seiner Finanzkompete nzen Leis- tungsvereinbarungen ab und legt darin deren Befugnis se und Pflichten fest. Bei beigezogenen privaten Personen mit Sicherhei tsaufgaben sind insbesondere deren Befugnisse zur Anwendung von unmit telbarem Zwang gemäss § 25 bis zu bestimmen.
6

§ 11

ter * Gemeinsame Bestimmungen
1 Privat geführte Einrichtungen und zur Erfüllung einze lner Aufgaben bei- gezogene private Personen unterstehen im Rahmen ihrer Aufgabenerfül- lung dem Amtsgeheimnis und der Aufsicht des Departe ments.
2 Das Amt prüft periodisch, ob die privat geführten E inrichtungen und die zur Erfüllung einzelner Aufgaben beigezogenen privaten Personen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
3 Privat geführte Einrichtungen und zur Erfüllung einze lner Aufgaben bei- gezogene private Personen haben gegenüber dem Amt, un geachtet allfäl- liger besonderer Geheimhaltungspflichten, folgende Pflichten: a) Erteilung der erforderlichen Auskünfte; b) Gewährung der Akteneinsicht; c) Lieferung von Angaben zum Betrieb, zur Leistung und zur Qualität; d) Meldung von Änderungen, die für die Bewilligungse rteilung oder den Abschluss der Leistungsvereinbarung von Bedeutung sind; e) Zutrittsgewährung zu den privaten Einrichtungen u nd ihren Räum- lichkeiten.
3 bis
. Vollzugsverfahren *

§ 11

quater * Grundsätze
1 Der Vollzug von Strafen und Massnahmen bezweckt die För derung des sozialen Verhaltens der Gefangenen sowie deren Befähi gung zur Führung eines straffreien Lebens.
2 Es ist in sämtlichen Vollzugsphasen ein risikoorient ierter Sanktionenvoll- zug zu gewährleisten, der insbesondere dem Rückfallri siko und dem Ent- wicklungsbedarf der Gefangenen zur Verbesserung der Legalprognose gebührend Rechnung trägt.

§ 11 quinquies * Vollzugsantritt

1 Strafen und Massnahmen sind in der Regel spätestens innert sechs Mona- ten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils a nzutreten.
2 Das Amt ordnet den Vollzug einer Strafe oder Massnahm e an. In der Ver- fügung sind insbesondere Einweisungsort und Vollzugsf orm festzulegen.
3 Befindet sich die verurteilte Person in Freiheit, is t die Verfügung in der Regel mit einer Aufforderung zum Vollzugsantritt zu verb inden.
4 Sofern sich die verurteilte Person nicht innert der ihr gesetzten Frist mel- det, nicht zum angeordneten Vollzugsantritt erscheint oder unbekannten Aufenthalts ist, kann sie durch das Amt zur Festnahme polizeilich ausge- schrieben oder durch die Kantonspolizei zum Vollzug von St rafen und Massnahmen zugeführt werden.

§ 11

sexies * Vollzugsplan
1 Bei einem Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung von s echs Monaten oder länger erstellt die Vollzugseinrichtung in Zusammenar beit mit den Gefan- genen einen Vollzugsplan.
7
2 Vollzugspläne sind während der Dauer des Vollzugs in r egelmässigen Abständen zu überprüfen und, sofern erforderlich, a n die Entwicklung der Gefangenen anzupassen.
3 Der Vollzugsplan ist keine Verfügung gemäss § 20 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtsp flegegesetz) vom

15. November 1970

1) und kann nicht angefochten werden.

§ 11

septies * Vollzugsaufschub und -unterbrechung
1 Das Amt kann, auf Antrag der Gefangenen oder der Vo llzugseinrichtung, aus wichtigen Gründen den Aufschub oder die Unterbr echung des Voll- zugs einer Strafe oder Massnahme anordnen. Mit dem Vol lzugsaufschub oder der Vollzugsunterbrechung können Auflagen verbund en werden.
2 Als wichtige Gründe gelten insbesondere: a) ausserordentliche persönliche, familiäre oder be rufliche Verhältnis- se; b) vollständige Hafterstehungsunfähigkeit.
3 Die Gefangenen haben die Hafterstehungsunfähigkeit mittels Arztzeug- nis oder anderen geeigneten Unterlagen nachzuweisen. In Zweifelsfällen können auf Kosten der Gefangenen ärztliche Untersuchu ngen oder andere notwendige Abklärungen vorgenommen werden.
4 Beim Entscheid über den Aufschub oder die Unterbre chung des Vollzugs sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Flucht- und Wiederholungsgefahr sow ie allfällige Beur- teilungen von Fachpersonen zu berücksichtigen.

§ 11

octies * Verlegungen
1 Das Amt sowie die übrigen Vollzugsbehörden können di e Verlegung von Gefangenen in eine andere Vollzugseinrichtung anordn en, sofern dies: a) ihr Zustand, ihr Verhalten, Platzgründe oder die Si cherheit notwen- dig machen; b) ihre Behandlung erfordert; c) ihrer Wiedereingliederung förderlich ist.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann in folgenden Fällen die Verle- gung von Gefangenen in eine andere Vollzugseinrichtu ng anordnen: a) bei vorübergehenden Verlegungen bis zu einer Dauer von 30 Tagen aus Gründen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b; b) bei erwachsenen Gefangenen mit kurzen Strafen bis zu 30 Tagen; c) bei anderen Gefangenen nach Rücksprache mit der einweisenden Behörde.
3 Die Vollzugseinrichtung informiert die einweisende B ehörde umgehend über die Verlegung.

§ 11

novies * Vollzugshandlungen mittels Videokonferenz
1 Das Amt kann Vollzugshandlungen, wie insbesondere A nhörungen, die Gewährung des rechtlichen Gehörs, Vollzugskonferenzen und die Voll- zugskoordination, mittels Videokonferenz durchführen.
2 Die Gespräche können audiovisuell aufgezeichnet werd en. Die Aufzeich- nungen bilden Bestandteil der Vollzugsakten.
1 ) BGS 124.11 .
8
3 Das sinngemässe Protokoll wird nach der Vornahme de r betreffenden Vollzugshandlung gestützt auf die Aufzeichnungen erstel lt, sofern der Gefangene nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
4 Im Rahmen der Vornahme von Vollzugshandlungen mittels Videokonfe- renz kann das Amt darauf verzichten, den Gefangenen da s Protokoll vor- zulesen oder zum Lesen vorzulegen und von diesen unterzeic hnen zu las- sen.

4. Rechtsstellung der Gefangenen

4.1. Allgemeines

§ 12 Menschenwürde und Einschränkung von Grundrecht en

1 Die Menschenwürde der Gefangenen ist zu wahren.
2 Die Rechte der Gefangenen dürfen nur soweit beschr änkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugsei nrichtung es erfordern.

§ 13 Pflichten Gefangener

1 Die Gefangenen haben die Anordnungen des Amts zu be folgen und alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vo llzugs, die Errei- chung der individuellen Vollzugsziele und die Aufrecht erhaltung von Ord- nung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört.*
2 Gefangene sind insbesondere verpflichtet:* a) bei Eintritt in eine Vollzugseinrichtung zwecks Abk lärung ihres Ge- sundheitszustands eine Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin oder durch anderes, medizinisch ausgebildetes Fachpersonal zu dulden; b) sich einer angeordneten Therapie zu unterziehen; c) ihre Pflichten gemäss Vollzugsplan zu erfüllen.

§ 14 Unterkunft und Verpflegung

1 Die Gefangenen verfügen im Vollzug in der Regel über eine Einzelzelle. Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang persönlic he Gegenstände in die Unterkunft mitgenommen werden dürfen.
2 Die Verpflegung ist für alle Gefangenen einer Vollzug seinrichtung gleich. Besondere Verpflegung erhält, wer auf ärztliche Anor dnung solche benö- tigt. Auf Speisevorschriften aufgrund der Religionszu gehörigkeit wird nach Möglichkeit Rücksicht genommen.

§ 15 Betreuung und Beratung

1 Bei der Lösung der persönlichen Probleme werden die Gefangenen be- treut und beraten. Die Vollzugseinrichtungen können a ussenstehende Personen beiziehen.
2 stellt.
9
3 Die Vollzugseinrichtungen ermöglichen den Gefangenen die Teilnahme an Gottesdiensten und ähnlichen Veranstaltungen und sorgen für die seel- sorgerische Betreuung.

§ 16 Visuelle Überwachung

1 Die Vollzugseinrichtungen und Transportfahrzeuge könn en mit Anlagen zur visuellen Überwachung und Aufzeichnung ausgerüstet werden. Die Anlagen dienen:* a)* der Überwachung und Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen und in den Transportfahr zeugen; b) der Gewährleistung der Sicherheit des Personals, der Gefangenen und Dritter; c) der Durchsetzung der Hausordnung; d) der Überwachung des Gesundheitszustandes von Gefan genen.
2 Visuell überwacht werden: a)* mit Ausnahme der eigenen Zellen und der sanitär en Einrichtungen alle Räume und Flächen, in und auf denen sich die Ge fangenen auf- halten können; b)* die eigenen und die zugewiesenen Zellen sowie be sonders einge- richtete Sicherheitszellen, sofern besondere Umstände , wie insbe- sondere der Gesundheitszustand des Gefangenen oder d ie von die- sem ausgehende Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, eine visuelle Überwachung er fordern; c)* Besuchsräume; d)* Fahrzeuge für den Transport von und zu den Vollzugsei nrichtungen.
2bis Die visuelle Überwachung und die Aufzeichnung mit t echnischen Gerä- ten bedürfen einer gut sichtbaren Kennzeichnung. In d en Fällen gemäss Absatz 2 Buchstabe c hat eine vorgängige Information der betroffenen Personen zu erfolgen.*
2ter Die Auswertung der Aufzeichnungen darf nur dann er folgen, wenn Verdachtsgründe für eine Straftat oder die Erfüllung eines Disziplinartat- bestands vorliegen.*
3 Die Aufzeichnungen müssen, sofern sie nicht im Rahm en eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezogen worden sin d, spätestens
100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet oder übersc hrieben werden.*

§ 16

bis * Aufzeichnung von Telefongesprächen
1 Die Aufzeichnung von Telefongesprächen von Gefangen en ist zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtungen zu lässig.
2 Aufgezeichnete Telefongespräche müssen, sofern sie nicht im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezog en worden sind, spätestens 100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet oder überschrieben werden.
3 Sie dürfen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung a bgehört werden, wenn Verdachtsgründe für eine Straftat oder die Erfül lung von Disziplinar- tatbeständen gemäss § 33 Absatz 1 Buchstaben a, b, e , g und h vorliegen.
4 Telefongespräche von Gefangenen mit ihren Rechtsver tretern und Rechtsvertreterinnen sowie mit den Aufsichtsbehörden dürfen weder auf- gezeichnet noch abgehört werden.
5 Die betroffenen Personen sind nachträglich über di e Aufzeichnung der Telefongespräche zu informieren.
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§ 16

ter * Einsatz technischer Geräte zur Überwachung und Kontr olle
1 Es können für folgende Zwecke technische Geräte ei ngesetzt werden: a) elektronische Überwachung gemäss Strafgesetzbuch
1) ; b) Vollzug von Kontakt- und Rayonverboten gemäss Strafges etzbuch, Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafg esetz, JStG) vom 20. Juni 2003
2) und MStG
3) ; c) Überwachung von Ersatzmassnahmen gemäss Strafprozes sordnung
4) ; d) elektronische Überwachung gemäss ZGB
5) ; e) Überwachung von Weisungen und Auflagen gemäss § 7 Absatz 2 Buchstabe a quinquies
.
2 Die Aufzeichnungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e müssen, sofern sie nicht im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezogen worden sind, spätestens ein Jahr nach de r Aufzeichnung ver- nichtet oder überschrieben werden. Aufzeichnungen ge mäss Absatz 1 Buchstabe d sind spätestens 12 Monate nach dem Ende der Massnahme zu vernichten oder zu überschreiben.
3 Der Regierungsrat legt den Kostenrahmen für den Voll zug der elektroni- schen Überwachung gemäss ZGB unter Berücksichtigung der für die elekt- ronische Überwachung im Bereich des Strafvollzugs gelt enden Ansätze in einer Verordnung fest.

§ 17 Arbeit, Aus- und Weiterbildung

1 Die Gefangenen sind verpflichtet, die ihnen zugewie sene Arbeit zu ver- richten. Die Arbeitszuweisung richtet sich nach den Fähigkeiten und Nei- gungen der Gefangenen und den Möglichkeiten der Voll zugseinrichtung. Auf den Gesundheitszustand der Gefangenen wird Rücks icht genommen.
2 Bei besonderen Vollzugsformen kann die Arbeit teilw eise ausserhalb der Vollzugseinrichtungen verrichtet werden.
3 Die Vollzugseinrichtungen fördern die Aus- und Weite rbildung der Ge- fangenen.

§ 18 Arbeitsentgelt

1 Die Höhe, die Grundsätze der Bemessung, die Verwalt ung und die Ver- wendung des Arbeitsentgelts richten sich nach den B estimmungen des Konkordats
6)
.

§ 19* ...

1 ) SR 311.0 .
2 ) SR 311.1 .
3 ) SR 321.0 .
4 ) SR 312.0 .
5 ) SR 210 .
6 ) BGS 333.111 .
11

4.2. Beziehungen zur Aussenwelt

§ 20 Kontakte zur Aussenwelt

1 Die Gefangenen haben das Recht, im Rahmen der Haus ordnung und ge- mäss den Vorgaben der einweisenden Behörde mit Perso nen ausserhalb der Vollzugseinrichtung Kontakte zu pflegen. Der Kontakt mit naheste- henden Personen ist zu erleichtern.*
2 Die Kontakte werden kontrolliert und zum Schutz der Or dnung und Si- cherheit der Vollzugseinrichtung und der Gefangenen s elbst beschränkt oder untersagt.

§ 21 Mittel der Kontaktpflege

1 Die Kontakte zur Aussenwelt erfolgen insbesondere du rch:* a) Versand und Empfang von Postsendungen; b) Telefongespräche; c) Zeitungen, Zeitschriften und Bücher; d) Empfang von Besuchen; e) Gewährung von Urlaub und Ausgang.
2 Der Regierungsrat regelt, in welchem Umfang die Be nutzung elektroni- scher Geräte zulässig ist.

4.3. Sicherheit und Ordnung

§ 21 bis * Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft

1 Das Amt kann in dringenden Fällen vor oder gleichzeit ig mit der Einlei- tung eines Verfahrens auf Erlass eines selbstständig en nachträglichen rich- terlichen Entscheids gemäss Strafprozessordnung
1) vorsorglich Sicherheits- haft anordnen, sofern ernsthaft zu erwarten ist, das s gegen die betreffen- de Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sankt ion angeordnet wird und sie: a) sich dem Vollzug entziehen könnte oder b) erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen b egehen könn- te.
2 Das Amt führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 der Strafpro- zessordnung ein Haftverfahren durch und beantragt dem Haftgericht die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 f. der Strafprozessordnung. Entschei de des Haftgerichts können durch das Amt mittels Beschwerde angefochten werden.
3 Sofern das Amt nach der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen richterlichen Entsch eids vom Vorliegen von Haftgründen Kenntnis erhält, beantragt es bei der Ver fahrensleitung die Anordnung der Sicherheitshaft.
1 ) SR 312.0 .
12

§ 22 Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen

1 Ein Sicherheitsdienst sorgt für die Sicherheit der Vo llzugseinrichtungen sowie für die Sicherheit bei Transporten, begleitete n Ausgängen und ähn- lichen Vorgängen ausserhalb der Vollzugseinrichtungen. Bei Bedarf kön- nen Angehörige der Polizei beigezogen werden.*
2 Der Dienst der Sicherheitskräfte erfolgt ohne Schuss waffe.
3 Kommen Angehörige der Polizei zum Einsatz, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1 990
1)
.

§ 22 bis * Annäherungs-, Kontakt- und Flugverbot im Bereich von Vollzugs-

einrichtungen
1 Für unbefugte Personen gilt innerhalb eines Abstand s von 5 m zu den Zaunanlagen von Vollzugseinrichtungen gemäss § 10 ei n Annäherungsver- bot. Ebenso ist es unbefugten Personen verboten, von ausserhalb der Zaunanlagen mit den Gefangenen auf verbale oder non verbale Weise in Kontakt zu treten.
2 Im Umkreis von 300 m von Vollzugseinrichtungen gemäss § 10 gilt für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg ein Flugverbot. Das Amt kann in begründeten Fällen Ausnahm en bewilligen.

§ 23 Erkennungsdienstliche Massnahmen

1 Zur Sicherung des Vollzugs sind folgende erkennungsdi enstliche Mass- nahmen zulässig: a) Abnahme von Fingerabdrücken; b) Erstellen von Fotografien; c) Durchführung von Messungen; d) Feststellung körperlicher Merkmale.
2 Die erkennungsdienstlichen Unterlagen dürfen der P olizei zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere zu Fahndungszwecke n, zugestellt werden.
3 Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind nach de m definitiven Ab- schluss des Justizvollzugsverfahrens zu vernichten.*

§ 24 Kontrollen und Durchsuchungen

1 Zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinri chtungen kann die Leitung der Vollzugseinrichtung bei Gefangenen ein e oberflächliche Leibesvisitation durch Personal des gleichen Geschlec hts durchführen las- sen. Ist die oberflächliche Leibesvisitation mit eine r Entkleidung verbun- den, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangen en durchzuführen.*
1bis Aus denselben Gründen können die persönlichen Effe kten und die Un- terkunft der Gefangenen durchsucht werden.*
2 Bei Gefangenen, die verdächtigt werden, auf sich od er in ihrem Körper und insbesondere in nicht einsehbaren Körperöffnunge n unerlaubte Ge- genstände zu verbergen, kann die Leitung der Vollzugsei nrichtung eine intime Leibesvisitation durch einen Arzt oder eine Ärzt in oder durch ande- res, medizinisch ausgebildetes Fachpersonal durchführ en lassen.*
1 ) BGS 511.11 .
13
3 Bei Gefangenen können durch die Leitung der Vollzugse inrichtung Atem- luftkontrollen, Blutentnahmen und -proben, Urinprob en, Haaranalysen und Ähnliches angeordnet werden.*
4 Zur Sicherstellung der für die Gesundheit der Gefan genen und des Perso- nals der Vollzugseinrichtungen erforderlichen Präventi onsmassnahmen können bei Gefangenen auf Anordnung der Leitung der Vollzugseinrich- tung medizinische Abklärungen vorgenommen werden.*

§ 24

bis * Durchsuchung und Ausschluss von Besuchern und Besu cherinnen
1 Besuche können zur Gewährleistung der Ordnung und Si cherheit der Vollzugseinrichtungen davon abhängig gemacht werden, d ass sich die Besucher und Besucherinnen: a) einer Identitätskontrolle unterziehen; b) durchsuchen lassen, wobei § 24 Absatz 1 sinngemäs s anwendbar ist.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Personen, di e gegen die Be- suchsvorschriften verstossen oder anderweitig die Ord nung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung gefährden, für höchstens drei Monate von Besu- chen ausschliessen. Im Wiederholungsfall kann ein d auerhafter Ausschluss angeordnet werden.
3 Ein dauerhafter Ausschluss von nahestehenden Person en, wie Ehegatten, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Kinder, Eltern u nd Geschwister, ist nicht zulässig.

§ 25 Besondere Sicherungsmassnahmen

1 Bestehen bei einem Gefangenen in erhöhtem Masse Flu chtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, si ch selbst oder Sachen, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung besond ere Sicherungs- massnahmen anordnen.*
2 Als besondere Sicherungsmassnahmen fallen insbesond ere in Betracht: a)* Entzug von persönlichen Gegenständen, wie namentl ich Einrich- tungs- und Gebrauchsgegenstände oder Kleidungsstücke , bei wel- chen mit einer missbräuchlichen Verwendung gerechnet werden muss; a bis )* Kontaktverbot während des Spaziergangs; b)* Einschluss in die eigene oder in die zugewiesene Zelle; c)* Unterbringung in einer dafür besonders eingeric hteten Sicherheits- zelle; d) Fesselung.
3 Die einweisende Behörde kann für eine Dauer von bis zu drei Monaten folgende, besondere Sicherungsmassnahmen anordnen:* a) Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sic herheit, sofern Gründe gemäss Absatz 1 vorliegen; b) Einzelhaft oder Einzelunterbringung, sofern Gründe gemäss Strafge- setzbuch
1) vorliegen.
1 ) SR 311.0 .
14

§ 25

bis * Unmittelbarer Zwang
1 Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf in folgenden Fällen angewendet werden, sofern der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann: a) Schutz von Personal, Gefangenen oder von anderen, mi t einer Voll- zugseinrichtung in Beziehung stehenden Personen; b) Verhinderung der Flucht von Gefangenen oder Ergreif ung von flüchtigen Gefangenen; c) Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Ord nung und Si- cherheit der Vollzugseinrichtung sowie in deren unmit telbaren Um- gebung.
2 Die Anwendung von unmittelbarem Zwang: a) setzt eine entsprechende Ausbildung voraus; b) ist zu protokollieren.

4.4. Zwangsbehandlungen

§ 26 Zwangsbehandlung

1 Die Durchführung einer durch das Amt angeordneten Behandlung gegen den Willen von Gefangenen (Zwangsbehandlung) ist zulä ssig:* a) um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben ode r die Gesund- heit der gefangenen Person oder Dritter abzuwenden; b) um eine schwerwiegende Störung des Zusammenlebens zu beseiti- gen oder den geordneten Betrieb der Vollzugseinrichtu ng sicherzu- stellen, sofern die gefangene Person massive soziale Auffälligkeiten oder ein erheblich destruktives Potenzial aufweist.
2 Eine Zwangsbehandlung ist nur zulässig, wenn freiwi llige Massnahmen versagt haben oder nicht zur Verfügung stehen.

§ 27 Zwangsernährung

1 Im Falle eines Hungerstreiks kann das Amt eine unte r fachärztlicher Lei- tung durchzuführende Zwangsernährung anordnen, sofer n Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben de r gefangenen Person bestehen.*
2 Solange von einer freien Willensbestimmung der gefan genen Person, auf die Nahrungsaufnahme zu verzichten, ausgegangen werde n kann, erfolgt von Seiten der Vollzugsbehörden keine Intervention.

§ 28 Massnahmen-indizierte Zwangsmedikation

1 Das Amt kann gegenüber Gefangenen, an denen eine t herapeutische Massnahme zu vollziehen ist, eine dem Zweck der Massn ahme entspre- chende Zwangsmedikation anordnen, soweit dies zur Er folg versprechen- den Durchführung der Massnahme unter forensisch-psyc hiatrischen Ge- sichtspunkten unumgänglich erscheint.*
2 Die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie durch einen Facharzt oder eine Fachärztin empfohlen wir d.
3 Die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation ist unte r fachärztlicher Leitung durchzuführen.
15
4 Wird die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation für längere Zeit an- geordnet, muss diese regelmässig überprüft und neu angeordnet werden.

§ 29 Medizinisch indizierte Zwangsmedikation

1 Gegenüber einer gefangenen Person kann das Amt ein e medizinisch indi- zierte Zwangsmedikation anordnen:* a) um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben ode r die Gesund- heit Dritter abzuwenden (Fremdgefährdung); b) um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben ode r die Gesund- heit der gefangenen Person abzuwenden (Selbstgefährdu ng).
2 Die medizinisch indizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie durch einen Facharzt oder eine Fachärztin empfohlen wir d.
3 Die medizinisch indizierte Zwangsmedikation ist unte r fachärztlicher Lei- tung durchzuführen.
4 Solange bei Selbstgefährdung von einer freien Willens bestimmung der gefangenen Person, auf die Medikation zu verzichten, a usgegangen wer- den kann, erfolgt von Seiten der Vollzugsbehörden keine Intervention.

5. Umgang mit Personendaten

*

§ 29

bis * Datenbearbeitung und -vernichtung
1 Die Behörden des Justizvollzugs können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönli chkeitsprofile, be- arbeiten, sofern sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2 Die Vernichtung von Personendaten gemäss Absatz 1 erf olgt vorbehält- lich spezialgesetzlicher Bestimmungen: a) 15 Jahre nach dem letzten definitiven Entlassungsze itpunkt oder nach dem Eintritt der Vollstreckungsverjährung; b) 10 Jahre nach dem Tod des Gefangenen.
3 Für die Berechnung der Frist gemäss Absatz 2 ist das Datum der jüngsten Unterlage der Vollzugsakte massgebend.

§ 30* ...

§ 31 Datenaustausch unter Behörden

1 Die Behörden des Justizvollzugs können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönli chkeitsprofile, un- tereinander und mit Strafbehörden austauschen, sowie entsprechende Daten bei anderen Behörden erheben, sofern sie die betreffenden Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.*
1bis Die Behörden des Justizvollzugs können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönli chkeitsprofile, an- deren Behörden bekannt geben, sofern die betreffend en Daten zur Erfül- lung der gesetzlichen Aufgaben der beteiligten Behör den unentbehrlich sind.*
2
...*
3
...*
16
3bis Die Behörden des Justizvollzugs sind zur Mitteilung an die Staatsan- waltschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet, wenn ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein auf Antrag zu ver- folgendes Vergehen bekannt werden.*
3ter Das Amt kann der Kantonspolizei zwecks Abwehr von konk reten Ge- fahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, B eseitigung von einge- tretenen Störungen und Verhinderung bevorstehender ode r bereits be- gonnener Straftaten Personendaten, einschliesslich b esonders schützens- werter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, me lden. Das Amt kann Abklärungen durch die Kantonspolizei durchführen lass en. Im Übrigen sind §§ 35 bis ff. des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. Septe mber 1990
1) sinngemäss anwendbar.*
3quater Das Amt:* a) übermittelt der Migrationsbehörde unaufgefordert die Vollzugsauf- träge betreffend ausländische Personen sowie die En tscheide betref- fend die bedingte oder definitive Entlassung von ausl ändischen Per- sonen aus dem Justizvollzug; b) informiert die Migrationsbehörde über den Beginn von Freiheitsent- zügen von ausländischen Personen sowie frühzeitig übe r deren vo- raussichtliche Beendigung.
3quinquies Das Amt informiert die Zivilgerichte, die eine elek tronische Über- wachung gemäss ZGB
2) angeordnet haben, und die Kantonspolizei über die sich während des Vollzugs dieser Massnahmen ereignend en Vorfälle.*
3sexies Der Regierungsrat regelt die übrigen, für die Gewä hrleistung eines zweckmässigen und koordinierten Justizvollzugs erforder lichen Melde- pflichten der Behörden des Justizvollzugs und der Straf behörden an ande- re Behörden in einer Verordnung.*
4 Besondere Melderechte aufgrund der Spezialgesetzgebun g bleiben vor- behalten.

§ 31 bis * Elektronische Abrufverfahren

1 Die Behörden des Justizvollzugs können folgenden Behö rden Personen- daten von Gefangenen, einschliesslich besonders schü tzenswerter Perso- nendaten und Persönlichkeitsprofile, im Rahmen eine s elektronischen Ab- rufverfahrens zugänglich machen: a) der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien, sofe rn dies zur Er- füllung ihrer Aufgaben im Rahmen einer Identitätsfe ststellung oder einer Fahndung erforderlich ist; b) den Strafbehörden, sofern dies zur Aufenthaltsnach forschung erfor- derlich ist.
2 Die Behörden des Justizvollzugs dürfen im Rahmen eine s elektronischen Abrufverfahrens die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfo rderlichen Perso- nendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, der kantonalen Einwohnerpla ttform abfragen.
1 ) BGS 511.11 .
2 ) SR 210 .
17
3 Das Amt arbeitet in folgenden Fällen mit einer webb asierten Datenbank, welche die Bearbeitung von vollzugsrelevanten Daten, e inschliesslich be- sonders schützenswerter Personendaten und Persönlich keitsprofile, im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens ermöglic ht: a) zwecks interdisziplinärer, interkantonaler Zusamme narbeit zur Ge- währleistung eines risikoorientierten Sanktionenvollzu gs; b) zwecks Einsatz technischer Geräte zur Überwachung u nd Kontrolle.

§ 32 Datenaustausch mit Fachpersonen und beigezogene n Privaten*

1 Fachpersonen und beigezogene Private, die mit Vollzugsa ufgaben be- traut sind, dürfen in Personendaten von Gefangenen, einschliesslich be- sonders schützenswerter Personendaten und Persönlich keitsprofile, Ein- sicht nehmen, sofern die Daten zur Erfüllung ihrer g esetzlichen oder ver- traglichen Aufgaben erforderlich sind.*
2
...*
3 Sie teilen dem Amt und der Leitung der Vollzugseinrich tung, ungeachtet allfälliger besonderer Geheimhaltungspflichten, ihr e Erkenntnisse, Diagno- sen und Prognosen mit, sofern diese Angaben für den Vollzug erforderlich sind.*
4 Fachpersonen und beigezogene Private, die eine strafr echtliche Mass- nahme vollziehen oder eine vom Amt angeordnete Therap ie durchführen, sind, ungeachtet allfälliger besonderer Geheimhaltu ngspflichten, ver- pflichtet, dem Amt, der Leitung der Vollzugseinrichtun g und den Strafbe- hörden sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Beurt eilung der Sozialisie- rungsanstrengungen, der Entlassungsvorbereitungen so wie der Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit durch den Gefangene n von Bedeutung sein könnten.*

§ 32

bis * Datenbekanntgabe an Dritte
1 Die Mitarbeitenden des Amts sowie Fachpersonen und beigezogene Pri- vate dürfen Dritten Personendaten, einschliesslich b esonders schützens- werter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, be kanntgeben, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfor derlich ist. Ein allfälli- ges Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
2 Opfer, ihre Angehörigen oder Dritte, soweit diese über ein schutzwürdi- ges Interesse verfügen, haben ein Informationsrecht gemäss Strafgesetz- buch
1)
.

§ 32

ter * Meldepflicht
1 Die Mitarbeitenden des Amts sowie Fachpersonen und beigezogene Pri- vate sind, ungeachtet allfälliger besonderer Geheimh altungspflichten, ver- pflichtet, der jeweils vorgesetzten Stelle sämtliche Vo rfälle von erheblicher Bedeutung zu melden, die ihnen im Rahmen ihrer beruf lichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen. Als Vorfälle von erheblicher Bed eutung gelten: a) schwerwiegende Gefahren für Drittpersonen oder f ür die Vollzugs- einrichtung; b) gewalttätiges Verhalten; c) medizinische Sachverhalte, sofern eine konkrete, sc hwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen vorliegt.
1 ) SR 311.0 .
18

6. Disziplinarwesen

§ 33 Disziplinartatbestände*

1 Bei schuldhaften Verstössen gegen die Vorschriften d ieses Gesetzes, der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen, der Hauso rdnungen, des Vollzugsplans sowie bei Verstössen gegen die Anordnung en der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtungen kann die Leitung der Voll- zugseinrichtung gegen Gefangene Disziplinarsanktionen anordnen. Als Disziplinartatbestände gelten insbesondere: * a)* Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe; b)* Beleidigungen, Drohungen, ungebührliches Verhalt en und Angriffe gegen das Personal oder die Leitung der Vollzugseinric htung, Mit- gefangene oder Dritte; c)* Missbrauch des Ausgangs-, Urlaubs- und Besuchsr echts; d)* Arbeitsverweigerung, Aufwiegelung zur Arbeitsverwe igerung und Störung des Arbeitsbetriebs sowie verspätete Rückkehr oder Nicht- rückkehr von einer externen Beschäftigung; e)* Beschädigung von Mobiliar und Immobilien, missbr äuchliche Ver- wendung von elektronischen Geräten, mangelnde Sorgfal t im Um- gang mit Material und rechtswidrige Aneignung fremd er Vermö- genswerte; f)* unerlaubte Kontakte mit anderen Gefangenen und P ersonen aus- serhalb der Vollzugseinrichtung; g)* Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Herstellung, Bes itz, Konsum von und Handel mit Alkohol, Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen sowie Missbrauch von Arzneimitteln; h)* Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Vermittlung, Hers tellung, Besitz von und Handel mit unerlaubten Gegenständen, wie insbes ondere Waf- fen, waffenähnliche Gegenstände, Schriftstücke und B argeld; i)* Umgehung, Verweigerung und Verfälschung von Alkoho l- und Dro- gentests und Urinproben; j)* Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen des P ersonals oder der Leitung der Vollzugseinrichtung sowie Störung von Sic herheit und Ordnung.
2 Gehilfenschaft, Anstiftung und Versuch können ebenf alls disziplinarisch geahndet werden.*
3
...*
4 Die disziplinarische Verfolgung verjährt sechs Monate nach der Erfüllung eines Disziplinartatbestands. Der Vollzug einer Diszipl inarsanktion verjährt sechs Monate nach der rechtskräftigen Anordnung.*
5 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

§ 33

bis * Disziplinarsanktionen
1 Disziplinarsanktionen sind: a) der Verweis;
19 b) sofern ein Zusammenhang zum erfüllten Disziplinart atbestand ge- geben ist:

1. Beschränkung oder Entzug von Freizeitbeschäftigunge n, wie

insbesondere die Benutzung elektrischer oder elektro nischer Geräte, bis zu zwei Monaten;

2. Beschränkung oder Entzug der Verfügung über Geldm ittel bis

zu vier Monaten;

3. der Entzug der Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeiten bis zu

drei Monaten;

4. Beschränkung oder Entzug von Aussenkontakten, wie insbe-

sondere Telefonverbot und Besuchssperre, bis zu zwei Mona- ten, wobei der Verkehr mit Behörden, Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen sowie Seelsorgenden vorbehalten bleibt;

5. Beschränkung oder Entzug von Ausgängen oder Urlaub en bis

zu sechs Monaten; c) die Busse bis zu 200 Franken; d) der Zelleneinschluss bis zu 14 Tagen; e) der Arrest in der eigenen, in der zugewiesenen od er in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle für höchste ns 14 Tage.
2 Mehrere Disziplinarsanktionen können miteinander ver bunden werden. Hiervon ausgenommen sind: a) die Verbindung mit dem Verweis; b) die gleichzeitige Anordnung von Arrest und Busse.
3 Bei der Bemessung der Disziplinarsanktionen werden insbesondere die Schwere des Verschuldens, die Schwere der Verletzung ode r Gefährdung von Ordnung und Sicherheit, das bisherige Verhalten im Vollzug, die Be- weggründe und die persönlichen Umstände des Gefange nen berücksich- tigt. In leichten Fällen kann von einer Disziplinarsa nktion abgesehen wer- den, wenn die Angelegenheit auf andere Weise erledi gt werden kann.
4 Erfüllt ein Gefangener innerhalb von zwei Monaten se it der letzten Dis- ziplinierung erneut einen Disziplinartatbestand, wird die Disziplinarsankti- on angemessen erhöht. Das Mass einer Disziplinarsank tion kann dabei um maximal die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Höchstg renze erhöht werden.

§ 34 Kontrollen und Durchsuchungen

1 Bei Verdacht auf Erfüllung eines Disziplinarstraftat bestands oder auf strafbare Handlungen können durch die Leitung der Vol lzugseinrichtung Kontrollen und Durchsuchungen gemäss § 24 angeordnet werden.*

§ 35 Einziehung und Vernichtung

1 Gegenstände und Vermögenswerte, die im Rahmen der E rfüllung eines Disziplinartatbestands erlangt oder mit welchen ein Disziplinartatbestand erfüllt worden ist oder die zur Erfüllung eines Dis ziplinartatbestands be- stimmt waren, können auf Anordnung der Leitung der Vo llzugseinrich- tung eingezogen werden.*
2 Sie können zugusten des Kantons verwendet, unbrauchba r gemacht oder vernichtet werden.
20

7. Rechtsschutz

§ 36 Rechtsschutz

1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann innert 10 Ta gen beim Depar- tement Beschwerde geführt werden. Gegen folgende er stinstanzliche Ver- fügungen ist direkt beim Verwaltungsgericht Beschwer de zu erheben:* a)* Verfügungen über die bedingte oder definitive Ent lassung und die Aufhebung von Massnahmen; b)* Anordnungen von Zwangsbehandlungen gemäss §§ 26 -29.
2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Departements und gegen Be- schwerdeentscheide des Departements kann innert 10 Tagen beim Verwal- tungsgericht Beschwerde geführt werden.
2bis Beschwerden gegen folgende Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung, es sei denn das Amt oder die Beschwerdeins tanz erteilt diese aus wichtigen Gründen von Amtes wegen oder auf Antrag de s Beschwerde- führers oder der Beschwerdeführerin:* a) Verlegungsverfügungen; b) Verfügungen betreffend:

1. den Widerruf der Halbgefangenenschaft und der el ektroni-

schen Überwachung gemäss Strafgesetzbuch
1) ,

2. besondere Sicherungsmassnahmen und Disziplinarsank tionen.

3 Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Best immungen des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes
2) und des Gesetzes über die Gerichtsorgani- sation
3)
.*

8. Kosten

*

8.1. Kostenarten

*

§ 36

bis * Vollzugskosten
1 Vollzugskosten sind in direktem Zusammenhang mit dem Justizvollzug stehende Kosten.
2 Sie umfassen insbesondere die Aufwände für: a) Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Sicherheit, Ar beit sowie inter- ne Aus- und Weiterbildung; b) vollzugsspezifische Leistungen im Rahmen von gerichtl ich oder durch die Vollzugsbehörden angeordneten Therapien, so weit diese nicht durch die Krankenkasse oder anderweitig gedeck t sind; c) den Transport zu und von einer Vollzugseinrichtung w ährend des Vollzugs;
1 ) SR 311.0 .
2 ) BGS 124.11 .
3 ) BGS 125.12 .
21 d) Hin- und Rückfahrten zu Einvernahmen, zu Gerichtste rminen sowie zum Besuch von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zah närztin- nen sowie Therapeuten und Therapeutinnen, sofern de r Transport nicht von und auf Kosten der Polizei durchgeführt wird ; e) Hin- und Rückfahrten von Ärzten und Ärztinnen, Zahn ärzten und Zahnärztinnen sowie Therapeuten und Therapeutinnen i n die Voll- zugseinrichtungen, sofern diese nicht während des Sac hurlaubs er- folgen; f) die Sicherheit bei der Einlieferung und beim Aufe nthalt in einem Spital oder einer Klinik; g) durch den internen Gesundheitsdienst erbrachte, ambulante medi- zinische Behandlungen, soweit diese nicht durch die Krankenkasse oder anderweitig gedeckt sind; h) im direkten Zusammenhang mit dem Vollzug durchzufüh rende Ak- tivitäten im Rahmen der Vollzugsplanung.
3 Die Erhebung von Kostgeldern durch die Vollzugseinrich tungen richtet sich im interkantonalen Verhältnis nach den Vorgaben des Konkordats
1)
.

§ 36 ter * Persönliche Auslagen

1 Persönliche Auslagen des Gefangenen weisen keinen direkten Zusam- menhang mit dem Justizvollzug auf.
2 Sie umfassen insbesondere die Aufwände für: a) den Aufenthalt und die medizinischen Behandlungen in einem Spi- tal oder einer Klinik; b) durch externe Fachpersonen erbrachte, ambulante me dizinische Behandlungen; c) medizinische Behandlungen durch aussenstehende Spe zialisten und Spezialistinnen; d) Medikamente; e) medizinische Hilfsmittel; f) zahnärztliche Behandlungen; g) Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte; h) die Abklärung und die Erkennung der Einnahme verb otener Sub- stanzen mit positivem Ergebnis, wie Laboranalysen; i) Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversich erung sowie an die Invalidenversicherung; j) persönliche Gegenstände; k) Leistungen zur Integration, wie Berufsauslagen, Ko sten für die ex- terne Ausbildung oder die Freizeitgestaltung sowie Au slagen wäh- rend eines Ausgangs oder eines Urlaubs; l) die Miete und die Lagerung von Möbeln; m) Alimente, Gerichtsverfahren, Schadenersatz und Genu gtuung.
1 ) BGS 333.111 .
22

8.2. Kostenübernahme

*

§ 37 Vollzugskosten*

1 Der Kanton trägt, sofern die betreffenden Kosten nic ht vom Bund, von anderen Kantonen, von Drittstaaten oder von anderwei tigen Dritten ge- tragen werden, die Vollzugskosten bei:* a)* Strafen und Massnahmen; b)* Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten; c)* Untersuchungs- und Sicherheitshaft; d)* vorläufigen Festnahmen und Polizeigewahrsam; e)* freiheitsentziehenden Massnahmen des Ausländerre chts.
2 Die Übernahme der Kosten im interkantonalen Bereich richtet sich nach dem Konkordat
1)
.
2bis Die Tragung der Vollzugskosten von freiheitsentziehen den strafrechtli- chen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen bei Jugendl ichen richtet sich nach der JStPO
2)
.*
3 Die Gefangenen haben sich im Rahmen ihrer finanziel len Möglichkeiten angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen.
4 Für besondere Vollzugsformen und weitere besondere Au slagen, die im Interesse der Gefangenen getätigt werden, kann ein angemessener Vor- schuss verlangt werden.

§ 37

bis * Persönliche Auslagen
1 Die Gefangenen tragen ihre persönlichen Auslagen.
2 Die persönlichen Auslagen von Gefangenen mit Wohnsi tz in der Schweiz sind subsidiär von den für die Gewährung von Sozialhi lfe zuständigen Be- hörden gemäss den Vorgaben der Sozialgesetzgebung zu t ragen.
3 Die persönlichen Auslagen von ausländischen Gefang enen ohne Wohn- sitz in der Schweiz werden subsidiär getragen: a) bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Soloth urn vom Kan- ton; b) bei den übrigen Einweisungen von der einweisenden Behörde.
4 Der Kanton trägt subsidiär die Behandlungskosten von Ärzten und Ärz- tinnen sowie von Spitälern und Kliniken, sofern: a) die Kosten sechs Monate nach der erbrachten Leistu ng weder vom Gefangenen noch von einem Dritten bezahlt wurden; b) die Person oder die Einrichtung, welche die Leist ung erbracht hat, Inkassobemühungen nachweist; c) die Forderung an den Kanton abgetreten wird.
5 Der Kanton kann die Behandlungskosten gemäss Absatz 4 bereits vor Ablauf der sechsmonatigen Frist übernehmen, sofern d ie Person oder die Einrichtung, welche die Leistung erbracht hat, nachw eist, dass die Bezah- lung der Behandlungskosten durch den Gefangenen auf grund von dessen persönlichen und finanziellen Verhältnisse bereits von vornherein nicht ernsthaft zu erwarten ist.
1 ) BGS 333.111 .
2 ) SR 312.1 .
23

9. Schlussbestimmungen

§ 38 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gese tzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung. Er kann insbesondere folgende Bereiche näher regeln:* a)* die Organisation des Justizvollzugs; b)* das Vollzugsverfahren; c)* die Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs; d)* die Durchführung der Bewährungshilfe und der so zialen Betreuung; e)* die Einzelheiten betreffend den Umgang mit Perso nendaten; f)* die Ordnung und Sicherheit; g)* die Kosten.
2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung internat ional, national oder interkantonal anerkannte Richtlinien, wie insbesond ere die Richtlinien des Konkordats, als verbindlich erklären.* KRB Nr. RG 113/2013 vom 13. November 2013. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen dum. Die Referendumsfrist ist am 28. Februar 2014 unbenut zt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Juli 2014. Publiziert im Amtsblatt vom 21. März 2014.
24 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

04.11.2020 01.11.2021 Ingress geändert GS 2020, 73

04.11. 2020 01.11.2021 § 1 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 3 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 Titel 2.1. eingef ügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 4 Abs. 1, c) geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 4 Abs. 1, d) geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 4 Abs. 1, e) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11. 2020 01.11.2021 § 5 Abs. 1, a

bis ) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 1, a

ter ) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, a) geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, b) aufgehoben GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, c) geändert G S 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, c

bis ) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, c

ter ) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, d) aufgehoben GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 6 Abs. 2, e) aufgehoben GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 7 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, a) aufgehoben GS 2020, 73

04.11.2020 01.11. 2021 § 7 Abs. 2, a

bis ) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, a

ter ) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2,

a quater ) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2,

a quinquies ) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2,

a sexies ) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, b) aufgehoben GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, c) geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2, c

bis ) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.20 21 § 7 Abs. 2, c

ter ) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2,

c quater ) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 2,

c quinquies ) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 7 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 8 Abs. 2 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 8

bis eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 8

ter eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 9 aufgehoben GS 2020, 73

25 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

04.11.2020 01.11.2021 Titel 3. aufgehoben GS 2020, 73

04.11.2020 01 .11.2021 Titel 2.2 eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 1

bis eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 2 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 3 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 3

bis eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 11 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 11

bis eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 11

ter eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2 021 Titel 3

bis
. eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 11

quater eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 11

quinquies eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 11

sexies eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 11

septies eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 11

octies eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 11

novies eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 13 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 13 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.202 1 § 16 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2, a) geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2, b) geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2, c) ei ngefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2, d) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2

bis eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 2

ter eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 16 Abs. 3 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 16

bis eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 16

ter eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 19 aufgehoben GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 20 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 21 Abs. 1 geänder t GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 21

bis eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 22 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 22

bis eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 23 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 24 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 24 Abs. 1

bis eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 24 Abs. 2 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 24 Abs. 3 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 24 Abs. 4 geändert GS 2020 , 73

04.11.2020 01.11.2021 § 24

bis eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 2, a) geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 2,

a bis ) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11. 2021 § 25 Abs. 2, b) geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 2, c) geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 25

bis eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 26 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 27 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 28 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

26 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

04.11.2020 01.11.2021 § 29 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 Titel 5. geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 29

bis eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 30 aufgehoben GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 1

bis eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3

bis eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3

ter eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3

quater eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs.

3 quinquies eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 31 Abs. 3

sexies eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 31

bis eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 32 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 32 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 32 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 32 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 32 Abs. 4 eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 32

bis eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 32

ter eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 33 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.202 1 § 33 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, c) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, d) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, e) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, f) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, g) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, h) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, i) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 1, j) eingef ügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 2 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 33 Abs. 4 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 33

bis eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11 .2021 § 34 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 36 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 36 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 36 Abs. 1, b) einge fügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 36 Abs. 2

bis eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 36 Abs. 3 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 Titel 8. geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 Titel 8.1. eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01 .11.2021 § 36

bis eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 36

ter eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 Titel 8.2. eingefügt GS 2020, 73

27 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

04.11.2020 01.11.2021 § 37 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1, c) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1, d) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 1, e) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 37 Abs. 2

bis eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 37

bis eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, a) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, c) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, d) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, e ) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, f) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 1, g) eingefügt GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 38 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 73

28 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 1 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 1 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 3 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 3 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73

Titel 2.1. 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 4 Abs. 1, c) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 4 Abs. 1, d) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 4 Abs. 1, e) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 5 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 5 Abs. 1, a

bis ) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 5 Abs. 1, a

ter ) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 5 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 geä ndert GS 2020, 73

§ 5 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 6 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 6 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 6 Abs. 2, a) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 6 Abs. 2, b) 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73

§ 6 Abs. 2, c) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 6 Abs. 2, c

bis ) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 6 Abs. 2, c

ter ) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 6 Abs. 2, d) 04.11.2 020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73

§ 6 Abs. 2, e) 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73

§ 7 04.11.2020 01.11.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 73

§ 7 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 7 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geän dert GS 2020, 73

§ 7 Abs. 2, a) 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73

§ 7 Abs. 2, a

bis ) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 7 Abs. 2, a

ter ) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 7 Abs. 2,

a quater )

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 7 Abs. 2,

a quinquies )

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 7 Abs. 2,

a sexies )

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 7 Abs. 2, b) 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73

§ 7 Abs. 2, c) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 7 Abs. 2, c

bis ) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 7 Abs. 2, c

ter ) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 7 Abs. 2,

c quater )

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 7 Abs. 2,

c quinquies )

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 7 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 8 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 8

bis

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 8

ter

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 9 04.11.2020 01.11.2 021 aufgehoben GS 2020, 73

29 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Titel 3. 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73 Titel 2.2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 11 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 11 Abs. 1

bis

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 11 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 11 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 11 Abs. 3

bis

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 11 Abs. 4 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73

§ 11

bis

04.11.2020 01.11.202 1 eingefügt GS 2020, 73

§ 11

ter

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

Titel 3 bis
. 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 11

quater

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 11

quinquies

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 11

se xies

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 11

septies

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 11

octies

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 11

novies

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 13 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geä ndert GS 2020, 73

§ 13 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 16 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 16 Abs. 1, a) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 16 Abs. 2, a) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 16 Abs. 2, b) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 16 Abs. 2, c) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 16 Abs. 2, d) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 16 Abs. 2

bis

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 16 Abs. 2

ter

04. 11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 16 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 16

bis

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 16

ter

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 19 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73

§ 20 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 21 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 21

bis

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 22 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 22

bis

04.11.2020 01.11.2021 eingef ügt GS 2020, 73

§ 23 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 24 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 24 Abs. 1

bis

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 24 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 24 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 24 Abs. 4 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 24

bis

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 25 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 25 Abs. 2, a) 04.11.2020 01.11.2021 geänder t GS 2020, 73

§ 25 Abs. 2,

a bis )

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 25 Abs. 2, b) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 25 Abs. 2, c) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 25 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 25

bis

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 26 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 27 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 28 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

30 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 29 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 g eändert GS 2020, 73

Titel 5. 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 29

bis

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 30 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73

§ 31 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 31 Abs. 1

bis

04.11.2 020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 31 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73

§ 31 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73

§ 31 Abs. 3

bis

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 31 Abs. 3

ter

04.11.2020 01.11.2021 einge fügt GS 2020, 73

§ 31 Abs. 3

quater

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 31 Abs.

3 quinquies

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 31 Abs. 3

sexies

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 31

bis

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 202 0, 73

§ 32 04.11.2020 01.11.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 73

§ 32 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 32 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73

§ 32 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 32 Abs. 4 0 4.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 32

bis

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 32

ter

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 33 04.11.2020 01.11.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 73

§ 33 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geänder t GS 2020, 73

§ 33 Abs. 1, a) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 33 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 33 Abs. 1, c) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 33 Abs. 1, d) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 7 3

§ 33 Abs. 1, e) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 33 Abs. 1, f) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 33 Abs. 1, g) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 33 Abs. 1, h) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 33 Abs. 1, i) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 33 Abs. 1, j) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 33 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 33 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 aufgehoben GS 2020, 73

§ 33 Abs. 4 04.11.2020 01.11. 2021 geändert GS 2020, 73

§ 33

bis

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 34 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 36 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 36 Abs . 1, a) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 36 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 36 Abs. 2

bis

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 36 Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

Titel 8. 04.11.2020 01.11. 2021 geändert GS 2020, 73 Titel 8.1. 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 36

bis

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 36

ter

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

Titel 8.2. 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
31 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 37 04.11.2020 01.11.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 73

§ 37 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 37 Abs. 1, a) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 37 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 37 Abs. 1, c) 04.11.20 20 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 37 Abs. 1, d) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 37 Abs. 1, e) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 37 Abs. 2

bis

04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 37

bis

04.11.2020 01.11.2021 eingefü gt GS 2020, 73

§ 38 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 38 Abs. 1, a) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 38 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 38 Abs. 1, c) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 38 Abs. 1, d) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 38 Abs. 1, e) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 38 Abs. 1, f) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 38 Abs. 1, g) 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

§ 38 Abs. 2 0 4.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73

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